Urteil
I-20 U 98/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2016:0630.I20U98.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Das am 8. Juli 2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 12 O 229/14, wird teilweise abgeändert. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 212.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2014 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.000,-- € vom 19.12.2013 bis zum 01.08.2014, aus weiteren 100.000,-- € vom 14.01.2014 bis zum 01.08.2014 und aus weiteren 12.000,-- € vom 19.12.2013 bis zum 01.08.2014 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird – als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) - verurteilt, Zinsen in Höhe von 4 % aus 100.000,-- € vom 19.12.2013 bis zum 01.08.2014, aus weiteren 100.000,-- € vom 14.01.2014 bis zum 01.08.2014 und aus weiteren 12.000,-- € vom 19.12.2013 bis zum 01.08.2014 zu zahlen. II. Die darüber hinausgehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und dem Beklagten zu 3) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 G r ü n d e : 2 A. 3 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von Geldbeträgen in Anspruch, die sie in Erfüllung einer Vergleichsvereinbarung zwischen ihr und den Beklagten zu 1) und 2), an deren Zustandekommen der Beklagte zu 3) als anwaltlicher Vertreter der Beklagten zu 1) und 2) mitgewirkt hat, gezahlt hat. 4 Die Klägerin bietet seit 2007 auf dem deutschen Markt sog. Internetfernsehen an, indem sie das über das Fernsehen ausgestrahlte Programm über das Internet an ihre Kunden weiterleitet. Die Klägerin stellt ihre Internetseite zudem Unternehmen zur Verfügung, die gegen Entgelt auf dieser für ihre Dienstleistungen werben können. 5 Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ist Anbieterin von Filmen, die sie für ihre Kunden im Internet zum Download bereithält. Darunter sind auch solche Filme, die im Fernsehen ausgestrahlt werden. Neben der Beklagten zu 1) existieren zwei weitere Gesellschaften, deren Geschäftsführer jeweils der Beklagte zu 2) ist, und die unter ähnlicher Firmierung wie die Beklagte zu 1) im Geschäftsverkehr auftreten, nämlich die X.X.X. GmbH (im Folgenden: X. GmbH) und die X.X.Y. GmbH (im Folgenden: Y. GmbH), die am 24.04.2012 zur Eintragung gelangte. Der Sitz dieser Gesellschaften ist identisch mit demjenigen der Beklagten zu 1) und dem Wohnort des Beklagten zu 2). Die Y. GmbH handelt ausweislich des Inhalts des Handelsregisters mit Film- und TV-Lizenzen. 6 Die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) standen seit Ende 2011 in Kontakt. Die Beklagte zu 1) machte gegenüber der Klägerin urheberrechtliche Nutzungsrechte an etwa 1.600 Filmwerken geltend und vertrat die Ansicht, dass Internetfernsehen nicht über die Kabelweitersendung gemäß § 20 b UrhG gedeckt sei, so dass die Klägerin – über Verträge mit den in der sog. „M. Runde“ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften hinaus – zusätzliche Nutzungsrechte von den jeweiligen Rechteinhabern, d.h. vorliegend u.a. ihr, erwerben müsse. Sie nahm die Klägerin deshalb ab 2012 gerichtlich mehrfach wegen der Verletzung von Urheberrechten in Anspruch. Die Klägerin führte ihrerseits gegen die Beklagten mehrere Verfahren wegen Wettbewerbsverstößen. 7 Am 17.12.2014 schlossen die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) nach längeren Verhandlungen, an denen auch der Beklagte zu 3) beteiligt war, eine Vergleichsvereinbarung. Danach sollte die Klägerin berechtigt sein, Internetfernsehen zu betreiben und dabei Filmwerke weiterzuleiten, an denen die Beklagten zu 1) und 2) Rechte behauptet haben, behaupten und behaupten werden, und verpflichteten sich die Beklagten zu 1) und 2), es zu unterlassen, sich Dritten gegenüber negativ über die Klägerin zu äußern. Die zwischen den Parteien anhängigen Klagen und einstweiligen Verfügungsanträge und wechselseitig gestellten Strafanträge sollten, wie auch in der Folge geschehen, zurückgenommen werden. § 3 der Vergleichsvereinbarung lautet wie folgt: 8 „C. wird an X.X.X. 9 (a) den Betrag von EUR 100.000,00 bis zum 31. Dezember 2013 zahlen, 10 (b) den Betrag von weiteren EUR 100.000,00 bis zum 15. Januar 2014 zahlen, 11 (c) für die Rücknahme der Verfügungsanträge nach § 4 pauschal EUR 12.000,00 brutto binnen zwei (2) Wochen ab Rechnungstellung an Rechtsanwalt A. zahlen.“ 12 Wegen der weiteren Einzelheiten der Vergleichsvereinbarung wird auf die Anlage K 26 (Bl. 146 ff. GA) verwiesen, wegen der dem Vergleichsschluss vorangegangenen und begleitenden E-Mail-Korrespondenz auf die Anlagen K 16 – K 25 und Anlage K 27. 13 In Erfüllung des Vergleichs zahlte die Klägerin am 19.12.2013 und 14.01.2014 jeweils 100.000,-- € an die Beklagte zu 1) und am 19.12.2013 12.000,-- € an den Beklagten zu 3), der ihr zuvor am 18.12.2013 die als Anlage K 28 vorgelegte Rechnung übersandt hatte. 14 Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2014 (Anlage K 28) mahnte die Y. GmbH, die im September 2013 die Nutzungsrechte an der Dokumentation „I…“ erworben hatte, die Klägerin im Hinblick auf die Ausstrahlung dieser Dokumentation ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2014 erklärte die Klägerin vor dem Hintergrund der erhaltenen Abmahnung die Anfechtung ihrer Willenserklärung für die vergleichsweise Einigung vom 17.12.2013 (Anlage K 31). 