Urteil
I - 24 U 104/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0425.I24U104.16.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Mai 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt EUR 29.702,07.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Mai 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt EUR 29.702,07. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e I. Der Kläger macht gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma E. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) Honoraransprüche als Masseverbindlichkeit geltend. Der Beklagte wurde mit Beschluss vom 1. August 2003 (Anl. B1, GA 42-43) zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 24. September 2003 beauftragte er aufgrund eines Brandschadens die Anwaltssozietät S. und G., deren Rechtsnachfolger der Kläger ist, mit der Geltendmachung von Versicherungsansprüchen gegen die R Versicherung (Anl. K7, GA 109). Vereinbart war die Abrechnung nach der BRAGO. Der Kläger erbat nähere Angaben zur Schadenshöhe. Daraufhin übersandte ein Mitarbeiter des Beklagten mit E-Mail vom 2. Oktober 2003 (Anlage B 10, GA 85-87) eine detaillierte Aufstellung, die mit einer Forderung in Höhe von EUR 6,3 Millionen endete. Dieser Betrag entfiel zu EUR 4,7 Mio. auf Schäden an Gebäuden und Maschinen und zu EUR 1,6 Mio. auf Betriebsunterbrechungsschäden. Die R Versicherung lehnte eine Zahlung wegen einer vermuteten Brandstiftung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin zunächst ab. Daraufhin erstellte der Kläger Entwürfe zur Vorbereitung von zwei selbstständigen Beweisverfahren, in denen er Streitwerte von EUR 2 Mio. (GA 208) bzw. EUR 1,5 Mio. (GA 214) angab. Am 1. Juni 2004 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. Ende 2004 bat er den Kläger um Übersendung seiner Kostenrechnung, weil er das Mandat selbst weiterbearbeiten wollte. Am 8. Februar 2005 berechnete der Kläger der Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von EUR 6.300.000 insgesamt EUR 35.802,88 (Anl. K1, GA 16-17). Im Verlaufe dieses Rechtsstreits legte er mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2015 eine an den Beklagten als Insolvenzverwalter gerichtete Kostenrechnung gleichen Inhalts und Datums vor (Anlage K 12, GA 116-117). Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 (Anl. K2, GA 18) teilte der Beklagte mit, dass er die Gebühren unmittelbar nach Zahlung der Versicherungsleistung zur Anweisung bringen werde. Unter dem 20. November 2006 mahnte der Kläger die Zahlung unter Fristsetzung an (Anlage K 10, GA 112-113). Am 4. Dezember 2006 erwiderte der Beklagte, wies auf die Masseunzulänglichkeit hin und monierte den vom Kläger angesetzten Gegenstandswert (Anl. K3, GA 19-21). Im Übrigen erklärte er, er stehe nach wie vor dazu, „dass Sie für die von Ihnen entfalteten Tätigkeiten einen entsprechenden monetären Ausgleich erhalten,“ und bestätigte, dass die Kostenrechnung „in die sogenannte Masseschuldtabelle aufgenommen wurde.“ Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 forderte der seinerzeitige Bevollmächtigte des Klägers den Beklagten auf, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (Anl. B4, GA 47-49). Hierauf reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 2008 (Anl. B5, GA 50 -53) und führte unter anderem aus: „Unter Bezugnahme auf unser Gespräch vom 30.04.2008 darf der Unterzeichner nochmals darauf hinweisen, dass unser Mandant die von Ihrem Mandanten geltend gemachte Forderung selbstverständlich als Masseverbindlichkeit berücksichtigen wird, falls es nicht zu einer Einigung zwischen Ihnen und dem Unterzeichner kommt…. Zu dem zwischen ihnen und dem Unterzeichner