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Beschluss

I - 4 U 123/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0203.I8211.4U123.15.00
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Tenor

Die Parteien werden zur Vorbereitung des Verhandlungstermins  vom 21.02.2017 darauf hingewiesen, dass die Berufung der Kläger gegen das am 17.06.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden zur Vorbereitung des Verhandlungstermins vom 21.02.2017 darauf hingewiesen, dass die Berufung der Kläger gegen das am 17.06.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf keine Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe I. Die Kläger schlossen bei der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung ab; der Kläger mit Antrag vom 22.05.2000 (Bl. 219 GA) und die Klägerin mit Antrag vom 07.12.2004 (Bl. 220 GA). Die Versicherungen wurde im sogenannten Antragsmodell abgeschlossen; die Kläger hatten bei Vertragsschluss sämtliche Verbraucherinformationen und Vertragsunterlagen. In dem Antragsformular des Klägers stand folgende Belehrung: … In dem Antragsformular der Klägerin stand folgende Belehrung: … Die Kläger haben die Verträge Ende 2008 gekündigt. Der Kläger hatte bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungsprämien in Höhe von 12.399,40 € eingezahlt, die Klägerin in Höhe von 6.225 €. An den Kläger wurde in 2009 ein Rückkaufswert in Höhe von 6.078,76 € ausbezahlt, die Klägerin erhielt Zahlungen in Höhe von 2.863,15 €. Die Kläger sind der Auffassung, sie seien weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, da die Belehrung über ihr Rücktrittsrecht drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben sei und weder inhaltlich noch formal ordnungsgemäß sei. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.06.2015 – ausgenommen der Stornokosten - abgewiesen, weil die Belehrung über das Rücktrittsrecht der Kläger zutreffend gewesen sei. Die Kläger greifen die erstinstanzliche Entscheidung mit der Begründung an, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer zutreffenden Belehrung ausgegangen sei. Insbesondere sei das Rücktrittsrecht nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben worden. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 17.08.2015 (Bl. 214 ff. GA) und den Schriftsatz vom 16.09.2015 (Bl. 237 f. GA) Bezug genommen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 17.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger zu 1) weitere 4.346 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. an die Klägerin zu 2) weitere 3.218,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Kläger haben weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kläger haben keine weitergehenden Zahlungsansprüche aus § 346 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. Sie waren nicht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen ist bereits seit langer Zeit abgelaufen. 1. Für die Rechte der Kläger, sich vom Vertrag zu lösen, ist § 8 Abs. 5 VVG a.F. maßgeblich, da ihnen kein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. zustand (vgl. § 8 Abs. 6 VVG a.F.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Vertrag nach dem „Antragsmodell“ zustande kam, mithin den Klägern vor Abgabe bzw. bei Abgabe ihrer Vertragserklärung bereits sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung standen. Das ist bereits vom Landgericht in seiner Entscheidung so festgestellt worden, im Übrigen aber auch nach dem ausdrücklichen Vortrag beider Parteien im Berufungsverfahren unstreitig. 2. Die Kläger sind wirksam über ihr Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt worden. a) § 8 VVG a.F. enthält anders als nachfolgende Fassungen der Vorschrift keine Anforderungen an die Ausgestaltung des Widerrufsrechts (vgl. zur neuen Rechtslage § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG). Von Bedeutung ist dabei auch, dass § 8 VVG a.F. anders als das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (vgl. § 5a Abs. 2 VVG) keine Anforderungen an die Form enthält. So wird abweichend von § 5a VVG keine Hervorhebung in drucktechnisch deutlicher Form verlangt. Gleichwohl ist anerkannt, dass die Belehrung sich vom sonstigen Text deutlich abheben muss (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 8 VVG Rn. 46), wobei allerdings keine gesonderte Unterschrift nötig ist und die Belehrung auch im Antragsformular enthalten sein kann (Prölss/Martin, a.a.O.). Erforderlich ist, dass die Belehrung nicht im sonstigen Klauselwerk untergeht, es muss gewährleistet sein, dass die Belehrung vom Durchschnittskunden auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wird (vgl. OLG Köln, BeckRS 2012, 05821). Der Angesprochene muss aufmerksam gemacht werden und das Wissen, um das es geht, muss vermittelt werden (BGH NJW-RR 1996, 471). Die Belehrung der Beklagten in beiden Antragsformularen erfüllt diese Anforderungen: Sie ist ausreichend in den Antragsformularen hervorgehoben. Die Antragsformulare selbst sind vergleichsweise übersichtlich. Sie bestehen nur aus einer einzigen Seite, auf der sich wiederum nur wenig Text befindet. Der Gesamttext des Antrags ist klar gegliedert durch verschiedene Blöcke und recht großzügige Weißräume bzw. bläuliche Hinterlegungen. Ferner sind auf dem Antragsformular die individuellen Vereinbarungen mit den Klägern durch Verwendung einer anderen Schrifttype, Großdruck und maschinellen Eindruck in das vorgedruckte Formular deutlich zu erkennen. Dadurch fällt der vorgedruckte Text mit der Einzugsermächtigung und den Hinweisen auf Schlusserklärungen und Unterschriften deutlich auf. Bei