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Urteil

I-12 U 10/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2016:1215.I12U10.16.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15.01.2016 (2 O 256/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15.01.2016 (2 O 256/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger macht als Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 19.05.2010 am 01.07.2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. (Schuldnerin) Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der C., die im Juli 2016 auf die Beklagte verschmolzen worden ist; soweit nachfolgend und im landgerichtlichen Urteil von der Beklagten die Rede ist, ist die C. gemeint. Die Schuldnerin stellte im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit unter anderem die Flyer für den Konzern G. her; das für den Druck notwendige Papier bezog sie bis März 2010 bei der K. (K. GmbH). Die K. GmbH war im März 2010 im Hinblick auf offene Forderungen i.H.v. 2.127.488 EUR nicht mehr bereit, weitere Bestellungen der Schuldnerin entgegenzunehmen, sofern diese nicht zunächst ihre Altschulden beglich. Da die Schuldnerin, die für die Erfüllung der Druckaufträge für G. auf die Papierlieferungen existentiell angewiesen war, hierzu nicht in der Lage war, schlossen sie, die H. sowie deren Tochter- und Schwestergesellschaften (N. genannt) unter dem 22.03.2010 folgende Vereinbarung mit der Beklagten (Bl. 102): „Die N. ist ein Druck- und Medienunternehmen, welches beabsichtigt, bei der C. künftig Papierbestellungen zu tätigen. Die Abwicklungen/Konditionen regeln sich wie folgt: Bestellung entweder direkt über die N. bei den entsprechenden Streckenlieferanten oder bei der C. Lieferung an die von der N. genannten Abnahmestellen Zahlungsbedingungen: Vorauskasse – entweder an C. oder in deren Namen an die jeweiligen Streckenlieferanten Preis/Konditionen von der C. an die N. wird der jeweilige Bruttopreis vor USt für Papier, Lieferung und eventuell angefallenen Zusatzaufwendungen der Streckenlieferanten abgerechnet. Eventuell erzielte Boni, Rabatte und Skontoerträge verbleiben bei der C. Darüber hinaus kann seitens der C. eine Handlingsfee/Nebenkosten von bis zu 2% auf das jeweils abgerechnete Bestellvolumen an die N. abgerechnet werden.“ Aufgrund dieser Vereinbarung erfolgten nachfolgend die Bestellungen des für den Druckauftrag der Schuldnerin benötigten Papiers namens der Beklagten bei der K. GmbH; die Lieferungen erfolgten teilweise an die Schuldnerin selbst, überwiegend jedoch an eine von der Schuldnerin beauftragte Subunternehmerin. Die Schuldnerin leistete in dem Zeitraum vom 24.03.2010 bis zum 03.05.2010 an die Beklagte insgesamt Zahlungen in Höhe von 849.500 EUR; hiervon behielt die Beklagte einen Betrag von 16.462,97 EUR als Provision ein, der Gegenstand eines Vorprozesses zwischen dem Kläger und der Beklagten war (vgl. Senatsbeschl. v. 25.08.2014 – I-12 U 115/13), mit dem Restbetrag von 833.037,03 EUR, den der Kläger nunmehr zurückfordert, bezahlte die Beklagte die an sie gerichteten Rechnungen der K. GmbH (Anl. zu Bl. 174 ff.). Der Kläger hält die Zahlungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO für anfechtbar, da die Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen zahlungsunfähig gewesen sei, was der Beklagten aufgrund des Umstandes, dass ihr seinerzeitiger Geschäftsführer als Berater der Schuldnerin u.a. die Verhandlungen mit den Banken geführt habe, bekannt gewesen sei. Die Fortführung des Betriebes habe nicht im Interesse der Gläubiger gelegen, denn durch die andauernden Verluste der Schuldnerin im operativen Geschäft habe sich die Teilungsmasse fortlaufend verkleinert. Die Beklagte hat geltend gemacht, eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht scheide aus, da die Schuldnerin durch die erbrachte Leistung eine kongruente Gegenleistung erhalten habe, die zur Fortführung ihres eigenen Unternehmens nötig gewesen sei und damit den Gläubigern im Allgemeinen genutzt habe. Da die K. GmbH Zahlungen der Schuldnerin vorrangig auf Altverbindlichkeiten habe