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Beschluss

VII-Verg 26/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2016:1221.VII.VERG26.16.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 21. Juni 2016 (VK 2-45/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 21. Juni 2016 (VK 2-45/16) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. G r ü n d e : I. Die Antragsgegnerin, eine gesetzliche Krankenkasse, machte am 16. April 2016 die Vergabe von Rahmenvereinbarungen zur ambulanten Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln (Inkontinenzhilfen und Stomaartikeln) nebst damit im Zusammenhang stehender Beratungsleistungen im Drei-Partner-Modell für 16 Gebietslose im offenen Verfahren unionsweit bekannt (EU-Bekanntmachungsnummer 2016/S 075-131120). Die Rahmenvereinbarungen sollen 24 Monate lang laufen, mit der Möglichkeit zu einer einmaligen Verlängerung um weitere 24 Monate. Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis. Streitbefangen ist das Gebietslos eins betreffend die Länder Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern. Die Antragstellerin betreibt in Rostock einen Sanitätsfachhandel. Sie hat mit der Antragsgegnerin bislang einen Vertrag über die Versorgung von Versicherten mit den genannten Hilfsmitteln nach einem Beitrittsmodell (gemäß § 127 Abs. 2a SGB V) und beliefert und berät aufgrund dessen Versicherte im Raum Rostock und der Umgebung. Der Vertrag soll von der Antragsgegnerin vor Abschluss der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung gekündigt werden. Die Antragstellerin sieht sich als kleines bis mittleres Unternehmen aufgrund einer zu hoch bemessenen Flächengröße des Loses eins diskriminiert und außerstande, bei den ausgeschriebenen Hilfsmitteln Versicherte angemessen zu beliefern und zu beraten sowie ein chancenreiches Angebot abzugeben. Sie bemängelt den Loszuschnitt und strebt daneben an, im Weg eines Beitrittsmodells (§ 127 Abs. 2a SGB V) oder Individualvertrags (§ 127 Abs. 3 SGB V) weiterhin an den ausgeschriebenen Lieferungen und Dienstleistungen beteiligt zu bleiben. Ein Angebot reichte die Antragstellerin nicht ein. Den auf erfolglose Rüge vom 1. Mai 2016 (abgelehnt unter dem 13. Mai 2016) am 27. Mai 2016 angebrachten Nachprüfungsantrag hat die 2. Vergabekammer des Bundes zurückgewiesen (Beschl. vom 21. Juni 2016 - VK 2-45/16). Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde erhoben, mit der sie ihre erstinstanzlichen Angriffe gegen die Ausschreibung wiederholt und vertieft. Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Antragsgegnerin zu untersagen, im streitbefangenen Ausschreibungsverfahren für das Gebietslos eins einen Zuschlag zu erteilen, hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, das Gebietslos des derzeitigen Regionalloses eins (Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern) in kleinere Regionallose aufzuteilen und die Abgabe von Angeboten auf einzelne dieser Regionallose zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Vergabekammer und die beigezogenen Vergabeakten verwiesen. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Wie die Vergabekammer im Ergebnis mit Recht entschieden hat, ist der Nachprüfungsantrag unbegründet. 1. Das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - bestimmt in § 127 SGB V - Verträge, soweit für die Beschaffung von Hilfsmitteln und damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen von Belang: (1) Soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist, können die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen. Dabei haben sie die Qualität der Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten und sonstige erforderliche Dienstleistungen sicherzustellen und für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen. Die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte sind zu beachten. Für Hilfsmittel, die für einen bestimmten Versicherten individuell angefertigt werden, oder Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil sind Ausschreibungen in der Regel nicht zweckmäßig. (1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene geben erstmalig bis zum 30. Juni 2009 gemeinsam Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen ab. … (2) Soweit Ausschreibungen nach Absatz 1 nicht durchgeführt werden , schließen die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungser-bringer, die Preise und die Abrechnung. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Über die Inhalte abgeschlossener Verträge sind andere Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren. (2a) Den Verträgen nach Absatz 2 Satz 1 können Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten , soweit sie nicht auf Grund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer abgeschlossen wurden, können auch Verbände und sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer beitreten. … (3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1 und 2 mit Leistungserbringern bestehen oder durch Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer ; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. …(Kursivdruck durch den Senat). Die Vorschrift des § 127 SGB V gibt - der Fallentscheidung vorangestellt - zu folgenden Rechtsaussagen Veranlassung: a) § 127 SGB V hat vergaberechtlich unangewendet zu bleiben, soweit dadurch bei der Beschaffung von Hilfsmitteln und damit verbundener Dienstleistungen eine Bereichsausnahme errichtet werden soll, innerhalb derer die gesetzlichen Krankenkassen die Durchführung eines geregelten Vergabeverfahrens von Zweckmäßigkeitsüberlegungen, mithin von Ermessenserwägungen, abhängig machen dürfen. Die Vorschrift widerspricht den höherrangigen Normen der (im Streitfall anzuwendenden) Richtlinie 2004/18/EG, den Vergabevorschriften des GWB sowie auch § 69 Abs. 2 Satz 4 SGB V a.F. (§ 69 Abs. 3 SGB V n.F.), wonach auf öffentliche Aufträge der gesetzlichen Krankenkassen gemäß SGB V die Vorschriften des Vierten Teils des GWB anzuwenden sind. Danach sind Beschaffungen im Normalfall in einem geregelten Vergabeverfahren bekanntzumachen und auszuschreiben, sofern - ein öffentlicher Auftraggeber - durch einen öffentlichen Auftrag Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen beschaffen will, - der Auftragswert den maßgebenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet - und ein Ausnahmefall nach § 100 Abs. 2 ff. GWB nicht gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor: aa) Die Antragsgegnerin ist als gesetzliche Krankenkasse öffentlicher Auftraggeber im Sinn des § 98 Nr. 2 GWB a.F. (vgl. EuGH, Urt. vom 11. Juni 2009 - C-300/07, Oymanns). bb) Die Antragsgegnerin will mittels eines öffentlichen Auftrags (§ 99 Abs. 1, 2 und 4 GWB a.F.) für ihre Versicherten Inkontinenzhilfen und Stomaartikel (Hilfsmittel) sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen beschaffen (gemäß der Leistungsbeschreibung: Bedarfsfeststellung, Beratung/Nach-betreuung sowie persönliche Beratungen am Wohnort des Versicherten). Dabei handelt es sich um einen gemischten Auftrag, der einerseits Lieferungen (in Bezug auf die die genannten Hilfsmittel) sowie andererseits nicht prioritäre Dienstleistungen betrifft (nach Anlage 1 zur VgV a.F., Teil B, Kategorie 25 - Gesundheitswesen). Die Beschaffung nicht prioritärer Dienstleistungen unterliegt bei Erreichen oder Überschreiten des Auftragsschwellenwerts uneingeschränkt den Bestimmungen des Vierten Teils des GWB (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 15. Juni 2016 - VII-Verg 56/16; Beschl. vom 21. Juli 2010 - VII-Verg 19/10 und bestätigend BGH, Beschl. vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr). Wo mit Rücksicht auf einen Wertüberhang (vgl. § 99 Abs. 10 GWB a.F.) gegebenenfalls der Hauptgegenstand des Rechtsverhältnisses liegt, muss nicht entschieden werden. Die Beschaffung von Lieferungen und Dienstleistungen folgt - nicht streitentscheidend - im Wesentlichen denselben Rechtsregeln. cc) Der