Leitsatz: §§ 17 Abs. 2a, 19 Abs. 3 StromNEV Bei einem Zusammentreffen der Fallgestaltungen nach § 19 Abs. 3 und § 17 Abs. 2a StromNEV erstreckt sich die Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV auch auf das Vorliegen der gleichen Netz- bzw. Umspannebene im Sinne des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 StromNEV. Für die Bewertung, ob die gegebenenfalls zu poolen-den Entnahmestellen auf der gleichen Netz- oder Umspannebene liegen, ist bei einer singulären Nutzung von Betriebsmitteln die nach § 19 Abs. Abs. 3 S. 4 Strom-NEV fingierte Abrechnungsebene zu betrachten. Die Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV bezieht sich dagegen nicht auf das in § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV genannte Erfordernis, dass die Entnahme-stellen mit dem Netz desselben Netzbetreibers verbunden sein müssen. Das Pooling von Entnahmestellen ist nach dem erkennbaren Willen des Verord-nungsgebers auf Netznutzungsverhältnisse zwischen einem Netznutzer und einem Netzbetreiber beschränkt. Eine Erstreckung der Fiktionswirkung auf Fallgestaltun-gen mit mehreren Netzbetreibern ist auch nicht im Hinblick auf den Sinn und Zweck der mit dem Pooling einhergehenden Privilegierung geboten. Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV auf Anschluss-konstellationen, in denen keine Netzbetreiberidentität vorliegt, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke sowie vergleichbarer Interessenlage aus. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1), 2) und 3) werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur werden der Beschwerdeführerin zu 1) zu 49 %, der Beschwerdeführerin zu 2) zu 26 % und der Beschwerdeführerin zu 3) zu 25 % auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beschwerdeführerinnen jeweils selbst. Der Beschwerdewert für die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu 1) (VI-3 Kart 197/15) wird bis zum 25.04.2016 auf … Euro festgesetzt. Der Beschwerdewert für die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 2) (VI-3 Kart 198/15) wird bis zum 25.04.2016 auf … Euro festgesetzt. Der Beschwerdewert für die Beschwerde der Beigeladenen und Beschwerdeführerin zu 3) (VI-3 Kart 200/15) wird bis zum 25.04.2016 auf … Euro festgesetzt. Ab dem 25.04.2016 beträgt der Beschwerdewert des verbundenen Beschwerdeverfahrens VI-3 Kart 197/15 … Euro. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Beschwerdeführerin zu 2) betreibt an den Standorten A. und B. Chemieparks. Über die von ihr betriebenen Stromverteilernetze versorgt sie industrielle Letztverbraucher mit Elektrizität. Die Beschwerdeführerin zu 1) betreibt ein Elektrizitäts- sowie ein Gas-Verteilernetz im Sinne des § 3 Nr. 3 und 7 EnWG. Die Beschwerdeführerin zu 3) ist Betreiberin eines Übertragungsnetzes im Sinne des § 3 Nr. 10 EnWG. Die Verteilernetze der Beschwerdeführerin zu 2) sind an beiden Standorten zum Teil direkt und zum Teil über Betriebsmittel der Beschwerdeführerin zu 1) an das Netz der Beschwerdeführerin zu 3) angeschlossen. Dem Beschwerdeverfahren liegt ein Missbrauchsverfahren der Beschwerdeführerin zu 2) als Antragstellerin gegen die Beschwerdeführerin zu 1) als Antragsgegnerin zu Grunde, in dem die Beschwerdeführerin zu 2) eine Abrechnung für die singuläre Nutzung von Betriebsmitteln gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV sowie eine gepoolte Abrechnung ihrer Entnahmestellen erreichen wollte. Die Anschlusssituation in A. stellt sich wie folgt dar: Die Verteilernetzanlagen der Beschwerdeführerin zu 2) sind im Netzknoten 1 über zwei von der Beschwerdeführerin zu 3) betriebene 220/25-kV-Transformatoren (Transformatoren 23 und 24) mit dem Höchstspannungsnetz der Beschwerdeführerin zu 3) verbunden. Im Netzknoten 2 ist die Beschwerdeführerin zu 2) über zwei weitere Transformatoren (11 und 13), die im Eigentum der Beschwerdeführerin zu 1) stehen, an eine 110-kV-Sammelschiene der Beschwerdeführerin zu 3) angebunden. Die von den Transformatoren 11 und 13 zur unterspannungsseitigen Sammelschiene führenden 110-kV-Anbindungsleitungen stehen ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin zu 1). Über den an die Sammelschiene angeschlossenen Transformator 21, der gleichfalls von der Beschwerdeführerin zu 3) betrieben wird, erfolgt der Anschluss an das Höchstspannungsnetz der Beschwerdeführerin zu 3). An die 110-kV-Sammelschiene ist des Weiteren auch das 110-kV-Netz der Beschwerdeführerin zu 1) über die in ihrem Eigentum stehenden 110-kV-Leitungen E. und F. angeschlossen. An die Transformatoren 11 und 13 im Netzknoten 2) sowie die Anbindungsleitungen zu der Sammelschiene ist ausschließlich die Beschwerdeführerin zu 2) angeschlossen. Sie werden zum Teil über den Transformator 21 aus dem Höchstspannungsnetz der Beschwerdeführerin zu 3) gespeist. Inwieweit darüber hinaus eine Einspeisung auch aus dem vermaschten 110-kV-Netz der Beschwerdeführerin zu 1) erfolgt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Am Standort B. wird die Beschwerdeführerin zu 2) über den 220/25-kV-Transformator 21 sowie den 220/110-kV-Transformator 22 direkt mit eigenen Betriebsmitteln an das Höchstspannungsnetz der Beschwerdeführerin zu 3) angeschlossen. Überdies ist die Beschwerdeführerin zu 2) über die 110-kV-Leitungen C. und D. unterspannungsseitig an die im Eigentum der Beschwerdeführerin zu 3) stehende 110-kV-Sammelschiene angeschlossen. Oberspannungsseitig führen die 110-kV-Leitungen über die 220-/110-kV-Transformatoren 211 und 221 zum Höchstspannungsnetz der Beschwerdeführerin zu 3). Die 110-kV-Leitungen C. und D. befinden sich unterspannungsseitig auf einer Länge von 6,1 km im Eigentum der Beschwerdeführerin zu 1). Bis zum 31.12.2013 war die Beschwerdeführerin zu 2) an den Standorten B. und A. ausschließlich Stromnetzkundin der Beschwerdeführerin zu 3) in der von dieser geführten Abrechnungsebene „Höchstspannung einschließlich Umspannung“. Die im Eigentum der Beschwerdeführerin zu 1) stehenden 110-kV-Leitungen C. und D. sowie die Transformatoren 11 und 13 am Standort A. hatte sie gepachtet. Die Beschwerdeführerin zu 3) führte die Entnahmestellen der Beschwerdeführerin zu 2) jeweils an beiden Standorten zusammen und rechnete sie gepoolt ab. Ende 2013 kündigte die Beschwerdeführerin zu 1) gegenüber der Beschwerdeführerin zu 2) an, die Pachtverträge nicht zu verlängern. Zudem wies sie darauf hin, dass sie sich ab dem 01.01.2014 als vorgelagerten Netzbetreiber sehen würde und ein Pooling der Entnahmestellen der Beschwerdeführerin zu 2) nicht mehr möglich sein werde. Die Beschwerdeführerin zu 2) sei nach Ablauf der Pachtverträge an die Elektrizitätsversorgungsnetze sowohl der Beschwerdeführerin zu 1) als auch der Beschwerdeführerin zu 3) und damit nicht mehr an das Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers im Sinne des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV angeschlossen. Sie weigerte sich zudem, gegenüber der Beschwerdeführerin zu 2) ein Entgelt für die singuläre Nutzung der 110-kV-Verbindungsleitungen am Standort A. einzuräumen. Die Beschwerdeführerin zu 2) wandte sich am 22.01.2014 mit der Bitte um Vermittlung an die Bundesnetzagentur. Nachdem eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht werden konnte und die Beschwerdeführerin zu 1) im Juli 2014 eine entpoolte Abrechnung der Entnahmestellen, rückwirkend zum Januar 2014, vorgenommen hatte, leitete die Bundesnetzagentur auf Antrag der Beschwerdeführerin zu 2) am 22.08.2014 ein Missbrauchsverfahren gegen die Beschwerdeverfahren zu 1) gemäß § 31 EnWG mit dem Ziel ein, die Beschwerdeführerin zu 1) zu verpflichten, die Verbindungsleitungen als singulär genutzte Betriebsmittel abzurechnen und sie zu veranlassen, ein Pooling der Entnahmestellen zuzulassen. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen BK8-14/M3764-02 geführt. Unter dem 26.02.2015 beantragte sie, auch das Verhalten der Beschwerdeführerin zu 3) gemäß § 31 EnWG in einem weiteren Missbrauchsverfahren (BK8-14/M0772-01) zu überprüfen und die beiden Verfahren zu verbinden. Die Bundesnetzagentur kam dem Verbindungsantrag nicht nach. Mit Beschluss vom 17.08.2015 lud sie die Beschwerdeführerin zu 3) auf deren Antrag hin zu dem Missbrauchsverfahren BK8-14/M3764-02 bei. Mit dem in diesem Missbrauchsverfahren am 02.11.2015 ergangenen Beschluss hat die Bundesnetzagentur dem Antrag der Beschwerdeführerin zu 2) teilweise stattgegeben. Danach stellt die Weigerung der Beschwerdeführerin zu 1), für die 110/25-kV-Transformatoren 11 und 13 und deren Verbindungsleitungen an die Sammelschiene ein individuelles Netzentgelt einzuräumen sowie die betroffenen Entnahmestellen mit der Preisstellung Umspannung von Höchstspannung auf Hochspannung abzurechnen, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin zu 2) auf eine jeweils gepoolte Abrechnung der Entnahmestellen an den beiden Standorten bestehe dagegen nicht. Gegen diesen Bescheid haben sowohl die Beschwerdeführerin zu 1) (VI-3 Kart 197/15) als auch die Beschwerdeführerinnen zu 2) (VI-3 Kart 198/15) und 3) (VI-3 Kart 200/15) form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Beschwerden wurden mit Beschluss des Senats vom 25.04.2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Beschwerdeführerin zu 1) wendet sich gegen die Feststellung unter Ziffer 1 des angegriffenen Beschlusses, ihre Weigerung, der Beschwerdeführerin zu 2) an dem Standort A. für die singulär genutzten Betriebsmittel ein individuelles Netzentgelt einzuräumen und die betroffenen Abnahmestellen mit der Preisstellung Umspannung von Höchstspannung auf Hochspannung abzurechnen, sei missbräuchlich sowie gegen die ihr unter Ziffer 2 auferlegte Verpflichtung, der Beschwerdeführerin zu 2) unverzüglich ein individuelles Netzentgelt für diese Betriebsmittel einzuräumen und die betroffenen Entnahmestellen im Übrigen mit der Preisstellung Umspannung von Höchstspannung auf Hochspannung abzurechnen. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV lägen im Hinblick auf die 110-kV-Anbindungsleitungen am Standort A. nicht vor. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur komme es nicht nur darauf an, dass die Beschwerdeführerin zu 2) die Leitungen, an die sie unmittelbar angeschlossen sei, allein nutze, sondern dass sie sämtliche von ihr genutzten Betriebsmittel ausschließlich selber nutze. Die streitgegenständlichen Leitungen seien unabhängig davon, ob sie rechtlich durch Eigentumsgrenzen oder galvanisch durch Umspannanlagen getrennt seien, als Bestandteil der 110-kV-Netzanlagen der einheitlichen Netzebene Hochspannung zuzuordnen. Für die Frage der singulären Nutzung seien demnach nicht nur die zwischen den Transformatoren 11 und 13 bis zur Sammelschiene verlaufenden Teilstücke der 110-kV-Leitungen zu betrachten, sondern es sei eine Gesamtbetrachtung der Netzebene vorzunehmen. Eine Versorgung der 110-kV-Leitungen aus dem 220-kV-Netz der Beschwerdeführerin zu 3) sei nicht n-1-sicher möglich. Könne im Reservefall über den Transformator 21 der Beschwerdeführerin zu 3) nicht ausreichend Energie für die Transformatoren 11 und 13 bereitgestellt werden, komme es zu einer Einspeisung aus dem nachgelagerten 110-kV-Netz der Beschwerdeführerin zu 1) auf die Sammelschiene der Beschwerdeführerin zu 3), die die dort angeschlossenen Transformatoren 11 und 13 versorge. Auch im Normalbetriebszustand ergäben sich diese Stromflüsse technisch bedingt infolge der Vermaschung des 110-kV-Netzes. Dementsprechend nutze die Beschwerdeführerin zu 2) nicht sämtliche von ihr genutzten Betriebsmittel der 110-kV-Netzebene ausschließlich selbst, denn das vermaschte 110-kV-Netz werde unstreitig auch von einer Vielzahl weiterer Kunden genutzt. Die Auffassung der Bundesnetzagentur, wonach es mit Blick auf die ratio des § 19 Abs. 3 StromNEV darauf in rechtlicher Hinsicht nicht ankomme, sei abzulehnen. Sie stehe auch im Widerspruch zu der Entscheidung in dem Beschlussverfahren BK8-05/165. Auch das Prinzip der Kostenverursachungsgerechtigkeit verlange nicht, der Beschwerdeführerin zu 2) für die streitgegenständlichen Betriebsmittel ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV einzuräumen. Es wäre vielmehr nicht sachgerecht, den Finanzierungsbeitrag der Beschwerdeführerin zu 2) auf einzelne Betriebsmittel zu beschränken, denn das vermaschte 110-kV-Netz sei entsprechend den allgemeinen Anforderungen darauf ausgerichtet, den gesamten Bedarf aller Netzkunden zu decken. Damit seien bei der Netzkonfiguration die Lastflüsse aus dem vermaschten 110-kV-Netz über die unterspannungssseitige Sammelschiene des Trafos 21 der Beschwerdeführerin zu 3) in die vermeintlich singulär genutzten 110-kV-Leitungen zu berücksichtigen. Somit müsse die Beschwerdeführerin zu 2) wie jeder andere Netzkunde auch ihren Anteil an den Gesamtkosten der 110-kV-Netzebene der Beschwerdeführerin zu 1) tragen. Bei den Mengen, die über die streitgegenständlichen Betriebsmittel aus ihrem Hochspannungsnetz über die Transformatoren 11 und 13 in das Verteilernetz der Beschwerdeführerin zu 2) gelangten, handele es sich weder um zufällige Lastflüsse noch um zu vernachlässigende Mengen. Im Hinblick auf die Ablehnung des weitergehenden Antrags der Beschwerdeführerin zu 2) sei der Beschluss dagegen rechtmäßig. Die Bundesnetzagentur sei zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Pooling gemäß § 17 Abs. 2a StromNEV nicht gegeben seien. Weder seien die streitgegenständlichen Entnahmestellen der Beschwerdeführerin zu 2) mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden noch befänden sie sich auf der gleichen Umspannebene. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) richtet sich gegen die Ablehnung ihres Begehrens, die Beschwerdeführerin zu 1) im Wege der Missbrauchsaufsicht zu einer gepoolten Abrechnung der Entnahmestellen an den Standorten A. und B. zu veranlassen. Die Bundesnetzagentur habe in dem angegriffenen Beschluss die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 und 3 StromNEV für ein Pooling der Entnahmestellen zu Unrecht verneint. An beiden Standorten erfolge die Netznutzung auf der gleichen Netz- oder Umspannebene im Sinne des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 StromNEV. Maßgeblich sei die abrechnungsrelevante Spannungsebene und nicht der physische Anschlussort. Da die StromNEV einen Tarif für die Umspannung von Höchstspannung auf Mittelspannung nicht vorsehe, seien unter Berücksichtigung der singulären Nutzung nach § 19 Abs. 3 StromNEV alle Entnahmestellen mit dem Tarif „Höchstspannung einschließlich Umspannung“ abzurechnen. Die Auffassung der Bundesnetzagentur, wonach zum Zwecke der Abrechnung die Umspannung von Höchstspannung auf Mittelspannung in insgesamt drei Abrechnungsebenen zu unterteilen sei, gehe fehl und widerspreche der bisherigen Genehmigungs- und Aufsichtspraxis. Auch unter Berücksichtigung der Kosten für die verschiedenen Transformatoren sei der Ansatz von drei Abrechnungsebenen für den Transformator 220/25-kV nicht berechtigt. Ein relevanter Kostenunterschied zwischen einem 220/110-kV-Transformator und einem 220/25-kV-Transformator bestehe nicht. Deswegen liege eine Transformation von Höchstspannung direkt auf Mittelspannung nicht nur im Interesse des jeweiligen Netznutzers, sondern im Interesse der Allgemeinheit aller Netznutzer. Sofern die Umspannung über zwei Stufen erfolge, werde der zusätzlich erforderliche Transformator sowie die zusätzlich erforderliche Schaltanlage Bestandteil des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung, so dass die dadurch ausgelösten zusätzlichen Kosten durch die Gesamtheit der Netznutzer des betreffenden Netzbetreibers getragen werden müssten. Der Einbau eines 220/25-kV Transformators stelle im Vergleich zur Schaltung zweier separater Transformatoren hintereinander die wirtschaftlich effizientere Lösung dar. Durch den Anschluss an der für die Abrechnung identischen Umspannebene seien die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a S. 1 Nr. 3 StromNEV erfüllt. Jedenfalls bestehe eine identische physische Eingangsspannungsebene, da sich nur die physische Ausspeisespannung unterscheide. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „gleichen Umspannebene“ im Sinne des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 StromNEV sei indes der Spannungswert auf Seiten des vorgelagerten Netzbetreibers und nicht die unterschiedlichen Spannungswerte auf der Entnahmeseite beim nachgelagerten Netzbetreiber maßgeblich. Entgegen der Annahme der Bundesnetzagentur seien die Entnahmestellen an beiden Standorten mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers, der Beschwerdeführerin zu 3), verbunden. Zwar nutze die Beschwerdeführerin zu 2) auch Stromverteileranlagen der Beschwerdeführerin zu 1). Dabei handele es sich aber ausschließlich um „singulär genutzte Betriebsmittel“, was nach § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV zur Folge habe, dass sie bezüglich ihrer Netzentgelte im Übrigen so zu stellen sei, als sei sie direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen. Diese gehöre bei allen singulär genutzten Betriebsmitteln zum vorgelagerten Netz der Beschwerdeführerin zu 3). Demnach sei sie so zu behandeln, als sei sie ausschließlich an das Netz der Beschwerdeführerin zu 3) angeschlossen. Das Verständnis der Bundesnetzagentur, wonach die Regelung in § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV sich zwar auf das Merkmal der „gleichen Netz- oder Umspannebene“ gemäß § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 StromNEV, nicht aber auf die Tatbestandsvoraussetzung „Verbindung mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers“ im Sinne des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV erstrecke, stehe im Widerspruch zum Wortlaut, zur Entstehungsgeschichte sowieso zum Sinn und Zweck der Regelungen in §§ 17 Abs. 2 Buchst. a, 19 Abs. 3 StromNEV. Da zwischen den betroffenen Entnahmestellen jeweils eine galvanische Verbindung vorhanden sei, müssten weder die Beschwerdeführerin zu 2) noch die Beschwerdeführerin zu 3) für jede dieser Entnahmestellen die gesamte zeitungleiche Netzkapazität vorhalten, sondern nur die an allen Entnahmestellen insgesamt benötigte zeitgleiche Netzkapazität. Damit könnten in den vorgelagerte Netzebenen im Einklang mit den Vorstellungen des Verordnungsgebers im Ergebnis Netzkosten eingespart bzw. vermieden werden. Die Anwendung des Pooling auf die streitgegenständliche Konstellation stehe somit im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Sonderregelung für singulär genutzte Betriebsmittel in § 19 Abs. 3 StromNEV sowie der Poolingregelungen. Die Beschwerdeführerin zu 3) wendet sich ebenfalls gegen die teilweise Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin zu 2) sowie gegen die in Tenorziffer ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu 1), die betroffenen Entnahmestellen mit der Preisstellung Umspannung von Höchstspannung auf Hochspannung abzurechnen. Der streitgegenständliche Beschluss beschwere sie in materieller Hinsicht, so dass sie beschwerdebefugt sei. Die Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Pooling der Entnahmestellen in dem angegriffenen Beschluss berühre sie unmittelbar in ihren geschützten Rechten, denn im Falle der Unzulässigkeit des Poolings sei sie in ihrer Geschäftstätigkeit und damit in Art. 12 GG betroffen. Zudem wäre nach den Ausführungen der Bundesnetzagentur das Pooling von Entnahmestellen schon in der Vergangenheit unzulässig gewesen. Damit sei sie einem erheblichen Risiko von Rückforderungsansprüchen wegen zu viel gezahlter Netznutzungsentgelte durch ihre übrigen Netzkunden ausgesetzt. Da Anschlusskonstellationen wie die streitgegenständliche in der chemischen Industrie gängige Praxis seien und auch zukünftig weiterhin errichtet werden würden, sei die im Streitfall zu klärende Frage für sie von grundsätzlicher Bedeutung. Die Bundesnetzagentur verneine die tatbestandlichen Voraussetzungen des Poolings in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht. Die Entnahmestellen der Beschwerdeführerin zu 2) befänden sich auf der gleichen Umspannebene im Sinne des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 StromNEV. Entsprechend den der StromNEV zu Grunde liegenden kalkulatorischen Grundsätzen der Entgeltermittlung und den in § 13 i.V.m. Anlage 2 StromNEV normierten Grundsätzen der Kostenstellenrechnung seien die nicht ausdrücklich aufgeführten Kosten der Umspannung Höchstspannung/ Mittelspannung in analoger Anwendung von Nr. 3 der Anlage 2 zu § 13 StromNEV der Hauptkostenstelle Nr. 3 der Anl. 2 zu § 13 StromNEV (Umspannung Höchstspannung/Hochspannung 380/110-kV bzw. 220/110-kV) zuzuordnen. Somit stellten auch im Rahmen des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 StromNEV die Umspannebenen Höchstspannung/Hochspannung und Höchstspannung/Mittelspannung die „gleiche Umspannebene“ dar. Zudem bestehe an beiden Standorten die gemäß § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV erforderliche Netzbetreiberidentität. Die Fiktion des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV sei nicht auf die Netz- und Umspannebene beschränkt, sondern bei einem am Sinn und Zweck der Regelung orientierten Verständnis auf das tatbestandliche Erfordernis des gleichen Netzbetreibers auszudehnen. Jedenfalls sei § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV auf diese atypische Konstellation analog anzuwenden. Die Beschwerdeführerin zu 1) beantragt 1. den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 02.11.2015 (BK8-14/M3764-02) insoweit aufzuheben, als die Bundesnetzagentur in den Tenorziffern 1) und 2) zulasten der Beschwerdeführerin zu 1) entschieden hat, 2. die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin zu 2) beantragt, 1.die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Aufhebung der Ziffer 3 ihres Beschlusses vom 02.11.2015 (BK8-14/M3764-02) eine Entscheidung über den mit Schreiben vom 22.08.2014 gestellten Missbrauchsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats nach den folgenden Maßgaben zu treffen: a. Die Beschwerdeführerin zu 1) verstößt mit der Abrech-nung der Netzentgelte für den Zeitraum seit dem 01.01.2014gegenüber der Beschwerdeführerin zu 2) gegen die Vorgaben von §§ 17 Abs. 2a, 19 Abs. 3 StromNEV, soweit sie keine zeitgleiche Zusammenführung der Entnahmestellen in den Chemieparkstandorten der Beschwerdeführerin zu 2) in B. und A. zulässt, b. zur Abstellung der Zuwiderhandlung nach vorstehender Ziffer 1. a. ist die Beschwerdeführerin zu 1) zu verpflichten, gegen-über der Beschwerdeführerin zu 2) eine zeitgleiche Zusammenführung der Entnahmestellen in B. einerseits sowie der Entnahmestellen in A. andererseits zuzulassen, c. hilfsweise, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Aufhebung der Ziffer 3 des Beschlusses vom 02.11.2015 (BK8-14/M3764-02) eine Entscheidung über den Missbrauchsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu treffen. 2. die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin zu 3) beantragt, 1. den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 02.11.2015 (BK8-14/M3764-02) in Tenorziffer 3) aufzuheben sowie in Tenorziffer 2) aufzuheben, soweit die Beschwerdeführerin zu 1) darin verpflichtet wird, die Beschwerdeführerin zu 2) mit der Preisstellung Umspannung Höchstspannung auf Hochspannung abzurechnen, 2. die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) zurückzuweisen. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 3) sei bereits unzulässig. Es fehle an der erforderlichen materiellen Beschwer. Die Beschwerdeführerin zu 3) sei durch die angegriffene Entscheidung weder in rechtlicher Hinsicht noch in ihren wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen. Die Beschwerden seien jedenfalls unbegründet. Die angegriffene Entscheidung sei rechtmäßig, soweit in den Tenorziffern 1) und 2) zulasten der Beschwerdeführerin zu 1) entschieden worden sei. Diese habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie es bislang abgelehnt habe, der Beschwerdeführerin zu 2) für die singulär genutzten Betriebsmittel am Standort A. ein individuelles Netzentgelt einzuräumen und die betroffenen Abnahmestellen mit der Preisstellung Umspannung von Höchstspannung auf Hochspannung abzurechnen. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV seien erfüllt. Die Beschwerdeführerin zu 2) nutze die streitgegenständlichen Betriebsmittel ausschließlich selbst, so dass zwischen ihr und der Beschwerdeführerin zu 1) insoweit gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen sei. Die Auffassung der Beschwerdeführerin zu 1), einer singulären Nutzung stehe entgegen, dass die im Eigentum der Beschwerdeführerin zu 3) stehende Sammelschiene im Normalfall wie auch im Reservefall aus dem dort angeschlossenen 110-kV-Netz der Beschwerdeführerin zu 1) versorgt werde, sei unzutreffend. Es entspreche dem Privilegierungsgedanken des § 19 Abs. 3 StromNEV, nur auf diejenigen Betriebsmittel abzustellen, die bis zum Anschluss an die nächst höhere Netz- bzw. Umspannebene genutzt würden. Die Beschwerdeführerin zu 2) müsste für einen Direktleitungsbau nur die Betriebsmittel errichten, die bis zur Umspannebene Höchst-spannung/Hochspannung benötigt würden. Vor diesem Hintergrund sei es nicht sachgerecht und mit dem Privilegierungsgrund unvereinbar, auch diejenigen Betriebsmittel einzubeziehen, die für einen Direktleitungsbau überhaupt nicht notwendig wären. Es könne nicht zulasten der Beschwerdeführerin zu 2) gehen, wenn die Beschwerdeführerin zu 3) im Fall „n-1“ darauf angewiesen sein sollte, ihre unterspannungsseitige Sammelschiene aus dem nachgelagerten 110-kV-Netz der Beschwerdeführerin zu 1) zu versorgen. Somit sei es auch unter dem Gesichtspunkt der Verursachungsgerechtigkeit nicht geboten, die Beschwerdeführerin zu 2) an den Kosten des 110-kV-Netzes zu beteiligen. Die von der Beschwerdeführerin zu 1) bemühte Gesamtbetrachtung der Anschlusssituation sei im Rahmen von § 19 Abs. 3 StromNEV verfehlt. Vielmehr sei auf die konkrete Anbindung der einzelnen Entnahmestelle abzustellen. Auch die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) seien unbegründet. Die Voraussetzungen für ein Pooling der Entnahmestellen lägen an beiden Standorten nicht vor. Diese befänden sich nicht auf der gleichen Netz- oder Umspannebene. Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3), wonach die abrechnungsrelevante Spannungsebene maßgeblich sei und alle Entnahmestellen derselben Spannungsebene „Höchstspannung einschließlich Umspannung“ zuzuordnen seien, gehe fehl. Eine solche Spannungsebene sei der Anlage 2 zu § 13 StromNEV fremd. Zwar kenne diese keine Hauptkostenstelle „Umspannung Höchstspannung/Mittelspannung“, jedoch sei ihrer schrittartigen Systematik zu entnehmen, dass die Kosten mehreren Netz- bzw. Umspannebenen verursachungsgerecht zugeordnet werden müssten. Diese Vorgehensweise sei unabhängig davon sachgerecht, ob der eingesetzte Transformator stärker, größer oder kostspieliger sei als eine schrittweise Umspannung von der Höchstspannung auf die Mittelspannung durch die Hintereinanderschaltung mehrerer Transformatoren. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin zu 2) an beiden Standorten an die Elektrizitätsversorgungsnetze unterschiedlicher Netzbetreiber angeschlossen, so dass das tatbestandliche Erfordernis des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV nicht bejaht werden könnte. Ein Pooling dieser Entnahmestellen sei somit unzulässig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) entfalte § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV im Hinblick auf § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV keine Rechtswirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Regulierungsbehörde und das Protokoll der Senatssitzung vom 15. Februar 2017 Bezug genommen. B. Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) gegen die teilweise Stattgabe des Missbrauchsantrags ist unbegründet (I.). Die gegen die teilweise Zurückweisung ihres Missbrauchsantrags gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist zulässig, aber unbegründet (II.). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 3) ist jedenfalls unbegründet (III.). I. Die Bundesnetzagentur hat in dem angegriffenen Beschluss zu Recht darauf erkannt, dass die Beschwerdeführerin zu 2) gegen die Beschwerdeführerin zu 1) einen Anspruch auf Vereinbarung eines angemessenen Netzentgelts für die singulär genutzten Betriebsmittel am Standort A. sowie auf Abrechnung mit der Preisstellung Umspannung von Höchstspannung auf Hochspannung hat. 1. Die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV, unter denen ein solches Entgelt festzusetzen ist, sind im Hinblick auf die 110-kV-Verbindungsleitungen zwischen den 110/25-kV-Transformatoren 11 und 13 und der 110-kV-Sammelschiene der Beschwerdeführerin zu 3) erfüllt. Die Weigerung der Beschwerdeführerin zu 1), für diese Betriebsmittel ein § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV entsprechendes individuelles Netzentgelt einzuräumen, ist missbräuchlich im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 EnWG. Während zwischen den Verfahrensbeteiligten Einigkeit darüber besteht, dass die beiden Transformatoren 11 und 13 von der Beschwerdeführerin zu 2) singulär genutzt werden, hat die Bundesnetzagentur auch die umstrittene Frage der singulären Nutzung der 110-kV-Leitungen in dem angegriffenen Beschluss rechtsfehlerfrei bejaht. Gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV ist zwischen dem Betreiber einer Netz- oder Umspannebene und einem Netznutzer gesondert ein angemessenes Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel festzulegen, sofern der Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzte Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Die Beschwerdeführerin zu 2) nutzt am Standort A. die Transformatoren 11 und 13 sowie die im Netzknoten 1 an der 110-kV-Sammelschiene angeschlossenen 110-kV-Leitungen. Die Transformatoren wie die Leitungen stehen im Eigentum der Beschwerdeführerin zu 1) und werden von dieser betrieben. Die Sammelschiene steht im Eigentum der Beschwerdeführerin zu 3). Außer der Beschwerdeführerin zu 2) entnehmen keine weiteren Netznutzer Elektrizität aus den 110-kV-Leitungen. Bei den streitgegenständlichen 110-kV-Leitungen handelt es sich um singulär genutzte Betriebsmittel im Sinne des § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV. Dem steht nicht entgegen, dass eine Ein- bzw. Rückspeisung aus dem an der Sammelschiene angeschlossenen 110-kV-Netz der Beschwerdeführerin zu 1) erfolgt. Dies gilt unabhängig von den zwischen den Beteiligten umstrittenen technischen Fragen, insbesondere davon, ob die Stromflüsse im Normalbetrieb nur zufällige Lastverlagerungen darstellen – wie die Beschwerdeführerin zu 3) geltend macht – oder erhebliche Lastflüsse in Rede stehen – wie die Beschwerdeführerin zu 1) vorträgt - und ob eine n-1-sichere Versorgung tatsächlich nur mittels Einspeisung aus dem nachgelagerten 110-kV-Netz gewährleistet wird 1.