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Urteil

I-18 EK 1/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2016:0706.I18EK1.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 600,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben das beklagte Land 38 % und der Kläger 62 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt vom beklagten Land eine Geldentschädigung von mindestens 1.600,- € wegen einer seiner Ansicht nach rechtsstaatswidrig langen Dauer des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens 70 Js 1004/10 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf. 3 Mit Verfügung vom 14.09.2009 erfasste die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den Kläger im Verfahren 70 Js 11684/09 als Beschuldigten eines gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes – einen Überfall auf die B…-Filiale am S... in D… – und beantragte zugleich den Erlass eines Haftbefehls, der am 16.09.2009 vom Amtsgericht Düsseldorf erlassen wurde. Nach Festnahme des Klägers am 22.09.2009 wurde der Haftbefehl am gleichen Tag gegen Meldeauflagen außer Vollzug gesetzt. Die Staatsanwaltschaft trennte das Verfahren gegen den Kläger unter dem 11.01.2010 ab und erhob gegen ihn im neu angelegten Verfahren 70 Js 1004/10 mit Anklageschrift vom 18.01.2010 Anklage beim Landgericht Düsseldorf. Wegen der Einzelheiten des auf gemeinschaftlichen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung lautenden Anklagevorwurfs wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung der Anklageschrift (Bl. 21-27 GA) Bezug genommen. Die Anklageschrift ging am 12.02.2010 beim Landgericht ein. Am 19.03.2010 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Am 04.06.2010 wurden Termine zur Hauptverhandlung bestimmt auf den 24.08., 27.08. und 07.09.2010. 4 Im Hauptverhandlungstermin vom 07.09.2010 wurde die Hauptverhandlung durch Beschluss auf unbestimmte Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens 136 Ls - 70 Js 2451/07 - 418/08 des Amtsgerichts Düsseldorf ausgesetzt. In jenem Verfahren mussten sich weitere mutmaßlich Tatbeteiligte verantworten. Der bereits außer Vollzug gesetzte Haftbefehl wurde am 07.09.2010 aufgehoben. Das amtsgerichtliche Verfahren endete mit Urteil vom 13.12.2010, das am 21.12.2010 rechtskräftig wurde. Zwei der dortigen Angeklagten wurden des gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig befunden, die übrigen Angeklagten wurden freigesprochen. 5 Erst mit Verfügung vom 11.06.2012 forderte das Landgericht eine Urteilsabschrift des Urteils des Amtsgerichts vom 13.12.2010 an. Das Amtsgericht übersandte eine Urteilsabschrift unter dem 19.07.2012 und teilte mit, die Akte sei an das Landgericht Düsseldorf zu dem Berufungsaktenzeichen 22 Ns - 90 Js 566/11 - 99/11 versandt. Unter dem 14.11.2012, 08.02.2013 und 21.03.2013 wurde in die Akte des streitgegenständlichen Strafverfahrens vermerkt, dass die Strafkammer mit neu eingehenden Haftsachen ausgelastet und eine Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung nicht möglich sei. Mit Vermerk vom 26.08.2013 wurde festgehalten, dass sich bezüglich der vorherigen Vermerke keine Veränderung ergeben habe. In den Vermerken heißt es auszugsweise wörtlich wie folgt: 6 Vermerk vom 14.11.2012 7 „Die 17. Große Strafkammer, bei der das Verfahren anhängig ist, ist personengleich mit der 1. und 5. Großen Strafkammer sowie – hinsichtlich des Vorsitzenden – mit der 31. Kleinen Strafkammer besetzt. Sämtliche Kammern – insbesondere die nunmehr ausschließlich mit Schwurgerichtssachen befasste 17. Große Strafkammer – sind durch Bearbeitung neu eingehender Haftsachen mehr als ausgelastet. In der 17. Großen Strafkammer ist bis jetzt bereits die 21. Schwurgerichtssache eingegangen. Die 31. Kleine Strafkammer hat bis jetzt mehr als 60 Eingänge zu verzeichnen. Es finden an nahezu jedem Wochentag Hauptverhandlungen statt. 