Auftragswert - bezogen allein auf das Regionallos eins - beträgt der Wertermittlung der Antragsgegnerin im Vergabevermerk zufolge 1.776.000 Euro netto (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VgV a.F.); er übersteigt den Schwellenwert von 207.000 Euro. Der Auftragswertermittlung ist die Vertragslaufzeit von 24 Monaten zuzüglich des möglichen Verlängerungszeitraums von weiteren 24 Monaten zugrundezulegen (vgl. § 3 Abs. 1 VgV a.F. und BGH, Beschl. vom 18. März 2014 - X ZB 12/13, Bioabfallvergärungsanlage, Rn. 12). dd) Ein Ausnahmefall nach § 100 Abs. 2 ff. GWB ist nicht gegeben. b) Bei diesem Befund ist die streitbefangene Beschaffung ohne Wenn und Aber gemäß dem Vergaberechtsregime des Vierten Teils des GWB und der Richtlinie 2004/18 auszuschreiben gewesen. Dies ist in der Vergangenheit sowohl vom LSG NRW (Beschl. vom 30. Januar 2009 - L 21 KR 1/08 SFB, zit. nach NRWE Rn. 24) als auch vom Senat (Beschl. vom 24. September 2014 - VII-Verg 17/14, unter II.2.a - in teilweise anderer Besetzung) übersehen worden. So hat das LSG NRW eine bieterschützende Wirkung der Vorschrift des § 127 Abs. 1 SGB V verneint, dem der erkennende Senat allerdings beipflichtet. Die Vorschrift diene allein dem Schutz der Versicherten, nicht aber dem der Bieter in einem Vergabeverfahren. Das hat folgerichtig für die Vorschrift insgesamt und mithin insbesondere auch für die Vorgabe zu gelten, dass eine Ausschreibung von Zweckmäßigkeitserwägungen der Krankenkasse abhängig gemacht werden darf (oder sogar ist). Auch diese Bestimmung bezweckt keinen Bieterschutz. In der Entscheidung vom 24. September 2014 - VII-Verg 17/14 hat sich der Senat auf eine Auslegung des Zweckmäßigkeitserfordernisses in § 127 Abs. 1 SGB V eingelassen und hat im damaligen Fall die Zweckmäßigkeit einer Ausschreibung gutgeheißen. Beide Entscheidungen haben im rechtlichen Ansatz indes verkannt, dass § 127 Abs. 1 SGB V durch das unionsrechtliche und das Vergaberechtsregime des Vierten Teils des GWB vollständig überlagert wird (so an anderer Stelle im Übrigen auch die Vergabekammer VKB 20). Dies wird gleichermaßen belegt durch die Regelung in § 69 Abs. 2 Satz 4 SGB V a.F. (§ 69 Abs. 3 SGB V n.F.), wonach auf öffentliche Aufträge der gesetzlichen Krankenkassen gemäß dem SGB V die Vorschriften des Vierten Teils des GWB anzuwenden sind. Zweckmäßigkeitsüberlegungen haben bei der Frage einer Ausschreibung von Hilfsmittelbeschaffungen durch gesetzliche Krankenkassen jedenfalls im sog. Oberschwellenwertbereich demnach zu unterbleiben. § 127 Abs. 1 SGB V ist nach den Prinzipien einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, soweit er die Beschaffung von Hilfsmitteln und diesbezüglichen Beratungsleistungen von Zweckmäßigkeitsüberlegungen, welche die gesetzlichen Krankenkassen zuvor anzustellen haben, abhängig macht (vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts umfassend auch: von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, S. 180 ff., 190 ff. m.w.N.). Die Ausführungen der Vergabekammer zur Zweckmäßigkeit der Ausschreibung (VKB 22 ff.) sowie das diesbezügliche Beschwerdevorbringen sind demnach gegenstandslos, für die Beschwerdeentscheidung unerheblich und darum nicht zu überprüfen. Genauso ist im Übrigen dem Rechtunsicherheit hervorrufenden Satz in der Beschlussbegründung der Vergabekammer entgegenzutreten, die Frage, ob möglicherweise sozialrechtliche Gründe der Ausschreibung entgegenstehen, unterliege der Rechtsprechung der Sozialgerichte (VKB 19). Ob solche Gründe, insbesondere Vorschriften des SGB V, einer Ausschreibung widersprechen und diese zu verhindern geeignet sind, ist ausnahmslos von den Vergabenachprüfungsinstanzen zu überprüfen und zu entscheiden (genauso wie dies vorstehend in Bezug auf § 127 Abs. 1 SGB V geschehen ist). c) Infolgedessen geben auch die gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenorganisationen zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen nach § 127 Abs. 1a SGB V nichts