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Beschluss

VI-3 Kart 186/15 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0308.VI3KART186.15V.00
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Leitsätze

§ 19 Abs. 2 S. 11 und 12 StromNEV

1.Der Letztverbraucher und Anzeigeverpflichtete trägt gegenüber der Bundesnetzagentur die Verantwortung für die von ihm abgegebene Anzeige nach § 19 Abs. 2 S. 11 und 12 StromNEV. Dies schließt auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Höhe des zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber vereinbarten individuellen Netzentgelts mit ein.

2.Versäumt es der Letztverbraucher und Anzeigeverpflichtete, eine ihm von dem Netzbetreiber übergebene Berechnung des individuellen Netzentgelts zu überprüfen, handelt er schuldhaft, und hat, wenn sich im späteren Verlauf eine für ihn günstigere Berechnung des individuellen Netzentgelts ermitteln lässt, keinen Anspruch auf Verlängerung der in der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 Strom-NEV (BK4-13-739) unter Punkt II.5.e) geregelten behördlichen Verfahrensfrist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.11.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 15.10.2015, Az.: BK4S2-0000071, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin. Die weitere Beteiligte trägt ihre Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 19 Abs. 2 S. 11 und 12 StromNEV 1.Der Letztverbraucher und Anzeigeverpflichtete trägt gegenüber der Bundesnetzagentur die Verantwortung für die von ihm abgegebene Anzeige nach § 19 Abs. 2 S. 11 und 12 StromNEV. Dies schließt auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Höhe des zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber vereinbarten individuellen Netzentgelts mit ein. 2.Versäumt es der Letztverbraucher und Anzeigeverpflichtete, eine ihm von dem Netzbetreiber übergebene Berechnung des individuellen Netzentgelts zu überprüfen, handelt er schuldhaft, und hat, wenn sich im späteren Verlauf eine für ihn günstigere Berechnung des individuellen Netzentgelts ermitteln lässt, keinen Anspruch auf Verlängerung der in der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 Strom-NEV (BK4-13-739) unter Punkt II.5.e) geregelten behördlichen Verfahrensfrist. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.11.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 15.10.2015, Az.: BK4S2-0000071, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin. Die weitere Beteiligte trägt ihre Kosten selbst. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : A. Die Antragstellerin, ein Unternehmen der …-Gruppe, produziert an … Standorten in Europa, davon … in Deutschland, Hygienepapiere. Am Standort … ist sie an das Mittelspannungsnetz der Beteiligten angeschlossen. An diesem Standort überschritt sie sowohl den Jahresverbrauch von 10 GWh als auch 7000 Jahresbenutzungsstunden in den letzten Jahren durchgängig, so auch im Jahr 2014. Dementsprechend vereinbarte sie mit der Beteiligten am 03./11.09.2014 auch für das Jahr 2014 mit Wirkung ab dem 01.01.2014 ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV. Gemäß Tenorziffer 4 der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK 4-13-739 vom 11.12.2013) müssen Vereinbarungen eines individuellen Entgelts im Jahr der erstmaligen Geltungsdauer fristgerecht und vollständig bis zum 30. September des betreffenden Kalenderjahres eingehen. Die Antragstellerin zeigte die Vereinbarung vom 03./11.09.2014 fristgerecht zum 15.09.2014 – ohne hierbei anwaltlich vertreten zu sein - bei der Bundesnetzagentur an. Nach den zugrunde gelegten prognostizierten Verbrauchsdaten 2014 (Jahreshöchstlast … kW, Jahresarbeit … kW, Jahresbenutzungsstunden … h/a) reduzierte sich entsprechend der Anzeige das von der Antragstellerin grundsätzlich zu zahlende allgemeine Netzentgelt in Höhe von … Euro auf ein individuelles Netzentgelt in Höhe von … Euro (prognostizierte Netzentgeltreduktion: … Euro). Nach den tatsächlichen Verbrauchsdaten lag das allgemeine Netzentgelt bei … Euro und das individuelle Netzentgelt bei … Euro (Reduktion: … Euro). Da die Kosten des von der Beteiligten errechneten physikalischen Pfads über 15 % der allgemeinen Netzentgelte lagen, richtete sich die Höhe der Netzentgeltreduktion nach den von der Beteiligten errechneten Kosten des physikalischen Pfads (vergleiche Tenorziffer 3.c.i der Festlegung BK4-13-739). Die Beteiligte legte ihrer Berechnung des physikalischen Pfads das von der Bundesnetzagentur im Juni 2014 veröffentlichte „Tool für die Berechnung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV“ zu Grunde (sog. Berechnungstool). Die Anwendung dieser Berechnungsmethode ist als eine von verschiedenen möglichen Berechnungsmethoden zulässig. Die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wendete sich mit Nachricht vom 18.08.2014 – ohne zu diesem Zeitpunkt von der Antragstellerin beauftragt zu sein – mit einer allgemeinen Anfrage an die Bundesnetzagentur, in der sie Bedenken gegen die dem Berechnungstool zugrunde liegende Berechnungsmethode zur Bestimmung der Kapital- und Verlustenergiekosten äußerte und eine andere Berechnungsmethode vorschlug. Hierauf erwiderte die Bundesnetzagentur am 05.09.2014, es könnten auch von dem Berechnungstool abweichende Berechnungsmethoden angewandt werden, soweit diese im Einklang mit der Festlegung BK4-13-739 und § 4 ff StromNEV stünden. Erst mit Nachricht vom 03.11.2014 bestätigte die Bundesnetzagentur gegenüber der Kanzlei der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, dass die von diesen präsentierte Berechnungsmethode zulässig sei. Daraufhin teilte die Beteiligte der Antragstellerin mit Schreiben vom 18.12.2014 mit, dass eine alternative Berechnung zu ihren Gunsten möglich sei. Die Ergebnisse wurden für Anfang 2015 angekündigt und die Abrechnung 2014 als vorläufig benannt. Mit Schreiben vom 06.02.2015 übermittelte die Beteiligte eine korrigierte