Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.12.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichterin – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Verurteilung zur Auflassung des Eigentums an den im 1. Absatz des erstinstanzlichen Urteilstenors genannten Grundstücken entfällt und der Beklagte stattdessen verurteilt wird, insoweit die Berichtigung des Grundbuchs in grundbuchmäßiger Form zu bewilligen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von € 100.000,- abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe: I. Der Kläger erteilte seinem Vater, dem Beklagten, am 08.12.1983 eine nicht beschränkte, unwiderrufliche notarielle Vollmacht (Anl. K1 = GA 9), die diesen auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite. Der Kläger erwarb 1988, 1990 und 2007 jeweils Grundstücke im Y in Stadt 3; auf die Kaufverträge v. 18.10.1988 (K2 = GA 13ff), v. 08.02.1990 (K5 = GA 63ff) und 14.06.2007 (K6 = GA 68ff) wird Bezug genommen. Darauf befanden sich bei Erwerb marode Industriegebäude, die nach und nach in bewohnbare Wohnhäuser umgewandelt wurden. Ein Gebäude ist vermietet, die übrigen Gebäude werden von dem Beklagten und seiner zweiten Ehefrau, von der Mutter des Beklagten und (seit 2007) vom Kläger bewohnt. Im Jahr 2007 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet, mit Beschluss vom 14.05.2013 wurde die Restschuldbefreiung erteilt (B22 = GA 495). Am 25.07.2014 machte der Beklagte von der ihm erteilten Vollmacht des Klägers aus dem Jahre 1983 Gebrauch: Er schloss im eigenen Namen als Erwerber und stellvertretend für den Kläger als Veräußerer einen notariellen „Übertragungsvertrag“ (Anl. K11 = GA 101ff), wonach der Kläger ihm von in den Jahren 1988 bis 2007 erworbenen Grundstücke auf den Beklagten übertrug; ferner ließ er sich eine Briefgrundschuld iHvon € 500.000,- bestellen (Anl. K12 = GA 117ff). In dem Übertragungsvertrag heißt es u.a. in Ziff. I. 8.: „Der Erschienene erklärt, dass ihm ohnehin das wirtschaftliche Eigentum an dem heute übertragenen Grundbesitz zusteht, das seinem Sohn, dem Veräußerer als Treuhänder, in der Vergangenheit lediglich treuhänderisch zugeordnet wurde, und ihm zu diesem Zweck auch die heute vorliegende Generalvollmacht erteilt worden ist. So sei das heute übertragene Vermögen ausschließlich durch ihn bzw. mit Darlehnsmittel seiner Mutter, also der Großmutter des Veräußerers, geschaffen worden und auch der gesamte Kapitaldienst ausschließlich durch ihn bzw. aus dem Objekt geleitet worden. Der Erwerber erklärt, dass mit der heutigen Übertragung auch dieses, von ihm aufgekündigte Treuhandverhältnis erledigt werden soll.“ Ziff. II. 3. „Die Übertragung erfolgt auch in Auflösung des Treuhandverhältnisses.“ In Ziff. III. wurde dem Beklagten ein lebzeitiges Wohnrecht an der von ihm bewohnten Wohnung eingeräumt. Der Beklagte wurde als Eigentümer der fraglichen Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Im Wege der einstweiligen Verfügung wurde gem. Beschluss des LG Wuppertal v. 29.08.2014, 4 O 252/12 jeweils ein Widerspruch zugunsten des Klägers im Grundbuch eingetragen (Anl. K13, GA 123ff). Die Parteien streiten nach wie vor darüber, ob zwischen ihnen eine Treuhandvereinbarung geschlossen wurde, nach welcher der Kläger für die Familie - bestehend aus dem Beklagten und seiner zweiter Ehefrau, der Mutter des Beklagten und ihm selbst - treuhänderisch Eigentum erwerben sollte, und ob die im Jahre 1983 dem Beklagten erteilte Vollmacht zur Absicherung der Treuhandansprüche dienen sollte. Der Kläger hat behauptet, die Vollmacht sei zur Erledigung von Bankgeschäften erteilt worden und habe nur einmal verwandt werden sollen (GA 3). Ein Treuhandverhältnis sei zu keiner Zeit vereinbart worden, die in 1983 erteilte Vollmacht habe in keinem Zusammenhang mit dem späteren Erwerb der Grundstücke gestanden (GA 535, 540). Er selbst habe die nötigen finanziellen Mittel