Beschluss
VI-3 Kart 127/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2016:0831.VI3KART127.15V.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 03.07.2015, Az. BK8-15-M3071-02, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin. Die weitere Beteiligte trägt ihre Kosten selbst. Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. 1 Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft der A.-GmbH. Sie betreibt ein Heizkraftwerk (Gas- und Dampfturbinen-Anlage mit zwei Blöcken) in … mit einer elektrischen Leistung von insgesamt 125 MW brutto. Die Anlage ist als systemrelevante Erzeugungsanlage eingestuft. Die dezentralen Erzeugungsanlagen der Antragstellerin sind an mehreren Anschlusspunkten an das Netz der allgemeinen Versorgung der Antragsgegnerin auf der 110-KV-Netzebene und 20-KV-Netzebene angebunden. 2 Die Antragsgegnerin betreibt das Elektrizitätsversorgungsnetz in … (Netzebenen 3 - 7) und ist als konzernverbundenes Unternehmen ebenfalls eine Tochtergesellschaft der A.-GmbH. Das Elektrizitätsverteilernetz der Antragsgegnerin ist mit dem Elektrizitätsverteilernetz des vorgelagerten Netzbetreibers C. (vormals …) auf der Hochspannungsebene verbunden (Netzebene 3). Die C. betreibt außerdem die der Hochspannung vorgelagerte Umspannebene Höchst-/Hochspannung (Netzebene 2). 3 Die Antragstellerin erhält für die in das Netz der Antragsgegnerin eingespeisten Strommengen ein Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV. Es setzt sich zusammen aus einem Entgelt für die vermiedene Leistung und einem Entgelt für die vermiedene Arbeit (§ 18 StromNEV). Die Antragsgegnerin bestellte in der Vergangenheit bei der C. Netzreservekapazität für den Fall, dass die dezentralen Erzeugungsanlagen der Antragstellerin ausfallen. 4 Letztverbraucher mit Eigenerzeugung (Industriekraftwerke) können das Risiko, dass bei einem Ausfall der Erzeugungsanlage ein unverhältnismäßig hoher Leistungspreis auftritt, durch die Bestellung von Netzreservekapazität reduzieren. Bestellen diese Netzreservekapazität, so werden die hohen Leistungswerte für den Strombezug für die Dauer des Ausfalls des Kraftwerks bei der Ermittlung der abzurechnenden Jahresleistungswerte nicht berücksichtigt. 5 Hingegen können dezentrale Erzeugungsanlagen, die – wie hier die Antragstellerin – nur in das Verteilernetz einspeisen, nicht selbst Netzreservekapazität buchen. Vielmehr kann der Netzbetreiber, an deren Netz die dezentrale Erzeugungsanlage angeschlossen ist, bei dem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität bestellen. Ist Netzreservekapazität bestellt worden (möglich bis zu 600 Stunden je Abrechnungsjahr), so wird bislang in der für die Antragstellerin relevanten Jahresabrechnung – anstelle des physikalisch gemessenen Wertes der Jahreshöchstleistung – der höchste Leistungswert außerhalb des mit der Netzreservekapazität versicherten Zeitraums angesetzt. Der etwa im Fall eines Anlagenausfalls tatsächlich auftretende Spitzenlastwert in der Zeit der gebuchten Netzreservekapazität wird somit nicht als Jahreshöchstlast angesetzt, sondern eine außerhalb dieses Zeitraums aufgetretene geringere Spitzenlast. So können erlösmindernde Leistungsspitzen, die etwa im Fall geplanter oder ungeplanter Stillstände der dezentralen Erzeugungsanlagen auftreten können, vermieden werden. Wird eine außerhalb dieses Zeitraums liegende niedrigere Leistungsspitze berücksichtigt, führte dies – sofern man so abrechnen würde – zu höheren Entgelten für die dezentrale Einspeisung. Berücksichtigt man die physikalisch aufgetretene Jahreshöchstlast – unabhängig von gebuchter Netzreservekapazität –, ergeben sich durch den hohen Jahreshöchstwert niedrigere Entgelte für die dezentrale Einspeisung. 6 Die Bundesnetzagentur möchte diese Abrechnungspraxis ändern. Sie veröffentlichte Ende 2014 auf ihrer Internetseite „ Hinweise für Verteilernetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2015 (Stand: 27.11.2014) “ (Anlage BF3, S. Anlage 1). Darin erläuterte die Beschlusskammer ihre Rechtsauffassung, dass bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV auch Leistungsspitzen in Zeiten gebuchter Netzreservekapazität (erlösmindernd) zu berücksichtigen seien: 7 „Klarstellend weist die Beschlusskammer darauf hin, dass die Ermittlung der Vermeidungsleistung durch die Gegenüberstellung der jeweiligen Jahreshöchstleistung einer Netz-/Umspannebene mit dem höchsten Bezug aus der vorgelagerten Netz-/Umspannebene erfolgt, d. h. die Vermeidungsleistung nach § 18 Abs. 2 S. 4 StromNEV ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt. 8 Erfolgt die Abrechnung gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber unter Berücksichtigung einer sog. „Reservenetzkapazität“ hat dies nicht zur Folge, dass die maximale Bezugsleistung um diesen Betrag reduziert wird und damit die Vermeidungsleistung erhöht wird. 9 Die maximale Bezugslast aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entspricht dem tatsächlichen physikalischen Lastzugs dieser Ebene und wird unverändert in die Differenzbildung herangezogen.