8 Vor diesem Hintergrund ist es allenfalls möglich, solche Nichthaftsachen überschaubaren Umfangs, die an einem oder zwei Hauptverhandlungstagen erledigt werden können, zu terminieren und zu entscheiden. Hochproblematisch ist jedoch die Herangehensweise betreffend Nichthaftsachen größeren Umfangs. Bei der für die Vorbereitung und Verhandlung der – teils sehr umfangreichen – Haftsachen sowie der für die Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe benötigten Zeit sind Freiräume, die zur Vorbereitung und Verhandlung umfangreicher Nichthaftsachen genutzt werden könnten, durchweg nicht vorhanden. Dies gilt auch für das o.g. Verfahren. Den Mitgliedern der Kammer ist es aufgrund ihrer Tätigkeit im Schwurgericht (17. Große Strafkammer) sowie aufgrund der Bearbeitung weiterer Haftsachen in einer allgemeinen Strafkammer (1. Große Strafkammer) und einer Jugendkammer (5. Große Strafkammer) unter den derzeitigen Arbeitsbedingungen nicht möglich, die neue Hauptverhandlung vorzubereiten. [...]“ 9 Vermerk vom 08.02.2013 10 „Die vorliegende Strafsache kann derzeit wegen anderer vorrangiger Aufgaben – insbesondere anhängige Haftsachen – nicht bearbeitet werden. 11 Das Landgericht Düsseldorf verfügt – ohne die nach § 74a Abs. 4 GVG eingerichtete Kammer – über insgesamt 13 Große Straf- und Jugendkammern, von denen indes vier Kammern personengleich besetzt sind, so dass insgesamt neun Kammer mit richterlichen Arbeitskräften ausgestattet sind. Hinzu kommen eine große und eine kleine Strafvollstreckungskammer, die jedoch jeweils – mit einer Ausnahme- mit Richterinnen und Richtern besetzt sind, die auch in den Großen Strafkammern Dienst tun. Die Vorsitzenden sämtlicher großer Strafkammern sind – mit einer Ausnahme – auch Vorsitzende kleiner Strafkammern. [...] 12 Die Belastung der Strafkammern ist in den letzten Jahren fortwährend gestiegen. Im Gegenzug wurde das zur Bearbeitung der Strafsachen verfügbare richterliche Personal reduziert. [...] 13 Die bisherige Entwicklung hat dazu geführt, dass es den Großen Strafkammern unter erheblichem Einsatz sämtlicher Mitglieder gerade eben gelingt, die neu eingehenden Haftsachen zu bearbeiten. Bereits insoweit ist anzumerken, dass Hauptverhandlungen, die über die zunächst prognostizierte Anzahl der Verhandlungstage maßgeblich verlängert werden, die Kammern vor kaum lösbare Probleme stellen. [...] 14 Den Mitgliedern der Kammer ist es aufgrund ihrer Tätigkeit im Schwurgericht (17. Große Strafkammer) sowie aufgrund der Bearbeitung weiterer Haftsachen in einer allgemeinen Strafkammer (1. Große Strafkammer) und einer Jugendkammer (5. Große Strafkammer) unter den derzeitigen Arbeitsbedingungen nicht möglich, die neue Hauptverhandlung vorzubereiten. [...]“ 15 Vermerk vom 21.03.2013 16 „Die Kammer ist aus den bekannten Gründen nach wie vor nicht in der Lage, das Verfahren zu fördern [...]“ 17 Vermerk vom 26.08.2013 18 „Gegenüber der Situation, wie sie in den Vermerken vom 14. November 2012, 8. Februar 2013 und 21. März 2013 geschildert ist, hat sich keine Veränderung ergeben. [...]“ 19 Mit Schriftsatz vom 08.10.2013 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner damaligen Funktion als Strafverteidiger, zeitnah einen Hauptverhandlungstermin zu bestimmen, und erhob eine Verzögerungsrüge. Wegen der Einzelheiten dieses Schriftsatzes an die Strafkammer wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Bl. 42-43 GA) Bezug genommen. 