Berechnung des physikalischen Pfads unter Anwendung der Berechnungsmethodik der Kanzlei der nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Im Einzelnen wurde die Berechnungsmethode zur Bestimmung der Kosten für Verlustenergie und die Methodik zur Berechnung der Kapitalkosten als Summe aus Abschreibungen und Zinsen geändert. Diese geänderte Berechnung führte für die Antragstellerin unter Zugrundelegung der Ist-Verbrauchswerte aus dem Jahre 2014 zu einer Reduktion der allgemeinen Netzentgelte in Höhe von … Euro auf ein individuelles Netzentgelt in Höhe von … Euro (Reduktion: … Euro) und damit um eine gegenüber der ersten Berechnung weitere Reduktion in Höhe von … Euro. Die Antragstellerin zeigte daraufhin die korrigierte Vereinbarung mit Anschreiben vom 06.03.2015 bei der Bundesnetzagentur an. Mit Schreiben vom 21.04.2015 bestätigte die Bundesnetzagentur den Eingang dieser Anzeige, vergab ein neues Aktenzeichen und bestätigte die Anwendung der Vereinbarung „ab dem Kalenderjahr 2015“. Deshalb beantragte die nunmehr anwaltlich vertretene Antragstellerin mit Schreiben vom 13.05.2015 die Verlängerung der Anzeigefrist bis zum 21.04.2015. Die Bundesnetzagentur lehnte den Fristverlängerungsantrag mit Beschluss vom 15.10.2015 ab. In der Begründung führt sie aus, das Schreiben vom 06.03.2015 stelle keine bloße Ergänzung der fristgerecht eingereichten Anzeige, sondern die Anzeige einer geänderten und damit neuen Netzentgeltvereinbarung dar. Diese sei nicht fristgerecht eingegangen. Ob die Anzeigefrist verlängert werde, liege in ihrem Ermessen, wobei es maßgeblich darauf ankomme, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Im Einzelfall könne das Ermessen auf Null reduziert sein, wenn Gründe vorlägen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei gesetzlichen Fristen rechtfertigen würden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin habe die Frist nicht unverschuldet versäumt. Sie trage als Letztverbraucherin und Anzeigeverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für das von ihr angezeigte individuelle Netzentgelt mitsamt dessen Herleitung über die Berechnung des physikalischen Pfads. Mit Antrag vom 15.09.2014 sei sie dieser Anzeigepflicht nachgekommen und habe ein individuelles Netzentgelt angezeigt, welches auf einer den Voraussetzungen der Festlegung BK4-13-739 entsprechenden und damit grundsätzlich zulässigen Berechnungsmethodik beruhte. Sofern sie diese Berechnungsmethode nachträglich optimiere oder sie durch ihren Netzbetreiber optimieren lasse, könne dies nur für die Zukunft Berücksichtigung finden. Insbesondere hätte die Antragstellerin bereits zuvor erkennen können und müssen, dass neben der ursprünglich angewendeten Berechnungsmethode auch andere Methoden seitens der Regulierungsbehörde akzeptiert würden, wenn diese sachgerecht seien und sich im Einklang mit den sich aus § 4 StromNEV ergebenen Grundsätzen der Netzkostenermittlung befänden. Das von ihr im Juni 2014 bereitgestellte Kalkulationstool zur Berechnung der Kosten des physikalischen Pfads stelle dabei lediglich ein Beispiel für eine mögliche Berechnungsmethode dar, seine Anwendung sei jedoch nicht zwingend. Maßgeblich sei lediglich, dass die Darlegung des physikalischen Pfads nachvollziehbar und unter Beachtung der in der Festlegung genannten Voraussetzungen erfolge. Eine diesbezügliche Unsicherheit hätte durch Erkundigung bei der Bundesnetzagentur ausgeräumt werden können. In ähnlich gelagerten Fällen hätten Netzbetreiber vielfach von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Eine den Netzbetreiber treffende Pflicht zur bestmöglichen Berechnung des individuellen Netzentgelts bestehe nicht. Sofern der Letztverbraucher seinen Netzbetreiber zur Anwendung einer alternativen und für ihn günstigeren Berechnungsmethode verpflichten möchte, stünde ihm die Einleitung eines die Frist hemmenden Missbrauchsverfahrens zur Verfügung. Von dieser Möglichkeit habe die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht. Es erscheine auch nicht unbillig, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung seien Sinn und Zweck der in der Festlegung geregelten Anzeigefrist zu berücksichtigen. Sie diene dazu, erhebliche Rechtsunsicherheiten und Verzögerungen in den Anzeigeverfahren zu verhindern. So solle sichergestellt werden, dass keine tiefgreifenden Verwerfungen im Hinblick auf die § 19 StromNEV-Umlage entstünden. Es solle aber auch generell der Gefahr einer rückwirkenden Bestabrechnung entgegengewirkt werden. Diese würde jedoch bestehen, wenn man dem Letztverbraucher die Möglichkeit einräumen würde, entsprechende Vereinbarungen nachträglich für die Vergangenheit abzuschließen und anzuzeigen. Diese im öffentlichen Interesse stehenden Belange unterstrichen die Notwendigkeit der Anzeigefrist und überwögen zugleich als schützenswerte Kollektivinteressen das wirtschaftliche Individualinteresse der Antragstellerin an der Netzentgeltreduktion für 2014. Da die Bundesnetzagentur in dem Beschluss ankündigte, die Anwendung des individuellen Netzentgelts im Jahre 2014 insgesamt zu untersagen, sollte nicht fristgerecht eine schriftliche Bestätigung eingehen, dass die Antragstellerin von der weiter reduzierten Anwendung eines individuellen Netzentgelts im Jahr 2014 absehe, gab die Antragstellerin zur Vermeidung einer entsprechenden Untersagung die gewünschte Erklärung mit Schreiben vom 26.11.2015 ab (Anlage BF 12), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Gegen diese Versagung des Fristverlängerungsantrags richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragstellerin meint, die Ablehnung der beantragten Fristverlängerung sei rechtswidrig. Das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, so dass die Frist zur Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gemäß Festlegung BK4-13-739 antragsgemäß zu verlängern sei. Sie treffe kein eigenes Verschulden an der Fristversäumung. Der Verordnungsgeber