15 Durch Urteil vom 08.07.2015 (Bl. 303 ff. GA), Az. 12 O 229/14, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die auf gesamtschuldnerische Zahlung von 212.000,-- € nebst Zinsen gerichtete Zahlungsklage der Klägerin gegen sämtliche Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der vorgetragene Sachverhalt in Bezug auf die Existenz der X.X.Y. GmbH und deren Vorgehen gegen die Klägerin rechtfertige weder einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 311 Abs. 3 BGB noch einen deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB noch eine Anfechtung der Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung mit der Folge eines Rückzahlungsanspruchs gemäß §§ 812, 142 BGB, da den Beklagten keine Pflichtverletzung, insbesondere keine arglistige Täuschung, vorzuwerfen sei. 16 Dass der Beklagte zu 2) bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Maßnahmen ergriffen und die Absicht gehabt habe, auch weiter gegen die Klägerin vorzugehen, mithin den beabsichtigten Vergleich zumindest faktisch zu umgehen, könne bei einer Gesamtwürdigung des Parteivortrags entsprechend § 286 Abs. 1 ZPO nicht festgestellt werden. Soweit die Klägerin daran anknüpfe, dass der Beklagte zu 2) die Existenz der Y. GmbH als eine von ihm geführte Gesellschaft mit für das Geschäftsmodell der Klägerin relevanten Rechten und somit die Gefahr einer Inanspruchnahme durch eine dritte Gesellschaft verschwiegen habe, fehle es jedenfalls an einer Täuschungshandlung. Die Aussagen der Beklagten zu 2) und 3) im Rahmen der Vergleichsverhandlungen könnten auch dahin verstanden werden, dass diese so ihren Wunsch ausgedrückt hätten, die Rechtsstreitigkeiten allein zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits beizulegen. Es sprächen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Auslegung näher liege, wonach die Klägerin insoweit „in Sicherheit gewogen werden sollte“, als auch die Gefahr einer Inanspruchnahme durch weitere Gesellschaften, von denen die Beklagten wussten, nicht bestanden habe. 17 Für die Annahme einer Täuschung durch Unterlassen fehle es schon an einer Pflicht der Beklagten, die Klägerin über die Existenz der Y. GmbH ohne eine entsprechende Nachfrage der Klägerin zu unterrichten. Für die Annahme einer solchen sei die Tatsache, dass es eine den Beklagten zu 1) und 2) nahestehende Gesellschaft gebe und dies ein für die Klägerin interessanter Umstand sei, nicht ausreichend. Dies zu ermitteln sei in erster Linie Aufgabe der Klägerin, zu diesem Zweck hätte sie ohne weiteres bei den Beklagten nachfragen und diese zu einer richtigen Antwort veranlassen können. Die Klägerin habe auch Anhaltspunkte dafür gehabt, dass es weitere Gesellschaften geben könne. Auch werde durch das Fehlen der Mitteilung der eigentliche Vertragszweck nicht gefährdet. Angesichts der zahlreichen zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 2) bestehenden Rechtsstreitigkeiten sei der Vertragszweck – nämlich die Schaffung von Rechtsfrieden zwischen den Parteien – erreicht worden. Auch der Umstand, dass neben der Beklagten zu 1) auch der Beklagte zu 2) persönlich in den Vergleich als Partei einbezogen worden sei, führe zu keiner anderen Bewertung, da dies erkennbar deshalb geschehen sei, weil er Partei der Rechtsstreitigkeiten gewesen sei, die durch den Vergleich einer endgültigen Lösung zugeführt werden sollten. 18 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgemäß eingelegten und innerhalb der antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung. Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, das Landgericht habe rechtsirrig angenommen, dass die Beklagten nicht zur Aufklärung der Klägerin darüber verpflichtet gewesen seien, dass die Y. GmbH Filmrechte halte. Es habe deshalb zu Unrecht das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes verneint und die von ihr erklärte Anfechtung des Vergleichs vom 17.12.2013 für unwirksam angesehen. Es komme für die Frage der Täuschung nicht darauf an, ob die Beklagten die Klägerin über die Existenz der Y. GmbH getäuscht hätten, sondern darauf, dass die Beklagten die Klägerin nicht darüber aufgeklärt hätten, dass die Y. GmbH über Filmrechte verfügte und aufgrund dieser Filmrechte eine – wenn auch theoretische – Möglichkeit hatte, gegen die Klägerin vorzugehen. Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 04.09.2015 (Az. 6 U 7/15) in einem Parallelverfahren, das die zur Anfechtung berechtigende Verletzung einer entsprechenden Aufklärungspflicht durch die Beklagten bejaht habe. Insbesondere habe das Oberlandesgericht Köln zu Recht angenommen, dass die X.X.X.-Gesellschaften Konzerngesellschaften seien. Hierfür sei Gesellschafteridentität nicht erforderlich. Allerdings liege, anders als vom Oberlandesgericht Köln angenommen, auch bereits eine Täuschung durch aktives Tun vor. Die Zusicherung der Beklagten zu 1) und 2), dass sie keine Ansprüche gegen die Klägerin mehr geltend machen werde, sei objektiv unrichtig gewesen, auf eine Schädigungsabsicht komme es insoweit nicht an. Hinzu komme der im Kölner Verfahren nicht bekannte Inhalt des Telefonats zwischen den Beklagten zu 2) und 3), wie er sich aus der im Parallelverfahren vor dem Senat zu Az. I-20 U 98/15 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) vom 01./10.08.2014 ergebe. 19 Die Klägerin verfolgt ihr ursprüngliches Klagebegehren vollumfänglich weiter und beantragt, 20 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.07.2015 (Az. 12 O 229/14) abzuändern und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 212.000,-- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.000,-- € seit dem 19.12.2013, aus weiteren 100.000,-- € seit dem 14.01.2014 und aus weiteren 12.000,-- € seit dem 19.12.2013 zu zahlen. 21 Die Beklagten beantragen, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil jeweils unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als zutreffend. Demgegenüber sei das Oberlandesgericht Köln in seiner von der Klägerin herangezogenen Entscheidung von grundlegend falschen Voraussetzungen ausgegangen. So habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 gerade keine Identität der Gesellschafter von Beklagter zu 1) einerseits und Y. GmbH und X. GmbH andererseits bestanden. Gesellschafter der Beklagten zu 1) sei unstreitig nicht Herr A. B., sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehend aus dessen Vater, Herrn M. B., und dem Beklagten zu 2) gewesen, von dem – von der Klägerin bestritten - Herr A. B., der alleinige Gesellschafter der Y. GmbH und X. GmbH, die Gesellschaftsanteile erst am 13.01.2014 erworben habe. Eine Haftung aus konzernrechtlichen Gesichtspunkten komme deshalb nicht in Betracht. Die