verrechnen wollen, sei es der Schuldnerin faktisch unmöglich gewesen, selbst gegenüber der K. GmbH für das von ihr benötigte Papier in Vorkasse zu treten. Die Schuldnerin habe daher in ihrem Namen und in Vollmacht für sie das von ihr (also der Schuldnerin) benötigte Papier bei der K. GmbH bestellt und die hierfür geschuldeten Kaufpreise unverzüglich an sie – die Beklagte – gezahlt, die die von der Schuldnerin erhaltenen Beträge sofort an die K. GmbH weitergeleitet habe. Sie habe insoweit als entgeltliche Treuhänderin aufgrund eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages für die Schuldnerin gehandelt, um deren Belieferung mit Papier sicherzustellen. Sie sei ohne weiteres davon ausgegangen, dass ihr Beitrag bei der Abwicklung des G.-Auftrags den Gläubigern der Schuldnerin schon deshalb jedenfalls zugutekommen würde, weil dieser Auftrag für sich genommen sehr lukrativ für die Schuldnerin und profitabel gewesen sei. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.12.2015 hat die Beklagte vorgetragen, selbst wenn der eigene Druckbetrieb – was bestritten werde – nicht kostendeckend gearbeitet und die Fortführung dieses eigenen Druckbetriebes zu weiteren Verlusten geführt haben sollte (die aber durch die Erlöse aus den mit den Druckaufträgen verbundenen Zusatzleistungen, ausgeglichen durch Intercompany-Umlagen, kompensiert worden seien), treffe das nicht zu auf diejenigen Druckleistungen, die die Schuldnerin nicht selbst erbracht habe, sondern durch die M.-Druck habe erbringen lassen, denn es sei nicht ersichtlich und in jedem Fall ausgeschlossen, dass diese der Schuldnerin höhere Kosten in Rechnung gestellt habe, als die Schuldnerin ihrem Abnehmer, der G., habe weiterberechnen können. Es liege ein Bargeschäft vor, denn sie – die Beklagte – habe die Lieferantenrechnungen der K. GmbH unmittelbar aus dem als Vorauszahlung durch die Schuldnerin geflossenen Geldbetrag ausgeglichen. Im Rechtssinne sei sie Käufer des Papiers bei der K. GmbH gewesen, und sie habe das Papier zum Einstandspreis an die Schuldnerin weiterverkauft und gleichzeitig mit der Lieferung oder teilweise auch schon vor der Lieferung die Zahlung erhalten. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs zur Zahlung von 833.037,03 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die innerhalb von drei Monaten vor der Antragstellung geleisteten Zahlungen seien nach § 130 InsO anfechtbar, da die Schuldnerin im Zeitpunkt der vorgenommenen Rechtshandlungen zahlungsunfähig gewesen sei und die Beklagte aus Anlass der Vereinbarung vom 22.03.2010 auch die Umstände kannte, die auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen. Die Anfechtung sei nicht nach § 142 InsO ausgeschlossen, da die angefochtenen Zahlungen kein Bargeschäft darstellten. Durch die Zahlungen an die Beklagte habe die Schuldnerin ihre Verpflichtungen aus der schuldrechtlichen Vereinbarung mit der Beklagten vom 22.03.2010 erfüllt, hierfür jedoch keine der Leistung entsprechende unmittelbare Gegenleistung erhalten. Da der Kaufvertrag über das Papier unmittelbar zwischen der Beklagten und der K. GmbH abgeschlossen worden sei, sei zunächst ausschließlich die Beklagte Eigentümerin des gelieferten Papiers geworden, während die Schuldnerin lediglich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss eines Vertrages mit einem durch sie zu bestimmenden Papierlieferanten bzw. einen Anspruch auf Übertragung des der Beklagten gegen diesen Lieferanten zustehenden Erfüllungsanspruchs bzw. des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung gehabt habe. Voraussetzung für eine Mehrung des schuldnereigenen Vermögens sei die erfolgreiche Erfüllung des Druckauftrags durch das von der Schuldnerin eingesetzte Subunternehmen und die Bezahlung durch den Auftraggeber G., was wiederum vorausgesetzt habe, dass bei der Abwicklung dieses Streckengeschäft keine den jeweiligen Vertragsparteien zustehenden gesetzlichen Leistungsstörungs- und/oder Pfandrechte entstehen. Damit sei dieser Anspruch weder gleichwertig noch unmittelbar. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, da sie der Schuldnerin das Papier geliefert und die Schuldnerin ihr entweder im Wege der Vorkasse oder zumindest in engem zeitlichen Zusammenhang die Papierlieferungen bezahlt habe, habe ein nicht anfechtbares Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO vorgelegen. Die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts sei absolut überraschend und zudem falsch, denn die gesamte schriftsätzliche Diskussion der Parteien habe sich auf ein Liefergeschäft zwischen ihr und der Schuldnerin und die Bezahlung dieses Liefergeschäfts bezogen. Das Landgericht habe es unterlassen, zu irgendeinem Zeitpunkt einen Hinweis zu geben, dass es die Vertrags- und Zahlungsbeziehung nicht als Liefergeschäft, sondern als die Erfüllung einer sonstigen Verpflichtung ansehe. Falsch sei, dass nicht die Schuldnerin, sondern zunächst ausschließlich sie – die Beklagte – Eigentümerin des gelieferten Papiers geworden sei. Es hätten zwei Kaufverträge vorgelegen, nämlich ein Kaufvertrag zwischen der Schuldnerin und ihr und das Deckungsgeschäft zwischen ihr und der K. GmbH. Die Schuldnerin habe das Papier nicht aufgrund einer Lieferbeziehung mit der K. GmbH erworben, sondern von ihr, der Beklagten, die mit der Schuldnerin keine Form des Eigentumsvorhalts vereinbart gehabt und der Schuldnerin mit der Lieferung unbelastetes Eigentum verschafft habe. Entweder habe ein Fall des Geheißerwerbs der Schuldnerin oder ein Fall des Strecken-/Kettengeschäfts vorgelegen, in jedem Fall sei die Schuldnerin sofort Eigentümerin des Papiers geworden, sobald dieses entweder auf dem Hof der Schuldnerin oder auf dem Hof des Subunternehmers der Schuldnerin abgeladen worden sei. Ein Besitzmittlungsverhältnis sei weder vereinbart noch gewollt gewesen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, wann die Schuldnerin die Papierlieferungen letztlich gewinnbringend umgesetzt habe. Schließlich sei unstreitig, dass das gelieferte Papier dem gezahlten Betrag gleichwertig gewesen sei. Da alle Lieferungen in allen Leistungsbeziehungen durch Vorkasse bezahlt gewesen seien, hätten entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keine gesetzlichen Leistungsstörungs- und/oder Pfandrechte entstehen können, so dass mit Lieferung ein Automatismus in Bezug auf den Eigentumsübergang entstanden sei. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 15.01.2016 (2 O 256/14) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er zweifelt die Zulässigkeit der Berufung an, weil der ihm zugestellten Abschrift der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen sei, wer diese „für den nach Diktat abwesenden Rechtsanwalt Dr. Y.“ paraphiert haben wolle. Es seien nur ein „ “ sowie anschließend eine wellenförmige Linie zu erkennen. Die dem Kläger zugestellte Berufungsbegründung lasse im Übrigen auch nicht erkennen, dass es sich um deren beglaubigte Abschrift handeln solle, denn der Schriftsatz sei weder als beglaubigte Abschrift gekennzeichnet, noch trage er am Ende einen Beglaubigungsstempel. Weiterhin sei ein nicht auszuschließender Mangel der Vollmacht der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu rügen, denn Herr O. als vormaliger Geschäftsführer habe in der Gesellschafterversammlung vom 31.12.2015 sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt, neuer Geschäftsführer der Beklagten sei nunmehr der vermögenslose P., der in dem streitgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen sei. Im Übrigen verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil und macht geltend, der Berufung müsse auch im Falle ihrer Zulässigkeit der Erfolg versagt bleiben, denn weder greife die Berufungsbegründung die Feststellung des Landgerichts an, dass die Schuldnerin in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zahlungsunfähig gewesen sei, da die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO festzustellen seien, noch greife die Berufung die weitere Feststellung des Landgerichts an, dass keine ernsthafte Aussicht auf Sanierung bestanden habe. Ausgehend von dem rechtlichen Ansatz der Kammer, die der Klage unter dem Gesichtspunkt der