Beschluss
VI-3 Kart 112/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2016:1130.VI3KART112.15V.00
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Leitsätze
§ 18 Abs. 1 StromNEV
Eine auf der Höchstspannungsebene angeschlossene Erzeugungsanlage speist nicht „dezentral“ im Sinne des § 18 Abs. 1 StromNEV ein, so dass kei-ne Entgelte für die dezentrale Einspeisung zu gewähren sind.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 9.6.2015 gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 6.5.2015, Az. BK8-13/103, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin. Die weitere Beteiligte trägt ihre Kosten selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 18 Abs. 1 StromNEV Eine auf der Höchstspannungsebene angeschlossene Erzeugungsanlage speist nicht „dezentral“ im Sinne des § 18 Abs. 1 StromNEV ein, so dass kei-ne Entgelte für die dezentrale Einspeisung zu gewähren sind. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 9.6.2015 gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 6.5.2015, Az. BK8-13/103, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin. Die weitere Beteiligte trägt ihre Kosten selbst. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Die Antragstellerin betreibt das Kohlekraftwerk …. Die Einspeisung des erzeugten Stroms erfolgt über eine von der Antragsgegnerin betriebene und zu ihrem Elektrizitätsnetz gehörende … km lange 220-kV-Doppelleitung. Diese Doppelleitung verbindet als Stichleitung das Umspannwerk … mit dem Standort …. Sie wurde Anfang der 1960-iger Jahre errichtet und ergänzte die ursprüngliche 110 kV-Doppelleitung. An die Doppelleitung ist neben dem …die nachgelagerte 110-kV-Netzebene (Hochspannung) der Antragsgegnerin angeschlossen. Die Doppelleitung ist über das Umspannwerk … mit dem vorgelagerten 220-kV-Übertragungsnetz (Höchstspannung) der B verbunden. Der … deckt vorwiegend die Grund- und Mittellast im Netzgebiet der Antragsgegnerin ab und speist geringe Strommengen in das Übertragungsnetz der B ein. In der Vergangenheit zahlte die Antragsgegnerin an die Antragstellerin Entgelte für die dezentrale Einspeisung in die Doppelleitung aus dem Kohlekraftwerk … aus. Zum 01.01.2011 stellte die Antragsgegnerin die Zahlungen ein. Sie weigerte sich mit Schreiben vom 20.04.2012, vermiedene Netzentgelte i.H.v. … € zu zahlen und bezog sich hierbei auf Hinweise der Bundesnetzagentur vom 18.11.2010. In diesen Hinweisen vertritt die Bundesnetzagentur die Auffassung, dass es sich bei Anlagen, die in das Höchstspannungsnetz direkt oder über eine erforderliche Umspannung einspeisten, begrifflich nicht um dezentrale Erzeugungsanlagen handele. Mit Schreiben vom 28.11.2012 hatte die Antragstellerin bei der Bundesnetzagentur deswegen eine Überprüfung des Verhaltens der Antragsgegnerin nach § 31 EnWG begehrt. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 06.05.2015 wies die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur den Antrag zurück. Die Weigerung der Antragsgegnerin, Entgelte für die dezentrale Einspeisung zu zahlen, sei nicht zu beanstanden. Ein Anspruch nach § 18 StromNEV bestehe nicht. Da hier die Einspeisung in eine 220-kV-Höchstspannungsleitung erfolge, fehle es an einer Einspeisung in ein Elektrizitätsverteilernetz (§ 3 Nr. 11, 32 und 37 EnWG). Die Zuordnung habe formal nach der Spannungsebene zu erfolgen. Es sei daher unerheblich, dass ursprünglich eine 110-kV-Doppelleitung bestanden habe. Diese tatsächliche Situation werde auch nicht dadurch verändert, dass die Antragsgegnerin formal auf die Erhebung von Netzentgelten für die 220-kV-Doppelleitung verzichte und kein Sonderentgelt nach § 14 Abs. 2 S. 3 StromNEV mit der B vereinbart