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Beschluss

I-3 VA 5/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2016:1223.I3VA5.16.00
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Tenor

Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2016 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 17. Juni 2016 auf Bewilligung von Akteneinsicht in die Akten des Zivilprozesses mit dem Aktenzeichen 4 c 11/14 Landgericht Düsseldorf unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2016 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 17. Juni 2016 auf Bewilligung von Akteneinsicht in die Akten des Zivilprozesses mit dem Aktenzeichen 4 c 11/14 Landgericht Düsseldorf unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: I. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat die hiesige Antragstellerin den Antragsgegner um Einsicht in die Gerichtsakten des Zivilprozesses mit dem Aktenzeichen des Landgerichts Düsseldorf 4 c O 11/14, an welchem sie nicht beteiligt ist, ersucht. Die Antragstellerin ist Klägerin in dem unter dem Aktenzeichen 4 a O 172/15 beim Landgericht Düsseldorf geführten Verfahren. Beklagte ist unter anderem die C. I. P. GmbH (= C.). Die Parteien und ihre Unternehmensgruppen sind Wettbewerber auf dem Markt für Paneel-Fußboden. Sie haben sich im August 2009 im Rahmen eines Kreuzlizenzvertrages (C. L. A. = CLA) zur gemeinsamen Lizenzierung von Patenten in der Fold Down Technologie verpflichtet. Dadurch wollten sie insoweit eine einheitliche Lizenzierungspraxis fördern. Im Hinblick auf die Lizenzierung ihrer sonstigen Patente sind sie nach wie vor Wettbewerber. Den Kreuzlizenzvertrag ergänzten sie im Dezember 2009 um eine Unterlizenzierungsvereinbarung (FAA). Die Antragstellerin nimmt C. u.a. in dem genannten Verfahren auf Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch, weil sie einen Lizenzvertrag mit E. geschlossen hat, ohne zugleich Unterlizenzen an den Patenten der Antragstellerin zu erteilen. Sie, die Antragstellerin, wisse dies auf Grund einer Prozessmitteilung auf der C. -Website, wo auf das veröffentlichte Urteil des LG Düsseldorf in Sachen 4 C 11/14 aufmerksam gemacht worden sei; danach falle ein von E. selbst entwickeltes Fold Down System unter das Schutzrecht der M. -Patent-Familie und damit einen gemeinsamen Lizenzvertrag von C. und E. C. verteidige sich in dem Verfahren 4 a O 172/15 damit, dieser Lizenzvertrag sei bereits vor Abschluss der Unterlizenzierungsvereinbarung (FAA) geschlossen worden (1. Dezember 2009). Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Akteneinsichtsgesucht geltend gemacht, sie habe ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht, da ihr – in dem Verfahren 4 a O 172/15 geltend gemachter – Anspruch gegen C. u.a. von dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen C. und E. abhänge. Es bestünden begründete Zweifel an der Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens der Beklagten in dem vorgenannten Verfahren, da ausweislich des Tatbestands des Urteils vom 19. März 2015 der Lizenzvertrag zwischen den dortigen Prozessparteien – C. und E.– am 7. Januar 2011 unterzeichnet worden sei mit dem Wirksamkeitsdatum 28. Dezember 2009. Zur Klärung dieses Widerspruchs bzw. zur Aufklärung des Verdachts wahrheitswidrigen Vortrages von C. sei die Akteneinsicht erforderlich. Die Prozessparteien des Verfahrens 4 c 11/14 LG Düsseldorf haben dem Akteneinsichtsgesuch widersprochen, wobei C. darauf hinwies, sie habe im Klageverfahren 4 a 172/15 ausgeführt, dass sie mit E. bereits im Juni 2009 einen mündlichen Vertrag geschlossen habe, der im Verfahren gegen E. keine Rolle gespielt habe (vgl. Bl. 1365 des VV). Es sei vorliegend – im Verfahren 4 a 172/15 – unstreitig, dass der schriftliche Vertrag als „Effective date of the Agreement“ das Datum 1. Dezember 2009 aufweise. Sodann hat der Antragsgegner das Gesuch der Antragstellerin durch Bescheid vom 5. August 2016 zurückgewiesen. Gemäß § 299 Abs. 2 ZPO könne einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Parteien einwilligen oder ein berechtigtes Interesse