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Urteil

16 U 102/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0324.16U102.16.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juni 2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 5 O 400/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juni 2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 5 O 400/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der von ihm mit Schreiben vom 12. März 2015 erklärte Widerruf gegenüber der Beklagten in Bezug auf eine mit „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung aus März 2011 wirksam und ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden ist. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger habe hinsichtlich der widerrufenen Vereinbarung aus März 2011 kein Widerrufsrecht zugestanden, da es sich um eine unechte Abschnittsfinanzierung gehandelt habe. Aber auch für den Fall, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht zugestanden habe, wäre die Widerrufsfrist bereits seit Jahren abgelaufen, weil sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit Anlage 6 berufen könne. Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er rügt, zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass nur eine unechte Abschnittsfinanzierung ohne Gewährung eines neuen Kapitalnutzungsrechts abgeschlossen worden sei. Die von der Beklagten verwendete Belehrung entspreche auch nicht dem Muster, weil die Widerrufsinformationen nicht entsprechend hervorgehoben und in deutlicher Form abgefasst sei. Überdies seien auch nicht alle Pflichtangaben übermittelt worden; es fehle an der Darstellung der Kosten die unter Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments anfallen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 14. Juni 2016, Az.: 5 O 400/15, 1. festzustellen, dass aufgrund des mit Schreiben vom 12. März 2015 erklärten Widerrufs gegenüber der Beklagten in Bezug auf den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag Nr. ... ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholungen und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässigen Feststellungsantrag mit Recht als unbegründet angesehen, weil dem Kläger kein Recht auf Widerruf gemäß §§ 355, 495 Abs. 1 BGB zusteht. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen des Klägers führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 1. Ein Widerrufsrecht gemäß §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. steht dem Darlehensnehmer lediglich bezüglich einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung zu. 1.1. Der Kläger ist nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu qualifizieren. a. Für die Frage, ob sich der Kläger auf die Schutzvorschriften zu Gunsten des Verbrauchers berufen kann, ist auf deren Schutzzweck abzustellen. Das Verbraucherkreditgesetz will alle natürlichen Personen schützen, die mit dem Kredit nach dem Inhalt des Vertrages nicht eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit fördern wollen, § 1 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG. Demgemäß kommt es entscheidend darauf an, ob der Kreditnehmer einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit nachgeht und ob der mit Hilfe des Darlehensvertrages zu finanzierende Gegenstand in die private oder gewerbliche/berufliche Nutzungssphäre des Kreditnehmers fällt. Ausschlaggebend hierfür ist wiederum in erster Linie der Inhalt des betreffenden Kreditvertrages - mithin die darin verankerte Zweckbestimmung des Kredits (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. Juni 2001, Az.: 31 U 34/01, WM 2001, 2339 - 2340). Das gilt auch dann, wenn mehrere natürliche Personen den Kredit gemeinsam aufnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001, Az.: XI ZR 63/01, NJW 2002, 368 - 370). In einem solchen Fall ist für die Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB nach dem Grundsatz der Einzelbetrachtung die Rechtsbeziehung zwischen dem Unternehmer als Kreditgeber und dem Kreditnehmer für jeden getrennt zu prüfen (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 75. Auflage, § 491 Rn. 6; Schürnbrand, in: Münchner Kommentar, BGB, 7. Auflage, § 491 Rn. 14; Kessal-Wulf, in: Staudinger, BGB, Neubarbeitung 2012, § 491 Rn. 20). Verfolgt einer der Darlehensnehmer mit der Kreditaufnahme geschäftliche Zwecke , schließt das ein Handeln der selbst nicht unternehmerisch tätigen anderen als Gesamtschuldner Beteiligten zu privaten Zwecken nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2000, Az.: VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370 (381); Urteil vom 5. Juni 1996, Az.: VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71 (76 f.)). Dabei ist der Kreditnehmer - hier: der Kläger - darlegungs- und beweispflichtig für diejenigen Tatsachen, die seine Verbrauchereigenschaft begründen (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 75. Auflage, § 491 Rn. 1; Schürnbrand, in: Münchner Kommentar, BGB, 7. Auflage, § 491 Rn. 26; Kessal-Wulf, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 42; Saenger, in: Erman, BGB, 14. Auflage, § 491 Rn. 23). b. Gemessen daran hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass das in Rede stehende Rechtsgeschäft zu einem Zweck abgeschlossen wurde, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger - als ausgebildeter Immobilienkaufmann - geschäftsführender Gesellschafter der F.