Feststellung des Oberlandesgerichts Köln, es sei für die Beklagten absehbar gewesen, dass es seitens der Klägerin zeitnah zu einer Verletzung von Filmrechten der Y. GmbH kommen würde, entbehre jeder Grundlage. Tatsächlich hätten die Beklagten bei Abschluss des Vergleiches nicht ansatzweise daran gedacht, dass die Klägerin zukünftig möglicherweise gegen Filmrechte, die bei der Y. GmbH liegen, verstoßen würde. Hiervon abgesehen habe der Vergleichsschluss ersichtlich das Geschäftsmodell der Klägerin nicht gegen Angriffe von dritter Seite schützen können. Aus der von der Klägerin herangezogenen eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) ergebe sich schließlich allenfalls, dass die Klägerin bereits Anfang 2013 Kenntnis von der Existenz der Y. GmbH gehabt habe. 24 Der Beklagte zu 3) behauptet darüber hinaus, dass ein Mandatsverhältnis zur Y. GmbH erst am 01.07.2014 begründet worden sei; vorher habe er keinerlei Kenntnisse über etwaige bei dieser liegende, relevante Nutzungsrechte gehabt. 25 Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 26 B. 27 Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Hauptsacheanspruch besteht zwar gegenüber den Beklagten zu 1) und 2), nicht aber gegenüber dem Beklagten zu 3). Die Zinsforderung ist teilweise begründet. 28 I. 29 Der gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin ist bis auf einen geringen Teil des gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Zinsanspruchs berechtigt. 30 1. 31 Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Rückzahlung der in Erfüllung der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 an die Beklagte zu 1) bzw. den Beklagten zu 3) gezahlten 212.000,-- € aus §§ 280, 311 Abs. 2 BGB, da diese eine vorvertraglichen Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt haben. 32 Es kann offenbleiben, ob etwaig im Rahmen der Vergleichsgespräche von den Beklagten abgegebenen Erklärungen ein konkludenter objektiver Erklärungsgehalt dahingehend zugekommen ist, dass es keine mit der Beklagten zu 1) verbundenen Unternehmen gebe, die in gleicher Weise wie zuvor die Beklagte zu 1) urheberrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin würde geltend machen können, d.h. möglicherweise eine Täuschung der Klägerin durch positives Tun vorliegt. Denn jedenfalls haben die Beklagten zu 1) und 2) schuldhaft eine diesbezügliche Aufklärungspflicht verletzt. 33 a) 34 Die Beklagten zu 1) und 2) sind – anders als der Beklagte zu 3) – Parteien der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013, so dass sie gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit der Klägerin durch ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verbunden sind. 35 b) 36 Die Beklagten zu 1) und 2) haben auch eine ihnen obliegende Aufklärungspflicht verletzt. 37 Zwar ist es grundsätzlich Sache jeder Vertragspartei, sich über die Chancen und Risiken eines Geschäfts vor Abschluss des Vertrages zu informieren, sich insbesondere also auch über den Vertragsgegenstand zu erkundigen. Ausnahmsweise unterliegt aber auch der andere Teil einer Auskunfts- und Informationspflicht, vor allem über solche Umstände, die allein ihm bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Verhandlungspartner von besonderer Bedeutung für den Vertragsentschluss sind (Münchener Kommentar-Emmerich, BGB, 7. Aufl., § 311 Rn. 66 ff.; Beck´scher Online-Kommentar-Gehrlein/Sutschet, BGB, 39. Edition, § 311 Rn. 70). 38 Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH NJW 1993, 2107; BGHZ NJW 1978, 2145). Entscheidend ist, ob eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall erwartet werden darf (BGH BB 2006, 1650; NJW 1993, 2107). Insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können oder aus denen sich besondere Gefahren bei der Vertragsdurchführung ergeben können und die daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, so dass er nach der Verkehrsauffassung eine Mitteilung erwarten darf (BGH NJW-RR 1990, 78, 79; 1988, 394). 39 Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung waren die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet, die Klägerin von sich aus darauf hinzuweisen, dass es mit der Y. GmbH eine weitere, mit der Beklagten zu 1) eng verbundene Gesellschaft gab, die ebenfalls Nutzungsrechte an Filmwerken hielt. 40 aa) 41 Für die Klägerin war es bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 von entscheidender Bedeutung, ob es noch weitere Unternehmen auf Beklagtenseite gab, die künftig gegen sie würden vorgehen können. 42 Es war das ersichtliche Bestreben der Klägerin, mit der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 nicht nur die zwischen ihr und den Beklagten zu 1) und 2) bestehenden konkreten Auseinandersetzungen zu beenden, sondern auch vor künftigen Angriffen aus dem Lager der Beklagten sicher zu sein. Die rechtlichen Auseinandersetzungen in Gestalt der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Hamburg brachten für die Klägerin nicht nur die Belastungen mit sich, die mit urheberrechtlichen Auseinandersetzungen auf jeden Fall verbunden sind, sondern waren geeignet, ihr Geschäftsmodell insgesamt in Frage zu stellen. Diesbezüglich folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgericht Köln in dem in einem Parallelverfahren ergangenen Urteil vom 04.09.2015 (Az. 6 U 7 /15, WRP 2016, 268) zum Hintergrund des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 (dort Rn. 19 ff.): 43 „(…) Zum Hintergrund der Auseinandersetzung ist anzumerken, dass die Klägerin die Rechte, die sie zur Umsetzung des von ihr betriebenen Internetfernsehens benötigt, von den in der so genannten "Münchner Runde" zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften ableitet. Sie stützt sich dabei auf das diesen Gesellschaften zustehende Recht der Kabelweitersendung nach § 20 b UrhG. Diese Bestimmung betrifft das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden. Ob das Geschäftsmodell der Klägerin, die Nutzern den zeitgleichen ("linearen") Abruf von Fernsehsendungen über das Internet ermöglicht, von dieser Bestimmung erfasst wird, ist streitig. Die Literatur neigt zu der Auffassung, dass § 20b UrhG nicht technologieneutral gefasst ist und daher die zeitgleiche Wiedergabe von Sendungen über das Internet nicht erfasst (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 20b Rn. 9, auch m. w. N. zur Gegenmeinung; Ehrhardt, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 20b Rn. 4; Neurauter, GRUR 2011, 691, 693). 