Deckungsanfechtung nach § 130 InsO stattgegeben habe, wende die Beklagte lediglich vermeintliche Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO ein, welche die Deckungsanfechtung ausschließen würden. Dies genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung, denn die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts füllten gleichermaßen diejenigen der Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO, die der Senat in dem Verfahren I-12 U 115/13 bereits durch Beschluss vom 25.08.2014 für den „Provisionsanteil“ der streitgegenständlichen Zahlungen festgestellt habe. Eine bargeschäftsähnliche Lage sei ebenfalls nicht festzustellen, da mit der Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin weitere Verluste angefallen seien, welche für die Gläubiger ohne Nutzen gewesen seien. Substantiiertes trage die Beklagte hierzu auch zweitinstanzlich nicht vor. Die Behauptung, die Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten sei ein „Liefergeschäft in der Form eines Kaufvertrages“ gewesen, stehe in ersichtlichem Widerspruch zu dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, wonach sie als entgeltliche Treuhänderin aufgrund eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages für die Schuldnerin tätig gewesen sei. Danach habe die Schuldnerin sie gebeten, als Treuhänderin Vorauszahlungen für sie entgegenzunehmen und diese an die K. GmbH weiterzuleiten, ihre treuhänderische Zwischenschaltung habe bezweckt, eine Anrechnung der Vorauszahlungen auf die (fälligen) Altverbindlichkeiten der Schuldnerin bei der K. zu verhindern. Richtigerweise sei die Beklagte nicht im Rahmen eines Kaufvertrages, sondern vielmehr im Rahmen einer Geschäftsbesorgung ähnlich einer Kommission für die Schuldnerin tätig geworden. Dies sei in Kenntnis der eingetretenen materiellen Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) einzig und allein zu dem Zweck geschehen, der Schuldnerin die weitere Belieferung durch die K. GmbH zu ermöglichen. Der vorliegende Sachverhalt sei daher nicht anders zu behandeln als derjenige eines Treuhänders, der auch bei Weitergabe des Treugutes für den anfechtungsrechtlichen Wertersatzanspruch aus § 133 Abs. 1 S. 1 InsO passivlegitimiert bleibe und sich nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen könne. Die Beklagte habe darüber hinaus bereits nicht substantiiert dargetan, dass die Schuldnerin unbelastetes Eigentum an dem Papier erhalten habe, da sie selbst das Papier unter erweitertem Eigentumsvorbehalt von der K. GmbH geliefert bekommen habe und nicht dargelegt sei, dass sie vor der jeweiligen Lieferung sämtliche gegenüber der K. GmbH bestehenden Verbindlichkeiten erfüllt gehabt habe. Schließlich würde es auch dann an einer Gleichwertigkeit der Gegenleistung fehlen, wenn die Schuldnerin unbelastetes Eigentum an dem Papier erworben hätte, denn dieses Papier sei durch die M. unmittelbar verarbeitet und an die Kunden der Schuldnerin ausgeliefert worden. Der Anspruch auf die von dem jeweiligen Kunden zu erbringende Gegenleistung (Kaufpreiszahlung) sei jedoch bereits aufgrund des Factorings und der Globalzession an die X. GmbH sowie die N.-Bank AG abgetreten gewesen. Die Beklagte macht geltend, die beiden bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründungen (Fax und Papierexemplar) seien unterschrieben von Rechtsanwalt Z., einem in der Partnerschaft tätigen und postulationsfähigen Rechtsanwalt. Der Schriftzug müsse entgegen der Auffassung der Gegenseite nicht lesbar sein, obwohl er hier auch lesbar sei, wenn der Name des Unterschreibenden bekannt sei. Rechtsanwalt Z. habe auch durch seine uneingeschränkte Unterschrift zu erkennen gegeben, dass er die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift übernehme, und der Zusatz: „für den nach Diktat abwesenden Rechtsanwalt Dr. Y.