überwiege. Ein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse zur Erlangung von Informationen für den eigenen Prozess könne ein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO nicht begründen. Zudem seien die von den Prozessparteien in den jeweiligen Schriftsätzen dargelegten Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG vom 9. September 2016 verfolgt die Antragstellerin ihr Akteneinsichtsgesuch weiter. Sie macht geltend, die begehrte Akteneinsicht diene nicht dazu, Informationen zur Begründung ihres Anspruchs im eigenen Prozess zu erhalten, sondern zur Aufklärung des Verdachts des unrichtigen Vortrags der C. im Verfahren 4 a O 172/15. Dies begründe ihr rechtliches Interesse an der Akteneinsicht. Eventuelle Geheimhaltungsinteressen der Parteien könnten durch teilweise Ausnahme des Akteninhalts von der Einsicht berücksichtigt werden. Sie beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom 5. August 2016 zur Geschäftsnummer 1451 E – 1143 2016.256 aufzuheben und den Antragsgegner anzuweisen, ihr Akteneinsicht in die Gerichtsakte LG Düsseldorf 4 c O 11/14 zu gewähren, hilfsweise, den Bescheid des Antragsgegners vom 5. August 2016 zur Geschäftsnummer 1451 E – 1143 2016.256 teilweise aufzuheben und den Antragsgegner anzuweisen, ihr Akteneinsicht in die Gerichtsakte LG Düsseldorf 4 c O 11/14 unter Ausnahme der Teile, die Geschäftsgeheimnisse der Parteien beinhalten, zu gewähren, Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Der gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässige Antrag hat in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. a) Für das Begehren der Antragstellerin ist das Verfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners über das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin als Dritte, § 299 Abs. 2 ZPO, stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG dar (vgl. BGH, 29. April 2015, XII ZB 214/14 = NJW 2015, 1827; BVerfG, 2. Dezember 2014, BvR 3106/09 = NJW 2015, 610; OLG Frankfurt, 21. Juni 2016, 20 VA 20/15; Zöller/Greger, ZPO, § 299 Rn. 6). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragsfrist des § 26 EGGVG gewahrt. b) Dritten, also am Verfahren nicht Beteiligen, kann Akteneinsicht (nur) gewährt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse (§ 299 Abs. 2 ZPO) glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Allerdings genügen wirtschaftliche Gründe allein nicht, auch nicht, wenn sie zur Grundlage einer Klage gegen eine der bisherigen Parteien gemacht werden oder die klageweise Erleichterung erleichtern könnten (vgl. Musielk/Huber, ZPO, § 299, Rn. 3c). Ein rechtliches Interesse eines Dritten im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten eines Zivilprozesses setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass dem Dritten zustehende Rechte durch den Akteninhalt berührt werden (vgl. z.B. OLG Frankfurt. 21. Juni 2016, 20 AV 20/15; OLG Nürnberg, 14. Januar 2014, 4 VA 2218/13). Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen. Das Verfahren selbst oder wenigstens der ihm zugrunde liegende Sachverhalt muss für die rechtlichen Belange des Dritten von konkreter Bedeutung sein (vgl. OLG Frankfurt, 21. Juni 2016, 20 VA 20/15 m.w.N.). Das setzt voraus, dass sein - rechtlich geschützter - Interessenkreis durch das Verfahren konkret berührt wird. Dazu muss als Mindestanforderung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006, IV AR (VZ) 1/06). In Anwendung dieser Grundsätze ist das tatsächliche und wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht als rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO von dieser hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin ist mit C. als Partei des Verfahrens auf Grund der mit dieser geschlossenen Vereinbarungen (CLA und FAA) in einer rechtlichen Beziehung, die einen konkreten Bezug zu dem Gegenstand des eigenen Verfahrens gegen die C. aufweist und damit den rechtlich geschützten Interessenkreis der Antragstellerin berührt (vgl. OLG Frankfurt, 21. Juni 2016, 20 VA 20/15). Der erforderliche konkrete Bezug des Ausgangsverfahrens zu dem eigenen Verfahren der