habe. Darüber hinaus müsse nach § 18 Abs. 1 S. 2 StromNEV das Entgelt für die dezentrale Einspeisung den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen. Für die Gewährung vermiedener Netzentgelte sei daher eine „vorgelagerte Netz- oder Umspannebene“, nicht ein „vorgelagerte Netzbetreiber“ Voraussetzung (§ 2 Nr. 10 StromNEV). Andernfalls seien Entgelte für die dezentrale Einspeisung gestaltbar, etwa durch die „Zwischenschaltung“ eines Netzbetreibers auf derselben Netzebene. Ferner sei eine entsprechende Handhabung aus Gleichbehandlungsgründen und Wettbewerbsgründen erforderlich. So speise etwa das in der Nähe von … gelegene Pumpspeicherkraftwerk … über die Schaltanlage … auf der 220-kV-Höchstspannungsebene in das Übertragungsnetz der B ein, erhalte aber keine Entgelte für die dezentrale Einspeisung. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss und meint, sie habe für … Anspruch auf Entgelte für die dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV. Für das Jahr 2011 beliefen sich diese auf … €. Der zunächst gestellte Verpflichtungsantrag sei zulässig, weil das Ermessen der Bundesnetzagentur auf Null reduziert sei. Weniger wirksame Maßnahmen, als die Antragsgegnerin zur Zahlung anzuweisen, seien nicht erkennbar. Etwaige Überschneidungen mit zivilrechtlichen Kompetenzen seien gegebenenfalls in Kauf zu nehmen. Die Beeinträchtigung sei gegenwärtig, eine Zahlung bislang nicht erfolgt. Sie habe ihren Antrag auf Einleitung des besonderen Missbrauchsverfahrens mit Schreiben vom 18.11.2012 gestellt, die Bundesnetzagentur aber erst nach mehr als zweieinhalb Jahren im Mai 2015 entschieden. Die ursprüngliche 110 kV-Doppelleitung sei nach den damaligen und heutigen Maßstäben dem Elektrizitätsverteilernetz zuzuordnen und diene ausschließlich der regionalen Stromverteilung. Dass die Spannungsebene später auf 220 kV angehoben worden sei, sei nur zur Kapazitätssteigerung erfolgt, habe aber nicht den mit dem Betrieb der Doppelleitung verfolgten Zweck verändert. Die Kapazitätssteigerung sei erforderlich gewesen, weil das damalige Netz der Antragsgegnerin nicht über eine ausreichende Verbindung zum vorgelagerten Übertragungsnetz verfügt habe. Bei … handele es sich um eine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des § 18 StromNEV. So definiere § 3 Nr. 11 EnWG eine dezentrale Erzeugungsanlage, als „e ine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage “. Eine bestimmte Entfernung der Anlage zum Verbrauchsort sei nicht vorgegeben. Die Doppelleitung sei Bestandteil des Elektrizitätsverteilernetzes der Antragsgegnerin. Es sei hierbei nicht formal nach Spannungsebenen zu unterscheiden, sondern eine funktionale Betrachtungsweise geboten. Die Doppelleitung diene nicht dem überregionalen Stromtransport, sondern der regionalen Verteilung. § 3 Nr. 37 EnWG, der den Begriff der „Verteilung“ regele und ausdrücklich nur „ den Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung über Elektrizitätsverteilernetze“ definiere, schließe daher eine darüber hinausgehende Auslegung nicht aus. Die Leitung sei nicht in ein Netz eines Übertragungsnetzbetreibers integriert. Der Gesetzgeber habe übersehen, dass dezentral auch in ein als Höchstspannung betriebenes Verteilernetz eingespeist werden könne. Auch die Netzentgeltpraxis der B und der Antragsgegnerin zeigten, dass das Netz der Antragsgegnerin (einschließlich der Doppelleitung) ein nachgelagertes Elektrizitätsverteilernetz sei. So berechne die B für die Stromflüsse die volle „Höchstspannungsbriefmarke“. Die Antragsgegnerin biete keine Netznutzung auf der Höchstspannungsebene an und weise auch kein entsprechendes Netzentgelt aus. Würde die 220-kV-Doppelleitung