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Beschluss

VI-Kart 6/16 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0524.VI.KART6.16V.00
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Tenor
  • I. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 11. April 2016 – B6-32/15 – wird als unzulässig verworfen.
  • II. Die Beigeladene zu 2. trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdegegner zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen.
  • III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
  • IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30 Mio. €.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 11. April 2016 – B6-32/15 – wird als unzulässig verworfen. II. Die Beigeladene zu 2. trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdegegner zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30 Mio. €. Gründe I. 1. Der Betroffene zu 1. ist der im Jahr 2001 gegründete Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußball-Lizenzligen Bundesliga und 2. Bundesliga. Der Betroffene zu 1. betreibt seiner Satzung gemäß die beiden Bundesligen und legt für diese die Wettbewerbsmodi fest. Die Betroffene zu 2. führt seit 2001 das operative Geschäft des Betroffenen zu 1., ihres einzigen Gesellschafters, in den Bereichen Spielbetrieb, Lizenzierung und Vermarktung; sie führt u.a. die Vermarktung der medialen Übertragungsrechte der Lizenzligen für Fernsehen, Hörfunk und Internet durch. Die Betroffenen zu 1. und zu 2. (fortan: X. ) betreiben seit jeher eine zentrale, das heißt alle Ligavereine umfassende, Vermarktung der Medienrechte an den Spielen der beiden Fußballbundesligen. Seit einiger Zeit ist die Vermarktung in Form eines Bieterverfahrens erfolgt, dem jeweils ein Vermarktungsmodell mit Rechtepaketen für mehrere Spielzeiten zu Grunde gelegen hat. Die Rechtepakete sind in der Vergangenheit nach bestimmten Gesichtspunkten zugeschnitten worden, etwa in Abhängigkeit von bestimmten Verbreitungswegen (Kabel-, Satelliten- oder terrestrisches Fernsehen, IPTV, WebTV oder mobile Übertragung) oder des Bestehens oder Nichtbestehens einer programmbezogenen Entgeltfestsetzung („Pay“- bzw. „Free-TV“), des Weiteren nach dem Ausmaß von Exklusivität bestimmter Rechtepakete gegenüber anderen, nach der Unterscheidung zwischen Live-Übertragungsrechten und Rechten zur zeitversetzten Highlight-Berichterstattung oder nach der Laufzeit der Rechte. 2. Bei der vor der Einleitung des hier zu Grunde liegenden Kartellverwaltungsverfahrens ( B6-32/15 ) bislang letzten Vergabe der Medienrechte für die vier Spielzeiten 2013/14 bis 2016/17 teilte die X. nahezu alle Live-Übertragungsrechte an den Spielen beider Bundesligen, ausgenommen sind insoweit nur wenige Spiele (Relegation Bundesliga/2. Bundesliga bzw. 2. Bundesliga/Dritte Liga und Supercup), der Beschwerdeführerin (fortan auch: T. ) zu. Diese ist eine „Pay-TV“-Anbieterin, die an ihre Kunden gegen Entgelt Fernsehprogramme in bestimmten Produktpaketen wie u.a. dem sogenannten (Premium-) Paket „T. Bundesliga“ vertreibt. Die weitaus meisten der T. bis einschließlich der Saison 2016/17 zugeschlagenen Live-Rechte sind exklusiv, Ausnahmen bestehen hinsichtlich der Saison- bzw. Rückrundeneröffnungsspiele der Bundesliga und der Montagsspiele der 2. Bundesliga. Das von der X. bei der Vergabe der Medienrechte für den vorbezeichneten Zeitraum angewendete Vermarktungsmodell entspricht Verpflichtungszusagen, die sie im Rahmen des Kartellverwaltungsverfahrens B6-114/10 gegenüber dem Bundeskartellamt abgegeben hatte und die das Amt mit Beschluss vom 12. Januar 2012 gemäß § 32b GWB für bindend erklärte. In jenem Verfahren war das Bundeskartellamt davon ausgegangen, die von der X. durchgeführte Zentralvermarktung der Medienrechte für die Spiele der beiden Bundesligen bewirke tatbestandsmäßig im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung auf dem von ihm angenommenen nationalen Markt für Medienübertragungsrechte an ganzjährig ausgetragenen Fußballwettbewerben, an denen Vereine der Bundesliga und der 2. Bundesliga teilnehmen. Des Weiteren vertrat das Amt die Auffassung, die Zentralvermarktung könne grundsätzlich die Voraussetzungen einer Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 GWB erfüllen. Im Hinblick auf das in jenem Verfahren letztlich gegenüber der X. gemäß § 32b GWB für bindend erklärte Vermarktungsmodell nahm das Amt eine Freistellung der Zentralvermarktung für die Spielzeiten 2013/14 bis 2016/17 an. 3. Nachdem ihm die X. ihre Planungen für die Ausschreibung der Medienrechte an den Spielen der beiden Bundesligen ab der Saison 2017/18 vorgestellt hatte, leitete das Bundeskartellamt am 5. März 2015 das hier zu Grunde liegende Kartellverwaltungsverfahren ( B6-32/15 ) nach § 32 GWB ein. Die X. legte dem Amt ein Vermarktungsmodell vor, an dem sie im Laufe des Verfahrens im Hinblick auf insoweit dargelegte kartellrechtliche Bedenken des Amtes mehrere Änderungen vornahm. a. Das im Rahmen angebotener Verpflichtungszusagen (§ 32b Abs. 1 S. 1 GWB) dem Amt vorgelegte endgültige Vermarktungsmodell der X. (vgl. Anhang zum vorliegend angefochtenen Beschluss) sieht – soweit für den Streitfall von Interesse – im Hinblick auf die Live-Berichterstattung über die Spiele der (ersten) Bundesliga in den vier Spielzeiten 2017/18 bis 2020/21 vor, dass die entsprechenden Medienrechte in fünf oder sechs Paketen und unter Geltung eines Alleinerwerbsverbots vergeben werden. Nach diesem Modell sind in einem ersten Schritt im Wege des Bieterverfahrens folgende fünf Live-Rechtepakete zu vergeben, die jeweils zusätzlich das (co-exklusive) Recht einer zeitversetzten Highlight-Berichterstattung über alle Spiele des jeweiligen Bundesligaspieltages beinhalten: Paket A: 30 Spiele der Bundesliga am Freitagabend, 10 „Entlastungs“-Spiele (Spiele unter Beteiligung von „Europa-League“-Teilnehmern) am Sonntagnachmittag oder Montagabend, 4 Spiele Relegation Bundesliga/2. Bundesliga bzw. 2. Bundesliga/Dritte Liga und das Spiel um den Supercup, exklusiv (insoweit mit Ausnahme von 6 co-exklusiven Spielen des Paketes H), live und in voller Länge, nur im Pay-TV (insgesamt 45 Spiele) Paket B: 172 Spiele der Bundesliga am Samstagnachmittag und weitere in „englischen Wochen“ (Dienstag/Mittwoch) stattfindende Spiele, exklusiv ausschnittsweise im Rahmen einer Live-Konferenz, nur im Pay-TV Paket C: 176 Spiele der Bundesliga am Samstagnachmittag und alle in „englischen Wochen“ stattfindenden Spiele exklusiv (insoweit beschränkt durch Paket B), live und in voller Länge als singuläres Angebot, nur im Pay-TV Paket D: 30 Spiele der Bundesliga am Samstagabend, exklusiv, live und in voller Länge, alternativ im Free- oder Pay-TV (maximal acht Spiele pro Club an diesem Termin) Paket E: 60 Spiele der Bundesliga am Sonntag, exklusiv, live und in voller Länge im Free- oder Pay-TV Die Pakete A bis E sind technologieneutral auszuschreiben, so dass die Ausstrahlung der Spiele grundsätzlich über alle möglichen Verbreitungswege erfolgen kann. Die Vergabe der Live-Übertragungsrechte beschränkt sich auf die fünf Pakete A bis E, sofern diese nicht ohne Ausnahme von demselben Bieter erworben werden. Nur für den Fall eines Alleinerwerbs der Rechtepakete A bis E durch lediglich einen Bieter ist „over the top“ die Vergabe eines zusätzlichen sechsten Rechtepaketes folgenden Inhalts vorgesehen: OTT-Paket: 102 Spiele der Bundesliga, und zwar je ein Spiel am Samstagnachmittag und die beiden Sonntagsspiele, plattformexklusiv, live und in voller Länge für die Verbreitungswege WebTV und MobileTV, nur im Pay-TV, mit vorrangigem Auswahlrecht für das Spiel am Samstagnachmittag, des Weiteren (insoweit über die Highlight-Rechte der Pakete A bis E hinaus) Recht zur zusammenfassenden zeitversetzten Highlight-Berichterstattung über die anderen nicht vom OTT-Paket erfassten Spiele des Spieltages unmittelbar nach Abpfiff in einer Länge von vier bis zwölf Minuten pro Spiel als Pay-Angebot auf Abruf Bei der Vergabe des OTT-Paketes ist der Alleinerwerber der Pakete A bis E ausgeschlossen. Bei Vergabe des OTT-Paketes werden die bereits zugeschlagenen Rechtepakete C und E hinsichtlich der vom OTT-Paket erfassten Spiele (nachträglich) auf die Verbreitungswege Satellit, Terrestrik und Kabel/IPTV beschränkt. b. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundeskartellamt die von der X. in Gestalt des vorstehend in Auszügen dargelegten Vermarktungsmodells angebotenen Verpflichtungszusagen für bindend erklärt und das Verfahren gemäß § 32b Abs. 1 S. 2 GWB eingestellt. Es hat an seiner bereits in seinem Beschluss aus 2012 ( B6-114/10) vertretenen Auffassung festgehalten, dass die zentrale Vermarktung der Medienrechte auf dem von ihm abgegrenzten Rechtemarkt eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bewirke. Darüber hinaus ist das Amt davon ausgegangen, dass die Zentralvermarktung auch auf den nachgelagerten Pay-TV-Endkundenmärkten zu einer im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB tatbestandsmäßigen Beschränkung des Wettbewerbs führe. In diesem Zusammenhang hat es die konkrete sachliche Marktabgrenzung im Rahmen seiner vorläufigen Beurteilung offengelassen; namentlich in Betracht gezogen hat das Amt neben einem (Sortiments-) Markt für lineares und von bestimmten Programminhalten unabhängiges Bezahlfernsehen einen Markt für audiovisuelle Bezahlangebote für Premium-Sportereignisse bzw., noch enger, für die Fußballbundesliga mit Live-Berichterstattung. Das Amt hält indes das ihm von der X. gemäß § 32b Abs. 1 GWB angebotene streitbefangene Vermarktungsmodell für hinreichend, um seine kartellrechtlichen Bedenken auszuräumen, weil im Hinblick auf dieses konkrete Modell von einer Freistellung der Zentralvermarktung der Medienrechte gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 Abs. 1 GWB ausgegangen werden könne. Die Vermarktung der Übertragungsrechte anhand des streitbefangenen Modells lasse qualitative Effizienzgewinne in Form von verbesserten Produkten, namentlich in Gestalt von attraktiven ligabezogenen Rechtepaketen, erwarten. Ligaprodukte seien auch aus Sicht der Verbraucher erheblich attraktiver als jeweils von den einzelnen Vereinen vermarktete Produkte, weshalb die Exklusivität der Ligaprodukte gegenüber Vereinsprodukten mit hoher Wahrscheinlichkeit unerlässlich für das Erreichen der Effizienzen sei. Eine angemessene Verbraucherbeteiligung werde mit der zugesagten Ausgestaltung des Vermarktungsmodells hinreichend gewährleistet. Das Alleinerwerbsverbot wirke einem auf nur einen bestimmten Bieter hinauslaufenden Marktergebnis entgegen und komme auf dem der Rechtevergabe nachgelagerten Endkundenmarkt auch den Verbrauchern zugute. Eine auf das Alleinerwerbsverbot zurückzuführende ineffiziente Aufteilung der Bundesligaspiele auf mehrere TV-Anbieter sei nicht zu befürchten. Insoweit seien mit dem konkreten Vermarktungsmodell der X. durchgängig substantielle Live-Rechtepakete, ergänzt jeweils um alle Spiele umfassende Highlight-Rechte, vorgesehen, die jeweils für sich genommen das Angebot eines kohärenten Ligaproduktes ermöglichten. Die Zentralvermarktung der Medienrechte in Gestalt des streitbefangenen Vermarktungsmodells eröffne auch nicht die Möglichkeit, für einen wesentlichen Teil der betroffenen Waren den Wettbewerb auszuschalten. Insbesondere das Alleinerwerbsverbot ermögliche einen Wettbewerb um verschiedene jeweils substantielle Rechtepakete zum einen und, im Sinne des Effizienzgedankens, ein vielfältiges Angebot auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt zum anderen. 4. Gegen die Verpflichtungszusagenentscheidung vom 11. April 2016 richtet sich die beim Bundeskartellamt am 11. Mai 2016 eingegangene Beschwerde von T. . Nach Einlegung (und vor Begründung) des Rechtsmittels hat die X. am 9. Juni 2016 die von ihr nach Maßgabe des streitbefangenen Vermarktungsmodells ausgeschriebenen Medienrechte für die vier Spielzeiten 2017/18 bis 2020/21 vergeben. Das zu Grunde liegende Auktionsverfahren hat – soweit vorliegend von Interesse – im Ergebnis zu dem Erwerb des Rechtepaketes A durch die Beigeladene zu 9. ( E. ) und der Rechtepakete B bis E durch T. geführt; diesem Ergebnis entsprechend ist es zu einer Vergabe des nur bedingten OTT-Paketes nicht gekommen. Die Beschwerdeführerin meint, durch die abgeschlossene Vergabe der Medienrechte habe sich die Verpflichtungszusagenentscheidung vom 11. April 2016 erledigt. Sie hat das Rechtsmittel, soweit mit ihm die Aufhebung des vorbezeichneten Beschlusses verfolgt werde, für erledigt erklärt und begehrt in erster Linie, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB die Rechtswidrigkeit der Verpflichtungszusagenentscheidung festzustellen. Sie reklamiert die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels. Sie sei durch die kartellbehördliche Verfügung beschwert worden. Auf Grund des Amtsbeschlusses sei T. in ihrer grundrechtlich geschützten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit verletzt worden, da durch den Beschluss T. an einem Erwerb aller Live-Übertragungsrechte an den Spielen der Bundesliga gehindert worden sei. Außerdem habe der Beschluss insoweit zu einer Rechtsverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin geführt, als durch die mit ihm für verbindlich erklärte Ausgestaltung des Vergabeverfahrens, insbesondere durch „das Alleinerwerbsverbot in Form des exklusiven OTT-Pakets“ , die X. gezwungen bzw. gedrängt worden sei, T. entgegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 GWB unbillig zu behindern und gegenüber anderen Rechtebietern zu diskriminieren. Über diese Rechtsverletzungen hinaus sei T. durch die Verpflichtungszusagenentscheidung aber auch unmittelbar und individuell wirtschaftlich nachteilig betroffen; auch unter diesem Gesichtspunkt habe bei T. (bis zur endgültigen Rechtevergabe im Juni 2016) eine durch diese Verfügung hervorgerufene materielle Beschwer vorgelegen. Der Beschluss des Bundeskartellamts habe sich der Sache nach und ausweislich seiner Begründung gezielt gegen T. gerichtet. Sie – die Beschwerdeführerin – habe hinsichtlich der Spielzeiten 2013/14 bis 2016/17 die Live-Rechte für alle Spiele und alle Übertragungswege erworben, indes auf Grund der Verfügung des Amts vom 11. April 2016 ihre bisherige Geschäftsstrategie hinsichtlich der ab der Saison 2017/18 bevorstehenden Spielzeiten ändern und ihr Bietverhalten auf dem Rechtemarkt den Bedingungen des streitbefangenen Vermarktungsmodells entsprechend anpassen müssen. Auch auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt sei sie erheblich nachteilig betroffen, weil ein „einheitliches und auch redaktionell konsistentes“ Angebot zur Live-Berichterstattung über die Bundesliga, anders als in früheren Spielzeiten, „nicht mehr möglich bzw. nicht mehr gesichert“ sei. Bezüglich des primären Ziels ihrer Rechtsverfolgung bestehe des Weiteren ein gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GWB berechtigtes (Fortsetzungsfeststellungs-) Interesse. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung liege bereits im Hinblick auf den Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr vor; darüber hinaus bestehe aber auch ein berechtigtes Interesse an der Klärung einer unklaren Rechtslage. Es sei von einer Überprüfung auch künftiger Vergabemodelle der X. durch das Bundeskartellamt auszugehen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde das Bundeskartellamt in zukünftigen Verfahren eine „ähnliche Sichtweise“ einnehmen und „vergleichbare Erwägungen“ anstellen wie in dem vorliegend angefochtenen Beschluss. Das Rechtsmittel sei auch begründet, da die angefochtene Verfügung von durchgreifenden formellen wie auch materiellen Rechtsfehlern beeinflusst sei. Die Beschwerdeführerin beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des Bundeskartellamts vom 11. April 2016 – B6-32/15 – rechtswidrig gewesen ist, - hilfsweise für den Fall, dass das Bundeskartellamt ihrer Erledigungserklärung nicht zustimmt und das Gericht nicht von einer Erledigung des vorbezeichneten Beschlusses ausgeht - diesen Beschluss aufzuheben. Das Bundeskartellamt hat sich der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht angeschlossen und beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, - hilfsweise – die Beschwerde zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt hält das Rechtsmittel in sowohl seinem Haupt- als auch seinem Hilfsbegehren für unzulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde sei unstatthaft, weil die angefochtene Verfügung über die für sich genommen abgeschlossene Vergabe der Medienrechte für die Spielzeiten 2017/18 bis 2020/21 hinaus auch noch gegenwärtig weitere Rechtswirkungen entfalte und sich daher nicht erledigt habe. Sie sei darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil bei der Beschwerdeführerin ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Die Unzulässigkeit sowohl der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde als auch der hilfsweise verfolgten Anfechtungsbeschwerde folge jeweils für sich genommen (auch) daraus, dass bei T. eine durch den angefochtenen Beschluss verursachte materielle Beschwer nicht festzustellen sei. In der Sache verteidigt das Amt den angefochtenen Beschluss unter Vertiefung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens. Die Betroffenen und auch die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt einschließlich der Ausführungen in dem angefochtenen Amtsbeschluss Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. A . Unzulässig ist zunächst das von der Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag verfolgte Fortsetzungsfeststellungsbegehren. 1. Nach § 71 Abs. 2 S. 2 GWB spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass eine vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigte Verfügung der Kartellbehörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dabei setzt die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags voraus, dass auch das Beschwerdebegehren, das sich erledigt hat, - vorliegend mithin die ursprünglich erhobene Anfechtungsbeschwerde – seinerseits zulässig wäre bzw. gewesen ist; denn § 71 Abs. 2 S. 2 GWB eröffnet kein neues Beschwerdeverfahren, sondern ermöglicht eine Anpassung an die Erledigung einer kartellbehördlichen Verfügung, wenn der Beschwerdeführer trotz eingetretener Erledigung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Verfügung unzulässig oder unbegründet gewesen ist (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss v. 10. April 1984 – KVR 8/83 , WuW/E BGH 2077, Rz. 12 bei juris m.w.N. – Coop/Supermagazin ; vgl. auch K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker , Wettbewerbsrecht, Band 2/GWB, 5. Aufl. [2014], § 71 GWB Rz. 32). Hieran gemessen liegen im Streitfall die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Hauptbegehrens der Beschwerdeführerin aus mehreren, jeweils voneinander unabhängigen, Gründen nicht vor. Weder hat sich die angefochtene Verfügung des Bundeskartellamts vom 11. April 2016 erledigt (nachstehend zu 2.), noch hat die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 71 Abs. 2 S. 2 GWB an der von ihr begehrten Feststellung (nachstehend zu 3.) und außerdem ist schon das ursprüngliche Anfechtungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht zulässig gewesen (nachstehend zu 4.). 2. Eine Erledigung der angefochtenen Verfügung ist nicht eingetreten. Insbesondere ist eine Erledigung der Verpflichtungszusagenentscheidung – entgegen der Auffassung der Beschwerde – nicht deshalb eingetreten, weil nach der Einlegung des Rechtsmittels (11. Mai 2016) die X. die von ihr nach Maßgabe des streitbefangenen Vermarktungsmodells ausgeschriebenen Medienrechte für die Spielzeiten 2017/18 bis 2020/21 am 9. Juni 2016 endgültig vergeben hat. a. Die Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung eines Verwaltungsakts tritt dann ein, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtliche Wirkungen mehr entfalten kann und deshalb gegenstandslos ist (st. Rsp., vgl. BGH, Beschluss v. 31. Mai 2005 – KVR 1/05 , WuW/E DE-R 1783, Rz. 13 bei juris m.w.N. – Call-Option ); sie tritt mit dem Wegfall der beschwerenden Regelung ein (vgl. BVerwG, Beschluss v. 8. Dezember 2014 – 6 B 26/14 , NVwZ-RR 2015, 254 Rz. 3). Die Erledigung muss objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist es, wenn der Kläger lediglich das Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes verloren hat (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier , VwGO, 31. EL Juni 2016, § 113 Rz. 81 m.w.N.). Grundsätzlich möglich ist auch eine Teilerledigung des Verwaltungsaktes. Bei einem unteilbaren Verwaltungsakt ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Veränderung der Umstände den Verwaltungsakt ganz oder gar nicht erledigt (vgl. Schoch/Schneider/Bier - Gerhardt , § 113 Rz. 82). b. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze ist eine Erledigung der angefochtenen Verfügung zu verneinen. Trotz der bereits durchgeführten Ausschreibung und Vergabe der Medienrechte für die kommenden vier Spielzeiten zeitigt die Verfügung noch Rechtswirkungen. Dies gilt etwa für die fortwirkenden Bindungen der X. betreffend die Spielplangestaltung der Bundesligen, den Bestand der Ergebnisse des Vergabeverfahrens und Dokumentationspflichten gegenüber dem Amt (vgl. im Einzelnen Ziff. 2., 7. bzw. 9. des Verpflichtungszusagenangebots vom 31. März 2016 = Anhang zum angefochtenen Beschluss) und die durch § 32b Abs. 2 GWB eingeschränkte Befugnis des Bundeskartellamts, das Kartellverwaltungsverfahren wieder aufzunehmen. Insbesondere und vor allem entfaltet das in Ziff. 7.2 des Zusagenangebots der X. statuierte Nachverhandlungsverbot über den Zeitpunkt der Vergabe der Medienrechte hinaus fortwährend Rechtswirkungen nicht nur gegen die X. , sondern auch gegen die im Auktionsverfahren erfolgreichen Bieter, mithin u.a. auch konkret gegen die Beschwerdeführerin. Auf Grund der vorbezeichneten Verpflichtungszusagen sind und bleiben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die X. an den im Juni 2016 erfolgten Zuschlag der Rechtepakete B bis E an T. grundsätzlich vollumfänglich gebunden. So ist den Vertragsbeteiligten untersagt, über das für die von T. erworbenen Rechtepakete gebotene Entgelt, über den Inhalt und den Umfang dieser Rechtepakete, über einzuhaltende Verwertungsverpflichtungen (vgl. hierzu Ziff. 3.7 Zusagenangebot) oder über sonstige wesentliche Bestandteile des Verwertungsvertrages nachträglich zu verhandeln; dies schließt namentlich auch solche Verhandlungen zwischen der X. zum einen und T. bzw. T. und der weiteren zum Zuge gekommenen Bieterin E. (Rechtepaket A) zum anderen aus, die darauf gerichtet sind, T. über das Ergebnis des Auktionsverfahrens hinaus weitergehende, exklusive oder co-exklusive, Live-Übertragungsrechte zu verschaffen. Bei dieser Sachlage kann von einer Erledigung der Verpflichtungszusagen, und zwar auch soweit es das Verfahrensverhältnis zwischen dem Bundeskartellamt und der Beschwerdeführerin für sich genommen betrifft, schlechterdings nicht die Rede sein. Dass die Verfügung für die Beschwerdeführerin insoweit gegenstandslos ist, als es um das allein das Auktionsverfahren und die dort nachfolgende Rechtevergabe betreffende Alleinerwerbsverbot geht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Hinblick auf diesen Umstand kann auch nicht von einer teilweisen Erledigung ausgegangen werden. Das