“ erläutere lediglich, warum ein anderer Rechtsanwalt als derjenige, der auf der ersten Seite des Schriftsatzes als originärer Verfasser aufgeführt sei, unterzeichnet habe. Rechtsanwalt Dr. Y., der den Schriftsatz diktiert und darin Korrekturen veranlasst gehabt habe, habe diese nach Fertigstellung auf seinem mobilen Gerät am Bildschirm durchgesehen und dann mit Rechtsanwalt Z. vereinbart, dass dieser die Reinschrift nochmals durchschauen und die Schriftsätze danach unterzeichnen solle, wenn er mit diesen einig ginge. Dieser habe somit zumindest in Untervollmacht gehandelt. Die Prozessvollmacht sei durch den seinerzeit vertretungsberechtigten Geschäftsführer erteilt und in der Folgezeit nicht widerrufen worden. Auf die Bitte ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.06.2016 hin habe ihr jetziger Geschäftsführer P. die nunmehr vorgelegte schriftliche Vollmacht im Juni 2016 erteilt. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. A. Die Berufung ist entgegen der Auffassung des Klägers zulässig. Dem steht weder § 520 Abs. 5 i.V. mit § 130 Nr. 6 ZPO entgegen, noch ein Mangel der Prozessvollmacht. Die Berufungsbegründung entspricht auch inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Die Berufungsbegründung muss gemäß §§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein (BGH, Urt. v. 10.05.2005 – XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; Beschl. v. 10.03.2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933 Rn. 7). Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Rechtsanwalt einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt XY“ unterzeichnet, denn dann übernimmt er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes (BGH, Urt. v. 31.03.2003 – II ZR 192/02, NJW 2003, 2028). Danach liegt hier eine formwirksame Berufungsbegründung vor, denn die Unterschrift stammt – wie der Kläger nicht in Abrede gestellt hat und sich im Übrigen aus einem Vergleich mit der Unterschrift auf dem mit Schriftsatz vom 09.11.2016 in Kopie vorgelegten Rechtsanwaltsausweis der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Bl. 394) ergibt – von Rechtsanwalt Z., der ausweislich des Briefkopfes Mitglied der Anwaltskanzlei Z.. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB ist, die die Beklagte vertritt. Die handschriftliche Unterschrift auf der Berufungsbegründung vom 21.03.2016 genügt entgegen der Auffassung des Klägers den Anforderungen an eine wirksame Unterzeichnung. Denn bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2012 – VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237, 238 Rn. 14) lässt sich die handschriftliche Unterschrift dem auf dem Briefkopf der Kanzlei aufgeführten Rechtsanwalt Z. zuordnen. Der erste Buchstabe ist eindeutig als „Z“ zu erkennen, daran schließen sich ein „ “ und danach in sich verstärkender Abstrahierung der restliche Namenszug an, der mit einem „ “ ausläuft. Der Schriftzug genügt damit den generellen Anforderungen an eine Unterschrift, weil er individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (BGH, a.a.O., S. 239 Rn. 16). Ob das dem Kläger zugestellte Exemplar der Berufungsbegründung beglaubigt war oder nicht, ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, denn die Zustellung (§ 521 Abs. 1 ZPO) ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (BeckOK ZPO/Wulf, 22. Ed., § 521 Rn. 1). 2. Der vom Kläger gerügte Vollmachtsmangel ist durch die mit Schriftsatz vom 15.06.2016 vorgelegte, vom Geschäftsführer der Beklagten unterschriebene Vollmachtsurkunde geheilt. Besteht der Vollmachtsmangel darin, dass entgegen § 80 S. 1 ZPO keine oder nur eine unzureichende Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten eingereicht wurde, kann der Mangel ausschließlich durch nachträgliche Vorlage einer (ordnungsgemäßen) Vollmachtsurkunde geheilt werden (§ 80 S. 2 ZPO) (MüKoZPO/Toussaint, 5. Aufl. § 88 Rn. 10). Unschädlich ist, dass die Urkunde offensichtlich ein unzutreffendes Datum, nämlich den 31.12.2015, ausweist, denn aufgrund des angegebenen Aktenzeichens des Senats ist klar, dass die Urkunde zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt wurde. Nach Darstellung der Beklagten war dies zwischen dem 13.06. und 14.06.2016. Für die vorher vorgenommenen Prozesshandlungen gilt § 89 Abs. 2 ZPO entsprechend (MüKoZPO/Toussaint, a.a.O. Rn. 12), d.h. bei mündlich erteilter Vollmacht sind diese Prozesshandlungen wirksam. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihren Prozessbevollmächtigten seinerzeit durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer Vollmacht erteilt und diese in der Folgezeit nicht widerrufen worden ist. Die Prozessvollmacht gilt für alle Instanzen des Rechtsstreits und ermächtigt auch zur Rechtsmitteleinlegung und –begründung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 81 Rn. 3; MüKoZPO/Toussaint, 5. Aufl., § 81 Rn. 6). 3. Die Berufungsbegründung entspricht auch inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, denn sie lässt erkennen, dass sich die Beklagte gegen die Annahme des Landgerichts wendet, die Deckungsanfechtung nach § 130 InsO sei nicht durch das Vorliegen eines Bargeschäfts § 142 InsO ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Beklagte nicht vorsorglich auch Ausführungen zu § 133 Abs. 1 InsO machen, da das Landgericht seine Entscheidung hierauf nicht gestützt und insbesondere keine Feststellungen zu einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und dessen Kenntnis auf Seiten der Beklagten getroffen hat. B. In der Sache hat die Berufung jedoch aus den in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2016 erörterten Gründen keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte mit Recht zur Rückgewähr der von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen auch in Höhe des Betrages verurteilt, den die Beklagte an die K. GmbH weitergeleitet hat, da die Zahlungen der Schuldnerin insoweit gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sind (§ 143 Abs. 1 InsO). Es handelt sich insoweit um eine Teilklage, die jedoch hinreichend bestimmt ist, weil sich aus der Gegenüberstellung der Anzahlungen und der Lieferungen in Verbindung mit den vorgelegten Rechnungen ergibt, welche Beträge die Beklagte jeweils an die K. GmbH weitergeleitet hat. Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Diese Voraussetzungen der Deckungsanfechtung hat das Landgericht zutreffend bejaht. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Anfechtung nicht nach § 142 InsO ausgeschlossen ist, da in Bezug auf die angefochtenen Zahlungen kein Bargeschäft vorliegt. Das Vorbringen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.12.2016 rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Anwendungsbereich der Deckungsanfechtung eröffnet ist, weil die Schuldnerin die angefochtenen Zahlungen „in Erfüllung der Verpflichtung vom 20.03.2010“ (richtig: 22.03.2010) geleistet hat. Voraussetzung für die Deckungsanfechtung ist, dass durch die angefochtenen Zahlungen einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt wurde. Das wäre ohne weiteres der Fall, wenn zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, wie diese zweitinstanzlich erstmals behauptet, jeweils Kaufverträge über das von der K. GmbH zu liefernde Papier zustande gekommen sind. Hiervon ist das Landgericht aber mit Recht nicht ausgegangen. Dies war entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs überraschend, denn erstinstanzlich hatte die Beklagte selbst vorgetragen, sie sei von der Schuldnerin gebeten worden, als Treuhänderin Vorauszahlungen von ihr entgegenzunehmen und an die K. GmbH weiterzuleiten. Um zu verhindern, dass die Zahlungen auf Altverbindlichkeiten der Schuldnerin angerechnet würden, habe die Schuldnerin das Papier in Vollmacht und in ihrem Namen bei der K. GmbH bestellt, und sie, die Beklagte, habe die von der Schuldnerin erhaltenen Beträge sofort an die K. GmbH weitergeleitet. Insoweit habe sie als entgeltliche Treuhänderin aufgrund eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages für die Schuldnerin gehandelt, um deren Belieferung mit Papier sicherzustellen. Lediglich im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.12.2015, in dem sie zu der Erörterung im Termin vor dem Landgericht Stellung genommen hat, hat die Beklagte geltend gemacht, im Rechtssinne sei Käufer des Papiers bei K. sie, die Beklagte, gewesen und sie habe das Papier zum Einstandspreis an die Schuldnerin „weiterverkauft“. Hieraus