20 Mit Verfügung vom 09.10.2013 verfügte der Kammervorsitzende, dass die Sache wegen Überlastung nicht gefördert werden könne. Den entsprechenden Vermerk leitete er unter Hinweis auf die Eingabe vom 08.10.2013 zusammen mit der Strafakte dem Präsidenten des Landgerichts mit der Bitte um Kenntnisnahme zu, der hiervon am 16.10.2013 auch Kenntnis nahm. 21 Mit einem Schreiben vom 29.10.2013 (Bl. 44-48 GA) regte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO an. Die Strafkammer lehnte dies mit Beschluss vom 04.11.2013 ab. Am 30.04.2014 wurde in der Strafakte vermerkt, dass die Belastungssituation der Kammer unverändert sei. 22 Erst mit Verfügung vom 18.06.2014 wurden Termine zur Hauptverhandlung bestimmt auf Tage im November und Dezember 2014. Mit Verfügung vom 22.09.2014 hob die neue Kammervorsitzende diese Termine wegen eines parallelen Einsatzes in einer Zivilkammer auf und bestimmte neue Hauptverhandlungstermine in der Zeit vom 28.01.2015 bis zum 20.02.2015. Die neue Hauptverhandlung begann am 28.01.2015 mit der Vernehmung von Zeugen. 23 Am 29.01.2015 berichtete der E… D… auf der Titelseite über das Verfahren unter der Überschrift „Justiz völlig überlastet. B...-Überfall: Prozess 8 Jahre nach der Tat“. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die zur Akte gereichten Zeitungsseiten (Bl. 49-50 GA) Bezug genommen. 24 Am 04.02.2015 wurde die Hauptverhandlung mit der Vernehmung von Zeugen fortgesetzt. Sie endete am 20.02.2015 nach der Vernehmung weiterer Zeugen mit einem Freispruch des Klägers aus tatsächlichen Gründen. Das Urteil (Bl. 55-60 GA) ist seit dem 28.02.2015 rechtskräftig. 25 Der Kläger, dessen Klage am 24.02.2015 beim Oberlandesgericht eingegangen und dem Land am 08.06.2015 zugestellt worden ist, rügt einen Verfahrensstillstand des Strafverfahrens vom 07.09.2010 bis zum 22.09.2014. Spätestens mit Abschluss des Verfahrens vor dem Jugendschöffengericht, das Aussetzungsgrund gewesen sei, habe das Verfahren Fortgang nehmen müssen. Für ihn sei schwer zu beurteilen, ab wann genau eine unangemessene Verfahrensdauer im Sinne des § 198 GVG anzunehmen sei, er gehe von einer solchen ab dem 21.04.2012 aus. Ihm stünde dafür mindestens ein Betrag von 1.600,- € zu für die Zeit ab seiner Verzögerungsrüge bis zum Verfahrensabschluss am 20.02.2015. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG sei ihm jedoch nach gerichtlichem Ermessen noch ein höherer Betrag zuzusprechen, da das Strafverfahren eine langjährige Belastung dargestellt und schließlich zu einer öffentlichen Verunglimpfung in der Zeitung geführt habe. Der Kläger behauptet, wegen des Strafverfahrens sei ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bis zum Verfahrensabschluss versagt worden. Arbeitskollegen hätten ihn aufgrund des Zeitungsberichts wiedererkannt. Sein Sohn werde seither in der Schule gemobbt. Sein Prozessbevollmächtigter habe den Vorsitzenden Richter der zuständigen Strafkammer bereits vor der Verzögerungsrüge wiederholt mündlich zur Verfahrensförderung angehalten. 26 Der Kläger beantragt, 27 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, mindestens aber € 1.600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 28 Das beklagte Land beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Das Land bestreitet die vom Kläger behaupteten Folgen des Zeitungsartikels und die von ihm behaupteten Folgen des Strafverfahrens für seinen ausländerrechtlichen Status mit Nichtwissen. Der Vortrag des Klägers zu mündlichen Ansprachen des zuständigen Vorsitzenden Richters am Landgericht sei unsubstantiiert. Im Übrigen sei das Vorbringen des Klägers unschlüssig, da er den Eintritt konkreter Verzögerungen nicht darlege. Entschädigungspflichtige Verzögerungen seien auch nicht festzustellen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass – was der Kläger nicht in Abrede stellt – das Ausgangsverfahren umfangreich und schwierig gewesen sei, das Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf habe ausgewertet werden müssen, eine aufwändige und umfangreiche Beweisaufnahme habe durchgeführt werden müssen und die Hauptverhandlung zeitintensiv und umfangreich habe vorbereitet werden müssen. Für die Zeit vor der Verzögerungsrüge stünden dem Kläger keine Ansprüche zu. Dass auch danach eilbedürftigen Haftsachen der Vorrang eingeräumt worden sei, sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er seine Verzögerungsrüge nach dem 08.10.2013 nicht noch einmal wiederholt habe. Dass es im Jahr 2014 zu einer Verlegung der Hauptverhandlungstermine gekommen sei, sei nicht zu beanstanden. Einem neuen Richter sei eine Einarbeitungszeit zuzubilligen. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 32 Der Senat hat die Strafakten 70 Js 2451/07, 70 Js 11684/09 und 70 Js 1004/10 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 33 Entscheidungsgründe 34 I. 35 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 600,- € aus § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG zu. Das gegen den Kläger gerichtete Strafverfahren war von unangemessen langer Dauer im Sinne der vorgenannten Vorschrift. 36 1. 37 Zur Feststellung der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens sind alle Verfahrenszeiträume zu bewerten, für die der Kläger einen fehlenden Verfahrensfortschritt moniert. 38 a) 39 Dies gilt auch dann, wenn es sich – wie hier – bei dem verzögerten Verfahren um einen Strafprozess handelt (BGH, Urteil vom 14.11.2013 – III ZR 376/12, zitiert nach juris, dort Tz. 41). Dem ihn treffenden Beibringungsgrundsatz genügt der Kläger indes. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist sein Vortrag nicht vollständig unschlüssig. Zwar genügt es nicht, zur Begründung des Anspruchs nur die Verfahrensdauer zu benennen. Allgemeingültige Vorgaben, wie lange ein Strafverfahren zu dauern hat, gibt es nämlich nicht (OLG Celle, Urteil vom 24.10.2012 – 23 SchH 3/12, zitiert nach juris, dort Tz. 20). Hierauf beschränkt sich der Kläger jedoch nicht. Er gibt vielmehr ganz konkret Zeiträume an, in denen es keine Verfahrensförderung durch das Gericht gegeben hat. 40 b) 41 Zu berücksichtigen ist von den vom Kläger vorgetragenen Verfahrenszeiten jedoch nur der Zeitraum ab dem 08.10.2013, dem Tag des Eingangs seiner schriftlichen Verzögerungsrüge beim Landgericht Düsseldorf. Diese Verzögerungsrüge wirkt nicht rückwirkend für bereits zurückliegende Verfahrenszeiträume. Eine zeitlich frühere, auch Zeiträume vor dem 08.10.2013 erfassende Verzögerungsrüge des Klägers lässt sich nicht feststellen. 42 aa) 43 Wird eine Verzögerungsrüge in einem bereits anhängigen Verfahren, das bei Inkrafttreten des ÜGRG schon verzögert war, nicht unverzüglich gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG erhoben, hat dies zur Folge, dass Entschädigungsansprüche wegen überlA... Verfahrensdauer bis zum Rügezeitpunkt materiell-rechtlich präkludiert sind (BGH, Urteil vom 17.07.2014 – III ZR 228/13; Urteil vom 10.04.2014 – III ZR 335/13, jeweils zitiert nach juris; Senatsurteil vom 03.06.2015 – I-18 EK 4/14; OVG Münster, Urteil vom 28.09.2015 – 13 D 27/14, zitiert nach juris). So verhält es sich hier. 44 Der Kläger hat seine schriftliche Verzögerungsrüge vom 08.10.2013 nicht mehr unverzüglich im Sinne von Art. 23 Satz 2 ÜGRG erhoben. Der Begriff der Unverzüglichkeit des Art. 23 Satz 2 ÜGRG ist zwar weit zu verstehen, so dass die Unverzüglichkeit gewahrt ist, wenn die Verzögerungsrüge binnen einer Drei-Monats-Frist nach dem Inkrafttreten des ÜGRG erhoben wird (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – III ZR 335/13, zitiert nach juris, dort Tz. 25). Diese großzügig bemessene Frist hat der Kläger, nachdem das Gesetz am 03.12.2011 in Kraft getreten ist, mit seiner Verzögerungsrüge vom 08.10.2013 indes deutlich verfehlt. 