“ 10 Ergänzend teilte die Bundesnetzagentur mit, dass wie bisher bis zum 31.12.2015 abgerechnet werden könne, sofern ein Anschlussnehmer bis zum 15.10.2014 Netzreservekapazität für das Jahr 2015 bestellt habe. Die Antragsgegnerin kündigte daraufhin Ende 2014 gegenüber der Antragstellerin an, diese Hinweise zu beachten und „vollumfänglich umsetzen“ zu wollen. Bestellte Netzreservekapazität werde ab 2016 bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung nicht mehr berücksichtigt (Schreiben vom 18.12.2014, Anlage BF6). 11 Die Antragstellerin hält dieses Verhalten der Antragsgegnerin nicht mit den Vorgaben der § 21 Abs. 2 EnWG, § 18 StromNEV vereinbar. Sie hat mit Schreiben vom 26.3.2015 beantragt, gegen die Antragsgegnerin ein Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG einzuleiten. 12 Mit dem angegriffenen Bescheid vom 03.07.2015 (Anlage BF9) hat die Bundesnetzagentur es abgelehnt, die beantragte Missbrauchsverfügung zu erlassen. § 18 Abs. 2 S. 2 StromNEV gehe von der „ tatsächlichen Vermeidungsleistung “ aus. Es sei sachgerecht, die aus der Beschaffung von Netzreservekapazität resultierende Kostenersparnis an die Netzkunden über eine Senkung der Netzentgelte weiterzugeben, nicht aber den dezentralen Einspeiser durch eine fiktive Erhöhung der Vermeidungsleistung zu begünstigen. Bestelle ein Letztverbraucher mit eigener Erzeugungsanlage Netzreservekapazität, wolle er sich gegen durch die mit einem erhöhten Strombezug verbundenen Mehrkosten gegen den Ausfall der eigenen Erzeugungsanlage absichern. Beziehe dagegen eine dezentrale Erzeugungsanlage, wie die der Antragstellerin, keinen oder nur sehr wenig Strom, könne eine mögliche Leistungsspitze nicht abgesichert werden. In der Sache wolle die Antragstellerin die für die Absicherung der Höhe der Leistungskosten gedachte Netzreservekapazität zulasten der Netznutzer zur Einnahmesicherung zweckentfremden. Sie wolle vermiedene Netzentgelte in voller Höhe – abweichend von der tatsächlichen physikalischen Bezugsleistung – erlöswirksam ansetzen. Die Antragstellerin könne auch keine Netzreservekapazität buchen. Es bestehe ein Missbrauchspotenzial, vor allem bei konzernverbundenen Unternehmen. 13 Die Antragstellerin trägt vor, dass sich durch die von der Bundesnetzagentur in den Hinweisen vorgegebene Berechnungsweise Mindereinnahmen von bis zu … € jährlich ergäben. Wäre etwa 2014 auf der Basis der Hinweise der Bundesnetzagentur abgerechnet worden, so errechneten sich für die Einspeisung auf der 100-KV-Ebene Mindererlöse i.H.v. … Euro – die gleiche Fahrweise der Erzeugungsanlage unterstellt. 14 Sie habe einen Anspruch auf die beantragte Missbrauchsverfügung (Ermessensreduzierung auf null). Sie sei durch das geänderte Abrechnungsverhalten der Antragsgegnerin erheblich in ihren Interessen berührt, weil die Entgelte für die dezentrale Einspeisung eine maßgebliche Einnahmequelle für den Kraftwerksbetrieb seien. Die Fahrweise der Anlagen sei wesentlich darauf ausgerichtet, möglichst hohe Entgelte für die dezentrale Einspeisung zu erzielen. Sollte die Antragsgegnerin an ihrem Abrechnungsverhalten festhalten, müsste der gesamte Kraftwerkseinsatz neu geplant werden, einschließlich der Beschaffung von Gas und des Absatzes von Strom. 15 Die Hinweise der Bundesnetzagentur seien rechtlich nicht bindend; es fehle an einer ausreichenden Rechtsgrundlage, Netzreservekapazität bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Erzeugung nicht zu berücksichtigen. Die Hinweise führten faktisch dazu, das energiewirtschaftlich anerkannte Instrument der Netzreservekapazität für dezentrale Erzeugungsanlagen, die nicht auch Letztverbraucher seien, abzuschaffen. Ein derart gravierender Einschnitt könne nur durch Gesetz erfolgen. Die Bundesnetzagentur sei nicht befugt, die Netzreservekapazität teilweise abzuschaffen. So könne die Behörde nach § 30 Abs. 1 Nr. 7 StromNEV lediglich regeln, wie die Entgelte sachgerecht und einheitlich gebildet werden, nicht aber die Berücksichtigung von Netzreservekapazitäten im Rahmen des § 18 StromNEV ausschließen und für dezentrale Erzeugungsanlagen, die nicht Letztverbraucher seien, vollständig abschaffen. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 7 StromNEV hätte die Bundesnetzagentur durch Festlegung handeln müssen. 16 Bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung sei eine „kaufmännisch-tatsächliche“ Betrachtung vorzunehmen, nicht entscheidend sei die physikalische Vermeidungsleistung. Der Begriff „tatsächliche Vermeidungsleistung“ in § 18 StromNEV sei in diesem kaufmännischen Sinne zu verstehen. 17 Dies zeige der Wortlaut des § 18 StromNEV, der auf die „tatsächliche Vermeidungsleistung“ verweise, der Begriff also in einem „kaufmännisch-tatsächlichen“ Sinne zu verstehen sei. „ Tatsächlich “ meine „ tatsächlich der Netzentgeltabrechnung zugrundegelegt “. 