her für die Entscheidung der gesetzlichen Krankenkasse, ob ausgeschrieben werden soll oder nicht (so wiederum zu Recht auch die Vergabekammer, VKB 24). Sie sind, soweit es sog. Oberschwellenwertvergaben betrifft, im Rechtssinn nicht verbindlich, weil sich die Ausschreibungspflicht allein nach dem gesetzlichen Vergaberechtsregime der Richtlinie 2004/18 und des GWB richtet. d) Der Vortrag der Beschwerde, mit einer Ausschreibung sei ein Eingriff in die Berufsfreiheit verbunden (Art. 12 Abs. 1 GG), ist unbegründet. Die Berufsfreiheit sichert allein die Teilnahme am Wettbewerb nach Maßgabe der gestellten Vergabebedingungen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 1. November 2010 - 1 BvR 261/10, Rn. 11). Ein Anspruch des Wirtschaftsteilnehmers auf einen bestimmten Erfolg im Wettbewerb ist davon nicht umfasst (BVerfG a.a.O.). Dass es vorliegend um ein sozialrechtliches Dreiecksverhältnis geht, hat darauf keinen Einfluss. Auch dabei dient das Vergaberecht vielmehr dazu, einen wirksamen Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern zu gewährleisten. Dass infolge der Ausschreibung Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein soll - so die Beschwerde - , ist ebenso zu verneinen. Die Antragstellerin hat durch ihren bisherigen Zugang zu einer Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln keinen eigentumsgleichen, sondern lediglich einen befristeten und nicht schutzwürdigen Besitzstand erlangt. 2. Gemessen an dem vorstehend dargestellten Vorverständnis ist der Nachprüfungsantrag zwar zulässig, aber unbegründet. a) Der Nachprüfungsantrag ist entgegen der Auffassung der Vergabekammer insgesamt zulässig. Die Antragstellerin ist namentlich antragsbefugt (§ 107 Abs. 2 GWB a.F.). Das Merkmal der Antragsbefugnis erfüllt nach den Entscheidungen des BVerfG vom 29. Juli 2004 (VergabeR 2004, 597) und des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2009 (VergabeR 2010, 210, Rn. 24 ff.) nurmehr die Funktion eines „groben Filters“, dem lediglich die Aufgabe zukommt, eindeutige Fälle, in denen eine Auftragsvergabe an den Antragsteller von vorneherein aussichtslos ist, auszusondern (so auch die ständige Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, vgl. u.a. Beschl. vom 29. April 2015 - VII-Verg 35/14, BA 11 f.). Dazu zählt der Streitfall nicht. Die Antragstellerin will entgegen der Deutung der Vergabekammer (VKB 18 f.) ein Vergabeverfahren ihrem richtig zu verstehenden Petitum gemäß nicht per se verhindern, sondern es vielmehr in eine andere, ihrer Ansicht nach rechtlich gebotene Richtung lenken. Dabei versteht sie § 127 SGB V als eine verbindliche und bieterschützende Vorschrift, der zufolge Ausschreibungen bei Hilfsmitteln vergaberechtlich von Zweckmäßigkeitsüberlegungen des öffentlichen Auftraggebers (der gesetzlichen Krankenkasse) abhängig gemacht werden dürfen (§ 127 Abs. 1, 1a SGB V) und für Leistungserbringer beitrittsfähige Verträge (§ 127 Abs. 2, 2a SGB V - nach dem sog. Open-house-Modell) oder auch Individualverträge geschlossen werden können (§ 127 Abs. 3 SGB V). Sie sieht durch die kompromisslose Festlegung der Antragsgegnerin auf eine Ausschreibung im offenen Verfahren Bieterrechte aus § 127 SGB V verletzt. Im Rahmen der vorstehend unter 1. zum Vorverständnis beantworteten Rechtsfragen ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin inzident zwar verneint worden, doch hat dies bei der Prüfung der Antragsbefugnis unberücksichtigt zu bleiben. Bei ihr sind die vom Antragsteller auf der Grundlage seines Sachvortrags gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen als richtig zu unterstellen und sind diese erst im Rahmen der Begründetheit des Nachprüfungsantrags auf eine sachliche Rechtfertigung zu überprüfen. Darüber hinaus beanstandet die Antragstellerin den gewählten Loszuschnitt im Sinn des § 97 Abs. 3 Satz 1 GWB a.F. als mittelständischen Interessen zuwiderlaufend und diskriminierend. § 97 Abs. 3 Satz 1 GWB a.F. ist für kleine und