Beschluss
17 U 232/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0420.17U232.16.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 27.10.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.
Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 27.10.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte. Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Ausführungen des Senats unter I. der Gründe in seinem Beschluss vom 14.03.2017 (Bl. 274 ff. GA) und die zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Kläger ist durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat mit Beschluss vom 14.03.2017 (Bl. 274 ff. GA) auf die fehlende Erfolgsaussicht hingewiesen. Auf die Ausführungen unter II. der Gründe des Beschlusses, die auch weiterhin gelten, wird verwiesen. Die Stellungnahme der Kläger mit Schriftsatz vom 12.04.2017 führt nicht zu einer Änderung der Auffassung des Senats. Auch nach nochmaliger Beratung hat der Senat keinen Anlass, von dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO Abstand zu nehmen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Senats und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.098,82 € festgesetzt. Am 14.03.2017 erging folgender Hinweisbeschluss: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 27.10.2016 ohne mündliche Verhandlung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.04.2017 hier eingehend. Gründe: I. Die Parteien streiten um den Widerruf von zwei Darlehensverträgen. Die Kläger schlossen am 09.02.2005 zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 150.300 € zu einem bis zum 28.02.2015 gebundenen Sollzinssatz von 4,55 %. In der zugehörigen Widerrufsbelehrung heißt es u.a.: „(…) Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. (…)“ (Anlage K 1, Bl. 40 R GA). Mit Immobiliendarlehensvertrag vom 21.02.2005 vereinbarten die Parteien die Überlassung eines Betrages von 50.000 € zu einem bis zum 30.03.2015 gebundenen Sollzinssatz von 4 %. Die zugehörige Widerrufsbelehrung enthält dieselbe bereits geschilderte Angabe zur Widerrufsfrist wie der Vertrag vom 09.02.2005 (Anlage K 2, Bl. 42 R GA). Nach Ablauf der Zinsbindungsfristen lösten die Kläger beide Darlehensverträge ab. Mit Schreiben vom 07.12.2015 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und beriefen sich darauf, sie seien über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Die Kläger haben von der Beklagten Zahlung von 42.244,14 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.772,71 € begehrt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2015 bereits abgelaufen gewesen sei. Denn die von den Klägern gerügten Teile der Widerrufsbelehrungen träfen auf ihren Fall – für sie erkennbar – nicht zu. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Kläger mit ihrem Rechtsmittel und berufen sich weiterhin darauf, die Belehrung zur Monatsfrist sei unzutreffend. Diese Frist werde nicht erst ausgelöst, wenn die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher am dem Vertragsschluss folgenden Tag ausgehändigt werde. Auch in dem Fall, dass der Vertragsabschluss zunächst ohne Aushändigung der Widerrufsbelehrung erfolgt sei, die Bank sich jedoch noch am selben Tag beim Verbraucher melde und daraufhin die Belehrung noch an diesem Tag ausgehändigt werde, betrage die Widerrufsfrist einen Monat. Darauf, ob die Kläger hätten erkennen können, dass diese Konstellation in ihrem Fall nicht vorliege, komme es nicht an. Im Übrigen handele es sich bei der Angabe zur nicht taggleichen Belehrung um einen unzulässigen Zusatz zur Belehrung. Die Beklagte habe die Kläger darüber hinaus nicht ordnungsgemäß belehrt, weil ihnen unstreitig je Vertrag nur eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden sei. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27.10.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie 34.098,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2015 zu zahlen, 2. die Kläger als Gesamtgläubiger von der Forderung ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei A Rechtsanwälte in Höhe von 2.772,71 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern stand zum Zeitpunkt ihres Widerrufs 2015 kein Widerrufsrecht mehr zu, da die zu den Darlehensverträgen gehörenden Widerrufsbelehrungen der Beklagten den rechtlichen Anforderungen genügen und damit die zweiwöchige Frist zur Ausübung des Widerrufs schon seit 2005 abgelaufen ist. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der im Februar 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Dabei erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Erklärung (BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Tz. 14). Diesen Anforderungen genügen die Widerrufsbelehrungen, so dass es auf die Frage der Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO a.F. nicht ankommt. 1. Die hier im Streit stehenden Widerrufsbelehrungen sind insbesondere nicht deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil die Kläger darüber belehrt wurden, dass bei nicht taggleichem Vertragsabschluss und Belehrung über das Widerrufsrecht die Frist zur Ausübung des Widerrufs einen Monat beträgt. Nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich zwei Wochen. Wird die Belehrung allerdings nach Vertragsschluss mitgeteilt, beläuft sich die Frist auf einen Monat (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB). Zu Recht hat das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 22.12.2015, 13 U 154/15, Tz. 6) für die Frage, ob der Verbraucher bei oder nach dem Vertragsschluss belehrt worden ist, darauf abgestellt, ob die Belehrung in einem einheitlichen Geschehensablauf mit dem Vertragsschluss ausgehändigt wird, und dies bei einer Übergabe am selben Tag noch als gegeben angesehen (ähnlich Münchener Kommentar zum BGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rz. 54; a.A. Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2012, Rz. 51). Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Belehrung der Beklagten zur Länge der Frist im Falle einer Aushändigung der Belehrung am folgenden Tag auch kein unzulässiger Zusatz zur Belehrung (vgl. zur Frage einer für den konkreten Fall nicht einschlägigen Passage zu finanzierten Geschäften nunmehr BGH, Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, Tz. 9 ff.). 2. Der Umstand, dass die Beklagte den Klägern je Darlehensvertrag nur eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt hat, obwohl beide Kläger auch unabhängig voneinander zum Widerruf der Darlehensverträge berechtigt waren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Tz. 13 ff.), ist ebenso nicht zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrungen richten sich – für jeden Verbraucher erkennbar – an beide Darlehensnehmer, deren jeweilige Unterschrift auch ausdrücklich vorgesehen ist. Es ist nicht erkennbar, weshalb es jeweils zweier Belehrungen bedürfen soll, um dies deutlich zu machen. Eine Pflicht des Darlehensgebers, im Falle von mehreren Darlehensnehmern jedem eine gesonderte Widerrufsbelehrung zu übergeben, kann entgegen der Ansicht der Kläger nicht dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs (XI ZR 482/15, Tz. 21) entnommen werden. Dort wird nur erörtert, welche Rechtsfolgen eine Anwendung von § 351 S. 2 BGB in dem Fall hätte, dass mehrere Belehrungen zeitlich gestaffelt erteilt wurden. Dagegen wird nicht postuliert, eine wirksame Belehrung mehrerer Darlehensnehmer setze voraus, dass diese jeweils ein gesondertes Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten müssten.