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Beschluss

I-10 W 307/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2016:1208.I10W307.16.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 15. November 2016 abgeändert. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2016 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 10. Juni 2016 (Kassenzeichen 701429272104) wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 2016 (Bl. VI GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 2. Mai 2016 (Kassenzeichen 701080422005) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 15. November 2016 abgeändert. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2016 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 10. Juni 2016 (Kassenzeichen 701429272104) wird zurückgewiesen. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 2016 (Bl. VI GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 2. Mai 2016 (Kassenzeichen 701080422005) wird zurückgewiesen. Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässige Beschwerde der Landeskasse ist begründet; die gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin ist unbegründet. Der Kostenschuldnerin steht entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Gebührenfreiheit zu. Die Kostenschuldnerin ist nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG gebührenbefreit; auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich eine Gemeinde nicht berufen. Gebührenfreiheit besteht auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW, wonach Gemeinden gerichtsgebührenbefreit sind für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Der Begriff „wirtschaftliche Unternehmen“ ist im Justizgesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur in Bezug auf den fraglichen Passus wortgleichen Formulierung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG ordnet der Zusatz eine sachliche Einschränkung der persönlichen Privilegierung dahin an, dass Gegenstand des Rechtstreit eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft bilden muss (BGH VI ZB 65/09, Beschluss vom 20. April 2010, juris Rn. 13; ebenso ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. I-10 W 109/16, Beschluss vom 4. August 2016 m.w.N.). § 107 Abs. 1 S. 3 GO NW nennt als maßgebliches Kriterium für eine wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde, ob die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Das ist hinsichtlich der von der Klägerin getätigten Zinsswap-Geschäfte der Fall. II. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.