Urteil
I-17 U 109/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0113.I17U109.16.00
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Tenor
I.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 20.04.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 20.04.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. II. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten um den Widerruf eines Darlehens. Die Kläger schlossen am 22.12.2008 zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 192.500 € zu einem bis zum 12.12.2023 gebundenen Sollzinssatz von jährlich 4,8 % (Anlage K 1, Bl. 25 ff. GA). Im Vorfeld hatten sie bereits das von der Beklagten unterzeichnete Vertragsangebot per Post erhal- ten. Am Tag der Unterzeichnung des Darlehensvertrags in den Geschäftsräumen der Beklagten erhielten die Kläger eine Widerrufsbelehrung (Anlage B 13, Bl. 140 GA) ausgehändigt, die eine Fußnote 1 mit dem Wortlaut „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthält und zur Frist folgende Ausführungen macht: „(...) Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. (...)“ Unter der Überschrift Finanzierte Geschäfte ist ausgeführt: „Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten Ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K 1, Bl. 27 GA, verwiesen. 2014 veräußerten die Kläger die Immobilie. Sie einigten sich mit der Beklagten durch Aufhebungsvereinbarung vom 12.03.2014 dahin, dass das Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 26.149,31 € und der Darlehensrestschuld von 181.466,31 € zum 01.05.2014 vorzeitig abgelöst werde (vgl. Anlage B 5, Bl. 118 GA). Diese Beträge erhielt die Beklagte im Zuge der Veräußerung der Immobilie. Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 09.05.2014 widerriefen die Kläger unter Hinweis auf Fehlerhaftigkeiten der Widerrufsbelehrung den Darlehensvertrag. Die Kläger haben von der Beklagten die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung von 26.149,31 € nebst Zinsen sowie ein Nutzungsentgelt von 65,75 € nebst Zinsen verlangt. Sie haben geltend gemacht, die Frist für den Widerruf des Darlehensvertrags habe nicht zu laufen begonnen, weil die Ausführungen in der Widerrufsbelehrung unter mehreren Gesichtspunkten nicht rechtskonform seien. So könne die Fußnote zu Fernabsatzgeschäften den Verbraucher verwirren, weil er im Unklaren bleibe, ob die Widerrufsbelehrung für seinen Darlehensvertrag gelte. Der umfangreiche Unterabschnitt zu finanzierten Geschäften sei überflüssig, da im Falle der Kläger ein verbundenes Geschäft nicht vorliege. Dieser Unterabschnitt lenke sie von dem eigentlichen Inhalt der Widerrufsbelehrung ab. Außerdem sei der Abschnitt auch inhaltlich unzutreffend, da er im Falle des Bestehens einer Widerrufsmöglichkeit für das finanzierte Geschäft darauf hinweise, dass nur dieses widerrufen werden könne, jedoch nicht erläutere, dass dann die Rechtsfolgen des Widerrufs auf den Darlehensvertrag erstreckt würden. Die Belehrung zum Fristbeginn leide darunter, dass mit dem Begriff der Vertragsurkunde bei einem Laien die Vorstellung hervorgerufen werden könne, auch schon das bloße Ver- tragsformular bzw. das Angebot der Beklagten könne den Lauf der Frist auslösen. Schließlich könne der Verbraucher von einem Widerruf abgehalten werden, da die Belehrung über die Pflicht zur Zahlung binnen 30 Tagen zu der Vorstellung führen könne, er könne nach Ablauf dieser Frist keine Zahlungen mehr erbringen. Die Beklagte ist dem Begehren der Kläger entgegengetreten und hat darauf verwiesen, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag zur vorzeitigen Beendigung des Darlehens hindere die spätere wirksame Ausübung des Widerrufsrechts. Außerdem sei die Belehrung inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Abschnitt zu finanzierten Geschäften sei als Vorratsbelehrung anzusehen. Die Kläger hätten anhand der Belehrung ohne Schwierigkeiten erkennen können, dass sie kein verbundenes Geschäft abgeschlossen hätten und der Abschnitt somit für sie ohne Belang ist. Im Übrigen sei es den Klägern verwehrt, sich auf den Widerruf zu berufen. Denn es liege ein Fall unzulässiger Rechtsausübung und Verwirkung vor. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Frist zur Ausübung des Widerrufs sei bereits abgelaufen gewesen, da die Belehrung den rechtlichen Anforderungen entsprochen habe. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Kläger mit ihrem Rechtsmittel unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen. Sie beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 20.04.2016 die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.149,31 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2015, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, sowie weitere 65,75 € an Nebenforderungen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Den Klägern stand zum Zeitpunkt ihres Widerrufs 2014 kein Widerrufsrecht mehr zu, da die zum Darlehensvertrag gehörende Widerrufsbelehrung der Beklagten den rechtlichen Anforderungen an eine solche genügt und damit die zweiwöchige Frist zur Ausübung des Widerrufs schon seit 2009 abgelaufen ist. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der im Dezember 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Dabei erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Erklärung (BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Tz. 14). Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsbelehrung, so dass es auf die Frage der Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO a.F. nicht ankommt. 1. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die hier im Streit stehende Widerrufsbelehrung insbesondere nicht deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil die an die Überschrift der Belehrung angehängte Fußnote 1 den Verbraucher darüber im Unklaren lässt, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt und deshalb die Widerrufsbelehrung nicht einschlägig ist. Wie mittlerweile durch den Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden wurde, ist sowohl diese wie auch die weitere, an die Zwischenüberschrift „Widerrufsbelehrung zu…“ angehängte Fußnote 2 („Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom…“) selbst dann als inhaltlich unbedenklich anzusehen, wenn man sie als an den Darlehensnehmer gerichtet verstehen will (BGH, Beschluss vom 27.09.2016, XI ZR 309/15, Tz. 9). An seiner in dieser Hinsicht bisher abweichenden Ansicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2016, I-17 U 182/15, S. 5 ff.; Urteil vom 10.06.2016, I-17 U 168/15, Seite 5 f., jeweils m.w.N.) hält der Senat mit Rücksicht auf den zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht mehr länger fest. 2. Die Rügen der Kläger zur Aufklärung über den Fristbeginn greifen nicht durch. Nicht nur hat der Bundesgerichtshof jüngst einen zum Fristbeginn gleichlautenden Belehrungstext mit der überzeugenden Begründung für ausreichend erachtet, dass der Darlehensgeber bei Abfassung der Widerrufsbelehrung nicht noch deutlicher sein muss als das Gesetz selbst (Beschluss vom 27.09.2016, XI ZR 309/15, Tz. 8). Im vorliegenden Fall konnten die Kläger zudem ungeachtet der Frage ihres Verständnisses vom Begriff einer Vertragsurkunde dem von ihnen beschriebenen Irrtum über den Beginn der Widerrufsfrist schon deshalb nicht unterliegen, weil sie unstreitig per Post nur das Darlehensangebot der Beklagten erhalten hatten, die Widerrufsbelehrung als weitere Voraussetzung für den Fristbeginn ihnen unstreitig jedoch erst nach der Unterzeichnung des Vertrages in der Filiale der Beklagten übergeben wurde (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 04.03.2016, S. 2 = Bl. 374 GA). Diesen Umstand darf der Senat trotz des Grundsatzes der objektiven Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nach§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB berücksichtigen. Anders als das Oberlandesgericht Celle (Hinweisbeschluss vom 18.01.2016, 3 U 148/15) schließt der Senat aus, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Leerstelle hinter der Frist von zwei Wochen für eine versehentliche Auslassung halten könnte, die ihn verwirren könnte. Dies gilt schon deshalb, weil der Satz der Widerrufsbelehrung, in dem sich die Leerstelle befindet, vollständig und klar verständlich ist. Es ist offensichtlich, dass die Leerstelle genutzt werden kann, um nötigenfalls eine andere Fristlänge einzutragen. 3. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Abschnitt zu finanzierten Geschäften in der Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden, obwohl unstreitig im konkreten Fall kein verbundenes Geschäft vorlag und die entsprechenden Ausführungen somit für das Widerrufsrecht der Kläger keine Bedeutung hatten. a) Zutreffend ist allerdings, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 04.07.2002, I ZR 55/00, Tz. 16 ff.; Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Tz. 41 ff.) eine Widerrufsbelehrung keine anderen Erklärungen als solche zum Widerrufsrecht enthalten darf, um den Verbraucher nicht vom Widerrufsrecht abzulenken. Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeden Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich bei einer auf Vorrat, weil für eine Vielzahl von unterschiedlichen Fällen vorformulierten Belehrung über die Auswirkungen eines verbundenen Geschäfts auf das Widerrufsrecht nicht um eine vom Widerrufsrecht ablenkende Erklärung. Denn diese Erklärung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht und ist für das Verständnis des Widerrufsrechts von Bedeutung. Die Bedeutung erstreckt sich lediglich nicht auf alle Fälle, in denen die Widerrufsbelehrung verwendet wird, und verlangt somit dem Verbraucher ab, anhand der Belehrung selbst zu beurteilen, ob in seinem Fall ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht. Eine Vorratsbelehrung hat der Bundesgerichtshof jüngst zumindest bei einem Formular mit Ankreuzoptionen für zulässig erachtet, weil der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher sich nur mit den Textoptionen befassen wird, die angekreuzt sind (Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Tz. 41 ff.). Seine Ausführungen bedeuten im Umkehrschluss jedoch nicht, dass eine Vorratsbelehrung wie die vorliegende unzulässig ist. Vielmehr ist nicht davon auszugehen, dass nur eine solche Belehrung dem Deutlichkeitsgebot genügen kann, die keinerlei Alternativen aufweist und insoweit eine Subsumtion durch den Verbraucher von vornherein entbehrlich macht. Im Gegenteil geht der Senat im Einklang mit dem Bundesgerichtshof (BGH, Versäumnisurteil vom 11.03.2008, XI ZR 317/06, Tz. 16/17) davon aus, dass von einem durchschnittlichen Verbraucher – auf den abzustellen ist – in einem gewissen Umfang auch die Auslegung einer Widerrufsbelehrung erwartet werden kann. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Belehrung ist insoweit, ob diese bezogen auf das konkrete Vertragsverhältnis und die Umstände seines Zustandekommens dem Gebot der hinreichenden Deutlichkeit genügt (OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016,13 U 84/15, Tz. 48). Daran kann hier jedoch nach Ansicht des Senats kein ernsthafter Zweifel bestehen, denn es war auch für die Kläger als durchschnittliche Verbraucher ohne weiteres offensichtlich, dass das von ihnen aufgenommene Darlehen jedenfalls nicht den finanzierten Erwerb einer beweglichen Sache, sondern allenfalls den finanzierten Erwerb eines Grundstücks betreffen konnte und die weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Widerruf des Darlehensvertrages bei einem derartigen Erwerb auch auf den Grundstückskauf mit erstreckt, wurde ihnen durch die Widerrufsbelehrung ebenfalls in ausreichender Weise beantwortet (a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2016, I-16 U 5/16, S. 12). Dass dem Verbraucher jedenfalls mit der Hilfestellung durch die in der Widerrufsbelehrung gegebenen Hinweise grundsätzlich auch die in diesem Zusammenhang erforderliche Auslegung des Begriffs der „wirtschaftlichen Einheit“ abverlangt werden kann, entspricht im Übrigen ganz offenbar auch der Auffassung des Verordnungsgebers, denn anderenfalls dürfte der Gestaltungshinweis 10 zu dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO a.F. es dem Darlehensgeber nicht ausdrücklich freistellen, die Hinweise über die Voraussetzungen und Folgen des Vorliegens von verbundenen Geschäften auch dann mit in die Belehrung aufzunehmen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Unrichtig oder irreführend wird die Belehrung allein dadurch, dass der Darlehensgeber diese Möglichkeit ausschöpft, nicht (vgl. bereits Senat, Urteil vom 08.07.2016, I-17 U 158/15, S. 15 m.w.N.). Allenfalls entfällt als Folge der Kumulation der Belehrung für die verschiedenen Fälle des Verbundgeschäfts die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO a.F.; ein Rückschluss auf die Fehlerhaftigkeit der Belehrung kann aus diesem Umstand aber – wie auch sonst aus einer bloßen Abweichung zwischen dem Muster und der gegebenen Belehrung – nicht gezogen werden. Es ist dementsprechend nicht ersichtlich, dass das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. dem Darlehensgeber eine für jede Unterfrage des Widerrufsrechts – wie den Voraussetzungen und Auswirkungen eines verbundenen Geschäfts – maßgeschneiderte Widerrufsbelehrung abverlangt. Vielmehr dürfte es dem Deutlichkeitsgebot genügen, eine Anpassung der Belehrung an die individuellen Gegebenheiten auf Kernfragen wie die Fristlänge zu begrenzen. Der Senat verkennt bei seinen Überlegungen nicht, dass der Bundesgerichtshof in verschiedenen zu Haustürgeschäften ergangenen Entscheidungen (Versäumnisurteil vom 11.03.2008, XI ZR 317/06, Tz. 12 ff.; Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, Tz. 26) ausgeführt hat, dass Angaben zu verbundenen Geschäften keine unzulässigen anderen Erklärungen seien, wenn ein verbundenes Geschäft im konkreten Fall vorliegt. Ob diese Ausführungen im Umkehrschluss allerdings bedeuten, dass jegliche Vorratsbelehrung unzulässig ist, ist eine offene Frage, die der Senat verneint. b) Unerheblich ist im vorliegenden Fall, ob die Ausführungen zu den Rechtswirkungen zu einem finanzierten Geschäft inhaltlich zutreffend sind. Da die Kläger kein verbundenes Geschäft abgeschlossen hatten, waren diese Angaben für sie ohne Bedeutung und konnten sie von einem Widerruf nicht abhalten. Dies kann der Senat nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB berücksichtigen. 4. Der Senat kann der Ansicht der Kläger, die Wiedergabe der Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen könne Verbraucher in unzulässiger Weise von einem Widerruf abhalten, nicht folgen. Denn die Verpflichtung ist zutreffend beschrieben. Lediglich auf die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist wird nicht eingegangen. Dies verlangt das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB aber auch nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ungeachtet des erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten und dem Senat zur Kenntnis gebrachten Urteils des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.12.2016 (I-16 U 19/16) ist gegen das Urteil des Senats im Hinblick auf die unter II.3.a) dargestellte abweichende Auffassung des 16. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Düsseldorf zur Beurteilung des in der Widerrufsbelehrung verwendeten Unterabschnitts zu finanzierten Geschäften nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.149,31 € festgesetzt.