für den Erwerb der Grundstücke sowie die Herrichtung der nicht vom Beklagten bewohnten Häuser aus einer Erbschaft nach dem Großvater ( 25.000,- DM; GA 268, 424, 540), einem Darlehen seiner Ehefrau (70.000,- DM; GA 268, 424) sowie aus sukzessive aufgenommenen weiteren Darlehen finanziert (GA 423f, 541). Der Beklagte habe lediglich das von ihm bewohnte Haus hergerichtet und die hierfür nötigen Kosten getragen (GA 271). Er habe die wesentlichen Ausbauarbeiten veranlasst und finanziert sowie die Finanzierungsverhandlungen mit der Bank geführt, die mit dem Beklagten nicht haben verhandeln wollen (GA 416). Die Vollmacht aus dem Jahre 1983 habe er mehrfach widerrufen. Der Beklagte hätte erklärt, dass er die Vollmachtsurkunde nicht mehr im Besitz habe. Der seinerzeit beurkundende Notar A habe seine Tätigkeit eingestellt, daher habe er - der Kläger - es nicht mehr für nötig erachtet, die Vollmacht gegenüber dem Notar zu widerrufen (GA 4, 272f, 426). Im Übrigen ist der Kläger der Ansicht, dass eine Treuhandabrede auch formbedürftig gewesen, und ein Treuhandauftrag ohnehin infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden wäre (GA 277, 563, 567). Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. das zugunsten des Beklagten bestehende Eigentum an dem Grundstück, Grundbuch von Stadt 1, Blatt ...1 in Abteilung 1 unter der laufenden Nummer 2 eingetragene Eigentum an ihn zurück zu übertragen, 2. das Eigentum an dem Grundstück, Grundbuch von Stadt 1, Blatt ...2 in Abteilung I unter der laufenden Nummer 3 eingetragene Eigentum an ihn zurück zu übertragen, 3. das Eigentum an dem Grundstück, Grundbuch von Stadt 1, Blatt ...3 in Abteilung I unter der laufenden Nummer 3 eingetragene Eigentum an ihn zurück zu übertragen, 4. den in seinen Händen befindlichen Grundschuldbrief, Gruppe X1 an ihn herauszugeben, hilfsweise ihn von einer Inanspruchnahme aus dem Grundschuldbrief mit der Nummer X1 freizustellen, 5. die in seinem Besitz befindliche notarielle Vollmacht vom 08.12.1983 (Ur.-Nr. ..... des Notars A in Stadt 2) an ihn herauszugeben und 6. ihn von sämtlichen durch die unberechtigte Grundbuchumschreibung entstandenen und noch entstehenden Schäden freizustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage zurückzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, eine Vollmacht habe er sich sowohl vom Kläger als auch seiner 2. Ehefrau erteilen lassen zur Absicherung, wenn die später zu beschaffende Familienimmobilie erworben und er als treuhänderischer Eigentümer entweder seine 2. Ehefrau oder den Kläger einsetzen werde (GA 314, 485); dies sei auch dem beurkundenden Notar A so mitgeteilt worden (GA 314, 489). Der Kläger habe die Vollmacht nie widerrufen, es habe auch gar keinen wichtigen Grund für einen Widerruf der Vollmacht gegeben (GA 227, 487, 585) Eine Treuhandvereinbarung sei abgeschlossen worden anlässlich einer Besprechung in der ersten Oktoberhälfte 1988 beim Frühstück im damaligen Familiensitz .....Z zwischen dem Beklagten, seiner Mutter und seiner Ehefrau sowie dem Kläger. Darin habe man entschieden, dass das Objekt Y in Stadt 3 als Familienwohnsitz erworben und der Kläger als treuhänderischer Eigentümer in das Grundbuch der zu erwerbenden Grundstücke stellvertretend für die Familie eingetragen werden soll (GA 224, 307, 312, 484, 502). Der Kläger habe in 2014 das gesamte Objekt verkaufen (Internetanzeige B5 = GA 242 = B 21 = GA 493), den Erlös für sich behalten und die übrige Familie auf die Straße setzen wollen. Durch dieses familienschädliche Verhalten habe er Pflichten aus dem Treuhandverhältnis grob verletzt, weshalb dieses von ihm, dem Beklagten - auch im Namen seiner Mutter und seiner 2. Ehefrau - gekündigt worden sei. Die Rückübertragung des Grundbesitzes sei damit aus § 812 BGB berechtigt gewesen. Der Beklagte sei nun Eigentümer und neuer Treuhänder des zuvor bestehenden Treuhandverhältnisses, von dem der