lässt sich allerdings nicht entnehmen, wie es zum Abschluss von Kaufverträgen zwischen der Beklagten und der Schuldnerin gekommen sein soll. Vielmehr spricht die schriftliche Vereinbarung vom 22.03.2010 für die erstinstanzliche Darstellung der Beklagten. Darin heißt es zwar, die N. beabsichtige, bei der C. künftig Papierbestellungen zu tätigen, und es ist mehrfach von „Streckenlieferanten“ die Rede, was auf den Abschluss zweier Kaufverträge schließen lassen könnte (vgl. zum Strecken-/Kettengeschäft: Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 929 Rn. 20; MüKoBGB/Oechsler, 7. Aufl., § 929 Rn. 67). Faktisch war jedoch die Beklagte weder in den Bestellvorgang noch in die Lieferungen eingebunden, denn der Schuldnerin war die Möglichkeit eingeräumt, das Papier – namens und in Vollmacht der Beklagten – unmittelbar bei dem Lieferanten (K. GmbH) zu bestellen, und die Lieferung sollte unmittelbar an die von der Schuldnerin genannten Abnahmestellen erfolgen. Dies wurde unstreitig auch tatsächlich ausschließlich so gehandhabt. Entscheidend gegen den Abschluss von Kaufverträgen zwischen der Schuldnerin und der Beklagten spricht, dass hier keine Einigung im Sinne des § 433 BGB vorlag: Weder sollten die Beklagte die typischen Verkäuferpflichten treffen, noch wurde ein von der Schuldnerin zu zahlender Kaufpreis vereinbart. Vielmehr wurde der von der K. GmbH berechnete Preis zugrunde gelegt und die Beklagte hatte die Möglichkeit, nicht nur erzielte Boni, Rabatte und Skontoerträge zu behalten, sondern der Schuldnerin ein „Handlingsfee“ und Nebenkosten in Rechnung zu stellen, wie dies für einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag typisch ist. Noch in der Berufungsbegründung hat die Beklagte vorgetragen, ein Treuhandverhältnis habe insoweit bestanden, als sie die von der Schuldnerin geleisteten Vorauszahlungen nur für die Bezahlung der Papierlieferungen und nicht für andere Zwecke habe verwenden dürfen. Das ist mit der Annahme eines Kaufvertrages zwischen der Schuldnerin und ihr nicht zu vereinbaren, denn in diesem Fall wäre die Beklagte in der Verwendung des von der Schuldnerin gezahlten Kaufpreises frei gewesen. Die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 02.12.2016 rechtfertigen diesbezüglich keine andere Beurteilung. Insbesondere folgt aus den vom Kläger im Rahmen der Berufungserwiderung vorgelegten Abrechnungen der Beklagten nicht, dass diesen Kaufverträge zwischen ihr und der Schuldnerin zugrunde lagen. Vielmehr ist die Beklagte mit den Abrechnungen, die ausdrücklich auf die Vereinbarung vom 22.03.2010 Bezug nehmen, ihrer Verpflichtung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675 Abs. 1, 666 BGB nachgekommen. Danach stellt sich die Situation aufgrund der Vereinbarung vom 22.03.2010 vielmehr so dar, dass die Beklagte als „Strohmann“ in die Bestellungen der Schuldnerin bei der K. GmbH eingeschaltet wurde, da die Schuldnerin faktisch selbst keine Bestellungen mehr bei der K. GmbH tätigen konnte. Die Beklagte haftete aus den von der Schuldnerin in Vollmacht und in ihrem – der Beklagten – Namen abgeschlossenen Geschäften mit der K. GmbH persönlich, was von den Beteiligten auch so gewollt war, weil die K. GmbH ansonsten die Zahlungen der Schuldnerin auf deren Altverbindlichkeiten verrechnet hätte. Die persönliche Haftung des Strohmanns tritt selbst dann ein, wenn der Geschäftspartner – wie hier – von der Strohmanneigenschaft Kenntnis hat (BGH, Urt. v. 22.10.1981 – III ZR 149/80, NJW 1982, 569, 570). Wirtschaftlich betrachtet handelte die Beklagte dabei für die Schuldnerin, und nicht auf eigene Rechnung, wie sie im Schriftsatz vom 02.12.2016 geltend macht. Gegen die Schuldnerin als Hintermann hatte sie einen Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung gegenüber der K. GmbH (BGH, a.a.O.). Umgekehrt war die Beklagte als Strohmann zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet (BeckOK BGB/Wendtland, 40. Ed., § 117 Rn. 14). Soweit die Schuldnerin vereinbarungsgemäß Anzahlungen an die Beklagte geleistet hat, hat sie deren Vorschussanspruch aus §§ 675 Abs. 1, 669 BGB