Urteil
I-7 U 87/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2016:0715.I7U87.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 11.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Mönchengladbach, Az. 10 O 6/15, wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 I. 2 Die Kläger begehren von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der S. AG die Löschung einer Grundschuld nach Widerruf eines Darlehensvertrags sowie die Feststellung verschiedener weiterer Rechtsfolgen nach Widerruf des Darlehens, welches die Grundschuld besichern sollte. Die Parteien schlossen am 12.06.2009 zur Finanzierung eines Hauses einen Forward-Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 145.000,- Euro, wobei für den Zeitraum ab der vorgesehenen Auszahlung am 31.01.2013 bis zum 31.01.2023 ein fester Zinssatz von 5,51 % p.a. (nominal) vereinbart wurde, was einem anfänglichen effektiven Jahreszins in Höhe von 5,65% entsprach. Der Darlehensbetrag in Höhe von insgesamt 144.800,- Euro wurde an die Kläger ausbezahlt. Der Darlehensvertrag (K 1, dort Bl. 5) enthielt eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise wie folgt lautete: 3 „ Widerrufsrecht 4 Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden bin, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.“ 5 Form des Widerrufs 6 Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax, E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. 7 Fristlauf 8 Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir 9 - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und 10 - eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde. 11 Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 12 (…) 13 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung 14 Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. 15 Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise, weil diese nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme. 16 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss/müssen ich/wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner Widerrufserklärung und muss die Bank innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen. 17 Mehrere Kreditnehmer 18 Bei mehreren Kreditnehmern wirkt der Widerruf eines Kreditnehmers auch für die anderen Kreditnehmer.“ 19 Auf den als Anlage K 01 vorgelegten Darlehensvertrag wird Bezug genommen . Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 21.02.2014 (K 02) den Widerruf des Darlehensvertrages und setzten der Beklagten eine Frist zum Anerkenntnis bis zum 07.03.2014. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 13.03.2014 (K 03) als verfristet zurück. Mit vorprozessualem Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2014 (Anlage K 04) boten die Kläger der Beklagten einen Betrag in Höhe von 137.000,- Euro an, Zug um Zug gegen Abtretung der Grundpfandrechte an einen noch zu benennenden Anschlussfinanzierer oder Erteilung der jeweiligen Löschungsbewilligung, und forderten sie unter Fristsetzung bis zum 28.03.2014 auf, den Widerruf und die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis dem Grunde nach anzuerkennen. 20 Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags sei fehlerhaft gewesen, die Widerrufsfrist also nicht abgelaufen. Im Einzelnen seien folgende Punkte der Belehrung fehlerhaft: Es sei nicht darüber belehrt worden, dass die Frist erst nach Erhalt der Belehrung in Textform beginne. Der Fristbeginn sei auch sonst anhand der Widerrufsbelehrung nicht deutlich bestimmbar, was sich schon daraus ergebe, dass der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, eine Widerrufsbelehrung für unwirksam gehalten habe, die fast wörtlich der streitgegenständlichen Belehrung entsprochen habe. Auch auf die Rechte und/oder Pflichten nach Widerruf sei nicht hingewiesen worden, woraus sich ebenfalls die Unwirksamkeit ergebe. 