Alleinerwerbsverbot ist untrennbar mit den übrigen Bestandteilen des vom Amt für bindend erklärten Zusagenangebotes der X. vom 31. März 2016 verbunden. Nur in ihrer Gesamtheit ist die Verpflichtungszusagenentscheidung zu betrachten und zu würdigen, da – wie der angefochtenen Entscheidung unmittelbar zu entnehmen ist - lediglich das Zusammenwirken aller Verpflichtungszusagen aus dem vorbezeichneten Angebot der X. nach der Auffassung des - gemäß § 32b Abs. 1 GWB in diesem Zusammenhang über ein weites Ermessen verfügenden – Bundeskartellamts geeignet ist, dessen kartellrechtliche Bedenken hinsichtlich der zentralen Vermarktung der Medienrechte (als solche) auszuräumen. Eine isolierte Anfechtbarkeit nur einzelner Bestandteile des streitbefangenen Vermarktungsmodells wäre hiermit, schon im Hinblick auf das genannte kartellbehördliche Ermessen nach § 32b Abs. 1 GWB, nicht zu vereinbaren und ist – ganz offensichtlich – ausgeschlossen. Die dargelegte Verbundenheit aller Zusagen steht bei vernünftiger Betrachtung der Annahme entgegen, einzelne Bestandteile der im Rahmen einheitlicher Amtsentscheidung insgesamt für bindend erklärten Verpflichtungszusagen könnten sich erledigen und gegebenenfalls im Wege der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde einer Überprüfung zugeführt werden; insoweit kann es nach dem vorstehend Gesagten vernünftigerweise auch nicht darauf ankommen, ob auf eine solche Weise eine gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung (im Sinne von § 71 Abs. 2 S. 2 GWB) ausschließlich einzelner für bindend erklärter Verpflichtungszusagen oder aber der kompletten kartellbehördlichen Verfügung angestrebt wird. 3. Des Weiteren besteht für die Beschwerdeführerin kein im Sinne von § 71 Abs. 2 S. 2 GWB berechtigtes Feststellungsinteresse. Dies gilt insbesondere auch für die von der Beschwerde bemühten Gesichtspunkte einer Wiederholungsgefahr sowie der Klärung einer unklaren Rechtslage. a. Eine Wiederholungsgefahr im Sinne der zu § 71 Abs. 2 S. 2 GWB ergangenen ständigen Rechtsprechung liegt nicht vor. aa. Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr kann ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn der Betroffene für den bevorstehenden Fall einer Wiederholung seiner Rechtshandlung erfahren möchte, von welcher Rechtsauffassung die beteiligte Behörde nach Meinung des Gerichts auszugehen haben wird. Die Wiederholung der zur gerichtlichen Überprüfung stehenden Rechtshandlung muss sich dabei, jedenfalls außerhalb von Fällen der Zusammenschlusskontrolle, bereits konkret abzeichnen, eine bloß vage Möglichkeit reicht nicht aus (st. Rsp., vgl. etwa Senat, Beschluss v. 12. November 2008 – VI-Kart 5/08 (V), WuW/E DE-R 2462, Rz. 108 bei juris m.w.N.). bb. Hieran gemessen scheidet eine Wiederholungsgefahr – ganz offensichtlich – aus. Derzeit ist schon völlig offen, ob das Bundeskartellamt überhaupt, etwa aus Anlass der nächsten Vergabe der Medienrechte für die Spielzeiten ab der Saison 2021/22, ein erneutes Kartellverwaltungsverfahren gegen die X. einleiten und gegebenenfalls mit einer Sachentscheidung abschließen wird. So liegt beispielsweise nicht völlig fern, dass, aus der Sicht des Amtes, die Marktverhältnisse bis zu einer erneuten Ausschreibung der Medienrechte im Wesentlichen konstant bleiben und die X. ein Vermarktungsmodell vorstellen wird, das dem hier streitbefangenen voll oder weitgehend entspricht. In einem solchen Fall könnte das Amt mit einiger Wahrscheinlichkeit womöglich zu der Auffassung gelangen, die Zentralvermarktung nicht erneut aufzugreifen und einer kartellrechtlichen Prüfung zuzuführen. Ebenso offen ist darüber hinaus, wie sich die Marktstrukturen bis zu einer erneuten Rechteausschreibung konkret entwickeln und welchen Einfluss womögliche Marktentwicklungen auf das Handeln des Bundeskartellamts haben werden. Je nach Lage der Dinge könnte das Amt etwa zu der Auffassung gelangen, die Zentralvermarktung im Ganzen im Rahmen eines Verfahrens nach § 32 GWB einer – vollen – Sach- und Rechtsprüfung zu unterziehen und das Verfahren nicht-konsensual entweder mit einer Abstellungsverfügung (§ 32 Abs. 1 GWB) oder einer Einstellung abzuschließen; ob und inwieweit bei einem solchen Szenario das – die Beschwerdeführerin ausschließlich interessierende - Thema eines womöglich zu gestattenden oder aber zu untersagenden Alleinerwerbs von Übertragungsrechten eine Rolle spielen würde, kann derzeit hinsichtlich keines insoweit denkbaren Ergebnisses mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden. Nichts anderes gilt aber auch im Hinblick auf eine womöglich erneute Verpflichtungszusagenentscheidung nach § 32b GWB. Mithin kann mitnichten die Rede davon sein, dass sich eine Wiederholung der kartellbehördlichen Entscheidung, soweit es die Frage eines Alleinerwerbsverbots betrifft, gegenwärtig bereits konkret abzeichnet. b. Ebenso wenig ist eine unklare Rechtslage aufgeworfen, an deren Klärung die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse hat. aa. Unabhängig von der konkreten Gefahr einer Wiederholung besteht ein Feststellungsinteresse, wenn die Klärung einer unklaren Rechtslage für die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf ihr künftiges Verhalten von Interesse ist. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, dem Beschwerdeführer eine verlässliche Beurteilungsgrundlage für künftige Entscheidungen zu verschaffen. Dazu ist nicht erforderlich, dass derselbe Sachverhalt mit demselben Begehren erneut zur Entscheidung der Kartellbehörde gestellt wird. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass künftig gleiche tatsächliche Verhältnisse herrschen sowie gleiche Tatbestandsvoraussetzungen gelten werden und dass es um dieselben Personen gehen wird. Maßgebend ist, ob die Unterschiede, die zwischen dem früheren und dem zukünftigen Sachverhalt bestehen, für die Kartellbehörde voraussichtlich eine unterschiedliche Beurteilung nahe legen werden. Ist dies nicht der Fall und steht zu erwarten, dass die Behörde den zukünftigen Sachverhalt nach denselben Kriterien und mit demselben Ergebnis beurteilen wird wie die entschiedene Fallkonstellation, hinsichtlich deren Erledigung eingetreten ist, ist das besondere Feststellungsinteresse zu bejahen (st. Rsp., vgl. zum Ganzen etwa BGH, Beschluss v. 25. September 2007 – KVR 30/06 , BGHZ 174, 179 = WuW/E DE-R 2221 Rz. 14 – Springer/ProSieben I ; Senat, Beschluss v. 12. November 2008 – VI-Kart 5/08 (V), WuW/E DE-R 2462, Rz. 109 bei juris m.w.N.). bb. Hieran gemessen ist ein besonderes Feststellungsinteresse auch unter dem hier zur Debatte stehenden Gesichtspunkt ohne vernünftigen Zweifel zu verneinen. Ihm stehen zwingend bereits die durchgreifend gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechenden Erwägungen entgegen, die im hiesigen Zusammenhang sinngemäß gleichermaßen gelten. Wie diesen Erwägungen unmittelbar zu entnehmen ist, kann insbesondere schon im Ausgangspunkt nicht mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass künftig, das heißt bei einer erneuten Ausschreibung von Medienrechten für die Spielzeiten ab 2021/22, gleiche tatsächliche Verhältnisse herrschen werden; dies gilt sowohl im Hinblick auf die zukünftigen Marktbedingungen als auch in Bezug auf die von der X. sodann bevorzugte Vermarktungsweise. Zudem kann in diesem Zusammenhang auch über die künftige Meinungsbildung des Bundeskartellamts aus heutiger Sicht nur spekuliert werden. Eine verlässliche Beurteilungsgrundlage für künftige Unternehmensentscheidungen kann sich T. mit der von ihr begehrten Feststellung nach alledem ganz offensichtlich nicht verschaffen. 