habe die korrekte Durchführung der Netzentgeltberechnung schon nicht dem Pflichtenkreis des Letztverbrauchers zugeordnet, sondern dem des Netzbetreibers. Vor Erhalt des Schreibens der Beteiligten vom 06.02.2015 mit der korrigierten Netzentgeltberechnung habe sie keine Kenntnis über die für die Berechnung erforderlichen Daten sowie über mögliche alternative Berechnungsmethoden gehabt. Allein das Berechnungstool der Bundesnetzagentur sei veröffentlicht gewesen. Welche konkrete alternative Berechnung ebenfalls möglich gewesen wäre, habe die Bundesnetzagentur gegenüber der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten erst Anfang November 2014 bestätigt. Von einer Wahlmöglichkeit könne daher keine Rede sein. Zutreffend sei zwar die Ansicht der Bundesnetzagentur, den Letztverbraucher treffe eine Pflicht zu einer vollständigen Anzeige. Hiervon zu unterscheiden sei allerdings die Verantwortlichkeit für eine richtige Anzeige. Diese trage in Bezug auf die Berechnung des individuellen Netzentgelts der Netzbetreiber. Dass der Letztverbraucher – statt wie bisher der Netzbetreiber - diese Unterlagen an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten und mit diesen die Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts zu beantragen habe, ändere nichts an der Zuordnung des Pflichtenkreises. Diese Risikoverteilung – Berechnung durch den Netzbetreiber und Anzeige durch den Letztverbraucher – sei auch angemessen, da der Letztverbraucher die Berechnungen, zu denen auch die der weiteren Netzbetreiber auf dem physikalischen Pfad gehörten, nicht überprüfen könne. Etwas anderes gelte lediglich für die Angaben, die in seiner Sphäre lägen, z.B. Angaben zur Abgabestelle oder die Frage, ob die vom Netzbetreiber mitgeteilten Daten vollständig und in sich kongruent seien. Nicht überzeugend sei die Auffassung der Bundesnetzagentur, sie, die Antragstellerin, hätte vor Ablauf der Anzeigefrist die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens beantragen müssen. Denn sie wäre nicht in der Lage gewesen, die Berechnungen der Beteiligten als fehlerhaft zu erkennen, sondern hätte die Berechnungsmethode lediglich pauschal und allgemein angreifen können und damit einen Antrag „ins Blaue hinein“ stellen müssen. Sie hätte sich außerdem gegen das Berechnungstool der Bundesnetzagentur wenden müssen in einem Verfahren, über das die Bundesnetzagentur selbst entscheidet. Den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes lasse sich zudem nicht entnehmen, dass der Beantragung der Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens im Sinne von § 31 EnWG eine so genannte fristhemmende Wirkung zukomme. Es fehle damit an einem für den Fristablauf ursächlichen Verschulden der Antragstellerin. Ein mögliches Verschulden der Beteiligten bei der Berechnung der Höhe des individuellen Netzentgelts sei ihr jedenfalls nicht zuzurechnen. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 VwVfG sei nur das Verschulden eines Vertreters zurechenbar. Unter diese Definition falle der Anschlussnetzbetreiber nicht. Der Netzbetreiber handele bei der Berechnung des individuellen Netzentgelts in seinem eigenen Verantwortungsbereich. Die ablehnende Entscheidung sei auch unbillig. Das Ermessen der Bundesnetzagentur sei auf Null reduziert, da dem erheblichen wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an einer rechtmäßigen Netzentgeltreduktion der Vorrang einzuräumen sei. Soweit die Bundesnetzagentur in der Beschlussbegründung pauschal ausführe, die Notwendigkeit der Anzeigefrist überwiege als schützenswertes Kollektivinteresse das wirtschaftliche Individualinteresse der Antragstellerin, finde eine Auseinandersetzung mit der Beeinträchtigung der Kollektivinteressen schlicht nicht statt. Als einziges Argument im Rahmen der Billigkeit benenne die Bundesnetzagentur „tiefgreifende Verwerfungen“ bei Verfolgung der beantragten Anzeigefrist. Dies sei nicht nachzuvollziehen, da einem Gesamtvolumen der § 19 StromNEV-Umlage in Höhe von … Euro im Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von … Euro gegenüber stehe. Zudem hätten schon die von der Bundesnetzagentur im Jahre 2014 genehmigten Fristverlängerungen zu Ende 2014 zu erheblichen Abweichungen im Rahmen des Ist-Abgleichs geführt. Hätte die Bundesnetzagentur die Fristverlängerung antragsgemäß beschieden, hätten die entgangenen Erlöse, ebenso wie diejenigen, die bis Ende 2014 zur Anzeige gekommen seien, im Rahmen des Ist-Abgleichs im Juni 2015 berücksichtigt werden können. Auch sei nicht ersichtlich, warum Fristverlängerungsanträge ausufern würden, da es tatsächlich um eine besondere Konstellation des Jahres 2014 gehe, in dem die Berechnungsmethode noch nicht festgestanden habe. Die Antragstellerin beantragt, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 15.10.2015, Az. BK4S2-0000071 die durch Tenorziffer 4 des Beschlusses BK4-13-739 festgelegte Frist zur vollständigen Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV für die Anzeige der entsprechenden Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH für das Kalenderjahr 2014 bis zum 21.04.2015 zu verlängern. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Bundesnetzagentur verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seiner Gründe. Ein Anspruch auf Verlängerung der gemäß Tenorziffer 4 der Festlegung BK4-13-739 zu beachtenden Anzeigefrist bestehe vorliegend, auch aus Billigkeit, nicht. Eine Ermessensreduktion auf Null liege nicht vor, da die Antragstellerin das festgestellte Fristversäumnis zu verschulden habe. Sie habe bis zum 30.09.2014 davon abgesehen, die fristgerecht angezeigte Vereinbarung auf deren Berechnung hin zu überprüfen und die Sachgerechtigkeit alternativer, möglicherweise günstigerer Berechnungsmethoden herauszuarbeiten, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Letztverbraucher trage im Rahmen des Anzeigeverfahrens die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die ex post -Überprüfung relevanten Angaben und Unterlagen. Dies ergebe sich aus § 19 Abs. 2 S. 11 StromNEV, wonach der Letztverbraucher für die Vollständigkeit der fristgerechten Anzeige verantwortlich sei. Diese Zuweisung der Verantwortlichkeit gelte auch für die Konstellation, in der nachträglich zur ursprünglichen Anzeige grundlegende Änderungen an der Berechnungsmethodik vorgenommen würden. Der Netzbetreiber sei lediglich im Verhältnis zum Letztverbraucher verpflichtet, diesem unverzüglich die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, hingegen nicht gegenüber der Regulierungsbehörde letztverantwortlich. Da der Letztverbraucher ein wirtschaftliches Eigeninteresse an einer möglichst weitreichenden Netzentgeltreduktion habe, sei ihm auch eine Prüfung der Berechnungen zumutbar. Könne der Letztverbraucher die Berechnungen nicht überprüfen, bleibe es ihm unbenommen, gegenüber dem Netzbetreiber die erforderlichen Daten nachzufordern. Die Durchführung eines entsprechenden Missbrauchsverfahrens, bei dem ein Fehlverhalten festgestellt würde, würde im Rahmen eines Antrages auf nachträgliche Fristverlängerung zu Gunsten der Antragstellerin bei der Frage berücksichtigt, ob sie an dem Fristversäumnis ein Verschulden treffe. Der Antragstellerin habe aus der Festlegung BK4-13-739, dort S. 42 und 46 auch bekannt sein müssen, dass mehr als nur eine Berechnungsmethodik zulässig sei, sofern sich diese nach Maßgabe der Festlegung an den Vorgaben und Maßstäben der §§ 4 ff. StromNEV orientiere. Der pauschale Einwand der Antragstellerin, die Beteiligte und die vorgelagerten Netzbetreiber hätten sich bei Anforderung weiterer Informationen möglicherweise auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen können, sei spekulativ und zurückzuweisen. Dem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu Verfügung gestellten Berechnungstool liege nur eine von ihr für sachgerecht erachtete Berechnungsmethodik zugrunde, was der Antragstellerin bekannt gewesen sei. Auch andere Letztverbraucher hätten von der Möglichkeit alternativer, sachgerechter Berechnungsmethoden Gebrauch gemacht und diese angezeigt. Vor diesem Hintergrund sei es daher auch unerheblich, dass die Beteiligte der Antragstellerin die Zulässigkeit einer alternativen Berechnungsmethodik erst mit Schreiben vom 18.12.2014 mitgeteilt habe. Die Versagung der Fristverlängerung entspreche auch der Billigkeit. Die Antragstellerin treffe vorliegend ein Verschulden an dem eingetretenen Fristversäumnis, weshalb ihr wirtschaftliches Individualinteresse gegenüber den tangierten öffentlichen Interessen insgesamt zurückzutreten habe. Die Einräumung einer Fristverlängerung wäre sogar unbillig, da ihr ohne sachlichen Grund weitergehende Möglichkeiten der Selbstoptimierung eingeräumt werden würden als den übrigen Letztverbrauchern. Schließlich stünde auch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Fristverlängerung entgegen. Sie könne ein Anzeigeverfahren mit einer nach Belieben der Letztverbraucher zu verlängernden Frist als bundesweit zuständige Behörde nicht sachgerecht durchführen. Im Hinblick auf die sachgerechte Ermittlung individueller Netzentgelte sei es eine ihrer zentralen Aufgaben, die Entwicklungen im Markt zu beobachten und vor dem Hintergrund von § 21 EnWG sicherzustellen, dass die Netzentgelte angemessen und diskriminierungsfrei seien und Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Hierfür sei eine Gesamtbetrachtung essenziell, die aber unmöglich wäre, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Fristverlängerung ausuferten. Die Konstellation, dass Letztverbraucher und Netzbetreiber nachträglich eine abweichende Vereinbarung schließen wollten, weil insbesondere dem Letztverbraucher eine anderweitige Kalkulation vorteilhaft erscheine, sei ohne weiteres losgelöst vom Jahr 2014 vorstellbar. Eine nachträgliche Bestabrechnung, möglicherweise rückwirkend über mehrere Jahre, wäre zulässig, was insbesondere in den Fällen, in denen den Letztverbraucher ein Verschuldensvorwurf treffe, unbillig wäre. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin spielten auch Netzbetreiberinteressen eine Rolle. Zu berücksichtigen sei, dass die Beteiligte nicht der einzige von der nachträglichen Vereinbarung einer neuen Berechnungsmethodik betroffene Netzbetreiber sei, da sie die ihr infolge der neuen Berechnungsmethodik noch zusätzlich entgangenen Erlöse vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einfordere. Dieser vertraue indes schutzwürdig darauf, dass er nur die entgangenen Erlöse zu erstatten und in den Wälzungsmechanismus einzustellen habe, die aus individuellen, fristgerecht bis zum 30.09.2014 angezeigten Netzentgelten resultierten. Unzutreffend sei auch die Ansicht der Antragstellerin, die stärkere Reduktion des Netzentgeltes verschwinde im Hinblick auf das Volumen des bundesweiten Wälzungsmechanismus in der Bedeutungslosigkeit. Ließe man eine solche Betrachtungsweise zu, wäre jede Fristverlängerung aus Billigkeitsgründen zu gewähren. Die die Umlage betreffenden tiefgreifenden Verwerfungen, die sie bei der Einführung der Anzeigefrist im Blick gehabt habe, zeigten sich nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, wenn man unterstelle, dass bundesweit unbegrenzt nachträglich Vereinbarungen abgeschlossen und angezeigt werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. I. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsbeschwerde statthaft, §§ 75 Abs. 1, 78 Abs. 1, 3, 83 Abs. 4 EnWG. II. Sie hat indes aus den mit den Beteiligten in der Senatssitzung erörterten Gründen keinen Erfolg. Zu Recht hat es die Bundesnetzagentur abgelehnt, die durch Tenorziffer 4 des Beschlusses BK4-13-739 festgelegte Frist zur vollständigen Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV für die Anzeige der entsprechenden Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten für das Kalenderjahr 2014 bis zum 21.04.2015 zu verlängern. 1. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das den Vorgaben des § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV entsprechen soll, wenn die Stromentnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 StromNEV bedarf gemäß § 19 Abs. 2 S. 5 der StromNEV der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1-4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gegenüber der Regulierungsbehörde, § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach § 19 Abs. 2 S. 5 StromNEV sowie die Anzeigeerstattung nach § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen, § 19 Abs. 2 S. 11 StromNEV. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der S. 1-3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen, § 19 Abs. 2 S. 12 StromNEV. Die Bundesnetzagentur hat von dieser in § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV geregelten Festlegungskompetenz Gebrauch gemacht und mit der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK4-13-739 vom 11.12.2013) diese Vorgaben konkretisiert. Tenorziffer 4 der Festlegung sieht vor, dass hinsichtlich der Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 19 Abs. 2 S. 6 StromNEV (Anm.: gemeint ist wohl § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV) für Vereinbarungen individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1-4 StromNEV die in Punkt II.5. (so wohl gemeint, tatsächlich in Bezug genommen: Ziffer II.4.) der Begründung enthaltenen Vorgaben zu beachten sind. Gemäß Punkt II.5.e) der Festlegung (S. 48) sollen im Rahmen des Anzeigeverfahrens alle Vereinbarungen individueller Netzentgelte im Sinne von § 19 Abs. 2 S. 1-4 StromNEV bis zum 30. September des Kalenderjahres angezeigt werden, in welchem sie erstmalig gelten. Bei dieser Frist handelt es sich um eine behördliche Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkungen, die grundsätzlich verlängert werden kann (Beschluss des Senats v. 01.07.2015, Az.: VI-3 Kart 24/14 (V), S. 9, 11). 2. Die Antragstellerin hat die Einhaltung dieser in Punkt II.5.e) der Festlegung BK4-13-739 geregelten behördlichen Verfahrensfrist versäumt. Zwar erfolgte die erste Anzeige bereits am 15.09.2014 und damit innerhalb der bis zum 30.09.2014 laufenden Anzeigefrist. Die Antragstellerin möchte jedoch nicht die mit dieser Anzeige vorgelegte Vereinbarung zwischen ihr und der Beteiligten, sondern eine für sie günstigere Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts zur Anwendung kommen lassen. Die Beteiligte hatte die Berechnungsmethodik nach der ersten Anzeige der individuellen Netzentgeltvereinbarung durch die Antragstellerin am 15.09.2014 geändert und eine Neuberechnung des physikalischen Pfads zugunsten der Antragstellerin vorgenommen. Für diese Neuberechnung, die zu einer weiteren Netzentgeltreduktion führt, ist auch eine erneute Anzeige gemäß § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV erforderlich. Diese erfolgte jedoch erst mit Schreiben vom 06.03.2015 und ging damit nach Fristablauf am 30.09.2014 bei der Bundesnetzagentur ein. 3. Die Antragstellerin hat daher mit Schreiben vom 13.05.2015, bei der Bundesnetzagentur eingegangen am 15.05.2015, beantragt, die nachträgliche Verlängerung der Frist zur vollständigen Anzeige bis zum 30. September des ersten Geltungsjahres der Vereinbarung bis zum 21.04.2015, hilfsweise bis zum 06.03.2015, zu verlängern. Diesen Fristverlängerungsantrag hat die Bundesnetzagentur jedoch zu Recht zurückgewiesen. a) Die Antragstellerin hat nicht auf die Anwendung des mit Schreiben vom 06.03.2015 angezeigten Netzentgelts für das Jahr 2014 verzichtet. Sie hat zwar mit Schreiben vom 16.11.2015 erklärt, dass sie in Absprache mit ihrem Anschlussnetzbetreiber (MITNETZ) von der Anwendung des individuellen Netzentgelts auf Basis der am 06.03.2015 angezeigten Berechnungsmethode absehe (Anlage BF 12). Die Abgabe der Erklärung erfolgte jedoch allein im Hinblick auf die Aufforderung durch die Bundesnetzagentur in dem angegriffenen Bescheid, eine entsprechende Erklärung abzugeben, wenn sie die Einleitung eines förmlichen Untersagungsverfahrens gemäß § 19 Abs. 2 S. 8 StromNEV verhindern wolle. Beide Parteien haben zudem in der Verhandlung erklärt, dass sie das Schreiben vom 16.11.2015 nicht als rechtlich wirksame Verzichtserklärung werten. b) Behördlich gesetzte Fristen können nach § 31 Abs. 7 S. 1 VwVfG verlängert werden und unterscheiden sich dadurch maßgeblich von gesetzlichen Fristen. Letztere können nur verlängert werden, wenn es das Gesetz selbst ausdrücklich vorsieht. Die Verlängerung behördlicher Fristen liegt gemäß Abs. 7 im Ermessen der Behörde, sofern nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Betroffenen haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Behörde über einen entsprechenden Antrag unter Berücksichtigung aller von ihnen dafür geltend gemachten oder der Behörde selbst bekannten oder von ihr gemäß § 24 VwVfG festzustellenden Gründe nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 40 VwVfG entscheidet (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 31 Rn. 39). Die Ermessensentscheidung hat zu berücksichtigen, dass sie für die behördlich gesetzten Fristen an die Stelle der bei gesetzlichen Fristen allein möglichen Wiedereinsetzung tritt. Die Voraussetzungen, unter denen eine Fristverlängerung erfolgt, dürfen also nicht strenger sein als bei der Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG. Daher ist das Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über die Fristverlängerung auf Null reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bestehen; dann muss die Behörde die Frist verlängern, um nicht ermessensfehlerhaft zu entscheiden. Ermessensfehler liegen auch dann vor, wenn die Behörde persönliche oder sachliche Gründe, die sie zu berücksichtigen hat, nicht berücksichtigt und dadurch die Nichtverlängerung unbillig ist. Vergleichbares gilt, wenn die behördliche Berufung auf die Nichteinhaltung