Urteil
8 U 78/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0622.8U78.15.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des am 25.03.2015 verkündeten Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die durch die Nebenintervention der Streithelferin entstandenen Kosten trägt diese.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des am 25.03.2015 verkündeten Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die durch die Nebenintervention der Streithelferin entstandenen Kosten trägt diese. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: A Der am 30.09.1955 geborene Kläger stellte sich am 31.07.2008 bei der Beklagten, seiner langjährigen Hausärztin, mit Schmerzen im linken Bein und Fuß vor. Die Beklagte überwies ihn an die Gemeinschaftspraxis Drs. A., B. in C. (im Folgenden:C. Gemeinschaftspraxis), die die fachärztliche Behandlung fortsetzte. Bei der Beklagten wurde der Kläger in den Jahren 2008/2009 zuletzt im August 2008 vorstellig. Am 07.10.2008 stellte sich der Kläger mit Schmerzen in der Kniekehle und im Kniegelenk links notfallmäßig im …Krankenhaus in D. vor. Ein MRT vom 14.10.2008 zeigte ein etwa 1 cm großes Geschwulst in der linken Kniekehle. Der radiologische Befund von demselben Tag war an die C. Gemeinschaftspraxis adressiert. Die Beklagte erhielt diesen Befund nicht. Am 22.10.2008 stellte sich der Kläger in der neurochirurgischen Ambulanz des Klinikums E. vor. Der Arztbrief vom 24.10.2008 über diese Vorstellung wurde an die neurologische Abteilung des ….Krankenhauses und nachrichtlich an die C. Gemeinschaftspraxis übersandt. Die Beklagte erhielt auch diesen Brief nicht. Am 24.10.2008 überwies die C. Gemeinschaftspraxis den Kläger zur stationären Krankenhausbehandlung, die vom 28.10. bis 04.11.2008 im Klinikum E. stattfand. Am 30.10.2008 wurde dort das Geschwulst mikrochirurgisch resektiert. Die Beklagte erhielt über die Behandlung den Arztbrief vom 04.11.2008, der lt. entsprechendem Vermerk nachrichtlich auch an die C. Gemeinschaftspraxis sowie das …Krankenhaus geschickt wurde. Unter anderem heißt es in diesem Bericht: „ Ein Ergebnis der histologischen Untersuchung liegt leider noch nicht vor. Der Patient wird darüber gesondert informiert. Bei Auffälligkeiten im Bereich der OP-Wunde ist eine Wiedervorstellung des Patienten natürlich jederzeit bei uns möglich. Ansonsten bitten wir um Wiedervorstellung des Patienten zur postoperativen Verlaufskontrolle in ca. sechs Wochen in unserer NC- Ambulanz. Wir danken Ihnen für die Überweisung des Patienten .“ Mit an die Beklagte und deren Praxiskollegen gerichtetem Arztbrief vom 09.01.2009, auf dem weitere Empfänger nicht angegeben waren, informierte das Klinikum E. die Beklagte nach Vorliegen des histologischen Befundes wie folgt: „ Entgegen der vermuteten Diagnose eines Neurinoms stellt sich bei der Durchsicht der Präparate im Referenzzentrum ein maligner Nervenscheidentumor dar. Wir bitten, den Patienten in einem onkologischen Spezialzentrum (z.B. Universitätsklinik F.) vorzustellen .“ Eine Weiterleitung dieses Schreibens an den Kläger oder eine sonstige Information des Klägers durch die Beklagte erfolgte nicht. Als sich der Kläger am 17.05.2010, dem ersten Kontakt nach August 2008, in der Praxis der Beklagten wegen einer Handverletzung vorstellte, kam das Gespräch auf die Bösartigkeit des im Oktober 2008 entfernten Geschwulstes. Der Kläger wurde sodann im Universitätsklinikum F. weiterbehandelt. Dort wurde festgestellt, dass sich im Bereich der linken Kniekehle ein Rezidiv des Nervenscheidentumors gebildet hatte. Während eines stationären Aufenthalts vom 01.07.2010 bis 03.07.2010 im Universitätsklinikum F. wurde das Rezidiv entfernt. Während einer stationären Behandlung vom 07.09.2010 bis 13.09.2010 im Universitätsklinikum G. wurde eine isolierte Extremitätenperfusion durchgeführt. Eine Nachresektion des Tumors erfolgte im Rahmen einer weiteren stationären Behandlung im Universitätsklinikum G. im Zeitraum vom 22.11.2010 bis 26.11.2010. Der Kläger hat der Beklagten mit Blick auf die unterlassene Weiterleitung der in dem Arztbrief des Klinikums E. vom 09.01.2010 enthaltenen Informationen ärztliche Versäumnisse vorgeworfen. Ihm sei weder der Inhalt dieses noch des Schreibens vom 04.11.2008 bekannt gewesen. Aufgrund der Diagnose eines malignen Nervenscheidentumors habe er Todesängste durchlitten. Im Universitätsklinikum F. sei ihm die Amputation empfohlen worden. Aufgrund der Durchtrennung der Beinnerven anlässlich der Operationen sei ihm ein schnelles Laufen nicht möglich, im Bereich vom linken Knie bis zum Fuß herunter habe er kein Gefühl mehr. Er sei in seinem Beruf als Kraftfahrer beeinträchtigt. Die drei Revisionsoperationen wären vermeidbar gewesen, hätte er sich sofort im Januar 2009 einer onkologischen Nachbehandlung unterzogen. Der Kläger hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 50.000 €, Verdienstausfall, Ersatz für Zusatzzahlungen, Fahrtkosten und die Erstattung von Praxisgebühren sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz etwaiger weiterer Schäden verlangt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.916,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2010 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 50.