Beschluss
I-4 U 100/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2016:1007.I4U100.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23.05.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.11.2016. 2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.275,54 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf. I. 3 Der Kläger macht einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte wegen einer bei ihr abgeschlossenen Kaskoversicherung des Fahrzeugs Porsche 996 GT3, amtliches Kennzeichen .., geltend. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein vom 09.10.2013 nebst Nachtrag vom 29.01.2014 sowie die der Versicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) (Anlage K8 im Anlagenband) verwiesen. In Klausel A.2.18.2 ist unter der Überschrift „A.2.18 Was ist nicht versichert?“ folgendes vereinbart: 4 „Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. bei Gleichmäßigigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.“ 5 Der Kläger meldete sich am 05.02.2014 mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug Porsche 996 GT3 mk2, 381 PS, für ein „Sportwagen Fahrertraining auf Rennstrecken“ bei dem unter der Firma „G. R. Training“ handelnden Zeugen G. an (Anlage K1 im Anlagenband) und nahm am 14.04.2014 an einer von diesem organisierten Veranstaltung auf der Grand-Prix-Rennstrecke in S. zusammen mit zwei anderen Porsche-Fahrern teil. Anleitender Trainer war der Zeuge G., der abwechselnd bei den drei Teilnehmern jeweils für etwa 10-15 Minuten mitfuhr; während dieser Zeit konnten sich die beiden anderen Teilnehmer auf eigene Faust auf der Rennstrecke bewegen, auf der auch noch weitere Fahrer – unabhängig von der Veranstaltung des Zeugen G. – fuhren. 6 Unmittelbar nach dem 14.04.2014 meldete der Kläger telefonisch einen Kaskoschaden bei der Beklagten und erstattete in diesem Zusammenhang ihr gegenüber unter dem 24.04.2014 eine schriftliche Schadensanzeige (Anlage K2 im Anlagenband), die der Beklagten mittels E-Mail vom 25.04.2014 (Anlage K3 im Anlagenband) durch den Versicherungsmakler des Klägers weitergeleitet wurde. Die Beklagte ließ ein Schadensgutachten vom 25.04.2014 einholen, das zu dem Ergebnis kam, dass Reparaturkosten am Fahrzeug bei 22.237,85 Euro brutto lägen (Anlage K4 im Anlagenband). Mit E-Mail vom 29.04.2014 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass sie eine Reparaturkostenübernahmebestätigung an die Werkstatt geschickt habe, in der sich das Fahrzeug befand. Die Reparaturkosten betrugen letztlich nach der Rechnung vom 30.05.2014 insgesamt 27.775,54 Euro (Anlage K6 im Anlagenband). Die Beklagte berief sich später auf die oben genannte Ausschlussklausel und verweigerte die Zahlung des Rechnungsbetrages. 7 Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs und habe es im September 2013 gebraucht zum Kaufpreis von 55.000 Euro erworben. Er sei bei der Veranstaltung des Zeugen G. mit dem Fahrzeug verunfallt, als er ohne diesen auf der Rennstrecke gefahren sei. Dabei sei es zu den Beschädigungen gekommen, die Gegenstand des Fahrzeuggutachtens vom 25.04.2014 seien. Bei dieser Veranstaltung habe es sich um ein Fahrsicherheitstraining im Sinne der AKB gehandelt, so dass er einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 2500 Euro gegen die Beklagte habe. Dieses Fahrsicherheitstraining habe nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten gedient, sondern der Optimierung von Fahrkönnen und Fahrtechnik sowie der Verbesserung der Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit. Es seien keine Zeiten genommen, Leistungen gemessen sowie Rankings oder Siegerehrungen durchgeführt worden. Aufgrund der unterschiedlichen Leistungen der drei beteiligten Porsche habe die Veranstaltung auch von vorneherein keinen kompetitiven Charakter gehabt. Dass es sich nicht um ein Fahrsicherheitstraining gehandelt habe, müsse die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses vom 29.04.2014 beweisen. 8 Die Beklagte hat behauptet, dem Kläger sei durch den Zeugen G. ermöglicht worden, auf der Rennstrecke mit Höchstgeschwindigkeit zu fahren; mit einem Fahrsicherheitstraining entsprechend den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrates zur Umsetzung von fahrpraktischen Sicherheitstrainings und Sicherheitsprogrammen (Bl. 26 ff. GA) sowie den Hinweisen zu PKW-Trainings des ADAC (Bl. 36 ff. GA) habe die Veranstaltung des Zeugen G. nichts zu tun gehabt, was auch schon aus dem – unstreitigen – Werbeauftritt des Zeugen G. hervorgehe. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 23.05.2016 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. 10 Das Landgericht hat den Kläger in der Sitzung vom 17.09.2015 persönlich angehört (Bl. 101 ff. GA) und sodann aufgrund des Beweisbeschlusses vom 01.10.2015 Beweis erhoben über den Charakter der Veranstaltung, die Rolle der Geschwindigkeitserzielung sowie die Anzahl der beteiligten Fahrzeuge und Interaktion der Teilnehmer mit anderen Fahrern durch Vernehmung des Zeugen G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.05.2016 (Bl. 136 ff. GA) verwiesen. Sodann hat das Landgericht die Klage mit Urteil vom 23.05.2016 vollumfänglich abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass er an einem Fahrsicherheitstraining teilgenommen habe; da das Schreiben der Beklagten vom 29.04.2014 nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis auszulegen sei, treffe den Kläger die Beweislast dafür. 11 Mit seiner gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. 12 Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 08.07.2016 Bezug genommen. 13 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 23.05.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 9 O 329/14, die Beklagte zu verurteilen, 14 15 1. an ihn 25.275,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2014 zu zahlen; 16 2. an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1564,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen, 19 und wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. II. 20 Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger hat aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils, auf das der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der Kaskoversicherung des verunfallten Fahrzeugs. 1. 21 Der Kläger ist beweisbelastet dafür, dass der Unfall bei der Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining geschehen ist. a) 22 Unstreitig hat sich der Unfall des vom Kläger geführten Porsche auf einer Motorsport-Rennstrecke ereignet. Die Parteien streiten nicht darüber – und es ist auch allgemeinkundig – dass es sich bei der Anlage in S. um eine solche Rennstrecke handelt. Daher ist eine Leistungsverpflichtung der Beklagten grundsätzlich aufgrund der Klausel A.2.18.2 Satz 2 AKB ausgeschlossen. b) 23 Aufgrund der rechtlichen Konstruktion der Klausel A.2.18.2 AKB handelt es sich bei dem Umstand, dass der Kläger an einem Fahrsicherheitstraining teilgenommen hat, um eine echte Rückausnahme von dem von der Beklagten zu beweisenden Risikoausschluss „Fahrt auf Motorsport-Rennstrecken“. Die Beklagte muss lediglich dartun und gegebenenfalls beweisen, dass der Versicherungsnehmer auf einer Motorsport-Rennstrecke gefahren ist, um leistungsfrei zu sein. Dabei ist der Charakter der dabei unternommenen Fahrt – abgesehen von der Rückausnahme „Fahrtsicherheitstraining“ – unerheblich; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass Höchstgeschwindigkeiten erzielt werden sollten. Dies macht die Formulierung „Darüber hinaus“ auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissverständlich deutlich. Dass der Versicherungsnehmer bei der Fahrt nicht an einem Fahrtsicherheitstraining teilgenommen hat, ist demzufolge keine vom Versicherer zu beweisende Voraussetzung für den Risikoausschluss. 24 Dieses Verständnis steht letztlich auch im Einklang mit der vom Kläger zitierten Kommentarstelle, die sich mit der hier maßgeblichen Klausel nicht auseinandersetzt, sondern eine „Rennklausel“ - vergleichbar mit A.2.18.2. Satz 1 AKB – betrifft. Während es in diesem Fall erforderlich ist, dass der Versicherer darlegt und beweist, dass eine Fahrveranstaltung zwecks Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten vorliegt und dafür auch den Einwand entkräften muss, dass es sich nicht der Sache nach um ein Fahrtsicherheitstraining gehandelt hat, liegt der Fall hier anders, da es für das Eingreifen des Risikoausschlusses allein auf den Ort der Fahrt – nämlich die Motorsport-Rennstrecke – ankommt. c) 25 Der Kläger greift mit der Berufung nicht an, dass das Landgericht keine Beweislastumkehr aufgrund der Reparaturkostenübernahmebestätigung der Beklagten angenommen hat. Aufgrund dessen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts. 2. 