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Beschluss

VI-3 Kart 105/15 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0315.VI3KART105.15V.00
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Leitsätze

§§ 27, 28 StromNZV, § 17 Abs. 2a StromNEV, §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1 EnWG

1.

Die Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrags, der einen einheitlichen Mindeststandard für die Netznutzung im Bereich der Energieentnahme ge-währleistet, ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV gedeckt. Die Festlegung eines Standar-dangebots nach § 28 StromNZV ist nicht vorrangig zur Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrags.

2.

Der der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042, anliegende Muster-Netznutzungsvertrag ist hinsichtlich der enthaltenen Regelungsbereiche abschließend. Außerhalb der Regelungsgegenstände der Festlegung besteht weiterhin die Pflicht der Netzbetreiber, jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren, § 20 Abs. 1 EnWG.

3.

Die Festlegung BK6-13-042 enthält keine von § 17 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 StromNEV abweichenden Regelungen. Die Vorgaben zum Pooling werden durch die Festlegung nicht berührt.

4.

In der Gleichbehandlung von Kraftwerksbetreibern und anderen Netznutzern durch die Festlegung BK6-13-042 liegt kein Verstoß gegen die in §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 EnWG enthaltenen Gebote, den Netzzugang und die dabei zu gewährenden Bedingungen diskriminierungsfrei auszugestalten.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az.: BK6-13-042, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur als Gesamtschuldnerinnen. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: §§ 27, 28 StromNZV, § 17 Abs. 2a StromNEV, §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1 EnWG 1. Die Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrags, der einen einheitlichen Mindeststandard für die Netznutzung im Bereich der Energieentnahme ge-währleistet, ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV gedeckt. Die Festlegung eines Standar-dangebots nach § 28 StromNZV ist nicht vorrangig zur Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrags. 2. Der der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042, anliegende Muster-Netznutzungsvertrag ist hinsichtlich der enthaltenen Regelungsbereiche abschließend. Außerhalb der Regelungsgegenstände der Festlegung besteht weiterhin die Pflicht der Netzbetreiber, jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren, § 20 Abs. 1 EnWG. 3. Die Festlegung BK6-13-042 enthält keine von § 17 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 StromNEV abweichenden Regelungen. Die Vorgaben zum Pooling werden durch die Festlegung nicht berührt. 4. In der Gleichbehandlung von Kraftwerksbetreibern und anderen Netznutzern durch die Festlegung BK6-13-042 liegt kein Verstoß gegen die in §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 EnWG enthaltenen Gebote, den Netzzugang und die dabei zu gewährenden Bedingungen diskriminierungsfrei auszugestalten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az.: BK6-13-042, wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur als Gesamtschuldnerinnen. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerinnen betreiben Kraftwerke zur Erzeugung von elektrischer Energie an verschiedenen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beschwerdeführerin zu 1) betreibt … …kraftwerke … Die Kraftwerksblöcke jeweils eines …kraftwerks sind über eigene Leitungen an denselben Netzknoten angeschlossen. Die …kraftwerke sind auf der Ebene der Höchstspannung sowie teilweise ergänzend auf der 110 kV-Hochspannungsebene an die Netze verschiedener Verteilernetzbetreiber angeschlossen. Die Beschwerdeführerin zu 2) betreibt Pumpspeicherkraftwerke. Zu ihrem Kraftwerkspark gehören unter anderem die Pumpspeicherkraftwerke …, die ebenfalls an die Höchstspannungsebene angeschlossen sind. Darüber hinaus betreibt die Beschwerdeführerin zu 2) noch … weitere Pumpspeicherkraftwerke, welche jeweils an die 110 kV-Hochspannungsebene verschiedener Verteilernetzbetreiber angeschlossen sind. Nachdem die Bundesnetzagentur am 21.10.2013 ein Verfahren zur Harmonisierung der Vertragsgestaltung und der Abwicklung der Netznutzung eingeleitet hatte, hat die Behörde mit dem angegriffenen Beschluss vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042, veröffentlicht im Amtsblatt vom 29.04.2015, den Musterinhalt neu abzuschließender und bereits bestehender Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge zum 01.01.2016 verbindlich vorgegeben. Während ein zunächst zur Konsultation gestellter Entwurf eines Musternetznutzungsvertrags sowohl Entnahmen als auch Einspeisungen abdeckte, enthält die am 16.04.2015 beschlossene Festlegung nur noch Regelungen betreffend die Entnahme von Strom. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die Festlegung. Sie machen geltend, die Festlegung habe erhebliche Auswirkungen auf ihre Netzzugangs- und Netznutzungsmöglichkeiten und deren jeweilige vertragliche Abbildung. Allein der Betreiber des Übertragungsnetzes, an das unmittelbar Kraftwerke angeschlossen seien, sei bereit gewesen, mit ihnen Vertragsanpassungen zu diskutieren und zu verhandeln. Nur mit diesem sei es zu einem Abschluss eines Netznutzungsvertrags gekommen, in dem einzelne Änderungen im Vergleich zum Musternetznutzungsvertrag enthalten seien. Die das jeweilige Anschlussnetz betreibenden Verteilernetzbetreiber hätten dagegen die mit ihnen bestehenden Netznutzungsverträge mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2015 gekündigt. Die gekündigten Verträge hätten auch kraftwerksspezifische Aspekte geregelt und überdies die gepoolte Abrechnung unter zeitgleicher Saldierung von Entnahmen und Einspeisungen am Netzanschluss vorgesehen. Die Beschwerdeführerinnen hätten einzelne Netznutzungsverträge in der Fassung des Musternetznutzungsvertrags mit den jeweiligen Verteilernetzbetreibern abgeschlossen. Eine inhaltliche Anpassung des Musternetznutzungsvertrags habe nicht stattgefunden. Die von den Beschwerdeführerinnen angetragenen Änderungen und Ergänzungen hätten die Verteilernetzbetreiber unter Verweis auf den Musternetznutzungsvertrag verweigert. Die angefochtene Festlegung sei bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig, da ihr keine taugliche Ermächtigungsgrundlage zugrunde liege. Die in der Begründung der Festlegung genannten Normen enthielten keine Ermächtigung zur Festlegung eines im Wortlaut vollständig vorgegebenen und in sich konsistenten