mittlere Unternehmen wie die Antragstellerin ohne Weiteres bieterschützend. Die Antragstellerin hat, obwohl sie kein Angebot eingereicht hat, durch die Rüge vom 1. Mai 2016 sowie durch Anbringen des Nachprüfungsantrags ein Interesse am Auftrag zum Ausdruck gebracht (so auch OLG Düsseldorf, Beschl. vom 21. Mai 2008 - VII-Verg 19/08). Sie macht Vergaberechtsverstöße geltend, bei deren Vorliegen das Vergabeverfahren vom Auftraggeber zurückzuversetzen ist, Vergaberechtsverstöße zu beseitigen sind und Bietern die Gelegenheit zu einer Erneuerung ihrer Angebote zu geben ist. Die Wahrung der Rügeobliegenheit, so mit Recht auch die Vergabekammer, steht nicht in Frage (§ 107 Abs. 3 Satz 1 GWB a.F.). Auf die Bekanntmachung vom 16. April 2016 hat die Antragstellerin unter dem 1. Mai 2016 die genannten Vergaberechtsverstöße gerügt. b) Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. aa) Dass die Auftragsvergabe und das Verfahren - entgegen § 127 Abs. 1 SGB V - nicht von Zweckmäßigkeitsüberlegungen des Auftraggebers (hier der gesetzlichen Krankenkassen) hat abhängig gemacht werden dürfen, dass § 127 Abs. 1 SGB V aus unionsrechtlichen Gründen insoweit vielmehr unangewendet zu bleiben hat und dass diese Bestimmung keinen Bieterschutz entfaltet, ist vorstehend unter 1. ausgeführt und begründet worden. bb) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihr analog § 127 Abs. 2, 2a SGB V oder entsprechend den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen (vgl. EuGH, Urt. vom 2. Juni 2016 - C-410/14, Dr. Falk Pharma, und den Vorlagebeschluss des Senats vom 13. August 2014 - VII-Verg 13/14) im Wege des sog. Open-house-Modells einen Zugang zu einer Belieferung und Beratung von Versicherten bei Hilfsmitteln eröffnet. Die Antragsgegnerin hat im Streitfall davon abgesehen, das Open-house-Modell anzuwenden; sie hat anstelle dessen das offene Verfahren vorgezogen. Diese Entscheidung hat der dem öffentlichen Auftraggeber genuin zukommenden Bestimmungs- oder Wahlfreiheit bei den Bedingungen der Beschaffung unterlegen. Im Vergabevermerk hat die Antragsgegnerin (auch) darauf bezogen ausgeführt: Bereits der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verpflichtet die Krankenkassen zu prüfen ob und ggf. mit welcher Ausschreibungskonzeption eine Beschaffung im Wettbewerb möglich ist. Dies gilt erst Recht im vorliegenden Bereich, in dem niemals ein Wettbewerbspreis ermittelt worden ist . Mit den von den Krankenkassen gezahlten Pauschalen für die Versorgung finanzieren die Leistungserbringer bisweilen umfangreiche Akquiseprogramme. Krankenhäusern werden (unentgeltlich) zahlreiche Dienstleistungen angeboten, damit diese die Versicherten im Rahmen des Entlassmanagements zu den jeweiligen Hilfsmittelnachversorgern steuern. Diese Ergebnisse der Marktanalyse zeigen, dass die Unternehmen Leistungen mit den Geldern der Solidargemeinschaft finanzieren, die unter Korruptionsgesichtspunkten kritisch zu betrachten sind. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund zwingt das Wirtschaftlichkeitsprinzip dazu, einen Marktpreis abzufragen, der einzig die notwendigen Hilfsmittelversorgungsleistungen für die Versicherten vergütet (Kursivdruck durch den Senat). Unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin unter den bei Hilfsmitteln und entsprechenden Beratungsleistungen in Betracht kommenden Leistungserbringern, und zwar um anscheinend vorhandene „Erbhöfe“ und eine möglicherweise nicht wettbewerbsgerechte bisherige Preisbildung zu neutralisieren, in einem offenen Verfahren einen Wettbewerb hat bewirken wollen, ist gegen die Entscheidung für ein offenes Verfahren bei der Beschaffung nichts einzuwenden. Sie stimmt mit den Zielen des unionsrechtlich determinierten Vergaberechts überein, so im Ergebnis auch die Vergabekammer (VKB 22). cc) Der Zuschnitt des Regionalloses eins (Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern) ist im Ergebnis ebenso wenig zu kritisieren. (1) Ausweislich der Feststellungen