bereits vorab besprochenen Vergleich teilen wir Ihnen auch mit, dass unser Mandant grundsätzlich damit einverstanden ist, dass für den Fall, dass unser Mandant verpflichtet wäre, die von der R Versicherung AG geleistete Abschlagszahlung zurückzufordern, auf mögliche Einreden der Verjährung zu verzichten. In diesem Zusammenhang dürfen wir allerdings auch nochmals darauf hinweisen, dass wir allein aufgrund des von ihnen erwähnten Schreibens keine persönliche Haftung unseres Mandanten erkennen können, da die „Zahlungszusage“ ausschließlich auf den Fall bezogen war, dass eine Versicherungsleistung durch die R Versicherung AG geleistet wird und endgültig der Masse verbleibt…“ Des Weiteren wandte sich der Beklagte in diesem Schreiben erneut gegen die Höhe des Gegenstandswertes und unterbreitete dem Kläger einen Vergleichsvorschlag. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Am 2. Oktober 2008 erhob der Kläger wegen seines Honoraranspruchs Klage gegen den Beklagten persönlich. Der erkennende Senat wies diese Klage mit Berufungsurteil vom 8. September 2009 (Az. I-24 U 48/09) unter Hinweis auf eine fehlende persönliche Haftung des Beklagten ab (GA 63-79). In den Folgejahren bestand zunächst kein Kontakt mehr zwischen den Parteien. Mit Beschluss vom 19. August 2015 erteilte das Insolvenzgericht seine Zustimmung zur Schlussverteilung der Masse (Anl. B3, GA 46). Eine mit Schreiben vom 14. September 2015 vom Kläger an den Beklagten erneut übersandte Zahlungsaufforderung blieb ohne Erfolg (Anl. K6, GA 27-28 und B8, GA 80-81). Mit Schreiben vom 16. September 2015 lehnte der Beklagte eine Zahlung ab (Anl. B9, GA 82-84). Am 18. September 2015 erhob der Kläger Klage, die auf Feststellung eines Anspruchs in Höhe von EUR 35.802,88 nebst Zinsen gerichtet war. Am 21. September 2015 fand die abschließende Gläubigerversammlung statt, an der der Kläger teilnahm. Danach stellte er seine Klage auf Zahlung in Höhe der auf Altmassegläubiger entfallenden Quote um. Die Quote beträgt unter Einbeziehung der klägerischen Vergütungsforderung 82,96 % (ohne diese Forderung 89,71 %). Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe im Schreiben vom 21. Februar 2005 die Forderung in materieller Hinsicht anerkannt. Der Gegenstandswert entspreche der seinerzeit vom Beklagten geschätzten Schadenshöhe. Die Rechnungserstellung auf den Namen der Insolvenzschuldnerin sei ausreichend, weil dies vom Beklagten akzeptiert worden sei. Eine Verjährung der Forderung sei nicht eingetreten. Sowohl in der Zahlungsankündigung vom 21. Februar 2005 als auch in der Zusicherung vom 20. Mai 2008, die Forderung in die Masseschuldtabelle aufzunehmen, liege ein verjährungsrechtliches Anerkenntnis. Darüber hinaus habe der Beklagte auf die Einrede der Verjährung im Schreiben vom 20. Mai 2008 wirksam verzichtet. Der Verzicht sollte für den – unstreitig eingetretenen - Fall gelten, dass die Versicherungsleistungen nicht zurückgezahlt werden mussten. Zudem sei die Berufung auf Verjährung treuwidrig. Er, der Kläger, habe auf die Erklärung des Beklagten vertraut, dass seine Forderung in der Masseschuldtabelle aufgenommen worden sei und deshalb zunächst keine Feststellungsklage erhoben. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten als Insolvenzverwalter der Firma E. GmbH zu verurteilen, an ihn EUR 29.702,07 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2005 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe die Höhe des Gegenstandswertes nicht substantiiert dargelegt. Die Rechnung sei nicht einforderbar, da sie nicht an ihn als Schuldner gerichtet gewesen sei. Es sei Verjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist habe am 1. Januar 2005 nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung zu laufen begonnen. Sein Schreiben vom 21. Februar 2005 enthalte kein verjährungsrechtlich relevantes Anerkenntnis. Selbst wenn dem doch so sei, hätte die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen und dann am 21. Februar 2008 geendet. Aus dem Schreiben vom 20. Mai 2008 ergebe sich kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung, weil die Erklärung unter der – unstreitig nicht eingetretenen - Bedingung gestanden habe, dass die Versicherungsleistung zurückgezahlt werden müsse. Das Landgericht hat durch das am 30. Mai 2016 verkündete Urteil der Klage bis auf den Zinsanspruch stattgegeben (GA 136-148). Das Urteil wurde dem Beklagten am 6. Juni 2016 zugestellt (GA 163). Hiergegen richtet sich seine am 27. Juni 2016 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung (GA 189). Diese hat er mit einem am 22. Juli 2016 eingegangenen Schriftsatz (GA 197ff.) begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet er sich gegen die Höhe des Gegenstandswertes und verweist darauf, dass der Kläger diesen zum einen nicht nachvollziehbar dargelegt und zum anderen in den selbständigen Beweisverfahren deutlich niedrigere Werte angegeben habe. Der Kläger habe seine Rechnung an die Insolvenzschuldnerin gerichtet. Er, der Beklagte, habe zu keinem Zeitpunkt auf eine ordnungsgemäße Berechnung gegenüber ihm als richtigen Adressaten verzichtet. Die vom Landgericht herangezogene Vorschrift zur Hemmung (§ 205 BGB) sei nicht anwendbar. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit entfalte keinen Hemmungstatbestand. Der Kläger sei Altmassegläubiger und hätte zur Unterbrechung der Verjährung Feststellungsklage gem. § 256 ZPO erheben müssen. Die Berufung auf die Verjährung sei nicht treuwidrig. Seine Mitteilung, die streitgegenständliche Forderung in die Masseschuldtabelle aufzunehmen, habe lediglich den Erklärungswert, die Forderung sei im Range des § 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO vermerkt worden. Damit sei dem Kläger nicht suggeriert worden, dass ein weiteres Tätigwerden zur Einziehung der Forderung nicht notwendig sei. Den Inhalt des Schreibens vom 20. Mai 2008 habe das Landgericht fehlinterpretiert. Ein darin erklärter Verjährungsverzicht gelte nur für den Fall, dass er verpflichtet gewesen wäre, die Abschlagszahlung an die Versicherung zurückzuzahlen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch in den Schreiben vom 21. Februar 2005, 4. Dezember 2006 und 20. Mai 2008 Anerkenntnisse gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gesehen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Erklärungen des Beklagten, in welchen das Landgericht Anerkenntnisse erblickt habe, seien zutreffend als solche gewürdigt worden. Die Angriffe des Beklagten gegen die Höhe des Gegenstandswerts seien nicht gerechtfertigt, weil sein Mitarbeiter die Listen, aus denen sich dieser Betrag ergab, ihm im Hinblick auf die Ermittlung des Gegenstandswerts übersandt habe. Soweit dieser Betrag auch Ansprüche der Grundpfandgläubigerin enthielt, habe der Beklagte solche ebenfalls geltend gemacht. Zutreffend habe das Landgericht auf eine analoge Anwendung des § 205 BGB erkannt. Die Erklärung des Beklagten im Schreiben vom 20. Mai 2008 sei vom Landgericht zutreffend gewürdigt worden. Die vom Beklagten in der Berufungsbegründung vorgenommene Interpretation seines Schreibens vom 20. Mai 2008 ergäbe keinen Sinn. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der auf Zahlung von Vergütung aus einem Anwaltsdienstvertrag gemäß §§ 611 ff., 675 BGB gerichteten Klage zu Recht bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. 1. Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen den der Abrechnung des Klägers vom 8. Februar 2005 (Anlage K12, GA 116f.) zugrunde gelegten Gegenstandswert von EUR 6,3 Mio., der jedoch aus den vom Landgericht zutreffend ausgeführten Gründen nicht zu beanstanden ist. Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass Ansprüche auf Versicherungsleistungen in dieser Höhe jedenfalls bis zur Mandatsbeendigung in 2004 im Raum standen. Der Beklagte hat dem Kläger eine Aufstellung mit Forderungen auf Versicherungsleistungen in dieser Höhe übermittelt (Anlage B10, GA 86f.). Der Kläger hat gegenüber der R Versicherung AG auch Ansprüche in Millionenhöhe geltend gemacht. So forderte er für die Insolvenzmasse mit Schreiben vom 11. September 2003 eine Abschlagszahlung iHv EUR 5 Mio., was nur als vorläufige Bezifferung verstanden werden kann (Anlage K11, GA 114-115). Die dort genannten Schadenspositionen addierten sich bereits auf EUR 5,2 Mio., wobei der Betriebsunterbrechungsschaden, der in der dem Kläger überlassenen Aufstellung mit EUR 1,6 Mio beziffert wurde (GA 87), noch nicht einmal berücksichtigt war. Dass das Betriebsgrundstück mit einem Grundpfandrecht belastet und die Betriebs- und Geschäftsausstattung sicherungsübereignet war, rechtfertigt die Herabsetzung des Streitwerts nicht, da der Beklagte dadurch nicht gehindert war, die auf Gebäudeschäden und die auf die Schäden an der Einrichtung entfallenden Versicherungsleistungen in Abstimmung mit dem Grundpfandrechtsinhaber und dem Sicherungseigentümer geltend zu machen (vgl. §§ 1127ff. BGB, §§ 43 ff. VVG). Bereits dies rechtfertigt die mit 7,5/10 gemäß §§ 11, 118 Abs. 1 BRAGO angesetzte Geschäftsgebühr und die vom Beklagten nicht in Abrede gestellte 7,5/10 Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 S. 2 BRAGO. 2. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger die Rechnung zunächst an die Insolvenzschuldnerin als vermeintliche Auftraggeberin adressierte und erst im Laufe dieses Rechtsstreits eine an den Beklagten als Insolvenzverwalter adressierte Rechnung erstellte. Mit Recht hat das Landgericht im Anschluss an die Erwägungen des Senats im Urteil vom 8. September 2009 (I-24 U 48/09, Rz. 31, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris) zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte die Kostenrechnung jahrelang unbeanstandet als ordnungsgemäße Berechnung gegenüber der Masse hingenommen hat. 3. Der Beklagte ist nicht nach § 214 Abs. 1 zur Leistungsverweigerung berechtigt, weil der Vergütungsanspruch des Klägers nicht verjährt ist. Ansprüche auf Anwaltshonorar verjähren gem. § 195 BGB nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB. Demgemäß lief die die Verjährung im Streitfall ab dem 1. Januar 2005, da der Honoraranspruch des Klägers mit der Mandatsbeendigung in 2004 fällig geworden ist, §§ 16 S. 1 BRAGO a.F., 8 Abs. 1 S. 1 RVG. Vorliegend war die Verjährung jedoch bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit (Eingang der Klageschrift am 18. September 2015, GA 1; Zustellung 22. Oktober 2015, GA 31) gehemmt. a. Die Prüfung der Hemmungstatbestände erübrigt sich nicht, weil – wie der Kläger annimmt – der Beklagte seinen Honoraranspruch durch Schreiben vom 21. Februar 2005, 4. Dezember 2006 und 20. Mai 2008 anerkannt und im letztgenannten Schreiben auch auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. aa. Ob diesen Schreiben ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. Nr. 1 BGB zu entnehmen ist, bedarf keiner Vertiefung. Wäre dies der Fall, hätte die Verjährung jeweils mit dem auf die Abgabe des Anerkenntnisses folgenden Tage (§ 187 Abs. 1) neu zu laufen begonnen (BeckOK BGB/Henrich BGB § 212 Rn. 14). Ausgehend von dem Schreiben vom 20. Mai 2008 wäre die neue Verjährungsfrist daher im Mai 2011 und damit noch geraume Zeit vor Klageerhebung abgelaufen. bb. Anders lägen die Dinge jedoch, wenn sich aus dem Schreiben vom 20. Mai 2008 ein wirksamer Verzicht auf die Verjährungseinrede ergäbe. Das ist jedoch nicht der Fall, weil der Beklagte sich zu dem Verzicht auf „mögliche Einreden der Verjährung“ im Zuge von Vergleichsverhandlungen geäußert hat. Deklaratorische Erklärungen zu Bestand und Höhe eines Anspruchs, die im Rahmen von Vergleichsverhandlungen abgegeben werden, binden, wenn der Vergleich nicht zustande kommt, den Erklärenden nach wohl allgemeiner Auffassung nicht (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 – IX ZR 269/96; Palandt/Sprau, a.a.O., § 781 Rn. 3 a.E.). Für einen in demselben Rahmen zur Sprache gekommenen Einredeverzicht kann dann aber nichts Anderes gelten, da in der Regel davon auszugehen ist, dass die Verzichtsbereitschaft nur für den Fall des Vergleichsschlusses erklärt wird. In diesem Sinne ist auch die Aussage des Beklagten zu verstehen. Denn darauf deutet nicht zuletzt hin, dass er sich nicht ohne Wenn und Aber, sondern nur „grundsätzlich“ damit einverstanden erklärte, auf mögliche Einreden zu verzichten. Da die Vergleichsverhandlungen gescheitert sind, ist der Beklagte an seine Äußerung nicht gebunden. Ob die ohnehin sprachlich missglückte und missverständliche Erklärung – worüber die Parteien streiten – unter der Bedingung stehen sollte, dass Versicherungsleistungen zurückzuzahlen oder nicht zurückzuzahlen sein würden, kann somit offenbleiben. b. Mit dem Landgericht geht der Senat geht jedoch davon aus, dass die vom Beklagten am 1. Juni 2004 angezeigte Masseunzulänglichkeit und die Aufnahme der Altmasseforderung in die Masseschuldliste die Hemmung der Verjährung bewirkt hat. aa. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB durch Anmeldung im Insolvenzverfahren kommt allerdings für Masseverbindlichkeiten nicht in Betracht, weil die Bestimmung nur für nur für echte Insolvenzansprüche gilt. Selbst die irrtümliche Anmeldung von Masseverbindlichkeiten zur Insolvenztabelle hemmt die Verjährung nicht (BeckOK BGB/Henrich BGB § 204 Rn. 35 Staudinger/Peters/Jacobi BGB § 204 Rn. 97 f.). bb. Zu erwägen ist jedoch, ob zugunsten von Altmassegläubigern die analoge Anwendung der §§ 205, 206 BGB in Betracht kommt. (1) Wenn der Insolvenzverwalter sich nicht zum Verzicht auf die Verjährungseinrede bereitfindet, können Altmassegläubiger nach der vorherrschenden Auffassung die Hemmung nur durch Klageerhebung erreichen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 1984 – 14 Sa 1807/83; LAG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 1988 – 8 Sa 22/88; ArbG Oberhausen, Urteil vom 19. April 2012 – 4 Ca 2167/11, Rz. 24; Wenner/Jauch, ZIP 2009, 1894 ff., 1898; Plathner/Hermanski-Pfohl, AnwZert-InsR 3/2014, Anm. 2; Heyn, Insbüro 2011, 261 ff.; Brinkmann/Luttmann, AnwZert-InsR 24/2009, Anm. 2), wobei ihnen allein die Feststellungsklage offensteht. Da der Gläubiger einer Masseforderung nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 keine Vollstreckungsmöglichkeiten besitzt, kann der Insolvenzverwalter nach angezeigter Masseunzulänglichkeit nicht mehr zur Leistung verurteilt werden. Eine erhobene Leistungsklage ist bis zur Schlussverteilung wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BGH, Urteil vom 3. April 2003 – IX ZR 101/02, Rz 7 mwN = BGHZ 154, 358 ff.; MüKoInsO/Hefermehl, InsO, § 208 Rn. 61-73). (2) Nach anderer Auffassung sollen hingegen die §§ 205, 206 BGB