Mustervertrags. Auch ein kumulatives Ausschöpfen aller von der Bundesnetzagentur ins Feld geführten vermeintlichen Rechtsgrundlagen trage die Festlegung nicht. Zwar wiesen die genannten Ermächtigungsgrundlagen – insbesondere § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV – inhaltliche Schnittmengen mit den Regelungsgegenständen des Musternetznutzungsvertrags auf. Allerdings werde der im Festlegungsverfahren nach § 27 StromNZV mögliche Grad an Regelungsdichte und Regelungstiefe überschritten. Denn nach § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV könne die Bundesnetzagentur im Wege der Festlegung allein einzelne konkretisierende Vorgaben zu den Inhalten von Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträgen treffen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage. Auch die Verordnungsbegründung zu § 27 StromNZV mache deutlich, dass der Verordnungsgeber die von ihm als erforderlich angesehene Flexibilität für die Marktbeteiligten durch die Möglichkeit der Vorgabe sämtlicher Inhalte im Wege der Festlegung nicht habe einschränken wollen. Zum anderen spreche auch das systematische Verhältnis von § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV zu § 28 StromNZV dafür, dass eine Vorgabe eines umfassenden Regelwerks nach § 27 StromNZV nicht möglich sei. Denn nach § 28 Abs. 1 Satz 1 StromNZV könne die Regulierungsbehörde weitere Festlegungen zur Vereinheitlichung der Vertragspflichten in Gestalt von Standardangeboten treffen. Bei einem Standardangebot in diesem Sinne handele es sich im Ergebnis gerade um einen Mustervertrag. Für die Festlegung solcher Standardgebote gäbe es indes kein Bedürfnis, wenn eine vergleichbare Regelungsdichte und Regelungstiefe bereits über die Festlegungsbefugnisse in § 27 StromNZV realisierbar wäre. Zudem postuliere die in § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV enthaltene Kollisionsregel einen Vorrang für das Standardangebot. Entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur binde ein Standardgebot nach § 28 StromNZV nicht nur einen Netzbetreiber, sondern entfalte marktweite Bindungswirkung. Insbesondere stehe der Bundesnetzagentur auch keine Ermächtigungsgrundlage für die faktische Abweichung von der saldierenden zeitgleichen Zusammenfassung mehrerer Entnahmestellen (Pooling) gemäß § 17 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 StromNEV zur Verfügung. Die insoweit allein in Erwägung zu ziehende Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs. 2 Nr. 6 StromNEV habe die Bundesnetzagentur nicht nur erkennbar nicht in Anspruch nehmen wollen, vielmehr sei hierüber lediglich die Einführung anderer - also zusätzlicher Entgelte - erfasst, nicht aber die Abschaffung bereits innerhalb der StromNEV konkret vorgegebener Wege zur Entgeltbildung. Die Festlegung sei aber auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, da sie den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Netzzugang nach sachlich gerechtfertigten Kriterien vereitele. Die Festlegung verstoße gegen den Grundsatz der angemessenen Entgeltbildung nach § 21 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 17 Abs. 2a StromNEV. Des Weiteren verstoße sie auch gegen die Maxime eines nach sachlich gerechtfertigten Kriterien und zu angemessenen Bedingungen zu gewährenden Netzzugangs nach §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 EnWG und – hieraus abgeleitet – gegen die Grundsätze des effizienten Netzzugangs und der Beachtung der Anforderungen an die Sicherheit des Netzbetriebs gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 StromNZV. Dies folge daraus, dass der Musternetznutzungsvertrag mit Blick auf die Netznutzung durch Kraftwerke wesentliche Gesichtspunkte gar nicht aufgreife oder nur einer unzulänglichen Regelung zuführe. Zugleich sei faktisch eine Ergänzung oder Abänderung des Musternetznutzungsvertrags nicht mehr durchzusetzen. Zwar sehe § 1 Abs. 2 des Musternetznutzungsvertrags ausdrücklich die Möglichkeit einer inhaltlichen Modifizierung vor, allerdings gebe es aus Sicht der Bundesnetzagentur keinen Anspruch mehr auf die Vereinbarung solcher Abweichungen und zwar unabhängig davon, wie angemessen diese auch seien. Nach der Begründung der Bundesnetzagentur komme die Bewertung der Verweigerung einer Vertragsanpassung als missbräuchlich nicht mehr in Betracht. Überdies folge eine weitere Schwächung der Verhandlungsposition des Netznutzers aus den in § 1 Abs. 3 des Musternetznutzungsvertrags enthaltenen besonderen Angebots-, Kennzeichnungs- und Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber, wenn sie ergänzenden oder abweichenden Regelungen zustimmten. Dieses Problem habe sich für die Beschwerdeführerinnen auch bereits manifestiert, da sie – bis auf eine Ausnahme – keinerlei Änderungsvorschläge gegenüber sämtlichen anderen Netzbetreibern habe durchsetzen können. Die Festlegung gefährde die Bildung angemessener Entgelte zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen. Insbesondere gefährde die Festlegung den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf die zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgelts (Pooling) gemäß § 17 Abs. 2a StromNEV. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Pooling seien für die Kraftwerke der Beschwerdeführerinnen grundsätzlich erfüllt. Da der Musternetznutzungsvertrag nicht vorschreibe, dass bei der Ermittlung der Bezugs-Leistungsspitze auch zeitgleiche Einspeisungen am Netzknoten zu berücksichtigen seien, bestehe für die Beschwerdeführerinnen die konkrete Gefahr, ein nicht korrekt geprüftes Netzentgelt abgerechnet zu bekommen. Denn ausweislich der Festlegungsbegründung blieben Einspeisungen in dem von der Festlegung erfassten Netznutzungsverhältnis unberührt. Zudem führe das Ausblenden der zeitgleichen Einspeiseleistung innerhalb desselben Netzknotens zu einer Verletzung des Prinzips der Kostenverursachungsgerechtigkeit, § 16 Abs. 2 StromNEV. Darüber hinaus mangele es dem Musternetznutzungsvertrag an der vertraglichen Abbildung weiterer für die Beschwerdeführerinnen zentraler Punkte. Denn Kraftwerke würden wie durchschnittliche Netznutzer des Massenkundengeschäfts in unteren Spannungsebenen behandelt, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre. Die Wertung, die die Festlegung für das Innenverhältnis zwischen verschiedenen Netzbetreibern enthalte, träfe jedoch in gleichem Maße auf das Verhältnis Netzbetreiber und Kraftwerksbetreiber zu. Die Anlagen der Beschwerdeführerinnen seien in Bezug auf die Leistung für das jeweilige Anschlussnetz regelmäßig bedeutsamer als die dort nachgelagerten angeschlossenen