der Antragsgegnerin im Vergabevermerk (in der Leistungsbeschreibung wiedergegeben) wurden im Jahr 2014 im Gebiet des Loses eins 185 bei ihr versicherte Personen (von losübergreifend insgesamt etwa 4.000) mit Stomaartikeln und Beratungsleistungen versorgt. Im Teilgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren dies 63. Daraus hat die Antragsgegnerin gefolgert (vor allem auch im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. vom 24. September 2014 - VII-Verg 17/14, a.E.), das Gebietslos könne von mittelständischen Unternehmen bedient werden. Im Nachprüfungsverfahren hat die Antragsgegnerin ihre der Losbildung geltenden Erwägungen durch weiteren Vortrag ergänzt. Die Antragstellerin hat demgegenüber auf das von kleinen und mittleren Unternehmen zu bewältigende Problem der Entfernungen im Land Mecklenburg-Vorpommern hingewiesen. Sie verfüge über keine Stützpunkte in der Fläche, sondern könne Versicherte vor allem mit Beratungsleistungen lediglich in einem Radius von etwa 100 km um Rostock (möglicherweise auch ein wenig darüber hinaus) bedienen. Zumal sich bei dem ausgeschriebenen Drei-Partner-Modell und der Wahlfreiheit der Versicherten zusätzlich einzustellende Außendienstmitarbeiter nicht zureichend sicher auskömmlich einsetzen ließen, wolle sie das damit verbundene wirtschaftliche Risiko nicht eingehen. Dies und das mögliche Eingehen einer Bietergemeinschaft oder eine Beschäftigung von Nachunternehmern entspreche ebenso wenig ihrem Geschäftsmodell. Die Antragsgegnerin zerschlage durch den Loszuschnitt auf unverhältnismäßige Weise eine bestehende, versichertennahe Dienstleistungsstruktur. Eine ihr zuzuschreibende Strukturschwäche im norddeutschen Raum (relativ wenige Versicherte im Gebiet des Regionalloses eins) dürfe sie nicht auf dem Rücken dort ansässiger Leistungserbringer austragen. (2) Die Antragsgegnerin hat ihre der Gebietslosbildung geltenden Überlegungen im Nachprüfungsverfahren, auch im Beschwerdeverfahren, ergänzt. Dies ist zugelassen, soweit dadurch nicht eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung verhindert wird - was im Streitfall zu verneinen ist, weil die gewählte Losaufteilung bei lebensnaher Würdigung dem Grunde nach bereits im Vergabevermerk hinreichend angelegt und gerechtfertigt worden ist (und zwar durch eine Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe von OLG Düsseldorf, Beschl. vom 24. September 2014 - VII-Verg-17/14; vgl. zu zugelassenen Vortragsergänzungen des Auftraggebers im Übrigen BGH, Beschl. vom 8. Februar 2011 – X ZB 4/10, Rn. 73; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 25. April 2012 – VII-Verg 100/11, Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Senats errichtet § 97 Abs. 3 GWB a.F. (genauso § 97 Abs. 4 GWB n.F.) zum Schutz kleiner und mittelständischer Unternehmen für den öffentlichen Auftraggeber ein justiziables rechtliches Gebot zu einer Losvergabe, dem auch die Überprüfung einer Losaufteilung im Einzelfall unterfällt. Eine Gesamtvergabe oder eine grobmaschige Losvergabe (diese in Abgrenzung zu einer kleinteiligeren Losvergabe, gleichviel ob auf Gebietslose oder auf Fachlose bezogen) darf der Auftraggeber nur vornehmen, sofern wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Trotz seiner grundsätzlichen Bestimmungsautonomie in Bezug auf die Bedingungen der Auftragsvergabe hat der öffentliche Auftraggeber dabei keine unumschränkte Wahlfreiheit, insbesondere kein Ermessen. Bei der Frage „Gesamtvergabe oder Losvergabe“ sowie auch dabei, ob eine ohnehin beabsichtigte Losvergabe gebietsweise oder fachlich weiter zu unterteilen ist, ist dem öffentlichen Auftraggeber jedoch eine Einschätzungsprärogative einzuräumen, was bedeutet, dass der Begriff des „Erforderns“ in § 97 Abs. 3 GWB a.F. (§ 97 Abs. 4 GWB n.F.) nicht im Sinn einer Unerlässlichkeit oder eines zwingenden Erfordernisses zu verstehen ist. Die Erforderlichkeit einer Gesamtvergabe oder einer eingeschränkten Teillosbildung ist vielmehr