entsprechend anwendbar sein, wenn der Altmassegläubiger – wie hier - die Aufnahme seiner Forderung in die Masseschuldliste erwirkt hat. Zur Begründung wird angeführt, der Verwalter agiere als staatlich beliehener „Amtswalter“ in einem justizförmigen Verfahren. Es erscheine daher als eigenartig und letztlich als prozessunökonomische Förmelei, einem Gläubiger, der sich mit seinem Masseanspruch aktiv in ein justizförmig organisiertes Verfahren einbringt, zu verpflichten, den Verwalter immer wieder periodisch neu um einen Einredeverzicht zu bitten. Der Rechtsverkehr müsse berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass der Verwalter nach Wegfall der Durchsetzungssperren seine Masseschuldliste auch aus freien Stücken korrekt abarbeitet. Schließlich sei auch die Verwalter daran interessiert, nicht mit überflüssig ausuferndem Schriftwechsel belastet zu werden (Uhlenbruck/Ries InsO § 210 Rn. 20; im Ergebnis ebenso: Staudinger/Peters, § 205 Rn. 19, der ein vorübergehendes rechtliches Hindernis als von § 205 BGB erfasst sieht; Jaeger/Windel, InsO, Großkommentar 2010, § 208 Rn. 51). (3) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung nicht zuletzt aus praktischen Erwägungen an, da anderenfalls zu befürchten steht, dass die nicht einmal zur vollständigen Befriedigung der Altmassegläubiger ausreichende Insolvenzmasse durch vermeidbare Rechtsstreitigkeiten weiter geschmälert wird, obwohl die mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit verbundene Zäsur in erster Linie die bestmögliche Befriedigung der nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO im Rang zurückgestuften Altmassegläubiger ermöglichen soll (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 – IX ZB 128/03, Rz. 8; MünchKomm/Hefermehl, a.a.O., § 208 Rn. 46 Fn. 122 mwN). Der Insolvenzverwalter muss sich deshalb vor allem um eine unverzügliche Verwertung der vorhandenen Restmasse bemühen, damit die Verbindlichkeiten der Altmassegläubiger frühestmöglich – anteilig – bedient werden können (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 97/99, Rz. 21; MünchKomm/Hefermehl, a.a.O., § 208 Rn. 46 Fn. 123 mwN). Um deren Befriedigungsmöglichkeiten nicht zu verkürzen oder zu gefährden, hat er sich auf solche Verwaltungs- und Verwertungshandlungen zu konzentrieren, die die Abwicklung fördern und die möglichst wirtschaftlich vorteilhaft sind. Es sollten deshalb grundsätzlich nur solche Geschäfte getätigt werden, bei denen der Masse zumindest eine gleichwertige Gegenleistung zufließt (MünchKomm/Hefermehl, a.a.O., § 208 Rn. 46 mwN). Droht nun – trotz der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur unverzüglichen Verwertung der Restmasse – ein Zeitablauf, in dem die Forderungen der Altmassegläubiger verjähren können und würde der Insolvenzverwalter dann noch gehalten sein, in gerichtlichen Verfahren zur Feststellung von Altmasseforderungen die finanziellen Ressourcen der Masse einzusetzen, liefe dies den oben genannten Grundsätzen diametral entgegen. Von einem vergleichbaren praktischen Bedürfnis hat sich der 9. Zivilsenat des BGH auch leiten lassen, als er in Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens in § 8 Abs. 2 S. 1 RVG eine Hemmung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bejahte, weil dies der Verfahrensverzögerung vorbeuge und die Liquidität der Insolvenzmasse schone (Beschluss vom 22. September 2010, a.a.O., Rz. 31). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen. Die verjährungsrechtlichen Folgen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf Forderungen von Altmassegläubigern sind bislang höchstrichterlich nicht geklärt und haben grundsätzliche Bedeutung.