18 Für eine kaufmännische Auslegung der Vermeidungsleistung sprächen auch die Verbändevereinbarung VV II Plus (VV II Plus) sowie die Gesetzesmaterialien. In der VV II Plus sei klargestellt worden, dass bei der Kalkulation der vermiedenen Netzentgelte die in der vorgelagerten Netzebene bereitzuhaltende Netzreservekapazität zu berücksichtigen sei. Durch die Einführung der StromNEV im Jahr 2005 habe hieran nichts geändert werden sollen. So sei in einem Gesetzentwurf zur StromNEV vom 13.09.2004 zunächst noch erwähnt worden, „ die Bestimmungen des Entgelts auf der Grundlage der Anl. 6 der Verbändevereinbarung “ vorzunehmen. Dies werde auch durch die Gesetzesbegründung zu § 18 StromNEV gestützt. In der Stellungnahme vom 31.03.2016 (Bl. 206 ff. GA) meint die Antragstellerin dann hingegen, Hintergrund des gestrichenen Verweises auf die VV II Plus sei gewesen, dass die bisherige Berechnungsweise zu deutlich niedrigeren Entgelten für die dezentrale Einspeisung geführt habe, als es den tatsächlich vermiedenen Netznutzungsentgelten entspreche (Anlage BF 12, Seite 2). 19 Auch systematische Erwägungen und Sinn und Zweck der StromNEV erforderten ebenfalls, „ tatsächliche Vermeidungsleistung “ kaufmännisch auszulegen. 20 Netzreservekapazität sei als energiewirtschaftliches Instrument sinnvoll und effizient, reduziere die Kosten des vorgelagerten Netzes und verringere perspektivisch auch den Bedarf an Netzausbaumaßnahmen. Es werde generell Leistung im vorgelagerten Netz vermieden. Es sei verursachungsgerecht, Netznutzer zu entlasten, die das vorgelagerte Netz nur in bestimmten Fällen (Ausfall von Erzeugungsanlagen) und in einem begrenzten Umfang (200 - 600 Jahresstunden) in Anspruch nähmen. Sie belasteten das vorgelagerte Netz erheblich weniger als solche Netznutzer, die ohne jede Beschränkung die volle Leistung ihrer Netzanschlusskapazität nutzten. 21 Es sei der Grundgedanke der Kostenneutralität der dezentralen Einspeisung zu beachten. So werde im Verhältnis zwischen dem Einspeisennetzbetreiber (hier die Antragsgegnerin) und dessen vorgelagertem Netzbetreiber (hier C.) die bestellte Netzreservekapazität beachtet. Dies führe in diesem Verhältnis zugunsten des Einspeisenetzbetreibers zu einer geringeren abrechnungsrelevanten Jahreshöchstlast und damit zu geringeren Netzentgelten für den Einspeisenetzbetreiber. Der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung auf dieser Ebene werde ein anderer Wert der maximalen Bezugslast aus dem vorgelagerten Netz zugrundegelegt als der tatsächlichen Abrechnung zwischen dem vorgelagerten Netzbetreiber und dem Einspeisenetzbetreiber. 22 Der Einspeisenetzbetreiber habe in aller Regel kein eigenes Interesse an der Bestellung von Netzreservekapazität beim vorgelagerten Netzbetreiber. Für ihn sei es unerheblich, ob ihm die Kosten als Kosten des vorgelagerten Netzes oder als Kosten für Entgelte für die dezentrale Einspeisung entstünden. Der Einspeisenetzbetreiber erhalte aber bei der von der Bundesnetzagentur vertretenen Auffassung einen Kostenvorteil, der dem Grundgedanken des § 18 StromNEV widerspreche. Dies wirke sich auch auf den Effizienzvergleich aus, weil Netzbetreiber mit dezentraler Einspeisung gegenüber solchen ohne dezentrale Einspeisung Kostenvorteile erwirtschaften könnten und so ungerechtfertigt bevorzugt würden. 23 Sinn und Zweck des § 18 StromNEV erforderten ebenfalls eine „kaufmännisch-tatsächliche“ Auslegung. So könne eine dezentrale Einspeisung tendenziell Netzausbaumaßnahmen reduzieren und geringere Netzkosten bewirken. Auch die derzeitige Reform des Strommarktes sehe – für Bestandsanlagen – die Beibehaltung der dezentralen Einspeiseentgelte vor. Ohne die Netzreservekapazität bei der dezentralen Einspeisung erlöserhöhend zu berücksichtigen, seien die Entgelte für die dezentrale Einspeisung nicht mehr im Rahmen vernünftiger Erwartungen kalkulierbar. 24 Werde wie bisher die Netzreservekapazität berücksichtigt, sei der Anlagenbetreiber bemüht, durch die Fahrweise seiner Anlage den Strombezug der Einspeisenetzebene aus der vorgelagerten Netzebene für die volle Dauer des betreffenden Kalenderjahres zu vermeiden. Werde etwa wegen einer Störung der dezentralen Anlage am Anfang eines Jahres der höchste Bezug aus dem vorgelagerten Netz verursacht, hätte der Anlagenbetreiber für den Rest des Jahres kein wirtschaftliches Interesse mehr, einen Leistungsbezug der Einspeisenetzebene aus der vorgelagerten Netzebene zu vermeiden, der höher sei als der zum Zeitpunkt der Störung. Die Bundesnetzagentur benachteilige auch solche dezentralen Erzeugungsanlagen, wie sie die Antragstellerin betreibe, gegenüber Anlagenbetreibern, die eigenerzeugten Strom selbst verbrauchten. 25 Die Nichtberücksichtigung der Netzreservekapazität verstoße gegen den Grundsatz der Angemessenheit, Verursachungsgerechtigkeit und Kostenverursachung von Netzentgelten nach § 21 Abs. 1 EnWG. So könne der Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber nur deshalb Netzreservekapazität bestellen, weil an das Netz des Einspeisenetzbetreibers dezentrale Erzeugungsanlagen angeschlossen seien. Der vorgelagerte Netzbetreiber könne eine andere Netzstruktur vorhalten, als wenn er mit dem ständigen Bezug aus dem nachgelagerten Netz rechnen müsse. Soweit die Bundesnetzagentur von einer vermeintlichen finanziellen Doppelbelastung der Netzkunden ausgehe, müsse „dies in einem zweiten Schritt gelöst werden“. Dies dürfe aber nicht mit der Frage vermischt werden, ob Netzreservekapazität bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung zu berücksichtigen sei. 26 Die Antragstellerin beantragt, 27 den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 03.07.2015 (BK 8-15/M3071-02) aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV der Antragstellerin bestellte Netzreservekapazität zu berücksichtigen, 28 sowie hilfsweise den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 03.07.2050 (BK 8-15/M3071-02) aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 29 Die Bundesnetzagentur beantragt, 30 die Beschwerde zurückzuweisen. 31 Sie verweist auf die Gründe ihres Beschlusses. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin sei nicht ersichtlich. 32 Die Bundesnetzagentur habe mit den Hinweisen lediglich ihre Rechtsansicht kundgetan. Soweit ihr bekannt sei, habe kein anderes Unternehmen Anstoß an der Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur genommen. Auf eine rechtliche Einordnung der Hinweise komme es nicht an. Hier sei allein der streitgegenständliche Beschluss maßgeblich und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Rechtsschutz der Antragstellerin sei nicht vereitelt. 33 Die vermiedenen Netzentgelte seien physikalisch anhand der tatsächlichen Vermeidungsarbeit zu berechnen. Hierfür spreche der eindeutige Wortlaut des § 18 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV („tatsächliche Vermeidungsleistung“, „tatsächliche Vermeidungsarbeit“, arg. e. § 4 Abs. 2 KWKG, „kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe“). Der Senat habe auch in anderen Fällen eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung abgelehnt (etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2015, IV-3 Kart 83/14 (V), Rn. 72). 34 Mit der Einführung der StromNEV sei hinsichtlich der Ermittlung der Entgelte für die dezentrale Erzeugung eine Zäsur eingetreten; die Verbändevereinbarung VV II Plus sei überholt. Das von der Antragstellerin zugrundegelegte Verständnis ergebe sich auch lediglich aus Ausführungen im Kommentarband zur VV II Plus. Entgegen der Fassung im Referentenentwurf vom 13.09.2004 sei in der StromNEV darauf verzichtet worden, die Regeln der Verbändevereinbarung zu übernehmen. Vielmehr sei mit § 18 Abs. 2 S. 2 StromNEV an die „tatsächliche Vermeidungsleistung“ angeknüpft worden. Die Verordnungsbegründung verdeutliche, dass die dezentrale Einspeisung unmittelbar eine Reduzierung der Entnahme elektrischer Energie aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene verursache (BR-Drs. 245/05, S. 39). 35 Die Antragstellerin wolle mit ihrer Betrachtungsweise erreichen, dass sie so gestellt werde, als würde sie messbar einspeisen. Dies sei bei der Inanspruchnahme von Netzreservekapazität durch den Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber gerade nicht der Fall. Weil die Antragstellerin aber nicht dezentral einspeise, steige der (netzkostenerhöhende) Bezug aus dem vorgelagerten Netz-/Umspannebene sprunghaft an. Der Ausfall der dezentralen Einspeisung führe gerade dazu, dass aus dem vorgelagerten Netz Strom bezogen werden müsse. Dies widerspreche der Wertung des § 18 StromNEV, der eine Vergütung nur deswegen gewähre, weil das vorgelagerte Netz durch die dezentrale Einspeisung entlastet werde. 36 Es bestehe tendenziell auch ein Missbrauchspotenzial im Hinblick auf in anderen Netzen angeschlossene dezentrale Erzeuger, soweit es dort an einem mit dem jeweiligen Netzbetreiber konzernverbundenen dezentralen Erzeuger fehle. Der Einspeisenetzbetreiber könne, müsse aber nicht, bei einem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität buchen. Er könne einem gestiegenen Bedarf bei einem Ausfall eines dezentralen Erzeugers etwa auch durch das Abschalten von Lasten begegnen. So würden die an sein Netz angeschlossenen Letztverbraucher ebenfalls vor einem stärkeren Anstieg der Netzentgelte durch den Bezug aus dem vorgelagerten Netz bewahrt. Konzerninterne Interessen könnten vor diesem Hintergrund dazu führen, dass der Einspeisenetzbetreiber für „seinen“ dezentralen Erzeuger Netzreservekapazität buche, um die wirtschaftliche Situation des konzernverbundenen dezentralen Erzeugers zu verbessern. 37 § 18 Abs. 3 S. 2 StromNEV, der ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren in Bagatellfällen vorsehe, verdeutliche darüber hinaus, dass im Regelfall die physikalische Vermeidungsleistung entscheidend sei. Dies zeige auch § 18 Abs. 3 S. 3 StromNEV, der bei sehr kleinen dezentralen Erzeugungsanlagen erlaube, auf eine Lastgangmessung zu verzichten. Im Umkehrschluss folge hieraus, dass im Regelfall eine Lastgangmessung erforderlich sei. Diese Messung mache aber nur Sinn, wenn auch auf die tatsächlich gemessenen Einspeisewerte zurückgegriffen werde. 38 Nach Sinn und Zweck sei allein auf die tatsächlich-physikalische Vermeidungsleistung abzustellen. Die Absicherung von Netzreservekapazität diene nicht dazu, (zusätzliche) Einnahmen für die Betreiber von dezentralen Erzeugungseinheiten zu generieren. Vielmehr sollten Letztverbraucher mit Eigenerzeugung und Netzbetreiber abgesichert werden, falls Erzeugungsanlagen ausfielen. Durch die Netzreservekapazität solle der Anstieg der Netzentgelte im Falle eines Erzeugungsausfalls vermieden werden. Die Buchung von Netzreservekapazität sei nur deswegen notwendig, weil die dezentrale Einspeisung temporär ausfalle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin als Betreiberin der dezentralen Erzeugungsanlage diese Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität nicht selber tragen, sondern auf die an das Netz angeschlossenen Letztverbrauchern abwälzen können sollen. 