44 In der bisher einzigen veröffentlichten gerichtlichen Entscheidung, die zu dieser Frage ergangenen ist, hat sich das Landgericht Hamburg ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass die zeitgleiche und unveränderte Weitersendung von Fernsehsendungen über das Internetprotokoll keine Kabelweitersendung im Sinne des § 20b UrhG darstellt. Es hat daher der Klägerin die Ausstrahlung von Filmen untersagt, da sie die erforderlichen Rechte nicht von den Rechteinhabern erworben habe. Die Vereinbarung mit den in der "M. Gruppe" zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften genüge nicht, da sich diese nur auf das Recht der Kabelweitersendung gemäß § 20b UrhG stütze (LG Hamburg, ZUM 2009, 582 - A). Auch in den Verfahren, die die Beklagten gegen die Klägerin im Jahr 2013 betrieben haben, hat das Landgericht Hamburg zu erkennen gegeben, dass es dazu neige, an dieser Rechtsauffassung festzuhalten (…). Zu einer Entscheidung kam es nicht mehr, da auch diese Verfahren infolge der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 beendet worden sind. 45 Es ist schon für sich genommen für die Klägerin problematisch, wenn sie Filme, an denen Gesellschaften aus dem Konzern der Beklagten Rechte halten, nicht mehr zeigen kann und dadurch Lücken in dem von ihr angebotenen Programm entstehen. Darüber hinaus wäre es für das gesamte Geschäftsmodell der Klägerin riskant, wenn weitere Gerichtsentscheidungen im Sinn der bisher einzigen Entscheidung des LG Hamburg ergehen würden und sich diese Position auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchsetzen würde. Es dürfte der Klägerin schon faktisch sehr schwer fallen, sämtliche dann erforderlichen Rechte für eine uneingeschränkte Weitergabe des Fernsehprogramms zu erwerben. Im Zweifelsfall würde dadurch sogar ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage gestellt, wie es die Beklagten selber ausdrücklich vortragen (…).“ 46 Das hiernach festzustellende Bestreben der Klägerin, sich möglichst weitreichend vor Angriffen aus dem Lager der Beklagten zu 1) und 2) freizustellen, kommt auch in einzelnen Regelungen der Vergleichsvereinbarung selbst zum Ausdruck. So heißt es in der Präambel: 47 „Zwischen den Parteien kam es in der Vergangenheit zu rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang. Um diese Auseinandersetzung für die Vergangenheit und die Zukunft insgesamt zu erledigen und Rechtsfrieden herzustellen, lassen die Parteien die Rechtsfragen um § 20 b UrhG offen und vereinbaren: […]“ 48 In § 1 Abs. 1, 2 der Vergleichsvereinbarung heißt es weiter: 49 „Die Parteien sind sich einig, dass C. jedenfalls durch (mit) diesem Vertrag berechtigt war und ist, Internetfernsehen zu betreiben und dabei Filmwerke weiterzuleiten, an denen X.X.X. und/oder Herr N. Rechte behauptet haben, behaupten oder behaupten werden. Dies sind unter anderem diejenigen Filmwerke, an denen X.X.X. gegenüber Werbekunden von C., Staatsanwaltschaften und Gerichten Rechte behauptete.“ (Abs. 1) 50 „Übertragen X.X.X. und/oder Herr N. Rechte an X.X.X. Filmwerken an Dritte und/oder räumen sie Dritten solche Rechte ein, werden sie verpflichtet, etwaigen Rechtsnachfolgern die Beschränkungen ihrer Rechte nach Absatz 1 auch diesen Dritten aufzuerlegen und sie zu verpflichten, sie auch ihren Rechtsnachfolgern im Falle weiterer Übertragungen und Einräumungen Dritten aufzuerlegen.“ (Abs. 2) 51 Unter § 7 „Erledigung“ findet sich schließlich die folgende Vereinbarung: 52 „Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind Ansprüche (a) der Parteien untereinander und (b) im Verhältnis zu Dritten aufgrund von Sachverhalten, die Gegenstand der bisherigen Verfahren der Parteien waren oder im Zusammenhang mit dem von C. betriebenen Internetfernsehen stehen, vollumfänglich erledigt, soweit sich diese nicht aus diesem Vertrag ergeben oder tituliert sind. […]“ 53 Die Parteien der Vergleichsvereinbarung haben mithin deutlich betont, eine möglichst umfassende und abschließende Regelung zu treffen, die Reichweite der Erledigungsklausel insgesamt auf das von der Klägerin betriebene Geschäftsmodell erstreckt („Ansprüche im Zusammenhang mit dem von C. betriebenen Internetfernsehen“) und auch Dritte wie etwaige Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1) als Inhaber von Nutzungsrechten, soweit im Rahmen der Vergleichsvereinbarung zwischen den Parteien möglich, zu binden. Auch die Einbeziehung des Beklagten zu 2) in den Vergleich gehört in diesen Kontext. Entgegen der vom erstinstanzlichen Gericht vertretenen Auffassung ist dessen Einbeziehung ersichtlich nicht nur dem Umstand geschuldet, dass er Partei von Rechtsstreitigkeit zwischen den Parteien war. Denn die Vergleichsvereinbarung erstreckt sich auch auf Filmwerke, an denen der Beklagte zu 2) Rechte behauptet oder behauptet hat, ohne dass solche bis dahin jemals streitgegenständlich gewesen wären. In der Einbeziehung des Beklagten zu 2) lässt sich mithin besonders deutlich die Absicht der Klägerin erkennen, sich vor künftigen Ansprüchen aus dem Lager der Beklagten insgesamt und nicht nur durch die Beklagte zu 1) selbst zu schützen. 54 Auch in der vorprozessualen Korrespondenz zwischen den Parteien finden sich schließlich Formulierungen wie „Lassen Sie uns diesen Vertrag zeichnen, […]. Wir zeichnen in Z. gegen und veranlassen die restlichen Abzeichnungen durch unsere Anwälte UND GUT IST’S!“. (Anlage K 18) und „Ich wuerde es begruessen, die Sache endet hiermit nun gut fuer beide […].