als gleichrangiges Höchstspannungsnetz betrachtet, wäre ein Sonderentgelt nach § 14 Abs. 2 S. 3 StromNEV zu bilden, was aber nicht erfolgt sei. Auch die gelegentlichen Rückspeisungen in das Netz der B machten die Doppelleitung nicht zu einem Teil des Übertragungsnetzes. So komme es auch bei Einspeisungen aus EEG-Anlagen regelmäßig zu Rückspeisungen in das Übertragungsnetz, ohne dass dies den „Status“ der jeweiligen Leitungen des Elektrizitätsverteilernetzes ändere. Ferner spreche die Länge der Doppelleitung von nur … km dagegen, dass es sich bei der Verbindung um einen Bestandteil eines Übertragungsnetzes handle. Im Übrigen gehe der Bundesgerichtshof und nun auch die Bundesnetzagentur in ihrem Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen von einer funktionalen Betrachtung bei der Auslegung des Begriffs „Verteilernetz“ aus, stelle nicht auf die Spannungsebene, sondern auf die Funktion der Anlage ab. Ferner sprächen Sinn und Zweck des § 18 StromNEV dafür, dass hier in ein nachgelagertes Verteilernetz eingespeist werde. Ohne die dezentrale Einspeisung der Antragstellerin hätte der Netzanschlusspunkt … bereits vor vielen Jahren umfangreich ausgebaut und ein neuer 380-kV-Netzanschluss errichtet werden müssen. Ein erheblicher Netzausbau wäre erforderlich geworden. Der von … erzeugte Strom werde auch verbrauchs- und lastnah verwandt. Durch die Einspeisung des … in die Doppelleitung der Antragsgegnerin würden Kosten für die Nutzung des Übertragungsnetzes eingespart. Es bestünde auch kein Missbrauchrisiko. Es bestehe kein Anreiz, Netzbestandteile auf Dritte zu übereignen: Netzbetreiber profitierten nicht von der Zahlung vermiedener Netzentgelte. Es werde nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Die Anschlusssituation des Pumpspeicherwerks … unterscheide sich. Das Pumpspeicherwerk sei direkt auf der Höchstspannungsebene an das Netz des Übertragungsnetzbetreibers und nicht an ein Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen. Es würden die Netzentgelte der vorgelagerten 220-kV-Ebene eingespart. Es sei hierbei auf die Netzentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers abzustellen. Durch die dezentrale Einspeisung werde eine Nutzung des Höchstspannungsnetzes des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers B vermieden. Maßgeblich sei der „vorgelagerte Netzbetreiber“. Hierfür spreche die Verordnungsbegründung zu § 18 StromNEV und die Verbändevereinbarung (VV II und VV II plus). Der Verordnungsgeber habe die zuvor geltende Regelung nicht ändern wollen. Auch habe der Bundesgerichtshof zur periodenübergreifenden Saldierung festgestellt, dass der Netzbetreiber ein Entgelt zahlen müsse, dass den durch die Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entspreche. § 14 Abs. 2 S. 3 StromNEV belege, dass Netze hinsichtlich der Netzentgeltsystematik als einander vor- oder nachgelagert zu behandeln seien, auch wenn sie auf der gleichen Spannungsebene betrieben würden. Bei der Berechnung der Höhe der vermiedenen Netzentgelte sei es sachgerecht, einen Preisblattwechsel vorzunehmen und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene mit den Preisen unter 2.500 h/a für die tatsächliche Vermeidungsleistung und -arbeit anzusetzen. Nachdem die Antragstellerin zunächst die Bundesnetzagentur verpflichten wollte, dass diese die Antragsgegnerin zur Zahlung von … € für das Jahr 2011 verpflichtet und feststellt, dass auch in den Folgejahren vermiedene Netzentgelte zu zahlen seien, beantragt sie nunmehr, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 06.05.2015 aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, eine Entscheidung über den Missbrauchsantrag der Antragstellerin vom 28.11.