Leitsatz: I-12 U 5/16 Leitsatz § 133 Abs. 1 InsO Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine dieser gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat. Dazu genügt das bloße Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebes (hier: eines Apothekers) nicht, weil es nicht gezielt im Hinblick auf die Vollstreckungsmaßnahme erfolgt und allein darin nicht der Wille des Schuldners zum Ausdruck kommt, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 08.01.2016 (2 O 88/15) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger macht als Verwalter in dem am 01.04.2014 eröffneten Insolvenzverfahren (AG Wuppertal 145 IN 904/13) über das Vermögen des früheren Apothekers L. (Schuldner) insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche i.H.v. insgesamt 118.135,09 EUR wegen Zahlungen geltend, die das Finanzamt W. aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhalten hat. Der Schuldner betrieb eine Apotheke in W.. Die eingelösten Rezepte der gesetzlich krankenversicherten Patienten reichte er monatlich über ein Apothekenrechenzentrum (s. Anl. 3) (u.a.) bei der U. Krankenkasse (U.) ein, die die sich aus der Abrechnung ergebende Vergütung an den Schuldner auszahlte. Nachdem der Schuldner im August 2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, erließ das Finanzamt W. – das durch den Schuldner davon Kenntnis erhalten hatte, dass er seine Rezepte über die U. abrechnete – am 11.11.2010 wegen einer offenen Steuerforderung von 337.059,44 EUR eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Anl. 4), die der U. am 12.11.2010 zugestellt wurde. In der Folgezeit reichte der Schuldner in Kenntnis der Pfändungs- und Einziehungsverfügung weiter Abrechnungen bei der U. ein, die zwischen dem 26.04.2011 und dem 28.08.2012 aufgrund der Pfändung die angefochtenen Zahlungen unmittelbar an das Finanzamt W. vornahm. Der Kläger, der neben der Rückgewähr dieser Beträge die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.480,44 EUR begehrt, hat geltend gemacht, die Zahlungen an das Finanzamt seien gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die erforderliche Rechtshandlung des Schuldners liege darin, dass er durch ein aktives Tun die Pfändungen bewusst und gewollt werthaltig gemacht habe, indem er seinen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, Arzneimittel verkauft und die monatlichen Abrechnungen bei der U. eingereicht habe. Der Schuldner habe auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, da er seine eigene Zahlungsunfähigkeit gekannt habe und es für ihn offen auf der Hand gelegen habe, dass er durch das Werthaltigmachen der Pfändung das beklagte Land eindeutig bevorzugt und die übrigen Gläubiger dadurch benachteiligt habe. Da das Finanzamt – wie unstreitig ist – bereits seit 2008 in das Schuldnervermögen vollstreckt habe und auch Kenntnis von der eidesstattlichen Versicherung gehabt habe, habe das beklagte Land die Umstände, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hingewiesen hätten, und damit dessen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gekannt. Das beklagte Land hat geltend gemacht, es fehle an einer Rechtshandlung des Schuldners, da dieser lediglich seinen Geschäftsbetrieb weitergeführt habe; dass er es unterlassen habe, ein anderes Rechenzentrum mit der Abrechnung zu beauftragen, genüge nach den vom BGH in der Entscheidung vom 16.01.2014 (IX ZR 31/12) aufgestellten Grundsätzen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht. Unabhängig davon fehle es jedenfalls an dem subjektiven Erfordernis des Schuldnervorsatzes, Gläubiger zu benachteiligen. Dem Schuldner habe die Vorstellung, mit der Einreichung der Abrechnungen die anstehende Vermögensverlagerung auf den vollstreckenden Gläubiger zu fördern, absolut fern gelegen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Befriedigung des beklagten Landes beruhe nicht auf einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, sondern sei vielmehr Folge einer wirksamen und unanfechtbaren Pfändung und Überweisung. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe die von der Rechtsprechung über mehrere Jahre entwickelten Kriterien dafür, wann eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung anfechtbar sei, nicht richtig angewendet. Es vermische die Prüfung der Tatbestandsmerkmale Vornahme einer Rechtshandlung des Schuldners und Eintritt einer objektiven Gläubigerbenachteiligung in unzulässiger Art und Weise. Die Kammer habe verkannt, dass jede vollstreckungsfördernde Mitwirkungshandlung des Schuldners ihrerseits der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen könne. Eine solche mitwirkende vollstreckungsfördernde Handlung des Schuldners sei in dem bewussten und gewollten Werthaltigmachen von gepfändeten Forderungen zu sehen. Der Schuldner habe in Kenntnis der Pfändungen weiter Medikamente an seine Kunden veräußert, Monat für Monat die Rezeptabrechnungen bei der U. eingereicht und auf diese Art und Weise dafür gesorgt, dass Forderungen zu seinen Gunsten entstanden seien und dass das Pfändungspfandrecht des Finanzamts werthaltig gemacht worden sei. Dabei gehe es nicht darum, ob der Schuldner eine andere