Kläger ausgeschlossen sei (GA 316, 482ff, 488). Auch die Eintragung der Grundschuld sei mit den übrigen Mitgliedern der Treuhand (mit Ausnahme des Klägers) abgesprochen worden (GA 490). Die Grundschuld sei am 25.08.2014 an Frau B abgetreten worden (B19 = 354, 319). Der Beklagte behauptet weiter, dass der Kläger gar kein Geld gehabt habe. Die maßgeblichen Verhandlungen zum Erwerb und auch zur Finanzierung habe er, der Beklagte, geführt; er habe auch den Erwerb und die Herrichtung aller Gebäude finanziert (GA 225f, 312ff, 486ff). Der Beklagte beantragte im Jahr 2013 Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte klageweise Inanspruchnahme des Klägers auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages von € 907.740,- nach Kündigung einer angeblich in 1988 geschlossenen BGB-Innengesellschaft. Dieser Antrag wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen, weil der Beklagte nicht hinreichend dargelegt habe, dass es einen Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien gegeben habe mit einer – behaupteten - Beteiligung des Beklagten zu 80% (vgl. Beschlüsse des LG Wuppertal 4 O 159/13 v. 26.09.2013, Anl. K8 = GA 88f, und v. 24.01.2014, Anl. K9 = GA 90f; Beschluss des OLG Düsseldorf v. 13.06.2014, I-16W 6/14, K10 = GA 92ff). Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils GA 594R bis GA 597 Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 15.12.2015 (GA 594ff) der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundbesitzes aus § 894 BGB, weil das Grundbuch infolge der Eintragung des Beklagten als Eigentümer unrichtig geworden sei. Die dem Beklagten erteilte Vollmacht aus dem Jahre 1983 sei als unbeschränkte und überdies unwiderrufliche Vollmacht sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB. Dies führe nicht zu einer Teilnichtigkeit nach § 139 BGB, sondern mache die Vollmacht insgesamt sittenwidrig. Der Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Übertragung des Grundbesitzes aus einem Treuhandvertrag. Zum einen habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass das vom Beklagten behauptete Treuhandverhältnis überhaupt vereinbart worden sei. Zum anderen wäre eine Treuhandabrede auch wegen fehlender notarieller Beurkundung gem. § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB formunwirksam. Die fehlende Form sei nicht gem. § 311 b Abs. 1 S. 2 BGB durch Eintragung in das Grundbuch geheilt worden; die Treuhandabrede könne als Vorvertrag nur soweit geheilt werden, als sie keine über den Hauptvertrag hinausgehenden Vereinbarungen zu Lasten einer vom Schutzzweck umfassten Person enthält. Dies sei hier aber anzunehmen, weil das behauptete Treuhandverhältnis die anderen Familienmitglieder mitumfasse. Zudem wäre eine Treuhandabrede gem. § 115 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten im Jahre 2007 erloschen. Der Beklagte habe auch - wie hilfsweise beantragt - gem. § 989 BGB einen Anspruch auf Freistellung von einer Inanspruchnahme aus dem Grundschuldbrief, der infolge Abtretung an Frau B nicht herausgegeben werden könne. Gleichfalls könne er die Vollmachtsurkunde analog § 175 BGB heraus verlangen. Der Freistellungsantrag in Bezug auf die Pflicht zum Ersatz sämtlicher durch die unberechtigte Grundbuchumschreibung noch entstehenden Schäden sei als Feststellungsantrag auszulegen, der als solcher ebenfalls begründet sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils GA 597R bis 600 Bezug genommen. Gegen das ihm am 15.12.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 14.01.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese- innerhalb der entsprechend verlängerten Frist (GA 634) - mit am 15.03.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er macht geltend: Das Landgericht habe die Vollmacht zu Unrecht als sittenwidrig angesehen. Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit könne gerechtfertigt sein durch Interessen des Vollmachtnehmers, namentlich dann, wenn sie der Erfüllung von Ansprüchen des Bevollmächtigten gegen den Vollmachtgeber dient bzw. wenn die Unwiderruflichkeit in demjenigen Rechtsverhältnis eine rechtfertigende Grundlage findet, dessen Durchführung die Vollmacht diene. Entsprechendes sei hier der Fall gewesen: Der Kläger sei nur als Treuhänder Eigentümer der Grundstücke geworden und zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes verpflichtet gewesen. Das Landgericht habe insoweit verkannt, dass die Privatautonomie des Klägers durch die Vollmacht gar nicht betroffen sein konnte, weil er bei Erteilung der Vollmacht über gar kein Vermögen verfügt habe und es sich bei den später erworbenen Grundstücken um treuhänderisch verwaltetes Fremdeigentum gehandelt habe. Das zugrundeliegende Treuhandverhältnis sei vor der Beurkundung der Vollmacht als Voraussetzung der Vereinbarung einer Unwiderruflichkeit positiv geprüft worden. Die Vollmacht sei auch nicht als Generalvollmacht, sondern nur im Rahmen des zugrunde liegenden Treuhandverhältnisses ausgeübt worden. Das Landgericht habe auch verkannt, dass bei Sittenwidrigkeit der Unwiderruflichkeit die Vollmacht nach herrschender Meinung gem. § 139 BGB als widerrufliche bestehen bleibe. Abgesehen davon, dass der Kläger die Vollmacht nie widerrufen habe, könne eine unwiderrufliche Vollmacht nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden, der aber nicht vorgelegen habe, weil dem Beklagten keinerlei grobe Pflichtverletzungen vorzuwerfen gewesen seien. Im Übrigen bleibe die Vollmacht gem. § 172 Abs. 2 BGB bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt werde. Das Landgericht habe verkannt, dass durch die Beweisaufnahme sehr wohl bewiesen ist, dass im Jahre 1988 eine Treuhandabrede zwischen dem Beklagten, der Mutter und der 2. Ehefrau des Beklagten sowie dem Kläger zustande gekommen sei. Dies ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen C, D und A sowie aus dem Kontext des unstreitigen Sachverhaltes zu den Vermögensverhältnissen des Klägers und den zum Erwerb und der Herrichtung nötigen Finanzmittel. Hiergegen spreche nicht, dass der Beklagte das treuhänderische Eigentum in seiner Privatinsolvenz nicht angegeben habe, da er kein Jurist sei und natürlich seine Rechtsstellung habe verbergen wollen. Das Landgericht habe ferner verkannt, dass die fehlende Beurkundung des Treuhandvertrages durch Eintragung des Klägers im Grundbuch geheilt worden sei. Die Argumentation des Landgerichts, der Vorvertrag nehme an der Heilung nicht teil, weil die Treuhandabrede Vereinbarungen zu ihren Lasten enthielt, führe zu dem widersinnigen Ergebnis, dass gerade diesen Familienmitgliedern das wirtschaftliche Eigentum entzogen werde. Im Übrigen sei dem Kläger die Berufung auf den Formmangel verwehrt, weil er sich selbst einer schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht habe, indem er das Treugut auf eigene Rechnung verkaufen wollte. Auch der Hinweis des Landgerichts auf § 115 Abs. 1 InsO sei rechtsfehlerhaft. Das Treueverhältnis habe schon deshalb nicht erlöschen können, weil der Beklagte nicht alleiniger Treugeber gewesen sei. Außerdem sei der Auftrag nicht vom Beklagten als Insolvenzschuldner erteilt worden; der Beklagte sei vielmehr Auftragnehmer bezüglich der aus dem Treuhandverhältnis geschuldeten Tätigkeiten gewesen (GA 651). Im Übrigen habe der Kläger als Treuhänder den Auftrag bereits durch seine Eintragung als Eigentümer vollständig ausgeführt, sei mithin nur noch zur Rückübertragung der Grundstücke verpflichtet gewesen. Wenn aber der Auftrag bereits vollständig ausgeführt war und der Beauftragte nur noch Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten schuldet, greife § 115 Abs. 1 InsO nicht ein. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, vorsorglich hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der im Tenor des landgerichtlichen Urteils aufgeführten Grundstücke in grundbuchmäßiger Form zu bewilligen. Er hält die Berufung für unbegründet und verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.12.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichterin - ist zulässig, hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist der Beklagte nicht – wie es im 1. Absatz des Tenors des angefochtenen Urteils heißt – zur Rückauflassung zu verurteilen. Damit ist jedoch keine teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und teilweise Zurückweisung der Klage verbunden. Die verbleibende Verurteilung zur Mitwirkung an der Berichtigung des Grundbuchs gem. § 894 BGB ist vorliegend mit der Frage verbunden, ob der Kläger Eigentümer der fraglichen Grundstücke ist oder ob das Eigentum auf den Beklagten übergegangen ist. Ist aber die Frage des Eigentums streitig, so ist– ebenso wie bei der Auflassung - gem. § 6 ZPO der volle Wert der Grundstücke anzusetzen (vgl. Zöller- Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 „Berichtigung des Grundbuchs“). Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundbuch durch die Eintragung des Beklagten als Eigentümer unrichtig geworden ist und dementsprechend der Kläger einen Anspruch aus § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuches hat. Allerdings geht dieser nicht dahin, die Auflassung gem. § 925 BGB zu erklären, sondern ist ausschließlich auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs, d.h. auf Abgabe der gem. § 19 GBO erforderlichen Eintragungsbewilligung in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO gerichtet. Die Berichtigung ist darauf gerichtet, einen dem materiellen Recht entsprechenden Grundbuchstand herzustellen. Demgegenüber zielt die Auflassungserklärung als materielles Rechtsgeschäft auf eine Änderung der bestehenden dinglichen Rechtslage (BGH v. 21.10.2005, V ZR 63/05, Rn. 8, juris). Vorliegend führte die Eintragung des Beklagten als Eigentümer in das Grundbuch zur Unrichtigkeit des Grundbuchs, weil der Beklagte nach materieller Rechtslage nicht Eigentümer geworden ist. Der Übertragungsvertrag sowie wie Bestellung der Grundschuld sind unter den besonderen Umständen dieses Falles aufgrund eines Missbrauchs der Vertretungsmacht durch den Beklagten wegen sittenwidriger Kollusion nichtig. 1. Zu Recht weist die Berufung darauf hin, dass die dem Beklagten erteilte Vollmacht des Klägers vom 08.12.1983 wirksam erteilt worden ist. Als un widerrufliche Vollmacht ist die dem Beklagten erteilte umfassende Vollmacht unwirksam, dies macht jedoch - entgegen der Auffassung des Landgerichts – die Vollmacht nicht insgesamt nichtig, sondern nur den Ausschluss der Widerruflichkeit. Eine Vollmacht kann grundsätzlich nicht beliebig unwiderruflich ausgestaltet werden, weil die Unwiderruflichkeit der Vollmacht den Vollmachtgeber bindet und dieser nicht mehr entscheiden kann, sondern dem Willen des Bevollmächtigten unterworfen ist. Nach h.M. muss eine Unwiderruflichkeit daher in dem der Vollmacht zugrunde liegenden Kausalverhältnis begründet sein, demzufolge die Vollmacht den mindestens gleichwertigen Interessen des Bevollmächtigten oder eines Dritten, demgegenüber der Bevollmächtigte z.B. als Treuhänder verpflichtet ist, dient (G. Maier-Reimer in: Erman, BGB, aaO, § 168 BGB, Rn. 15f mwN; Staudinger/Eberhard Schilken (2014) BGB § 168, Rn. 8 mwN). Ohne ein der Vollmacht zugrundeliegendes Kausalverhältnis gibt es keinen rechtfertigenden Grund, den Vollmachtgeber an den einseitig erklärten Ausschluss des Widerrufsrechts zu binden (BGH v. 28.02.1988, V ZR 231/86, Rn. 11, juris). Ein die Unwiderruflichkeit rechtfertigendes Kausalverhältnis kann hier - entgegen der Auffassung der Berufung - schon deshalb nicht aus der von dem Beklagten behaupteten Treuhandabrede folgen, weil diese nach eigenem Vorbringen des Beklagten erst 1988 und damit 5 Jahre nach Erteilung der Vollmacht