“ (Anlage K 19) seitens der Beklagten und „Bei einer kurzfristigen Einigung und Findung einer „Gesamtlösung“ […]“ (Anlage K 20) seitens der Klägerin, die gerade gegen ein auf die Erledigung lediglich der anhängigen Rechtsstreitigkeiten gerichtetes Interesse, sondern für ein solches an einer umfänglichen Erledigung der zugrundeliegenden Rechtsfragen sprechen. 55 bb) 56 Bei der Y. GmbH handelte es sich des Weiteren um ein Unternehmen auf Beklagtenseite, dessen mögliche Aktivlegitimation in künftigen Urheberrechtsstreitigkeiten für die Willensbildung der Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung war. 57 Das Oberlandesgericht Köln ist entgegen der von den Beklagten in der Berufungsinstanz vertretenen Auffassung im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) und die Y. GmbH Konzerngesellschaften sind und auch waren. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung die Beklagte zu 1) und die Y. GmbH zwar ein und denselben Geschäftsführer hatte, aber keine Gesellschafteridentität bestand, da Gesellschafter der Beklagten zu 1) A. B., Gesellschafterin der Y. GmbH hingegen eine aus Herrn M. B. und dem Beklagten zu 2) bestehende GbR war, so lag auch in dieser Konstellation ein Gleichordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 2 AktG vor. Die hierfür erforderliche einheitliche Leitung kann auch ohne vertragliche Absprachen dadurch hergestellt werden, dass die Unternehmensleitungen ganz oder überwiegend personenidentisch besetzt werden, wobei in der Praxis eine solche gleichgeordnete personelle Verflechtung im Regelfall allerdings das Vorhandensein eines gemeinsamen Mehrheitsgesellschafters bzw. einer koordinierten Gesellschaftergruppe voraussetzt (Münchener Kommentar-Bayer, AktienG, § 18 Rn. 54). Eine solche koordinierte Gesellschaftergruppe ist hier infolge des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen dem einen der beiden Gesellschafter der Y. GmbH und dem einzigen Gesellschafter der Beklagten zu 1) unter Berücksichtigung der sonstigen Verflechtungen in Firmierung, Sitz, Geschäftsgegenstand und Geschäftsführung nach den Umständen des konkreten Falles anzunehmen. 58 Hiervon abgesehen sind letztere Verflechtungen unabhängig von der rechtlichen Einordnung als Gleichordnungskonzern derart eng, dass diese auch aus Sicht eines unbefangenen Dritten ohne Weiteres dazu führen, dass Beklagte zu 1) und Y. GmbH als „Schwestergesellschaften“ in rein tatsächlicher Hinsicht und damit demselben Lager zugehörig anzusehen sind. 59 cc) 60 Es war auch offensichtlich, dass die Existenz einer weiteren, mit der Beklagten zu 1) derart eng verbundenen Gesellschaft den Zweck der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 gefährdete, da sie eine erhebliche Gefahr für das Geschäftsmodell der Klägerin darstellte. Die Beklagten zu 1) und 2) können sich insoweit nicht erfolgreich darauf berufen, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin durch die Y. GmbH bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung nicht absehbar gewesen sei. Es ist unstreitig geblieben und ergibt sich etwa aus dem als Anlage K 28 vorgelegten streitgegenständlichen Abmahnschreiben vom 01.07.2014, dass die Y. GmbH die Nutzungsrechte an diversen Filmwerken besitzt. Angesichts des Geschäftsmodells der Klägerin war es deshalb ersichtlich nur eine Frage der Zeit, bis es zu einer Übertragung eines an die Y. GmbH lizensierten Filmwerks durch die Klägerin kommen würde und damit zu einem Konflikt zwischen diesen beiden Unternehmen. 61 dd) 62 Die Klägerin war auch im Rahmen ihrer Eigenverantwortung nicht gehalten, sich selbst über die Tatsache, dass die Y. GmbH Filmrechte hielt, aus denen sie möglicherweise urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen sie würde geltend machen können, zu informieren. Es bestand insoweit eine erhebliche Informationsasymmetrie, da der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer auch der Y. GmbH um deren Geschäftsgegenstand, soweit er den Vergleichsschluss betraf, wusste. Die Klägerin hatte diese Kenntnisse nicht; sie mussten sich ihr auch nicht aufdrängen. Unstreitig hatte ihr gegenüber vor dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung ausschließlich die Beklagte zu 1) die Inhaberschaft von entsprechenden Nutzungsrechten an immerhin 1.600 Filmwerken behauptet und mehrere Verletzungsverfahren geführt. Die Annahme, dass ein etwaiges Schwesterunternehmen ebenfalls Lizenznehmerin an Filmwerken sein würde, lag von daher nicht nahe. Redlicherweise musste deshalb nicht die Klägerin zunächst aktiv Nachforschungen betreiben, sondern hätte eine Aufklärung gerade den Beklagten zu 1) und 2) oblegen. 63 c) 64 Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Aufklärungspflichtverletzung zu vertreten. 65 Der Haftungsmaßstab ergibt sich aus § 276 BGB. Die Beklagte zu 1) und 2) haben vorsätzlich gehandelt. Die geschilderte Bedeutung des Umstandes, dass mit der Y. GmbH ein Schwesterunternehmen der Beklagten zu 1) existierte, das ebenfalls Filmrechte besaß und damit das Geschäftsmodell der Klägerin in erheblicher Weise gefährden konnte, war bereits aus den äußeren Umständen ersichtlich und den Beklagten zu 1) und 2) damit positiv bekannt. Es kann deshalb schon nach den äußeren Umständen, insbesondere des absehbar zu erwartenden – und zeitnah auch eingetretenen - erneuten Konfliktfalles, diesmal zwischen der Klägerin und der Y. GmbH, nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagten zu 1) und 2) das Bewusstsein und den Willen hatten, durch die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die wahre Sachlage einen Irrtum der Klägerin über die wirtschaftliche Bedeutung der Vergleichsvereinbarung zu unterhalten und diese damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die sie sonst nicht oder mit anderem Inhalt, nämlich unter Einbeziehung der verbundenen Gesellschaften, abgegeben hätte. Das erforderliche „Wissen und Wollen“ der objektiven Tatbestandsmerkmale liegt damit vor. 66 Für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten zu 1) und 2) spricht schließlich, dass ausweislich der im Parallelverfahren vor dem Senat zu Az. I - 20 U 98/14 vorgelegten und hier in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) vom 01./10.08.2014 dieser vom Beklagten zu 3) Folgendes über eine Gespräch des letzteren mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerseite erfahren haben will: 67 „Die rätseln, wer X.X.X. ist und versuchten es aus mir herauszukitzeln! Wie bei Anwälten normal, recherchierten die im Internet und konnten mit den knappen Zahlen im Bundesanzeiger nichts anfangen. Sie fanden zwar alle 3 X.X.X. Firmen, aber daraus ließen sich keinerlei Daten auslesen, wie z.B. Konzernzugehörigkeit, Marktpenetration, Finanzkraft etc. ! (…)“. 