39 Anders als bei einem dezentralen Erzeuger mit Letztverbrauch (Industriekraftwerke) könne die Antragstellerin keine eigene „Netzreserveversicherung“ abschließen. Im Falle dezentraler Erzeugung mit Letztverbrauch (Industriekraftwerke) solle hingegen durch die Buchung von Netzreservekapazität im Störungs- oder Revisionsfall sichergestellt werden, dass die Netzentgelte für den Letztverbraucher nicht sprunghaft anstiegen. Dieser schließe daher eine Versicherung mit seinem Netzbetreiber ab. Die Antragstellerin könne hingegen nicht selbst Netzreservekapazität buchen, sondern nur der Einspeisenetzbetreiber. Dies sei bei ihr auch nicht notwendig, weil bei der Antragstellerin im Falle eines Ausfalls der Erzeugungsanlage kein Anstieg der Bezugslast festzustellen sei und damit keine Lastspitze kompensiert werden müsse. 40 Es sei ferner fraglich, ob die Kostenneutralität überhaupt das tragende Strukturprinzip des § 18 StromNEV sei. So müssten nach § 21 EnWG Entgelte angemessen und verursachungsgerecht abgebildet werden. Es sei daher sachgerecht, die aus der Inanspruchnahme von Netzreservekapazität resultierende Kostensenkung an die Netzkunden durch eine Absenkung der Netzentgelte weiterzugeben. Bei der von der Antragstellerin gewählten Abrechnungsvariante werde ein dezentraler Einspeiser einseitig auf Kosten der übrigen Netznutzer begünstigt. Es sei nicht verursachungsgerecht, die durch die Inanspruchnahme von Netzreservekapazitäten reduzierten Kosten der vorgelagerten Netz-/Umspannebene an die Betreiber der dezentralen Erzeugungsanlagen weiterzugeben. Der physikalisch messbare Anstieg der Bezugslast aus der vorgelagerten Netz-/Umspannebene resultiere allein daraus, dass die dezentrale Erzeugungsanlage nicht einspeise. Die Antragstellerin wünsche so gestellt zu werden, als würde sie auch im Fall eines Anlagenausfalls oder der Revision der Anlage unverändert physikalisch messbar einspeisen. Es käme zu einer Doppelbelastung der an das Einspeisenetz angeschlossenen Letztverbraucher. Der Einspeisenetzbetreiber müsse die Kosten der gebuchten Netzreservekapazität auf alle Netznutzer umlegen. Außerdem flössen zusätzlich die höheren vermiedenen Netzentgelte als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten in die Erlösobergrenze ein und seien ebenfalls von den Letztverbrauchern im Netzgebiet zu refinanzieren. 41 Es sei auch nicht plausibel, dass die Netzreservekapazität zu einem gesicherten Einspeiseverhalten des dezentralen Erzeugers führe. Dieser solle eine hohe Verfügbarkeit sicherstellen, um insbesondere im Augenblick der Jahreshöchstlast eine hohe Einspeiseleistung zu erreichen, damit die maximale Bezugslast aus der vorgelagerten Netzebene sinke und die Vermeidungsleistung steige. Werde die Vermeidungsleistung physikalisch berechnet, sei das wirtschaftliche Interesse der Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage darauf gerichtet, Revisionen in Schwachlastzeiten zu verlegen, um zum Zeitpunkt der Jahreshöchstlast sicher einspeisen zu können. Etwaige Kostendifferenzen wirkten sich nicht auf den Effizienzvergleich aus, weil die Kosten aus vermiedenen Netzentgelten nach § 18 StromNEV als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu berücksichtigen seien (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 ARegV). 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur sowie das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen. B. 43 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf den Erlass der beantragten Missbrauchsverfügung gegen die Antragsgegnerin. I. 44 Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 31 EnWG ist zulässig. 45 Die Antragstellerin wendet sich gegen das Verhalten der Antragsgegnerin, die ein Energieversorgungsnetz betreibt. 46 Die Antragstellerin ist durch das von der Antragsgegnerin angekündigt Abrechnungsverhalten auch in ihren wirtschaftlichen Interessen erheblich berührt (vgl. zu den Voraussetzungen: Robert in Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Auflage 2015, § 31, Rn. 9; Wahlhäuser in Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 1. Auflage 2015, § 31, Rn. 9). Sie hat erläutert, dass die Fahrweise der Anlagen wesentlich darauf ausgerichtet sei, Entgelte für die dezentrale Einspeisung zu erzielen und diese Entgelte für sie erhebliche Bedeutung hätten. II. 47 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 48 Die Abrechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung durch die Antragsgegnerin verstößt nicht gegen energierechtliche Vorschriften und ist nicht missbräuchlich. Der Antragstellerin steht daher kein Anspruch auf Erlass der beantragten Missbrauchsverfügung zu. 1. 49 Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 31 EnWG befugt, ein Missbrauchsverfahren durchzuführen, und muss dann prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit energierechtliche Bestimmungen übereinstimmt (§ 31 Abs. 1 S. 1 und 2 EnWG). 