daran zu messen, ob wirtschaftliche oder technische Gründe eine Unterteilung vernünftigerweise geboten erscheinen lassen. Daran sind vor allem in die Zukunft und auf die ordnungsgemäße Auftragsausführung zu richtende Überlegungen des Auftraggebers beteiligt. Die widerstreitenden Belange sind gegeneinander abzuwägen, wobei die Abwägung einen Wertungsüberhang für die Gesamtvergabe oder für den Verzicht auf eine kleinteiligere Losvergabe ergeben muss. Die rechtliche Kontrolle ist wegen der dem öffentlichen Auftraggeber zukommenden Einschätzungsprärogative jedoch beschränkt. Die Nachprüfung ist begrenzt auf eine vollständige und zutreffende Tatsachenermittlung durch den Auftraggeber, auf das Anbringen sachgerechter und nicht willkürlicher Überlegungen sowie auf die Einhaltung anerkannter Bewertungsgrundsätze und -maßstäbe (vgl. dazu grundlegend OLG Düsseldorf, Beschl. vom 25. November 2009 - VII-27/09, Lärmschutzwände). Unter Zugrundlegen dieses Prüfungsmaßstabs ist, wie die Vergabekammer mit Recht geurteilt hat, die Losaufteilung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Ausschreibungen durch eine Aufteilung insbesondere in Gebietslose auf bestimmte Unternehmen zuzuschneiden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Wenn sich die Antragsgegnerin, vor allem aufgrund von ihr beobachteter negativer Entwicklungen auf den Hilfsmittelmärkten, dafür entschieden hat, ihren Beschaffungsbedarf im Wettbewerb zu decken, müssen sich die beteiligten Leistungserbringer daran anpassen und hat nicht umgekehrt die Antragsgegnerin eine Ausschreibung an der Leistungsfähigkeit einzelner Leistungserbringer oder an deren geschäftspolitischen Entscheidungen oder Geschäftsmodellen auszurichten (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. vom 27. Juni 2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen). So ist auch im Streitfall von der Antragstellerin nicht dargelegt worden, sich durch Eingehen einer Bietergemeinschaft oder Zuziehen von Nachunternehmern bei der Auftragsausführung nicht so aufstellen zu können, dass sie das gesamte Gebiet des Regionalloses eins bedienen kann. Der Verweis darauf, dies entspreche nicht ihrem Geschäftsmodell, ist unmaßgeblich. Dann hätte die Antragstellerin dieses, um gegebenenfalls chancenreich an der Ausschreibung teilnehmen zu können, ändern müssen, nicht aber hat die Antragsgegnerin die Ausschreibung so zuzuschneiden gehabt, dass die Antragstellerin sich unter Beibehalten ihres bisherigen Geschäftsmodells daran aussichtsreich hätte beteiligen können. Die schwache Versichertenstruktur der Antragsgegnerin im norddeutschen Raum rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Gemäß seiner Bestimmungsautonomie bei den Ausschreibungsbedingungen darf der öffentliche Auftraggeber die Beschaffung an solche Gegebenheiten anpassen, nicht aber muss er deswegen auf gegebenenfalls analog entwickelte Strukturen bei den Leistungserbringern Rücksicht nehmen. Das Argument der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zerschlage infolge der Ausschreibung eine gewachsene Versorgungsstruktur, ist unbegründet. Jede Ausschreibung bringt mit sich, dass sich herkömmliche Versorgungsstrukturen ändern können. Dies ist hinzunehmen, sofern die Leistungsbeschreibung ein angemessenes und gleiches Qualitätsniveau der Leistungserbringung gewährleistet. Dies ist im Streitfall gegeben. Dass ihr eine Änderung ihres Geschäftsmodells nicht zuzumuten oder dass eine solche nicht machbar gewesen sei, macht die Antragstellerin nicht geltend. Zwar fällt den von der Antragsgegnerin nach dem Vortrag der Antragstellerin für einen Zuschlag ins Auge gefassten Unternehmen wegen ihrer Zugehörigkeit zu bundesweit agierenden Mutterunternehmen möglicherweise leichter, eine flächendeckende Versorgung im Gebiet des Regionalloses eins zu gewährleisten. Doch will eine solche mit Hilfe von Tochter- oder Schwestergesellschaften zunächst einmal organisiert werden. Dass ihr aufgrund der