4. Darüber hinaus (und vor allem) liegen bereits hinsichtlich des ursprünglichen Anfechtungsbegehrens die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vor. a. Allerdings fehlt der Beschwerdeführerin nicht die Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 63 Abs. 2 GWB. Insoweit ist ausreichend, dass sie von dem Bundeskartellamt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB als Beigeladene am Kartellverwaltungsverfahren beteiligt worden ist. b. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss zudem formell beschwert, weil sie sich an dem kartellbehördlichen Verfahren aktiv beteiligt und insoweit gegen den Erlass einer Verpflichtungszusagenentscheidung gewandt hat, die ein Alleinerwerbsverbot beinhaltet. c. Der Beschwerdeführerin fehlt aber die Beschwerdebefugnis, weil sie durch den Beschluss nicht materiell beschwert ist. Nach den Grundsätzen ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte wie auch des Bundesgerichtshofs, die auch der Rechtsprechung des Senats zu Grunde liegen, ist eine materielle Beschwer gegeben, wenn der Beschwerdeführer entweder – im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO – geltend macht, durch die angefochtene Verfügung der (Kartell-) Behörde in seinen Rechten verletzt zu sein oder in seinen wirtschaftlichen Interessen – im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV (bzw. Art. 230 Abs. 4 EG a.F.) – unmittelbar und individuell betroffen zu sein (vgl. in diesem Sinne etwa EuGH, Urteil v. 28. April 2015 – C-456/13P , ABl. EU 2015, C 213, 6 Rzn. 61 ff. – T&L Sugars und Sidul Acucares ; BGH, Beschluss v. 24. Juni 2003 – KVR 14/01 , BGHZ 155, 214 = WuW/E DE-R 1163, Rz. 15 bei juris – HABET/Lekkerland ; Beschluss v. 30. März 2011 – KVZ 100/10 , WuW/E DE-R 3284 Rz. 4 - Presse-Grossisten ; vgl. auch Senat, Beschluss v. 17. September 2014 – VI-Kart 1/13 (V) , NZKart 2014, 514, Rz. 24 bei juris). Als besondere Ausprägung des Rechtsschutzinteresses hat die materielle Beschwer im Sinne eines unabhängigen Zulässigkeitserfordernisses eine gegenüber der Beschwerdeberechtigung (im Sinne von § 63 Abs. 2 GWB) eigenständige Bedeutung; deshalb reicht die Stellung eines Unternehmens als am Verfahren durch formelle Beiladung beteiligte Partei für sich genommen nicht aus, um die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde als erfüllt anzusehen (st. Rsp., vgl. etwa BGH, Beschluss v. 25. September 2007 – KVR 25/06 , WuW/E DE-R 2138 Rz. 12 – Anteilsveräußerung und auch Beschluss v. 30. März 2011 – KVZ 100/10 , WuW/E DE-R 3284 Rz. 4 - Presse-Grossisten ). Anders als die Beschwerde womöglich meint (vgl. Replik v. 13.1.2017 Rz. 40), folgt aus der Beiladung in einem Kartellverwaltungsverfahren auch mitnichten ein wie auch immer starkes Indiz für eine materielle Betroffenheit der durch eine ihren Anträgen bzw. ihrem Vorbringen nicht entsprechende Entscheidung der Kartellbehörde formell beschwerten beigeladenen Partei; für eine solche Sichtweise spricht, und zwar gerade auch in Ansehung der zum Kriterium der materiellen Beschwer ergangenen Rechtsprechung, nichts. An den dargelegten Grundsätzen gemessen ist eine materielle Beschwer der Beschwerdeführerin – und zwar ganz offensichtlich – ausgeschlossen. aa. Die Beschwerdeführerin hat eine durch die angefochtene Verpflichtungszusagenentscheidung bewirkte Verletzung ihrer Rechte nicht (im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO) geltend gemacht. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Kläger bzw. Beschwerdeführer Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss v. 21. Juli 2014 – 3 B 70/13 , NVwZ 2014, 1675 Rz. 18). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. (1) Eine Rechtsverletzung zum Nachteil von T. scheidet nach allgemeinen und auch im Kartellverwaltungsrecht geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen allein schon deshalb – zwingend – aus, weil die angefochtene Verfügung selbst nicht privatrechtsgestaltend ist, da sie nicht unmittelbar regelnd in die bestehende Privatrechtslage eingreift, sondern noch der privatrechtlichen Umsetzung durch die Verfügungsadressaten – vorliegend insbesondere in Gestalt der Ausschreibung und zivilrechtlichen Vergabe der Medienrechte durch die X. – bedurfte; von vornherein unerheblich in diesem Zusammenhang ist, ob und inwieweit die Auswirkungen der Verfügung auf die Vertragspartner der X. , das heißt die Rechtebieter, absehbar gewesen sind (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss v. 7. April 2009 – KVR 34/08 , WuW/E DE-R 2728 Rz. 19 m.w.N. – Versicherergemeinschaft , st. Rsp.; vgl. auch Senat, Beschluss v. 17. September 2014 – VI-Kart 1/13 (V) , NZKart 2014, 514, Rz. 30 bei juris m.w.N.). (2) Ohne dass es nach dem Vorstehenden im hiesigen Kontext überhaupt nur darauf ankommen könnte, bewirkt aber auch die privatrechtliche Umsetzung der vom Bundeskartellamt erlassenen Zusagenentscheidung durch die X. für sich genommen mitnichten eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin. Für eine angebliche Rechtsverletzung führt die Beschwerdeführerin – und zwar ausschließlich - das in das streitbefangene Vermarktungsmodell implementierte „Alleinerwerbsverbot in Form des exklusiven OTT-Pakets“ an; dagegen wendet sich die Beschwerde nicht etwa (auch) gegen die Beurteilung des Amts, die Zentralvermarktung der Medienrechte durch die X. erfülle für sich genommen den Kartellverbotstatbestand des Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB. In Bezug auf den Gesichtspunkt des Alleinerwerbsverbots ist eine auf die Umsetzung der angefochtenen Verfügung zurückzuführende Rechtsverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin indes weder möglich noch überhaupt denkbar. Das Alleinerwerbsverbot bezweckt eine Marktöffnung , weil sie tendenziell auf einen vermehrten Wettbewerb zwischen den TV-Anbietern auf dem Endkundenmarkt gerichtet ist. Dies ist derart offensichtlich, dass hierzu keine weitere Erörterung veranlasst ist. Ein auf die Erweiterung von Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt zielendes Marktverhalten ist der X. freilich nicht verwehrt und steht für sich genommen ohne vernünftigen Zweifel in Einklang mit der Rechtsordnung. Offensichtlich der Sache nach nicht zu beanstanden ist folglich auch die angefochtene Verfügung, soweit sie die von der X. angebotene Zusage des – im Streitfall allein interessierenden - Alleinerwerbsverbots für bindend erklärt hat. Angesichts dessen ist dem zur Beurteilung stehenden Rechtsmittel jedwede Grundlage entzogen, und zwar auch dann, wenn man, freilich entgegen den oben unter (1) dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen, von der Möglichkeit der Zufügung von Rechtsverletzungen auch durch nicht unmittelbar privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte ausgehen wollte. Nicht verfangen kann in diesem Zusammenhang auch der in der mündlichen Verhandlung bemühte und pauschal vorgetragene Ansatz der Beschwerde, mit dem streitbefangenen Vermarktungsmodell werde der „Bietwettbewerb“ zwischen den Rechteinteressenten beschränkt. Dies gilt allein schon deshalb, weil T. - ganz offensichtlich - kein eigenes Recht dahin geltend machen kann, dass jeweils möglichst viele Wettbewerber ein Angebot auf den Erwerb der einzelnen Medienrechte abgeben. Außerdem lässt die Beschwerde mit ihrer (vorgeschobenen) Argumentation unbeleuchtet, dass die von ihr reklamierte „Beschränkung“, soweit von ihr überhaupt ausgegangen werden kann, allenfalls als notwendiges Mittel anzusehen ist, mit dem die X. das – wie dargelegt: offensichtlich legitime – Interesse an einer Erweiterung des Wettbewerbs auf dem Endkundenmarkt verfolgt. Von vornherein auf sich beruhen kann - unbeschadet der oben unter (1) erfolgten Ausführungen – im Übrigen, ob die konkrete Ausgestaltung des Alleinerwerbsverbots nach der Maßgabe des streitbefangenen Vermarktungsmodells in einem solchen Ausmaß Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt fördert, das der Sache nach für eine Freistellung