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Beschluss

1 UF 169/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2016:1223.1UF169.16.00
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Tenor
  • I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 29.09.2016 wird zurückgewiesen.

  • II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

  • III. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

  • IV. Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der weitergehende Antrag des Kindesvaters auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

  • V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 29.09.2016 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt. III. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. IV. Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der weitergehende Antrag des Kindesvaters auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß Art. 12 Abs.1, 2 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) die Rückführung des Kindes A. nach Belgien angeordnet. Das Beschwerdevorbringen der Kindesmutter rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. 1. Zutreffend hat das Amtsgericht den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes am 22.07.2015 in Belgien gesehen. Für den gewöhnlichen Aufenthalt kommt es auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung, den Daseinsschwerpunkt des Kindes an. Dabei handelt es sich um den Ort, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit des Kindes, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen (EuGH, FamRZ 2009, 843). Als ein Indiz für eine ausreichende Integration an einem neuen Aufenthaltsort kann insbesondere die Dauer des Aufenthalts an dem neuen Ort dienen, wobei in der Regel nach Ablauf von sechs Monaten von einer ausreichenden Integration ausgegangen wird (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1588; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 956). Nach diesem Maßstab hatte A. am 22.07.2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien. Die Kindesmutter hat bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 29.09.2016 erklärt, dass A. in Antwerpen geboren sei und sie vor dem 22.07.2015 sechs bis sieben Monate mit A. und dem Kindesvater zusammen in der Wohnung in Belgien gelebt habe. Zu diesem Zeitpunkt war A. erst rund dreieinhalb Jahre alt, so dass auch vor dem Hintergrund des jungen Alters des Kindes nach einem sechs- bis siebenmonatigen Aufenthalt in Belgien von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden muss und damit ein gewöhnlicher Aufenthalt in Belgien begründet worden ist. Soweit die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde geltend macht, sie habe sich vor dem 22.07.2015 (nur) „teilweise“ mit A. in Belgien bei dem Kindesvater aufgehalten und der eigentliche Lebensmittelpunkt A.s sei in Deutschland zu sehen, lässt dieses Vorbringen konkrete und sichere Feststellungen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht zu. Die Kindesmutter muss sich daher an ihrem detaillierten Vorbringen im amtsgerichtlichen Termin am 29.09.2016 festhalten lassen. 2. Die Kindesmutter hat das Mitsorgerecht des Kindesvaters im Sinne des Art. 3 Satz 1 lit. a) HKÜ widerrechtlich verletzt. Eine solche widerrechtliche Verletzung ist selbst dann anzunehmen, wenn sich der Kindesvater, was dieser bestreitet, unter dem Eindruck des Polizeieinsatzes, den beide Beteiligten bei ihrer amtsgerichtlichen Anhörung am 29.09.2016 auf den 22.07.2015 datiert haben, damit einverstanden erklärt haben sollte, dass die Kindesmutter zusammen mit A. die Wohnung in Belgien verlässt und nach Deutschland fährt. Dass der Kindesvater mit einer solchen Erklärung nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont zum Ausdruck gebracht hat, er sei mit einem dauerhaften Verbleib des Kindes in Deutschland einverstanden, kann der Senat nicht feststellen, behauptet aber wohl selbst die Kindesmutter nicht. Einem solchen Erklärungsinhalt stünde auch entgegen, dass der Kindesvater bei der Polizei in Belgien am 25. September 2015 eine Strafanzeige gegen die Kindesmutter wegen Entführung des Kindes erstattet hat (Bl. 17 GA) und dies der Kindesmutter ausweislich ihrer Angaben gegenüber der Polizei in B.-Stadt spätestens seit November 2015 bekannt ist (Bl. 21 GA). 3. Ist ein Kind im Sinne des Art. 3 HKÜ widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Rückführungsantrags bei dem Gericht (oder der Verwaltungsbehörde) des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so hat das zuständige Gericht gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ die sofortige Rückgabe des Kindes anzuordnen. Ist der Rückführungsantrag erst nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen, so hat das Gericht die Rückführung des Kindes nach Art. 12 Abs. 2 HKÜ ebenfalls anzuordnen, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat, wobei hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem ein Einleben erwiesen sein muss, auf die Antragstellung und nicht auf die Rückführung abzustellen ist (vgl. Siehr in MüKoBGB/ KindEntfÜbk, Art. 12 Rn. 9). Der Antrag auf Rückführung von A. vom 18. Juli 2016 ist am 20. Juli 2016 bei dem Amtsgericht Hamm