68 Der Beklagte zu 2) war sich mithin darüber im Klaren, dass auf Seiten der Klägerin Unkenntnis über den genauen Geschäftsgegenstand der Y. bzw. X. GmbH bestand, und hat diesen Zustand gerade bewusst aufrechterhalten. 69 d) 70 Als Rechtsfolge kann die Klägerin als Getäuschte gemäß § 249 BGB im Wege der Naturalrestitution Befreiung von dem nicht gewünschten Vertrag durch dessen Aufhebung nach § 311 Abs. 1 BGB verlangen (BGH NJW 1962, 1196, 1198; Münchener Kommentar-Emmerich, a.a.O., § 311 Rn. 196; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 311 Rn. 55). Der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens ist auf Rückzahlung der infolge des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung gezahlten Beträge gerichtet, da der Schaden nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung umfasst (BGH NJW 2005, 2450), hier die Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und 2), an diese unmittelbar einen Betrag in Höhe von 200.000,-- € und an den Beklagten zu 3) – sei es im Wege der Anweisung oder aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter – weitere 12.000,-- € zu zahlen, wie auch geschehen. 71 Auf Rückzahlung der infolge der Erfüllung der Vergleichsvereinbarung gezahlten Beträge haften die Beklagten zu 1) und 2) gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner, da Haftungsgrund und –umfang identisch sind und die Klägerin die Leistung nur einmal verlangen kann. 72 e) 73 Der hiernach bestehende Schadensersatzanspruch in Höhe von 212.000,-- € ist nicht gemäß § 389 BGB durch die von den Beklagten zu 1) und 2) erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen erloschen. Denn solche Ansprüche sind schon nicht substantiiert vorgetragen. 74 Die Beklagten zu 1) und 2) haben sich die vom Beklagten zu 3) im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 01.06.2015 hilfsweise erklärte Aufrechnung zu Eigen gemacht. Der Beklagte zu 3) hat dort ausgeführt, dass die Klägerin beispielsweise unterlassungs- und schadensersatzpflichtig sei wegen der rechtswidrigen Zugänglichmachung der Werke „B…“, „B…“ und „T…“. Gleiches gelte für „D… 1-4“. Er hat sodann hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen aus den vorbeschriebenen Rechtsverletzungen bis zur Höhe der Klageforderung erklärt, und „letztlich“ auch mit den sich insoweit ergebenden Rechtsanwaltsgebühren aufgerechnet. Indes hat er diese weder im Einzelnen beziffert noch substantiiert dazu vorgetragen und Beweis angetreten, dass die Beklagte zu 1) die Rechte an den Filmwerken hält und damit aktivlegitimiert. 75 Die Klägerin hatte bereits erstinstanzlich das Bestehen dieser Ansprüche, insbesondere die Aktivlegitimation der Beklagten zu 1) zur Geltendmachung von Nutzungsrechten an den Filmwerken, bestritten und darauf hingewiesen, dass die Beklagten den von ihr vorgetragenen Schadensersatzanspruch schon der Höhe nach nicht substantiiert vorgetragen haben. Die Beklagten haben daraufhin keinen weiteren Vortrag gehalten, insbesondere nicht zur Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderungen. Dass der Vortrag unsubstantiiert ist, ist jedenfalls aufgrund des entsprechenden, in der Berufungsbegründungsschrift wiederholten Hinweises der Klägerseite und der Nichtberücksichtigung der Aufrechnungserklärung im erstinstanzlichen Urteil heraus offensichtlich, so dass es keines ausdrücklichen Hinweises des Senats hierauf bedurfte. 76 2. 77 Gleichzeitig besteht der Klageanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch aus § 826 BGB. Das Verschwiegen von Umständen ist sittenwidrig, wenn sie dem Vertragspartner unbekannt sind, nach Treu und Glauben aber bekannt sein müssen, weil sein Verhalten bei den Vertragsverhandlungen und die von ihm zu treffende Entscheidung davon wesentlich beeinflusst werden (Palandt-Sprau, BGB, a.a.O., § 826 Rn. 20). Dies ist aus den vorstehend bereits dargelegten Gründen hier der Fall. Auch haben die Beklagten zu 1) und 2), wie bereits ausgeführt, vorsätzlich gehandelt. Besteht der Schaden wie vorliegend in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrages, so ist der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet (OLG Köln NJW-RR 1994, 1064). Der Verletzte ist so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stehen würde (Palandt-Sprau, a.a.O., vor § 823 Rn. 24), d.h. so, wie wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Die Klägerin kann mithin auch über § 826 BGB von den Beklagten zu 1) und 2) die Rückzahlung der aufgrund der Vergleichsvereinbarung geleisteten Beträge geltend machen. 78 Ob darüber hinaus auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht, bedarf keiner Prüfung mehr. 79 3. 80 Einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in geltend gemachter Höhe hat die Klägerin indes nur gegen die Beklagte zu 1), nicht aber gegen den Beklagten zu 2). 81 Die Beklagte zu 1) hat infolge der Zahlung der Klägerin gemäß § 3 (a) und (b) der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 einen Betrag in Höhe von 200.000,-- € erhalten und infolge der Zahlung der Klägerin gemäß § 3 (c) in Höhe einen Betrag in Höhe von 12.000,-- €, wobei aus den nachstehend unter II. 2. noch ausgeführten Gründen dahinstehen kann, ob sie infolge eines sog. „Anweisungsverhältnisses“ oder als Versprechensempfängerin eines Vertrages zugunsten Dritter Bereicherungsschuldnerin ist. 82 Sie ist der Klägerin zur Herausgabe verpflichtet, da der rechtliche Grund für die Zahlungen durch die von der Klägerin mit Schreiben vom 08.07.2014 (Anlage K 31) erklärte Anfechtung der Vergleichsvereinbarung gemäß § 142 BGB entfallen ist. Die Anfechtung ist wirksam, da die Klägerin hierzu aus § 123 BGB wegen einer arglistigen Täuschung durch die Beklagten zu 1) und 2) berechtigt war. 83 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können. Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, NJW 2010, 3362 Rn. 22 f. m. w. N.). Insoweit gelten die vorstehend unter Ziff. I. 2. aufgestellten Erwägungen entsprechend, wonach die Beklagten zu 1) und 2) eine vorvertragliche Pflicht zur Aufklärung der Klägerin über den Geschäftsgegenstand der Y. GmbH vorsätzlich verletzt haben, entsprechend. Insbesondere war die Klägerin angesichts der festgestellten Informationsasymmetrie zwischen den Parteien nicht im Rahmen ihrer Eigenverantwortung gehalten, sich selbst über diese Tatsache zu informieren. 84 Kein bereicherungsrechtlicher Anspruch besteht hingegen gegenüber dem Beklagten zu 2), da dieser nicht Bereicherungsschuldner ist. Die Zahlungsbestimmung in § 3 weist ausdrücklich die Beklagte zu 1) („… an C.“) als Empfängerin der Zahlungen aus und nicht den Beklagten zu 2). 85 4. 86 Die geltend gemachte Zinsforderung besteht gegenüber der Beklagten zu 1) unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten aus §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 87 Nach § 819 BGB ist der Empfänger einer ungerechtfertigten Bereicherung, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt, von dem Empfang an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. § 819 BGB verschiebt mithin die verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB, die sich auch auf die Verzinsung einer fälligen Geldschuld mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß den allgemeine Vorschriften der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB erstreckt (Palandt-Sprau, a.a.O., § 818 Rn. 52), in zeitlicher Hinsicht nach vorne. 88 Die Beklagte zu 1) hatte auch Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des Empfangs. Zwar war die Vergleichsvereinbarung bis zu ihrer Anfechtung durch die Klägerin zunächst wirksam. Wegen § 142 Abs. 2 BGB genügt allerdings auch die Kenntnis der Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts und der daraus herzuleitenden Rechtsfolge; auf die Ungewissheit, ob das Anfechtungsrecht ausgeübt wird oder nicht, kommt es nicht an. Wird demnächst angefochten, so gilt rückwirkend (§ 142 Abs. 1 BGB) die verschärfte Haftung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger die Anfechtbarkeit und deren Rechtsfolgen kannte (BGH WM 73, 560; Palandt-Sprau, a.a.O., § 819, Rn. 2 m.w.N.). Dies war bereits bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung der Fall, so dass die hierauf geleisteten Zahlungen ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt zu verzinsen sind. 89 5. 90 Die gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachte Zinsforderung besteht hingegen nur teilweise. 91 a) 92 Da der Beklagte zu 2) wie vorstehend unter I. 3. ausgeführt der Klägerin nicht auf bereicherungsrechtlicher Grundlage haftet, besteht die geltend gemachte Zinsforderung nicht aus §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 93 b) 94 Für den Zeitraum zwischen Zahlung der jeweiligen Beträge und Rechtshängigkeit beruht die Zinsforderung auf § 849 BGB und besteht nicht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sondern nur in Höhe von 4 %. Nach § 849 BGB kann, wenn wegen der Entziehung der Sache der Wert zu ersetzen ist, der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. 95 § 849 BGB ist dabei auf alle Haftungstatbestände der §§ 823 ff. BGB anwendbar, d.h. auch auf den Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, auf den sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) wie bereits unter Ziff. I. 2. ausgeführt stützen kann. 96 Eine Sache im Sinne des § 849 BGB ist dabei auch Geld, und zwar nicht nur Bargeld (Münchener Kommentar-Wagner, a.a.O., 6. Aufl., § 849 Rn. 4; Palandt-Sprau, a.a.O., § 849 Rn. 1 m.w.N.). Die Klägerin kann deshalb Verzinsung der gezahlten Beträge ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung verlangen. 97 Der Höhe nach gewährt § 849 BGB nach seinem Wortlaut nur einen Anspruch auf die gesetzliche Verzinsung gemäß § 246 BGB, d.h. in Höhe von 4 % und nicht den Verzugszins nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (a.A. Münchener Kommentar-Wagner, a.a.O., § 849 Rn. 6 m.w.N. auch für die hier vertretene h.M.). 98 c) 99 Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 100 II. 101 Die Klägerin hat hingegen keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 3), so dass die gegen die Klageabweisung insoweit eingelegte Berufung in der Sache ohne Erfolg bleibt. 102 1. 103 Eine Haftung aus §§ 280, 311 Abs. 3 BGB bzw. Delikt würde jedenfalls die schuldhafte Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Beklagten zu 3) voraussetzen, wobei dahinstehen kann, ob zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) gemäß § 311 Abs. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB zustande gekommen ist. 104 Die Klägerin hat sich zur Begründung einer schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten zu 3) auf verschiedene Äußerungen desselben, etwa in den E-Mails vom 14.02.2013 (Anlage K 21 f.), und die Zusage: „Ich kann meine Hand dafür ins Feuer legen, dass da nichts mehr kommen wird“ gestützt. Es fehlt allerdings an substantiiertem Sachvortrag und Beweisantritt dazu, dass der Beklagte zu 3) nicht nur um die Existenz der Y. GmbH wusste, sondern auch, dass diese Filmrechte innehatte, aus denen sie möglicherweise gegen die Klägerin würde vorgehen können. Wie bereits ausgeführt, begründete nicht die bloße Existenz der Y. GmbH, sondern gerade deren Geschäftsgegenstand den aufklärungspflichtigen Umstand. 