der Frist gegen Treu und Glauben verstößt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 31, Rn. 39a; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 31, Rn. 26). Eine rückwirkende Verlängerung der behördlich gesetzten Frist ist in § 31 Abs. 7 S. 2 VwVfG vorgesehen. Eine Verlängerung ist danach insbesondere möglich, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (§ 31 Abs. 7 S. 2 VwVfG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.1993, 6 C 10/92, Rn. 19 (juris)). Diese Bestimmung gilt für die rechtzeitige Antragstellung vor Ende der ursprünglich gesetzten Frist, wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach S. 1 vorliegen. Außerdem gilt die Regelung entsprechend auch für die Antragstellung nach Fristablauf. Liegen die Wiedereinsetzungsgründe vor, darf der Betroffene nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der die Frist versäumt hat (Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 31 Fristen und Termine, Rn. 27). Die in § 31 Abs. 7 S. 2 VwVfG angesprochenen Gesichtspunkte der Billigkeit im Hinblick auf die Rechtsfolgen und ähnliche Gründe sind entgegen der Fassung des S. 2 nach dem Zweck der Regelung nicht Voraussetzung der rückwirkenden Verlängerung, sondern Gesichtspunkte, die die Behörde bei ihrer Entscheidung besonders zu berücksichtigen hat und bei deren Vorliegen in der Regel zu Gunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, wenn keine wesentlichen Gesichtspunkte dagegen sprechen. Eine nachträgliche Fristverlängerung kommt insbesondere auch sonst aus den Gründen gemäß Abs. 2 S. 2 wegen Unbilligkeit aus persönlichen oder sachlichen Gründen in Betracht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 31 Rn. 40). c) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind vorliegend nicht erfüllt. aa) Die Wiedereinsetzung hat gemäß § 32 Abs. 1 VwVfG zur Voraussetzung, dass die Fristversäumung unverschuldet war. Verschulden in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Betroffene bzw. sein Vertreter die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten, das heißt diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war (BVerwG NJW 1990, 3103). Auch leichte Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen angesichts der Bedeutung der Wiedereinsetzung für den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz der Betroffenen jedoch nicht überspannt werden (BVerfG NJW 1991, 2208; Klemm, NVwZ 1989, 104; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, § 32 Rn. 20). Im Gegensatz zum objektivierten Fahrlässigkeitsmaßstab des BGB ist auf die konkreten Verhältnisse einschließlich der persönlichen Umstände des Betroffenen abzustellen. Auszugehen ist von einem verfahrensrechtlichen Verschuldensbegriff, d.h. die für einen gewissenhaften Verfahrensbeteiligten nach objektiven Maßstäben gebotene Sorgfalt muss eingehalten werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, § 32 Rn. 20a). Es kommt darauf an, ob dem Beteiligten nach den Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat, z.B. dass er nicht alle ihm persönlich zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das Hindernis schnellstmöglich zu beseitigen. bb) Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist vorliegend ein eigenes Verschulden der Antragstellerin an der Fristversäumung zu bejahen. Die Beteiligte teilte der Antragstellerin zwar erst mit Schreiben vom 18.12.2015 mit, dass eine alternative und für sie günstigere Berechnung des individuellen Netzentgelts möglich sei. Diese korrigierte Berechnung zur Vereinbarung zum individuellen Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV mit einer für sie günstigeren, weil höheren Netzentgeltreduktion für 2014 erhielt die Antragstellerin auch erst mit Schreiben vom 06.02.2015, also zu einem Zeitpunkt, als die Anzeigefrist für 2014 bereits abgelaufen war. Die Antragstellerin hat jedoch deshalb zumindest fahrlässig gehandelt, weil sie die ihr mit der Vereinbarung vom 03./11.09.2014 übergebene erste Berechnung hätte überprüfen und eine für sie günstigere Berechnung hätte einfordern können. Als Letztverbraucherin und Anzeigeverpflichtete trägt sie gegenüber der Bundesnetzagentur die Verantwortung für die von ihr abgegebene Anzeige. § 19 Abs. 2 S. 11 und 12 StromNEV sieht vor, dass die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 durch den Letztverbraucher zu erfolgen haben. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1-3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Wortlaut dieser Vorschrift erlegt dem Letztverbraucher und damit vorliegend der Antragstellerin eindeutig die Pflicht zur Anzeige des individuellen Netzentgelts und Vorlage der für die Anzeige erforderlichen Unterlagen auf. Mit der Anzeige erklärt der Letztverbraucher, dass das angezeigte individuelle Netzentgelt zwischen ihm und dem Netzbetreiber verbindlich vereinbart ist. Eine solche Erklärung kann der Letztverbraucher indes nur abgeben, wenn er sich auch des Inhalts seiner Erklärung bewusst ist und die Richtigkeit der Berechnung überprüft hat. Die Antragstellerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, für den Inhalt der Anzeige, mithin das angezeigte individuelle Netzentgelt, nicht verantwortlich zu sein. Auch die Verordnungsbegründung spricht für die hier vertretene Auffassung. Hier wird ausgeführt: „Die Antragstellung kann, anders als nach der bisherigen Regelung, nunmehr ausschließlich durch den Letztverbraucher erfolgen, um dem Letztverbraucher die Wahlmöglichkeit, ob er die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz oder die Regelung des § 19 Absatz 2 in Anspruch nehmen will, zu erhalten. Um den Letztverbrauchern die ordnungsgemäße Antragstellung zu ermöglichen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Letztverbraucher für den Antrag alle zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 erforderlichen Unterlagen nach dessen Aufforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Dies ist keine neue Anforderung an den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber ist nunmehr nicht mehr verpflichtet, diese Unterlagen der Bundesnetzagentur oder den Landesregulierungsbehörden zu übersenden, sondern bei Bedarf dem Letztverbraucher. Der Letztverbraucher kann seinen Netzbetreiber bevollmächtigen, den Antrag nach § 19 Absatz 2 bei der Regulierungsbehörde in seinem Namen zu stellen.