eingegangen. Von dort ist das Verfahren mit Beschluss vom 9. August 2016 an das zuständige Amtsgericht Düsseldorf verwiesen worden, bei dem die Verfahrensakte am 11. August 2016 eingegangen ist. Damit ist der Rückführungsantrag vom 18. Juli 2016 bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf erst nach Überschreitung der Jahresfrist eingegangen. Trotz dieser – vergleichsweise geringfügigen – Überschreitung der Jahresfrist ist die Rückgabe von A. anzuordnen. Es ist nämlich nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 HKÜ erwiesen, dass der Junge sich bereits am 11. August 2016, dem Zeitpunkt des Eingangs der Verfahrensakten bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf, in seine neue Umgebung eingelebt hatte. Eingelebt hat sich ein Kind in seine neue Umgebung dann, wenn es durch soziale oder familiäre Bindungen so mit einer Umgebung verbunden ist, dass ein Bruch mit dieser Umgebung vollkommen unzumutbar ist (vgl. Siehr in MüKoBGB/ KindEntfÜbk, Art. 12 Rn. 9). Das Vorbringen der Kindesmutter hierzu lässt die gesicherte Feststellung eines Einlebens des Kindes zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu. Es erschöpft sich in der (pauschalen) Behauptung, A. habe sich in Deutschland eingelebt. Konkrete Umstände, die diese Bewertung rechtfertigen sollen und vom Senat überprüft werden könnten, werden nicht aufgezeigt. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, ein Einleben von A. in seine neue Umgebung zum 11. August 2016 als erwiesen anzusehen, zumal die Kindesmutter mit A. noch bis zum Sommer 2016 bei einer Freundin in C.-Stadt gelebt und erst anschließend ihren tatsächlichen Aufenthalt zusammen mit dem Kind unter ihrer jetzigen Adresse in B.-Stadt genommen hat. Die Kindesmutter hat also selbst einen Umzug von C.-Stadt nach B.-Stadt nach so langer Zeit des Aufenthalts in Deutschland für das Kind als zumutbar angesehen, ohne ein Einleben des Jungen in der C.-Stadt Umgebung als dem zwingend entgegen stehend oder gar schädlich einzuordnen. 4. Die Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ, unter denen von einer Rückführungsanordnung abzusehen ist, liegen ebenfalls nicht vor. Weder hat der Kindesvater das Zurückhalten von A. in Deutschland nachträglich genehmigt (Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ) noch ist die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr von körperlichen oder seelischen Schäden für das Kind verbunden (Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ). a. Soweit die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde darauf verweist, dass der Kindesvater das vorliegende Verfahren erst mit Antragsschrift vom 18.07.2016 eingeleitet habe, stellt dieses Verhalten des Kindesvaters keine nachträgliche Genehmigung dar. Für das Vorliegen und den Inhalt einer Genehmigungserklärung kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an (OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 1237; OLG Nürnberg, FamRZ 2009, 240; OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1699). Zwar kann die nachträgliche Genehmigung des Verbringens oder Zurückhaltens nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erfolgen. Ein rein passives Verhalten bedeutet aber keine Genehmigung. Stets muss sie klar, eindeutig und unbedingt sein. Eine stillschweigende Genehmigung liegt daher nicht schon dann vor, wenn der beraubte Elternteil untätig bleibt; allein hieraus darf der Entführer nicht schließen, der beraubte Elternteil billige den jetzigen Verbleib des Kindes. Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ begründet neben dem in Art. 12 HKÜ geregelten zeitlichen Rahmen eine eigenständige Voraussetzung für die Ablehnung der Rückführung. Deshalb sind neben objektiven Anhaltspunkten für eine Genehmigung auch subjektive Vorstellungen des beraubten Elternteils zu beachten, bevor eine ernst gemeinte Genehmigung angenommen werden kann (vgl. Siehr in MüKoBGB/ KindEntfÜbk, Art. 13 Rn. 4). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs lässt sich dem Umstand, dass der Kindesvater fast ein ganzes Jahr mit der Einreichung einer Antragsschrift bei Gericht zugewartet hat, keine nachträgliche stillschweigende Genehmigung des Verbringens von A. nach Deutschland oder auch seines dortigen Zurückhaltens entnehmen. b.Der Rückführung steht auch nicht Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ entgegen. Danach hat die Anordnung der Rückgabe des Kindes nur dann nicht zu erfolgen, wenn der zur Herausgabe verpflichtete Elternteil nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Diese Ausnahmevorschrift ist in Ansehung der in Art. 1 HKÜ genannten Ziele des Haager Übereinkommens eng auszulegen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 185). Denn das HKÜ geht von der Zielsetzung und der Regel aus, dass die Rückführung des Kindes seinem Wohl am besten entspricht (BVerfG, FamRZ 1996, 405). Es muss sich daher um ungewöhnlich schwerwiegende Gefahren handeln, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen und denen nicht anderweitig begegnet werden kann. Eine solche Gefahr, für die der Entführer darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1588), lässt sich hier nicht feststellen. aa.Nicht durchdringen kann die Kindesmutter