Verteilernetzbetreiber. Soweit die Bundesnetzagentur unterstelle, die herausgehobene Stellung von Kraftwerken resultiere einzig aus ihrer Einspeiseleistung und betreffe daher nicht die von der Festlegung erfassten Entnahmesachverhalte, verkenne sie die tatsächlichen Zusammenhänge. So führe eine isolierte Betrachtung der entnahmeseitigen und der einspeisungsseitigen Netznutzung zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Sachverhalts, weil ohne Entnahme eines Kraftwerks auch keine Einspeisung durch das Kraftwerk erfolgen könne. Dies werde gerade bei den von der Beschwerdeführerin zu 2) betriebenen Pumpspeicherkraftwerken augenfällig, da hier Entnahme- und Einspeiseleistung nahezu gleich groß seien und einander kurzfristig abwechseln könnten. Im Musternetznutzungsvertrag fehle eine Regelung, aus der sich die durch den Netzbetreiber vertraglich zu erbringende Leistung hinreichend genau ergebe, da eine Regelung zur Netznutzungskapazität fehle. Außerdem fehle eine für die Beschwerdeführerinnen entscheidende Regelung zur Korrektur der Verrechnungsleistung im Falle von Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 EnWG. Überdies trage der Musternetznutzungsvertrag nicht dem Umstand Rechnung, dass sich – wiederum anders als im Massenkundengeschäft – mit Netzbetreiber und Kraftwerksbetreiber Parteien gegenüberständen, deren wechselseitiger großer Einfluss auf den Anlagenbetrieb nach einem besonderen Maß an gegenseitiger Abstimmung verlangten. So statuiere der Musternetznutzungsvertrag weder eine andere allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme oder zur Beschränkung nachteiliger Auswirkungen auf ein Mindestmaß, noch sehe er konkrete Abstimmungs- und Informationspflichten vor. Des Weiteren fehle im Musternetznutzungsvertrag eine Haftungsbegrenzung zu Gunsten der Netznutzergruppe der Kraftwerksbetreiber. Der Musternetznutzungsvertrag gefährde schließlich die Fortgeltung bereits angezeigter bzw. genehmigter Vereinbarungen zu individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV sowie zur Netzentgeltbefreiung für Pumpspeicherkraftwerke nach § 118 Abs. 6 Sätze 2-6 EnWG. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur Fortgeltung dieser Vereinbarungen und Befreiungen führe zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015 zum Az. BK6-13-042 aufzuheben. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die angefochtene Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrags sei rechtmäßig. Alle darin getroffenen Vorgaben seien von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Dies ergebe sich insbesondere aus der zentralen Ermächtigungsgrundlage in § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV. Die Ermächtigungsgrundlage mache hinsichtlich des Umfangs oder des Detaillierungsgrads der zu treffenden Regelungen keine Vorgaben. Eine vollständige Regelung in Form eines Mustervertrags sei insofern vom Wortlaut der Norm nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus decke sich der vorgegebene Muster-Netznutzungsvertrag mit dem vom Verordnungsgeber selbst in §§ 24 und 25 StromNZV vorgegebenen Mindestinhalt von Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträgen. Der Vorgabe eines grundsätzlich abschließenden Mustervertrags stehe auch § 28 StromNZV nicht entgegen. Ein Standardangebot sei nicht festgelegt. Die Beschwerdeführerinnen würden das systematische Verhältnis von § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV und § 28 StromNZV verkennen, wenn sie meinten, dass vorrangig ein Standardangebot festzulegen sei. Ermessensfehlerfrei habe sich die Bundesnetzagentur dazu entschieden, eine marktweite Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrags für sämtliche Netzbetreiber vorzunehmen. Von differenzierten Vorgaben abhängig von der Marktmacht einzelner Unternehmen habe sie aus Gründen der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit abgesehen. Auf diese Weise werde ein einheitlicher Mindeststandard für die Netznutzung im Bereich der Energieentnahme etabliert. Gleichzeitig werde dieses Ziel verfahrensökonomisch erreicht. Außerhalb der Regelungsgegenstände der Festlegung verbleibe es bei der Pflicht der Netzbetreiber aus § 20 Abs. 1 EnWG, jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewähren. Insofern sei der Hinweis der Beschwerdeführerinnen, Netzbetreiber können unter Verweis auf den Muster-Netznutzungsvertrag zulässigerweise ergänzende Regelungen ablehnen, unzutreffend. Für nicht von der Festlegung geregelte Vertragsinhalte stehe den Netznutzern der Weg des Missbrauchsverfahrens offen. Die Vorgaben der Festlegung berührten die Regelung des § 17 StromNEV zum Pooling nicht. Der Muster-Netznutzungsvertrag treffe diesbezüglich keinerlei Vorgaben oder Regelungen. Wenn der Muster-Netznutzungsvertrag sich auf Entnahmestellen beziehe, seien damit auch zusammengeführte – gepoolte – Entnahmestellen im Sinne des § 17 Abs. 2a StromNEV erfasst. Netzbetreiber dürften das Pooling nicht mit Verweis auf die angefochtene Festlegung verweigern Die Festlegung sei auch materiell rechtmäßig. Durch die Festlegung werde eine Vereinbarung von ergänzenden Regelungen nicht erschwert. Der Muster-Netznutzungsvertrag diene dazu, einen einheitlichen Mindeststandard für die Netznutzung im Bereich der Energieentnahme zu etablieren. Die Öffnungsklausel des § 1 Abs. 2 des Muster-Netznutzungsvertrags eröffne den Parteien die Möglichkeit, individuelle Absprachen zu treffen. Ein Zurückziehen auf die Regelungen des Muster-Netznutzungsvertrags könne nur hinsichtlich der von diesem erfassten Regelungsgegenstände erfolgen. Diese seien unbestritten auch für die Beschwerdeführerinnen vollumfänglich anwendbar. Die Verhandlungspositionen der Vertragsparteien seien insofern ausgewogen, keine der Parteien werde mit unangemessenen Bedingungen konfrontiert. Durch die Festlegung werde der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf angemessene Entgeltbildung nicht eingeschränkt oder vereitelt. Dieser Einwand beruhe auf der fehlerhaften Prämisse, ein Netzbetreiber könne aufgrund der angegriffenen Festlegung das Pooling mehrerer Entnahmestellen verweigern. Auch verstoße die Festlegung nicht gegen die in §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 EnWG enthaltenen Gebote, den Netzzugang und die dabei zu gewährenden Bedingungen diskriminierungsfrei zu gestalten. Betrachte man ausschließlich die hier relevante Entnahmeseite, so seien die Beschwerdeführerinnen mit anderen Industriekunden vergleichbar. Die Beschwerdeführerinnen würden verkennen, dass ihre besondere Bedeutsamkeit für das jeweilige Anschlussnetz ihrer Kraftwerke einzig auf ihrer Einspeiseleistung resultiere. Diesbezüglich seien mit den jeweiligen Anschlussnetzbetreibern Verträge zu schließen, für die die angefochtene Festlegung keinerlei Vorgaben treffe. Soweit die Beschwerdeführerinnen das Fehlen konkreter Regelungen zur Berücksichtigung der besonderen Interessen der Kraftwerksbetreiber rügten, seien diese Rügen ebenfalls nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur Bezug genommen. B. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Angriffe gegen die Festlegung sind unbegründet. I. Die Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrags, der einen einheitlichen Mindeststandard für die Netznutzung im Bereich der Energieentnahme gewährleistet, ist von der im angefochtenen Bescheid genannten Ermächtigungsgrundlage der § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 7, 9. 11 bis 15, 17, 19 und 22 StromNZV sowie §§ 24 und 25 StromNZV gedeckt. 1. Der Ansicht der Beschwerdeführerinnen, die Bundesnetzagentur dürfe lediglich einzelne konkretisierende Vorgaben zu den Inhalten von Netzzugangs- und Lieferantenrahmenverträgen treffen, ist nicht zu folgen. a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV. Nach dieser Vorschrift kann die Regulierungsbehörde zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zwecke unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 24-26 StromNZV treffen, sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist. § 24 Abs. 2 StromNZV gibt den Mindestregelungsgehalt eines Netznutzungsvertrags vor. § 25 Abs. 2 StromNZV gibt den Mindestinhalt eines Lieferantenrahmenvertrags vor. Die angefochtene Festlegung trifft Regelungen zu den Inhalten der Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge und hält sich insofern im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV. Dieser macht hinsichtlich des Umfangs, des Detaillierungsgrads oder der Komplexität der zu treffenden Regelungen keine ausdrücklichen Vorgaben. Wenn aber Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nach dem Willen des Verordnungsgebers mindestens Regelungen zu den in den §§ 24 und 25 StromNZV aufgeführten Gegenständen beinhalten müssen und die Regulierungsbehörde gleichzeitig ermächtigt wird, zu den Inhalten dieser Verträge Regelungen festzulegen, so beinhaltet dies auch die Ermächtigung der Regulierungsbehörde zur Festlegung eines Mustervertrags mit diesem Mindestinhalt. Auch eine vollständige Regelung des Inhalts von Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträgen in Form eines Mustervertrags ist demnach vom Wortlaut der Norm des § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV gedeckt. b) Aus der Verordnungsbegründung ergibt sich nichts anderes. Die von den Beschwerdeführerinnen in Bezug genommenen Ausführungen zu § 27 StromNZV lauten: „Ein funktionierendes Netzzugangssystem setzt eine Vielzahl von einheitlichen Regelungen und Verfahren voraus, die sehr detailliert sein können. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass viele technische und betriebliche Abläufe von den Marktbeteiligten umgestaltet und dabei optimiert werden konnten. Es ist daher nicht zielführend, diese für ein effizientes Netzzugangssystem erforderlichen Regelungen in einer Verordnung festzuschreiben, da dann die erforderliche Flexibilität nicht gewährleistet wäre. Die Verordnung regelt für bestimmte Bereiche eine Befugnis der Regulierungsbehörde, Festlegungen nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen. Im Rahmen der Entscheidung hat die Regulierungsbehörde dabei besonders zu prüfen, ob der Nutzen der beabsichtigten Festlegung in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Festlegung für die Netzbetreiber und Netznutzer steht.“ (BR-Drs. 244/05, S. 29) Diese Ausführungen beziehen sich auf sämtliche in § 27 Abs. 1 StromNZV enthaltenen zahlreichen Festlegungsermächtigungen. Eine Einzelbegründung zu § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV existiert nicht. Zu Recht verweist die Bundesnetzagentur darauf, aus der Verordnungsbegründung werde deutlich, dass die Übertragung der Festlegungskompetenz vor dem Hintergrund erfolgte, dass die Vorgabe der für ein effizientes Netzzugangssystem erforderlichen Regelungen im Rahmen einzelner Festlegungen flexibler erfolgen könne als in einer Verordnung. Der Verordnungsgeber hat somit die Instrumente „Verordnung“ und „Festlegung“ im Hinblick auf ihre Flexibilität dahingehend bewertet, auf Weiterentwicklungen und Optimierungen im technischen und betrieblichen Bereich der Marktbeteiligten reagieren zu können. Soweit die Beschwerdeführerinnen aus der Verordnungsbegründung die Grundentscheidung ableiten, aus Gründen der für die Marktbeteiligten sicherzustellenden Flexibilität könnten lediglich punktuelle inhaltliche Konkretisierungen zu den einzelnen Kompetenzgegenständen getroffen werden, ist dies unzutreffend. Es geht dem Verordnungsgeber um die Möglichkeit, von staatlicher Seite flexibel auf technische oder betriebliche Veränderungen im Energieversorgungsmarkt reagieren zu können. Um die Flexibilität der Marktteilnehmer geht es dem Verordnungsgeber an dieser Stelle nicht. c) Auch schließen die von den Beschwerdeführerinnen herangezogenen systematischen Erwägungen die Vorgabe eines Mustervertragsinhalts durch die Bundesnetzagentur nicht aus. Insbesondere stützt der Verweis auf die Möglichkeit zur Festlegung von Standardangeboten nach § 28 StromNZV ihre Ansicht nicht. Die Beschwerdeführerinnen gehen zu Unrecht davon aus, dass eine Standardisierung und marktweite Vereinheitlichung von Netzzugangsbedingungen allein über § 28 StromNZV erfolgen könne. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV darf die Regulierungsbehörde dann Festlegungen zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 24-26 StromNZV treffen, wenn ein Standardangebot nicht festgelegt ist. Ein solches Standardangebot existiert aber unstreitig nicht. Soweit die Beschwerdeführerinnen meinen, § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV sei dahingehend auszulegen, dass die Festlegung eines Standardangebots vorrangig zur Festlegung eines Mustervertrags sei, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Zwischen beiden Festlegungsverfahren, die jeweils im Ermessen der Bundesnetzagentur stehen, besteht kein Rangverhältnis. Zwar kann eine Festlegung nach § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV nur erfolgen, sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist. Die erfolgte Festlegung eines Standardgebots nach § 28 StromNZV schlösse demzufolge eine Festlegung nach § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV aus. Hieraus kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass ein Standardangebot nach der Systematik der StromNZV vorrangig festzulegen ist. Das Verfahren zur Festlegung eines Standardangebots nach § 28 StromNZV zielt wie das Verfahren nach § 27 StromNZV auf die Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs ab. Beide Verfahren stehen im Ermessen der Regulierungsbehörde. Bei dem Standardangebot handelt es sich ebenfalls um einen Mustervertrag. Allerdings wird das Standardangebot vom einem bestimmten Netzbetreiber nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde dieser zur Prüfung vorgelegt. Die Regulierungsbehörde kann bereits in ihrer Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen und im Rahmen ihrer Prüfung Änderungen der Standardangebote vornehmen. Die Festlegungsentscheidung über ein Standardangebot ist öffentlich bekannt zu machen. Die Festlegung eines Standardangebots nach § 28 StromNZV unterscheidet sich jedoch in der Regelungswirkung vom Verfahren nach § 27 StromNZV. Folge der Festlegung eines Standardangebots ist keine marktweite Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben wie bei § 27 StromNZV. Vielmehr beschränkt sich die Bindungswirkung der Festlegung eines Standardangebots allein auf den Netzbetreiber, der das Angebot vorgelegt hat. Im Gegensatz zur marktweiten Festlegung ermöglicht diese Vorgehensweise eine stärkere Berücksichtigung der besonderen Umstände des betroffenen Netzbetreibers. Aus diesem Umstand erklärt sich auch die Kollisionsregel in § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV, nach der eine Festlegung von Vertragsinhalten nur erfolgen kann, sofern nicht ein Standardangebot vorliegt. Denn eine marktweite Festlegung wäre weder sinnvoll noch effizient, wenn bereits ein auf den einzelnen Netzbetreiber abgestimmtes Standardangebot vorläge. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Wortlaut des § 28 StromNZV. Die Aufforderung zur Vorlage von Standardangeboten kann sich an alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen richten, weshalb diese im Plural angesprochen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein festgelegtes Standardangebot für sämtliche Netzbetreiber bindend ist. Im Übrigen wird auch der Begriff des Standardangebots im Plural verwendet, was dafür spricht, dass mehrere Standardangebote existieren können. Dies wäre aber bei einer marktweiten Geltung nicht der Fall. Die Veröffentlichungspflicht spricht ebenfalls nicht für die marktweite Bindung des Standardangebots. Diese dient allein der Rechtssicherheit der Vertragspartner des betroffenen Netzbetreibers. Auch nach der Verordnungsbegründung ist davon auszugehen, dass das Standardangebot nach § 28 StromNZV der Regelung im Telekommunikationsbereich entsprechen soll, in dem eine Bindungswirkung nur für den beteiligten Netzbetreiber besteht. Dies ergibt sich aus der Verordnungsbegründung zu § 28 StromNZV, die lautet: „Die Regelung wurde dem im Juli 2004 in Kraft getretenen Telekommunikationsgesetz entnommen und auf die Gegebenheiten des Strommarktes angepasst . Das Verfahren zur Erarbeitung und Festlegung von Standardangeboten durch die Regulierungsbehörde trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der Vielzahl von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Netznutzern ein funktionierender und nichtdiskriminierender Netzzugang nur bei Vorliegen einheitlicher Bedingungen gewährleistet werden kann. Der Regulierungsbehörde wird vorgegeben, zur Schaffung von Transparenz die Standardangebote in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen. Nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde festgelegte Standardangebote ändern. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen können eine Änderung der Standardangebote durch die Regulierungsbehörde jederzeit anregen.“ (BR-Drs. 244/05, S. 30, Hervorhebungen durch den Senat) Soweit die Beschwerdeführerinnen die hervorgehobenen Formulierungen der Verordnungsbegründung als Hinweis auf eine marktweite Bindung ansehen, ist dem nicht zu folgen. Eine Anpassung an die Gegebenheiten des Strommarktes erfordert nicht zwingend eine Ausweitung der Bindungswirkung auf den gesamten Markt. Auch bei einer Bindung einzelner großer Netzbetreiber an die für sie festgelegten Standardangebote ist von einer erheblichen vereinheitlichenden Wirkung der Vorschrift des § 28 StromNZV auszugehen. 2. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, der Bundesnetzagentur stehe keine Ermächtigungsgrundlage für die faktische Abweichung von der saldierenden zeitgleichen Zusammenfassung mehrerer Entnahmestellen (Pooling) gemäß § 17 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 StromNEV zur Verfügung, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn die angefochtene Festlegung enthält keine von § 17 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 StromNEV abweichenden Regelungen. Die Vorgaben der Festlegung berühren die Regelungen des § 17 StromNEV zum Pooling nicht. Der Muster-Netznutzungsvertrag trifft keinerlei Vorgaben oder Regelungen, die dem Pooling von mehreren Entnahmestellen entgegenstehen. Insofern bleibt es bei dem unmittelbar aus § 17 Abs. 2a StromNEV folgenden Anspruch des Netznutzers auf Pooling, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen. Unbeachtlich ist insofern, dass der Netznutzungsvertrag nur die Netznutzung zur Entnahme und nicht auch die Einspeisung regelt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erfolgt eine Zusammenführung der Entnahmestellen für die Entgeltermittlung. Netzbetreiber dürfen das Pooling nicht mit Verweis auf die streitgegenständliche Festlegung verweigern. Falls dies der Fall sein sollte, steht dem Netznutzer die Möglichkeit der Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gegen den Netzbetreiber offen. Die Festlegung bewirkt somit keine – auch keine faktische – Abweichung von den verordnungsrechtlichen Vorgaben zum Pooling. Zwar ist ein ausdrücklicher Hinweis darauf in der Festlegung nicht enthalten. Jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb die Bundesnetzagentur gehalten sein sollte, sämtliche nicht durch die Festlegung und den Muster-Netznutzungsvertrag geregelten Bereiche ausdrücklich aufzuführen. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Normhierarchie, dass der unmittelbar aus der Verordnung folgende Anspruch nicht durch eine Festlegung der Regulierungsbehörde eingeschränkt oder vereitelt werden kann. II. Auch die materiellen Einwände der Beschwerdeführerinnen gegen die Festlegung greifen nicht durch. 