Möglichkeit gehabt hätte, um an den Gegenwert der Arzneimittel zu gelangen oder ob ihm verschiedene Abrechnungsstellen zur Verfügung gestanden hätten, vielmehr komme es einzig und allein darauf an, ob der Schuldner am Eintritt des Vollstreckungserfolges durch fördernde Handlungen mitgewirkt habe. Der Fall unterscheide sich nicht von dem Parallelfall eines bewussten und gewollten Einzahlens des Schuldners auf ein gepfändetes Kontokorrentkreditkonto, bei dem die Rechtsprechung das Vorliegen einer Rechtshandlung des Schuldners bejahe, oder von demjenigen, dass der Schuldner einen Scheck an einen bereits anwesenden Vollstreckungsbeamten überreiche oder Vollstreckungsmöglichkeiten aufzeige. Das Werthaltigmachen von Forderungen werde nach der Rechtsprechung als eine streng isoliert zu betrachtende Handlung angesehen, die ihrerseits der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliege, und es sei nicht ersichtlich, worin die Wertungsunterschiede zum hiesigen Fall bestehen sollten. Die Tatsache, dass der Schuldner vor den Überweisungen selbst keine Beiträge an die U. gezahlt habe, sei unerheblich, denn es könne rechtlich keinen Unterschied machen, ob der Schuldner durch das Veräußern von Medikamenten und die Einreichung der Abrechnungen bei der U. für das Werthaltigmachen von Forderungen sorge, oder ob er die Beiträge an die U. zahle und diese dann die an sie überwiesenen Beträge an den Pfändungsgläubiger weiterleite. Das vom Beklagten zitierte Urteil des BGH vom 16.01.2014 (IX ZR 31/12) sei nicht einschlägig, denn in jenem Fall habe der Insolvenzverwalter ersichtlich nichts zum Werthaltigmachen von neuen Forderungen durch den Schuldner vorgetragen. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall gehe es hier nicht um das bloße Unterlassen der Einrichtung eines neuen Kontos sowie um das bloße tatenlose Zusehen bezüglich der Zahlungen durch die Drittschuldner auf das gepfändete Geschäftskonto, sondern um ein aktives Handeln des Schuldners, nämlich das bewusste und gewollte Werthaltigmachen von neuen Forderungen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 08.01.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 118.135,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2014 zu zahlen sowie 2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn von den außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.480,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2015 freizustellen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr der von der U. aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11.11.2010 zwischen dem 26.04.2011 und dem 28.08.2012 an das Finanzamt W. gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 118.135,09 EUR nebst Zinsen nicht zu, da das beklagte Land diese Beträge nicht anfechtbar erlangt hat. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es an der für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners fehlt, wenn der Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch eine Leistung des Schuldners erlangt, bei deren Vornahme jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen ist. Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann zwar der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine dieser gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat, wobei eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners ausreichend ist, ohne dass sie die einzige Ursache für die Gläubigerbenachteiligung bilden muss (BGH, Urt. v. 16.01.2014 – IX ZR 31/12, NZI 2014, 218 f. Rn. 7). Von einer Rechtshandlung des Schuldners kann dabei immer dann ausgegangen werden, wenn er aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers gefördert hat (vgl. K. Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 133 Rn. 22; Ahrens/ Gehrlein /Ringstmeier, Fachanwalts-Kommentar Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 133 InsO Rn. 4; MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 9b). Das ist etwa der Fall, wenn das Pfandrecht des Gläubigers durch eine eigenständige Rechtshandlung des Schuldners werthaltig gemacht wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2013 – IX ZR 4/13, WM 2013, 2074, 2075 Rn. 10; Urt. v. 21.11.2013 – IX ZR 128/13, NZI 2014, 72 Rn. 14). Das Landgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen nicht schon deshalb vorliegen, weil der Schuldner in Kenntnis der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11.11.2010 seine Tätigkeit als Apotheker fortgesetzt und Arzneimittel (auch) an Patienten abgegeben hat, die bei der U. gesetzlich versichert waren. Die Anfechtungsnorm des § 133 Abs. 1 InsO missbilligt bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners. Sie ist Ausdruck des Gedankens, dass ein Schuldner nicht berechtigt ist, vorsätzlich einzelne Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig sind, schützt also das Interesse der Gläubiger daran, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt. Zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen (BGH, Urt. v. 10.02.2005 – IX ZR 211/02, ZIP 2005, 494, juris Rn. 20). In dem bloßen Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebes kommt ein solcher Wille