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu 1) sind für die Frage der singulären Nutzung nicht alle Betriebsmittel der Hochspannungsebene und damit auch ihr vermaschtes 110-kV-Netz in den Blick zu nehmen. Vielmehr entspricht es sowohl der Systematik der StromNEV als auch dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 StromNEV, nicht eine physikalisch-technische Gesamtbetrachtung, sondern eine anschlussbezogene Betrachtung vorzunehmen, die allein auf die Nutzung der streitgegenständlichen 110-kV-Leitungen abstellt. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 StromNEV ist Grundlage des Systems der Netzentgeltbildung das transaktionsunabhängige Punktmodell. Danach sind die von den Netznutzern zu zahlenden Entgelte entfernungsunabhängig und richten sich nach den in Anspruch genommenen Netz- und Umspannebenen. Das Netzentgelt berechnet sich gemäß § 17 Abs. 2 StromNEV pro Entnahmestelle. Entnahmestelle ist gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV „der Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz oder Umspannebene“. Bezugspunkt für die Berechnung der Netzentgelte ist somit der Ort der Entnahme, der über die abzurechnen Netzentgelte entscheidet. Die Kosten werden gewälzt, beginnend in der Höchstspannungsebene. Damit sind nach dem Sinn und Zweck des transaktionsunabhängigen Punktmodells keine konkreten Lastflussbetrachtungen vorzunehmen, sondern maßgeblich für die Berechnung der Netzentgelte ist allein der Ort der Entnahme. § 19 Abs. 3 StromNEV sieht eine netzentgeltseitige Privilegierung von Netznutzern vor, die als einzige bestimmte Betriebsmittel singulär nutzen und regelt damit eine sich infolge einer spezifischen Anschlusskonstellation ergebende Sonderform der Netznutzung. Abweichend von dem Prinzip der Kostenwälzung sieht die Vorschrift die Kalkulation eines gesonderten Entgelts vor. Dabei wird jedoch das durch § 17 Abs. 1 S. 2 StromNEV vorgegebene Prinzip, wonach das Netzentgelt pro Entnahmestelle zu bilden ist, nicht durchbrochen. Die entgeltseitige Privilegierung erfasst die Entnahme von Elektrizität aus dem Netz, denn nur diese ist überhaupt entgeltpflichtig. Schon die Verortung des § 19 Abs. 3 StromNEV in Teil 2 der Stromnetzentgeltverordnung verdeutlicht somit, dass der Begriff der singulären Nutzung sich allein auf die Nutzung zwecks Entnahme von Elektrizität bezieht. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass § 19 StromNEV sich auf die Netznutzung und nicht etwa die Anschlussnutzung beziehe, so dass schon deswegen keine anschlussbezogene, sondern eine Gesamtbetrachtung veranlasst sei. § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV betrifft eine besondere Netzanschlusssituation, nämlich die Erstellung des Netzanschlusses der Entnahmestellen durch singulär genutzte Betriebsmittel. Diese Anschlusskonstellation bildet den rechtfertigenden Grund und den Anlass für die Bildung eines Sonderentgelts. Nur eine anschlussbezogene Betrachtung wird auch dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV gerecht, Sonderfälle der Netznutzung sachgerecht abzubilden, bei denen die allgemeinen Preisfindungsgrundsätze des § 16 StromNEV nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen würden. Mit der Regelung soll ein doppelter Leitungsbau vermieden und somit dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung getragen werden. Dieser wird so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene (vgl. Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: August 2009, § 17 EnWG Rn. 67; Germer, VersorgW 2014, 153, 154). Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) dies in Frage stellt und darauf hinweist, dass die Gesetzesmaterialien über die Motive des Verordnungsgebers nichts hergäben, ist der Zweck der Vorschrift auch ohne ausdrückliche Erläuterungen des Verordnungsgebers eindeutig. Eine Privilegierung desjenigen Netznutzers, der Betriebsmittel singulär nutzt, macht nur vor dem Hintergrund Sinn, dass ein Direktleitungsbau dieses Netznutzers vermieden werden soll. Entsprechend den systematischen Vorgaben der Netzentgeltbildung sowie dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 StromNEV sind für die Frage der singulären Nutzung weder Betriebsmittel relevant, die nicht dem Anschluss bzw. der Entnahme dienen noch Netznutzer, die die in Rede stehenden Betriebsmittel nicht zwecks Entnahme von Elektrizität nutzen. Die Bundesnetzagentur hat demnach in dem angefochtenen Beschluss zu Recht im Rahmen einer anschlussbezogenen Betrachtung allein auf die Anbindung der Entnahmestellen durch die Transformatoren 11 und 13 sowie die streitgegenständlichen Leitungsabschnitte abgestellt. Nur diese Betriebsmittel wären für einen Direktleitungsbau erforderlich und sie werden ausschließlich durch die Beschwerdeführerin zu 2) genutzt. 1.2. Auch das Prinzip der Kostenverursachungsgerechtigkeit erfordert die Einbeziehung und Berücksichtigung des vermaschten 110-kV-Netzes der Beschwerdeführerin zu 1) nicht. Es kann dahinstehen, ob mittels der Einspeisung auf die im Eigentum der Beschwerdeführerin zu 3) stehende Sammelschiene die n-1- Sicherheit hergestellt wird. Selbst wenn das der Fall ist, zwingt dies nicht zu einer abweichenden Bewertung. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführerin zu 3), im Hinblick auf die von ihr betriebene Sammelschiene eine n-1-sichere Versorgung sicherzustellen. Insbesondere könnte sie das n-1-Kriterium auch ohne die Inanspruchnahme des nachgelagerten 110-kV-Netzes der Beschwerdeführerin zu 1) erfüllen, indem sie einen weiteren Transformator für die Umspannung von 220 kV auf 110 kV installiert. Die Bundesnetzagentur hat zu Recht darauf abgestellt, dass es für die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu 2) gegen die Beschwerdeführerin zu 1) einen Anspruch auf Festsetzung eines angemessenen Entgelts für singulär genutzte Betriebsmittel hat, nicht darauf ankommen kann, wie die Beschwerdeführerin zu 3) die n-1-Sicherheit herstellt und ob sie dazu auf das vermaschte Netz der Beschwerdeführerin zu 1) angewiesen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur die Anschlusssituation zwischen den Beschwerdeführerinnen zu 1) und 3) nicht zulasten der Beschwerdeführerin zu 2) gewertet und ihr nicht deswegen einen Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt versagt hat. Durch die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur werden vielmehr willkürliche Ergebnisse vermieden: Betriebe die Beschwerdeführerin zu 3) einen weiteren 220/110-kV- Transformator, würde ein an die Sammelschiene angeschlossener Netznutzer bei ansonsten gleicher Netzanschlusskonstellation privilegiert, während die Herstellung der n-1-Sicherheit mittels des vermaschten Netzes der Beschwerdeführerin zu 1) einem individuellen Netzentgelt für die singulär genutzten Betriebsmittel entgegenstünde – obwohl in beiden Fällen genau diese Betriebsmittel nur von dem Netznutzer zur Entnahme genutzt würden und für einen Direktleitungsbau erforderlich wären. Der von der Bundesnetzagentur nunmehr vorgenommenen Bewertung dieser Anschlusskonstellation steht ihre Entscheidung vom 3. Mai 2006 (BK8-05/165) nicht entgegen. Zunächst unterscheidet sich der streitgegenständliche von dem der damaligen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt insoweit, als dass die unterspannungsseitige Sammelschiene hier von einem anderen Netzbetreiber – der Beschwerdeführerin zu 3) – betrieben wird. Es kann dahinstehen, ob es sachgerecht ist, den über eine ausschließlich genutzte Leitung angeschlossenen Netzkunden über die Erhebung von Netznutzungsentgelten an der Finanzierung des Netzes zu beteiligen, von dem er im n-1-Fall profitiert, wenn Sammelschiene, vermaschtes Netz und die ausschließlich genutzte Leitung von demselben Netzbetreiber betrieben werden, wie es die Bundesnetzagentur in der genannten Entscheidung angenommen hat. Unabhängig davon, ob die maßgeblichen Gesichtspunkte auf den hier streitgegenständlichen Sachverhalt überhaupt übertragbar sind, ist die Bundesnetzagentur daran jedenfalls nicht gebunden. Vielmehr hat sie in rechtsfehlerfreier Weise dem durch die ratio der Vorschrift verfolgten Privilegierungsgedanken höheres Gewicht beigemessen als dem in der Entscheidung vom 3. Mai 2006 betonten und für maßgeblich erachteten Gesichtspunkt der Partizipation des Netzkunden an der n-1-Sicherung. 