1. Mit der Ermächtigung zur Regelung von Vertragsinhalten nach §§ 24-26 StromNZV ist naturgemäß ein Gestaltungsauftrag der Regulierungsbehörde verbunden, in dessen Rahmen die Regulierungsbehörde allerdings nicht völlig frei ist, sondern hinsichtlich der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben wie auch der Feststellung der tatsächlichen Grundlagen der uneingeschränkten Überprüfung durch den Tatrichter unterliegt. Der Behörde kommt jedoch ein Beurteilungsspielraum zu, soweit die Ausfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben in einzelnen Beziehungen eine komplexe Prüfung und Bewertung einer Reihe von Fragen erfordert, die nicht exakt im Sinne von "richtig oder falsch" beantwortet werden können. Dies ist der Fall, soweit es um die Beurteilung der Frage geht, inwieweit die Einführung einheitlicher Vertragsstandards geboten ist, um zu vermeiden, dass durch die Vertragsvielfalt Konflikte verursacht und die Abwicklung der Netznutzung erschwert wird. Die Festlegung eines bestimmten Vertragsinhalts ist deshalb als rechtmäßig anzusehen, wenn die Regulierungsbehörde von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und wenn sie den ihr von der Ermächtigungsgrundlage eröffneten Beurteilungsspielraum fehlerfrei ausgefüllt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13.12.2016, EnVR 34/15 – Festlegung individueller Netzentgelte, Rn. 12 bei juris m.w.N.). 2. Die Bundesnetzagentur hat beim Erlass der Festlegung hinsichtlich der angefochtenen Regelungen ihr Aufgreif- und Ausgestaltermessen fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. a) In der Begründung zur Festlegung (Ziff. III, S. 15) hat die Bundesnetzagentur ihre Ermessenserwägungen bei der Ausübung des Aufgreifermessens nachvollziehbar dargelegt. Sie hat ausgeführt, die Einleitung des Verfahrens von Amts wegen gemäß § 66 Abs. 1 EnWG sei erforderlich und geboten gewesen. Die gegenwärtige Praxis gefährde die gesetzlich geforderte diskriminierungsfreie Gewährung des Netzzugangs im Sinne des § 20 Abs. 1 EnWG. Durch die Vertragsvielfalt würden Konflikte verursacht und die Abwicklung der Netznutzung erschwert. Dies gelte insbesondere für Netznutzer, die in mehreren Netzgebieten Netzzugang beanspruchten. Das Fehlen einheitlicher Vertragsstandards mache für den Netznutzer vor Abschluss eines Netznutzungsvertrags eine umfassende rechtliche Prüfung des vom Netzbetreiber vorgelegten Vertrages erforderlich. Für einen bundesweit tätigen Lieferanten bedeute dies, dass er die Vertragsbedingungen von bis zu etwa 890 Netzbetreibern im Einzelnen prüfen müsse. Zudem führten die verschiedenen Vertragsregelungen zur Intransparenz der Netznutzungsbedingungen. Die Bundesnetzagentur hat es daher für erforderlich angesehen, einen einheitlichen Mindeststandard in Form des Muster-Netznutzungsvertrags festzulegen, um die Vertragsgestaltung und die Abwicklung der Netznutzung im Bereich der Entnahme von Elektrizität zu harmonisieren. Die Regelungen sind abschließend, d.h. dass sich hinsichtlich der erfassten Regelungsgegenstände beide Vertragsparteien im Konfliktfall auf den Muster-Netznutzungsvertrag zurückziehen können. b) Auch sind keine Ermessensfehler im Rahmen der Ausgestaltung der Festlegung vorgetragen oder ersichtlich. Dem Einwand der Beschwerdeführerinnen, zwingend erforderliche kraftwerksspezifische Regelungen seien im Muster-Netznutzungsvertrag nicht enthalten und Ergänzungen oder Änderungen seien faktisch nicht durchzusetzen, ist nicht zu folgen. Wie die Bundesnetzagentur sowohl im angefochtenen Bescheid als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgeführt hat, dient der Muster-Netznutzungsvertrag dazu, einen einheitlichen Mindeststandard für die Netznutzung im Bereich der Energieentnahme zu etablieren. Hinsichtlich der enthaltenen Regelungsgegenstände ist er abschließend. Themenbereiche, die durch den Muster-Netznutzungsvertrag nicht erfasst werden, bleiben jedoch unberührt. Dementsprechend hat die Festlegung keinen Einfluss auf Bereiche, die im Muster-Netznutzungsvertrag gar nicht geregelt sind. Diese Regelungsgegenstände sind weiterhin von den Vertragsparteien individuell auszuhandeln (Begründung der angefochtenen Festlegung, 1.2, Seite 12). Außerhalb der Regelungsgegenstände der Festlegung besteht weiterhin die Pflicht der Netzbetreiber, jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewähren, § 20 Abs. 1 EnWG. Netzbetreiber können nicht unter Verweis auf den Muster-Netznutzungsvertrag zulässigerweise ergänzende Regelungen ablehnen. Sollten die Beschwerdeführerinnen Zweifel daran haben, dass ein Netzbetreiber sachgerechte und angemessene Netzzugangsbedingungen stellt, steht es ihnen frei, dies in einem Missbrauchsverfahren bei der Bundesnetzagentur überprüfen zu lassen. Netzbetreiber – wie auch Netznutzer – können abweichende oder ergänzende Regelung mit Blick auf den Muster-Netznutzungsvertrag nur dann zulässigerweise verweigern, wenn es sich um Regelungsgegenstände handelt, die von diesem erfasst werden. Für den Regelungsbereich der Festlegung bleibt es dabei, dass nach § 1 Ziff. 2 des Muster-Netznutzungsvertrags die in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen in ihrem Anwendungsbereich abschließend sind, soweit nicht die Vertragspartner in beiderseitigem Einverständnis diesen Vertrag ergänzende oder abweichende Regelungen treffen und der Netzbetreiber den Abschluss dieser ergänzenden oder abweichenden Regelungen jedem Netznutzer diskriminierungsfrei anbietet und im Internet veröffentlicht. Der Abschluss dieser Regelung darf nach § 1 Ziff. 2 Satz 3 nicht zur Bedingung für den Abschluss des Muster-Netznutzungsvertrags oder für die Gewährung des Netzzugangs gemacht werden. Soweit darin – wie die Beschwerdeführerinnen meinen – eine faktische Erschwerung der Änderungsmöglichkeit gegenüber der früheren Rechtslage liegt, ist dies nicht zu beanstanden. Die Erschwerung kann allein deswegen eingetreten sein, weil es den Beschwerdeführerinnen nach § 1 Abs. 2 Ziff. 3 des Muster-Netznutzungsvertrags nicht mehr möglich ist, einseitig die Ergänzung oder Änderung einzelner Punkte vom betroffenen Netzbetreiber zu verlangen. In welcher Hinsicht dies konkret zu einer unangemessenen Regelung der allein im Muster-Netznutzungsvertrag geregelten Energieentnahme durch Kraftwerksbetreiber führt, haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt. Die Beschlusskammer hat im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar ausgeführt, dass es nach ihrer Ansicht notwendigerweise dem Wesen eines standardisierten Mustervertrags entspricht, dass die dort genannten Regelungen gerade nicht zwischen den verschiedenen Verwendern unterscheiden. Die Bundesnetzagentur hat sich mit der Möglichkeit der Aufnahme einer einseitigen Änderungsmöglichkeit im angefochtenen Beschluss ausdrücklich befasst und diese ermessensfehlerfrei abgelehnt (Ziff. 1.1. der Begründung, S. 17). Sie hat hierzu erklärt, der Netzzugang Begehrende solle sich darauf verlassen können, dass er vom Netzbetreiber den durch die Bundesnetzagentur festgelegten Standardvertragstext angeboten bekomme. Nur so erübrige sich für ihn eine zeit- und kostenintensive Vertragsprüfung. Die Festlegung des Muster-Netznutzungsvertrags habe zum Ziel, dem Netznutzer einen rechtlichen Standard zuzusichern. Dieser würde durch eine einseitige Änderungsmöglichkeit des Netzbetreibers ausgehebelt. 