diesem vorgedruckten Text gibt es nur einige Wörter, die fett gedruckt sind, so insbesondere die beiden Wörter „Rücktrittsrecht“ und „Widerspruchsrecht“, die zudem in einer etwas größeren Schriftgröße gehalten sind. Auch dadurch wird das Auge des Lesers auf die betreffenden Passagen gezogen – dabei ist keineswegs erforderlich, dass der Leser ausschließlich Augen für die Rücktrittsrechtsbelehrung hat. Der betreffende Block ist zwar nicht unmittelbar oberhalb der Unterschrift der Kläger platziert. Er befindet sich aber links oberhalb in unmittelbarer Nähe des Unterschriftenfeldes und damit in Schreib-Lese-Richtung. Auch bei einem flüchtigen Blick des durchschnittlichen Versicherungsnehmers geht die Belehrung nicht unter, sondern ist als wichtiger Passus sogar auf den ersten Blick ersichtlich. Dies liegt auch daran, dass dieser Block keineswegs durchgängig in gleicher Druckart und Schriftgröße gehalten ist; vielmehr ist das Wort „Rücktrittsrecht“ wie auch das Wort „Widerspruchsrecht“, wie bereits ausgeführt, fett und jedenfalls geringfügig größer gedruckt. Hinzu kommt, dass auch durch das maschinell eingedruckte Kreuz in dem Kästchen vor der Belehrung über das Rücktrittsrecht noch einmal verdeutlicht wird, dass gerade diese Passage für den konkret abzuschließenden Vertrag von Bedeutung ist. Aufgrund dieser drucktechnischen Gestaltung ist eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers vom Rücktrittsrecht hinreichend gewährleistet. Hinsichtlich des für die Klägerin verwandten Antragsformular hat der Senat diese Rechtsauffassung bereits in einem Hinweisbeschluss in einem anderen Verfahren (I-4 U 91/15) geäußert. Das für den Kläger verwandte Antragsformular enthält die gleichen Gestaltungselemente und ist durch die dunkelblauen Umrahmungen einzelner Abschnitte optisch noch stärker gegliedert. Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, ob eine Belehrung in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung optisch hinreichend hervorgehoben ist, ist eine tatrichterliche Frage. Ohnehin haben die Kläger keine Entscheidungen anderer Obergerichte aufgezeigt, die exakt die hier streitgegenständliche Belehrung betreffen und von denen der Senat abweichen würde. b) Die Belehrung im Antragsformular ist auch inhaltlich zutreffend. Sie enthält zunächst die Angaben, die § 8 VVG a.F. selbst ausführt. Die Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages wird genannt, weiter wird darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. Der Sinngehalt der Erklärung wird auch nicht durch die weiteren Zusätze unrichtig oder unübersichtlich. Insbesondere ist auf den ersten Blick durch das Kreuz in dem dafür vorgesehenen Kästchen ersichtlich, dass hier lediglich ein Rücktrittsrecht der Kläger besteht, über das belehrt wird, und nicht ein Widerspruchsrecht. Unschädlich ist, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht keinen Hinweis auf die Form der Ausübung des Rücktritts enthält. Anders als § 5a VVG nennt die gesetzliche Vorschrift des § 8 VVG die Textform nicht. Da eine besondere Form rechtlich nicht vorgeschrieben ist, braucht über sie auch nicht belehrt zu werden. Grundsätzlich ist ausreichend, wenn in der Belehrung – soweit durch die Norm selbst nicht höhere Anforderungen an die Erläuterung gestellt werden – die gesetzliche Formulierung benutzt wird (vergl. auch OLG München, BeckRS 2014, 20160 Rn. 42 ff.). Hinzu kommt, dass eine Belehrung dahingehend, dass entsprechend § 5a VVG die Schriftform nötig ist, eine rechtliche Interpretation gewesen wäre, die auch nicht einhellig in der Literatur vertreten wurde. Überwiegend wurde aus der Verwendung des Begriffs der „Absendung“ zwar für den Rücktritt Schriftlichkeit verlangt (vgl. Prölss/Martin, 27. Aufl., § 8 VVG Rn. 54), einhellige Meinung war dies aber nicht. Jedenfalls aber kann von dem Versicherer, der über die gesetzlichen Voraussetzungen des Rücktrittsrechts belehrt, nicht verlangt werden, dass er interpretierend über den Gesetzeswortlaut hinaus Anforderungen an das Rücktrittsrecht erläutert, wenn dies gesetzlich nicht bestimmt ist. Die Belehrung entspricht dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift des § 8 Abs. 5 VVG a.F.; das ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats daher ausreichend (ebenso OLG Köln, BeckRS 2011, 26070). Gleiches gilt für die Formulierung „nach Abschluss des Versicherungsvertrags“. Auch insoweit handelt es sich um den ausdrücklichen Wortlaut der gesetzlichen Norm. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, nunmehr die Voraussetzungen zu erläutern, die zu einem Vertragsschluss führen. Das verlangt auch die Vorschrift des § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht, so dass die verwendete Belehrung zum Zeitpunkt der Antragsstellung ausreichend ist. Weiter ist nicht erforderlich, dass die Rücktrittsbelehrung die Angabe enthält, an wen die Rücktrittserklärung zu richten ist. Das ist gesetzlich nicht vorgesehen; es lässt sich auch unschwer der Angabe des Vertragspartners oben auf dem Antragsformular entnehmen. Die Kläger haben die Rücktrittsbelehrung auch, wie es § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt, durch ihre Unterschriften bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist. Sie muss vielmehr nur „durch Unterschrift“ bestätigt werden. Hierzu reicht die Unterschrift unter dem Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus (OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8, Rn. 54 mit Rn. 46). III. Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer Rücknahme der Berufung vor einer mündlichen Verhandlung hingewiesen. … … …