getroffen worden sein soll. Im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung war die unwiderrufliche Vollmacht mithin nicht durch ein die Unwiderruflichkeit legitimierendes Kausalverhältnis gedeckt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Vollmacht inhaltlich nicht auf den beabsichtigen Erwerb eines Familienwohnsitzes zugeschnitten, sondern umfassend gestaltet ist und der Beklagte hierdurch berechtigt sein sollte, den Kläger „in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten“ zu vertreten. Gegenteiliges hat der Beklagte nicht beweisen können; der insoweit als Zeuge vernommene, die Vollmacht beurkundende Notar A hatte keine Erinnerung mehr hieran (GA 573R). Aus der Unzulässigkeit der Unwiderruflichkeit folgt jedoch nicht - wie das Landgericht angenommen hat - die Nichtigkeit der gesamten Vollmacht. Vielmehr ist allein die Unwiderruflichkeitsklausel als nichtig anzusehen und nicht gem. § 139 die gesamte Vollmachtserteilung (vgl. Staudinger/Eberhard Schilken, aaO, § 168, Rn. 10; G. Maier-Reimer in: Erman, aaO, § 168 BGB, Rn. 17 mwN). Damit bleibt die Vollmacht als widerrufliche wirksam. Die Vollmacht entsprach im Hinblick auf die hier fraglichen Grundstücksübertragungen auch der notariellen Form des § 311 b BGB. Grundsätzlich bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB die Vollmacht nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sie sich bezieht. Eine Ausnahme gilt aber nach ständiger Rechtsprechung für den Fall einer unwiderruflichen Vollmacht zur Veräußerung oder zum Erwerb von Grundstücken (BGH v. 18.03.2016, V ZR 75/15, Rn. 31, juris; BGH v. 04.12.2007, XI ZR 227/06, Rn. 17, juris; BGH v. 21.05.1965, V ZR 156/64, juris; G. Maier-Reimer in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 168 BGB, Rn. 18). 2. Ob der Kläger die wirksam erteilte (widerrufliche) Vollmacht - wie er behauptet - gegenüber dem Beklagten widerrufen hat, ist streitig. Für seine Behauptung hat er Beweis angetreten durch Parteivernehmung des Beklagten sowie Vernehmung des Zeugen E (GA 272). Der Beweiserhebung bedarf es allerdings nicht, weil die Eigentumsumschreibungen sich aus anderen Gründen als unwirksam erweisen. 3. Selbst wenn der Beklagte die Vollmacht nicht widerrufen hätte, kann nicht festgestellt werden, dass eine wirksame Übertragung der Grundstücke auf den Beklagten stattgefunden hat. a. Wenn – wie der Beklagte behauptet – die Vollmacht aufgrund einer Treuhandvereinbarung erteilt worden sein sollte, wäre die Vollmacht mit dem Übertragungsvertrag vom 25.07.2014 (Anl. K11 = GA 101ff) erloschen. Ausweislich Ziff. I.8 des Übertragungsvertrages sollte auch das Treuhandverhältnis „erledigt“ sein. Die darin zum Ausdruck kommende Kündigung des Treuhandverhältnisses – die der Beklagte auch an anderer Stelle behauptet, GA 367, 483, 565 - führt gem. § 168 S. 1 BGB zum Erlöschen der Vollmacht. Mit Beendigung des Innenverhältnisses zwischen Geschäftsherrn und Bevollmächtigten erlischt die Vollmacht (BeckOK BGB/Schäfer, § 168 Rn. 3). b. Überdies ist die Vollmacht nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten erteilt worden, weil der Kläger treuhänderisch die Grundstücke erwerben sollte. Mithin konnte der Beklagte auch nur im Rahmen der Absprachen dieses Treuhandverhältnisses (eigenmächtig) von der Vollmacht Gebrauch machen. Es kann jedoch schon nicht festgestellt werden, dass das behauptete Treuhandverhältnis überhaupt wirksam zustande gekommen ist. Der Beklagte hat stets vorgetragen, dass der Kläger für die gesamte Familie - bestehend aus dem Kläger, dem Beklagten sowie dessen 2. Ehefrau und Mutter - Eigentum erwerben sollte, mithin alle Familienmitglieder an dem Treuhandverhältnis beteiligt gewesen seien (GA 312, 482ff, 502). Daraus folgt, dass dann nicht der Beklagte allein, sondern auch seine Mutter und seine 2. Ehefrau Treugeber waren. Dann aber konnte der Beklagte nicht willkürlich von