21 Die Kläger haben die Ansicht vertreten, im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses noch einen Betrag in Höhe von 136.296,61 Euro erstatten zu müssen. Der Darlehensnehmer schulde die Rückzahlung der Nettodarlehensbeträge zuzüglich der jeweiligen marktüblichen Verzinsung für die Zeit der Nutzung, die anhand der in der Zeitschrift „Finanztest“ veröffentlichten Zinssätze zu ermitteln sei. Hierbei sei nicht durchgängig der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses marktübliche Zinssatz, sondern ein variabler Zins zugrunde zu legen. Dies folge daraus, dass der Darlehensvertrag widerrufen worden sei und deshalb keine Rechtsgrundlage für einen gebundenen Zins bei der Rückabwicklung bestehe. Der Darlehensgeber habe dagegen die aus jeder Ratenzahlung gezogenen Nutzungen zu vergüten. Bei Banken werde vermutet, dass sie Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hätten. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Anlage K 06 in Verbindung mit Anlage A 2 Bezug genommen. 22 Die Kläger haben beantragt, 23 24 1. die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldurkunde des Notars C., N. vom 21.02.2003, UR-Nr. 2… an die Kläger Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 136.296,61 Euro abzüglich der seit März 2014 monatlich unter Vorbehalt gezahlten Annuitäten in Höhe von jeweils 907,46 Euro an die Kläger herauszugeben und eine entsprechende Löschungsbewilligung für die im Grundbuch von N. a.Rbge. Blatt 6… eingetragene Grundschuld zu erteilen, 25 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug Leistung aus dem Klageantrag zu Ziff. 1 im Verzug der Annahme befindet, 26 3. festzustellen, dass die Beklagte ihnen wegen ihrer unberechtigten Weigerung, den Widerruf des Darlehensvertrages mit der Vertragsnummer 9… vom 12.06.2009 zu akzeptieren, aus allen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf den Zinsverschlechterungsschaden aus einer notwendigen Anschlussfinanzierung, die nur zu schlechteren Konditionen abgeschlossen werden kann als die zugesagten Konditionen mit 3,3 % Zinsen p.a. (anfänglich 3,35 % p.a. effektiv), dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, 27 4. festzustellen, dass sie der Beklagten keine vertraglichen Leistungen wie z.B.- aber nicht ausschließlich – Zins, Tilgung, Kontoführungsgebühren, Bearbeitungsgebühren, Disagio oder ähnliches aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 9… mehr schulden, 28 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.789,44 Euro vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.04.2014 zu zahlen. 29 Die Beklagte hat beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Sie hat die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen, der Widerruf daher verfristet. Sie hat die Höhe der Klageforderung bestritten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die im landgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen. 32 Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.06.2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageanträge zu 3.) und 4.) seien bereits unzulässig, im Übrigen sei die Klage unbegründet. Hinsichtlich der Anträge zu 3.) und 4.) fehle es am Feststellungsinteresse. 33 Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld und Herausgabe der Grundschuldurkunde ergebe sich nicht aus der Sicherungsabrede. Der Wegfall des Sicherungszwecks sei insoweit nicht eingetreten. Der erst am 21.02.2014 erklärte Widerruf des Darlehensvertrags sei unwirksam. Die Widerrufsbelehrung sei nämlich ordnungsgemäß, so dass zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 a.F. BGB, anwendbar über Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB, die mit Abschluss des Darlehensvertrags am 12.06.2009 zu laufen begonnen habe, bereits abgelaufen gewesen sei. Aus der Formulierung „nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde“ ergebe sich hinreichend deutlich, dass die Widerrufsfrist erst nach Abgabe einer Vertragserklärung und nach Erhalt der Vertragsurkunde bzw. des Vertragsantrags beginne. Wie sich aus dem Wort „und“ ergebe, müssten diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Sowohl bei der Abschrift der Vertragsurkunde als auch bei der Abschrift „meines“ Darlehensantrags hätten die Darlehensnehmer bereits eine Willenserklärung hinsichtlich des Vertrags abgegeben. Dadurch, dass es in der streitgegenständlichen Belehrung heiße, die Frist beginne einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung“ und eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt werde, könne nicht die Fehlvorstellung hervorgerufen werden, dass diese Voraussetzungen bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt sei und die Widerrufsfrist bereits ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen beginne. 