26 Dem Kläger ist der Beweis nicht gelungen, an einem Fahrtsicherheitstraining teilgenommen zu haben. a) 27 Der Begriff des Fahrtsicherheitstrainings ist in den AKB nicht definiert; auch in Rechtsprechung und Literatur gibt es keine einheitliche und umfassende Definition. Was unter den Begriff fällt, ist daher durch Auslegung der AKB zu ermitteln. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, sind Allgemeine Versicherungsbedingungen dabei so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 – IV ZR 135/92 –, BGHZ 123, 83-92, Rn. 14 m.w.N.). Ferner berücksichtigt der Senat, dass Risikoausschlussklauseln eng auszulegen sind, da ihr Anwendungsbereich nicht weiter ausgedehnt werden darf, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden. Dies bedeutet, dass eine Rückausnahme zu einer Risikoausschlussklausel grundsätzlich weit auszulegen ist. 28 Hier folgt aus dem Gesamtzusammenhang der Ausschlussklausel, dass ein in den Versicherungsschutz einbezogenes Fahrtsicherheitstraining keinen Bezug zu einem Autorennen oder einer ähnlichen Veranstaltung hat, da für derartige Veranstaltungen aufgrund des ersten Satzes der Klausel gerade kein Risiko übernommen werden soll. Es wäre dann widersinnig, Trainingsveranstaltungen für derartige Fahrzeugnutzungen in den Risikobereich einzubeziehen, auch wenn sie auf Motorsport-Rennstrecken stattfinden. Vielmehr versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter einem Fahrtsicherheitstraining eine Veranstaltung für Fahrer von Kraftfahrzeugen, die einerseits dazu dient, Gefahren im allgemeinen Straßenverkehr rechtzeitig erkennen und durch vorausschauende Fahrweise vermeiden zu können und andererseits dem Fahrer durch die Vermittlung von technischem Wissen Möglichkeiten aufzeigt, kritische Situationen im allgemeinen Straßenverkehr zu bewältigen und dies auch praktisch konkret zu trainieren. b) 29 Unerheblich ist aufgrund dessen die bloße Bezeichnung als „Fahrtsicherheitstraining“, da ansonsten dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wurde. Maßgeblich ist die praktische Ausgestaltung der Veranstaltung. Allerdings sind reißerische Aussagen im unmittelbaren Veranstaltungsumfeld durchaus zu berücksichtigen: Wenn die Firma des Betreibers „R. T.“ lautet und die Veranstaltung damit beworben wird, dass man „Adrenalin und Race Feeling pur auf einer Rennstrecke“ erleben könne, dann ist dies jedenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von Aussagen zu berücksichtigen, nach denen die Veranstaltung einen gänzlich anderen, lediglich und ausschließlich auf Sicherheit abzielenden Charakter gehabt haben soll. Dabei kommt erschwerenden hinzu, dass mit „Adrenalin und Race feeling pur auf der Rennstrecke“ bis heute auf der Webseite des Zeugen G. geworben wird, obwohl er im Rahmen seiner Zeugenvernehmung erklärt hat, dass diese Werbeaussagen nicht zutreffend seien (Bl. 140 GA). Die Glaubwürdigkeit des Zeugen steht daher in Zweifel, zumal sich auf der Webseite ebenfalls die schon aufgrund dieses Verfahrens unzutreffende Aussage befindet, dass „die wenigen Schäden, die wir im Laufe der letzten 15 Jahre hatten, […] im Rahmen der Kaskoversicherung der Teilnehmer reguliert worden [sind]“. c) 30 Den Ausführungen des persönlich angehörten Klägers kann schon nicht entnommen werden, dass ein derartiges Fahrsicherheitstraining stattgefunden hat. Was genau zwecks „Optimierung von Fahrkönnen und Fahrtechnik“ mit dem Ziel einer „Verbesserung der Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit“ unternommen wurde, ist im Dunklen geblieben und wurde auch nicht durch die Vernehmung des Zeugen G. deutlich – abgesehen von seiner Aussage, dass ein- bis zweimal starke Bremsungen trainiert würden und die Fahrphysik erklärt werde (Bl. 141 GA) und es ansonsten schon darum gehe, sich an die Maximalgeschwindigkeit in Kurven heranzutasten und (Geschwindigkeits-)Grenzbereiche ohne Überschreitung durch sukzessive Steigerung auszuloten (Bl. 138, 140 GA). Dass es primär um Freude am schnellen Fahren auf Rennstrecken und gerade nicht um die Vermittlung von Fahrsicherheit für den Alltagsverkehr geht, zeigt im Übrigen auch, dass Kunden des Zeugen G. zu ihm kommen, um „auch mal andere Strecken“ auszuprobieren (Bl. 140 GA). Außerdem spricht gegen ein Fahrsicherheitstraining, dass der Zeuge G. als einziger anwesender Trainer nach eigener Aussage keine Ausbildung als Trainer absolviert hat, das Startbriefing zu Beginn der Veranstaltung lediglich seitens des Rennstreckenbetreibers durchgeführt wird und keinerlei Bezug zu Inhalten eines Fahrtsicherheitstrainings hatte (Bl. 141 GA) und auch in der anschließenden Besprechung mit dem Zeugen G. hauptsächlich organisatorische Punkte behandelt wurden (Bl. 142 GA). 