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist auf die Gründe ihres Beschlusses und meint, der im Missbrauchsverfahren erhobene Verpflichtungsantrag sei unstatthaft, die Beschwerde daher bereits unbegründet. Die Bundesnetzagentur sei nicht befugt, im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG über das Bestehen eines zivilrechtlichen Zahlungsanspruchs zu entscheiden. Darüber hinaus müsse es sich bei der gewählten Maßnahme um das relative mildeste Mittel handeln, was bei der Tenorierung eines konkreten Zahlungsanspruchs nicht der Fall sei. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden der Bundesnetzagentur. Die Interessen der Antragstellerin seien nicht gegenwärtig beeinträchtigt. Ihr gehe es vorrangig um das Jahr 2011 (Zahlung … €). Jedes Abrechnungsjahr sei gesondert zu beurteilen. Eine rückwirkende Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens sei (anders als in § 65 Abs. 3 EnWG und § 83 Abs. 2 S. 2 EnWG) in § 31 EnWG nicht vorgesehen. Das Kohlekraftwerk … sei nicht an ein Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen und daher schon keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 11 EnWG. Der Begriff der „Verteilung“ in § 3 Nr. 37 EnWG erfasse nur den Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung. Der Begriff der „Verteilung von Elektrizität“ stelle auf Spannungsstufen ab, eine funktionale Betrachtung scheide daher aus. Nur für die Hochspannungsebene habe der Gesetzgeber sowohl die Verteilung von Elektrizität als auch die Übertragung von Elektrizität im Blick gehabt (§ 3 Nr. 32 und 37 EnWG). Nur für diese Spannungsebene komme es auf die jeweilige Aufgabe des Netzbetreibers an. Die Netzentgeltpraxis habe für das Verständnis des § 18 StromNEV keine Bedeutung, weil andernfalls die Auszahlung vermiedener Netzentgelte zur Disposition der Netzbetreiber stünde. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Konzessionsrecht (Beschluss vom 03.06.2014, EnVR 10/13) habe keine Bedeutung für die Frage, wann eine Erzeugungsumlage einen dezentralen Charakter habe. Während bei Konzessionen Eigentums- und Übereignungsansprüche zu prüfen seien, sei hier allein die Spannungsebene für die Einordnung als dezentrale Anlage maßgeblich. Zu berücksichtigen sei, dass die Ausführungen des Bundesgerichtshofes erfolgt seien, weil zwischen einem örtlichen Verteilernetz und Durchgangsleitungen abzugrenzen gewesen sei. Hier fehle es aber schon an einem örtlichen Verteilernetz. Sinn und Zweck erforderten es ebenfalls nicht, § 18 StromNEV erweiternd auszulegen. Es fehle an einer vorgelagerten Netzebene, deren Kosten durch die Einspeisung des … hätten gemindert werden können. Weil das Kohlekraftwerk in der Höchstspannung angeschlossen sei, handele es sich nicht um eine dezentrale Erzeugungsanlage. Die dezentrale Erzeugung erfolge auch nicht verbrauchs- und lastnah im Sinne von § 3 Nr. 11 EnWG. So werde die Elektrizität über eine Stichleitung in die 220-kV-Doppelleitung eingespeist und über eine Distanz von … km an das Umspannwerk … weitergeleitet. Die Einspeisung aus dem … entlaste das Übertragungsnetz der B, nicht aber das Verteilernetz. Darüber hinaus fehle es, selbst wenn die Antragstellerin mit dem … die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 StromNEV erfülle, an einem Netzentgelt der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene. Es wären die Entgelte der vorgelagerten „Netzebene“ (§ 18 Abs. 2 S. 2 StromNEV) anzusetzen, nicht aber die Netzentgelte eines auf derselben Netzebene vorgelagerten Netzbetreibers. Auf der Anschlussnetzebene komme es nicht zu einer Kostenersparnis. Es sei daher sachgerecht, die in einer