45 Das Strafverfahren war bei Inkrafttreten des ÜGRG auch schon verzögert im Sinne von Art. 23 Satz 2 ÜGRG, so dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden musste. Anders als im Rahmen des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wo die unangemessene Dauer des Gesamtverfahrens zu prüfen ist (siehe BGH, Urteil vom 05.12.2013 – III ZR 73/13, zitiert nach juris, dort Tz. 41), kann bei der Frage nach einer Verzögerung im Sinne von Art. 23 Satz 2 ÜGRG nicht die Entwicklung und Dauer des gesamten Verfahrens betrachtet werden. Gegenstand der Betrachtung kann lediglich der bis zum Inkrafttreten des ÜGRG vergangene Zeitraum sein, wobei die Prüfungskriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG hier entsprechend herangezogen werden können. Unter Berücksichtigung der dort genannten Gesichtspunkte der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sowie des ebenfalls bedeutsamen Kriteriums der Verfahrensführung durch das Gericht (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2013 – III ZR 376/12, zitiert nach juris, Tz. 25) war das Strafverfahren am 03.12.2011 bereits ungerechtfertigt verzögert. Es handelte sich mit Blick auf die Zahl zu bewältigender Aktenbände zwar schon um ein umfangreiches, aber – insoweit ist der Einschätzung der Parteien nicht uneingeschränkt zu folgen – ein im Tatsächlichen sowie im Rechtlichen nicht übermäßig schwieriges Strafverfahren. Wie der Verfahrensgang von der Anklageerhebung bis zum Ende der ersten Hauptverhandlung zeigt, ließ es sich in überschaubarer Zeit vorbereiten und verhandeln. Zugleich war das Verfahren für den Kläger wegen der mit dem Anklagevorwurf verbundenen Strafdrohung von erheblicher Bedeutung. Ein Prozess- oder Verteidigungsverhalten des Klägers, das sich nachteilig auf die Verfahrensfortführung und die Dauer des Verfahrens ausgewirkt hätte, lässt sich nicht feststellen. Ungeachtet dessen ist das Strafverfahren nach dem Aussetzungsbeschluss vom 07.09.2010 sehr lange nicht mehr gefördert worden. Nachdem das Verfahren vor dem Schöffengericht, welches Anlass für die Aussetzung war, mit Urteil vom 13.12.2010 abgeschlossen worden ist, hätte aber Anlass bestanden, dem Verfahren Fortgang zu geben. Der den Gerichten zustehende Spielraum bei der Verfahrensgestaltung rechtfertigt es nicht, ohne sachlichen Grund auf unbestimmte Zeit von einer Verfahrensförderung abzusehen. Dass es sachliche Gründe für die Strafkammer gab, die Strafsache bis zum 03.12.2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGRG, und auch noch lange darüber hinaus nicht mehr zu fördern, trägt das – insoweit sekundäre darlegungsbelastete (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2013 – III ZR 376/12, zitiert nach juris, dort Tz. 41) – beklagte Land nicht vor. 46 Sollte, was aber anders als für spätere Zeiträume in der beigezogenen Strafakte nicht dokumentiert ist, schon damals eine Überlastung der Düsseldorfer Strafjustiz beziehungsweise der zuständigen Strafkammer Grund für die unterbliebene Verfahrensförderung gewesen sein, so wäre dies für die Bemessung des richterlichen Gestaltungsspielraums ohne Belang. Eine solche Überlastung gehört zu den strukturellen Mängeln, die sich der Staat – hier das beklagte Land – zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat (BVerwG, Urteil vom 29.02.2016 – 5 C 31/15 D, zitiert nach juris). Der Staat kann sich einem Beschuldigten gegenüber nicht darauf berufen, dass er seine Gerichte nicht so ausstattet, wie es erforderlich ist, um die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abzuschließen (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 – 2 BvR 1737/05, zitiert nach juris, dort Tz. 46). Es ist seine Aufgabe, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, um einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen; er hat dafür insbesondere die erforderlichen personellen und sächlichen Mittel bereitzustellen (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 – 2 BvR 1737/05, zitiert nach juris, dort Tz. 46). 47 Angesichts all dessen musste das Verfahren selbst bei Einräumung eines erheblichen Ermessenspielraums spätestens im Oktober 2011 – und damit vor Inkrafttreten des ÜGRG – wieder weiter gefördert werden. Dies gilt umso mehr, als absehbar war, dass es auch ab einem Beginn mit der Vorbereitung einer neuen Hauptverhandlung noch einige Zeit andauern würde. Das Landgericht hat aber überhaupt erst am 11.06.2012 eine Urteilsabschrift des Urteils des Schöffengerichts angefordert. 