3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen vereitelt die Festlegung nicht ihren Anspruch auf angemessene Entgeltbildung nach § 21 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 17 Abs. 2a StromNEV. Dieser Einwand beruht auf der fehlerhaften Ansicht, ein Netzbetreiber könne aufgrund der angegriffenen Festlegung das Pooling mehrerer Entnahmestellen verweigern. Indes berührt der Muster-Netznutzungsvertrag den Anspruch des Netznutzers gemäß § 17 Abs. 2a StromNEV - wie bereits ausgeführt - nicht. 4. Auch liegt in der Gleichbehandlung von Kraftwerken mit anderen Netznutzern durch die angefochtene Festlegung kein Verstoß gegen die in § 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 EnWG enthaltenen Gebote, den Netzzugang und die dabei zu gewährenden Bedingungen diskriminierungsfrei auszugestalten. a) Die angefochtene Festlegung sowie der durch sie vorgegebene Muster-Netznutzungsvertrag regeln ausschließlich den Netzzugang zum Zweck der Entnahme von Elektrizität. Hinsichtlich der Einspeisung von Elektrizität werden keine Vorgaben getroffen. Betrachtet man ausschließlich die hier relevante Entnahmeseite, sind keine konkreten Gründe dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht mit anderen Industriekunden vergleichbar wären. Vielmehr ist der Bundesnetzagentur zu folgen, die ausführt, die Beschwerdeführerinnen würden verkennen, dass ihre besondere Bedeutsamkeit für das jeweilige Anschlussnetz ihrer Kraftwerke einzig aus ihrer Einspeiseleistung resultiere. Diesbezüglich seien mit den jeweiligen Anschlussnetzbetreibern Verträge zu schließen, für die die angefochtene Festlegung keinerlei Vorgaben treffe. Zwar sei für die Übertragungsnetzebene erwogen worden, diese von der Festlegung auszunehmen, weil in der Übertragungsnetzebene kein den unteren Spannungsebenen vergleichbares Massenkundengeschäft vorherrsche. Jedoch sei auch insofern dem Gebot der Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit der Netznutzung der Vorrang eingeräumt worden und die Übertragungsnetze in den Anwendungsbereich der Festlegung einbezogen worden. b) Soweit die Beschwerdeführerinnen konkret das Fehlen bestimmter Regelungen rügen, führt das Fehlen dieser Regelungen nicht zur Rechtswidrigkeit der Festlegung. (1) Die Beschwerdeführerinnen haben nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund sie ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme einer Netznutzungskapazität in den Muster-Netznutzungsvertrag haben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Netzanschlusskapazität im Netzanschlussvertrag geregelt ist. Ein isoliertes Bedürfnis zur Aufnahme einer Netznutzungskapazität in den Muster-Netznutzungsvertrag besteht nicht. Die von den Beschwerdeführerinnen herangezogenen Kommentarstellen zu Kapazitätsmängeln beziehen sich auf die Unterscheidung zwischen Netzanschluss- und Netzzugangsverweigerung und deren jeweiligen Voraussetzungen. Eine Netzzugangsverweigerung kommt nur bei fehlender Netzkapazität, d.h. einem Netzengpass, in Betracht. Hieraus ergibt sich jedoch nicht das Erfordernis, eine bestimmte Netznutzungskapazität in den Netznutzungsvertrag aufzunehmen. Die Bundesnetzagentur weist nachvollziehbar darauf hin, dass das Volumen der dem Anschlussnutzer zugestandenen Kapazität bereits im Anschlussverhältnis ausgehandelt wird. Mit dem Anschluss der Entnahme- oder Einspeisestelle steht fest, dass das Netz die für den jeweiligen Anschlussnutzer notwendige Kapazität im Rahmen der Netznutzung bereitstellen wird. Andernfalls müsste das Netz entsprechend ausgebaut oder ertüchtigt werden. Das Volumen, welches im Rahmen des Anschlusses definiert wird, entspricht grundsätzlich dem Volumen, welches dem Netzzugangspetenten zur Entnahme oder Einspeisung von Energie zusteht. (2) Auch ist die Forderung der Beschwerdeführerinnen nach einer Regelung zur Korrektur der Verrechnungsleistung im Falle von Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 EnWG nicht berechtigt. § 13 EnWG regelt, welche Maßnahmen durch die Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen ihrer Systemverantwortung ergriffen werden können. § 13a EnWG ordnet die angemessene Vergütung bestimmter Maßnahmen an und gibt Kriterien für die Bemessung der angemessenen Vergütung vor. Eine Vergütung für eine nach § 13 Abs. 2 EnWG vorzunehmende Notfallmaßnahme ist nicht vorgesehen. Hierbei handelt es sich um eine bewusste Grundentscheidung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15/3917 vom 14.10.2004, S. 57; BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 71; Senat, Beschluss vom 28.04.2015, VI-3 Kart 331/12 (V), Rn. 197 bei juris) Ein Anspruch auf eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Regelung im Rahmen der angefochtenen Festlegung besteht nicht. (3) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen besteht kein Anspruch auf die Aufnahme weiterer Regelungen zur Abstimmung, Information oder Rücksichtnahme zwischen Netzbetreiber und Kraftwerksbetreiber in den Muster-Netznutzungsvertrag. Dies gilt insbesondere für Fälle der Unterbrechung der Netznutzung. § 10 Ziff. 5 des Muster-Netznutzungsvertrags sieht eine Informationspflicht des Netzbetreibers im Falle der Unterbrechung von RLM-Entnahmestellen vor, die gerade bei großen Netznutzern dem Bedürfnis frühzeitiger und umfassender Information im Störungsfall Rechnung tragen soll. Soweit die Betroffene befürchtet, im Falle einer Unterbrechung könne es zur Unterbrechung aller statt nur einzelner Anschlussleitungen kommen, kann dem nicht gefolgt werden. § 10 Ziff. 2 und 3 des Muster-Netznutzungsvertrags erlauben eine Unterbrechung nur soweit/wenn dies erforderlich ist. Hieraus folgt, dass eine Beschränkung auf die Unterbrechung der erforderlichen Anschlussleitungen zu erfolgen hat und so der Eingriff in den Kraftwerksbetrieb möglichst gering zu halten ist. Im Übrigen verpflichtet § 14 des Muster-Netznutzungsvertrags die Parteien zur Benennung eines Ansprechpartners und dessen Erreichbarkeit. Dies soll eine