Antragstellerin wird auch von den Parteien des Ausgangsverfahrens letztlich nicht ernsthaft in Frage gestellt. Soweit C. in ihrer Stellungnahme zum Akteneinsichtsgesuch geltend gemacht hat, „es sei in dem Verfahren P. /C. nicht nur unstreitig, sondern von ausdrücklich von C. so vorgetragen“, „dass der schriftliche Vertrag mit E. als „Effective date of the Agreement“ den 1. Dezember 2009 aufweise“, bestätigt C. den Widerspruch zum Tatbestand des veröffentlichen Urteils, wonach der Vertrag am 7. Januar 2011 mit „Effective Date“ vom 28. Dezember 2099 von C. unterzeichnet worden sein soll, ohne eine nachvollziehbare Erklärung hierfür zu geben. Die Antragstellerin hat demnach ihr rechtliches Interesse an der Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO dargelegt und auch hinreichend glaubhaft gemacht. Da der angefochtene Bescheid rechtwidrig ist und die Antragstellerin durch Versagung der von ihr beantragten Akteneinsicht in ihren Rechten verletzt ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 aufzuheben. c) Der Senat kann über das Akteneinsichtsgesuch aber nicht abschließend entscheiden. Denn aus der Bejahung des rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht folgt noch kein Anspruch auf Akteneinsicht. Das Vorliegen des rechtlichen Interesses eröffnet vielmehr erst den Weg für eine Ermessensentscheidung der Justizverwaltung nach § 299 Abs. 2 ZPO (BGH, 18. Februar 1998, IV AR (VZ) 2/97, OLG Frankfurt, 21. Juni 2016, 20 VA 20/15). Diese obliegt dem Gerichtsvorstand. Weil der Antragsgegner das rechtliche Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht verneint hat, hat er in dem angefochtenen Bescheid noch keine Ermessensentscheidung getroffen. Zu Recht weist der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2016 darauf hin, dass die „gebotene Ermessensentscheidung neben dem rechtlichen Interesse des antragstellenden Dritten an der Akteneinsicht gleichermaßen auch den Schutz des aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitenden informationellen Selbstbestimmungsrechts der Prozessparteien berücksichtigen“ müsse. Der angefochtene Bescheid lässt nicht erkennen, dass eine solche Abwägung vorgenommen worden ist. Dort wird nach Verneinung des rechtlichen Interesses lediglich in einem Satz auf die „in den jeweiligen Schriftsätzen dargelegten Geheimhaltungsinteressen“ Bezug genommen, die „zudem“ zu berücksichtigen seien. Dies genügt den Anforderungen an eine Ermessenentscheidung nicht. Da der Senat sein Ermessen nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, 21. Juni 2016, 20 VA 20/15) nicht an die Stelle des Gerichtsvorstands setzen kann, ist die Sache noch nicht spruchreif im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 EGGVG. Der Antragsgegner wird die Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nachzuholen haben. Erst im Rahmen dieser von der Justizverwaltung noch zu treffenden Entscheidung wird eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Parteien des Zivilprozesses, insbesondere an der Vertraulichkeit des Akteninhaltes, und des Informationsinteresses des Antragstellers zu erfolgen haben. Dabei ist insbesondere auch zu erwägen, ob bei Abwägung der wechselseitigen Interessen gegebenenfalls nur eine teilweise Akteneinsicht zu gewähren ist, entsprechend dem Hilfsantrag der Antragstellerin im hiesigen Verfahren. Es erscheint dabei nach dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs angezeigt, vor einer erneuten Bescheidung den Parteien des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zu geben, noch vertiefend vorzutragen, wie dies von C. angeregt worden ist, und ihr Geheimhaltungsinteresse gegebenenfalls in Bezug auf spezielle Bestandteile der Akten zu konkretisieren. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 30 EGGVG. Der Senat hat insbesondere keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Antragstellerin gesehen. Der Umstand, dass der Antrag (vorerst) Erfolg hat, reicht für eine Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse nicht aus. Die Voraussetzungen des § 29 EGGVG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.