34 Ein Verstoß der Widerrufsbelehrung gegen § 355 BGB a.F. sei auch nicht deshalb gegeben, weil sie keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalte, dass die Belehrung in „Textform“ zur Verfügung zu stellen ist. Nach dem Wortverständnis der Begriffe „Exemplar“ und „ausgehändigt wurde“ werde für einen durchschnittlichen Verbraucher hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Widerrufsbelehrung in verkörperter Form zur Verfügung gestellt werden müsse und beispielsweise die bloße Kenntnisnahme z.B. durch eine mündliche Erklärung nicht ausreichend sei. Der Klageantrag zu 2) sei ebenfalls unbegründet, so auch die Klageanträge zu 3) – 5). 35 Hiergegen richtet sich die am 29.07.2015 eingelegte und mit Schriftsatz vom 29.09.2015 begründete Berufung der Kläger. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts seien insoweit unzutreffend, als das Gericht festgestellt habe, dass „die Parteien am 12.06.2009 (…) einen Forward-Darlehensvertrag“ schlossen. Sie hätten mit Schriftsatz vom 29.01.2015 (S. 3) die Vermutung geäußert, dass die Beklagte das Angebot abgegeben habe, wozu sich diese nicht geäußert habe. Unzutreffend habe das Landgericht auf die Modalitäten des Vertragsschlusses im konkreten Fall abgestellt, obgleich es auf die Kausalität einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Lauf der Widerrufsfrist nicht ankomme. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei objektiv fehlerhaft gewesen. Damit habe die erteilte Belehrung nicht zum Lauf der Frist und zum Wegfall des Widerrufsrechts geführt. Nur zwei, allenfalls drei der zur Aushändigung der Vertragsunterlagen genannten Alternativen, auf welche für den Fristbeginn abzustellen sei, seien richtig, da mit diesen die Fristlaufvoraussetzung der „eigenen Vertragserklärung des Darlehensnehmers“ (§ 355 BGB a.F.) erfüllt sei. Ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Widerrufsbelehrung in Textform erfolgen müsse, sei mit der Formulierung „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde“ nicht gegeben. Insbesondere lasse sich der Formulierung der Darlehensgeberin nämlich nicht entnehmen, dass der Verbraucher im Besitz einer Widerrufsbelehrung sein müsse. Die von der Darlehensgeberin verwendete Formulierung impliziere, dass dem Verbraucher ein von der vorliegenden Widerrufsbelehrung physisch verschiedenes Exemplar ausgehändigt werde. Würde dem Darlehensnehmer ein solches Exemplar nach Vertragsschluss ausgehändigt, betrüge die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S.2 BGB (a.F.) einen Monat. 36 Die Kläger beantragen, das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.06.2015 abzuändern und 37 1. die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldurkunde des Notars C., N. vom 21.02.2003, UR-Nr.2… Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 136.296,61 EUR abzüglich der seit März 2014 monatlich unter Vorbehalt gezahlten Annuitäten in Höhe von jeweils 907,46 EUR an die Kläger herauszugeben und eine entsprechende Löschungsbewilligung für die im Grundbuch von N… Blatt 6.. eingetragene Grundschuld zu erteilen, 38 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung aus dem Klageantrag zu Ziff. 1 im Verzug der Annahme befindet, 39 3. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern wegen ihrer unberechtigten Weigerung, den Widerruf des Darlehensvertrages mit der Vertragsnummer 9… vom 12.06.2009 zu akzeptieren, aus allen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf den Zinsverschlechterungsschaden aus einer notwendigen Anschlussfinanzierung, die nur zu schlechteren Konditionen abgeschlossen werden kann als die zugesagten Konditionen mit 3,3% Zinsen p.a. (anfänglich 3,35 % p.a. effektiv) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, 40 4. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten keine vertraglichen Leistungen wie z.B. – aber nicht ausschließlich – Zins, Tilgung, Kontoführungsgebühren, Bearbeitungsgebühren, Disagio oder ähnliches aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 9.. mehr schulden, 41 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.789,44 Euro vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei 08.04.2014 zu zahlen. 