2. Soweit sich sowohl der feststellende Tenor unter Ziffer 1 des angegriffenen Beschlusses als auch der verpflichtende Tenor unter Ziffer 2 nicht nur auf die 110-kV- Anbindungsleitungen beziehen, sondern auch auf die Transformatoren 11 und 13, deren singuläre Nutzung die Beschwerdeführerin zu 1) nicht in Abrede stellt, ist der dagegen erhobene Einwand unbegründet. Die Bundesnetzagentur verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin zu 1) die Transformatoren 11 und 13 als singulär genutzte Betriebsmittel behandelt. Das Gegenteil wird auch in den Tenorziffern nicht zum Ausdruck gebracht. Die Bundesnetzagentur hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass die Abrechnung aller betroffenen Entnahmestellen – auch der Transformatoren - nach der Preisstellung „Hochspannung“ nicht mit § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV übereinstimmt. Der ratio des § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV entspricht es, den Letztverbraucher abrechnungstechnisch so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die ausschließlich von ihm genutzten Betriebsmittel selbst errichten würde. Nur dadurch wird ein Ausscheren des Netznutzers aus der Netznutzergemeinschaft vermieden. Ein Anschluss des Netznutzers würde in der vorliegenden Anschlusskonstellation in der Umspannung Höchstspannung/Hochspannung erfolgen, um von den günstigeren Netzentgelten in dieser Netzebene zu profitieren. Demgemäß hat eine Abrechnung der betroffenen Entnahmestellen mit der Preisstellung Umspannung Höchstspannung/Hochspannung zu erfolgen Auch wenn die Beschwerdeführerin zu 1) die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 3 StromNEV im Hinblick auf die Nutzung der Transformatoren nicht in Zweifel gezogen hat, verstößt die nach der bislang nicht bestrittenen Darlegung der Bundesnetzagentur praktizierte Abrechnungsweise gegen § 19 Abs. 3 StromNEV. Die unter Ziffer 1 ausgesprochene Feststellung ist demnach ebenso wenig zu beanstanden wie die unter Ziffer 2 ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu 1). II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist gleichfalls unbegründet. Die Bundesnetzagentur hat in dem angefochtenen Beschluss den weitergehenden Antrag, mit dem die Beschwerdeführerin zu 2) eine gepoolte Abrechnung der Entnahmestellen an den Standorten A. und B. begehrt hat, zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen für ein Pooling der Entnahmestellen an beiden Standorten nicht vorlägen. 1. Grundsätzlich wird je Entnahmestelle ein Netzentgelt erhoben, während beim „Pooling“ die zeitgleiche Abrechnung mehrerer durch denselben Netznutzer genutzter Entnahmestellen erfolgt. Bei einer gepoolten Abrechnung werden mehrere an das vorgelagerte Netz angeschlossene Entnahmestellen zum Zwecke der Berechnung des Jahresleistungsentgelts zu einer Entnahmestelle zusammengeführt. Die abrechnungsrelevante Leistungsspitze richtet sich nach der „zusammengefassten“ Entnahmestelle und nicht separat nach jedem Entnahmepunkt. Dies führt in der Regel zu geringeren abrechnungsrelevanten Werten für die Jahreshöchstleistung als bei einer getrennten und damit zeitungleichen Abrechnung der einzelnen Entnahmestellen. Gemäß § 17 Abs. 2a StromNEV ist eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgelts unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen: (Nr. 1) durch denselben Netznutzer (Letztverbraucher oder Weiterverteiler) genutzt werden, d.h. derselben natürlichen oder juristischen Person, (Nr. 2) mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind, (Nr. 3) sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und (Nr. 4, 1. Alt.) entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder (Nr. 4, 2. Alt.) bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind. 2. Es kann dahinstehen, ob die Bundesnetzagentur in dem angefochtenen Beschluss zu Recht angenommen hat, dass die Entnahmestellen der Beschwerdeführerin zu 2) an den Standorten B. und A. sich nicht alle auf derselben Spannungsebene befinden (§ 17 Abs. 2a Nr. 3 StromNEV), da jedenfalls an beiden Standorten die von § 17 Abs. 2a Nr. 2 geforderte Netzbetreiberidentität nicht vorliegt, so dass ein Pooling der streitgegenständlichen Entnahmestellen schon aus diesem Grund ausscheidet. Die Entnahmestellen der Beschwerdeführerin sind an beiden Standorten jeweils nicht mit dem Elektrizitätsnetz desselben Netzbetreibers verbunden, sondern einerseits an Netzanlagen der Beschwerdeführerin zu 1) und andererseits an Netzanlagen der Beschwerdeführerin zu 3) angeschlossen. 2.1. Am Standort B. ist die Beschwerdeführerin zu 2) im Netzknoten 2 über die beiden 110-kV-Leitungen D. und C., die von der Beschwerdeführerin zu 1) betrieben werden, an das 220-kV-Netz der Beschwerdeführerin zu 3) angeschlossen und wird mittels der Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV abrechnungstechnisch so gestellt, als wäre sie unterspannungsseitig an die von der Beschwerdeführerin zu 3) betriebene Umspannebene Höchstspannung auf Hochspannung angeschlossen. Im Netzknoten 1 entnimmt die Beschwerdeführerin zu 2) elektrische Energie aus der von der Beschwerdeführerin zu 3) betriebenen Umspannung von Höchstspannung auf Mittelspannung. Im Netzknoten 3 ist die Beschwerdeführerin zu 2) unterspannungsseitig unmittelbar an die von der Beschwerdeführerin zu 3) betriebene Umspannung Höchstspannung/Hochspannung angeschlossen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin zu 2) in den Netzknoten 1 und 3 unmittelbar mit dem Netz der Beschwerdeführerin zu 3) verbunden, während sie im Netzknoten 2 unmittelbar an Betriebsmittel der Beschwerdeführerin zu 1) angeschlossen ist. Am Standort A. ist die Beschwerdeführerin zu 2) im Netzknoten 1 an das Energieversorgungsnetz der Beschwerdeführerin zu 3) angeschlossen. Im Netzknoten 2 ist sie über die im Eigentum der Beschwerdeführerin zu 1) stehenden Transformatoren 11 und 13 sowie die 110-kV-Leitungen an die 110-kV-Sammelschiene der Beschwerdeführerin zu 3) angeschlossen. Somit erfolgt im Netzknoten 2 die Entnahme aus Betriebsmitteln, die von der Beschwerdeführerin zu 1) betrieben werden, während im Netzknoten 1) aus Betriebsmitteln der Beschwerdeführerin zu 3) entnommen wird. Bei einer physikalisch-technischen Betrachtung der Anschlusssituation sind an beiden Standorten die streitgegenständlichen Entnahmestellen der Beschwerdeführerin zu 2) nicht an das Netz desselben Netzbetreibers angeschlossen. 2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) ist dieses Ergebnis weder über die Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV noch mittels einer analogen Anwendung des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV zu korrigieren. 