der – unterstellt: für sich genommen tatbestandsmäßig dem Kartellverbot unterfallenden - Zentralvermarktung überhaupt ausreicht, oder ob das Vermarktungsmodell unter diesem Gesichtspunkt noch nicht weit genug geht; sofern die angefochtene Verfügung in dieser Hinsicht zu beanstanden sein sollte, würde hieraus jedenfalls keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin zu folgern sein. (3) Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt schon im Hinblick auf die vorstehend unter (1) und (2) erfolgten Ausführungen, darüber hinaus aber auch aus den nachstehend dargelegten Gründen keine andere Beurteilung. (3.1) Entgegen der Beschwerde hat T. kein Recht oder gar Grundrecht, im Rahmen einer auktionsmäßigen Vergabe von Medienrechten für die Spiele der Fußballbundesligen durch die X. (exklusiv) Lizenzen für Live-Übertragungen aller Spiele zu erhalten oder, in Abhängigkeit von einem bestimmten Bietverhalten, auch nur erhalten zu können. Für ein solches Recht besteht schlechterdings keine Grundlage; vielmehr unterliegt allein der Privatautonomie der X. , innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung, so auch des Kartellrechts, zu entscheiden, ob und wie sie mediale Rechte betreffend die Übertragung von Ligaspielen in Rundfunk und Fernsehen an dritte Nachfrager vergibt (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 8. November 2005 – KZR 37/03 , BGHZ 165, 62 = WuW/E DE-R 1597, Rzn. 32 f. – Hörfunkrechte ). Die angefochtene Verpflichtungszusagenentscheidung greift auch vor diesem Hintergrund ganz offensichtlich nicht in irgendwelche Rechte der Beschwerdeführerin ein. Das von T. verfolgte Interesse an dem Erwerb der exklusiven Live-Übertragungsrechte für alle Bundesligapartien der kommenden vier Spielzeiten und, hierdurch bedingt, an einer, unbeschadet der konkreten sachlichen Marktabgrenzung – programmunabhängiges oder auf Premiumsportereignisse bzw. nur Bundesligafußball begrenztes Bezahlfernsehen –, „monopolartigen“ Anbieterstellung auf dem der Vergabe der Medienrechte nachgelagerten Endkundenmarkt genügt mitnichten, eine möglicherweise schutzwürdige und auf Grund der angefochtenen Verfügung womöglich verletzte Rechtsposition der Beschwerdeführerin aufzuzeigen. Freilich ist – wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – bemerkenswert, dass die Beschwerde „ausgerechnet“ das Kartellrecht bemüht, um der Verfolgung ihres vorbezeichneten Interesses zum Erfolg zu verhelfen. (3.2) Ebenfalls nicht verfangen kann der Ansatz der Beschwerde, auf Grund der für bindend erklärten Verpflichtungszusagen werde die X. dazu veranlasst, ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für die von ihr angebotenen Medienrechte unter Verstoß gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 GWB zum Nachteil von T. zu missbrauchen. Auch wenn man eine Normadressateneigenschaft der X. unterstellt, ist die Anwendung des streitbefangenen Vermarktungsmodells vielmehr mitnichten missbräuchlich im Sinne der genannten Verbotsvorschriften. (3.2.1) Eine T. im Wettbewerb mit anderen Rechteinteressenten beeinträchtigende, auf das von ihr beanstandete Alleinerwerbsverbot zurückgehende Diskriminierung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB ist tatbestandlich ausgeschlossen. Dies gilt schon mit Rücksicht auf die Tatsache, dass nach dem streitbefangenen Vermarktungsmodell alle Bieter im Auktionsverfahren dem Alleinerwerbsverbot unterliegen und folglich gleichbehandelt werden. Entgegen der Beschwerde ist insoweit von vornherein unerheblich, ob die für einen Erwerb medialer Rechte in Betracht kommenden Unternehmen im Einzelnen unterschiedliche Geschäftsstrategien verfolgen, was die Frage nach einem Bieten auf alle oder aber nur auf einen Teil der Rechtepakete betrifft. Mit ihrem Ansatz, Unternehmen ohne Absicht auf einen Erwerb aller Live-Rechte seien anders als T. von dem Alleinerwerbsverbot nicht betroffen, lässt die Beschwerde unbeleuchtet, dass unabhängig von ihrer jeweiligen Geschäftsstrategie alle am Auktionsverfahren der X. teilnehmenden Bieter als im Sinne des Diskriminierungsverbots „gleichartige Unternehmen“ anzusehen sind, weil sie im Verhältnis zur Marktgegenseite eine jeweils im Wesentlichen gleiche unternehmerische Tätigkeit und wirtschaftliche Funktion ausüben; auf die übrigen Modalitäten der die gleiche Grundfunktion ausübenden Unternehmen kommt es in diesem Zusammenhang dagegen nicht an (st. Rsp., vgl. etwa BGH, Versäumnisurteil v. 4. November 2003 – KZR 2/02 , WuW/E DE-R 1203, Rz. 14 bei juris m.w.N. – Depotkosmetik im Internet ; Urteil v. 31. Januar 2012 – KZR 65/10 , WuW/E DE-R 3549 Rz. 12 m.w.N. – Werbeanzeigen ; vgl. auch Immenga/Mestmäcker - Markert , § 19 GWB Rz. 108 m.w.N.); Anhaltspunkte für eine diesbezüglich andere Betrachtung hat die Beschwerde nicht aufgezeigt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Für die Frage einer tatbestandsmäßigen Ungleichbehandlung kommt es entscheidend darauf an, ob die gleichartigen Unternehmen im Sinne eines „formalen Gleichheitsmaßstabes“ gleich oder unterschiedlich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne etwa BGH, Urteil v. 8. Mai 1990 – KZR 23/88 , WuW/E BGH 2647, Rz. 20 bei juris – Nora-Kunden-Rückvergütung ; vgl. auch Immenga/Mestmäcker - Markert , § 19 GWB Rz. 118 m.w.N.). Hieran gemessen ist dem Vorwurf der Beschwerde, auf Grund des streitbefangenen Alleinerwerbsverbots werde T. anders als konkurrierende Fernsehanbieter behandelt und diskriminiert, jedwede Grundlage entzogen. (3.2.2) Ebenso wenig führt die Anwendung des Alleinerwerbsverbots zu einer im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB unbilligen Behinderung zum Nachteil von T. . Eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wettbewerblichen Handlungs- und Entscheidungsspielräume ihres Unternehmens wegen des bedingten OTT-Paketes und der „Reduzierung“ der C- bzw. E-Pakete durch das OTT-Paket im Hinblick auf die Verbreitungswege WebTV und MobileTV hat die Beschwerdeführerin schon nicht substantiiert dargetan. Mitnichten reicht die – substanzlose – Behauptung aus, auf Grund des Alleinerwerbsverbots sei bei T. auf dem Endkundenmarkt ein „einheitliches und redaktionell konsistentes“ Angebot zur Live-Berichterstattung „nicht mehr möglich bzw. nicht mehr gesichert“ . Abgesehen von den offensichtlichen begrifflichen Unschärfen dieses Vorbringens ist mangels jeglicher Substantiierung nicht einmal ansatzweise dargetan, dass und inwieweit mit dem Zuschnitt der Rechtepakete nach der Maßgabe des streitbefangenen Vermarktungsmodells ein Pay-TV-Anbieter Endkunden kein marktfähiges Angebot machen kann; hierfür spricht auch im Übrigen nichts . Darüber hinaus betreffen die Bedingungen des Vermarktungsmodells alle potentiellen Bieter auf die von der X. ausgeschriebenen Rechtepakete grundsätzlich gleichermaßen, so dass ein kausaler Nachteil der Beschwerdeführerin in ihrem Wettbewerb mit konkurrierenden TV-Anbietern schlechterdings ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist keinesfalls unbillig, dass – wie bereits dargelegt - das Vermarktungsmodell der X. der Sache nach auf eine Eröffnung von Wettbewerb gerichtet ist. Eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. in diesem Sinne nur BGH, Urteil v. 31. Januar 2012 – KZR 65/10 , WuW/E DE-R 3549 Rz. 29 m.w.N. – Werbeanzeigen ) geht daher – eindeutig – zu Gunsten der X. und ihres Vermarktungsmodells aus; erhebliche Schäden bzw. Beschränkungen ihrer Wettbewerbsfähigkeit hat T. im hier interessierenden Zusammenhang nicht ansatzweise aufgezeigt; ihr bloßes Interesse an einer „monopolartigen“ Stellung auf dem Endkundenmarkt und/oder an der Vermeidung von Umsatzeinbußen im Vergleich mit den in den vorgängigen Spielzeiten erzielten Umsätzen genügt insoweit mitnichten. (3.3) Ins Leere greift nach alledem auch der – substanzlose – Vorwurf der Beschwerde, das Bundeskartellamt habe die X. zur Abgabe der Verpflichtungszusagen „gezwungen“ oder „gedrängt“. Hiermit zeigt die Beschwerde schon deshalb keine denkbare und mögliche Rechtsverletzung zum Nachteil von T. auf, weil – wie oben dargelegt – die angefochtene Verfügung schon nicht privatrechtsgestaltend ist und darüber hinaus auch das angeblich „erzwungene“ streitbefangene Vermarktungsmodell mit seinem Alleinerwerbsverbot für sich genommen nicht in irgendeine geschützte Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingreift oder auch nur denkbar eingreifen kann. Ob und inwieweit eine der Beschwerdeführerin günstigere Beurteilung gerechtfertigt sein würde, wenn die X. vor dem kartellbehördlichen Eingreifen mit T. zu deren Gunsten bereits eine exklusive Zuwendung aller Live-Übertragungsrechte für die kommenden Spielzeiten vereinbart gehabt hätte, kann in diesem Kontext dahinstehen; eine solche Vereinbarung hat die Beschwerdeführerin selbst schon nicht behauptet. Lediglich ergänzend hält der Senat fest, dass die Beschwerdeführerin für einen kartellbehördlich gegenüber der X. unzulässig ausgeübten „Zwang“ oder die unerlaubte Anwendung sonstiger zur Willensbeugung bestimmter Nötigungsmittel durch das Bundeskartellamt schlechterdings keinen tragfähigen Anhalt dargetan hat. Ihr diesbezüglicher Vortrag entbehrt jedweder Substanz. Mitnichten lassen die von der Beschwerde bemühten mehrfachen Abänderungen des ursprünglichen Vermarktungsmodells der X. für sich genommen auf eine womöglich rechtswidrige Beeinflussung der Willensbildung der Betroffenen durch das Amt schließen. Ebenso unbehelflich ist der Verweis der Beschwerde auf Aktenschwärzungen, die den im Angebot der streitbefangenen Verpflichtungszusagen mündenden Entscheidungsprozess der X. angeblich verschleiern sollen. Anders als die Beschwerde meint, ist auch dieser von ihr reklamierte Befund als solcher ohne jegliche Aussagekraft im Hinblick auf eine angeblich rechtlich unzulässige Willensbeeinflussung der X. durch das Amt. Der dahingehende Vorwurf der Beschwerde ist vielmehr haltlos. Nichts spricht deshalb dafür, dass die X. nicht selbstbestimmt, wenn auch im Interesse der Vermeidung eines weitergehenden Verfahrens mit voller Sach- und Rechtsprüfung und einer unter Umständen in Betracht kommenden Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts, sich zum Angebot der streitbefangenen Verpflichtungszusagen entschlossen hat, um eine „konsensuale“ Verfahrenserledigung gemäß § 32b GWB zu erreichen. bb. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung auch nicht unmittelbar und individuell betroffen. (1) Die Beschwerde stützt sich im hier interessierenden Zusammenhang – ausschließlich - auf das streitbefangene Alleinerwerbsverbot. Ob dies für die Annahme genügt, T. sei von der angefochtenen Verpflichtungszusagenentscheidung in ihren wirtschaftlichen Interessen nachteilig betroffen, ist bereits fraglich. Zwar reklamiert T. , auf Grund des Alleinerwerbsverbots mit einem Rückgang ihrer mit Endkunden erzielten Umsätze und mit einem Verlust an Kundenabonnements rechnen zu müssen. Indem sie diese wirtschaftlichen Folgen auf das Alleinerwerbsverbot zurückgeführt wissen will, macht sie jedoch die angefochtene Verfügung für die Vereitelung der von ihr ausweislich der Beschwerdebegründung offen angestrebten Alleinstellung als Anbieter von Live-Übertragungen der Bundesligaspiele verantwortlich. Der Sache nach geht es T. damit um nichts anderes als die Ausschaltung bzw. Verhinderung jeglichen Wettbewerbs auf dem Endkundenmarkt. Die Beschwerdeführerin verfolgt hiermit ein Ziel, das dem Interesse des Kartellgesetzes, freien und unverfälschten Wettbewerb zu bewahren und zu schützen, ganz offensichtlich zuwiderläuft. Dieses Ziel ist im Sinne des Kartellrechts schlichtweg nicht förderungswürdig. In Anbetracht dieser Umstände erscheint indes zweifelhaft, ob überhaupt eine Person - im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV (Art. 230 Abs. 4 EG a.F.) – durch staatliches Handeln „betroffen“ sein kann, wenn – wie im Streitfall - sich der fragliche Nachteil aus dem Staatshandeln unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der ein Betroffensein reklamierenden Person der Sache nach allein daraus ergeben soll, dass der Staat bestimmte Belange dieser Person vereitelt oder nicht gefördert hat, die nach den Zielen der Rechtsordnung der Union bzw. des Mitgliedstaats keiner Förderung würdig (oder gar zu missbilligen) sind. (2) Unabhängig von dem Vorstehenden ist aber auch die „Unmittelbarkeit“ der von der Beschwerdeführerin reklamierten Betroffenheit fraglich. Diesem Erfordernis dürfte nur dann entsprochen sein, wenn die Aufhebung der angefochtenen Verfügung allein und ohne Weiteres die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin sichern könnte (vgl. Dörr in Grabitz/Hilf/Nettesheim , Das Recht der Europäischen Union, 60. EL 2016, Art. 263 AEUV Rz. 61). Dies ist vorliegend zweifelhaft. Zum einen würde T. hinsichtlich der vier kommenden Spielzeiten ab der Saison 2017/18 die exklusiven Live-Rechte für alle Spiele der Bundesliga von der X. nicht mehr erwerben können, weil die X. diese Rechte, namentlich auch im Hinblick auf die T. nicht zugeteilten Spiele des A-Paketes, bereits im Juni 2016 - rechtswirksam - vergeben hat. Zum anderen würde mit einer Aufhebung der (kompletten) Verpflichtungszusagenentscheidung – diese ist Gegenstand der Beschwerdeanträge – nicht etwa nur isoliert das Alleinerwerbsverbot des vom Bundeskartellamt im Rahmen des § 32b GWB akzeptierten Vermarktungsmodells entfallen; vielmehr würde dann vor allem auch die Frage der Vereinbarkeit der Zentralvermarktung im Ganzen mit dem Kartellrecht wieder aufgerufen werden. Insoweit erscheint derzeit indes keineswegs ausgeschlossen, dass das Amt je nach Lage der Dinge zum Beispiel der X. eine Zentralvermarktung medialer Rechte für die Zukunft untersagen wird und eine solche Entscheidung T. daran hindert, ligaproduktbezogene Medienrechte exklusiv zu erwerben. (3) Die vorstehend unter (1) und (2) aufgeworfenen Fragen bedürfen freilich keiner weiteren Erörterung und Entscheidung. Durch die angefochtene Verfügung ist die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht „individuell“ betroffen. (3.1) Eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann von dieser nur dann „individuell“ betroffen sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (st. Rsp., vgl. aus jüngerer Vergangenheit nur etwa EuGH, Urteil v. 28. April 2015 – C-456/13P , ABl. EU 2015, C 213, 6 Rz. 62 – T&L Sugars und Sidul Acucares; EuG, Urteil v. 16. Dezember 2011 – T-291/04 , Slg. 2011, II-8281 Rz. 102). (3.2) Hieran gemessen ist eine individuelle Betroffenheit im Streitfall zu verneinen, weil das Alleinerwerbsverbot hinsichtlich der kommenden Spielzeiten dem Grunde nach alle in Betracht kommenden Interessenten (Bieter) gleichermaßen betrifft (vgl. in diesem Sinne bereits Senat, Beschluss v. 17. September 2014 – VI-Kart 1/13 (V) , NZKart 2014, 514, Rz. 38 bei juris). (3.2.1) Das Vorbringen der Beschwerde zu der hier zur Debatte stehenden Zulässigkeitsvoraussetzung rechtfertigt schon für sich genommen keine abweichende Beurteilung. (a) Anders als die Beschwerde meint, ist unerheblich, dass die angefochtene Verfügung in ihrer Begründung gerade auf die Person der Beschwerdeführerin eingeht und sich vertiefend mit den von dieser vorgebrachten Argumenten befasst. Dies bedeutet für sich genommen mitnichten, dass die Verfügung im Grunde genommen gezielt „auf die Beschwerdeführerin zugeschnitten“ ist. Vielmehr ist dies schlicht und ganz offensichtlich den Tatsachen geschuldet, dass T. bei der letzten Rechtevergabe nahezu sämtliche Live-Rechte bis einschließlich der Saison 2016/17 (exklusiv) erworben hatte und auch im