-Immobilien GmbH sowie Gesellschafter in drei GbR ist, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb sowie die Verwaltung und Vermietung von Immobilien ist. Der Kläger ist demnach unstreitig Miteigentümer von insgesamt 42 Wohn- und Geschäftseinheiten. Dass die Verwaltung eines solchen Immobilienbestandes einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erforderlich macht, die über die übliche Verwaltungstätigkeit eines Hauseigentümers hinausgeht, erscheint mehr als naheliegend. Der im Jahr 1998 abgeschlossene Kreditvertrag diente der Finanzierung der Immobilie A.-Straße in B.. Der Kläger war nach eigenem Vortrag zunächst zu einem Drittel Miteigentümer dieses Objekts. In Anbetracht dessen, dass einerseits der Kreditvertrag aus dem Jahr 1998 neben dem Kläger dessen Geschwister Frau C. und Frau D. als weitere Kreditnehmer ausweist und andererseits der Kläger Gesellschafter der E.-D.-C. GbR ist, spricht alles dafür, dass der Erwerb der Immobilie A.-Straße in B. dem Zweck dieser GbR und damit zugleich der gewerblichen Tätigkeit des Klägers diente. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger später Alleineigentümer der Immobilie geworden war und diese zu seinem Privatbesitz zählt, denn maßgeblicher Zeitpunkt ist der Abschluss des Vertrages (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. Juni 2001, Az.: 31 U 34/01, WM 2001, 2339 - 2340). Unerheblich ist auch, dass sich die streitbefangene Immobilie - so der Kläger - nicht alleine durch die Mieteinnahmen trägt. Der Umstand, dass der Kläger zusätzlich Geld investieren musste, um den Kapitaldienst zu stemmen, spricht in Ansehung der Tatsache, dass es sich unstreitig nicht um eine selbstgenutzte Immobilie handelt, gerade dafür, dass dem Immobilienerwerb ein gewerblicher Verwendungszweck zugrunde lag. Insgesamt liegen zureichende Anknüpfungstatsachen vor, die den Rückschluss rechtfertigen, dass der Kreditvertrag aus dem Jahr 1998 der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Klägers gedient habe. Die Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 8. März 2017 führen - auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15. November 2007 - Az.: III ZR 295/06 - zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass der Erwerb der Immobilie A.-Straße in B. Gesellschaftszweck der E.-D.-C. GbR war. Selbst wenn die im Jahr 1998 finanzierte Immobilie der „Altersvorsorge“ dienen sollte, ändert dies an dem gewerblichen Gesamtcharakter des Vertrages nichts. Nichts anderes gilt, soweit die Gesellschafter in Betracht gezogen haben, dass der Kläger und seine Geschwister im fortgeschrittenen Alter eine Einheit in diesem Objekt bewohnen. Gerade weil die Immobilie - offenbar bis heute - ganz überwiegend, lediglich mit Ausnahme einer Einheit, die von einer Schwester bewohnt wird, fremdvermietet ist, spricht alles dafür, dass die Finanzierung der Immobilie der beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Weil hier eine Vielzahl tatsächlicher Umstände gegeben sind, auf deren Grundlage festgestellt werden kann, dass der Kläger kein Verbraucher ist, ist der Streitfall mit der dem Senatsurteil vom 22. Juli 2016 - Az.: I-16 U 109/15 - zugrunde liegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar. 1.2. Darüber hinaus hat der Kläger mit Schreiben vom 12. März 2015 keine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen. Eine solche Willenserklärung hat er anlässlich der am 15./31. März 2011 geschlossenen und mit „Baufinanzierung Darlehensvertrag“ überschriebenen Vereinbarung nicht abgegeben. Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass es insofern entscheidend darauf ankommt, ob sich die abgegebene Willenserklärung auf ein bereits bestehendes Kreditverhältnis bezieht oder ob sie auf den Abschluss der Vereinbarung eines neuen bzw. eigenständigen Kapitalnutzungsrechts gerichtet ist. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die Vereinbarung vom 15./31. März 2011 dem Kläger kein neues, also ein nicht bereits in dem ursprünglichen Darlehensvertrag der Parteien vom 18. Juni 1998 angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt hat und ein Fall der sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung vorliegt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung verfangen nicht. a. Nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. kann nur die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen werden, wobei kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag die Einräumung eines Kapitalnutzungsrechts ist. Auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages finden die §§ 491, 495 BGB a.F. dagegen nur Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Vertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016, Az.: IX ZR 385/15, WM 2016, 1727 - 1728; Urteil vom 28. Mai 2013, Az.: XI ZR 6/12, zitiert nach juris, Rn. 21; Urteil vom 6. Dezember 1994, Az.: XI ZR 99/94, zitiert nach juris, Rn. 2; Urteil vom 7. Oktober 1997, Az.: XI ZR 233/96, zitiert nach juris, Rn. 25; Kessal-Wulf, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 23, 30; Schürnbrand, in: Münchner Kommentar, BGB, 7. Auflage, § 492 Rn. 11 ff.; Saenger, in: Erman, BGB, 14. Auflage, § 492 Rn. 10; Schwintowski, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, jurisPK-BGB, 8. Auflage, Stand: 09.12.2016, § 495 Rn. 23). Dies trifft auf eine unechte Abschnittsfinanzierung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zu. Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird. Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016, Az.: IX ZR 385/15, WM 2016, 1727 - 1728; Urteil vom 28. Mai 2013, Az.: XI ZR 6/12, zitiert nach juris, Rn. 21; Urteil vom 6. Dezember 1994, Az.: XI ZR 99/94, zitiert nach juris, Rn. 2; Urteil vom 7. Oktober 1997, Az.: XI ZR 233/96, zitiert nach juris, Rn. 25). Kennzeichnend für die unechte Abschnittsfinanzierung ist damit, dass das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Konditionenänderung widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011, Az.: XI ZR 135/19, WM 2011, 656 - 659; Urteil vom 7. Juni 2011, Az.: XI ZR 212/10, zitiert nach juris, Rn. 13; Urteil vom 7. Oktober 1997, Az.: XI ZR 233/96, zitiert nach juris Rn. 27). b. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben, weil das Darlehen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist von zehn Jahren nicht zur Rückzahlung fällig wurde, sondern die Fälligkeit erst nach Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit eintritt. aa. Das Darlehen über einen Nettokreditbetrag von 380.000,- DM war entsprechend dem Darlehensvertrag vom 18. Juni 1998 in gleichbleibenden Raten jeweils fällig am 15. eines Monats bei einer Laufzeit von dreißig Jahren zurückzuzahlen. Die monatliche Rate belief sich zunächst auf 2.105,83 DM. Das Darlehen war mit einem Zinssatz von 5,65 % p.a. jährlich zu verzinsen, wobei dieser Zinssatz auf zehn Jahre festgeschrieben war. Gemäß Ziffer 6 (1) lit. b) des Darlehensvertrages war die Beklagte berechtigt, den festen Zinssatz zum Ablauf der jeweiligen Zinsfestschreibung zu erhöhen oder herabzusetzen. Dies geschieht gemäß Ziffer 6 (2) nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechend der Zinsentwicklung am Geld- und Kapitalmarkt für Kredite. Gemäß Ziffer 6 (3) steht dem Darlehensnehmer im Falle der Erhöhung oder Herabsetzung des Zinssatzes ein Kündigungsrecht zu. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht des Klägers nach Ablauf der Zinsbindungsfrist weiter bestehen bleibt. Nach zehn Jahren war der Zins von der Bank nach § 315 BGB festzulegen, falls keine anderweitige Verlängerungsvereinbarung zustande kommt. Mithin konnte eine vorzeitige Fälligkeit des Restschuldbetrages nur dann eintreten, wenn eine Verlängerungsvereinbarung nicht zustande kommt und der Kläger mit der von der Bank in Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechts vorgenommenen Änderung des Zinssatzes nicht einverstanden ist und deshalb die Kündigung erklärt. Das bedeutet, die Beklagte war nach Ablauf der zehnjährigen Zinsfestschreibung zu einer Zinsanpassung berechtigt, nicht aber zur Rückforderung des Darlehensbetrages, da die Laufzeit des Darlehensvertrages dreißig Jahre beträgt. Es war daher von Anfang an beabsichtigt, den Darlehensnehmern das Kapitalnutzungsrecht auch nach Ablauf der Zinsbindung weiter zu gewähren. Mit Abschluss der Vereinbarung im März 2011 haben die Parteien daher nur neue Zinskonditionen für die Zukunft vereinbart, während das Kapitalnutzungsrecht aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag unverändert weiter bestehen bleibt. Ein neuer Verbraucherdarlehensvertrag, der zugleich ein neues Widerrufsrecht begründet, wurde damit nicht geschlossen. bb. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die streitbefangene Vereinbarung beinhalte - nach Maßgabe der im Jahr 2009 vorgenommenen Konditionenanpassung - einen Wechsel von einem variablen Zinssatz auf einen festen Zinssatz, was einen wesentlichen Eingriff in die bisherige Struktur des Darlehensvertrages bedeute und zu einer nicht unerheblichen Veränderung der Kündigungsmöglichkeiten führe. Dabei übersieht der Kläger, dass die streitbefangene Vereinbarung mit dem Wechsel von einem variablen Zinssatz auf einen festen Zinssatz genau diejenige Vertragssituation wiederherstellt, die bei Abschluss des Darlehensvertrages im Jahr 1998 bestanden hatte. Im Übrigen besagt die Frage, ob die Konditionenanpassung mit einem Wechsel der Zinsart verbunden ist, für sich genommen nichts darüber, ob es sich um eine Prolongation oder Novation handelt. Maßgeblich ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein, ob bei fortlaufendem Kapitalnutzungsrecht nur die Kreditbedingungen angepasst, also für die Zukunft geändert, werden oder aber ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Dass die streitbefangene Vereinbarung ein neues Kapitalnutzungsrecht begründet, also das ursprünglich bereit gestellte Kapital nicht weitergeführt worden ist, lässt sich nicht feststellen. Auch im Übrigen erfordern die von dem Kläger dargestellten Umstände die Zuerkennung eines Widerrufsrechts nicht. Nach dem Sinn und Zweck des in § 495 Abs. 1 BGB a.F. geregelten Widerrufsrechts soll der Verbraucher von einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willensentschließung geschützt werden; dem Verbraucher soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite - wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens - Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013, Az.: XI ZR 6/12, zitiert nach juris, Rn. 24 mit Hinweis auf BT-Drucksache 11/5462, Seite 21; Schürnbrand, in: Münchner Kommentar, BGB, 7. Auflage, § 495 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen). Bei Abschluss einer Konditionenanpassung befindet sich der Verbraucher aber nicht in einer vergleichbaren schutzbedürftigen Entscheidungssituation (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013, Az.: XI ZR 6/12, zitiert nach juris, Rn. 24 mit Hinweis auf Peters, in: Schwintowski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage, § 81 Rn. 137). Hinzu kommt, dass die Rechte des Kreditnehmers in Fällen wie dem vorliegenden eine gesetzliche Regelung dahingehend erfahren haben, dass ihm ein Recht zur Kündigung nach § 489 Abs. 1 BGB zusteht. Danach hat der Kreditnehmer immer dann die Möglichkeit, seine Entscheidung zu überdenken, wenn die Zinsbindung ausläuft. Von einer Schutzlosigkeit des Kreditnehmers kann somit nicht die Rede sein. Dem Kläger ist ein solches Kündigungsrecht zudem - wie der Senat ausgeführt hat - vertraglich eingeräumt worden. Wäre mit der Bank vor Ablauf der mit Vereinbarung aus dem Jahr 2009 ausgehandelten Zinsbindung keine neue vertragliche Vereinbarung zustande gekommen und hätte der Kläger der von der beklagten Bank vorgeschlagenen Konditionenänderung widersprochen, hätte ihm das Recht zur Kündigung zugestanden. In diesem Fall wäre aber auch das Darlehen zur Rückzahlung fällig geworden mit der Folge, dass sich der Kläger bei der Beklagten oder bei einer anderen Bank um eine Anschlussfinanzierung hätte bemühen müssen. Diese Situation hätte derjenigen einer sogenannten echten Abschnittsfinanzierung entsprochen, bei der zwar der Zweck der Darlehensinanspruchnahme mit dem Ende des Darlehensvertrages noch nicht erreicht ist, bei dem aber das Darlehen zurückzuzahlen ist, der Darlehensnehmer sich um eine neue Anschlussfinanzierung bemühen muss und das Risiko des Zustandekommens eines solchen Vertrages auf seiner Seite liegt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997, Az.: XI ZR 233/96, zitiert nach juris, Rn. 19). 2. Aber selbst wenn dem Kläger - entgegen den Ausführungen unter Ziffer 1. - eingesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. zustünde, folgt daraus kein Rückgewähranspruch des Klägers gegen die Beklagte. Die Frist zum Widerruf war verstrichen, weil der Lauf der Widerruffrist von zwei Wochen bereits im Jahr 2011 begann und damit vor Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 12. März 2015 längst abgelaufen war. 2.1. Da der Kläger die streitbefangene Vereinbarung im März 2011 unterzeichnet hat, ist auf die Vertragsbeziehung der Parteien das am 11. Juni 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der neuen Verbraucherkreditlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates), geändert mit Wirkung vom 30.07.2010 durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I Seite 977) anzuwenden. Danach hat der Darlehensgeber keine gesonderte Widerrufsbelehrung gemäß § 360 BGB mehr zu erteilen, sondern