Leitsatz: 1. Wird die Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, ist das für die Festsetzung gem. § 55 RVG unabhängig davon bindend, ob die Voraussetzungen einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 ff. ZPO tatsächlich vorlagen. 2. Dieselbe Instanz eines Strafverfahrens einschließlich des Adhäsionsverfahrens bildet ungeachtet der Zahl der Adhäsionskläger und der von ihnen geltend gemachten Ansprüche gebührenrechtlich regelmäßig dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG, so dass die Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG im Fall mehrerer Nebenkläger nach dem Gesamtgegenstandswert zu berechnen ist. 1. Die Beschwerden des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düsseldorf und des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 14. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2016 werden als unbegründet verworfen. 2. Das Verfahren über die Beschwerden ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Rechtsanwalt ist dem Angeklagten in dem zugrunde liegenden Strafverfahren vor der Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf als Pflichtverteidiger bestellt worden. In der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende der Strafkammer auf Antrag des Pflichtverteidigers durch Beschluss „festgestellt“, dass sich dessen Bestellung auch auf „die anhängigen Adhäsionsverfahren“ erstreckt. Nach Abschluss des Verfahrens setzte der Urkundsbeamte des Landgerichts die dem Pflichtverteidiger zu erstattende Vergütung auf dessen Antrag zunächst auf 13.961,56 Euro fest. Darin enthalten waren zwei Gebühren nach Ziff. 4143 VV RVG in Höhe von jeweils 894 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (insgesamt 2.127,72 Euro) für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers in Bezug auf das von zwei Klägern betriebene Adhäsionsverfahren. Auf Erinnerung des Bezirksrevisors setzte der Urkundsbeamte mit Beschluss vom 4. Juli 2016 die dem Pflichtverteidiger zu gewährende Vergütung unter Abzug der beiden für das Adhäsionsverfahren ursprünglich zuerkannten Gebühren auf 11.833,84 Euro herab. Der als „Beschwerde“ bezeichneten Erinnerung des Pflichtverteidigers half der Urkundsbeamte mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 nicht ab und legte die Sache der Strafkammer vor. Diese hat durch Beschluss der zuständigen Einzelrichterin vom 13. Dezember 2016 die Vergütung des Pflichtverteidigers unter Einschluss einer Gebühr für das Adhäsionsverfahren nach Ziff. 4143 in der geltend gemachten Höhe zuzüglich Umsatzsteuer (1.063,86 Euro) auf 12.897,70 Euro festgesetzt. Dagegen wenden sich sowohl der Bezirksrevisor als auch der Pflichtverteidiger mit der Beschwerde. Die Rechtsmittel, denen das Landgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2017 nicht abgeholfen hat, bleiben ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des landgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses vom 1. Februar 2017 Bezug genommen. Insbesondere hat das Landgericht den in der Hauptverhandlung am 18. Februar 2015 auf Antrag des Pflichtverteidigers ergangenen missverständlich formulierten Beschluss über die „Feststellung“ der Erstreckung der Beiordnung auf das Adhäsionsverfahren zu Recht dahingehend ausgelegt, dass der Pflichtverteidiger dem Angeklagten gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 und 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO auch für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden ist. Da Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr gemäß § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 RVG i.V.m. Ziff. 4143 VV RVG allein die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren ist, kommt es für die Kostenfestsetzung nach § 55 RVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der Beiordnung gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 ff. ZPO tatsächlich vorlagen (Senat, Beschluss vom 1. Februar 2017 – III-1 Ws 396+401/16). Die Entscheidung über die Beiordnung ist im Übrigen ohnehin gemäß § 404 Abs. 5 Satz 3 StPO nicht anfechtbar. 2. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers ist ebenfalls nicht begründet. Obwohl in dem Strafverfahren zwei Adhäsionskläger zivilrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten geltend gemacht haben, ist nur eine aus dem Gesamtgegenstandswert berechnete Gebühr nach § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 RVG i.V.m. Ziff. 4143 VV RVG entstanden. Der Senat hat – wie in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt – bereits entschieden, dass es sich bei derselben Instanz eines Strafverfahrens einschließlich des Adhäsionsverfahrens und ungeachtet der Zahl der Adhäsionskläger und der von ihnen geltend gemachten Ansprüche gebührenrechtlich regelmäßig um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handelt, wobei für die Berechnung der Gebühr nach Ziff. 4143 VV RVG im Fall mehrerer Nebenkläger der Gesamtgegenstandswert heranzuziehen ist (Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 – III-1 Ws 416/13 und vom 1. Februar 2017 – III-1 Ws 396+401/16; ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 2 Ws 8/09 <juris>, für den Fall der Vertretung mehrerer Adhäsionskläger durch einen Rechtsanwalt). Die Rechtsausführungen der Beschwerde geben keine Veranlassung zur Änderung dieser Rechtsprechung. Es ist nicht ersichtlich, dass dadurch im Fall des unterschiedlichen Erfolgs mehrerer Adhäsionskläger im Kostenfestsetzungsverfahren zusätzliche Probleme entstehen. Die Höhe der sich aus dem Gesamtgegenstandswert ergebenden Gebühr nach Ziff. 4143 VV RVG hat das Landgericht zutreffend ermittelt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.