solchen Konstellation vermiedenen Netzentgelte mit Null anzusetzen. Andernfalls stünde die Höhe der vermiedenen Netzentgelte zur Disposition der Netzbetreiber. Es bestehe insbesondere im Konzernverbund ein Missbrauchspotenzial. Außerdem spreche die Sondervorschrift des § 14 Abs. 2 S. 3 StromNEV dafür, dass der Sonderfall „mehrere Netze in derselben Spannungsebene“ nur dann geregelt werde, wenn dies sachlich geboten sei. Der Verordnungsgeber habe aber in § 18 StromNEV auf eine vergleichbare Vorschrift verzichtet. Die Verbändevereinbarung „VV Plus II“ stehe im Widerspruch zur geltenden Rechtslage und sei veraltet. Der Verordnungsgeber habe bewusst darauf verzichtet, die Regeln der Verbändevereinbarung zu übernehmen. Auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur periodenübergreifenden Saldierung (Beschluss vom 30.06.2014, EnVR 72/12) streite nicht für die Auffassung der Antragstellerin. Der Bundesgerichtshof habe nur die Frage beantwortet, ob Kosten für vermiedene Netzentgelte im Rahmen der Anreizregulierung den vorgelagerten Netzkosten gleichzusetzen seien. Auf welche vermiedenen Netzentgelte abzustellen seien, lasse sich der Entscheidung hingegen nicht entnehmen. Im Übrigen sei das Kraftwerk der Antragstellerin anderenfalls bessergestellt als etwa das Pumpspeicherkraftwerk …, das in der Nähe des Kohlekraftwerks der Antragstellerin liege. Dieses Kraftwerk erhalte keine vermiedenen Netzentgelte, sei ebenso auf der Höchstspannungsebene angeschlossen. Gewähre man der Antragstellerin Entgelte für die dezentrale Einspeisung, erhalte sie für ihren … nur deshalb einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, weil ein anderer Netzbetreiber zwischengeschaltet sei. Dies, obwohl die Antragstellerin keine Netzentgelte einer vorgelagerten Netzebene vermeide. Im Übrigen berechne die Antragstellerin die vermiedenen Netzentgelte fehlerhaft. Das von ihr geltend gemachte sogenannte „Superpositionsprinzip“ verstoße gegen § 18 StromNEV, wonach anhand der physikalischen Größen Leistung und Arbeit abzurechnen sei. Das Superpositionsprinzip, bei dem die vermiedenen Netzentgelte durch eine einfache Differenzbetrachtung ermittelt würden, lasse die Vorgaben der Verordnung außer acht. Es werde fehlerhaft fiktiv hypothetisch betrachtet, dass alle dezentralen Erzeugungsanlagen nicht einspiesen, und fingiere auch noch zusätzlich, dass der gesamte Bezug aus dem vorgelagerten Netz überhaupt möglich wäre. Entscheidend seien nicht die fiktiven Netzkosten, sondern die tatsächliche Vermeidungsleistung und Vermeidungsarbeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur sowie das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen. B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. I. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsbeschwerde statthaft, §§ 75 Abs. 1, 78 Abs. 1, 3, 83 Abs. 4 EnWG. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Bundesnetzagentur ist zu Recht nicht im Rahmen der Missbrauchsaufsicht dagegen vorgegangen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin seit 2011 keine Entgelte für die dezentrale Einspeisung auszahlt. Die Behörde geht zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin mit ihrem Kohlekraftwerk … nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 StromNEV erfüllt. 1. Die Antragstellerin ist berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung des Verhaltens der Antragsgegnerin im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG zu stellen. Sie hat ausreichend geltend gemacht, erheblich in ihren Interessen betroffen zu sein. Diese Beeinträchtigung dauert an (vgl. Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage 2015, § 31, Rn. 6). Sie hat erläutert, dass die Antragsgegnerin sich weigere, die angemahnten Entgelte für die dezentrale Einspeisung für das Jahr 2011 zu zahlen. Der Umstand, dass durch das Missbrauchsverfahren und das anhängige Beschwerdeverfahren seither Zeit verstrichen ist, lässt die Gegenwärtigkeit nicht entfallen. Es ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin sich weiterhin weigert, an die Antragstellerin Entgelte für die dezentrale Einspeisung auszuzahlen. Es kann dahinstehen, ob die von der Antragstellerin im Missbrauchs- und Beschwerdeverfahren geforderten Maßnahmen der Bundesnetzagentur (Anordnung der Zahlungspflicht wegen Ermessensreduzierung auf Null und Feststellung künftiger Zahlungspflicht) zulässig sind. Die im Missbrauchsverfahren gestellten Anträge sind in der Sache unbegründet, weil das Verhalten der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist. 2. Die Antragstellerin betreibt schon keine „dezentrale Erzeugungsanlage“ im Sinne des § 18 StromNEV, so dass sie auch keine Entgelte für die dezentrale Einspeisung verlangen kann. a) Nach § 18 Abs. 1 StromNEV erhalten Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen. Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zugrunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene (§ 18 Abs. 2 S. 1 und 2 StromNEV). Hierbei sind die nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung aufzuteilen (§ 18 Abs. 3 S. 1 StromNEV). § 18 StromNEV ist danach nur anwendbar, wenn eine „dezentrale Erzeugungsanlage“ Strom einspeist. § 3 Nr. 11 EnWG definiert als dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage. Diese Definition geht zurück auf Art. 2 Nr. 31 Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. L 211, S. 55; vgl. BT-Drucks. 15/3917, S. 48). Sie gilt für den Strom- und Gasbereich (Theobald in Danner/Theobald, EnWG, 88. EL 2016, § 3, Rn. 70). Dass die Elektrizitätsrichtlinie das Verteilernetz im Blick hatte, wird an mehreren Stellen deutlich. So erläutern die Erwägungsgründe 27 und 36 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten ihre Verteiler netze modernisieren und so gestalten sollen, dass dezentrale Energieerzeugung und Energieeffizienz gefördert werden. Art. 25 Abs. 7 der Verordnung fordert die Verteilernetz betreiber auf, bei deren Netzausbau dezentrale Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen. Es wird so deutlich, dass die europäischen und gesetzlichen Grundlagen davon ausgehen, dass eine dezentrale Erzeugungsanlage ein Verteilernetz voraussetzt, in das eingespeist wird. Erforderlich ist der Anschluss der Erzeugungsanlage an ein Verteilernetz, dessen Definition aus § 3 Nr. 37 EnWG abgeleitet werden kann (Boesche in Berliner Kommentar, 3. Auflage, § 3, Rn. 37; Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage 2015, Rn. 24, 60; Theobald in Danner/Theobald, EnWG, 88. EL 2016, § 3, Rn. 71). Danach ist „Verteilung“ der „ Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze “. Aufgrund der lokalen Versorgungsfunktion ist daneben eine Verbrauchs- und Lastnähe erforderlich, um einen unnötigen Ausbau des Verteilernetzes zu vermeiden (Theobald in Danner/Theobald, EnWG, 88. EL 2016, § 3, Rn. 72 f.; Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage 2015, § 3, Rn. 24). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend bei dem Kohlekraftwerk … der Antragstellerin bereits begrifflich an einer dezentralen Erzeugungsanlage. Das Kraftwerk speist die Energie auf der Höchstspannungsebene ein. Die Höchstspannungsebene gehört aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung und nach Sinn und Zweck bereits nicht zum Verteilernetz. Die Auffassung der Antragstellerin, dass die Spannungsebene für die Beurteilung der Einordnung eines Verteilernetzes ohne Bedeutung sei, allein eine „funktionale Betrachtung“ geboten sei, überzeugt hingegen nicht. § 3 Nr. 37 EnWG definiert „Verteilung“ als „ den Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen “. Verteilung unterscheidet damit nach Spannungsebenen. Die Höchstspannungsebene ist schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm nicht von der „Verteilung“ erfasst. Es besteht auch keine Veranlassung, die gesetzliche Definition auf die Höchstspannung auszudehnen. Hierbei kann offenbleiben, ob eine erweiternde Auslegung angesichts des klaren und kaum auslegungsfähigen Wortlauts überhaupt zulässig wäre. Dass – anders als die Hochspannung – die Höchstspannung nicht zu einem Verteilernetz gehören soll, verdeutlicht auch § 3 Nr. 32 EnWG. Während die Hochspannung sowohl in § 3 Nr. 32 und 37 EnWG erwähnt ist, fehlt ein entsprechender Bezug in § 3 Nr. 37 EnWG für die Höchstspannung. Allenfalls für die Hochspannungsebene kann es daher auf eine funktionale Betrachtung ankommen. Auch § 29c EnWG steht dem nicht entgegen. Es ist bereits fraglich, inwieweit die Norm, die nur den Begriff „Druckstufe“ erwähnt, überhaupt auf das Stromnetz anwendbar ist (vgl. Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage 2015, § 3, Rn. 50; a. A. Boesche in Berliner Kommentar, 3. Auflage, § 3, Rn. 144). Auch der Umstand, dass der im … erzeugte Strom überwiegend im angrenzenden Verteilernetzgebiet räumlich nah verbraucht wird, führt nicht dazu, dass es sich bei dem … um eine „dezentrale Erzeugungsanlage“ handelt. „Dezentrale Erzeugungsanlage“ abzugrenzen, wäre kaum sicher möglich, wenn Erzeugungsanlagen, egal auf welcher Spannungsebene, als „dezentrale Einspeiser“ in Betracht kämen. Speist eine Erzeugungsanlage in ein Übertragungsnetz ein, fehlt es schon begrifflich an einer „dezentralen“ Erzeugungsanlage. Im Übrigen wird auch der auf der Übertragungsebene eingespeiste Strom – soweit möglich – möglichst verbrauchs- und lastnah genutzt, schon um Leitungskosten zu mindern. Es wäre ferner nicht ersichtlich, weshalb der europäische Verordnungsgeber und deutsche Gesetzgeber überhaupt den Begriff „dezentrale Erzeugungsanlage“ hätten definieren sollen. So wird auch der vom Pumpspeicherkraftwerk … in das Übertragungsnetz eingespeiste Strom zumindest anteilig ortsnah verbraucht, ohne dass es sich bei der Erzeugungsanlage um eine „dezentrale Erzeugungsanlage“ handelt. Der Senat vermag insoweit keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen der Anschlusssituation bei dem Kohlekraftwerk der Antragstellerin und dem Pumpspeicherkraftwerk erkennen. Beide Kraftwerke speisen auf der Höchstspannungsebene ein, hier sogar über dieselbe Umspannstation. Es ist daher auch unerheblich, ob es zu gelegentlichen Rückspeisungen in das Netz der B kommt. Für die Frage, auf welcher Spannungsebene ein Leitungsnetz einzuordnen ist, spielt hier die historische Entwicklung keine Rolle. Es ist daher unerheblich, dass die 220-kV-Stichleitung vor langer Zeit – anscheinend vor einem halben Jahrhundert – als Ergänzung für eine 110-kV-Leitung errichtet worden war. Schon angesichts der langen Zeitdauer sind auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht erkennbar. Ferner rechtfertigt der Umstand, dass gegebenenfalls Entgelte für die dezentrale Einspeisung zu zahlen wären, wenn auf einer niedrigeren Spannungsebene eingespeist werden würde, ebenfalls keine andere Sichtweise. Die Entgelte für die dezentrale Einspeisung sind zwar umso höher, je niedriger die Spannungsebene ist, auf der eingespeist wird. Dies ist in der Systematik der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 