31 Darüber hinaus hat der Zeuge G. bekundet und insoweit den Vortrag des Klägers bestätigt, dass jeder Teilnehmer für rund 2/3 der Gesamtzeit des praktischen Trainings allein auf sich gestellt war und weder mittels Funk- oder stetigem Sichtkontakt durch den Zeugen G. beobachtet und gegebenenfalls angeleitet werden konnte. In dieser Zeit war es den Teilnehmern möglich, sich völlig frei auf der Strecke zu bewegen und – je nach Wunsch – zu versuchen, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen. Exakt in einer solchen Periode des freien Fahrens ist dann auch der hier streitgegenständliche Unfall passiert. Die Aussage des Zeugen G., er gehe davon aus, dass die Teilnehmer in einer solchen Phase ohne großen Risiken führen, ist durch seine Erklärung erheblich relativiert, dass er zu risikofreudige Fahrer habe verbal einbremsen müssen. Warum solches nur während der von ihm begleitenden Fahrten und nicht auch während der freien Fahrten erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass während des Großteils der Trainingszeit keinerlei Kontakt mit dem Trainer gegeben war und dieser die Fahrzeuge und das Fahrverhalten auch nicht durchgängig beobachten konnte, spricht schon dagegen, die Gesamtveranstaltung als Fahrsicherheitstraining anzusehen. Jedenfalls können die – erheblichen – Zeiten, in denen die Fahrer sich selbst überlassen wurden, nicht als Teil eines Sicherheitstrainings angesehen werden, da die Fahrer in dieser Zeit gerade nicht angeleitet werden. Diese Zeiten unterscheiden sich in keiner Weise von den aufgrund des Risikoausschlusses vom Versicherungsschutz ausgenommenen sonstigen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, was auch ohne weiteres vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer so zu erkennen ist. 32 Erschwerend kommt dabei hinzu, dass sich auch eine Vielzahl von anderen Fahrern auf der Rennstrecke bewegt haben, die nicht nur mit der Veranstaltung des Zeugen G. nichts zu tun hatten, sondern auch – jedenfalls zum Teil – auch ohne den bloßen Anschein eines „Sicherheitstrainings“ auf der Strecke zwecks Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten unterwegs waren. So hat selbst der Zeuge G. erklärt, dass von diesen Teilnehmern ein deutlich höheres Risiko ausgehe (Bl. 138 GA). Eine solche Konstellation, in der ein Fahrer in der konkreten Situation ungecoacht mit anderen Fahrern zusammenfährt, die erklärtermaßen einen völlig anderen Zweck verfolgen, ist mit dem Verständnis von einem Fahrsicherheitstraining nicht vereinbar, da sicherheitsrelevante Fahrmanöver in einer abgesicherten Fahrumgebung gerade nicht mehr durchgeführt werden können. 33 Unerheblich ist der Umstand, dass bei der Veranstaltung keine Zeitmessung stattfand, da es darauf für den Risikoausschluss „Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken“ nicht ankommt und solches lediglich noch stärker gegen den Charakter der Veranstaltung als Fahrsicherheitstraining sprechen würde. Aufgrund dessen ist auch nicht die Frage maßgeblich, ob die Voraussetzungen für eine Rennveranstaltung im Sinne des Urteils des OLG Köln vom 21.11.2006, 9 U 76/06, vorliegen, da aus dem Umstand, dass eine Fahrtveranstaltung auf einer Motorsport-Rennstrecke keine Rennveranstaltung ist, noch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden kann, dass dann ein Fahrtsicherheitstraining stattfand. Ohnehin hat der Zeuge H eingeräumt, dass er für seine Veranstaltungen, die laut seiner Webseite allesamt Fahrsicherheitstrainings seien, grundsätzlich auch Messequipment gegen Aufpreis anbiete, das hier lediglich von den Teilnehmern nicht gewünscht worden sei (Bl. 142 GA). Im Übrigen ist es ohne weiteres auch ohne exakte Zeitmessung möglich, dass bei Fahrten Höchstgeschwindigkeiten erzielt werden sollen, beispielsweise im direkten Vergleich mit anderen Fahrern auf der Strecke oder um ohne exakte Zeiten möglichst schnell zu fahren. 3. 34 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. April 2014 – 12 U 149/13 –, Rn. 62 ff., juris). III. 35 Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen.