Auf die Berufung der Beklagten zu 4) wird das am 25.11.2014 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – 16 O 13/14 – teilweise insoweit abgeändert, als die Beklagte zu 4) (neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verurteilt bzw. ihre gesamtschuldnerische Haftung (neben der Beklagten zu 1) festgestellt worden ist; die Klage wird – auch soweit sie gegen die Beklagte zu 4) gerichtet ist – abgewiesen.Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen. Hinsichtlich der Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gilt Folgendes:Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 89% und die Beklagte zu 1) zu 11%. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 11%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) – 9) sowie der Streithelferin auf Beklagtenseite zu 2) in vollem Umfang und der Streithelferin auf Beklagtenseite zu 1) zu 89%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Hinsichtlich der Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens gilt Folgendes: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) zu je 50%. Die Beklagte zu 1) trägt ebenfalls 50% der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin, während die Klägerin 50 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1) trägt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) sowie der Streithelferin zu 2) trägt die Klägerin in vollem Umfang. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei bzw. die Streithelfer zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbracht hat. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: A) Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlicher Unfallversicherungsträger. Sie nimmt die Beklagten anlässlich eines Arbeitsunfalls des Zeugen Z7 vom 5.2.2010 aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ließ im Jahr 2009 das Schulzentrum A, ….. Straße … in Stadt 1 wegen Schadstoffbelastung unter Beibehaltung des Schulbetriebes sanieren. Das Gebäude sollte bis auf den Rohbau entkernt und anschließend wieder hergestellt werden. Die Baumaßnahme wurde örtlich in drei Bauabschnitte eingeteilt. Während in einem Bauabschnitt gearbeitet wurde, fand in den übrigen Bauabschnitten noch der laufende Unterricht statt. Für die Beklagte zu 1) bearbeiteten unter anderem die Beklagten zu 2) und 3), Mitarbeiter aus ihrem Gebäudemanagement das Bauvorhaben. Die Beklagte zu 2) war verantwortliche Projektleiterin für den Hochbau, während der Beklagte zu 3) für die Schadstoffsanierung zuständig war. Im Rahmen der Gesamtmaßnahme wurden zunächst Abriss- und Schadstoffsanierungsmaßnahmen durchgeführt. Hierbei beauftragte die Beklagte zu 1 insbesondere die Beklagte zu 9), die ARGE SZ A B (vertretungsberechtigte Gesellschafterin dieser Arge ist die Streithelferin zu 2) der Beklagten – die Firma B1 GmbH). Die Beklagte zu 9) schloss im Dezember 2009 die Entkernungsarbeiten ab. In diesem Zusammenhang hatte die Beklagte zu 1) die Firma C mbH (nachfolgend C) mit der gesamten Planung und Bauleitung der Schadstoffsanierung beauftragt. Die Schadstoffsanierung erfolgte getrennt von den übrigen Planungs-, Bauleitungs- und Bauausführungsleistungen. Die Firma C war auch im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches verantwortlich für die Überwachung der Verkehrssicherheit der Baustelle. Die Bauleitung der wesentlichen Hochbauleistungen, die getrennt bzw. nachfolgend von der Schadstoffsanierung durchgeführt werden sollten, oblag der Beklagten zu 4), also der D & Partner GmbH. In dem zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4), geschlossenen schriftlichen Vertrag über die Objektplanung wurden auch die GMW Richtlinien der Stadt Stadt 1 vom 1.2.2003 in der zweiten Auflage und die zusätzlichen Vertragsbedingungen der Beklagten (ZVB-B) einbezogen. In § 2 dieses Vertrages ist unter anderem bestimmt, (Gliederungspunkt 2.5), dass die Beklagte zu 4) " als Bauleiter im Sinne des § 5 a BauO NW, sowie Vertreter des Auftraggebers und andere an der Planung und Bau die Führung Beteiligter im ordnungsrechtlichen Sinne ist: Herr Architekt Diplom-Ing. Z2. (Anm. hierbei handelt es sich um den vormaligen Beklagten zu 6), Stellvertreter: Herr Architekt Dipl.-Ing. Z3 (Anm.: vormaliger Beklagter zu 7). Der Auftragnehmer hat speziell mit der Bau- und Projektleitung folgende Mitarbeiter betraut: Herr Dipl.-Ing. Z4 (Anm.: vormaliger Beklagter zu 8)". Nachfolgend beauftragte die Beklagte zu 1) mündlich die Beklagte zu 4) mit der Bauleitung in der Leistungsphase 8. Zu einer schriftlichen Vereinbarung ist es nicht gekommen, da man sich nicht über die Höhe der Vergütung einigen konnte. Darüber hinaus bestellte die Beklagte zu 1) den Streithelfer zu 1) der Beklagten, also das Ingenieurbüro Z5, als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) auf der Grundlage des Vertrages vom 28.10. bzw. 7.11.2008. Während der Schadstoffsanierung und des Bauabschnitts „ Umbau und Sanierung “ oblagen dem SiGeKo unter anderen die Kontrolle der Einhaltung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen bei der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen und das Sicherstellen der Informationen über sicherheitsrelevante Änderungen. Am 14.12.2009 fand eine Baustellenbegehung durch einen Mitarbeiter des Streithelfers der Beklagten zu 2) (Ingenieurbüro Z5), den Zeugen Z6, statt. Auf der Grundlage der hierbei getroffenen Feststellungen in Bezug auf das Gewerk, für das die vormalige Beklagte zu 9) verantwortlich war, beanstandete der Zeuge Z6, dass die Absperrung der Absturzstellen in den Etagen mit Flatterband unzureichend sei und Bodenabdeckungen unverrückbar sein müssten. Den Beanstandungen müsste sofort abgeholfen werden. Eine Kopie dieses Protokolls übersandte er per Mail unter anderem an Mitarbeiter der Beklagten zu 1), 4) und 9). Auch die Beklagte zu 4) erstellte zu der Projektbesprechung vom 14.12.2009 ein Protokoll, in dem unter top 41.003 festgehalten wurde, dass sich zurzeit die Frage nach der Baustellensicherung stelle und für alle Schächte und Deckenöffnungen, die im Zuge der Schadstoffsanierung aufgemacht worden seien, die Arge (also die vormalige Beklagte zu 9), die Baustellensicherung durchführen solle. In einer Ergänzung zu diesem Protokoll heißt es „ Die Sicherung aller Schächte und Deckenöffnungen durch die Arge ist erfolgt. “ Der vormalige Beklagte zu 3) (als Mitarbeiter der Beklagten zu 1) unterzeichnete der vormaligen Beklagten zu 9) eine Teilabnahmebescheinigung, nach der unter anderem spätestens bis zum 18.12.2009 noch die Absturzsicherung an Schächten komplettiert werden müsste. Die Bescheinigung wurde auch durch einen Mitarbeiter der Firma C unterzeichnet. Weitere von Herrn Z6 am 5.1.2010 und 18.1.2010 durchgeführte Baustellenbegehungen ergaben, dass der Bauzaun verschlossen war. Zu dieser Zeit wurden Arbeiten witterungsbedingt nicht durchgeführt. Zwischen 20.01.und 4.2.2010 waren Mitarbeiter der Beklagten zu 4) auf der Baustelle. Am 15.01.2012 konnten witterungsbedingt nur Schlosserarbeiten durchgeführt werden, am 18.01.2010 war die Baustelle wegen der Witterung ebenfalls nicht besetzt. Am 1.2.2010 setzt sich der Schneefall fort und die Baustelle konnte mit großen Fahrzeugen nicht mehr angefahren werden. Am 4.02.2010 herrschte trockene Witterung und es konnte auf der Baustelle gearbeitet werden. Am 5.2.2010 wurde der Zeuge Z7 für seine Arbeitgeberin, der Streithelferin der Klägerin, auf der Baustelle tätig; während der Baumaßnahme begleitete die Streithelferin der Klägerin im Auftrag der Beklagten zu 1) die Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage, die im Hinblick auf den weiterlaufenden Schulbetrieb durchgehend sichergestellt werden musste. Die Streithelferin der Klägerin hatte die ursprüngliche Brandmeldeanlage in dem Schulzentrum nicht installiert und verfügte über keine vollständige Dokumentation hinsichtlich des Verlaufes der Kabel. Für die Streithelferin der Klägerin waren am Tage des Unfalls, also am 5.2.2010, noch die Zeugen Z8 und Z9 auf der Baustelle tätig. Sie sollten die Ursache einer Störungsmeldung nachgehen und im Treppenhausbereich herunterhängende Kabel mit gelben Bändern hochbinden. In dem Gebäude untersuchte der Zeuge Z7 die an den Decken hängenden Kabelverläufe, um den Grund der Störung zu identifizieren, indem er mit einer Taschenlampe in der Hand nach oben schauend die Kabelverläufe verfolgte. Er erkannte relativ schnell, dass das Problem darin lag, dass ein Teil der Verkabelung im Zuge der Sanierungsarbeiten entfernt worden war und deshalb erneuert werden musste. Im Zuge dieser Arbeiten begab er sich im ersten Stock des maßgeblichen Gebäudeteils im Treppenhausbereich in einen von drei nebeneinander befindlichen, relativ kleinen, fensterlosen Räumen, von denen zwei ursprünglich als Toilettenräume und der dritte als Abstellkammer für Reinigungsmaterial gedient hatten. Den Zutritt zu zweien dieser Räume verwehrte eine Absperrung mit quer in die Türöffnung geklemmten Dachlatten. Als sich der Zeuge Z7 in den dritten dieser drei Räume begab und die Decke nach Kabeln ausleuchtete, stürzte er durch eine Bodenöffnung am Ende des Raumes, die eine Fläche von 1,5-2 m x 0,5 m aufwies, ca. 4 m tief in das Erdgeschoss. Hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse am eigentlichen Unfallort hat die Klägerin behauptet, der Schacht, in den der Zeuge Z7 gestürzt sei, sei nicht abgesperrt gewesen und die auf der Baustelle tätigen Personen vor einem Absturz nicht hinreichend geschützt gewesen. Für den Zeugen Z7 sei nicht erkennbar gewesen, dass dort eine ungesicherte Absturzstelle vorhanden gewesen sei. Er habe nicht von vornherein ausschließen können, dass in dem Raum Kabel der Brandmeldeanlage verlegt gewesen seien. Eine Absperrung habe er nicht entfernt. Im Hinblick auf die Behauptungen der Klägerin zu den Verletzungen, die der Zeuge Z7 durch den Sturz erlitten hat sowie zu den erfolgten Behandlungen wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA 8) verwiesen. Die Klägerin hat weiter behauptet, unfallbedingt zu Gunsten ihres Versicherten, also des Zeugen Z7, Aufwendungen für medizinische Behandlungsmaßnahmen und für sonstige Heilkosten in Höhe von insgesamt 10.276,48 € erbracht zu haben (wegen der Aufschlüsselung dieses Betrages auf Einzelbeträge wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil UA 8 verwiesen). Die Klägerin hat die Meinung vertreten, die Beklagten hätten selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des Zeugen Z7 und/oder einer gestörten Gesamtschuld bei einer möglichen Mithaftung der Streithelferin der Klägerin jedenfalls 70 % der Kosten, also 7193,54 € zu erstatten. Darüber hinaus könne sie von dem Beklagten die von ihr an den Zeugen Z7 geleisteten Beträge für Verletztengeld in der Zeit vom 19.3.2010 bis 31.10.2011 in Höhe von 36.810,62 € als übergangsfähiger Verdienstausfallschaden zumindest in Höhe von 70 %, damit in Höhe von 25.767,43 € erstattet verlangen. Auch erstrecke sich die Ersatzpflicht der Beklagten auf die gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB X auf das Verletztengeld gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14.868,60 €. 70 % dieses Betrages beliefen sich auf 10.408,02 €. Damit hat die Klägerin insgesamt 43.368,99 € (7193,54 € + 25.767,43 € + 7193,54 €) geltend gemacht. Zur rechtlichen Begründung ihres Klagebegehrens hat die Klägerin die Auffassung vertreten, alle Beklagten hätten ihren Verkehrssicherungspflichten in Form einer Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auf der Baustelle nicht genügt und seien deshalb gesamtschuldnerisch verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Beklagte zu 4) sei jedenfalls mit der Koordinierung der Schadstoffbeseitigungsarbeiten beauftragt gewesen und der nach § 59 a Bau O NW bestellte Bauleiter gewesen. Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 43.668,99 € nebst näher aufgeschlüsselter Zinsen zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin weitere Aufwendungen in Höhe von 70 % zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten Z7 vom 5.2.2010 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X übergegangen sind. Die Beklagten und ihre Streithelfer haben Klageabweisung beantragt. Die Beklagte zu 1) hat hierzu behauptet und gemeint, die Baustellensicherung wirksam und vollständig auf die Beklagte zu 4) übertragen zu haben. Auch aufgrund des Vertrages mit ihrem Streithelfer zu 1) komme für sie eine Haftung nicht in Betracht. Darüber hinaus hat sie gemeint, für den Kläger habe keine Veranlassung bestanden, den Raum zu betreten, da dort keine Leitung der Brandmeldeanlage verlaufen sei. Dies sei auch ohne weiteres erkennbar gewesen, da die Leitung in roten Kabeln von der Decke hingen. Vor diesem Hintergrund treffe den Versicherten jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden am Unfall. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht – nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung - die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 43.368,99 € nebst näher aufgeschlüsselten Zinsen zu zahlen und darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen in Höhe von 70 % zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten Z7 vom 5.2.2010 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 4) gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Landgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Belang – folgendes ausgeführt: Die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 43.368,99 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB aus übergegangenem Recht nach § 116 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X. Der Zeuge Z7 sei in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten zu 1) und der Streithelferin der Klägerin geschlossenen Vertrages einbezogen worden und die Beklagte hafte deshalb für materielle Schäden, die dem Zeugen Z7 aufgrund der Verletzung der aus diesem Verhältnis resultierenden Schutzpflichten entstanden seien. Die Voraussetzungen für die Einbeziehung des Zeugen Z7 in den Schutzbereich des Schuldverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1) und der Streithelferin der Klägerin lägen vor (wegen der Einzelheiten UA 12/13). Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) liege vor, da die Beklagte nicht hinreichend dafür Sorge getragen habe, dass der Versicherte sich gefahrenfrei auf der Baustelle bewegen konnte, um den Auftrag seiner Arbeitgeberin zu erfüllen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass am Tag des streitgegenständlichen Unfalls vom 5.2.2010 der Raum, in dem der Versicherte durch einen entkernten Versorgungsschacht vom ersten Obergeschoss in das Erdgeschoss abgestürzt sei, nicht gegen Zutritt gesichert gewesen sei und auch der Schacht keine Absturzsicherung aufgewiesen habe (wegen der Beweiserwägungen UA 13). Die Pflicht, Gefahrenstellen abzusichern, habe die Beklagte zu 1) als Bauherrin getroffen, da sie Veranlasser des Bauvorhabens gewesen sei. Diese Pflichtenstellung als Bauherrin habe sich zwar auf Organisation-, Anweisungs- und Überwachungspflichten verkürzt, soweit sie die Planung und Durchführung des Bauvorhabens zuverlässigen und sachkundigen Fachleuten übertragen habe. Diesen Pflichten sei die Beklagte zu 1) jedoch nicht hinreichend nachgekommen, zumindest sei dies ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen (UA 14). Es habe ihr oblegen darzulegen, inwieweit sie ihren Pflichten als Bauherrin, für die Sicherheit auf der Baustelle zu sorgen, nachgekommen sei.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe es fest, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 9) nach Fertigstellung der Arbeiten die Baustelle ordnungsgemäß verlassen hatten und insbesondere die drei nebeneinander befindlichen Räume im 1. Obergeschoss des maßgeblichen Bauabschnittes gegen den Zutritt dergestalt gesichert hätten, dass sie Dachlatten quer in die Türöffnungen einspannten und zusätzlich große Bauzaunelemente quer vor die drei Öffnungen platzierten. In diesem Zustand hätten die Mitarbeiter am 18.12.2009 die Baustelle verlassen (wegen der Beweiswürdigung UA 15). Im Hinblick auf die ungesicherte Zugänglichkeit des ursprünglich abgesicherten Versorgungschachtes am Unfalltag des 5.2.2010 sei eine Pflichtverletzung dahingehend zu vermuten, dass die Beklagte zu 1) die Organisation und Überwachung nicht ordnungsgemäß erfüllt habe (UA 16). Der verkehrswidrige Zustand am Unfalltag lasse die Vermutung auf eine Pflichtverletzung zu; es könne dahinstehen, wer tatsächlich die ursprünglich vorhandene Absperrung entfernt habe. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung seitens der Beklagten zu 1) die gesicherte Absturzstelle nicht vorgelegen hätte. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür und würden auch von den Parteien nicht vorgebracht, dass ein unbekannter Dritter sich unberechtigt auf der Baustelle aufgehalten und die Absperrungen entfernt habe (UA 16/17).Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Haftung der Beklagten zu 1) deshalb überhaupt nicht mehr in Betracht komme, weil sie Verkehrssicherungspflichten und dementsprechend inhaltsgleiche vertragliche Schutzpflichten auf die Firma C oder die Beklagte zu 4) oder ihre Streithelferin zu 1) übertragen habe. Die Beklagte habe die Pflichtenkreise nicht hinreichend konkret skizziert; ihr sei vorzuwerfen, dass sie den Übergang von der Asbestsanierung in den weiteren „normalen“ Baubetrieb nicht hinreichend überwacht habe (UA 17). Die Beklagte zu 1) könne sich nicht damit entlasten, ihre Verantwortung im Rahmen der Durchführung des Bauvorhabens auf die Firma C übertragen zu haben. Die dieser Firma übertragene gesamte Planung und Bauleitung der Schadstoffsanierung sei getrennt von den übrigen Baumaßnahmen durchgeführt worden. Die Schadstoffsanierung sei am 18.12.2009 abgeschlossen gewesen, also zu einem Zeitpunkt, als die Baustelle hinreichend abgesichert gewesen sei. In der Folgezeit sei die genannte Firma nicht mehr in Verantwortung gewesen. Die Beklagte zu 1) habe nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass sie die Verkehrssicherungspflichten vollständig auf die Beklagte zu 4) übertragen oder ihre fortbestehenden Überwachungspflichten gegenüber derselben ausreichend wahrgenommen habe. Sie habe nicht substantiiert den Pflichtenkreis der Beklagten zu 4) und den Zeitpunkt dargelegt, ab wann deren Verantwortung eingegriffen habe (UA 18). Bei einer – wie hier gegebenen - Sachlage mit bestehenden vertraglichen Unklarheiten sei die Beklagte zu 1) weiterhin verpflichtet gewesen, während des vertraglichen „Schwebezustandes“ selbst umfassend die Verkehrssicherungspflichten wahrzunehmen und Sorge zu tragen, dass bei Übernahme der Bauleitung durch die Beklagte zu 4) diese über alle wesentlichen Informationen betreffend die Baustelle verfügte, insbesondere über besondere Gefahrenstellen informiert war. Dem Beklagtenvorbringen lasse sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass ausschließlich und lückenlos die Beklagte zu 4) im Rahmen der ihr übertragenden Bauleitung dafür habe Sorge tragen müssen, dass auch bei den nach dem 18.12.2009 tätigen Folgegewerken Gefahrenstellen hinreichend bekannt gemacht und entsprechend abgesichert wurden (UA 18). Nach dem Vorbringen der Beklagten sei nicht klar, wie eine Übergabe der Verantwortungsbereiche von der Firma C auf die Beklagte zu 4) organisiert worden sei und wie sichergestellt worden sei, dass die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden konnten. Die Einschaltung des Streithelfers zu 1) der Beklagten habe die Beklagte zu 1) ebenfalls nicht entlastet. Dessen Aufgabe habe darin bestanden, durch geeignete Mittel die Koordination von Sicherheit und Gesundheitsschutz und alle erforderlichen Maßnahmen zwischen den Projektbeteiligten sicherzustellen und auf die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Maßnahmen in planerischer und organisatorischer Hinsicht zu achten (UA 19). Die Kammer könne keine Verpflichtung aus dem schriftlichen Vertrag zwischen der Beklagten zu 1) und ihrem Streithelfer zu 1) ableiten, noch vor dem Unfall am 5.2.2010 Baustellenkontrollen durchzuführen, die möglicherweise die ungesicherte Absturzstelle offen gelegt hätte. Im Übrigen hätte sich die Beklagte zu 1) auch eine etwaige für den Abschluss ursächlich gewordene Pflichtverletzung der Firma C bzw. ihrer Streithelfer zu 1) und 2) (gemeint sind die Beklagte zu 4 und ihr Streithelfer zu 1) über § 278 BGB zurechnen lassen müssen (UA 20). Durch die aufgrund von Organisations- und Überwachungspflichtverletzungen der Beklagten zu 1) bestehende, fehlende Absturzsicherung sei der Zeuge Z7 in das Erdgeschoss gestürzt und habe sich die schweren Verletzungen zugezogen, so dass eine Kausalität zumindest zu vermuten sei (UA 20). Die Beklagte zu 1) habe auch nicht im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB dargetan, dass sie kein Verschulden treffe. Der vertragliche Schadensersatzanspruch umfasse die Verpflichtung, den dem Zeugen Z7 infolge des Sturzes entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen und – soweit die diesbezüglichen Ansprüche über § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind – hafte die Beklagte zu 1) auch der Klägerin. Die Ersatzpflicht sei nicht durch § 254 BGB i.V.m. § 116 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen (UA 21). Auch wenn die Zeugen Z8 und Z9 keine Veranlassung gesehen hatten, den Raum, der dem Kläger zum Verhängnis geworden sei zu betreten, um den Auftrag ihrer Arbeitgeberin zu erfüllen, sei es nicht völlig fernliegend gewesen und außerhalb jeder Vernunft, dass der Versicherte diesen Raum betreten hätte. Allerdings habe sich die Klägerin ein gewissen Grad an Mitverschulden (des Zeugen Z7) zuzurechnen, den die Kammer mit 20% bemesse (UA 21). Eine Haftung der Beklagten zu 1) scheide auch nicht nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld aus und sei nach diesen Grundsätzen auch nicht anteilig zu kürzen (UA 22). Dies setzte voraus, dass neben der Beklagten zu 1) auch eine Haftung der Streithelferin der Klägerin in Betracht komme, wenn diese ihren Pflichten als Arbeitgeberin gegenüber dem Zeugen Z7 nicht nachgekommen wäre. Eine Haftung der Streithelferin der Klägerin scheide bereits mangels Pflichtverletzung aus. Sie sei nicht gehalten gewesen, die von der Beklagten unterhaltene Baustelle vor Ort auf ihre Verkehrssicherheit vorab zu prüfen, bevor sie ihren Mitarbeiter in Erfüllung des erteilten Auftrages dorthin schickte. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte als öffentliche Hand eine Baustelle ordnungsgemäß führe (UA 23). Die Höhe des zu ersetzenden Schadens belaufe sich auf 43.368,99 € (wegen der Einzelheiten UA 23/24). Der Feststellungsantrag sei ebenfalls begründet. Ebenfalls begründet sei die Klage gegen die Beklagte zu 4). Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 4) aus übergegangenem Recht gemäß §§ 823 Abs. 1, 116 Abs. 1 und 3 SGB X einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 43.368,99 €, für den die Beklagte zu 4) mit der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin hafte. Die Beklagte zu 4) habe eine Verkehrssicherungspflicht verletzt mit der Folge, dass der Zeuge Z7 dadurch an der Gesundheit verletzt worden sei und umfangreich habe behandelt werden müssen. Die Ersatzansprüche des Zeugen hinsichtlich der damit verbundenen Kosten seien auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagte zu 4) sei jedenfalls mit der Bauleitung bezüglich der Hochbauleistungen beauftragt worden und ihr seien insoweit auch die Verkehrssicherungspflichten der Beklagten zu 1) übertragen worden. Auch wenn nicht hinreichend klar dargelegt worden sei, ob und inwieweit die Beklagte zu 4) auch während der Schadstoffsanierung mit Bauleitungsfunktionen betraut gewesen sei, zu welchem Zeitpunkt zwischen der Beklagten zu 4) und der Beklagten zu 1) tatsächlich Einigkeit über die Durchführung dieser Bauleistung und die entsprechende Vergütung habe erzielt werden können und wie konkret die jeweiligen Pflichtenkreise formuliert worden seien, stehe nach dem Vorbringen der Parteien ausweislich der vorgelegten Auszüge aus dem Bautagebüchern der Beklagten zu 4) jedenfalls fest, dass die Beklagte in Wahrnehmung von Bauleitungsfunktionen ab dem 20.1.2010 bis zum 4.2.2010 (also bis einen Tag vor dem Unfall) Baustellenbegehungen durchgeführt habe und festgehalten habe, was die einzelnen zu diesem Zeitpunkt auf der Baustelle ausführenden Unternehmen dort taten. Sie habe in diesem Zeitraum vor dem Unfall jedenfalls die Verpflichtung gehabt, dafür Sorge zu tragen, dass Absturzstellen auf der Baustelle gesichert werden. Dem sei sie nicht nachgekommen. Der Umstand, dass feststehe, dass am 5.2.2010 der entkernte Versorgungsschacht ungesichert offen gelegen habe, rechtfertige den Schluss auf eine Pflichtverletzung auch der Beklagten zu 4). Da die dem Zeugen Z7 zum Verhängnis geworden Absturzstelle am 19.12.2009 ausreichend abgesichert gewesen sei und es abwegig sei, dass ein die Baustelle unbefugt betretender, unbekannter Dritter die Absicherung entfernt habe, sei aufgrund des verkehrswidrigen Zustandes der ungesicherten Absturzstelle eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 4) vermuten (UA 26). Im Blick auf die Frage der Kausalität der Pflichtverletzung für den entstandenen und geltend gemachten Schaden würden die diesbezüglichen Erwägungen im Zusammenhang mit der Beklagten zu 1) gelten (UA 27/28). Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4), wobei beide Rechtsmittelführer die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und Abweisung der Klage (soweit sie gegen sie gerichtet ist) im vollen Umfang anstreben. Die Beklagte zu 1) begründet ihr Rechtsmittel im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei bei der Beklagten zu 1) keine Verkehrssicherungspflicht verblieben. Der Vorwurf des Landgerichts, die Beklagte zu 1) habe eine lückenlose Bauleitung in der Hand Dritter nicht substantiiert dargelegt, sei unberechtigt. Nach der Darstellung im Urteil habe das Landgericht eine Bauleitung und Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Streithelferin zu 1) während des von ihr angenommenen Schwebezustandes nicht feststellen können. Entgegen der Darstellung des Landgerichts sei primär verkehrssicherungspflichtig nicht die Beklagte zu 1) als Bauherrin, sondern ab Baubeginn die Unternehmer (BB 6 = GA 733). Einen vom Landgericht angenommenen „Schwebezustand“ bzw. eine Lücke in der Bauleitung in der Hand Dritter habe es nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund könne der Beklagten zu 1) nur noch ein Verschulden bei der Auswahl der am Bau Beteiligten zur Last gelegt werden, wofür von der Klägerin nichts vorgetragen worden sei. Aufgrund des erstinstanzlich vorgelegten Vertrages sei das Planungsbüro C mbH auch mit der Bauleitung beauftragt worden, wobei Gegenstand des Vertrages auch die GMW Richtlinien gewesen seien, durch welche dem jeweiligen Auftragnehmer die Verkehrssicherungspflicht übertragen werde (BB 7 = GA 731). Auch sei unstreitig, dass die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 4) ebenfalls unter Einbeziehung der GMW Richtlinien unter dem 23.06.2006 mit den Architektenleistungen beauftragt habe. Der ursprüngliche Auftrag sei vom Umfang her bis auf die Leistungsphase 8 - Bauleitung - erweitert worden, ohne dass es zu einem Schwebezustand gekommen sei. Nach den in beiden Verträgen in Bezug genommenen GMW-Richtlinien sei die Verkehrssicherungspflicht auf den jeweiligen Auftragnehmer übertragen worden. Mit dieser Vertragsklausel habe sich das Landgericht nicht befasst (BB 9 = GA 733). Darüber hinaus sei in den ebenfalls zum Vertragsinhalt gewordenen zusätzlichen Vertragsbedingungen der Beklagten unter 4.5 geregelt, dass die Beklagte zu 4) die Verkehrssicherungspflicht an der Baustelle zu organisieren habe. Mit der Beauftragung der Beklagten zu 4) sei in deren Person eine umfassende Verkehrssicherungspflicht einschließlich damit einhergehenden Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten entstanden, so dass nicht einmal mehr Koordinierungspflichten auf Seiten der Beklagten verblieben seien (BB 9 = GA 733). Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) den Streithelfer zu 1), Ingenieurbüro Z5 als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator beauftragt und hierdurch die Sicherstellung der Verkehrssicherheit auf der Baustelle auf diesen übertragen (BB 10 = GA 734). Die Beklagte zu 1) rügt, das Landgericht habe ihr nicht einen konkreten Hinweis erteilt, wonach es der Auffassung sei, die Klage gegen die Beklagte greife im Grunde nach deshalb durch, weil es an ausreichend substantiiertem Sachvortrag dazu fehle, ab welchem Zeitpunkt bzw. ab welchen konkreten Tag die Bauleitung der Beklagten zu 4) begonnen habe (BB 11 = GA 735). Wann exakt sie – die Beklagte zu 1) – der Beklagte zu 4) mündlich auch die Leistungen der Leistungsphase 8 übertragen habe sei ihrer Mitarbeiterin, der vormaligen Beklagten zu 2), der Zeugin Z10 nicht mehr erinnerlich. Sie wisse jedoch genau, dass nach den von der der Beklagten zu 4) im Jahre 2009 erstellten Bauzeiten- und Rahmenterminplänen die Schadstoffsanierungsarbeiten und diejenigen des Hochbaus sich um – wenn auch nur wenige Tage – überschneiden sollten. Der Beklagten zu 4) seien schon lange vor Beendigung der Arbeiten zur Schadstoffsanierung erweiternd die Leistungen zu Leistungsphase 8 beauftragt worden. Die Zeugin Z10 habe diesen Auftrag mündlich erteilt und die Beklagte zu 4) habe den Auftrag trotz Differenzen über die Vergütungshöhe übernommen (BB 12/13 = GA 736/737).Die Beklagte zu 4) habe die Leistungen der Leistungsphase 8 einschließlich der Bauleitung ohne „ Schwebezustand“ bis zum Tage des Unfalls ausgeführt, so dass sie auch verkehrssicherungspflichtig gewesen sei und zwar von der Einstellung der Arbeiten der Streithelferin zu 4) bis hin zum Unfalltage. Die Beklagte zu 1) habe dafür gesorgt, dass gleich mehrere Baubeteiligte Verkehrssicherungspflichtaufgaben übernommen hätten. Sie habe darüber hinaus eigene Informations- und Überwachungsmaßnahmen entwickelt, um eine verkehrssichere Baustelle sicherzustellen. Damit sei auch die Beklagte zu 1), die keine Verkehrssicherungspflicht mehr innegehabt habe, nicht mehr verpflichtet gewesen, noch unmittelbar vor dem Unfall eine Baustellenkontrolle durchzuführen (BB 15 = GA 739).Die Beklagte zu 1) moniert, sie hätte ohnehin nicht durch eine Baustellenkontrolle vermeiden können, dass im Anschluss an eine solche Kontrolle die Absperrungen von einem unbefugten Dritten beseitigt worden seien. Wenn ihr Streithelfer zu 1) und die Beklagte zu 4) ihre Verkehrssicherungspflicht gewissenhaft erfüllt haben und nach ihren jeweils letzten Baustellenkontrollen die Absperrungen noch vorhanden gewesen waren, entbehre es keineswegs jeglicher vernünftiger Grundlage anzunehmen, dass die Absperrungen von Unbefugten entfernt worden seien. Die Kammer liefere keine vernünftige Erklärung, wie es denn sonst zum Fehlen der Absperrungen gekommen sein solle (BB 16 = GA 740).Rechtsfehlerhaft sei auch die Auffassung des Landgerichts, eine etwaige, für den Absturz ursächlich gewordene Pflichtverletzung der Firma C bzw. der Beklagten zu 4) bzw. des Streithelfers zu 1) müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Diese Annahme basiere auf der fehlerhaften Rechtsauffassung, die Beklagte zu 1) sei noch nach Baubeginn primär verkehrssicherungspflichtig (BB 16 = GA 740). Im Übrigen vertritt die Beklagte zu 1) die Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht einen Haftungsausschluss aufgrund überwiegenden Eigenverschuldens des Zeugen Z7 verneint bzw. einen zu geringen Verschuldensanteil des Zeugen angenommen. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass die Beklagte zu 1 die Existenz der Gefahrenquelle nicht zu verantworten habe, sie auch nicht primär verkehrssicherungspflichtig gewesen sei, nachdem es zum Beginn des Bauvorhabens gekommen sei. Da ihr auch kein Auswahlverschulden und auch keine Koordinationspflichtverletzung vorgeworfen werden könne, bliebe allein die Bauherreneigenschaft als Anknüpfung für ein Mitverschulden der Beklagten zu 1), das aber letztlich so gering einzuschätzen sei, dass es gegen Null gehe. Schließlich meint die Beklagte zu 1), eine etwaige Haftung der Beklagten zu 1) sei vollständig ausgeschlossen in Folge von Pflichtverletzungen sowohl der Streithelferin der Klägerin als auch des Zeugen Z8 nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld (BB 22 = GA 746). Der Arbeitgeberin des Zeugen Z7, die Streithelferin der Klägerin, sei eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, da es dem Unternehmen nach Beginn der Verkehrssicherungspflicht obliege, für angemessenen Unfallverhütungsschutz zu sorgen und die von ihr eingesetzten Mitarbeiter vor Schäden zu bewahren. Deshalb habe die Streithelferin die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ergreifen müssen. Hierzu hätten die Klägerin und ihre Streithelferin nichts vorgetragen, ob und in welcher Weise die Streithelferin der Klägerin Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen habe (BB 23 = GA 747). Nicht nur die Streithelferin der Klägerin, sondern auch der Projektleiter Z8 hätten es versäumt, den Zeugen Z7 zu Beginn der ausführenden Arbeiten einzuweisen. Der Zeuge Z8 habe selber eingeräumt, dass ihm vor dem Unfall bekannt gewesen sei, dass in dem fraglichen Raum ein Steigeschacht gewesen sei und ihm jedenfalls auch hätte bewusst sein können, dass der Schacht offen war und man den Raum deshalb besser nicht betrete. Die Beklagte zu 4) führt zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen folgendes aus:Die Auffassung des Landgerichts im Bezug auf eine angenommene Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu 4) treffe nicht zu (GA 787). Unstreitig habe die Beklagte zu 4) die Bauleitung für den Hochbau mit Ausnahme des so genannten Schwarzbereiches (der Bereich der Asbestsanierung) übernommen. Dieser Schwarzbereich sei ausschließlich und tatsächlich unter Ausschluss aller anderen Beteiligten von dem Planungsbüro C planerisch und über Bauleitung betreut worden, während insoweit das ausführende Unternehmen die Beklagte zu 9) gewesen sei. Die Leistungen der Beklagten zu 9) seien von der Beklagten zu 1) und deren Fachplaner C unter Vorbehalt der Erledigung von Restarbeiten bzw. Mängeln Mitte Dezember 2009 abgenommen worden. Die Mängelbeseitigung bzw. Restarbeiten seien bis zum 18.12.2009 durchgeführt worden. Die Bereiche der Schadstoffsanierung und die des Hochbaus seien strikt voneinander getrennt gewesen. Die Beklagte zu 4) habe mit dem Schwarzbereich überhaupt nichts zu tun gehabt. Zu dem Schwarzbereich habe auch unbestritten die gesamte Baustellensicherung in dem Bereich gehört, damit konkret auch die streitgegenständliche Absicherung des Unfallbereichs. Der Umstand, dass die Beklagte zu 9) und die C nach Abnahme ihrer Mängelbeseitigungsarbeiten im Anschluss an die Baubegehung am 18.12.2009 mit Blick auf die insoweit ordnungsgemäße erfolgte Absicherung der Baustelle nicht mehr verkehrssicherungspflichtig gewesen sei, führe nicht zu einer Verantwortung der Beklagten zu 4), die die Bauleitung für den Hochbau innegehabt habe (BB 8 = GA 789). Zu berücksichtigen sei, dass in dem Zeitraum vom 19.12.2009 bis zum Unfalltag 5.2.2010 Bautätigkeit kaum erfolgt sei, vielmehr nur rudimentär zwei Unternehmen auf der Baustelle im Verantwortungsbereich der Beklagten zu 4), nämlich die Unternehmen E und F unmittelbar vor dem Unfalltag auf der Baustelle tätig gewesen seien (wegen der Einzelheiten BB 8 = GA 789). In Hinblick auf das Unternehmen E (Rohbauunternehmer) seien lediglich Arbeiten bezüglich des Fußbodens im Untergeschoss zum maßgeblichen Zeitpunkt anstehend gewesen. Arbeiten in den weiteren Etagen habe die Firma E nicht durchführen sollen. Dasselbe gelte für das Unternehmen F, das lediglich eine Tätigkeit außerhalb des Gebäudes, nämlich an Teilen der Fassade vorzunehmen gehabt habe. Vor diesem Hintergrund habe überhaupt keine Veranlassung bestanden, sich mit den weiteren Bauvorhaben auseinander zusetzen und dezidiert zu kontrollieren, ob die durchgeführten Sicherungsmaßnahmen nach wie vor insbesondere in den von den beschriebenen Arbeiten nicht betroffenen Bereichen bestünden. Dem Bauleiter der Beklagten zu 4), Herrn Dipl.-Ing. Z1, wäre aufgefallen, wenn Sicherungsmaßnahmen gefehlt hätten (GA 790). Allein der Umstand, dass einzelne Arbeiten an der Baustelle angelaufen seien, führe noch nicht dazu, dass die Beklagte zu 4) als Bauleitung bezüglich dieser Arbeiten eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe (GA 790). Im Übrigen sei es nicht die Beklagte zu 4) gewesen, die dafür Sorge zu tragen habe, dass Absturzstellen zu sichern gewesen seien; dies sei die Aufgabe der Beklagten zu 9) gewesen und dies zu überwachen die Aufgabe der Fa. C (GA 791). In diesem Zusammenhang könne auch nicht – was die Haftung der Beklagten zu 4) betreffe – auf die GMW-Richtlinien der Beklagten zu 1) abgestellt werden, weil die dort enthaltenen Anforderungen sich ganz klar auf ausführende Unternehmen bezögen (GA 790). Das Landgericht habe im Übrigen im Hinblick auf eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 4) nicht berücksichtigt, aus welchem Grunde der Zeuge Z7 und seine Kollegen vor Ort gewesen seien. Die Streithelferin der Klägerin sei direkt von der Beklagten zu 1) zugezogen worden. Die Beklagte zu 4) sei hierin nicht einbezogen worden, so dass die Beklagte zu 4) auch nichts von Arbeiten durch die Streithelferin der Klägerin gewusst habe. Eine entsprechende Tätigkeit der Mitarbeiter der von der Beklagten zu 1) eigenständig beauftragten Streithelferin der Klägerin sei der Beklagten zu 2) nicht bekannt gewesen (GA 792). Bei den Arbeiten, mit denen die Streithelferin der Klägerin beauftragt worden sei, habe es sich um Erhaltungsmaßnahmen bezüglich des fortgesetzten Schulbetriebes gehandelt. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte zu 4) zweifelsfrei davon ausgehen können, dass in dem Unfallbereich keine Tätigkeiten zum Unfallzeitpunkt ausgeübt würden. Nach den tatsächlichen Bauablauf hätten sich die ersten Tätigkeiten an der Baustelle, die von der Beklagten zu 4) zu überwachen gewesen seien, auf Leistungen des Unternehmens E im Untergeschoss und des Unternehmens F an Teilen der Fassade beschränkt (GA 792). Die Argumentation des Landgerichts, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein unbekannter Dritter sich unberechtigt auf der Baustelle aufgehalten habe und die Absperrungen entfernt habe, könne nicht nachvollzogen werden (GA 794). Es könne ausgeschlossen werden, dass Arbeiten aus dem Aufgabenbereich der Beklagten zu 4) in dem Zeitraum bis zum Unfalltag in dem maßgeblichen Bereich auszuführen gewesen seien oder ausgeführt worden seien. Es sei nicht klar, aus welchen Gründen irgendwer sich in den besagten Räumen aufgehalten habe. Eine Bauaufsicht hatte in dem maßgeblichen Bereich zu dem Zeitpunkt des Unfalls noch überhaupt nicht zu erfolgen, da insoweit keinerlei ausführende Unternehmen dort mit Arbeiten befasst gewesen seien. Kein Unternehmer habe in diesem Bereich etwas zu suchen gehabt (GA 795). Im Übrigen schließt sich die Beklagte zu 4) den Ausführungen der Beklagten zu 1) an, soweit es um das vom Landgericht angenommene Maß des Eigenverschuldens des Zeugen Z7 geht (GA 796).Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 4). Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung gegen die Berufungsangriffe und führt insoweit folgendes an: Auch nach dem Vorbringen der Beklagten sei davon auszugehen, dass der Raum, an dessen Ende der Versicherte der Klägerin abgestürzt sei, zum Unfallzeitpunkt nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei und dass eine solche Sicherung durch die Beklagte zu 9) angebracht und bei ihrem Verlassen am 18.12.2009 noch vorhanden gewesen sei. Hieraus folge, dass die Sicherung zwischen dem 18.12.2009 und dem Unfalltag am 5.2.2010 entfernt worden sei. Eine solche Absturzsicherung hätte im Verhältnis zum Versicherten der Klägerin verpflichtend vorhanden sein müssen, was sich aus § 12 UVV Bauarbeiten (BGV C 22) und zum anderen aus dem vom Landgericht angenommenen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, wie er zwischen der Beklagten zu 1) und der Streithelferin der Klägerin, ihrem Mitgliedsunternehmen, bestanden habe. Es sei die Beklagte zu 1) gewesen, die anderen Firmen den Zutritt auf die Baustelle gewährt habe, und diesen es damit ermöglicht habe, auf dieser Baustelle tätig zu sein und damit auch die zunächst noch vorhandene Absturzsicherung zu entfernen (GA 856). Bei diesen Firmen habe es sich um Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1) in Hinblick auf deren Verpflichtung zur Absicherung der Baustelle gehandelt (GA 856). Die Beklagte zu 1) habe die gegenüber dem Vertragsunternehmen der Klägerin bestehende vertragliche Verpflichtung, für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften auf der Baustelle zu sorgen, nicht ohne Zustimmung des Mitgliedsunternehmen der Klägerin oder des Versicherten übertragen können. Mit Blick auf die vertragliche Anspruchsgrundlage für den Zeugen Z7 und damit aus dem übergegangenen Recht für die Klägerin komme es auf die Frage, ob und wann Verkehrssicherungspflichten auf die Beklagte zu 4) übertragen worden seien überhaupt nicht an, da eine solche Übertragung allenfalls deliktsrechtlich relevant wäre (GA 857). Die Beklagte zu 1) habe sich nicht einseitig der vertraglich übernommenen Verpflichtungen durch eine Übertragung auf Dritte entledigen können (GA 857). Aus dem Abnahmeprotokoll zur Abnahme am 16.12.2009 ergebe sich, dass insbesondere Absturzsicherungen nicht ordnungsgemäß ausgeführt gewesen seien, so dass die Beklagte zu 1) nachfolgend Anlass gehabt habe, gerade dies besonders zu überwachen, was sie nicht getan habe, sondern sich lediglich auf eine entsprechende Rüge beschränkt habe (GA 857). Die Beklagte zu 1) habe allen Anlass gehabt, die Baustelle trotz der Beauftragung anderer Unternehmen zu kontrollieren und zu überwachen, was sich namentlich aus der E-Mail der Zeugin Z10 vom 22.12.2009 ergebe (GA 858). Auch die E-Mail vom 22.02 2010 zeige, dass die für alle Geschosse erforderliche Absturzsicherung (zu diesem Zeitpunkt) nicht ausgeführt worden sei. Im Hinblick auf den von der Beklagten zu 1) angeführten SiGeKO habe eine Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf diesen nicht stattgefunden. Die diesbezüglichen Pflichten des SiGeKo würden sich aus § 3 BaustellenVO ergeben, wonach insbesondere eine Anwesenheit des SiGeKo auf der Baustelle nicht erforderlich sei, so dass diese auch keine Verkehrssicherungspflicht übernommen haben könnte (GA 858). Das Vorbringen der Beklagten zu 1) in Hinblick auf die mündliche Übertragung der Bauleitung entsprechend der Leistungsphase 8 durch die Zeugin Z10 auf die Beklagte zu 4) sei unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig und im Übrigen verspätet. Die Beklagte zu 4) könne sich nicht darauf zurückziehen, dass sie im Unfallzeitpunkt mit der Absicherung der Unfallstelle nicht zu tun gehabt habe. Gerade wenn - wie von der Beklagten zu 4) vorgetragen – eine Baustelle still stehe, bestehe das Risiko, dass es zu Veränderungen komme, die aus diesem Grund nicht sofort bemerkt würden. Einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht hätte es entsprochen, die Baustelle gerade nach Ende der Feiertage vor Beginn weiterer Arbeiten, die in welchem Umfang auch immer auszuführen gewesen seien, in Augenschein zu nehmen, bevor dort Arbeiten zugelassen würden (GA 862).Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass es allenfalls ein geringfügiges Mitverschulden des Versicherten der Klägerin gegeben habe. Diese habe mit einer ungesicherten Öffnung in dem von ihm untersuchten Raum nicht rechnen müssen, selbst wenn er dort hätte unrinieren wollen. In jedem Fall hätte § 12 BGV C 22 gegolten, dass Absturzsicherung hätten angebracht werden müssen (GA 863). Ebenso wenig sei es rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht eine Kürzung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer angeblich gestörten Gesamtschuld vorgenommen habe. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin des Versicherten der Klägerin davon ausgegangen sei, dass die Baustelle ordnungsgemäß gesichert sei. Sie habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dem zu misstrauen. Es sei nicht vorgetragen, dass das Mitgliedsunternehmen der Klägerin ihrer Verpflichtung, für die Arbeitssicherheit seiner Mitarbeiter Sorge zu tragen, nicht nachgekommen sei (GA 864). Im Übrigen spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Fehlen der Absturzsicherung am Unfalltag auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten zurückzuführen sei (GA 877). Die Streithelferin zu 2) der Beklagten zu 4) schließt sich deren Antrag an. Sie führt weiter aus, dass nach ihrer Auffassung im angefochtenen Urteil maßgebliche Feststellungen zur Frage der Verantwortlichkeit bestimmter Unternehmen hinsichtlich der Wahrung der Verkehrssicherungspflichten am Unfalltage fehlen. Insbesondere auch solche Feststellungen zur Frage, zu welchem Zeitpunkt und durch wen die im Dezember 2009 veranlassten und ausreichenden Sicherungsmaßnahmen später entfernt worden seien. Eine Kausalität zwischen einer Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten und dem Unfallgeschehen sei nicht feststellbar. Dem landgerichtlichen Urteil könne ebenfalls nicht entnommen werden, wie sich das Landgericht konkret und in welchen zeitlichen Abständen spezielle Überprüfungen der seit dem 19.12.2009 stillgelegten Baustelle vorgestellt habe (GA 867). Die Streithelferin zu 2) der Beklagten zu 4) verweist darauf, dass in dem Arbeitsbereich, in dem die Beklagte zu 4) Verantwortung zu übernehmen gehabt habe, erst weit nach dem Unfallgeschehen mit der Arbeitsausführung habe begonnen werden sollen. Es stünde nicht fest, dass im fraglichen Zeitraum überhaupt eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 4) bestanden habe und noch weniger, dass sich, wenn eine Verantwortlichkeit unterstellt werden sollte, ein kausaler Verstoß gegen irgendwelche Pflichten der Beklagten zu 4) auf das Unfallgeschehen ausgewirkt habe (GA 869). Im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil zu einer vermeintlich fehlenden Verantwortung der Arbeitgeberin des verunfallten Zeugen Z7 müsse mindestens eine Restverantwortung des betroffenen Arbeitgebers angenommen werden. Ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Arbeitgeberin sei durch die Bauherreneigenschaft der Beklagten zu 1) nicht gegeben, jedenfalls könne ein solcher nicht zu einer Freizeichnung des Arbeitgebers von jeglicher vertraglichen und gesetzlichen Verantwortung führen (GA 869). Im Übrigen könne die Argumentation des Landgerichts deshalb nicht überzeugen, weil nicht feststünde, wer und wann Kontroll- und Überwachungstätigkeiten habe ausführen müssen und ausgeführt habe und dass die Streithelferin der Klägerin um diesbezügliche Absprachen überhaupt irgendetwas gewusst habe und sich darum gekümmert habe. Darüber hinaus müsse der Umstand berücksichtigt werden, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Streithelferin der Klägerin immer wieder aufgrund der Ausfälle der Anlage Tätigkeiten in dem entkernten Bau vorgenommen habe und sie deshalb durchaus wusste, wie sich der Arbeitsfortschritt gestaltet habe. Auch sei ihr bekannt gewesen, dass über mehrere Wochen in den Wintermonaten sich niemand in dem Bau aufgehalten habe. Vor diesem Hintergrund müsse es sich der Streithelferin aufgedrängt haben, dass während der erheblichen Zeit der Stilllegung der Baustelle möglicherweise Gefahrenquellen entstanden seien, die Gefahr für Leib und Leben der eingesetzten Mitarbeiter begründeten (GA 870). Auch habe es die Streithelferin der Klägerin an der notwendigen Einweisung ihrer Mitarbeiter insbesondere des verunfallten Herrn Z7 fehlen lassen. Dieser habe gerade in diesem Raum, aus dem er letztlich gestützt sei, überhaupt nichts zu suchen gehabt, weil es da gar keine Leitungen gegeben habe, die er hätte verfolgen oder reparieren können (GA 871). Im Übrigen habe das Landgericht die Mitverschuldensquote des Zeugen Z7 zu Unrecht auf lediglich 20 % gesetzt (GA 872). Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der in diesem Rechtszug gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. B) Die Berufung der Beklagten zu 1) ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet (§ 513 S. 1 ZPO), da weder die angefochtene Entscheidung einen Rechtsfehler im Sinne des § 546 ZPO aufweist, der sich zu Lasten dieser Beklagten ausgewirkt hat, noch die vom Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine vom Landgericht abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Beklagten zu 1) rechtfertigen. Demgegenüber ist das Rechtsmittel der Beklagten zu 4) gemäß § 513 S. 1 ZPO begründet, da hinsichtlich dieser Beklagten das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler aufweist und eine vom Landgericht abweichende Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung gerechtfertigt ist. I) Der Berufung der Beklagten zu 1) gegen ihre Verurteilung durch das landgerichtliche Urteil bleibt der Erfolg in der Sache versagt; das Landgericht hat die Beklagte sowohl dem Grunde wie der Höhe nach zu Recht zum Schadensersatz (aus nach § 116 Abs.1, Abs. 3 SGB X übergegangenem Recht) verurteilt und eine weitergehende Schadensersatzpflicht festgestellt. 1. Das Landgericht ist zu Recht von einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auf materiellen Schadensersatz wegen der dem verunfallten Zeugen Z7 durch das Unfallereignis erlittenen Schäden auf der Grundlage der §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB aufgrund gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 116 Abs. 1, Abs. 3 SGB X ausgegangen. Nicht zweifelhaft und in der Berufung auch nicht weiter thematisiert ist, dass ein diesbezüglicher Anspruch des Zeugen Z7, bei dem es sich um einen bei der Klägerin gesetzlich (kranken-) versicherten Arbeitnehmer der Streithelferin der Klägerin, einem Mitgliedsunternehmen der Klägerin handelt, insoweit, als diese entsprechende unfallfolgenbedingte Leistungen an den Zeugen Z7 geleistet hat, auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 1, Abs. 3 SGB X übergegangen wäre. Das Landgericht hat eine vertragliche Anspruchsgrundlage herangezogen, die sich aus einer Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht ergibt, dafür Sorge zu tragen, dass es für den Vertragspartner im Rahmen der Durchführung des Vertragsverhältnisses zu keiner Schädigung von dessen Rechtsgütern kommt (§ 280 Abs. 1 BGB). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. a) Wie das Landgericht richtig erkannt hat, bestand zwischen dem Zeugen Z7 selbst und der Beklagten zu 1) kein Vertragsverhältnis. Vielmehr bestand die vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten zu 1) einerseits und der Streithelferin der Klägerin, dessen Arbeitgeberin andererseits. Das Landgericht ist insoweit mit näherer Begründung davon ausgegangen, dass die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin der Klägerin abzuleitenden Schutzpflichten sich auch auf den Zeugen Z7 erstreckten, dieser mithin in den Schutzbereich des Vertrages zwischen der Beklagten zu 1) und Streithelferin der Klägerin einbezogen worden ist.Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für eine Einbeziehung eines Dritten in die zwischen den Vertragsparteien aus dem geschlossenen Vertrag bestehenden Pflichten, insbesondere Sorgfalts-, Schutz-, und Beratungspflichten sind im Streitfall erfüllt. Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen, mit denen es die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Klägers in die die Beklagte aus dem mit der Streithelferin des Klägers geschlossenen Vertrag treffenden Schutzpflichten bejaht hat, sind zutreffend und werden im Übrigen von der Berufung auch nicht angegriffen. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang lediglich Folgendes: Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte waren Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist. Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten wird danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf den Vertragspartner beschränken, sondern, für den Schuldner erkennbar, ebenso solche Dritte einschließen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger – vorliegend die Streithelferin der Klägerin – und Drittem – hier dem verunfallten Zeugen Z7 – eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag, etwa ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis, besteht. Dieses Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Drittem führt zur Einbeziehung in die Schutzwirkung des Vertrages, nicht das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Voraussetzung ist ferner, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung in Berührung kommt und ihn Verletzungen von Schutzpflichten durch den Schuldner ebenso treffen können wie den Gläubiger selbst (vgl. BGH, X ZR 231/99, NJW 2001, 3115 ff. Rn. 16 m.w.N., zit. nach juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 18.03.2010 – 8 U 3/09 – MDR 2010, 919 zit. nach juris Rn. 55,. Im Rahmen des Werkvertrags hat der Besteller alles Zumutbare und Mögliche zu tun, um den Unternehmer bei der Ausführung seiner vertraglichen Pflichten vor Schäden zu bewahren (vgl. Rösch in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 631 BGB Rn. 167). Insofern ist anerkannt, dass die für Dienstverträge geltende Vorschrift des § 618 BGB auf Werkverträge sinngemäß Anwendung findet (BGHZ 5, 62; BGH, Urteil vom 20.02.1958, VII ZR 76/57, NJW 1958, 710 zit. nach juris Rn. 14 m. w. N.). Danach gehört es auch bei Werkverträgen regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die in § 618 BGB bestimmte Fürsorgepflicht des Empfängers der Arbeitsleistung, der die Arbeitsräume oder das Arbeitsgerät zur Verfügung stellt, auch auf die Angehörigen und Arbeiter des Vertragspartners erstrecken soll; der Vertrag gilt also auch zu Gunsten dieser Personen als abgeschlossen (§ 328 BGB). Voraussetzung ist, dass es sich dabei, wie hier, um einen abgrenzbaren, bestimmbaren Personenkreis handelt (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1958, VII ZR 76/57, NJW 1958, 710 zit. nach juris Rn. 18; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 18. März 2010 – 8 U 3/09 – MDR 2010, 919 zit. nach juris Rn. 56; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 13.04.2000, 11 U129/98 – zit. nach juris Rz. 81; Staudinger/Rainer Jagmann (2009) § 328 BGB Rn. 255). Aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen, die als solche von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen werden, war mithin der Zeuge Z7 in die durch den Werkvertrag zwischen der Streithelferin der Klägerin, seiner Arbeitgeberin, und der Beklagten zu 1) grundsätzlich begründeten Schutzpflichten einbezogen. Die Beklagte zu 1) hatte die Streithelferin der Klägerin mit der Durchführung von Arbeiten zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage des Schulzentrums beauftragt. Die die Beklagte zu 1) durch den solcherart mit der Streithelferin der Klägerin geschlossenen Werkvertrag treffenden Schutzpflichten erstreckten sich zweifelfrei auch auf deren Arbeitnehmer, die bestimmungsgemäß für die Streithelferin die Arbeiten in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 1) durchführen sollten, die zu dem mit dem Werkvertrag vereinbarten Werkerfolg (Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage) führen sollten. Zu den Schutzpflichten gehörte in entsprechender Anwendung der §§ 618, 619 BGB konkret auch die Pflicht des Bestellers, die Arbeitsräume, in denen der Werkunternehmer bzw. dessen Arbeitnehmer tätig sein soll, in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 18. März 2010 – 8 U 3/09 – MDR 2010, 919, zit. nach juris Rn. 57) . b) Das Landgericht ist zu einer – vertraglichen – Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) im Hinblick auf diese Schutzpflichten gelangt, indem diese nicht hinreichend dafür Sorge getragen habe, dass sich der Zeuge Z7 (einbezogen in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der Streithelferin der Klägerin geschlossenen Vertrages) gefahrenfrei auf der Baustelle bewegen konnte, um den Auftrag seiner Arbeitgeberin, also der Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) erfüllen zu können. aa) Die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, zu der es auf der Grundlage einer Beweisaufnahme gelangt ist, dass am Tag des streitgegenständlichen Unfalls am 5.2.2010 der Raum, in dem der Zeuge Z7 durch einen entkernten Versorgungsschacht vom ersten Obergeschoss in das Erdgeschoss abstürzte, nicht gegen Zutritt gesichert war und darüber hinaus auch der Schacht keine Absturzsicherung aufwies, ist für den Senat bindend, da seitens der Beklagten hiergegen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellung vorgebracht worden sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). bb) Hinsichtlich der Pflichtenlage im Zusammenhang mit der Durchführung von Bauvorhaben und insbesondere im Hinblick darauf, wen hierbei Verkehrssicherungspflichten treffen und inwieweit diese wirksam auf Dritte übertragen werden können, ist zunächst mit dem Landgericht von folgenden rechtlichen Grundlagen auszugehen: (1) Ausgangspunkt ist die in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretene Auffassung, dass die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf ein Bauvorhaben grundsätzlich zunächst den Bauherrn selbst trifft, da er Veranlasser der Baumaßnahmen ist und damit auch die Gefahrenquellen geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.1992, III ZR 91/91, NJW 1993, 1647, 1648; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.1995, 9 U 48/95 NJW-RR 1996, 1362; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014, 11 W 15/14, NZBau 2014, 435, 436; OLG Celle, Urteil vom 2.2.2005, 9U 74/04, BauR 2006, 388, zit.nach juris Rz. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 1998, 22 U 168/97, NJW-RR 1999, 318; OLG Schleswig, a.a.O., zit. nach juris Rz. 68; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage Rz. 2362; Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 6 Auf. 2013, Rn. 489 zu § 823). (2) Ebenfalls in Rechtsprechung und Literatur ist es anerkannt, dass der Bauherr seine ihn primär treffende Verkehrssicherungspflicht und seine diesbezüglichen Pflichtenstellungen dadurch verkürzen kann, dass er die Planung und Durchführung des Bauvorhabens zuverlässigen sachkundigen Fachleuten, sei es einem Architekten oder dem Bauunternehmer überträgt. (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.1992, a.a.O.; Urteil vom 9.3.1982, VI ZR 220/80, BauR 1982, 399 zit. nach juris Rz. 6; OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.1995, 9 U 48/95, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014 – 11 W 15/14, NZBau 2014, 635). Bei wirksamer Delegation der Sicherungspflichten durch den Bauherren auf den Architekten oder den Bauunternehmer verändern sich die Sorgfaltspflichten des Bauherrn inhaltlich dahin, dass sie lediglich noch in Form von Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten fortbestehen (vgl. OLG Celle, a.a.O., Werner-Pastor, a.a.O., Rz. 2363; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014, a.a.O.). In der eigenen Verantwortung bleibt der Bauherr dann, wenn er Anlass zu Zweifeln haben muss, ob der Unternehmer den Gefahren und Sicherungsanforderungen an der Baustelle in gebührender Weise Rechnung trägt oder wenn deren Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm, dem Auftraggeber, erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.1992, a.a.O.). (3) Bereits im Beschluss vom 25.08.2015, dort Seite 3, hat der Senat darauf hingewiesen, dass die rechtliche Möglichkeit des Bauherrn, seine ihn originär treffenden Sicherungspflichten abzubedingen bzw. diese aufgrund mit Dritten getroffenen rechtsgeschäftlichen Regelungen auf jene zu übertragen, in Sachverhaltskonstellationen wie der im Streitfall gegebenen in (analoger) Anwendung der §§ 618, 619 BGB eine gravierende Einschränkung erfährt, wenn es um den Schutz des abhängigen Arbeitnehmers des mit dem Bauherrn über einen Werkvertrag verbundenen Auftragnehmers geht. Wie oben bereits erwähnt wird von der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur aus einer entsprechenden Anwendung des § 618 BGB, der unmittelbar dienstvertragsrechtlich die Schutzpflichten des Dienstberechtigten gegenüber dem Dienstverpflichteten regelt, auf den Werkvertrag die vertragliche Verpflichtung des Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer abgeleitet, die Baustelle in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1971, VI 262/69, BGHZ 56, 269 zit. nach juris, Rz. 17f; Urteil vom 20.02.1958, VII ZR 76/57, zit. nach juris Rz. 14; Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rz. 57; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2001, 22 U 204/00, zit. nach juris Rz. 3; OLG Schleswig, a.a.O.; Staudinger/Oetker, BGB, Neubearbeitung 2016, Rz. 100 zu § 618). Gleichsam ist es anerkannt, dass der Besteller diese gegenüber dem Werkunternehmer im Hinblick auf die Sicherheit der Baustelle bestehende Fürsorge- ,Schutz- und Sicherungspflichten wegen der ebenfalls entsprechend anzuwendenden Regelung des § 619 BGB nur im Verhältnis zu einem selbständigen (Werk-) Unternehmer abbedingen oder einem Dritten auferlegen kann, jedoch nicht, soweit der Schutz des abhängigen Arbeitnehmers betroffen ist, der für den Werkunternehmer tätig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1971, a.a.O. zit. nach juris Rz. 24; Urteil vom 20.02.1958, a.a.O., zit. nach juris Rz. 21; OLG Saarbrücken, a.a.O, Rz. 57; Janoschek, Beck´scher Online-Kommentar, Stand Mai 2015, Rnr. 74, zu § 328; Gottwald, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Rn. 236 zu § 328; Palandt/Grüne-berg, BGB, 75. Aufl. 2016, Rz. 31 zu § 328). cc) Aus diesen rechtlichen Grundlagen folgt, dass die Beklagte zu 1) sich jedenfalls im Verhältnis zu dem Zeugen Z7, der abhängiger Arbeitnehmer der Streithelferin der Klägerin, der G GmbH & Co KG, also des Vertragspartners der Beklagten zu 1) gewesen ist und für die Streithelferin der Klägerin zur Erfüllung deren werkvertraglichen Pflichten auf der Baustelle der Beklagten zu 1) tätig gewesen ist, nicht ihrer vertraglichen Pflicht, eine sichere Baustelle zur Verfügung zu stellen, dadurch entziehen, oder ihre diesbezüglichen Sorgfaltspflichten dadurch auf Auswahl-, Instruktions- oder Überwachungspflichten reduzieren konnte, dass sie die Beklagte zu 4) auch mit den Architektenleistungen aus der Leistungsphase 8 und damit mit der Bauleitung einschließlich der Wahrung der Baustellensicherheit beauftragte. Dementsprechend berührt es im Grundsatz die (vertragliche) Haftung der beklagten Stadt gegenüber dem Zeugen Z7 nicht, ob diese unter Wahrung ihrer (im deliktsrechtlichen Sinne) in jedem Fall verbleibenden Überwachungs-, Organisations-, Instruktions- und Hinweispflichten ihre Verkehrssicherungspflichten als Veranlasser der gefahrenträchtigen Baustelle auf die Beklagte zu 4) durch deren Beauftragung mit der Objektüberwachung inclusive Baustellensicherheit übertragen hat.Folglich bedurfte es für die Bejahung der grundsätzlichen Haftungsverantwortlichkeit der Beklagten einer Sachaufklärung durch den Senat hinsichtlich der streitig behaupteten mündlichen Beauftragung der Beklagten zu 4) mit den Architektenleistungen aus der Leistungsphase 8 nicht. c) Die Verletzung der ihr hiernach verbliebenen und jedenfalls gegenüber dem Zeugen Z7 auf vertraglicher Ebene bestehenden Baustellensicherungspflicht folgt allein bereits daraus, dass die Baustelle aufgrund der fehlenden Abdeckung und Sicherung des Schachtes bzw. Deckendurchbruches in dem Raum, in dem der Zeuge Z7 gestürzt ist, nicht ausreichend gesichert war. d) Der Senat sieht auch ein Verschulden der Beklagten zu 1) gemäß § 276 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die zur Verletzung des Zeugen Z7 führenden Pflichtenverletzung als gegeben an, jedenfalls kann auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten zu 1), die gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB das Fehlen ihres Verschuldens darzulegen und zu beweisen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten zu 1) nicht schuldhaft handelte. aa) Zwar wäre, bei an dieser Stelle hypothetisch angenommener Beauftragung der Beklagten zu 4) mit der Bauüberwachung, letztgenannte als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1) anzusehen, deren Verschulden sie sich gemäß § 278 Satz 1 BGB als eigenes zurechnen lassen müsste. Ein etwaiges - der Beklagten zu 1) als eigenes Verschulden anzulastenden Verschulden der Beklagten zu 4) ist indessen nicht gegeben.Ein Verschulden- bzw. Fahrlässigkeitsvorwurf könnte der Beklagten zu 4) nämlich nur dann gemacht werden, wenn diese in der konkreten Situation Veranlassung zu weitergehenden Kontrollen und Überprüfungen der Baustellensicherheit gehabt hatte. Hieran hat der Senat bereits erhebliche Zweifel, nachdem die auf der Baustelle vorhandenen Gefahrenstellen, die ihm Rahmen der Entkernungs- und Schadstoffbeseitigungsarbeiten durch die Arge SZ A B worden waren, nach den (nicht angegriffenen) Feststellungen des Landgerichts ordnungsgemäß gesichert worden waren und es in der Zeit bis zum Unfalltag vom 05.02.2010 nur geringfügige Bautätigkeit zudem außerhalb des räumlichen Bereichs gegeben hatte, in dem sich der Raum befand, in dem der Kläger gestürzt ist.Darüber hinaus scheidet ein (der Beklagten zu 1) zuzurechnendes) Verschulden der Beklagten zu 4) auch und gerade deswegen aus, weil sie, die Beklagte zu 4), unstrittig keine Kenntnis von der Beauftragung der G GmbH & Co KG durch die beklagte Stadt mit den Kontroll- und Reparaturarbeiten an der Brandmeldeanlage hatte. Diese Tätigkeiten waren darüber hinaus auch nicht von der Sanierung des Schulzentrums, deren Planung der Beklagten zu 4) übertragen worden war, umfasst. Die Fa G hatte mit den eigentlichen Sanierungsarbeiten nichts zu tun, sondern war wegen eines Defekts an der Brandmeldeanlage vor Ort. Auf diese Gesichtspunkte, die der Annahme eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten zu 4) entgegenstehen, hat der Senat im Beschluss vom 25.08.2015, dort unter Ziffer 5. sowie ergänzend und hierauf Bezug nehmend im weiteren Beschluss vom 22.11.2016 hingewiesen. Irgendwelche konkreten Umstände, die den Rückschluss darauf erlauben könnten, dass die Beklagte zu 4) von der Beklagten zu 1) von den Aktivitäten der Streithelferin der Klägerin, bzw. deren Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Brandmeldeanlage in Kenntnis gesetzt worden ist, also konkret gesprochen davon, dass wegen möglicher Störungen dieser Anlage und der dann notwendigen Ursachenforschung auch innerhalb der Räumlichkeiten, in denen die eigentlichen Entkernungs- und Schadstoffbeseitigungsarbeiten bereits durchgeführt und weitestgehend beendet worden waren, die Beklagte zu 4) damit rechnen musste, dass Mitarbeiter der Fa. G Gmbh & Co KG die Baustelle aufsuchen könnten, sind von der Klägerin auch in Anschluss an die o.g. Senatsbeschlüssen nicht dargetan worden. bb) Wiewohl vor diesem Hintergrund ein Verschulden der Beklagten zu 4), das die Beklagte zu 1) gemäß § 278 Satz 1 BGB gegen sich wirken lassen müsste, nicht feststellbar ist, ist von einem Eigenverschulden der Beklagten zu 1) auszugehen. Den gegen sie gerichteten (und über § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu widerlegenden) Verschuldensvorwurf hat die Beklagte zu 1) nicht ausgeräumt.Insoweit bleibt es bei dem vom Senat bereits im Beschluss vom 22.11.2016 angeführten Umstand, dass es der Beklagten zu 1) als Auftraggeberin bekannt gewesen sein muss, dass Mitarbeiter der Fa. G GmbH & Co KG immer wieder auf der Baustelle waren, um Störungen der Brandmeldeanlagen nachzugehen, die Ursachen herauszufinden und gegebenenfalls Reparaturarbeiten durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte zu 1) entweder die Beklagte zu 4) über den Einsatz der Fa. G GmbH & Co KG informieren oder selbst für die erforderlichen Kontrollen der Baustellensicherheit auch zu Zeiträumen möglicher Einsätze der Mietarbeiter der Streithelferin der Klägerin bei Störungen der Brandmeldeanlage sorgen müssen.Soweit die Beklagte zu 1) vorgetragen hatte, überhaupt nichts von dem konkreten Einsatz, bei dem der Zeuge Z7 zu Schaden gekommen ist, gewusst zu haben, und darüber hinaus auch nicht irgendwelche Informationen zu dem Störungsfall als solchen erhalten zu haben, vermag dies die Beklagte zu 1) nicht zu entlasten. Dies erschließt sich aus den nachfolgend dargelegten Erwägungen: als Bauherrin oblag der Beklagten grundsätzlich die Organisation des Bauvorhabens und der Baustelle. Bringt es die Konzeption der Baumaßnahme insbesondere die abschnittsweise Umsetzung der Sanierung des Schulkomplexes bei gleichzeitiger Beibehaltung des Schulbetriebes mit sich, dass Störungsmeldungen im Bezug auf die Brandmeldeanlage, die in den Teilen des Gebäudekomplexes, die nicht aktuell von der Baumaßnahme betroffen waren, registriert wurden, an die Fa. G GmbH & Co KG weitergeleitet wurden, damit diese aufgrund einer generellen Beauftragung durch die Beklagte zu 1) den Ursachen nachgeht und die Störung behebt, kann sich die Beklagte zu 1) nicht darauf berufen, von dem konkreten Einsatz keine Kenntnis erlangt zu haben.Im Übrigen hat die Beklagte zu 1) in der Klageerwiderung vom 23.01.2014, dort Seite 7 = GA 112 zugestanden, die. Fa. G GmbH & Co KG mit der Beseitigung des Defekts beauftragt zu haben. Diese Erklärung hat die Beklagte zu 1) bei der Schilderung des Unfallhergangs abgegeben und kann nur so verstanden werden, dass es um den konkreten Auftrag geht, der dem streitgegenständlichen Unfall zugrunde liegt. Über dieses Vorbringen haben die Parteien nachfolgend in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2014 verhandelt (GA 4542), so dass insoweit von einem gerichtlichen Geständnis im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO auszugehen ist. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf nach § 290 ZPO sind nicht erkennbar.Anzuführen sind in diesem Zusammenhang auch die Bekundungen des vom Landgericht vernommenen Zeugen Z11 (GA 468), der nach eigener Darstellung der Beklagten zu 1) dessen für die Haustechnik zuständiger Projektleiter im Gebäudemanagement der Beklagten zu 1) gewesen ist. Nach den Angaben dieses Zeugen war die Fa. G GmbH & Co KG zunächst damit beauftragt gewesen, die Brandmeldeanlage in dem jeweiligen Bauabschnitt, in dem die Sanierungsarbeiten durchgeführt werden sollten, zurückzubauen und darüber hinaus den Weiterbetrieb der Brandmeldeanlage für die noch (bzw. weiterhin) im Schulbetrieb befindlichen anderen Gebäudeteile sicherzustellen. Es sei die Aufgabe der Fa. G GmbH & Co KG gewesen, immer wieder herauszukommen, wenn es eine Störungsmeldung gab. Bei der fraglichen Brandmeldeanlage habe es sich um eine Anlage gehandelt, deren Funktionsbereitschaft sich selbst überwacht und im Störungsfalle Meldungen abgibt, zum Beispiel an den Hausmeister und an die Feuerwehr.Sollte die Fa. G GmbH & Co KG von diesen über eine (automatische) Störungsmeldung der Brandmeldeanlage informiert worden sein, ohne dass an entsprechende Stellen der Beklagten zu 1) gleichzeitig eine Information über den Störungsfall eingegangen ist, so wirkt sich diese fehlende Kenntnis bei der Verschuldensprüfung nicht zugunsten der Beklagten zu 1) aus, da ihr die Abläufe des solcherart funktionierenden Informationssystems jedenfalls bekannt gewesen sein müssen. Ihr hätte klar sein müssen, dass es vor diesem Hintergrund immer wieder zu Einsätzen der Fa. G GmbH & Co KG kommt, ohne dass sie vorher hiervon Kenntnis erlangt. Angesichts dessen hätte es um so näher gelegen, die Beklagte zu 4) von diesem System und möglichen Einsätzen der Fa. G GmbH & Co KG zu informieren. Diese hätte dann auch Veranlassung gehabt, regelmäßige Kontrollen auch in der Bauphase Januar-Anfang Februar 2010 durchzuführen, als innerhalb des Gebäudes des fraglichen Bauabschnittes aktuell keine Bautätigkeit zu verzeichnen war, um für den Fall eines möglichen Einsatzes der Mitarbeiter der Fa. G anläßlich einer Störungsmeldung deren gefahrloses Arbeiten im Baustellenbereich zu gewährleisten.Nach alledem kann sich die Beklagte zur Widerlegung des vermuteten Verschuldens nicht auf eine Übertragung der Sicherungspflichten auf die Beklagte zu 4) berufen. cc) Ohne Auswirkungen auf das Verschulden der Beklagten zu1) ist auch deren Vorbringen, die Fa. G GmbH & Co KG habe lediglich Störungsmeldungen nachgehen und im Treppenhausbereich herunterhängende Kabel mit gelben Bändern hochbinden sollen. Dass die durchzuführenden Arbeiten ausschließlich im Treppenhaus erfolgen sollten, ist nicht ersichtlich; vielmehr hat der Zeuge Z8 im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet (GA 401), dass Leitungen der Brandmeldeanlage herunterhingen und sie (also die mit der Bearbeitung der Störungsmeldung betrauten Mitarbeiter der Streithelferin der Klägerin) herausfinden sollten, was noch in Betrieb war sowie herunterhängende Kabel zu befestigen. Darüber hinaus hat er angegeben, man könne nicht wissen, welchen Verlauf Kabel von der Brandmeldeanlage in die verschiedenen Bereiche des Gebäudes nehmen (GA 405). Die Beklagte zu 1) musste damit als Bauherrin rechnen, dass sich die Mitarbeiter der Fa. G GmbH & Co KG zur Erledigung ihres Auftrags in dem Rohbau bewegen würden und sich nicht etwa ausschließlich im Treppenhaus aufhalten würden. 2. Eine Reduzierung oder sogar ein Wegfall der Haftung der Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld scheidet nach Auffassung des Senats aus: a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers (hier §§ 104ff SGB VII) gestört wäre. Die Beschränkung der Haftung beruht auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freizustellen, die auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt. Dabei ist unter Verantwortungsteil die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2014 VI ZR 47/13, VersR 2015, 189ff, Rnr. 19f ; OLG Koblenz, Urteil vom 07.05.2015, 1 U 1080/14, ziti. nach juris Rz. 17). b) Das Landgericht hat die Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses mit der näher begründeten Auffassung abgelehnt, dass eine Haftung der Streithelferin des Klägers bereits an einer Pflichtverletzung scheitere. Auch wenn der Senat der vom Landgericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägung, insbesondere mit Blick darauf, dass es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handele, der letztlich die Sicherheit auf der von ihm betriebenen Baustelle zu gewährleisten habe, sei ein besonderes Maß an Vertrauen bei der Streithelferin des Klägers schützenswert gewesen, nicht zu folgen vermag, verbleibt es im Ergebnis dennoch dabei, dass im konkreten Fall eine Haftung der Streithelferin der Klägerin deshalb nicht in Betracht kommt, weil eine gegebenenfalls unterbliebene Sicherungsmaßnahme der Firma G GmbH & Co KG nicht kausal für den Absturz des Zeugen Z7 geworden ist. aa) Bereits im Beschluss vom 22.11.2016 hat der Senat in diesem rechtlichen Zusammenhang folgendes ausgeführt: Zwar ist der Unternehmer auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH Urteil vom 08.11.2014, VI ZR 47/13, VersR 2015, 189ff) primär verkehrssicherungspflichtig, auch soweit es um die Abwehr von Gefahren zum Schutze des Arbeitnehmers auf den Arbeitsstätten geht. An den Unternehmer richten sich damit auch die Regelungen der ArbeitsstättenVO und der Unfallverhütungsvorschriften. Insoweit dürften durchaus Bedenken bestehen, ob die Firma G die ihr auch gegenüber dem Kläger als ihrem Beschäftigten namentlich aus den Regelungen der §§ 3, 5, und 12 ArbschG treffenden Pflichten nachgekommen ist. Dass die Firma G überhaupt irgendwelche Maßnahmen getroffen hat, ist jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor oder bei Beginn der von den Mitarbeitern der Firma G und damit auch von dem Zeugen Z7 auf der streitgegenständlichen Baustelle durchgeführten Arbeiten unterbliebene Sicherheitsmaßnahmen sind allerdings nicht kausal für den Absturz des Zeugen Z7 geworden. Zu berücksichtigen ist, dass im Laufe des faktischen Bauprozesses ein zunächst gesichert gewesener Schacht ungesichert war. Eine kausale Verletzung der sich für sie nach dem ArbSchG ergebenden Verpflichtungen der Firma G könnte nur dann festgestellt werden, wenn sie auch verpflichtet gewesen war, über eine allgemeine Einweisung nach Gefährdungsbeurteilung zu Beginn der Baumaßnahme hinaus die Sicherheitslage fortlaufend auch während des weiteren Baufortschrittes zu kontrollieren und gegebenenfalls für die Beseitigung von Sicherheitsmängeln und für die Warnung ihrer Arbeiter vor festgestellten Mängel Sorge zu tragen. Von einer derartigen Fallkonstellation geht der Senat unter Berücksichtigung der sich aus den landgerichtlichen Feststellungen, dem Prozessvortrag der Parteien und dem sonstigen Akteninhalt ergebenen Umständen des Einzelfalls nicht aus. Selbst wenn man auf eine durch die vorübergehende Unterbrechung der Bautätigkeit nicht auszuschließende Änderung der Gegebenheiten hin die Firma G in der Verpflichtung sehen wollte, sich danach zu erkundigen, ob und inwieweit der Rohbau in dieser Zeit der Unterbrechung vom Bauherrn oder dem Sicherheitskoordinator kontrolliert wurde, ließe sich hieraus nicht ein für den Unfall kausal gewordenes schuldhaftes Unterlassen der Firma G ableiten. Es kann nach Auffassung des Senats unterstellt werden, dass, hätte sich die Firma G bei der Bauherrin oder dem Sicherheitskoordinator erkundigt, ihr nur mitgeteilt worden wäre, dass der Mitarbeiter des Ingenieurbüros Z5 (SiGekO ) bei Baustellenbesichtigungen am 5.01.und 18.01.2010 festgestellt hatte, dass der Bauzaun verschlossen war. Auf eine solche Auskunft hin hätte die Firma G darauf vertrauen dürfen, dass sich nach Verlassen der Baustelle durch die Mitarbeiter der zuvor dort tätig gewesenen Unternehmen am 18.12.2009 keine sicherheitsrelevanten Änderungen ergeben hätten. Zur Ergreifung weiterer Maßnahmen, insbesondere zur Durchführung eigener Kontrollen und besondere Einweisungen ihrer Mitarbeiter war die Firma G nach Auffassung des Senats nicht verpflichtet. bb) Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien in Reaktion auf diesen Hinweis sieht der Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Firma G lediglich die Pflicht traf, ihre Mitarbeiter anfangs einzuweisen, aber nicht fortlaufend bei jedem weiteren einzelnen Einsatz. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang bei der Bestimmung des Umfanges der die Firma G als auf der Baustelle tätigen Werkunternehmerin gegenüber ihren Mitarbeitern treffende Pflichten zu berücksichtigen, dass der Zeuge Z7 zum Unfallzeitpunkt schon 46 Jahre alt war und seit mehr als einem Jahr bei der Firma G angestellt war, er mithin kein unerfahrener Anfänger war und zudem nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Streithelferin der Klägerin (bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 24.04.2014, dort Seite 3 = GA 350 noch im Juni 2009 eine (allgemeingültige) Gefährdungsanalyse für unter anderem den Arbeitsbereich „Montage“ erhalten hatte, bei der auf eine Absturzgefahr an höher gelegenen Arbeitsplätzen und Aufstiegen durch etwaige Öffnungen und Vertiefungen sowie auf eine Sturzgefahr bei nicht ausreichender Beleuchtung hingewiesen wurde. 3. Anspruchsmindernd ist indessen ein Mitverschulden des Zeugen Z7 gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen, das sich die Klägerin zurechnen lassen muss. a) Die Klägerin hat sich bereits einen Mitverschuldensanteil des Zeugen Z7 i.H.v. 30% bei dem von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch und dem ebenfalls streitgegenständlichen Feststellungsbegehren anrechnen lassen. b) In dieser Höhe von 30 % hält auch der Senat den Mitverschuldensanteil des Zeugen Z7 unter Berücksichtigung sämtlicher hier relevanter Umstände des Einzelfalles für sachgerecht und billig. Grundsätzlich gelten im diesem Zusammenhang die bereits vom Landgericht im angefochtenen Urteil angestellten rechtlichen Erwägungen, wobei der Senat jedoch eine höhere Gewichtung des Mitverschuldungsgrades des Zeugen Z7 vornimmt.Jeder auf dem Bau beschäftigte Handwerker wie auch abhängig Beschäftigte hat zunächst für die Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.09.1995, 9 U 48/95, NJW-RR 1996, 1362). Ihm muss klar sein, dass auf einer Baustelle vielfältige Gefahren auftreten können. Unabhängig davon, ob der Zeuge Z7 am Unfalltag erstmalig auf der Baustelle gewesen ist, muss ihm jedenfalls aufgrund der erkennbaren Bausituation bzw. den sichtbaren Gegebenheiten auf der Baustelle, die offenbarten, dass es sich vorliegend um Entkernungsarbeiten handelte, bei denen nicht auszuschließen ist, dass auch entsprechende Schächte mit hohem Gefahren- und Sturzpotenzial freigelegt wurden, bewusst gewesen sein, dass insbesondere in den nicht ausgeleuchteten Räumlichkeiten die Möglichkeit der Existenz von Schächten und der Sturzgefahr gegeben ist. Er hätte also, als er den fraglichen, ihm unbekannten Raum betrat, mit der von ihm mitgeführten Taschenlampe zunächst den gesamten Boden ausleuchten müssen, um sich zu vergewissern, dass keine ungesicherten Schächte oder sonstigen Sturz- oder Stolperfallen vorhanden waren. Die Beachtung dieser grundlegenden und einfachen Vorsichtsmaßnahme war vom Zeugen Z7 auch mit Blick auf den Umstand subjektiv zu erwarten, dass er bereits über entsprechende Baustellenerfahrung verfügte und ihm (in relativ zeitlicher Nähe zu dem Unfallgeschehen) Belehrungen und Hinweise und Aufklärungen über die Gefahrenquellen namentlich bei unzureichender Beleuchtung von Baustellenbereichen zuteil geworden waren.Bei der für die Ermittlung des Mitverschuldensanteils gebotenen Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände darf andererseits zugunsten des Zeugen Z7 nicht außer Acht gelassen bleiben, dass bei den beiden benachbarten Räumen neben dem Raum, durch dessen Boden der Zeuge Z7 gestürzt ist, der Zugang durch in die Türöffnung geklemmte Dachlatten versperrt war, insofern also eine Zutrittssicherung vorhanden war. Der Umstand, dass eine solche Sicherung an dem Raum, in den sich der Zeuge Z7 begab und wo er stürzte, fehlte, konnte bei dem Zeugen Z7 den Eindruck vermitteln, dass lediglich in den mit Zugangssperren versehenen Räumen Gefahrenquellen zu erwarten waren, in dem Raum ohne solche eben nicht. Dennoch war der Zeuge Z7 in jedem Fall gehalten, die im Baustellenbereich immer gebotene Vorsicht bei Betreten unbekannter und nicht ausgeleuchteter Räume walten zu lassen. 4. Die von der Kammer im angefochtenen Urteil angestellten rechtlichen Überlegungen zur Höhe des Schadens, den es in Auswertung der vorgelegten Belege zu den von der Klägerin übernommenen Verletzungsfolgen (Behandlungsfolgen, Kosten für Medikamente und Hilfsmittel, Reisekosten im Heilverfahren und Krankentransportkosten) und unter Einbeziehung des ebenfalls gezahlten Verletztengeldes mit insgesamt 43.368,99 € (nach Abzug des von der Klägerin berücksichtigten Mitverschuldensanteils von 30%) ermittelt hat, sind nicht zu beanstanden und werden von der Beklagten zu 1) auch nicht angegriffen. 5. Dasselbe gilt für den vom Landgericht rechtsfehlerfrei zuerkannten Zinsanspruch. 6. Ebenfalls unterliegt der Feststellungsausspruch im angefochtenen Urteil keinen rechtlichen Bedenken. Das hierfür gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hat die Kammer zu Recht bejaht, ohne dass hiergegen in der Berufung Einwände erhoben worden sind. II) Die Berufung der Beklagten zu 4) ist begründet, die gegen diese Beklagte gerichtete Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung scheitert eine – allein in Betracht kommende - deliktische Haftung aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 116 Abs. 1 und 3 SGB X für die (von der Klägerin getragenen) Schadensfolgen des Sturzes des Zeugen Z7. 1. Hierbei kann es offen bleiben, ob der Beklagten zu 4) im Anschluss an den Abschluss der Arbeiten im so genannten Schwarzbereich, also der Asbestsanierung durch die vormalige Beklagte zu 9, deren Arbeiten durch die Firma C geplant und überwacht worden waren, für die dann anstehenden Hochbauarbeiten auch – wie von ihr bestritten – die Leistungsphase 8, mithin die Bauüberwachung, die auch die Baustellensicherung umfasst hätte, übertragen worden war. 2. Selbst wenn man aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Übernahme der Bauüberwachung auf den Architekten, im Streitfall auf die Beklagte zu 4) eine grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Baustellensicherheit im deliktsrechtlichen Sinne begründen wollte, kann eine Verletzung der der Beklagten zu 4) dann obliegenden Sicherungspflichten nicht festgestellt werden.Hierbei kann es dahinstehen, ob mit Blick auf die konkreten Umstände des Streitfalles bereits ein haftungsbegründender Pflichtenverstoß durch Unterlassen seitens der Beklagten zu 4) verneint wird oder durchgreifende Bedenken gegen ein – auch im Rahmen der deliktischen Haftung erforderliches - Verschulden der Beklagten im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB im Sinne eines Fahrlässigkeitsvorwurfes bestehen. a) Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Architekt nicht zu einer täglichen Kontrolle der Baustelle verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1983 - VI ZR 248/81, NJW 1984, 360, 362; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.1994 - 22 U 33/94 - NJW-RR 1995,403). Insbesondere mit Blick auf die primäre Verantwortlichkeit des Bauunternehmers für die durch seine Arbeiten hervorgerufenen Gefahren und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Einhaltung von Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften der Bauunternehmer zuständig ist, diese sich also weder an den Bauherrn noch an dessen Architekten richten (vgl. unter anderem OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 1998, 22 U 168/97, NJW-RR 1999, 318; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014, 11 W 15/14, MDR 2014, 657) kann der bauleitende Architekt, soweit er keine anderweitigen Anhaltspunkte für Gefahrenquellen hat, vom Fortbestand der einmal von ihm festgestellten Sicherheit auf der Baustelle ausgehen, soweit in dem Bereichen, in denen ehemals (und nunmehr gesicherte) Gefahrenstellen existierten, keine baulichen Tätigkeiten durchgeführt würden. Die Kontroll- und Überwachungspflichten erstrecken sich nicht auf die niemals gänzlich ausgeschlossene Möglichkeit, dass unbefugte Dritte bestehende Sicherungen von Gefahrenstellen wieder beseitigt hätten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn an diesen Gefahrenstellen keine bauliche Tätigkeiten vorgenommen worden waren. b) In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an hinreichenden gesicherten und belastbaren Anhaltspunkten für eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 4). Solange diese keinerlei konkrete Anzeichen, Warnhinweise oder Indizien hatten, die bei ihr den Verdacht hätten erregen müssen, dass seit der letzten Kontrolle der Verkehrssicherheit der Baustelle durch unbefugte Dritte vorhandene Sicherungen aufgehoben worden sind, konnte sich die Beklagte zu 4) auf deren Fortbestand verlassen.Zur weiteren Begründung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter auf Seite 33 und 34 Bezug genommen werden, wo unter anderem eingehend darauf verwiesen wurde, dass die Beklagte zu 4) keinerlei Kenntnis von möglichen Einsätzen der Streithelferin der Klägerin aufgrund Störungsmitteilungen der Brandmeldeanlage hatte, so dass sie nicht mit dem Erscheinen von Mitarbeitern der Streithelferin der Klägerin rechnen musste und folglich auch keine Veranlassung hatte, nach einmal festgestellter Sicherheit auf der Baustelle dessen Fortbestand auch während einer Phase ohne echte Bautätigkeit im fraglichen Gebäudebereich durch laufende Überprüfungen zu kontrollieren. C) Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Streitwert für das Berufungsverfahren: Berufung: 48.368,99