“ (BR-Drs. 447/13, S. 16). Ausweislich der Verordnungsbegründung erfolgt die Antragstellung durch den Letztverbraucher nunmehr, um ihm die Wahlmöglichkeit zu überlassen, welche Vergünstigung er in Anspruch nehmen will. Eine solche Wahlmöglichkeit kann der Letztverbraucher aber nur dann sinnvoll ausüben, worauf die Bundesnetzagentur zutreffend verweist, wenn er sich des Inhalts der abgegebenen Erklärung bewusst ist und beurteilen kann, welche Wahlmöglichkeit für ihn die wirtschaftlich günstigere ist. Das bedeutet für den Fall der Abgabe einer Anzeige gemäß § 19 Abs. 2 S. 11 und 12 StromNEV, dass er die Berechnung nachvollzieht und überlegt, ob er mit der von dem Netzbetreiber gewählten Berechnungsmethode einverstanden ist. Die von der Antragstellerin vorgenommene künstliche Aufspaltung zwischen der Verantwortung für die Vollständigkeit und die Verantwortung für die Richtigkeit der Anzeige ist daher abzulehnen. Vielmehr trägt derjenige, der eine Anzeige abgibt, mit der eine bestimmte Rechtsfolge verknüpft ist, grundsätzlich auch für den Inhalt der Anzeige die Verantwortung. Denn mit der Abgabe der Anzeige geht auch die Erklärung einher, dass der Inhalt der angezeigten Vereinbarung verbindlich gelten soll. In diesem Zusammenhang kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei eine Überprüfung der Berechnung nicht möglich gewesen. Denn § 19 Abs. 2 S. 12, 2. HS StromNEV räumt dem Letztverbraucher das Recht ein, alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1-3, mithin zur Überprüfung der Berechnung des individuellen Netzentgelts erforderlichen Unterlagen bei dem Netzbetreiber anzufordern. Weigert sich dieser, die Unterlagen vorzulegen, kann der Letztverbraucher diese klare Pflichtverletzung im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens gemäß § 31 EnWG durch die Bundesnetzagentur überprüfen lassen. Dass nicht nur eine, sondern mehrere mögliche Berechnungsmethoden bestehen, war der Antragstellerin auch bekannt. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Formulierung in der Verordnung, wonach sich die Berechnung an der Berechnung der allgemeinen Netzkosten zu orientieren hat, wobei die Vorgaben von § 4 StromNEV zu beachten sind. Auf Seite 42 der Festlegung heißt es zur Ermittlung der Kosten des physikalischen Pfads: „Die Annuitäten der Betriebsmittel enthalten dabei sowohl Kapitalkosten als auch den Betriebsmitteln direkt zuzuordnende Betriebskosten. Die Berechnung der Annuitäten für Betriebsmittel hat sich an der Berechnung der allgemeinen Netzkosten zu orientieren. Individuell geleistete Netzanschlusskostenbeiträge und Baukosten bleiben bei der Ermittlung der Annuitäten für Betriebsmittel unberücksichtigt. Bei der Kalkulation der Betriebsmittelannuitäten sind die Vorgaben des § 4 StromNEV zu beachten. Der Netzbetreiber ist insoweit verpflichtet, diese Kosten auf Verlangen des Letztverbrauchers nachzuweisen.“ Diese Passage belegt eindeutig, dass mehr als nur eine Berechnungsmethodik zulässig ist, solange sich diese an die Vorgaben der §§ 4 ff. StromNEV hält. Gleiches folgt aus der Formulierung auf S. 46 der Festlegung. Hier führt die Bundesnetzagentur zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten aus: „Für die Berechnung der tatsächlich genutzten Verlustenergie ist insoweit der ermittelte prozentuale Nutzungsanteil der zum physikalischen Pfad gehörenden Betriebsmittel zugrunde zu legen. Soweit in den Stellungnahmen zur beabsichtigten Festlegung gefordert wurde, eine bestimmte Methode vorzugeben, ist dies nach Einschätzung der Beschlusskammer nicht erforderlich. Die Beschlusskammer hält es insoweit für ausreichend, wenn die Wahl der Berechnungsmethode in beiderseitigem Einvernehmen erfolgt. Dies stellt insoweit auch keine unangemessene Benachteiligung des Letztverbrauchers gegenüber dem Netzbetreiber dar, da dieser entsprechend dem auch in § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken die Möglichkeit hat, vom Netzbetreiber einen ausreichenden Kostennachweis zu verlangen“. Ein ebensolches Verständnis folgt auch aus der Antwort zu Frage 45 der FAQ’s - Häufig gestellte Fragen zur Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK4-13-739). Soweit es hier heißt: „Die Vorschriften nach §§ 4 ff StromNEV gelten. Es ist grundsätzlich eine individuelle Kostenzuordnung vorzunehmen. Für die Berechnung der CAPEX (Kapitalkosten) des physikalischen Pfads kann der Netzbetreiber wahlweise aus Vereinfachungsgründen oder aufgrund fehlender Daten auf die aktuell durchschnittlichen Beschaffungskosten zurückgreifen“, ist zu entnehmen, dass für die Berechnung der Kapitalkosten mehrere Berechnungsmethoden zulässig sind. Bei dem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichten Berechnungstool handelte es sich danach lediglich um eine von ihr für sachgerecht erachtete Methode zur Berechnung des physikalischen Pfads. Wären nach alledem noch Zweifel verblieben, hätte die Antragstellerin die von ihr favorisierte Berechnungsmethode einreichen und abwarten können, ob die Bundesnetzagentur Bedenken gegen diese Abrechnung äußert. Schließlich hätte sie sich auch selbst bei der Bundesnetzagentur erkundigen können. Dies wäre ihr möglich und auch zumutbar gewesen, da sie ein wirtschaftliches Eigeninteresse an einer für sie günstigen Berechnung hatte. Eine eigene Anfrage der Antragstellerin bei der Bundesnetzagentur ist indes nicht erfolgt. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, eine Pflicht der Antragstellerin als Letztverbraucherin zur Überprüfung der Berechnungen zum physikalischen Pfad zu bejahen. Die Reduzierung des Netzentgelts stellt eine Privilegierung für den Letztverbraucher dar. Er profitiert von einer für ihn günstigen Berechnung des Netzentgelts und hat daher ein unmittelbares Interesse daran, dass das individuelle Netzentgelt für ihn so gering wie möglich ausfällt. Demgegenüber hat der Netzbetreiber keine Vorteile von Netzentgelten in geringer Höhe. Seine Mindererlöse werden über den bundesweiten Wälzungsmechanismus lediglich kompensiert. Schon aufgrund dieses wirtschaftlichen Eigeninteresses ist es gerechtfertigt, dem Letztverbraucher auch die Pflicht zur Kontrolle der von dem Netzbetreiber angebotenen Netzentgeltreduktion aufzuerlegen und ihn für den Fall, dass er eine Kontrolle nicht (rechtzeitig) vornimmt, auch an die von ihm angezeigte Netzentgeltvereinbarung zu binden. Es entspricht allgemeinen rechtlichen Grundsätzen, dass derjenige, der eine für sich günstige Rechtswirkung in Anspruch nehmen will, deren Voraussetzungen auch fristgerecht geltend zu machen hat. Auch wenn es in den von der Bundesnetzagentur selbst veröffentlichten FAQ`s - Häufig gestellte Fragen zur Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK4-13-739) - zu Frage 26 heißt: „Der Netzbetreiber ist dazu verpflichtet, für den Letztverbraucher auf Anfrage die Berechnungen der Kosten eines physikalischen Pfad sowohl bis zur nächsten geeigneten Erzeugungsanlage, als auch bis zu einem geeigneten Netzknoten vorzunehmen. Der Netzbetreiber ist dabei verpflichtet, den aufgrund seiner Erfahrungen voraussichtlich jeweils günstigsten Pfad zu wählen.“, stellt dies den Letztverbraucher nicht von seiner Verpflichtung zur Überprüfung der Berechnung frei. Wäre eine Berechnung innerhalb der Frist bis zum 30.09.2014 nicht möglich gewesen, weil der Netzbetreiber die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen nicht zeitnah übersandt hätte, hätte es der Antragstellerin offen gestanden, innerhalb der Frist bis zum 30.09.2014 einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. In diesem Fall hätte die Bundesnetzagentur ihren Fristverlängerungsantrag jedenfalls nicht im Hinblick auf ein fehlendes Verschulden zurückweisen können. d) Die Nichtverlängerung der Frist ist auch nicht unbillig. Die Antragstellerin hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die die Ablehnung des Fristverlängerungsantrags vorliegend als unbillig erscheinen ließen. Die Zwecke, denen die behördliche Anzeigefrist dient, werden insbesondere durch eine verspätete Anzeige nicht nur geringfügig bzw. gar nicht betroffen. Bei dem vorliegenden Anzeigeverfahren handelt es sich um ein Masseverfahren, das die Bundesnetzagentur nur sachgerecht mittels einer vorgegebenen Anzeigefrist durchführen kann. Ohne eine solche Ordnungsfrist würden unbegrenzt Anzeigen eingehen, ohne dass die Bundesnetzagentur in der Lage wäre, eine Gesamtbetrachtung des Marktes im Hinblick auf die sachgerechte Ermittlung individueller Netzentgelte vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Netzentgelte angemessen und diskriminierungsfrei sind und etwaigen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Um ihre Aufgaben sinnvoll erfüllen zu können ist die Bundesnetzagentur daher darauf angewiesen, dass sämtliche Anzeigen über die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts bis zu dem dafür vorgesehenen Stichtag eingegangen sind. Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht nur um einen Einzelfall. Würde die Bundesnetzagentur dem Fristverlängerungsantrag vorliegend stattgeben, wäre sie in vergleichbaren Fällen wegen einer Bindung an die eigene Verwaltungspraxis nach Art. 3 Abs. 1 GG an diese Verwaltungspraxis gebunden. Sie müsste daher in den Fällen, in denen der Letztverbraucher nach Ablauf der Anzeigefrist noch eine für sich günstigere Berechnung des individuellen Netzentgelts ermittelt, dem Fristverlängerungsantrag stattgeben. Entsprechende Fristverlängerungsanträge sind auch jederzeit denkbar und nicht nur einer möglichen Sonderkonstellation des Jahres 2014 geschuldet, auf die sich die Antragstellerin vorliegend beruft. Die für eine Beobachtung des Marktes erforderliche Gesamtbetrachtung würde erheblich erschwert werden. Auch die Netzbetreiberinteressen stehen dem Individualinteresse der Antragstellerin entgegen. Denn diese stellen sich darauf ein, dass sie nur diejenigen entgangenen Erlöse in den Wälzungsmechanismus einstellen müssen, die auch fristgerecht bis zum 30. September eines jeden Jahres angezeigt werden. Eine nachträgliche Bestabrechnung, möglichst über mehrere Jahre, wäre in dem Fall der Stattgabe des Fristverlängerungsantrags zulässig und möglich mit der Folge, dass entgangene Erlöse fortwährend in den Wälzungsmechanismus einzustellen wären. Schließlich ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin es versäumt hat, die Berechnungen des Netzbetreibers nachzuprüfen und für die jetzige Situation mitverantwortlich ist. Zudem scheidet eine Anwendung des mit Schreiben vom 06.03.2015 angezeigten individuellen Netzentgelts auch nur für das 2014 aus. Ab dem Jahr 2015 kann die Antragstellerin das auf Grundlage der geänderten Berechnungsmethode für sie wirtschaftlich günstigere individuelle Netzentgelt anwenden. Die Individualinteressen der Antragstellerin haben daher hinter den zuvor aufgezeigten Kollektivinteressen an der Fristwahrung zurückzustehen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG. Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg hat, sind ihr die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur aufzuerlegen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Das mit der Beschwerde verbundene Interesse der Betroffenen bewertet der Senat im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung mit … Euro. D. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EnWG). Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 S. 2, 80 S. 2 EnWG).