der ihm erteilten Vollmacht des Klägers Gebrauch machen und den Grundbesitz auf sich übertragen. Vielmehr bedurfte es einer abändernden Absprache der übrigen am Treuhandverhältnis Beteiligten. Hierzu gehörte auch der Kläger, es sei denn, er wäre zu Recht aus dem Treuhandverhältnis ausgeschieden durch Kündigung der übrigen Mitglieder, vertreten durch den Beklagten. Insoweit macht der Beklagte geltend, er habe das Treuhandverhältnis als neuer Treuhänder der verbleibenden Treuhandgemeinschaft gekündigt, weil der Kläger durch seine Veräußerungsabsichten die Pflichten aus dem Treuhandvertrag grob verletzt habe (GA 316, 482ff). Ob eine solche Kündigung bereits vor dem Übertragungsvertrag erfolgt ist, mag jedoch dahinstehen. Der Beklagte hat schon das Zustandekommen des behaupteten Treuhandvertrages in 1988 nicht zu beweisen vermocht. Der Zeuge Notar A hat sich nicht daran erinnern können, ob der Vollmachtserteilung (oder auch dem späteren Erwerb der Grundstücke) eine derartige Absprache zugrunde lag. Der Zeuge D, der den Beklagten in den fraglichen Jahren anwaltlich betreute, hat nur das wiedergeben können, was der Beklagte ihm seinerzeit berichtet hatte. Der Aussage der Zeugin C kann eine Treuhandabrede zugunsten der gesamten Familie ebenfalls nicht entnommen werden; sie ist bereits unergiebig, so dass es auf die vom Landgericht geäußerten Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht ankommt. Die Zeugin C hat bekundet, dass der Kläger als „Treuhänder bzw. Strohmann“ in das Grundbuch eingetragen werden sollte. Ihre weitere Aussage spricht eher dafür, dass der Kläger lediglich Strohmann sein sollte und der Beklagte - kraft der ihm 5 Jahre zuvor erteilten Vollmacht - alle Fäden allein in der Hand behalten wollte. Sie hat bekundet, dass der Beklagte jederzeit in das Grundbuch rein konnte, er die Rechte hatte; der Beklagte habe sich voll abgesichert durch die Vollmacht. Alle sollten berechtigt sein, dort zu wohnen, zu Sagen sollte aber nur der Beklagte etwas haben (GA 574f). Entsprechendes wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen D. Danach habe der Beklagte ihm davon erzählt habe, dass er (!) ein Grundstück in Stadt 3 gekauft habe, das mit mehreren verfallenen Häusern bebaut sei, die er für die Familie herrichten wolle. Ins Grundbuch solle aber sein Sohn, der Kläger, eingetragen werden; eine Gefahr sehe er hierdurch nicht, weil der Sohn das machen müsse, was er (der Beklagte) wolle, da er eine Vollmacht habe (GA 571R). Im Übrigen hätte das Treuhandverhältnis auch der notariellen Form des § 311 b BGB bedurft. Insoweit ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Formzwang der §§ 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf den Treuhandvertrag erstreckte. Dieser bildete nach dem eigenen Vortrag des Beklagten eine rechtliche Einheit mit dem Grundstückserwerb durch den Kläger. Eine solche ist anzunehmen, wenn alle Beteiligten den Willen hatten, beide Verträge in der Weise miteinander zu verknüpfen, dass sie miteinander stehen und fallen sollten (vgl. BGH v. 09.12.1979, VII ZR 313/78, juris; v. 06.11.1980, VII ZR 12/80, juris). Eine Formbedürftigkeit wird allerdings erst dann begründet, wenn das Grundstücksgeschäft nach dem Willen der Parteien von dem weiteren Vertrag abhängig ist. Unerheblich ist, ob zunächst der weitere Vertrag und alsdann der Grundstücksvertrag geschlossen wird oder umgekehrt; die Frage der Formbedürftigkeit ist von der zeitlichen Abfolge der Verträge nicht abhängig (vgl. BGH v. 12.02.2009, VII ZR 230/07, Rn. 14 mwN, juris; v. 13.06.2002, VII ZR 321/00, juris). Entsprechend liegt der Fall hier. Nach dem Vortrag des Beklagten sollte der Grundstückserwerb durch den Kläger nur aufgrund der Treuhandabrede erfolgen; der Kläger sollte gerade nicht wirtschaftlicher Eigentümer werden, sondern von vornherein die Grundstücke nur treuhänderisch für die gesamte Treuhand erwerben. Die