Beschluss
I-3 Wx 237/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0118.I8211.3WX237.16.00
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Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 18. Juli 2016 gegen die Durchsuchungsanordnungen durch Beschlüsse des Amtsgerichts Krefeld vom 5. Februar 2015 (Az.: 23 Gs 257/15) und vom 6. Mai 2016 (Az.: 23 Gs 555/16) wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)
II. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet, soweit die Beteiligte zu 1) darüber hinaus die Vernichtung der Unterlagen über die erkennungsdienstliche Behandlung begehrt.
Die Sache wird insoweit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
Die sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 18. Juli 2016 gegen die Durchsuchungsanordnungen durch Beschlüsse des Amtsgerichts Krefeld vom 5. Februar 2015 (Az.: 23 Gs 257/15) und vom 6. Mai 2016 (Az.: 23 Gs 555/16) wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG) II. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet, soweit die Beteiligte zu 1) darüber hinaus die Vernichtung der Unterlagen über die erkennungsdienstliche Behandlung begehrt. Die Sache wird insoweit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Die sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Am 31. Oktober 2014 wurden in der Wohnung der Beteiligten zu 1) geringfügige Mengen an Betäubungsmitteln aufgefunden. Das gegen sie daraufhin eingeleitete Verfahren wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG (Az.: 33 Js 464/14) wurde am 26. November 2014 gemäß § 31 a BtMG eingestellt (Bl. 20 der Akten 33 Js 464/14). Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 lud der Beteiligte zu 2) die Beteiligte zu 1) unter Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vor. Die Beteiligte zu 1) erschien unentschuldigt nicht. Daraufhin ordnete das Amtsgericht Krefeld antragsgemäß durch Beschluss vom 5. Februar 2015 (Az.: 23 Gs 257/15) gemäß §§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr: 2, Satz 2, 41 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1 PolG NRW, 81 b 2. Alt. StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume der Beteiligten zu 1) zum Zwecke ihrer Ergreifung und zwangsweisen Vorführung bei der Polizei zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen für die damalige Anschrift Straße 0, 00000 Krefeld an. Der Beschluss wurde offensichtlich nicht vollstreckt. Nachdem die Beteiligte zu 1) im Februar 2016 in einem anderen Vorgang um Übersendung von Schreiben an die Adresse des S. H., D.-Straße 00, 00000 Bingen gebeten hatte, da sie über keine (eigene) Meldeanschrift verfüge, erließ das Amtsgericht Krefeld auf Antrag des Beteiligten zu 2) unter dem 6. Mai 2016 (Az.: 23 Gs 555/16) einen (weiteren) Durchsuchungsbeschluss zum Zwecke der Ergreifung der Beteiligten zu 1) und ihrer zwangsweisen Vorführung bei der Polizei zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, diesmal für die Anschrift des S. H. in der D.-Straße 00, 00000 Bingen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Juli 2016 hat die Beteiligte zu 1) gegen „den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 5. Februar 2015 Az. 23 Gs 555/16 (23 Gs 257/15 alt!) Beschwerde“ eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben und die durch die erkennungsdienstliche Behandlung erhobenen personenbezogenen Daten zu löschen und die entstandenen Unterlagen zu vernichten. Durch Beschluss vom 5. September 2016 (23 Gs 555/16) hat das Amtsgericht Krefeld dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache zunächst dem Landgericht Krefeld zur weiteren Veranlassung übersandt. Dieses hat durch Beschluss vom 13. September 2016 (Az.: 21 Qs 133/16) die Sache zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht abgegeben. Der Senat hat die Beteiligte zu 1) durch Beschluss vom 9. Dezember 2016 darauf hingewiesen, dass sich die Durchsuchungsanordnungen erledigt haben dürften und Gegenstand der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 62 FamFG nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sei, sondern eine daraus folgende Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten in Form eines effektiven Eingriffs. Auf diesen Hinweis hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 geltend gemacht, bereits die Anordnung der Maßnahme sei unzulässig gewesen. Jedenfalls sei ihr Zweck entfallen, da der Tatverdacht völlig ausgeräumt sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beteiligte zu 1) künftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Die durch die erkennungsdienstliche Behandlung erhobenen Daten seien daher zu vernichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beteiligten zu 1) wehrt sich mit ihrer Beschwerde vom 18. Juli 2016 nicht nur gegen die Durchsuchungsanordnungen durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 5. Februar 2015 und vom 6. Mai 2016, sondern begehrt darüber hinaus die Vernichtung der durch erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Daten, wie dies im Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 noch einmal deutlich hervorgehoben wird. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Durchsuchungsanordnungen ist unzulässig, dazu näher unter 1. Für das weitere Begehren ist der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben, dazu näher unter 2. 1. Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben, soweit es um die Durchsuchungsanordnungen geht, § 42 Abs. 1 Satz 3 PolG NW in Verbindung mit §§ 58 ff. FamFG (Senat, Beschlüsse vom 23. Dezember 2014, 3 Wx 46/14; vom 27. November 2013, 3 Wx 227/12 und vom 06. Februar 2014, 3 Wx 193/13 = FGPrax 2014, 182). Die Durchsuchungsanordnungen haben sich indes erledigt. Diese sind nämlich ausweislich des Tenors ergangen „zum Zwecke der Ergreifung und zwangsweisen Vorführung bei der Polizei zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen“. Aus dem Beschwerdeantrag ergibt sich, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen offenbar durchgeführt worden sind. Gegenstand der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 62 FamFG ist nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, hier der Durchsuchungsanordnungen, sondern eine daraus folgende Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten (Zöller/Feskorn, ZPO, FamFG, § 62 Rdnr. 10; BGH FGPrax 2011, 148). Es muss infolge der angefochtenen Entscheidung zu einem effektiven Eingriff in die Rechte des Betroffenen gekommen sein. Die gerichtliche Entscheidung muss daher nicht nur angeordnet, sondern tatsächlich auch vollzogen worden sein (Keidel/Budde, FamFG, § 62, Rn. 14; BVerfG, NJW 1998, 2813 für den Fall der Einwilligung in eines Unterbringung sowie BayObLG 3Z BR 260/03 = BeckRS 2004, 02024). Die nach der Erledigung verbleibende Beschwer muss dabei von erheblichem Gewicht und mit einer fühlbaren fortwirkenden und nach außen erkennbaren Beeinträchtigung eines verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts verbunden sein (Fischer, in Münchener Kommentar zum FamFG, § 62 Rn. 2). Nach § 62 Abs. 2 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist ein solches berechtigtes Interesse in der Regel gegeben, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. Ein solcher tiefgreifender Grundrechtseingriff kommt namentlich bei einer Durchsuchung der Wohnung in Betracht (vgl. Senat, 23. Dezember 2014, 3 Wx 46/14 m.w.N.) Es ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, dass die Durchsuchungsbeschlüsse “vollzogen” worden sind. Der Senat hat hierauf durch Beschluss vom 9. Dezember 2016 hingewiesen. Auch dem Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 27. Dezember 2016 lässt sich nicht entnehmen, dass es zu einer Durchsuchung der Wohnung und damit zu einem effektiven Eingriff im vorgenannten Sinne gekommen ist. Damit fehlt es für die hier zu entscheidende sofortige Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. 2. Soweit die Beteiligte zu 1) in der Beschwerde vom 18. Juli 2016 beantragt, „die durch die erkennungsdienstliche Behandlung erhobenen Daten zu löschen und die entstandenen Unterlagen zu vernichten“, hat der Senatsvorsitzende bereits mit Verfügung vom 27. September 2016 darauf hingewiesen, dass im Wege der Beschwerde gegen die Dursuchungsanordnung nicht die Anordnung der Löschung bzw. Vernichtung etwa anschließend im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung erhobener Daten oder Unterlagen erreicht werden könne. Die Beteiligte zu 1) verfolgt dieses Ziel jedoch offenbar weiter, wie sich aus dem Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 ergibt, in welchem sie geltend macht, sie habe „einen Anspruch auf Vernichtung der Unterlagen“, da bereits „die Anordnung (zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen) unzulässig“ gewesen. Es liegt entgegen der dort vertretenen Auffassung auch kein Fall des § 23 EGGVG vor. Wehrt sich ein Betroffener gegen die auf Grundlage von § 82 b 2. Alt. StPO getroffene Anordnung zu seiner erkennungsdienstlicher Behandlung (als Maßnahme der vorsorgenden Strafrechtspflege), so ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. z.B. BVerwG, 18. Mai 2011,6 B 1/11 = NVwZ-RR 2011, 710). Daher war nach § 17 a Abs. 2 Satz1 GVG auszusprechen, dass für den Rechtsstreit der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten insoweit nicht eröffnet ist und der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen (vgl. OLG Celle, 16. April 2012, 2 VAs 2/12 = NStZ-RR 2012, 254 m.w.N.). Die sofortige Beschwerde war nicht zuzulassen, § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG. Der Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn sie ist bereits abschließend geklärt ist. Der Senat weicht auch nicht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.