50 Gegenstand des Verfahrens ist hier ein Verhalten eines Netzbetreibers, nicht die Kundgabe der Auffassung der Bundesnetzagentur in den erwähnten Hinweisen. Die Hinweise, die die Antragstellerin hier inzident angreifen will, befassen sich vielmehr (nur) mit der Frage, wie ein Netzbetreiber Entgelte für die dezentrale Einspeisung abrechnen soll. Sie richten sich nicht an die Antragstellerin, wirken sich nur mittelbar über die Abrechnung der Entgelte bei der Antragstellerin aus. Durch die Überprüfung im Missbrauchsverfahren wird der Antragstellerin auch Rechtsschutz gewährt. Eine Rechtsschutzlücke besteht für sie daher nicht. 51 Mit den Hinweisen hat die Bundesnetzagentur im Übrigen lediglich ihre – wie unten erläutert und den gesetzlichen Vorgaben des § 18 StromNEV entsprechende – Rechtsauffassung kundgetan. Die von der Bundesnetzagentur gewollte Abrechnungsmodalität entspricht der gesetzlichen Wertung, ändert diese nicht oder füllt nicht § 18 StromNEV aus. Ein regelnder, über den Gesetzeswortlaut des § 18 StromNEV hinausgehender Eingriff liegt nicht. Eine besondere Ermächtigungsgrundlage ist daher nicht erforderlich. Vielmehr hat die Bundesnetzagentur nur zu erkennen gegeben, dass sie die bisherige – wenn auch verbreitete Abrechnungspraxis, aber nicht dem Gesetz entsprechende – Rechtsauffassung ändern will. 52 Die Bundesnetzagentur gestaltet durch ihre bekannt gegebene Rechtsauffassung auch nicht das Institut der Netzreservekapazität um oder will es – wie die Antragstellerin meint – abschaffen. Vielmehr stellt die Behörde nur die Abrechnungsmodalitäten für die Entgelte der dezentralen Einspeisung klar. Vor diesem Hintergrund ist auch zweifelhaft, ob als Ermächtigungsgrundlage überhaupt § 30 Abs. 1 Nr. 7 StromNEV in Betracht käme. Die Norm ermächtigt zur näheren Ausgestaltung der Entgelte für die Netzreservekapazität, befasst sich aber nicht mit § 18 StromNEV. 2. 53 Die von der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 18.12.2014 angekündigte – auf den Hinweisen der Bundesnetzagentur beruhende – Handhabung des § 18 StromNEV entspricht den energierechtlichen Vorgaben. Die Vermeidungsleistung und damit die Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung sind „physikalisch“ zu ermitteln. a) 54 § 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV bestimmt, dass Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt erhalten. 55 Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen (§ 18 Abs. 1 S. 2 StromNEV). Nach § 18 Abs. 2 S. 4 StromNEV berechnet sich die hier relevante Vermeidungsleistung als Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt. Die Aufteilung der ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen (§ 18 Abs. 3 S. 1 StromNEV). b) 56 Bei der Berechnung der abzurechnenden Vermeidungsleistung sind Leistungsspitzen und eine Jahreshöchstleistung, die etwa durch den Ausfall einer dezentralen Erzeugungsanlage entsteht, zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber für diesen Zeitraum Netzreservekapazität gebucht hat. Eine „kaufmännisch-tatsächliche“ Betrachtungsweise kommt nicht in Betracht. 57 Der Bundesgerichtshof hat sich bislang nicht zu dieser hier streitigen Frage der Abrechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung geäußert, lediglich zum Regelfall der dezentralen Einspeisung Stellung genommen (BGH, Beschluss vom 03.06.2014, EnVR 72/12, Rn. 25). Auch die von den Beteiligten zitierte Entscheidung des OLG Naumburg (Beschluss vom 14.05.2007, 1 W 39/06) gibt keine belastbaren Hinweise, wie „tatsächliche Vermeidungsleistung“ im Sinne des § 18 StromNEV zu verstehen ist. 58 Der Wortlaut des § 18 StromNEV legt aber bereits eine physikalische und nicht eine „kaufmännisch-tatsächliche“ Betrachtungsweise nahe. § 18 Abs. 1 Abs. 2 und 4, Abs. 3 S. 2 StromNEV verwendet die Begriffe „tatsächliche Vermeidungsarbeit“ und „tatsächliche Vermeidungsleistung“. Dies machte deutlich, dass es auf die „echten“, physikalisch gemessenen, tatsächlichen Werte ankommen soll. Hätte der Verordnungsgeber etwas anderes gewollt, hätte es nahegelegen, den Begriff „kaufmännisch“ zu verwenden, wie etwa in § 4 KWKG. 59 Systematische Erwägungen stützen diese „physikalische“ Betrachtungsweise. § 18 Abs. 3 S. 2 StromNEV sieht ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren in Bagatellfällen vor, das nicht auf die physikalische Vermeidungsleistung abstellt. So erlaubt § 18 Abs. 3 S. 3 StromNEV bei sehr kleinen dezentralen Erzeugungsanlagen, auf eine Lastgangmessung zu verzichten. Eine solche Erleichterung der tatsächlichen Messung in Bagatellfällen erscheint aber nur dann sinnvoll, wenn im Regelfall die tatsächlichen Werte relevant sind. 60 Auch die Entstehungsgeschichte des § 18 StromNEV stützt nicht die von der Antragstellerin vertretene Auffassung. So ist bereits ihr Sachvortrag widersprüchlich. Nachdem sie zunächst noch behauptet hatte, dass mit § 18 StromNEV keine Änderung der zuvor geltenden Regeln nach der Verbändevereinbarung VV II Plus beabsichtigt gewesen sei, meint sie später, dass dies doch gewollt gewesen sei, man dezentrale Erzeugungsanlagen habe künftig sogar besser stellen wollen. Im Ergebnis bleiben die Hintergründe unklar, warum der ursprünglich vorgeschlagene Verweis auf die Anlage der Verbändevereinbarung nicht Eingang in die Verordnung gefunden hat. 61 Auch die Begründung des Verordnungsentwurfs ist wenig ergiebig. Dort wird lediglich der allgemeine – inzwischen infrage gestellte – Grundsatz erläutert, dass durch die mit dezentraler Einspeisung verbundene reduzierte Stromentnahme aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene mittel- und langfristig Netzausbaukosten und Gesamtnetzkosten verringert werden könnten (BR-Drs. 245/05, S. 39). Die Verordnungsbegründung erläutert hingegen nicht, wie die Erlöse für die dezentrale Einspeisung im Einzelnen berechnet werden sollen. Auch die geplanten Änderungen des Strommarktgesetzes sprechen nicht für die Auffassung der Antragstellerin. Danach sollen die Entgelte für die dezentrale Einspeisung insgesamt sogar abgeschafft werden, nur noch für Bestandsanlagen erhalten bleiben (Gesetzentwurf Bundesregierung, S. 2, 61, 64 f., 72, 166). 62 Hingegen sprechen Sinn und Zweck des § 18 StromNEV dafür, bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung auch Lastspitzen in die Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung einzubeziehen, die in Zeiten auftreten, für die ein Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität gebucht hat. 63 Anders als die Antragstellerin meint, widerspricht dieses Verständnis nicht der Funktion der Netzreservekapazität. Es geht nicht darum, die Möglichkeit einzuschränken, Netzreservekapazitäten zu beschaffen, sondern um die Frage, wie die Entgelte für die dezentrale Einspeisung zu berechnen sind. Hierbei sind die unterschiedlichen Rechtsverhältnisse zwischen dezentralem Einspeiser und Einspeisenetzbetreiber sowie Einspeisenetzbetreiber und vorgelagertem Netzbetreiber zu trennen. Anders als bei dezentralen Einspeisern mit Letztverbrauch (Industriekraftwerke) kann die Antragstellerin schon keine Netzreservekapazität bestellen. Vielmehr steht diese Möglichkeit nur der Antragsgegnerin offen, die bei dem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität buchen kann, aber nicht muss. Hierdurch soll dem Einspeisenetzbetreiber die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen geplante oder ungeplante Ausfälle dezentraler Erzeugungsanlagen „nach oben“ abzusichern. Eine Verpflichtung oder gar – wovon die Antragstellerin aber anscheinend ausgeht – Automatismus besteht nicht. Vielmehr kann – und muss möglicherweise im Hinblick auf eine effiziente Leistungserbringung (§ 21 Abs. 2 S. 1 EnWG) – der Einspeisenetzbetreiber auch andere Methoden zur Netzabsicherung wählen, wie das Abschalten von Lasten. Die Möglichkeit, Netzreservekapazität zu buchen, dient daher dem Schutz des Einspeisenetzbetreibers und nicht des dezentralen Erzeugers. 64 Letzterer ist vielmehr aufgrund seines „unsicheren Einspeiseverhaltens“ ursächlich dafür, dass überhaupt Maßnahmen zur Netzsicherheit erforderlich sind und Schutzmechanismen etabliert werden müssen. Dass der Einspeiser in der Vergangenheit von der bisherigen Abrechnungspraxis als Rechtsreflex profitiert hat, diese Handhabung praxisüblich war (vgl. Lange/Weise, Berücksichtigung von Netzreservekapazität bei der Ermittlung vermiedener Netzentgelte?, IR 2014, 146), steht nicht entgegen. Es besteht keine Veranlassung, dezentrale Erzeuger so zu behandeln, als ob ein geplanter oder ungeplanter Stillstand der Anlage nicht erfolgt wäre, er faktisch als „im Betrieb befindlicher“ Einspeiser agiert hätte. 65 Vor diesem Hintergrund wird der dezentrale Einspeiser auch nicht ungerechtfertigt ungleich gegenüber dezentralen Erzeugern mit Letztverbrauch (Industriekraftwerken) behandelt. So bestehen bei Industriekraftwerken schon andere Vertragsverhältnisse, weil der dezentrale Erzeuger selbst die Netzreservekapazität bucht. Die Buchung erfolgt auch nicht, um Entgelte für die dezentrale Einspeisung zu optimieren, sondern um den Betrieb, die Produktion des Kraftwerks für den Fall des Stillstands seiner Anlage, aufrechtzuerhalten. 66 Es erscheint im Übrigen auch sinnvoll, auf die physikalische Vermeidungsleistung abzustellen. Werden Entgelte für die dezentrale Einspeisung unabhängig vom tatsächlichen Lastverlauf in Netzreservekapazität-Zeiträumen vergütet, besteht ggfs. nur ein untergeordnetes Interesse, sich etwa bei der Vornahme von Revisionen nach der Belastung des Netzes zu richten. 67 Es liegt nahe und ist typisch, dass dezentrale Einspeiser Leistungsspitzen gerade in Zeiten abrufen, für die Netzreservekapazitäten gebucht worden sind. Dies führt bei dem vorgelagerten Netzbetreiber zu einem erhöhten Strombezug. Der Hinweis der Antragstellerin, dass nicht zu erwarten sei, dass ein kurzzeitiger störungsbedingter Bezug aus dem vorgelagerten Netz gleichzeitig mit Störungen anderer Anlagen am gleichen Netz auftrete und deshalb das vorgelagerte Netz zusätzlich ausgebaut werden müsse, stellt dies nicht infrage. Jedenfalls steigt das Risiko, dass bei einem störungsbedingten Bezug aus dem vorgelagerten Netz es dort auch zu Störungen kommen kann. Dass auch das Kraftwerk der Antragstellerin nicht von untergeordneter Bedeutung ist, wird im Übrigen dadurch deutlich, dass es als systemrelevant eingestuft worden ist. Es ist nicht plausibel, dass ein dezentraler Einspeiser, der durch das Abschalten seiner dezentralen Erzeugungsanlage jedenfalls potentiell für eine höhere Unsicherheit im Stromnetz verantwortlich ist, gleichbleibende Entgelte für die dezentrale Einspeisung erhalten soll. 68 Auch bei Betrachtung der Netzkosten insgesamt und der von den Netzkunden zu zahlenden Netzentgelte besteht keine Veranlassung, in dem von der Antragstellerin begehrten Sinne abzurechnen. 