Urteil
I-6 U 80/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0209.I6U80.16.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 08.03.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (4 O 44/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 08.03.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (4 O 44/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, ausgeführt, der Widerruf sei verfristet. Zwar stimme die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht wörtlich mit der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der vom 01.09.2002 bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung überein. Sie entspreche jedoch den gesetzlichen Vorgaben der §§ 355 Abs. 2, 358 Abs. 5 BGB in der hier gültigen Fassung, sodass der Widerruf innerhalb der Zweiwochenfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. hätte erklärt werden müssen. Der Fristbeginn werde zutreffend dargestellt. Es werde eindeutig auf die Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde des bereits geschlossenen Vertrages abgestellt. Der unbefangene durchschnittliche Verbraucher erkenne unschwer, dass ihm zum genau benannten Darlehen eine Widerrufsbelehrung erteilt werden solle. Dass das Widerrufsrecht einmal als Widerspruchsrecht bezeichnet werde, ändere daran nichts. Der Zusammenhang ergebe eindeutig, dass damit das Recht des Verbrauchers zum Widerruf gemeint sei. Die Belehrung über die einmonatige Widerrufsfrist stelle einen überflüssigen Zusatz dar, der die Belehrung nicht undeutlich mache und daher unschädlich sei. Für die Kläger sei offenkundig gewesen, dass sie die Widerrufsbelehrung ohne zeitliche Zäsur am Tage des Vertragsschlusses erhalten haben und der gerügte Passus für ihr Widerrufsrecht daher ohne Belang sei. Gleiches gelte für die Belehrung über finanzierte Geschäfte. Ein finanziertes Geschäft habe unstreitig nicht vorgelegen, was dem Belehrungstext problemlos zu entnehmen gewesen sei. In einem solchen Fall mache eine überflüssige Belehrung über die Rechtsfolgen des finanzierten Geschäfts die Belehrung weder fehlerhaft noch undeutlich. Dies zeige auch ein Vergleich mit den Gestaltungshinweisen für die Musterbelehrung, da gemäß Gestaltungshinweis 9 die Ausführungen entfallen könnten, aber nicht müssten, wenn kein verbundenes Geschäft vorliege. Zudem sei der Widerruf treuwidrig und daher nach § 242 BGB unbeachtlich. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben würden. Ein mehr als zehneinhalb Jahren nach Vertragsschluss bei Aushändigung einer den gesetzlichen Anforderungen im Wesentlichen genügenden Widerrufsbelehrung erklärter Widerruf sei nicht mehr als in angemessener Zeit erfolgt anzusehen. Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu § 124 Abs. 3 BGB, da eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nach zehn Jahren nicht mehr möglich gewesen wäre. Durch den Abschluss der Änderungsvereinbarung im Jahr 2010 hätten die Kläger zudem das berechtigte Vertrauen der Beklagten darauf bestärkt, dass sie am Vertrag festhalten wollten, da sie die Zinsbindungsfrist bereits drei Jahre vor deren Ablauf um weitere zehn Jahre verlängert hätten. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen und ihre auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageanträge weiterverfolgen. Die Kläger sind der Ansicht, der Widerruf sei weder verfristet noch treuwidrig. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten genüge hinsichtlich des Fristbeginns nicht den gesetzlichen Anforderungen und sei insofern gleich in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Das Landgericht gehe irrig davon aus, dass jeder Verbraucher trotz des irreführenden Hinweises auf ein Widerspruchsrecht (Rechtsbehelf) anstelle eines Widerrufsrechts (Gestaltungsrecht) genau wisse, dass es sich um den Widerruf handele und/oder sich dies zumindest denken könne. Wie bei dem Zitat eines Bibelverses handele es sich um subjektive Einschätzungen des Landgerichts, die jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrten. Irrig gehe das Landgericht des Weiteren davon aus, dass der Hinweis in Satz 2 der Belehrung nicht irreführend sei. Der Hinweis auf das einmonatige Widerspruchsrecht sei jedoch bereits deshalb fehlerhaft, weil eine Belehrung taggleich die Monatsfrist auslösen könne, wenn zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Aushändigung der Widerrufsbelehrung eine zeitliche Zäsur gegeben sei. Von einem Verbraucher könne die Klärung diverser Vorfragen und die Subsumtion des Sachverhaltes unter die Formulierung der „mit dem Vertragsabschluss taggleichen Belehrung“ nicht verlangt werden. Die Belehrungen zu dem Verbundgeschäft verstießen gegen das Deutlichkeitsgebot, da von einem Verbraucher nicht verlangt werden könne zu prüfen, ob ein Verbundgeschäft vorliege. Auch nach dem Muster gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. habe der Verwender die Auswahl zu treffen, wogegen die Beklagte zu Lasten der Verständlichkeit ihrer Belehrung verstoßen habe. Das Widerrufsrecht sei entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht wegen Verwirkung oder Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine vollumfängliche Interessenabwägung vermissen lasse, habe sich der Gesetzgeber bewusst für ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht entschieden, weshalb es auf den Schutzzweck der Widerrufsbelehrung nur untergeordnet ankomme und die Motive des Widerrufs nicht entscheidend seien. Im Übrigen habe die Beklagte die Umstände durch Erteilung einer fehlerhaften Belehrung selbst herbeigeführt und sei daher nicht schutzwürdig. Ihre, der Kläger, Unkenntnis von ihrem Widerrufsrecht schließe ein treuwidriges Verhalten aus. Allein aus dem Umstand der fristgerechten Ratenzahlung und aus dem Abschluss der Änderungsvereinbarung könne nicht auf ein treuwidriges Verhalten geschlossen werden. Zudem habe die Beklagte sie, die Kläger, trotz Kenntnis der Problematik nicht nachbelehrt. Die Beklagte habe den Widerruf mit Schreiben vom 18.03.2015 abgelehnt, sei hierdurch mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages in Verzug geraten und habe daher auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen. Sie, die Kläger, seien auf anwaltliche Hilfe angewiesen gewesen, sodass diese Kosten erforderlich seien. Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache sei eine 1,8 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zugrunde zu legen. Die Kläger beantragen (sinngemäß), unter Abänderung des am 08.03.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Kleve (4 O 44/15) 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag A vom 11.12.2003 nebst Änderungsvereinbarung vom 15.10.2010 durch Widerruf vom 18.08.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für vorgerichtliche Rechtsverfolgungs- kosten 3.643,24 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage bereits unzulässig. Im Übrigen verteidigt sie die rechtliche Würdigung des Landgerichts vor den Angriffen der Berufung als zutreffend und meint, die Widerrufsbelehrung sei trotz der einmaligen Verwendung des Wortes Widerspruch anstelle von Widerruf sowie der Belehrungen über die Monatsfrist und zu verbundenen Geschäften als gesetzeskonform anzusehen. Der durchschnittliche Verbraucher sei ohne weiteres in der Lage zu bestimmen, wann der Vertragsschluss erfolgt sei und ob er die Belehrung ohne zeitliche Zäsur zusammen mit der Vertragsurkunde erhalten habe oder nicht. Dem verständigen Verbraucher sei daher klar, dass der Satz 2 der Belehrung für ihn unerheblich und mit „Widerspruchsrecht“ sein Widerrufsrecht gemeint sei. Ein Irrtum über die Fristdauer habe damit nicht aufkommen können. Unschädlich seien auch die Hinweise bezüglich verbundener Geschäfte, mit denen der Verbraucher lediglich - nicht geschuldet - ein „Mehr an Information“ erhalten habe. Das Widerrufsrecht sei aber ohnehin nach § 242 BGB ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Kläger greife § 242 BGB unabhängig von deren Willen und Kenntnis des Rechts ein. Die Voraussetzungen der Verwirkung seien gegeben. Für das Zeitmoment sei auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Das Umstandsmoment ergebe sich aus der jahrelangen Ratenzahlung sowie aus dem Abschluss der Änderungsvereinbarung. Aufgrund dieser Umstände habe sie, die Beklagte, darauf habe vertrauen dürfen, dass sich die Kläger nicht durch Widerruf von dem Vertrag lösen würden. Solange nicht höchstrichterlich die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung festgestellt worden sei, könne das Unterlassen einer - ihr überdies nicht zumutbaren und unmöglichen - Nachbelehrung nicht gegen sie verwendet werden. Sie, die Beklagte, habe zudem keine Rückstellungen gebildet. Das Verhalten der Kläger sei aber auch rechtsmissbräuchlich. Insbesondere sei entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Motiv des Widerrufs zu berücksichtigen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und verweist auf § 218 BGB. Ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei nach § 357 Abs. 4 a.F. ausgeschlossen. Es fehle an einer Rechtspflichtverletzung, dem Kausalzusammenhang sowie dem Verschulden. Zudem sei die vorgerichtliche Hilfe eines Anwalts weder angemessen noch erforderlich gewesen. Da die Kläger ihre eigene Leistung nicht Zug-um-Zug tatsächlich angeboten hätten, bestehe auch kein Anspruch aus Verzug. Zur Vervollständigung des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 19.01.2017 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages der Parteien vom 11.12.2003 in ein Rückgewährschuldverhältnis. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an dem gemäߠ § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Antrag zielt auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses ab (BGH, Beschluss v. 29.09.2009 – XI ZR 37/08), welches an einer gegenwärtigen Gefahr der Unsicherheit leidet, weil die Beklagte die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis aufgrund der Widerrufserklärung der Kläger bestreitet. Das erstrebte Urteil ist infolge seiner Rechtskraft geeignet, diese gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit zu beseitigen, da mit Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungsurteils zwischen den Parteien feststeht, ob sich der Darlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Das Feststellungsinteresse fehlt auch nicht unter dem Aspekt des Bestehens einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit. Die Kläger müssen sich nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage verweisen lassen. Eine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage besteht nicht, da die das Fehlen des Feststellungsinteresses begründende andere Rechtsschutzmöglichkeit nicht nur möglich, sondern auch zumutbar sein muss. Dies ist nicht der Fall, wenn der streitige Anspruch erst noch aufwändig beziffert werden muss (so etwa BGH, Urt. v. 21.01.2000 – V ZR 387/98, NJW 2000, 1256 und statt anderer Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 256 Rn. 7a m.w.N.; PG/Geisler, ZPO, 4. Auflage, § 256 Rn. 12). So liegen die Dinge im Grundsatz auch hier, da die Kläger ihren Anspruch aus § 346 BGB nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2015 (XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 f.) ermitteln müssten, was mit einem gewissen Rechenaufwand verbunden ist. Dass die Kläger, worauf die Beklagte abhebt, Berechnungen der beiderseitigen Ansprüche der Parteien bereits vorgenommen und deren Ergebnis in den Prozess eingeführt haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Unzumutbar ist die Erhebung einer Leistungsklage nämlich auch dann, wenn die Berechnungen der beiderseitigen Ansprüche aller Voraussicht nach nicht zu einem positiven Saldo für den Darlehensnehmer führen werden (so OLG Nürnberg, Urt. v. 26.09.2016 – 14 U 969/15, WM 2016, 2392 ff.). Die Kläger gehen ausweislich ihres erstinstanzlichen Vorbringens davon aus, dass im Falle einer Aufrechnungserklärung seitens der Beklagten mit deren Ansprüchen aus § 346 BGB nicht sie, die Kläger, sondern allein die Beklagte eine Zahlung zu beanspruchen hat. Dafür, dass die Beklagte eine Aufrechnungserklärung nicht abgeben und damit eine Saldierung der beiderseitigen Ansprüche herbeiführen würde, spricht nichts. Die Kläger würden also bei Verneinung des Feststellungsinteresses gezwungen, eine von vorneherein aller Voraussicht nach unbegründete Leistungsklage zu erheben, um die strittige Frage, ob ihr Widerruf zur Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis geführt hat, das Darlehensvertragsverhältnis also beendet ist, einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Dass dies nicht zumutbar ist, liegt aus der Sicht des Senats auf der Hand. 2. Der Darlehensvertrag vom 11.12.2003 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 15.10.2010 ist durch den Widerruf der Kläger nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, §§ 346 ff. BGB, § 495 Abs. 1 BGB in der vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung, § 355 BGB in der vom 01.08.2002 bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom 01.01.2002 bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung (im Folgenden BGB a.F.). Die Widerrufserklärung der Kläger vom 18.08.2014 war verfristet, da die gesetzliche Widerrufsfrist bei Zugang der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war. Dass den Klägern grundsätzlich ein Widerrufsrecht zustand, steht allerding außer Streit und folgt aus §§ 355 Abs. 1 S. 1, 495 BGB a.F.. Die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts hat für die Kläger jedoch gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 187 ff. BGB am 12.12.2003 zu laufen begonnen, da ihnen bei Abschluss des Darlehensvertrages am 11.12.2003 eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende, deutlich gestaltete Belehrung über ihr Widerrufsrecht, die ihnen ihre Rechte deutlich gemacht hat, in Textform mitgeteilt worden ist, welche auch den Namen und die Anschrift des Adressaten ihres Widerrufs sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthalten hat. a) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten informierte die Kläger in einer nicht zu beanstandenden Weise sowohl über den Beginn der Widerrufsfrist als auch über deren Länge. Die Widerrufsbelehrung unterrichtete die Kläger in ihrem Satz 1 gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zutreffend darüber, dass sie ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen können, und in ihrem Satz 3 nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. ebenfalls zutreffend darüber, dass diese Frist mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und „dieser Information über das Recht zum Widerruf“ beginnt. aa) Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruchsrecht“ anstelle von „Widerrufsrecht“ in Satz 2 der Belehrung eine Gesetzeswidrigkeit der Belehrung nicht zu begründen vermag. Ganz abgesehen davon, dass die Kläger selbst nicht behaupten und auch sonst nichts dafür ersichtlich ist, dass dem durchschnittlichen Verbraucher der Unterschied zwischen einem Rechtsbehelf und einem Gestaltungsrecht überhaupt bewusst und bekannt ist, weswegen eine hierauf gestützte Eignung zur Irreführung von vorneherein ausscheiden dürfte, wird der Verbraucher bei der hier maßgeblichen objektiven Auslegung der Belehrung (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 Tz. 15) erkennen, dass es sich schlicht um ein sprachliches Formulierungsversehen handelt und das Recht zum Widerruf gemeint ist. Das Wort „Widerspruchsrecht“ wird innerhalb des Abschnitts „Widerrufsrecht“ unter der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ einmal verwendet, während im Übrigen die Begriffe „Widerruf“, „Widerrufsfrist“, „Widerrufsfolgen“ und das Verb „widerrufen“ Verwendung finden. Das von den Klägern behauptete Verständnis, es könne in Satz 2 gleichwohl von einem anderen Recht als ihrem Widerrufsrecht die Rede sein, ist ausgeschlossen, jedenfalls aber derart fernliegend, dass es bei objektiver Auslegung der Regelung irrelevant ist. bb) Die Belehrung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Satzes 2 in Bezug auf die Dauer der Widerrufsfrist nicht zu beanstanden. Die Belehrung entspricht in ihrer Konzeption der gesetzlichen Regelung in § 355 BGB a.F., in welcher - ausgehend von der Taggleichheit von Vertragsschluss und Belehrungserteilung - in Absatz 2 Satz 1 für den Fristbeginn auf die Mitteilung der Belehrung abgestellt wird und in Absatz 2 Satz 2 geregelt ist, dass die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat beträgt, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Abgesehen davon, dass der Beklagten die sinngemäß zutreffende Wiedergabe des Gesetzestextes nicht als Belehrungsfehler angelastet werden kann, weil sie nicht noch deutlicher als das Gesetz sein muss (BGH, Beschluss v. 27.09.2016 – XI ZR 309/15 Tz. 8), ist die Belehrung aber auch deshalb nicht objektiv irreführend, weil der durchschnittliche Verbraucher ohne weiteres erkennen wird, wann die Regelung in Satz 2 ihn betrifft und wann dies nicht der Fall ist. Der Satz beginnt mit „Sofern“, womit schon verdeutlicht wird, dass eine von der grundsätzlich maßgeblichen Frist von zwei Wochen laut Satz 1 und 3 abweichende Fallgestaltung vorliegen muss, damit die Ausnahme einschlägig ist. Danach ist die Zweiwochen-Frist maßgeblich, wenn er eine Ausfertigung der Vertragsurkunde und der Widerrufsbelehrung erhalten hat. Ob dies der Fall ist, d.h. ob er taggleich mit dem Vertragsabschluss über das Widerrufsrecht belehrt worden ist, muss der Verbraucher schon deshalb nicht ermitteln und feststellen, weil ihm dies bekannt ist. Die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzung, unter der die Frist ausnahmsweise nicht zwei Wochen beträgt, erfüllt ist, erfordert keinerlei Subsumtionsaufwand seitens des Verbrauchers, da die Beklagte in ihrer Belehrung angegeben hat, unter welchen konkreten Umständen die einmonatige Widerrufsfrist einschlägig ist. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof (XI ZR 564/15) entschiedenen Fall werden dem Verbraucher die Umstände der jeweiligen Dauer mithin gerade mitgeteilt und sind diese von ihm auch selbstständig überprüfbar. Der Verbraucher muss also die in seinem Fall geltende Frist nicht selbstständig feststellen, sondern diese ergibt sich aus den für ihn wahrnehmbaren Umständen des Einzelfalles. cc) Einen relevanten Belehrungsfehler vermag der Senat auch nicht darin zu erkennen, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten in Bezug auf den Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ überflüssig ist, weil hier kein finanziertes Geschäft vorliegt. Die Belehrung über die Ausübung des Widerrufsrechts bei finanzierten Geschäften ist nicht schon deshalb gesetzeswidrig und geeignet, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, weil sie hier unstreitig überflüssig ist. Nach dem Einleitungssatz des mit „Finanzierte Geschäfte“ überschriebenen Abschnitts gilt die Belehrung nur dann, wenn der Darlehensvertrag und der andere Vertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wann dies der Fall ist, wird - der gesetzlichen Regelung des § 358 Abs. 3 BGB a.F. und der Musterbelehrung gemäß - im zweiten und dritten Satz der Passage erläutert. Anhand dieser - inhaltlich zutreffenden - Erläuterungen kann der Verbraucher überprüfen, ob dieser Teil der Belehrung in seinem Fall einschlägig ist oder ob er ihn nicht betrifft. Die inhaltliche Komplexität der Belehrung beruht auf der komplizierten Rechtslage und ist schon aus diesem Grund nicht der Beklagten anzulasten. Ein Verstoß gegen das doppelte Deutlichkeitsgebot lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Passage „Finanzierte Geschäfte“ verwirrende oder ablenkende Zusätze enthält. Zwar darf die Widerrufsbelehrung, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Widerrufsrechts nicht zu beeinträchtigen, grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder verwirrende bzw. ablenkende Zusätze enthalten. Dies schließt aber nicht jede Art von Zusatz zur Belehrung aus. Zulässig sind den Inhalt der Belehrung verdeutlichende Ergänzungen, unzulässig hingegen Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken. Entscheidend ist, ob der vom Gesetz mit der Einräumung des Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wird (BGH, Urt. v.04.07.2002 – I ZR 55/00, WM 2002, 1989 ff. Tz. 15 ff.). Das ist in Bezug auf eine bloß vorsorgliche, inhaltlich aber zutreffende Belehrung über die tatbestandlichen Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäftes auch dann der Fall - mit der Folge, dass der Zusatz nicht i.S.d. zitierten Rechtsprechung unzulässig ist - wenn im Einzelfall kein verbundenes Geschäft vorliegt. Zu bedenken ist insofern, dass die Frage, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt, regelmäßig nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles möglich ist, wobei häufig - auch der Anzahl denkbarer Konstellationen geschuldet - schwierige Rechtsfragen zu beantworten sind. Die lediglich eine sinngemäße Wiedergabe und Zusammenfassung von § 358 a.F. enthaltende Passage weist keinen eigenen, d.h. über die Ergänzung der erteilten Belehrung für den Fall des Vorliegens eines „anderen Vertrages“ neben dem Darlehensvertrag hinausgehenden Inhalt auf, sondern beschränkt sich auf die ergänzende Belehrung des Verbrauchers darüber, welche Widerrufsmöglichkeiten er in Bezug auf die beiden Verträge hätte, wenn er sich insgesamt von den vertraglichen Bindungen lösen möchte. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Widerrufsbelehrung in jedem Fall dann unrichtig wäre, wenn bei Vorliegen eines verbundenen Geschäftes nicht über die Rechtsfolge des § 358 Abs. 1 BGB a.F. belehrt wird. Im Übrigen ist anzumerken, dass auch nach dem Gestaltungshinweis (8) zu der hier maßgeblichen Musterbelehrung die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können , aber nicht entfallen müssen , wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Nach alledem muss es dem Unternehmer zur Meidung etwaiger Rechtsnachteile für den Fall, dass womöglich doch ein verbundenes Geschäft vorliegt, gestattet sein, die entsprechende Belehrung vorsorglich mit aufzunehmen (so auch OLG München, Urt. v. 09.11.2015 – 19 U 4833/14, WM 2016, 123 ff. Tz. 40). Die vorsorgliche Belehrung über Voraussetzungen und Folgen des Widerrufs bei einem verbundenen Geschäft, welches tatsächlich nicht vorliegt, mag eine der Gesetzlichkeitsfiktion entgegenstehende Bearbeitung der Musterbelehrung in Form der unvollständigen Umsetzung des Gestaltungshinweises (8) darstellen, nicht aber einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot (so wohl auch BGH, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15, WM 2016, 2306 ff. Tz. 27, der diesen Aspekt nur im Zusammenhang mit der Gesetzlichkeitsfiktion anspricht). 3. Die Beklagte hat den Widerruf der Kläger nach alledem in der Sache zu Recht als verfristet zurückgewiesen, sodass ein Anspruch der Kläger auf Erstattung ihnen entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht besteht. III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Mit Blick auf die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung in Bezug auf den angeblichen Belehrungsfehler des von der Beklagten verwendeten Formulars in Bezug auf den überflüssigen Zusatz „Finanzierte Geschäfte“ hat der Senat die Revision zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: „bis 80.000,00 EUR“