Beschluss
III-3 AR 153/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0523.III8211.3AR153.15.00
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Leitsätze
Kein Anspruch auf Entschädigung nach StrEG bei unrechtmäßiger Auslieferungshaft grundsätzlich auch im Falle möglichen gerichtlichen Vertretenmüssens.
Tenor
Der Antrag des Verfolgten, ihn für den ihm durch den Vollzug der Auslieferungshaft erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf Entschädigung nach StrEG bei unrechtmäßiger Auslieferungshaft grundsätzlich auch im Falle möglichen gerichtlichen Vertretenmüssens. Der Antrag des Verfolgten, ihn für den ihm durch den Vollzug der Auslieferungshaft erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen, wird abgelehnt. I. Der Senat hatte am 29. Juli 2015 die Auslieferungshaft gegen den deutschen Verfolgten zum Zwecke seiner Auslieferung an die belgische Regierung zur Strafverfolgung wegen des Verdachts der Anstiftung zum Mord angeordnet und am 22. September 2015 die Zulässigkeit der Auslieferung beschlossen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Übergabe des Verfolgten an die belgischen Behörden mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 bis zur Entscheidung über dessen Verfassungsbeschwerde einstweilen ausgesetzt hatte, erklärte der Senat die Auslieferung mit Beschluss vom 26. November 2015 für unzulässig und hob den Auslieferungshaftbefehl auf. Der Verfolgte begehrt nunmehr eine Entschädigung für den Vollzug der Auslieferungshaft. II. Ein – vom Senat allein zu beurteilender – Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) besteht nicht. Dieses Gesetz ist auf die im Inland vollzogene Auslieferungshaft grundsätzlich nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar. In der Begründung der Bundesregierung zu dem die Anwendung anderer Verfahrensvorschriften regelnden § 77 IRG vom 10. Februar 1982 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, „ daß das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ... im Bereich der strafrechtlichen Rechtshilfe nicht anwendbar " sei (BT-Drucks. 9/1338 S. 97), und in „Beschlußempfehlung und Bericht" des Rechtsausschusses des Bundestags vom 24. November 1982 heißt es zu § 77 IRG, mit dieser Bestimmung werde „ klargestellt, daß nur die bezeichneten, nicht aber andere Gesetze, zum Beispiel das StrEG, sinngemäß Anwendung finden " (BT-Drucks. 9/2137 S. 27). Vor dem Hintergrund des damit eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers besteht kein Zweifel daran, dass das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen auf im Auslieferungsverfahren erlittene Haft grundsätzlich nicht entsprechend anzuwenden ist (so auch BGH , Beschluss des 4. Strafsenates vom 17. Januar 1984 – 4 ARs 19/83 –, BGHSt 32, 221, 226 f.; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2010 – [4] AuslA 915/06 [183/06]; Grützner/Pötz/Kreß- Vogel/Burchard, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 77 Rn. 63). In dem Beschluss vom 17. Januar 1984 hatte der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine einige Jahre zuvor geäußerte Auffassung, die Entschädigungsansprüche des Verfolgten seien in entsprechender Anwendung des StrEG zu beurteilen, wenn sich herausgestellt habe, „ dass er zu Unrecht verfolgt wurde, jedenfalls wenn dies von den Behörden der Bundesrepublik zu vertreten ist “ ( BGH , Beschluss vom 9. Juni 1981 – 4 ARs 4/81 –, BGHSt 30, 152, 158), ausdrücklich revidiert, worauf der hiesige Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. Juli 1991 (NJW 1992, 646) hingewiesen hatte. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht der gegenteiligen – und möglicherweise auf dem Beschluss vom 9. Juni 1981 beruhenden – Ansicht (etwa OLG Celle , Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 1 AR [Ausl] 55/16; OLG Hamm , Beschluss vom 17. Januar 1997 – [2] 4 Ausl 30/91-30/96; Schomburg/La-godny/Gleß/Hackner , IRG, 5. Aufl., vor § 15 Rn. 12; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Aufl., vor § 1 StrEG Rn. 4; Schomburg , NStZ 1985, 223, 224) entgegen. Soweit der 4. Strafsenat in seinem Beschluss vom 17. Januar 1984 (a.a.O., 227) sprachlich etwas umständlich in mehrfacher Negation ausführt, das StrEG sei auf im Auslieferungsverfahren erlittene Haft nicht entsprechend anzuwenden, „ und zwar auch dann nicht, wenn die Verfolgungsmaßnahme zu Unrecht angeordnet worden ist, die Behörden der Bundesrepublik Deutschland diese unberechtigte Verfolgung aber nicht zu vertreten “ hätten, ist der Umkehrschluss für die gegenteilige Konstellation des Vertretenmüssens nicht zwingend zu ziehen und nach den vorangegangenen Ausführungen zu den Gesetzesmaterialien zu § 77 IRG im selben Beschluss auch offensichtlich nicht gewollt. Vor diesem Hintergrund kann somit offenbleiben, ob der Senat die Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten und die daraus resultierende Aufhebung der Auslieferungshaft früher hätte beschließen können. Eine entsprechende, von § 77 Abs. 1 IRG unabhängige Anwendung des StrEG käme grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine entschädigungspflichtige deutsche Zwangsmaßnahme gegen die betreffende Person durch das ausländische Ersuchen gar nicht veranlasst war, wie etwa im Falle der Festnahme aufgrund einer Personenverwechslung (vgl. Grützner/Pötz/Kreß- Vogel/Burchard, a.a.O. Rn. 64; dazu auch BGHSt 32, 221, 225). Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Januar 1984 darauf hingewiesen hat, dass der Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach dem StrEG Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 MRK unberührt lasse, hat der Senat darüber nicht zu befinden, da solche – vorliegend allerdings fragliche – Ansprüche gegenüber der Landesjustizverwaltung geltend zu machen und gegebenenfalls im Zivilrechtsweg einzuklagen sind (vgl. Meyer- Goßner/ Schmitt , a.a.O., Art. 5 MRK Rn. 14). Die Kosten des Verfahrens und die dem Verfolgten entstandenen notwendigen Auslagen hat der Senat bereits der Staatskasse auferlegt.