mangelnde Form der Treuhandabrede wäre hier auch nicht durch die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch geheilt worden. Der Treuhandvertrag nimmt als Vorvertrag nur dann an der Heilungswirkung durch Eintragung teil, wenn Vor- und Hauptvertrag inhaltlich korrespondieren, der Inhalt des Vorvertrages also nicht über den des Hauptvertrages hinausreicht und einen Erfüllungszusammenhang bildet (BGH v. 08.10.2004, V ZR 178/03, juris). Dies kann hier bezüglich der Kaufverträge, die der Kläger mit Dritten abgeschlossen hat, nicht festgestellt werden. Der Zweck des Beurkundungsgebots wird dann erreicht, wenn die wesentlichen Regelungen des nicht beurkundeten Vorvertrages auch Gegenstand des notariell beurkundeten Hauptvertrages sind. Nur dann kann eine entsprechende Beratung und Belehrung durch den Notar erfolgen. Andernfalls erfährt der Schuldner, der durch den Formzwang geschützt werden sollte, diesen Schutz nicht, weil er die nötige rechtskundige Belehrung und Beratung durch den Notar in Bezug auf die Regelungen des Vorvertrages gerade nicht erhält (BGH v. 08.10.2004, V ZR 178/03, Rn. 20 mwN). Entsprechend liegt der Fall hier, weil im Rahmen der Grundstückskaufverträge, die der Kläger mit Dritten abschloss, die behauptete Treuhandabrede mit den entsprechenden Pflichten als Treuhänder und insbesondere die Rückgabepflicht gerade nicht Gegenstand der Beratung und Beurkundung waren. c. Ohne ein wirksames Treuhandverhältnis ist davon auszugehen, dass der Beklagte die ihm in 1983 erteilten Vollmacht des Klägers missbrauchte, um die Grundstücke auf sich zu übertragen. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten berechtigte ihn allein die behauptete Treuhandabrede zum Gebrauch der Vollmacht und zur Rückübertragung des Treugutes, eine andere Berechtigung ist weder dargetan noch ersichtlich. Einen Vollmachtsmissbrauch muss der Geschäftspartner dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er kollusiv mit dem Vertreter zusammenwirkte oder wenn der Missbrauch der Vertretungsmacht für ihn evident war (BGH v. 11.10.2016, XI ZR 448/15, Rn. 19, juris); in diesen beiden Ausnahmefällen verdient der Geschäftspartner keinen Schutz. Entsprechendes gilt, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen (vgl. BGH v. 28.01.2014, II ZR 371/12, Rn. 10, juris). Unter diesen Umständen ist der Missbrauch ihm - und damit allen Beteiligten - bekannt (vgl. BGH v. 01.06.2010, XI ZR 389/09, Rn. 13, juris; BGH v. 13.09.2011, VI ZR 229/09, Rn. 9, juris) mit der Folge, dass der Vertrag wegen sittenwidriger Kollusion nichtig ist (BGH v. 28.01.2014 v. 28.01.2014, II ZR 371/12, Rn. 10, juris). Entsprechend liegt der Fall hier, da der Beklagte den Kläger bei dem Übertragungsvertrag aufgrund der Vollmacht aus dem Jahre 1983 unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vertreten hat. Dies erfolgte – wie dargelegt – ohne Berechtigung aufgrund eines wirksamen Treuhandverhältnisses. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Beklagten, er habe die Übertragung als neuer Treuhänder der Treuhandgemeinschaft, bestehend aus ihm, seiner Mutter und seiner 2. Ehefrau, vorgenommen. Auch diese berechtigte ihn im Innenverhältnis zum Kläger nicht zum Gebrauch der ihm - ohne wirksame Treuhandabrede mit dem Kläger (s.o.) - erteilten Vollmacht. Im Übrigen widersprach die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken auf den Beklagten auch dem diesem bekannten Willen des Klägers, der – ausweislich des Maklerexposés - die Immobilien gewinnbringend verkaufen und gerade nicht dem Beklagten überlassen wollte. 4. Die Ausführungen des Landgerichts zur Freistellung von der Inanspruchnahme aus dem Grundschuldbrief sowie die Herausgabe der Vollmacht und Freistellung von allen durch die Grundbuchumschreiben entstandenen und noch entstehenden Schäden sind nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Streitwert: € 1.000.000,-