Ausgestaltung der Vergabebedingungen eine derartige individuelle organisatorische Vorarbeit, und zwar durch Eingehen einer Bietergemeinschaft oder Gewinnen von Nachunternehmern, unzumutbar erschwert oder sogar unmöglich gemacht worden sei, macht die Antragstellerin nicht geltend. Ungeachtet dessen führte die von der Antragstellerin angestrebte Einrichtung eines Gebietsloses für Rostock und Umgebung - die im Interesse einer Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer dann zumindest auch auf das gesamte Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern, wenn nicht sogar weiter, entsprechend ausgeweitet werden müsste - zu einer Ausschreibung von Splitterlosen, von der der öffentliche Auftraggeber zumal dann, wenn er - wie im Streitfall - ohnedies bereits eine Losaufteilung vorgenommen hat, wegen der Gefahr eines dadurch entstehenden unverhältnismäßigen Abwicklungsaufwands absehen darf (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 22. Oktober 2009 - VII-Verg 25/09; Beschl. vom 11. Januar 2012 - VII-Verg 52/11; Beschl. vom 24. September 2014 - VII-Verg 17/14; OLG Koblenz, Beschl. v. 4. April 2012 - 1 Verg 2/11). Rostock ist zwar die größte Stadt in Mecklenburg-Vorpommern. Nach dem im Vergabevermerk der Antragsgegnerin mitgeteilten Zahlenwerk aus dem Jahr 2014 entfielen auf das Gebiet Rostock und Umgebung gemäß der Schätzung des Senats jedoch weniger als zehn Prozent der nachgefragten Aufträge, was das Merkmal eines Splitterloses erfüllt. Die von der Antragsgegnerin gewählte Losaufteilung widerspricht ebenso wenig dem Zweck einer wohnortnahen Versorgung der Versicherten, welche ein erklärtes Ziel der Leistungsbeschreibung und deren ausdrücklicher Gegenstand ist. Persönliche Beratung am Wohnort der Versicherten lässt sich auch im Rahmen einer Bietergemeinschaft oder durch Nachunternehmer sicherstellen. Im Ergebnis bilden die gegen eine mit dem Nachprüfungsantrag verfolgte kleinteiligere Losaufteilung sprechenden Gründe bei der stattfindenden eingeschränkten Kontrolle einen hinzunehmenden wertungsmäßigen Überhang, der die gewählte Losaufteilung vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin beanstandungsfrei sein lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78, 120 Abs. 2 GWB a.F. Sie umfasst auch die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Eine Kostenbeteiligung der Antragsgegnerin wegen nachgeschobenen Vortrags zur Losaufteilung ist nicht geboten (siehe oben). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 9.000 Euro festgesetzt. Da die Antragstellerin zur Ausschreibung kein Angebot abgegeben hat, ist der Streitwertermittlung nach der Rechtsprechung des Senats die Auftragswertschätzung des öffentlichen Auftraggebers zugrundezulegen (und zwar zuzüglich Umsatzsteuer, § 50 Abs. 2 GKG). Die Antragsgegnerin hat dem Auftrag - bezogen auf ein Jahr - unangegriffen einen Gesamtwert von 9.600.000 Euro netto (bei etwa 4.000 Versicherten) zugemessen. Der Nachprüfungsantrag bezieht sich erkennbar jedoch allein auf die Ausschreibung für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Darauf entfällt bei 63 Versicherten ein jährlicher Auftragswert von 151.200 Euro netto. Hierauf ist die Streitwertfestsetzung gemäß dem im Prozess geltend gemachten Interesse der Antragstellerin zu beschränken. Jedoch sind in die Streitwertfestsetzung eine 24-monatige Vertragsdauer sowie eine mögliche Verlängerung um weitere 24 Monate, diese mit einem Abschlag von 50 %, einzubeziehen (BGH, Beschl. vom 18. März 2014 - X ZB 12/13, Bioabfallvergärungsanlage). Zudem ist die Umsatzsteuer hinzuzusetzen. Dies ergibt folgende Berechnung: 151.200 Euro netto x 2 Jahre = 302.400 Eurozuzüglich 1 x 151.200 Euro netto (mögliche Vertragsverlängerung)= 453.600 Euro netto+ Umsatzsteuer = 539.784 Eurox 5 % = 26.989 Euro.Das ausgeschriebene Drei-Partner-Modell ist nach der Rechtsprechung des Senats mit einem Abschlag von zwei Dritteln zu berücksichtigen= 8.996,33 Euro. Dicks Dr. Maimann Barbian