vorliegenden Verfahren aktiv ihr Interesse an einem Alleinerwerb aller Live-Rechte für alle Verbreitungswege bekundet hat. Die vom Bundeskartellamt dargelegten kartellrechtlichen Bedenken bezüglich der Zentralvermarktung der Medienrechte sind indes grundsätzlicher Art, befassen sich zudem keineswegs ausschließlich mit der Problematik eines Alleinerwerbs von Live-Rechten durch nur einen Bieter und betreffen im Übrigen jegliches Unternehmen, das einen Erwerb aller oder einzelner Medienrechte erwägt, grundsätzlich gleichermaßen. Dass tatsächlich T. nahezu Alleininhaber der Live-Rechte gewesen ist und eine solche Marktstellung auch für zukünftige Spielzeiten anstrebt, ändert hieran nichts, sondern dient lediglich als Erklärung dafür, dass das Amt im Rahmen seiner Erwägungen zu der von ihm ohnehin als kritisch beurteilten Zentralvermarktung auch die Bedeutung eines Alleinerwerbs von Medienrechten bzw. eines Alleinerwerbsverbots für die Frage einer Freistellung der Zentralvermarktung vom Kartellverbot in den Blick genommen hat. (b) Unerheblich ist auch, dass in den zuletzt zurückliegenden Spielzeiten T. exklusiv über alle Rechte verfügt hat und insoweit – wie sie reklamiert – „ihre bisherige Geschäftsstrategie“ wegen der Verfügung vom 11. April 2016 hat anpassen müssen. Dies gilt schon deshalb, weil die TV-Übertragungsrechte von vornherein nur für einen abgegrenzten Zeitraum vergeben werden; ebenso hat es sich bereits in der Vergangenheit verhalten. Die Ausschreibung der Medienrechte für einen nachfolgenden Zeitraum stellt bei richtiger Betrachtung eine Zäsur im Sinne eines neuen zeitlichen Markts dar. Alle Bieter haben, und zwar unabhängig von den Ergebnissen früherer Rechteausschreibungen, insoweit die gleiche Ausgangslage, als sie alle mit denselben Bedingungen der X. konfrontiert werden und sich in ihrem Marktverhalten auf diese einzustellen haben. Aus diesem Grund sind auch die von T. wegen des Alleinerwerbsverbotes angeblich befürchteten Umsatzeinbußen, die sich aus einem Vergleich der zurückliegenden Rechteperiode mit derjenigen, um die es im Streitfall geht (Spielzeiten 2017/18 ff.), ergeben sollen, richtigerweise für sich genommen nicht geeignet, eine besondere „persönliche Eigenschaft“ der Beschwerdeführerin zu begründen und aus ihnen eine individuelle Betroffenheit im Sinne des Gedankens des Art. 263 Abs. 4 AEUV herzuleiten. (3.2.2) Darüber hinaus ist eine individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerin aber auch im Hinblick auf die folgenden Darlegungen zu verneinen: (a) Der Umstand, dass eine staatliche Maßnahme ihrer Natur und ihrer Tragweite nach insoweit generellen Charakter hat, als sie für sämtliche betroffene Wirtschaftsteilnehmer gilt, schließt es zwar nicht von vornherein aus, dass sie einige von ihnen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV (Art. 230 Abs. 4 EG a.F.) individuell betrifft. Wenn eine Entscheidung eine Gruppe von Personen berührt, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung anhand von den Mitgliedern dieser Gruppe eigenen Merkmalen feststanden oder feststellbar waren, können diese Personen daher von der Entscheidung insoweit individuell betroffen sein, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören. Der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet jedoch keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, wenn feststeht, dass die Maßnahme auf Grund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestandes rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne EuG, Urteil v. 16. Dezember 2011 – T-291/04 , Slg. 2011, II-8281 Ls. 3. und Rzn. 101 ff.). Gemessen hieran spricht im Streitfall für eine individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerin nichts. Die Vergabe der Medienrechte für die kommenden Spielzeiten ist gemäß dem streitbefangenen Vermarktungsmodell gegenüber allen Bietinteressenten nach objektiven und gleichlautenden Kriterien erfolgt. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Alleinerwerbsverbot und das durch den Erwerb der Rechtepakete A bis E durch einen einzigen Bieter bedingte OTT-Paket. (b) Für eine individuelle Betroffenheit genügt im Übrigen auch nicht, dass bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wirtschaftlich stärker berührt sind als andere, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt. Auch der Verlust einer wichtigen Einnahmequelle oder das Erleiden eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens für sich genommen reichen für den Nachweis einer besonderen Situation bzw. einer individuellen Betroffenheit des Unternehmens nicht aus (vgl. in diesem Sinne EuG, a.a.O., Ls. 3. und Rzn. 110 f.). Auch im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, dass die fehlende Möglichkeit eines Alleinerwerbs aller exklusiven Medienrechte für die Spielzeiten 2017/18 ff. T. spürbar härter oder strukturell wesentlich anders trifft als die mit ihr um den Erwerb der Übertragungsrechte in Wettbewerb stehenden Konkurrenten. Wie bereits ausgeführt, kann es insoweit auf sich aus einem Vergleich der letzten mit der nunmehr anstehenden Rechteperiode errechnen lassende Umsatzeinbußen richtigerweise von vornherein nicht ankommen. B . Soweit die Beschwerdeführerin hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, begegnet auch dies im Hinblick auf die T. fehlende materielle Beschwer durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken, wie bereits den vorstehend unter II.A.4. erfolgten Ausführungen unmittelbar zu entnehmen ist. Dies gilt umso mehr, als nach der im Juni 2016 abgeschlossenen Vergabe der Medienrechte für die kommenden Spielzeiten die Beschwerdeführerin selbst eine gegenwärtige Beschwer aus der streitbefangenen Verpflichtungszusagenentscheidung schon nicht behauptet hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 S. 1 und S. 2 GWB; diese Vorschriften sind auch auf die beigeladene Verfahrenspartei, die - wie im Streitfall - selbst Rechtsmittelführerin ist, anzuwenden. Gründe, die Beschwerdeführerin auch ganz oder teilweise mit den notwendigen Auslagen der Betroffenen und/oder der weiteren Beigeladenen zu belasten, bestehen nicht. In Bezug auf die weiteren Beigeladenen ist durchgängig schon nicht davon auszugehen, dass das Verfahren für sie von einer über die Erheblichkeitsschwelle des § 67 Abs. 1 Nr. 3 GWB hinausgehenden besonderen Bedeutung ist. Bei den Betroffenen liegen die Dinge insoweit zwar anders. Jedoch ist in Bezug auf sie (wie im Übrigen auch auf die weiteren Beigeladenen) eine auf sie zurückzuführende erhebliche Förderung des Verfahrens nicht festzustellen (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss v. 14. März 1990 - KVR 4/88 , WuW/E BGH 2627, Rzn. 79 ff. bei juris - Sportübertragungen ; vgl. auch Senat, Beschluss v. 1. Juli 2015 – VI-Kart 8/11 (V) , NZKart 2015, 358 = WuW/E DE-R 4791, Rz. 205 bei juris m.w.N. – Sauenschlachtung ). IV. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 2 GWB) liegen nicht vor. V. Die – im Ergebnis mit den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. insoweit Schriftsatz v. 5.9.2016 = GA 246 f.) übereinstimmende - Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 39 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin liegt in der Vermeidung von Umsatzeinbußen auf Grund des Alleinerwerbsverbots; im Hinblick auf das streitbefangene Vermarktungsmodell macht T. insoweit Mindereinnahmen geltend, die bezogen auf lediglich ein Jahr den gesetzlichen Höchstbetrag von 30 Mio. € (§ 39 Abs. 2 GKG) bereits weit überschreiten (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 165). Prof. Dr. Kühnen Lingrün Richterin am OLG Prof. Dr. Lohse ist ortsabwesend und an der Unterschrift gehindert. Prof. Dr. Kühnen Rechtsmittelbelehrung : Die Entscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.