42 Die Beklagte beantragt, 43 die Berufung zurückzuweisen. 44 Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor, der Begriff „Vertragsurkunde“ könne jedenfalls in dem Kontext, in dem er in der Widerrufsbelehrung der S. AG stehe, nicht dahin verstanden werden, dass damit eine nur von der S. AG unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertragsformulars gemeint sein könne. Das Verständnis, dass die Darlehensnehmer ein zum Verbleib bei ihnen bestimmtes (eigenes) Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten müssen, sei zutreffend. Dies sei durch die Überlassung der für sie bestimmten weiteren Ausfertigung erfolgt. 45 II. 46 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 47 A) 48 Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde und Bewilligung der Löschung Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 136.296,61 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes. Der Sicherungszweck der Grundschuld ist mangels wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags nicht weggefallen. Ob sich der ursprünglich zwischen den Parteien gemäß § 491 BGB in der vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung wirksam abgeschlossene Darlehensvertrag vom 12.06.2009 (K 1) in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, hängt davon ab, ob mit dem klägerischen Schreiben vom 21.02.2014 ein wirksamer Widerruf vorliegt. Die Beurteilung der Wirksamkeit des Widerrufs richtet sich nach §§ 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB i.d.F. vom 02.12.2004, Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB. Ein Ausnahmefall nach § 495 Abs. 2 BGB a.F., für welchen das Widerrufsrecht nicht gilt (nämlich für Überziehungskredite nach § 493 BGB), liegt nicht vor. 49 Die im Darlehensvertrag vom 12.06.2009 enthaltene Widerrufsbelehrung hat die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer – hier die Beklagte – dem Verbraucher – den Klägern– eine Belehrung übermittelt hat, die allen gesetzlichen Anforderungen entspricht und keine unzulässigen Zusätze enthält (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355 Rn. 11). Da die Beklagte keine Belehrung entsprechend dem Muster der Anlage zur BGB-InfV 14 verwendet hat, sondern einen eigenen Text, genügt ihre Belehrung den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie über folgende Punkte deutlich belehrt (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 14): 50 - Die Belehrung muss das Recht zum beliebigen, an keine Voraussetzungen gebundenen Widerruf umfassen. Diese Voraussetzung ist mit der Formulierung, dass ein Widerrufsrecht – ohne ausdrückliche Einschränkungen – binnen zwei Wochen besteht sowie ferner, dass es für die Ausübung des Widerrufs keiner Begründung bedarf, gegeben. 51 - Sie muss die 2-Wochen – Frist und den Fristbeginn umfassen, wobei insoweit die Benennung des die Frist in Lauf setzenden Ereignisses ausreichend ist. 52 Auf die 2-Wochen-Frist ist in der Belehrung hingewiesen. 53 Auch über den Fristbeginn wurde entsprechend den gesetzlichen Anforderungen ausreichend deutlich belehrt. 54 I) 55 Entgegen der Ansicht der Kläger beinhaltet die im Darlehensvertrag enthaltene Belehrung einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Belehrung in „Textform“ zur Verfügung zu stellen ist. Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass mit der Formulierung „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung (…) ausgehändigt wurde“ für das unbefangene Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers, auf den nach dem Empfängerhorizont abzustellen ist, deutlich wird, dass die Widerrufsbelehrung ihm in verkörperter Form zur Verfügung gestellt werden muss. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 09.12.2009 (Az.: VIII ZR 219/08), weil es in dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall – anders als hier - um eine Widerrufsbelehrung auf einer Internetplattform ging. 56 II) 57 Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht lässt sich für einen unbefangenen Leser aus der Formulierung „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung“ nicht entnehmen, dass dem Darlehensnehmer noch ein weiteres – von der bereits erhaltenen Widerrufsbelehrung physisch verschiedenes – Exemplar der Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden sein muss, um die Frist wirksam in Gang zu setzen. Wortwörtlich genommen bedeutet diese Formulierung vielmehr, dass dem Darlehensnehmer überhaupt ein Exemplar der Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden sein muss, um den Fristlauf in Gang zu setzen. Dies ist mit dem Erhalt der – in den Darlehensvertrag textlich eingearbeiteten – Widerrufsbelehrung der Fall. Dass es sich um ein „Exemplar“ einer Belehrung handelt, setzt nämlich nicht voraus, dass die Belehrung für sich genommen, ohne textlichen Anhang, stehen muss. Für ein anderes Verständnis, nämlich dahingehend, dass der Fristbeginn davon abhängt, dass dem Darlehensnehmer noch ein physisch hiervon verschiedenes weiteres Exemplar mit dem ausschließlichen Text der Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde, ist in Anbetracht des Wortlauts der Formulierung bei lebensnaher Auslegung kein Raum. 58 III) 59 Bei einem Vertrag, der, wie der streitgegenständliche, schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), hängt der Fristlauf davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Die Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGHZ 180, 123). Die von der Beklagten gewählte Formulierung hinsichtlich der für ein In-Gang-Setzen der Widerrufsfrist erforderlichen Vertragsunterlagen deckt sich inhaltlich mit der gesetzlichen Formulierung. Bei allen vier Alternativen wird deutlich, dass das entscheidende Merkmal für den Fristbeginn in Bezug auf die hierfür erforderlichen Unterlagen auch der Zugang (zumindest) des eigenen schriftlichen Antrags (im Original oder in Abschrift) beim Darlehensnehmer ist. Insoweit wird durch das bloße Voranstellen des Possessivpronomens („mein“, „meines“) deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular für den Fristbeginn ausreicht, sondern dass es sich gerade um den Antrag des Verbrauchers, d.h. um seine im Antragsformular verkörperte Willenserklärung, handeln muss, wie es § 355 BGB a.F. voraussetzt (OLG Hamm, WM 2016, 116 m.w.N.; OLG F.a.M., BKR 2015, 413; OLG München, WM 2016, 123). Anders als in dem der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (BGHZ 180, 123) zugrundeliegenden Fall wird im vorliegenden Fall nicht auf „den“ schriftlichen Darlehensantrag abgestellt, womit offen gelassen würde, ob es sich auch um denjenigen der Bank handeln kann. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob, wie die Kläger vermuten, in diesem Fall zunächst die Beklagte ein Vertragsangebot abgegeben hat. 60 IV) 61 Für den Fristbeginn ist der nach § 187 BGB zutreffende Zeitpunkt genannt. 62 V) 63 Hinsichtlich der Widerrufsfolgen ist die Belehrung ebenfalls ausreichend. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es an klägerischem Vortrag dazu fehlt, inwiefern die Belehrung über die Widerrufsfolgen fehlerhaft sein soll, und dass ein solcher Fehler auch nicht ersichtlich ist. 64 B) 65 Der Feststellungsantrag zu 2.) ist zulässig. Insbesondere folgt das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO aus § 756 ZPO. 66 Die Klage ist jedoch gemäß den Ausführungen zu A) mangels wirksamen Widerrufs auch insoweit unbegründet. 67 C) 68 Die Anträge zu 3) und 4) sind gemäß § 256 ZPO zulässig, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse der Kläger bezüglich der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten (Antrag zu 3) und bezüglich der Folgen eines wirksamen Widerrufs bezüglich vertraglicher Ansprüche (Antrag zu 4) gegeben. 69 Beide Anträge sind aber mangels wirksamen Widerrufs unbegründet. 70 D) 71 Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht ebenfalls nicht. Er ergibt sich insbesondere mangels Hauptanspruchs nicht aus §§ 280, 286 BGB. 72 E) 73 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 74 F) 75 Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. 76 Streitwert: 77 bis 185.000,- Euro 78 (Antrag zu 1): 145.000,- Euro (vgl. BGH BKR 2016, 204: Nennbetrag der 79 Grundschuld) 80 Antrag zu 2): 1000,- Euro 81 Antrag zu 3): 1000,- Euro 82 Antrag zu 4): 27.223,80 Euro (30 Raten zu je 907,46 Euro, § 40 GKG)