schon deshalb nicht zum Ausdruck, weil dies nicht gezielt im Hinblick auf die Pfändung des Finanzamts W. erfolgte. Es ist vielmehr nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Schuldner auch Kunden hatte, die bei anderen Krankenkassen gesetzlich krankenversichert oder privat versichert waren, so dass es letztlich vom Zufall abhing, ob das Pfandrecht aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11.11.2010 entstand. Das Finanzamt W. hatte mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und zukünftig gegen die U. zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus den Rezeptabrechnungen gepfändet (Anl. 4). Soweit sich die Pfändung auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, so dass gemäß § 140 Abs. 1 InsO auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGH, Urt. v. 17.09.2009 – IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264, juris Rn. 9; Urt. v. 09.06.2011 – IX ZR 179/08, WM 2011, 1343, 1344 Rn. 12). Der Vergütungsanspruch des Apothekers gegen eine gesetzliche Krankenkasse ergibt sich aus § 129 Abs. 1 SGB V i.V.m. dem nach § 129 Abs. 2 SGB V abzuschließenden Rahmenvertrag und entsteht – unter der Voraussetzung der Annahme einer ordnungsgemäßen und gültigen Verordnung – mit der Abgabe von Arzneimitteln unter Einhaltung der hierfür allgemein geltenden Vorschriften (Apothekengesetz und Arzneimittelgesetz mit den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen) (Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 129 SGB V, Rn. 35). Die Entscheidung über die Entstehung des Pfandrechts lag damit nicht beim Schuldner, sondern hing davon ab, ob bei der U. gesetzlich krankenversicherte Patienten seine Dienstleistung in Anspruch nahmen. Da Apotheken gemäß § 17 Abs. 4 ApBetrO einem Kontrahierungszwang unterliegen, konnte der Schuldner auch nicht entscheiden, ob er Medikamente an solche Patienten abgibt, vielmehr war er dazu bei Vorlage entsprechender ärztlicher Verordnungen gesetzlich verpflichtet. Unabhängig hiervon fehlt es auch deshalb an einem in der Fortsetzung des Apothekenbetriebes zum Ausdruck kommenden Willen des Schuldners, das Finanzamt W. zu Gunsten anderer Gläubiger zu bevorzugen, weil – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger nicht besser dargestellt hätten, wenn der Schuldner seinen Betrieb eingestellt und keine weiteren Arzneien verkauft hätte, da er dann überhaupt keine Einkünfte generiert hätte. Die im Vorfeld erfolgte Mitteilung des Schuldners an die Finanzämter, dass er seine Rezepte unter anderem mit der U. abrechnete, zu der Einzelheiten nicht vorgetragen sind, hat das Landgericht im Ergebnis ebenfalls mit Recht als nicht ausreichend angesehen, um den Vollstreckungszugriff als Rechtshandlung des Schuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO zu qualifizieren. Das lässt sich zwar nicht damit begründen, dass es überhaupt schon an einer Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO fehlt. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (BGH, Urt. v. 09.07.2009 – IX ZR 86/08, NZI 2009, 644, 645 Rn. 21). Anfechtbar können auch Realakte im weitesten Sinne sein, d. h. gewollte reine Tathandlungen, die rechtserheblich sind. Deshalb ist auch z.B. die Nachricht an einen Gläubiger von der bevorstehenden Zwangsvollstreckung durch andere, verbunden mit der Aufforderung, diesen zuvorzukommen, eine Rechtshandlung (vgl. MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 22). Erforderlich ist jedoch auch insoweit ein aktives Fördern des Vollstreckungszugriffs durch die Mitwirkung des Schuldners. Das hat die Rechtsprechung etwa bei einer vom Schuldner bewusst zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers veranlassten Einzahlung auf ein gepfändetes Konto angenommen (BGH, Urt. v. 16.01.2014 – IX ZR 31/12, NZI 2014, 218, 219 Rn. 9), bei einem zielgerichteten Beitrag zur Vermögensverlagerung durch Vereinbarung des beiderseitigen Vorgehens mit einer abgesprochenen, von der Schuldnerin hingenommenen Titulierung, und der Erteilung von Informationen über einen erwarteten Zahlungseingang als Grundlage der Befriedigung des Gläubigers (BGH, Urt. v. 21.11.2013 – IX ZR 128/13, NZI 2014, 72 f. Rn. 10, 14), wenn der Schuldner den Gläubiger von dem bevorstehenden Zugriff anderer Gläubiger mit der Aufforderung, diesen zuvorzukommen, benachrichtigt, oder wenn er Pfändungsgegenstände verheimlicht, um sie gerade für den Zugriff des zu begünstigenden Gläubigers bereitzuhalten (BGH, Urt. v. 03.02.2011 – IX ZR 213/09, ZIP 2011, 531, juris Rn. 12). Damit ist der alleinige Hinweis auf eine Abrechnungsstelle oder einen Vertragspartner nicht vergleichbar, da es an einem bewussten oder zielgerichteten Beitrag zu der Vermögensverlagerung fehlt. Andernfalls würden selbst Angaben des Schuldners im Rahmen einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ausreichen, um jeden daraufhin erfolgenden – erfolgreichen – Vollstreckungszugriff des Gläubigers zur Rechtshandlung des Schuldners zu qualifizieren. Da weitere Anfechtungstatbestände ersichtlich nicht in Betracht kommen, war die Klage insgesamt abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 EUR. Streitwert: 118.135,09 EUR.