105 Die Klägerin hat diesbezüglich pauschal geltend gemacht, der Beklagte zu 3) habe um die diesbezüglichen Pläne der Beklagten zu 1) und 2) gewusst oder hätte diese kennen müssen, ohne darzulegen, worauf sich diese Kenntnis oder dieses Kennenmüssen gründen sollen. Vielmehr hat die Klägerin, so etwa auf S. 1 des Schriftsatzes vom 19.06.2015 (Bl. 331 GA) verschiedentlich ausdrücklich vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) und damit auch die Beklagte zu 1) positiv wussten, dass der Beklagte zu 2) eine weitere Gesellschaft, die Y. GmbH, kontrolliere und diese Gesellschaft über Filmrechte verfüge, diesen Vortrag aber gerade nicht auf den Beklagten zu 3) erstreckt. Der Beklagte zu 3) hat demgegenüber substantiiert vorgetragen, dass er zu keinem Zeitpunkt vor dem 01.07.2014 in einem Mandatsverhältnis zur Y. GmbH gestanden habe. Insbesondere habe er bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Kenntnis davon gehabt, dass bei der Firma überhaupt relevante Rechte liegen, die Auswirkungen auf die Vereinbarung vom 17.12.2013 gehabt haben könnten. Er habe keine Kenntnis über den Geschäftszweck der Y. GmbH gehabt bzw. deren Rechten an Filmwerken. 106 Soweit schließlich die Klägerin auf die als Anlage B 2 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 2) verwiesen hat, aus der sich ergebe, dass bereits zuvor ein Mandatsverhältnis zwischen der Y. GmbH und dem Beklagten zu 3) bestanden habe, so ist die dortige Formulierung schwammig, da sie ersichtlich nicht klar zwischen den einzelnen X.X.X.-Gesellschaften differenziert, und begründet für sich gesehen damit nicht die Annahme, der Beklagte zu 2) habe ein solches in seiner eidesstattlichen Versicherung behaupten wollen. 107 2. 108 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 3) auf Rückzahlung der an diesen in Erfüllung der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 unmittelbar geleisteten 12.000,-- € aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. 109 Wie bereits unter Ziff. I. 3. ausgeführt, ist die Vergleichsvereinbarung infolge der von der Klägerin erklärten Anfechtungserklärung vom 07.08.2014 gemäß § 142 BGB nichtig. Die Klägerin kann die gezahlten 12.000,-- € allerdings nicht von dem Beklagten zu 3), sondern nur von der Beklagten zu 1) als seiner Vertragspartnerin kondizieren. 110 Der Wortlaut der Regelung in § 3 der Vergleichsvereinbarung „C. wird an X.X.X. … zahlen“ spricht dafür, dass es sich um einen sog. „Anweisungsfall“ handelt, d.h. die Zahlung an den Beklagten zu 3) im Rahmen einer Zahlungskette lediglich auf Anweisung der Beklagten zu 1) erfolgt ist mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) als Anweisende etwas durch die Leistung der Klägerin als Angewiesener und der Beklagte zu 3) als Dritter etwas durch die Leistung der Beklagte zu 1) als Anweisender erhalten hat. Da in solchen Fällen die Rückabwicklung entlang der einzelnen Leistungsbeziehungen erfolgt (st. Rspr., BGHZ 61, 289, 291; BGH NJW 1977, 38, 40; Münchener Kommentar-Schwab, a.a.O., § 812, Rn. 62; Palandt-Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 57, jeweils m.w.N.), besteht kein direkter Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 3). 111 Keiner Entscheidung bedarf, ob angesichts des Verweises auf die zu erfolgende Inrechnungstellung durch den Beklagten zu 3), die sodann tatsächlich durch diesen unmittelbar an die Klägerin erfolgt ist (Anlage K 28, Bl. 151 f. GA), die Vergleichsvereinbarung dahingehend auszulegen ist, dass ein Vertrag zugunsten des Beklagten zu 3) vorliegt und dieser einen eigenen Zahlungsanspruch gegenüber der Klägerin erwerben sollte. Denn dies würde an der bereicherungsrechtlichen Beurteilung des Geschehens nichts ändern. Wenn der Vertrag wie vorliegend zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger allein mit dem Ziel geschlossen wurde, dass auf diese Weise eine bereits vorhandene, gegenständlich entsprechende Verbindlichkeit des Versprechensempfängers gegenüber dem Dritten getilgt werde, so ist der Sachverhalt mit der abgekürzten Lieferung vergleichbar. So liegt der Fall hier, da die Zahlung letztlich der Tilgung der Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) gegenüber dem Beklagten zu 3) aufgrund dessen anwaltlicher Tätigkeit dienen sollte. Ebenso wie der Angewiesene bei der abgekürzten Lieferung im Falle eines fehlerhaften Deckungsverhältnisses nur vom Anweisenden kondizieren kann, kann der Versprechende bei einer solchen Fallgestaltung nur vom Versprechensempfänger kondizieren, auch wenn der Dritte einen selbstständigen Anspruch gegen den Versprechenden erworben hat und der Versprechende mit seiner Leistung auch diesen Anspruch erfüllt (BGH NJW 1979, 157, 158; Münchener Kommentar-Schwab, a.a.O., § 812 Rn. 193; Palandt-Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 62, jeweils m.w.N.). Das überzeugt auch in der Wertung: Der Dritte soll dadurch, dass ihm ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt wurde, besser stehen als bei einer gewöhnlichen Anweisung. Damit vertrüge es sich nicht, wenn er bei Nichtigkeit des Deckungsverhältnisses einem direkten Bereicherungsanspruch des Versprechenden ausgesetzt wäre (BGH a.a.O.; vgl. auch Münchener Kommentar-Schwab a.a.O. mit überzeugender Begründung dazu, dass sich auch aus der sich aus § 334 BGB ergebenden „Schwäche“ des Forderungsrechtes des Dritten keine andere Wertung rechtfertigen lässt). 112 Es liegt nach Vorgesagtem auch gerade kein Fall einer unentgeltlichen Zuwendung im Valutaverhältnis, d.h. zwischen Beklagter zu 1) und Beklagtem zu 3), vor, für den ausnahmsweise eine unmittelbare Kondiktion zwischen Versprechendem und Drittem für zulässig erachtet wird (i.E. hierzu Münchener-Kommentar-Schwab, a.a.O., § 812 Rn. 195). 113 3. 114 Weitere Anspruchsgrundlagen gegenüber dem Beklagten zu 3) sind nicht ersichtlich. 115 III. 116 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. 117 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 118 IV. 119 Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 120 Streitwert für die Berufungsinstanz: 212.000,-- €.