2.2.1. Zwar handelt es sich bei den 110-kV-Leitungen am Standort B. ebenso wie bei den Transformatoren 11 und 13 und den an der Sammelschiene angeschlossenen 110-kV-Leitungen am Standort A. um singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV. Daraus folgt gemäß § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV, dass die Beschwerdeführerin so zu stellen ist, als sei sie direkt an die jeweils von der Beschwerdeführerin zu 3) betriebene vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen. Die betreffenden Entnahmestellen sind somit mit der Preisstellung Umspannung von Höchst- auf Hochspannung abzurechnen. Die Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV erstreckt sich nach der Vorstellung des Verordnungsgebers bei einem Zusammentreffen der Fallgestaltungen nach § 19 Abs. 3 und § 17 Abs. 2a StromNEV auch auf das Vorliegen der gleichen Netz- bzw. Umspannebene im Sinne des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 StromNEV. Für die Bewertung, ob die gegebenenfalls zu poolenden Entnahmestellen auf der gleichen Netz- oder Umspannebene liegen, ist somit bei einer singulären Nutzung von Betriebsmitteln die nach § 19 Abs. Abs. 3 S. 4 StromNEV fingierte Abrechnungsebene zu betrachten. Eine weitere Erstreckung der Fiktionswirkung auch auf das in § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV genannte Erfordernis, dass die Entnahmestellen mit dem Netz desselben Netzbetreibers verbunden sein müssen, ist jedoch abzulehnen. Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3), aus § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV folge, dass eine Verbindung der Entnahmestellen mit dem Netz desjenigen Netrzbetreibers anzunehmen sei, der die danach abrechnungsrelevante nächsthöhere Netz- oder Umspannebene betreibe – im Streitfall also die Beschwerdeführerin zu 3) - verkennt die Reichweite der in § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV angeordneten Fiktionswirkung. Während § 19 Abs. 3 S.1 bis 3 StromNEV die Entgeltbildung für die singulär genutzten Betriebsmittel in Form einer pachtähnlichen Vergütung regeln, betrifft Satz 4 die Frage, wie darüber hinaus in einer solchen Anschlusskonstellation im Hinblick auf die Netzentgelte zu verfahren ist. Die Fiktionswirkung bezieht sich demnach auf die Entgeltbildung nach allgemeinen Grundsätzen und insbesondere die verbrauchsabhängige Berechnung, für die die Preisstellung der nächsthöheren Netz- oder Umspannebene maßgeblich ist. Damit ordnet § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV eine Änderung der Preisstellung, nicht jedoch des Ortes der Entnahme an. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3), wonach ein Pooling der Entnahmestellen nicht deswegen ausscheiden dürfe, weil die singulär genutzten Betriebsmittel - zufällig - nicht der Beschwerdeführerin zu 3) als Betreiberin des vorgelagerten Netzes, sondern der Beschwerdeführerin zu 1) zuzuordnen seien, verkennt, dass die Netzbetreiberidentität als tatbestandliche Voraussetzung durch § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV verordnungsrechtlich eindeutig vorgesehen wird und der Verordnungsgeber ein Pooling somit bewusst auf Netznutzungsverhältnisse zwischen einem Netznutzer und einem Netzbetreiber beschränkt hat. Schon angesichts des eindeutigen und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen Wortlauts des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 StromNEV, wonach die Entnahmestellen mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz „desselben Netzbetreibers“ verbunden sein müssen, ist nicht anzunehmen, dass im Falle des Anschlusses der Entnahmestellen an Betriebsmittel mehrerer Netzbetreiber derjenige als „derselbe Netzbetreiber“ gilt, der die nächsthöhere Netz- oder Umspannebene betreibt. Während die identische Begrifflichkeit „Netz- und Umspannebene“ in § 19 Abs. 3 S. 4 und § 17 Abs. 2a Nr. 3 StromNEV verdeutlicht, dass für die Frage, ob die gleiche Netz- und Umspannebene im Sinne des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 vorliegt, auf die nach § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV abrechnungsrelevante nächsthöhere Netz- oder Umspannebene abzustellen ist, enthält die StromNEV an keiner Stelle einen Hinweis darauf, dass das Erfordernis des Anschlusses der Entnahmestellen an das Netz „desselben“ Netzbetreibers anders als im Wortsinne zu verstehen ist. Insbesondere wäre bei einer so weitreichenden, den Wortlaut des § 17 Abs. 2a S. 1 StromNEV überdehnenden Erstreckung der Fiktions-wirkung jedenfalls eine entsprechende Erläuterung in der Verordnungsbegründung zu erwarten gewesen. Das ist aber gerade nicht der Fall. Vielmehr spricht die Verordnungsbegründung für eine auf § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 StromNEV begrenzte Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV. In der Verordnungsbegründung zu § 17 Abs. 2a StromNEV (BR-Drs. 447/13/1, S. 10) hat der Verordnungsgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Fällen des § 19 Abs. 3 StromNEV die jeweilige Abrechnungsebene als Netzanschlussebene im Sinne des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 StromNEV gelte. Dass die Fiktionswirkung darüber hinaus auch im Rahmen der § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV Anwendung findet und damit in Konstellationen wie der streitgegenständlichen eine Entnahme aus dem Netz ein- und desselben Netzbetreibers fingiert werden soll, ergibt sich dagegen nicht. Aus dem Schweigen des Verordnungsgebers kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) nicht geschlossen werden, dass er diesen potentiellen Anwendungsfall übersehen hat. Dagegen spricht bereits, dass der Verordnungsgeber die Ausdehnung der Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV im Falle des Zusammentreffens der Sachverhalte einer singulären Nutzung von Betriebsmitteln und einer gepoolten Abrechnung mehrerer Entnahmestellen auf eines der Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 2a StromNEV ausdrücklich angesprochen hat. Zurückzuweisen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3), die Konstellation, in der ein Letztverbraucher über singulär genutzte Betriebsmittel eines Netzbetreibers mit dem vorgelagerten Netz eines anderen Netzbetreibers verbunden ist, sei so atypisch, dass dem Schweigen des Verordnungsgebers schon deswegen keine Bedeutung zukomme. Zum einen hat die Beschwerdeführerin zu 3) in anderem Zusammenhang geltend gemacht, dass die hier streitgegenständliche Anschlusssituation von hoher praktischer Relevanz – und damit nicht atypisch - sei. Zum anderen weist die Bundesetzagentur darauf hin, dass die streitgegenständliche Konstellation durchaus vergleichbar sei mit der Netzanschlusssituation eines industriellen Netzkunden, der mit einer Stichleitung ebenso wie das nachgelagerte Netz seines Netzbetreibers an die Sammelschiene des vorgelagerten Netzbetreibers angeschlossen sei und schon deswegen gerade kein atypischer Fall vorliege. Die Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) können sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Erstreckung der Fiktionswirkung im Hinblick auf den Sinn und Zweck der mit dem Pooling einhergehenden Privilegierung geboten sei. Dieser besteht darin, den Netznutzer für die netzentlastende Wirkung beim vorgelagerten Netzbetreiber zu entlohnen. Der Anschlussnetzbetreiber muss nur solche Netzstrukturen vorhalten, die für die zu erwartende Höchstlast aus der Summe der zu poolenden Entnahmestellen erforderlich sind. Für diese Kostensenkungseffekte, die sich aus der Einsparung von Netzstrukturen auf Netzbetreiberseite ergeben, wird der betroffene Netznutzer durch eine alternative Entgeltbildung entlohnt. Solche Einsparmöglichkeiten treten indes nur ein, wenn es die Anschlusssituation auch physikalisch erlaubt. Um dies zu gewährleisten, ordnet § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 4 StromNEV an, dass die Entnahmestellen entweder in einem einheitlichen Netzknotenpunkt liegen oder zwischen ihnen eine galvanische Verbindung besteht, wobei deren kennzeichnendes Merkmal die Möglichkeit einer Lastverlagerung ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 18.01.2017, VI-3 Kart 183/15). Dabei