69 So hat die Antragstellerin nachvollziehbar erläutert, dass es wahrscheinlich sei, dass der höchste Bezug aus dem vorgelagerten Netz mit dem Stillstand der dezentralen Erzeugungsanlage zusammenfalle. Der dezentrale Einspeiser verursacht damit – wie erläutert – gerade in dieser Zeit durch den Ausfall seiner Anlage eine Störung des Netzes. Diese Störung führt tendenziell dazu, dass das Netz instabiler ist und Absicherungsmaßnahmen erfordern, wie die Buchung von Netzreservekapazitäten beim vorgelagerten Netzbetreiber. Die Antragstellerin hat nicht überzeugend dargelegt, weshalb diese Mehrbelastung für das Netz für die Vergütung der dezentralen Einspeisung im Ergebnis ohne Auswirkung bleiben, die dezentrale Erzeugungsanlage vielmehr so behandelt werden soll, als ob sie einen Einspeisebeitrag geleistet habe. Dies widerspricht dem seinerzeit mit der Schaffung des § 18 StromNEV beabsichtigte Zweck, zumindest mittel- und langfristig Netzkosten zu senken. Es ist auch nicht überzeugend, dass ein Einspeiser mit einer ausfallanfälligen Erzeugungsanlage weitgehend gleich behandelt werden soll wie ein Anlagenbetreiber, der Erzeugungsanlagen mit nur geringer Ausfallwahrscheinlichkeit betreibt. 70 Die netzentlastende Wirkung der dezentralen Einspeisung wird im Übrigen zunehmend infrage gestellt. So bezweifelt die Bundesregierung, ob durch dezentrale Einspeisung überhaupt nennenswert Infrastrukturkosten vermieden werden; vielmehr wird im Gegenteil häufig ein Bedarf zum Netzausbau verursacht werden (Gesetzentwurf Bundesregierung, S. 72, 166). Sie begründet die Abschaffung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung inzwischen damit, dass dies dem „Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Sozialverträglichkeit“ diene (Gesetzentwurf Bundesregierung, S. 74). 71 Es besteht auch eine potentielle Missbrauchsgefahr, wenn – wie hier – Einspeiser und Einspeisenetzbetreiber Teil desselben Konzerns sind. Die von der Antragstellerin verfolgte Betrachtungsweise könnte dazu führen, dass Einspeisenetzbetreiber gerade deshalb Netzreservekapazität buchen könnten, um dem konzernverbundenen Einspeiser höhere Entgelte für die dezentrale Einspeisung zu ermöglichen, anstatt auf andere Weise für ein sicheres Netz zu sorgen. 72 Die Sichtweise der Bundesnetzagentur verstößt auch nicht gegen den Grundgedanken des § 18 Abs. 1 S. 2 StromNEV, wonach das Entgelt für die dezentrale Einspeisung den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen muss. Wird physikalisch abgerechnet, richten sich die Entgelte für die dezentrale Einspeisung nach der Belastung der vorgelagerten Netzebene. Dem steht nicht entgegen, dass der Einspeisenetzbetreiber sich durch die Buchung von Netzreservekapazität oder auf andere Weise in gewissem Umfang gegen Mehrkosten absichern kann, möglicherweise auch durch geringere Kosten gewisse Mehrerlöse erzielen kann. Im Übrigen bestünde, wie erläutert, die Gefahr, dass der Einspeisenetzbetreiber geneigt sein könnte, Netzreservekapazität vor allem deshalb zu buchen, um den Kostenvorteil bei seinem konzernverbundenen Einspeiser eintreten zu lassen. Der Anwendungsbereich der Norm würde überdehnt, wenn alle zwischen Einspeisenetzbetreiber und vorgelagerten Netzbetreiber auftretende Kosten „Eins zu Eins“ an den dezentralen Einspeiser durchzureichen wäre. Vielmehr ist die Wertung der höherrangigen Norm § 21 Abs. 1 und 2 EnWG zu beachten, wonach die Netzentgelte angemessen sein und der Einspeisenetzbetreiber auf eine effiziente Leistungserbringung achten soll. 73 Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Abrechnung anhand der tatsächlichen physikalischen Leistung dazu führt, dass dezentrale Erzeugungsanlagen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnten. So trägt die Antragstellerin zwar vor, dass sie mit erheblichen Einnahmeausfällen rechne, ein Betrieb aber – wenn auch unter geänderten Bedingungen – durchaus weiterhin möglich sei. Ersichtlich geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass die Abschaffung der Entgelte für die dezentrale Erzeugung für Neuanlagen nicht dazu führen wird, künftig eine an sich wünschenswerte dezentrale Erzeugung zu verhindern. III. 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. 75 Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung auf … Euro fest (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO). Dies entspricht den Angaben der Antragstellerin in der Sitzung und dem schriftsätzlich vorgetragenen Erlösausfall für das Jahr 2014. Soweit die Bundesnetzagentur der Höhe nach geringere wirtschaftliche Nachteile berechnet hat, folgt der Senat dem nicht. So hatte die Antragstellerin vorgetragen, dass sogar höhere Mindererlöse von bis zu … Euro denkbar seien. 76 Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert. 77 Rechtsmittelbelehrung: 78 Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).