mit dem Einwand, A. habe kein gutes Verhältnis zum Kindesvater und er wolle auf keinen Fall zu ihm zurück. Zwar hat A. bei seiner Anhörung am 28.09.2016 vor dem Amtsgericht erklärt hat, er wolle seinen Vater nicht wiedersehen. Dies rechtfertigt es aber nicht, von einer Rückführung abzusehen, denn eine Ablehnung des Kindesvaters durch A. steht einer Rückführung nicht entgegen. Denn die Rückgabe im Sinne der Vorschriften des HKÜ bedeutet nicht die Rückkehr zum beraubten Elternteil, sondern nur in den Herkunftsstaat. Also selbst wenn das Kind beim Entführer bleiben wollte, stünde dies einer Rückgabe nicht entgegen, denn der Entführer sollte in aller Regel das Kind in den Herkunftsstaat begleiten und dort auch bei ihm bleiben, bis im Sorgerechtsverfahren endgültig entschieden wird, wem die Personensorge, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht zukünftig zusteht (vgl. Siehr in MüKoBGB/ KindEntfÜbk, Art. 13 Rn. 19 m.w.N). bb.Für die im hiesigen Verfahren zu treffende Entscheidung über eine Rückführung ist es ohne Belang, ob der Kindesvater bereits ein sorgerechtliches Verfahren eingeleitet hat. Der Streit der Kindeseltern über das Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht soll nicht in das Rückführungsverfahren verlagert werden, sondern ist gegebenenfalls nach der Rückführung des Kindes vor den zuständigen Gerichten auszutragen. Soweit die Kindesmutter meint, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sie zu übertragen sei, bleibt es ihr unbenommen, dieses zum Gegenstand eines im Zweifel im Herkunftsstaat zu führenden Sorgerechtsverfahrens zu machen. 5.Einer Rückführung des Kindes steht auch nicht die Regelung des Art. 13 Abs. 2 HKÜ entgegen. Nach dieser Vorschrift kann es das Gericht ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Aufgrund seines Alters von fünf Jahren besitzt A. nicht die für eine verantwortungsvolle Entscheidung notwendige persönliche Reife (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 956; OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1588). III. Da nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen von einer erneuten Anhörung der Beteiligten keine entscheidungserheblichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, hat der Senat gemäß §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 68 Abs. 3 Satz 1, 2 FamFG von einer erneuten Vornahme dieser in erster Instanz bereits erfolgten Verfahrenshandlung abgesehen. Eine nochmalige Anhörung der Beteiligten war auch nicht mit Blick auf die von beiden Elternteilen gewünschte Mediation angezeigt. Bestimmte Lösungsansätze für eine konkrete gütliche Einigung der Beteiligten im Rahmen des laufenden Verfahrens werden nämlich nicht aufgezeigt. Da die Sache im Übrigen entscheidungsreif ist, ist der Senat bei dieser Sachlage – auch vor dem Hintergrund des geltenden gesetzlichen Beschleunigungsgebots – gehalten, das Beschwerdeverfahren zum Abschluss zu bringen. Den Beteiligten bleibt es selbstverständlich unbenommen, nach Abschluss dieses Verfahrens ihre Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung – ggf. unter Inanspruchnahme von Hilfeangeboten des Bundesamtes für Justiz – weiter zu verfolgen, wenn sich nicht bereits in der Zwischenzeit eine solche Lösung gefunden haben sollte. IV. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war aus den vorstehenden Gründen mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Dem Kindesvater ist (notwendige) Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Beiordnung des erstinstanzlichen Rechtsanwalts des Kindesvaters für das Beschwerdeverfahren kommt hingegen nicht in Betracht, weil sich dieser für das Beschwerdeverfahren nicht bestellt hat. Der Kindesvater ist im Beschwerdeverfahren ausschließlich durch das Bundesamt für Justiz vertreten worden. Da der Senat aus den unter Ziffer III. ausgeführten Gründen von einer nochmaligen Anhörung der Beteiligten absieht, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch nicht für die Wahrnehmung der Rechte des Kindesvaters in einem Termin erforderlich. Ebenso wenig kommt zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Vollstreckungsverfahren in Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil aktuell gar nicht absehbar ist, ob es einer Vollstreckung der Entscheidung bedarf, denn zu hoffen bleibt, dass die Kindesmutter der ihr auferlegten Rückführungsverpflichtung freiwillig Folge leistet oder sich die Beteiligten anderweitig einigen. V. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Nr. 2IntFamRVG, 84 FamFG. Gegen die vom Amtsgericht auf der Grundlage des § 81 FamFG getroffene erstinstanzliche Kostenentscheidung gibt es nichts zu erinnern. Soweit die Kindesmutter behauptet, der Kindesvater sei ihr gegenüber gewalttätig geworden, rechtfertigt ein solches Verhalten – selbst als wahr unterstellt – nicht die widerrechtliche Verbringung des gemeinsamen Kindes ins Ausland bzw. ein dortiges Zurückhalten. Vor diesem Hintergrund kommt eine auch nur anteilige Kostenauferlegung auf den Kindesvater nicht in Betracht. Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in den §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 3 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG). … … …