sieht § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV eine Privilegierung des Netznutzers nur im Rahmen des Netznutzungsverhältnisses zu demjenigen Netzbetreiber vor, dessen Netzstrukturen entlastet werden. Hier unterhält die Beschwerdeführerin zu 2) aber Netznutzungsverhältnisse mit zwei Netzbetreibern und nutzt auch faktisch zwei Netzstrukturen. Eine entlastende Wirkung kann nicht in beiden Netzen, sondern allenfalls im Netz der Beschwerdeführerin zu 3) eintreten. Die die Privilegierung des Netznutzers rechtfertigende Situation – Entlastung der Netzstrukturen infolge der Lage der Entnahmestellen bzw. der Möglichkeit der Lastverlagerung – besteht somit nicht in einer mit dem Normalfall des Anschlusses an das Netz eines Netzbetreibers vergleichbaren Weise. Auch die Beschwerdeführerin zu 2) räumt ein, dass sich ein kostenentlastender Effekt nur für die Netzstruktur der Beschwerdeführerin zu 3) ergebe. Der hinter dem Pooling stehende Privilegierungsgedanke gebietet es jedoch nicht, mittels der Erstreckung der Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV den Anwendungsbereich des Poolings auch auf Konstellationen mit mehreren Netzbetreibern auszudehnen, wenn dadurch gerade nicht die Netzstrukturen aller beteiligten Netzbetreiber entlastet werden. Auch das Argument, die Anwendung der Fiktion des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV auf die Vorgabe des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV sei schon angesichts des durch beide Vorschriften verfolgten identischen Zwecks geboten, ist zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu 2) dient die Ermöglichung einer gepoolten Abrechnung durch § 17 Abs. 2a S. 1 StromNEV nicht in erster Linie der Vermeidung unnötiger Doppelstrukturen. Vielmehr wird durch die Zulassung des Poolings die entlastende Wirkung belohnt, die bei dem Netzbetreiber eintritt, während § 19 Abs. 3 StromNEV eine privilegierende Entgeltform vorsieht, um den Netznutzer davon abzuhalten, unnötige und volkswirtschaftlich überflüssige Netzstrukturen in Form von Direktleitungen zu errichten. Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2016 (EnVR) folgt nichts anderes. Soweit der Bundesgerichtshof betont hat, dass der kaufmännisch-bilanzielle Ansatz sowohl für § 17 StromNEV als auch § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV gilt, beziehen sich diese Ausführungen auf die Frage, ob für die Berechnung von Netzentgelten ausschließlich die physikalische Entnahme oder auch eine kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung maßgeblich ist. Mit der hier streitgegenständlichen Problematik, ob das tatbestandliche Erfordernis des Anschlusses der Entnahmestellen an das Netz „desselben Netzbetreibers“ auch dadurch erfüllt werden kann, dass nur auf den Betreiber der über § 19 Abs. 3 S. 4 StromNE fingierten Abrechnungsebene abgestellt wird, befassen sich die Ausführungen nicht und sind darauf auch nicht übertragbar. Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin zu 2) schließlich geltend, die singulär genutzten Betriebsmittel der Beschwerdeführerin zu 1) bildeten bereits kein Netz. Sie sind – worauf die Bundesnetzagentur zu Recht abstellt – offenkundig technisch und physikalisch Teil der von der Beschwerdeführerin zu 1) unterhaltenen Netzstruktur. 2.2.2. Aus den voranstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV auf die vorliegende Anschlusskonstellation, in der die singulär genutzten Betriebsmittel nicht dem Betreiber des vorgelagerten Netzes zuzuordnen sind, ausscheidet. Es liegt bereits keine planwidrige Regelungslücke vor. Vielmehr ergibt sich aus der Verordnungsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Verordnungsgeber das Zusammentreffen der singulären Nutzung von Betriebsmitteln und der Zusammenfassung von Entnahmestellen durchaus im Blick hatte, aber dennoch an der tatbestandlichen Voraussetzung, dass die Entnahmestellen am Netz desselben Netzbetreibers angeschlossen sind, festgehalten hat. Zudem besteht aber auch keine vergleichbare Interessenlage zwischen einer Anschlusskonstellation, in der die Entnahmestellen am vorgelagerten Netz desselben Netzbetreibers angeschlossen sind bzw. gemäß § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV als dort angeschlossen gelten und der streitgegenständlichen Fallgestaltung, in der die Entnahmestellen an die Versorgungsnetze unterschiedlicher Netzbetreiber angeschlossen sind. Insbesondere wird durch ein Pooling aller Entnahmestellen durch die Beschwerdeführerin zu 3) nicht dem Interesse der Beschwerdeführerin zu 1) an einer Entlastung der von ihr vorzuhaltenden Netzstrukturen Rechnung getragen – ein solcher Entlastungseffekt tritt nämlich nicht ein. Darüber hinaus würde die analoge Anwendung des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV auf Fallgestaltungen mit mehreren Netzbetreibern auch zu Unklarheiten auf der Rechtsfolgenseite und damit zu nicht sachgerechten praktischen Ergebnissen führen. So wäre bereits fraglich, wie eine Entgeltabrechnung überhaupt durchzuführen wäre. Da unterschiedliche Netzbetreiber in der Regel auch für die Nutzung derselben Netz- oder Umspannungsebene unterschiedliche Netzentgelte erheben, ist schon unklar, wie auf der Grundlage unterschiedlicher Jahresleistungspreise ein Jahresleistungsentgelt erhoben werden könnte. Zudem ergibt sich weder aus § 17 Abs. 2a StromNEV noch aus § 19 Abs. 3 StromNEV, welchem Netzbetreiber welcher Anteil an dem gepoolt ermittelten Netzentgelt zustehen würde. III. Gemäß der voranstehenden Ausführungen ist der angegriffene Beschluss rechtmäßig. Die gegen die teilweise Zurückweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin zu 2) sowie gegen die unter Tenorziffer 2) ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu 1), die Entnahmestellen mit der Preisstellung Umspannung von Höchstspannung auf Hochspannung abzurechnen, gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 3) ist somit jedenfalls unbegründet. Ob sie darüber hinaus schon unzulässig ist, kann deswegen im Streitfall dahinstehen. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. Angesichts der Erfolglosigkeit der Beschwerden entspricht es der Billigkeit, den unterliegenden Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten sowie die etwaigen außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur entsprechend ihrer Beteiligung an dem verbundenen Beschwerdeverfahren aufzuerlegen und eine weitere Kostenerstattung auszuschließen. Auch wenn in dem Beschluss des Senats vom 25.04.2016 ausdrücklich nur eine Verbindung der Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung genannt wird, erfolgte die Verbindung entsprechend § 147 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Dies ergibt sich bereits aus der prozessualen Behandlung und dem weitere Verfahrensverlauf, insbesondere der Verfahrensführung unter einem einheitlichen Aktenzeichen. II. Der Senat hat den jeweiligen Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Verbindung sowie einen durch Addition der Einzelwerte ermittelten Beschwerdewert für das verbundene Verfahren festgesetzt. Die Festsetzung der Beschwerdewerte für die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) beruht auf deren unwidersprochenen Angaben zu dem jeweils verfolgten wirtschaftlichen Interesse. Das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin zu 3) schätzt der Senat mangels konkreter Angaben unter Zugrundelegung ihrer Ausführungen, wonach sie einem erheblichen Risiko von Rückforderungsansprüchen wegen zu viel gezahlter Netznutzungsentgelte durch ihre übrigen Netzkunden ausgesetzt sei, auf … Euro. D. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG haben. Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 S. 2, 80 S. 2 EnWG).