StromNEV angelegt, so dass sehr unterschiedliche Entgelte für die dezentrale Einspeisung anfallen können, je nachdem, auf welcher Spannungsebene der erzeugte Strom eingespeist wird. Dies, obwohl die Anschlusssituation oft eher zufällig sein wird, etwa wie hier auch von historischen Gegebenheiten abhängen kann. Auch wird die netzentlastende Wirkung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung zunehmend infrage gestellt. So bezweifelt die Bundesregierung inzwischen, ob dezentrale Einspeisung überhaupt nennenswert Infrastrukturkosten vermeide; vielmehr wird häufig ein Bedarf zum Netzausbau gesehen (Gesetzentwurf Bundesregierung, S. 72, 74, 166; a. A. Lange/Weise, IR 2014, 146). Auch die zwischen den Beteiligten gelebte Netzentgeltpraxis kann die Anschlusssituation und Einordnung als „dezentrale Erzeugungsanlage“ nicht verändern. Dass die Beteiligten hierbei in der Vergangenheit möglicherweise von einer unzutreffenden Einordnung ausgegangen sind, hindert die Bundesnetzagentur nicht, auf eine entsprechende Änderung hinzuwirken. Ferner steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes „Mittelspannungsleitungen“ (BGH, Beschluss vom 03.06.2014, EnVR 10/13, Rn. 31) sowie der die Entscheidung umsetzende Leitfaden der Bundesnetzagentur diesem Verständnis nicht entgegen. Die hier zu entscheidenden Zuordnungen zur Spannungsebene und zum Verständnis des § 18 StromNEV sind bereits gesetzlich klar definiert, so dass eine „funktionale Betrachtung“ weder geboten noch sachgerecht ist. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes verhält sich im Übrigen nur zu Mittelspannungsleitungen, nicht aber zu Höchstspannungsleitungen. Die Bundesnetzagentur weist zutreffend darauf hin, dass es in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall nicht auf die Frage der Spannungsebene ankam. Vielmehr war der Umfang der zu übertragenden Leitungen zu klären. Hierzu hatte der Bundesgerichtshof den Begriff der „notwendigen Verteilungsanlagen“ im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG näher konkretisiert. Zur Begründung hat das Gericht sich auf die Definition der Verteilungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 37 EnWG bezogen, wonach das Verteilernetz auch Mittelspannungsleitungen erfasse (BGH, Beschluss vom 03.06.2014, EnVR 10/13, Rn. 15 f.). Die Frage, ob Höchstspannungsleitungen zum Verteilernetz zählen, hatte der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden. Der Entscheidung ist auch nicht zu entnehmen, dass das Gericht die Einordnung als Verteilernetz völlig losgelöst von der Spannungsebene habe vornehmen wollen. Im Gegenteil, vielmehr macht der ausdrückliche Bezug auf § 3 Nr. 37 EnWG deutlich, dass der Bundesgerichtshof keine Veranlassung gesehen hat, von der in dieser Norm vorgesehenen Definition abzuweichen. Das Gericht hat den Gesetzeswortlaut herangezogen, um seine Entscheidung zu begründen. 3. Auf die Frage, ob der Begriff der „vorgelagerten Netzebene“ im Sinne des § 18 StromNEV die vorgelagerte Spannungsebene meint oder auch ein auf derselben Spannungsebene vorgelagerter Netzbetreiber als „vorgelagerte Netzebene“ anzusehen ist, kommt es nicht an. Die Antragstellerin betreibt bereits keine dezentrale Erzeugungslage im Sinne des § 18 StromNEV. Wie in sogenannten „Pancaking“-Situationen zu verfahren ist, hat der Senat bereits entschieden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2016, VI-3 Kart 116/15 (V)). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der Sitzung auf … Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO). Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat. Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).