erfüllt. Da die Beklagte selbst Schuldnerin des Kaufpreises gegenüber der K. GmbH war, liegt auch keine mittelbare Zuwendung der Schuldnerin unter Einschaltung der Beklagten vor, bei der eine Deckungsanfechtung gegen den Mittelsmann ausscheidet (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2012 – IX ZR 74/11, WM 2012, 999, 1000 Rn. 9). Die Zahlungen unterliegen vielmehr der Deckungsanfechtung, denn mit dem Vorschussanspruch, der nach Befriedigung der K. GmbH in einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 670 BGB) übergegangen wäre, wäre die Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubigerin gewesen. 2. Die Zahlungen, die sämtlich in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, haben die Gläubiger benachteiligt (§ 129 InsO), denn sie haben das Aktivvermögen der Schuldnerin geschmälert. Das Landgericht hat mit Recht und von der Berufung nicht angegriffen festgestellt, dass die Schuldnerin bereits im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung zahlungsunfähig war, da sie ihre Zahlungen eingestellt hatte, und dass die Beklagte die Umstände kannte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen. 3. Das Landgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Deckungsanfechtung nicht wegen eines Bargeschäfts i.S. des § 142 InsO ausgeschlossen ist. Ein Bargeschäft setzt voraus, dass für die Leistung des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Die Leistung muss - wie die Worte „für die“ zum Ausdruck bringen - mit der Gegenleistung durch Parteivereinbarung verknüpft sein (BGH, Urt. v. 23.09.2010 – IX ZR 212/09, BB 2010, 2721, 2722 Rn. 26; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 142 Rn. 4; MüKoInsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 142 Rn. 5; Ahrens/ Gehrlein /Ringstmeier, Fachanwalts-Kommentar Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 142 InsO Rn. 7). Es muss sich zudem, was die Beklagte bei ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 02.12.2016 verkennt, gerade um eine Gegenleistung des Anfechtungsgegners handeln. Hier bestand die Leistung der Beklagten jedoch nicht in der Lieferung des Papiers, für das die Schuldnerin die Zahlungen geleistet hat. Die Leistung der Beklagten war vielmehr (nur) das Tätigwerden als „Strohmann“ bei den Bestellungen der Schuldnerin bei der K. GmbH. Sie hat lediglich ihren Namen hergegeben und im Außenverhältnis die Haftung für die Kaufpreisforderung übernommen. Hierfür hatte sie das Recht, erzielte Boni, Rabatte und Skontoerträge zu behalten und zusätzlich der Schuldnerin eine „Handlingsfee“/Nebenkosten zu berechnen. Zwar musste sie der Schuldnerin das Eigentum an dem bestellten Papier verschaffen, es kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, ob die Schuldnerin – wie die Beklagte meint – unmittelbar Eigentum an dem Papier erworben hat, oder ob zwei Übereignungen gewollt waren (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 929 Rn. 20 für das Streckengeschäft). Denn die Vorschusszahlung der Schuldnerin und die Eigentumsverschaffung aufgrund der Herausgabepflicht des Strohmanns stehen nicht in einem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, sie sind vielmehr Nebenpflichten aus der entgeltlichen Geschäftsbesorgung. Nur die – nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden – erzielten Boni etc. und die „Handlingsfee“ standen kraft der Parteivereinbarung im Leistungs-/Gegenleistungsverhältnis. In Bezug auf den Vorschuss für die an die K. GmbH gezahlten Rechnungspreise scheidet damit ein Bargeschäft aus. 4. Die anfechtbar erlangten Beträge in Höhe von insgesamt 833.037,03 EUR hat die Beklagte zur Masse zurückzugewähren bzw. Wertersatz zu leisten (§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO). Der Ersatzbetrag ist gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu verzinsen (BGH, Urt. v. 25.02.2016 − IX ZR 109/15, NZI 2016, 266, 268 Rn. 31; Urt. v. 01.02.2007 – IX ZR 96/04, NZI 2007, 230 f. Rn. 11 ff.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Beschwer der Beklagten liegt über 20.000 EUR. Streitwert: 833.037,03 EUR