die Informationen zum Widerruf sind gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F. grundsätzlich in den Darlehensvertrag aufzunehmen (siehe BT-Drucksache 16/11643, Seite 83). Die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag tritt an die Stelle der ansonsten nach § 355 Abs. 2 BGB erforderlichen Belehrung. Eine weitere, separate Belehrung über das Widerrufsrecht hat nicht zu erfolgen (vgl. Schürnbrand, in: Münchner Kommentar, BGB, 7. Auflage, Art. 247 EGBGB Rn. 22). Ist die Angabe inhaltlich vollständig, ersetzt sie die Belehrung nach § 355 Abs. 2 BGB. Gemessen daran ist die Vorgehensweise der Beklagten, die die Informationen zum Widerrufsrecht in die mit „Baufinanzierung Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung unter Ziffer XII. mit der Überschrift „Hinweis auf das Widerrufsrecht jedes einzelnen Darlehensnehmers“ aufgenommen hat, nicht zu beanstanden. Entgegen der Berufung sehen die gesetzlichen Vorgaben eine isolierte Darstellung der Widerrufsinformationen nicht vor. 2.2. Der Kläger konnte sein Widerrufsrecht mit Schreiben vom 12. März 2015 nicht mehr ausüben, denn die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen, weil dem Kläger bei Vertragsschluss die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Textform mitgeteilt worden sind (§§ 355 Abs. 2 Satz 1, 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F.) und der dem Kläger überlassene schriftliche Vertrag auch die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. vorgeschriebenen Angaben enthält (§§ 355 Abs. 2 Satz 1, 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BGB a.F.). a. Die für den Beginn der Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 1, 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. maßgebliche Mitteilung der Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. genügt vorliegend den gesetzlichen Anforderungen. Denn der streitgegenständliche Vertrag enthält eine dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. entsprechende Vertragsklausel. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall zum Tragen kommende Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. bedarf es keiner Ausführungen zu den Fragen, ob das Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. ausreichende Angaben zur Widerrufsfrist enthält oder aus anderen Gründen inhaltlich fehlerhaft ist. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den Deutlichkeitsanforderungen entsprochen habe. Insofern kann dahinstehen, ob für die Widerrufsinformation vom Gesetzgeber über das Gebot der Klarheit und Verständlichkeit hinaus auch eine „hervorgehobene und deutliche“ Form der Informationen verlangt wird (siehe BT-Drucksache 17/1394, Seite 21), weil die von der Beklagten gewählte Gestaltung auch den weitergehenden Anforderungen gerecht wird. Die Vertragsklausel weist eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form auf. Die Widerrufsinformation ist drucktechnisch hervorgehoben, denn sie ist eingerahmt (vgl. zu dieser und weiteren Möglichkeiten der Hervorhebung BGH, Urteil vom 20. Dezember 1989, Az.: VIII ZR 145/88, zitiert nach juris Rn. 21 mit weiteren Nachweisen) und mit einer in Fettdruck gestalteten, zentrierten Überschrift „Widerrufsinformation“ sowie mit den ebenfalls in Fettdruck gestalteten Überschriften „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ versehen. Die hervorgehobene und deutlich gestaltete Form wird entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die ebenfalls auf Blatt 7 der streitbefangenen Vereinbarung befindliche Empfangsbestätigung jedes einzelnen Darlehensnehmers ebenfalls eingerahmt ist. Es lassen sich weder der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. noch dem Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. selbst entnehmen, dass die Widerrufsinformation in exklusiver Weise hervorgehoben werden muss. Für den durchschnittlichen Verbraucher war aufgrund der gesonderten Bezifferung und Überschrift („XII. Hinweis auf das Widerrufsrecht jedes einzelnen Darlehensnehmers“) die Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich hervorgehoben. Die gewählte Gestaltung wird in ihrer den Schutz des Verbrauchers gewährleistenden Wirkung nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Widerrufsinformation nicht auf einem (gesonderten) Blatt abgedruckt ist. Ein gesonderter Abdruck ist gesetzlich nicht vorgesehen, Art. § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a.F. spricht vielmehr von einer Vertragsklausel, die im Verbraucherdarlehensvertrag enthalten ist („Ein-Urkunden-Modell“). 2.3. Im Übrigen hat das Landgericht mit Recht festgestellt, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung dem im Vertragszeitpunkt geltenden Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. entsprochen hat. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht hat die Beklagte die Widerrufsbelehrung keiner relevanten inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. a. Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB greift nur ein, wenn das verwendete Formular dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Maßgebend ist, ob das Muster einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen worden ist. Dagegen lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst nach Art. 245 EGBGB, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Zu solchen unbedenklichen Anpassungen rechnen zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt. Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht. Es trifft daher nicht zu, wenn die Berufung meint, jedwede Abweichung führe - unabhängig von ihrem Schweregrad - zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. b. In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Beklagte keine relevante inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung vorgenommen. Festzustellen ist, dass die Widerrufsbelehrung bei der Darstellung der Widerrufsfolgen im zweiten Absatz vom Muster abweicht: Im Muster heißt es: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von [5] Euro zu zahlen“. Der Gestaltungshinweis [5] lautet dabei: „Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.“. In der von der Beklagten im Streitfall erteilten Widerrufsbelehrung wurde hinter „Inanspruchnahme des Darlehens“ der Zusatz „für das Unterkonto Nr. 89“ eingefügt. Mit diesem Zusatz hat die Beklagte den in der Musterbelehrung verwandten abstrakten Rechtebegriff „Darlehen“ dahingehend präzisiert, dass sie eine konkrete Zuordnung zu dem in Rede stehenden Vertrag vorgenommen hat. Dies ist unschädlich; darin liegt weder eine Ablenkung des Verbraucher noch geht der Zusatz zu Lasten der Verständlichkeit. Für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016, Az.: XI ZR 549/14 , zitiert nach juris, Rn. 23) ist ohne weiteres erkennbar, dass mit dem Zusatz „für das Unterkonto Nr. 89“ ohne Inhaltsänderung, rein aus Klarstellungsgründen eine Anpassung an den konkret zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag vorgenommen wurde. 2.4. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der ihm schriftlich überlassene Vertrag vom 15./31. März 2011 enthalte nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. relevanten Pflichtangaben. Ein Hinweis auf alle sonstigen Kosten im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB ist unter Ziffer II des Vertrages enthalten. Soweit die Berufung einen Hinweis auf die Bedingungen vermisst, unter denen die Kosten angepasst werden können, ist dem entgegen zu halten, dass es eines solchen Hinweises schon deshalb nicht bedurfte, weil der Beklagten nach der Vertragsgestaltung kein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung in Bezug auf Kosten im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB zustand. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 8. März 2017 verfangen nicht. 3. Da dem Kläger aufgrund des fehlenden Kapitalnutzungsrechts kein Widerrufsrecht gemäß §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. zustand, hätte er hierüber auch nicht belehrt werden müssen. Tatsächlich erteilte die Beklagte dem Kläger aber eine Widerrufsbelehrung. Es bedarf keiner Entscheidung durch den Senat, ob sich hieraus unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nach dem Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ein vertragliches Widerrufsrecht des Klägers gegenüber der Beklagten ergeben könnte. Unterstellt dem Kläger wäre durch die Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden, so wäre dieses jedenfalls zu spät ausgeübt worden. Für ein vertragliches Widerrufsrecht gelten nicht die strengen Anforderungen der gesetzlichen Widerrufsbelehrung, sondern das Widerrufsrecht unterliegt, da es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB. Ein Verstoß dagegen ist seitens des Klägers nicht vorgetragen. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, denn die Belehrung entspricht - wie dargetan - der Musterbelehrung. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. 3. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die streitentscheidenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung des Senats steht - wie dargetan - in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Ob die einzelne Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung entspricht, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen getroffen werden und begründet keine grundsätzliche Bedeutung. 4. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,- € festgesetzt.