48 bb) 49 Dass der Kläger bereits vor dem 08.10.2013 eine gemäß § 198 Abs. 3 GVG beachtliche Verzögerungsrüge erhoben hat, lässt sich nicht feststellen. Zwar behauptet er bereits vorausgegangene mündliche Ansprachen und Aufforderungen an den Vorsitzenden Richter, dem Verfahren Fortgang zu geben. Ob hierin eine wirksame Verzögerungsrüge im Sinne des Gesetzes gesehen werden könnte, kann jedoch dahinstehen. Das entsprechende Vorbringen ist ohne jegliche Präzisierung geblieben und infolgedessen unsubstantiiert. Einen Beweis hat der Kläger dafür ebenfalls nicht angetreten. 50 d) 51 Nach dem 08.10.2013 ist das Strafverfahren – gemessen an den Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG in der Ausformung und Ergänzung, die sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden haben (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.11.2013 – III ZR 376/12, zitiert nach juris, dort Tz. 25 ff.) – in dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 18.06.2014 ungerechtfertigt verzögert worden. 52 Auch unter Berücksichtigung des durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit gebotenen Gestaltungsspielraums bei der Verfahrensführung war das Strafverfahren nach der Verzögerungsrüge vom 08.10.2013 spätestens zu Beginn des Jahres 2014 wieder zu fördern. Das Verfahren hatte zuvor – abgesehen von der Anforderung der Abschrift des Urteils des Schöffengerichts mit Verfügung vom 11.06.2012 – jahrelang keine Förderung erfahren. Soweit sich aus den Vermerken der beigezogenen Strafakte ergibt, dass die zuständige Strafkammer in den Jahren 2012 und 2013 überlastet war, vermag dies – wie bereits ausgeführt – Verzögerungen nicht zu rechtfertigen. Insoweit hatte sich die sich aus den Grundrechten des Klägers ergebende Pflicht der Justizverwaltung des beklagten Landes, sich wegen der bereits erheblichen Verfahrensdauer nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.08.2015 – 1 BvR 2781/13 – Vz 11/14, zitiert nach juris, dort Tz. 43) am 08.10.2013 bereits stark verdichtet. Die Gestaltungsfreiheit der Strafkammer in zeitlicher Hinsicht war im Hinblick darauf, dass dem Kläger ein noch längeres Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung oder Handlung des Gerichts aufgrund seiner betroffenen Rechtspositionen nicht mehr länger zumutbar war, bereits äußerst begrenzt. Wieder gefördert worden ist das Verfahren aber nicht schon, wie es aufgrund der betroffenen Rechte des Klägers geboten gewesen wäre, spätestens Anfang 2014, sondern erst am 18.06.2014 mit der Anberaumung neuer Hauptverhandlungstermine. 53 Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Verfahren sei wegen der den Zeitraum vor dem 08.10.2013 erfassenden Präklusion von Entschädigungsansprüchen wegen einer überlangen Verfahrensdauer wie ein erst an diesem Tag eingeleitetes Verfahren zu betrachten, so dass sich bei der Verfahrensgestaltung eventuell noch weitergehende Spielräume ergeben könnten. Das trifft nicht zu. Ein solches Verständnis ist der Präklusionsregelung des ÜGRG nicht zu entnehmen und würde auch der gesetzlichen Regelungsabsicht widersprechen. Das Verfahren ist vielmehr ungeachtet der vorhergehenden Präklusionswirkung nach wirksamem Erheben der Verzögerungsrüge in dem Stadium zu betrachten, in dem es sich dann tatsächlich befindet. 54 Das beklagte Land kann dem Kläger auch nicht mit Aussicht auf Erfolg vorwerfen, dass er nach dem 08.10.2013 keine weitere Verzögerungsrüge erhoben hat. Abgesehen von der einmaligen Obliegenheit, eine Verzögerungsrüge zu erheben, war der Kläger als Angeklagter in einem Strafverfahren nicht verpflichtet, aktiv darauf hinzuarbeiten, dass das Landgericht das Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss bringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.02.2016 – 5 C 31/15 D, zitiert nach juris). Demgemäß war er auch zu einer wiederholten Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG nicht verpflichtet. 