zügige und reibungslose Information und Abstimmung zwischen den Parteien ermöglichen. Des Weiteren enthält § 4 des Muster-Netznutzungsvertrags Vorgaben für Geschäftsprozesse und den Datenaustausch zur Abwicklung der Netznutzung. Nach § 7 Ziff. 8 und 10 des Muster-Netznutzungsvertrags informiert der Netzbetreiber den Netznutzer unverzüglich über alle voraussichtlich benannten oder angepassten Entgelte, sowie über die in seinem Netzgebiet gültigen Schwachlastzeiten. Zudem sind Vorgaben zur Abstimmung zwischen Netzbetreiber und Kraftwerksbetreiber unmittelbar gesetzlich bzw. verordnungsrechtlich geregelt. § 20 Abs. 1 Satz 4 EnWG verpflichtet den Netzbetreiber, dem Netznutzer die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem sieht § 4 Abs. 4 Nr. 9 KraftNAV vor, dass im Netzanschlussvertrag zwischen Netzbetreiber und Kraftwerksbetreiber Anforderungen an den Informationsaustausch zu regeln sind. Auch ist davon auszugehen, dass im Vertragsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Kraftwerksbetreiber allgemeine Rücksichtnahme- und Schutzpflichten bestehen. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Aufnahme weitergehender Pflichten in den Muster-Netznutzungsvertrag geboten wäre. (4) Die Bundesnetzagentur hat in § 12 des Muster-Netznutzungsvertrags eine Haftungsregelung getroffen, die ersichtlich eine angemessene Risikoverteilung der Risiken bei der Entnahme von Elektrizität zwischen Netzbetreibern und Netznutzern zum Ziel hat. Sie ist unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertungen des § 25a StromNZV und des § 18 NAV davon ausgegangen, dass die Besonderheiten der leitungsgebundenen Energieversorgung eine Begrenzung der Haftung erforderlich machen. In der Begründung zur angefochtenen Festlegung (Ziff. 1.12, S. 47) führt sie aus, die netztechnischen Gegebenheiten, insbesondere die starke Vermaschung des Leitungsnetzes, die einem hochtechnisierten Versorgungssystem immanente besondere Störanfälligkeit und die vielfältigen Verwendungszwecke der Elektrizität könnten leicht dazu führen, dass geringes menschliches oder technisches Versagen kaum übersehbare Schadensfolgen herbeiführe. Ein solches Risiko sei unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vor allem für den Netzbetreiber kaum vollständig versicherbar, weshalb die Beschlusskammer die Regelung entsprechender Haftungsbegrenzungen im Rahmen der Festlegung des Musternetzvertrags für unerlässlich halte. Daher sei einerseits den gesetzlichen Vorgaben nachzukommen und die Haftung des Netzbetreibers entsprechend § 18 NAV zu begrenzen. Im Übrigen würde aber auch den bisher im Markt weit verbreitet üblichen Haftungsvereinbarungen zur Netznutzung folgend die Haftung beider Vertragspartner für Sach- und Vermögensschäden bei leicht fahrlässig verschuldeter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Bei einer Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten werde die Haftung im Fall fahrlässigen Verschuldens ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die getroffene Regelung nicht ausreichend und eine weitere Haftungsbeschränkung zur angemessenen Risikoverteilung zwingend erforderlich wäre. Insbesondere belegen auch die von ihnen in ihren Schriftsätzen vom 30.11.2016 angeführten Beispiele die Erforderlichkeit einer Gesamtbetrachtung von Einspeise- und Entnahmesachverhalten nicht. Die von ihnen geforderte besondere Haftungsbeschränkung für Kraftwerksbetreiber, weil die Netznutzung durch Kraftwerke anders als bei Haushalts- oder Gewerbekunden eine höhere Gefahrgeneigtheit aufweise, ist nicht aufzunehmen. Zu Recht verweist die Bundesnetzagentur darauf, dass die von den Beschwerdeführerinnen angeführte höhere Gefahrgeneigtheit der Netznutzung – wie auch ihre besondere Pflichtenstellung nach dem EnWG – ausschließlich aus der Einspeisung von Elektrizität resultiert. Die Beschwerdeführerinnen haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass sie hinsichtlich der Entnahme von Elektrizität nicht mit anderen Gewerbe- oder Industriekunden vergleichbar seien. Insofern ist eine Haftungsbeschränkung für die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Netznutzung in Form der Energie in Form der Entnahme von Energie nicht geboten. Auch § 4 Abs. 4 Nr. 12 KraftNAV geht davon aus, dass die Haftung zwischen Kraftwerksbetreiber und Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag zu regeln ist. Schließlich konnten die Beschwerdeführerinnen auch in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend darlegen, dass es aus technischer Sicht nicht möglich ist, Störfälle eindeutig der Entnahme- oder Einspeisung von Elektrizität zuzuordnen. Allein aus dem Umstand, dass Entnahme und Einspeisung von Elektrizität teilweise zeitlich eng beieinander liegen, ergibt sich dies nicht. (5) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist eine Klarstellung hinsichtlich der Fortgeltung besonderer Entgeltvereinbarungen entbehrlich. Es besteht weder erhebliche Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Fortgeltung besonderer Entgeltvereinbarungen, noch wird die Fortgeltung derartiger Vereinbarungen gefährdet. § 7 Ziff. 3 des Muster-Netznutzungsvertrags stellt ausdrücklich fest, dass die Abrechnung der Vergütung von Strom und anderer Entgelte nach dem EEG und dem KWKG, die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 StromNEV sowie die Vergütung von Systemdienstleistungen nicht Gegenstand des Muster-Netznutzungsvertrags sind. Insofern werden weder bestehende entsprechende Vereinbarungen durch den Abschluss des Vertrags berührt, noch wird der künftige Abschluss solcher Vereinbarungen erschwert oder verhindert. Dem steht auch nicht die Regelung des § 17 Ziff. 6 des Muster-Netznutzungsvertrags entgegen, nach dem mit Vertragsbeginn die bestehenden Vereinbarungen über die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität unwirksam werden. Diese Vorgabe bezieht sich schon aufgrund ihres klaren Wortlauts nur auf die bis zum 01.01.2016 bestehenden Verträge über die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität und nicht auf die besonderen Entgeltvereinbarungen. Schließlich ist auch eine Sonderregelung zur Fortgeltung der Regelungen zum Pooling entbehrlich. Die Fortgeltung ergibt sich bereits aus dem Vorrang der Regelung in § 17 Abs. 2a StromNEV vor der angefochtenen Festlegung. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu tragen und der Bundesnetzagentur die notwendigen Auslagen zu erstatten. II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. D. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert. Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).