55 Für die Zeit ab dem 18.06.2014 vermag der Senat dann keine nennenswerten Verzögerungszeiträume mehr festzustellen. Dass die Hauptverhandlungstermine im September 2014 nochmals verlegt worden sind, hat zum einen nur zu einer ganz unbedeutenden erneuten Verzögerung geführt, die für sich nicht ins Gewicht fällt. Zum anderen stand diese Terminsverlegung auch im Zusammenhang mit einem Richterwechsel. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass einem Gericht eine angemessene Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss. Dass die durch die Terminsverlegung insoweit verlängerte Zeitspanne sachlich nicht mehr gerechtfertigt war, lässt sich schon mit Blick auf den Verfahrensumfang nicht annehmen. 56 Aufgrund der besonderen Förderungsbedürftigkeit des Verfahrens nach dem 08.10.2013 dauerte das Gesamtverfahren jedoch infolge der im Ergebnis festzustellenden Verzögerung von nahezu einem halben Jahr unangemessen lange im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Die Verfahrensverzögerung von einem halben Jahr stellt sich gegenüber der hier zu betrachtenden Gesamtverfahrensdauer vom 08.10.2013 bis zum 28.02.2015 – die sicherlich bei vielen anderen Strafverfahren ansonsten ohne Weiteres vertretbar ist – wegen der hier zu berücksichtigenden großen Förderungsbedürftigkeit als nicht mehr hinnehmbar dar. Es handelt sich nicht nur um eine geringfügige Verzögerung, die nicht entscheidend ins Gewicht fällt (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014 – III ZR 335/13, zitiert nach juris, dort Tz. 37). 57 2. 58 Der Kläger ist nach alledem vom beklagten Land in Höhe von 600,- € zu entschädigen. Die Bemessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 2 und 3 GVG. Danach ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1.200,- € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für Zeiträume unter einem Jahr – wie hier – lässt diese Regelung eine zeitanteilige Berechnung zu. Diese ergibt einen Anspruch des Klägers in Höhe von 600,- €. 59 Gründe für eine Erhöhung dieses Betrages gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Soweit das beklagte Land die vom Kläger behaupteten negativen Verfahrensfolgen bestritten hat, hat der Kläger für seine Behauptungen keinen Beweis angetreten und ist damit insoweit beweisfällig geblieben. Was die Berichterstattung über die Hauptverhandlung des Jahres 2015 im D… E… betrifft, ist nicht erkennbar, dass sich das beklagte Land diese inhaltlich zurechnen lassen müsste. Wie es zu dieser Berichterstattung gekommen ist, ist nicht vorgetragen. Im Übrigen lässt die Berichterstattung zuvörderst das beklagte Land („Justiz völlig überlastet“, „Prozess 8 Jahr nach der Tat“) in schlechtem Licht erscheinen. Der Kläger ist auf dem Lichtbild sowie durch eine Veränderung seines Namens immerhin unkenntlich gemacht. 60 Auch für eine Wiedergutmachung in anderer Weise neben der Entschädigung gemäß § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG ist hier kein Raum. Die Präklusion nach Art. 23 Satz 3 ÜGRG erfasst alle Formen der Wiedergutmachung (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – III ZR 335/13, zitiert nach juris). Die damit allein maßgebliche Verzögerung nach dem 08.10.2013 gebietet einen zusätzlichen Ausspruch nach § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG nicht. 61 Der dem Kläger zugesprochene Zinsanspruch aus dem Betrag von 600,- € folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 62 II. 63 Die Entscheidung über die Kosten folgt, da die Parteien teils obsiegen, teils unterliegen, aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. 64 Der Streitwert wird auf 1.600,- € festgesetzt.