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2010; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die infolge der im Monat Januar 2009 unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer onkologischen Nachbehandlung bereits entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. künftig übergehen; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von dessen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei H. GbR, …Straße, C. in Höhe von 1.761,08 € freizustellen. Die Streithelferin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.376,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2010 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die infolge der im Monat Januar 2009 unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer onkologischen Nachbehandlung bereits entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. künftig übergehen; 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von dessen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat entgegnet, der Kläger habe es trotz eindeutiger Information durch das Klinikum E. unterlassen, sich über das Ergebnis der noch ausstehenden histologischen Untersuchung zu informieren. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger seitens des Klinikums E. oder der Streithelferin über das Ergebnis der histologischen Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Streithelferin habe aufgrund der Überweisung die Verantwortung für die weitere Behandlung des Klägers übernommen. Für sie, die Beklagte, habe als Allgemeinmedizinerin keine Veranlassung bestanden, sich in die Folgebehandlung einzubinden. Die Rezidive seien keine Folge von Behandlungsversäumnissen, sondern dem eigenen Krankheitsrisiko des Klägers zuzuschreiben. Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist die Beklagte entgegengetreten. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen J. vom 02.12.2011 Beweis erhoben durch Einholung weiterer Gutachten dieses Sachverständigen vom 18.03.2013, 02.06.2014 und 15.12.2014, eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 23.05.2013 und 18.09.2013 und eines Nebengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 25.02.2013. Mit am 25.03.2015 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 € und materiellen Schadensersatzes in Höhe von 604,20 € verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend macht, sie sei, da sie mit der Behandlung der Schmerzen im Knie zu keinem Zeitpunkt befasst gewesen sei, zur Sicherungsaufklärung nicht verpflichtet gewesen. Ihre Verantwortung habe mit der Übernahme der Behandlung durch die Streithelferin am 13.08.2008 geendet und sei auf die Streithelferin übergegangen. Das Landgericht sei bereits vor Einholung eines Sachverständigengutachtens fehlerhafterweise davon ausgegangen, dass die Beklagte eine bestehende Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verletzt habe. Es habe sich zur Beurteilung dieser Frage nicht auf die Ausführungen des Sachverständigen J. in dessen Erstgutachten vom 02.12.2011 stützen dürfen, da bei dessen Erstellung die Behandlungsunterlagen nicht vollständig vorgelegen hätten. Selbst aus dem Erstgutachten ergebe sich ein Behandlungsfehler der Beklagten nicht eindeutig. In den Folgegutachten sei von einem Behandlungsfehler nicht mehr die Rede gewesen. Hierzu hätte das Landgericht den Sachverständigen anhören müssen. Das Landgericht habe darüber hinaus die Beweislast für eine Verletzung der Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verkannt. Da jedenfalls dem Kläger Beweiserleichterungen nicht zugutekämen, fehle es zudem an einem Nachweis eines kausalen Gesundheitsschadens; ein grober Behandlungsfehler der Beklagten ergebe sich aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht. Die Schmerzensgeldbemessung sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25.03.2015, Aktenzeichen 6 O 129/12, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten mündlichen Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger und seine Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger und seine Streithelferin verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Der Senat hat durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. sowie Anhörung des Sachverständigen Beweis erhoben. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 25.04.2016, das Sitzungsprotokoll vom 16.03.2017 sowie den Berichterstattervermerk vom 29.03.2017 verwiesen. Die Akte Landgericht Mönchengladbach 6 OH 4/11 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. B Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Schadensersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers stehen dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Auch wenn man trotz des Umstandes, dass die Beklagte zwischen dem letzten Termin im August 2008 bis zum 17.05.2010 in keinem Behandlungsverhältnis mit dem Kläger stand, zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass das Unterlassen der Weiterleitung des Arztbriefes des Klinikums E. vom 09.01.2009 oder einer entsprechenden Information an den Kläger einen Sicherungsaufklärungsfehler darstellt, ist die Klage unbegründet, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht hat führen können, dass dieser Fehler ursächlich für den weiteren Verlauf seiner Erkrankung war. 1. Der Sachverständige J. hat in seinem im selbstständigen Beweisverfahren erstellten Gutachten ausgeführt, dass die Neubildung eines Nervenscheidentumors möglicherweise vermeidbar gewesen wäre, hätte sich der Kläger unmittelbar im zeitlichen Anschluss an die erste Resektion des Nervenscheidentumors in der linken Kniekehle Anfang des Jahres 2009 einer weiteren Behandlung unterzogen. Möglicherweise wären in diesem Fall die drei Operationen im Jahr 2010 vermeidbar gewesen. Auch bei leitliniengerecht durchgeführter Behandlung könne jedoch aus onkologischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Rezidiv aufgetreten wäre, welches eine weitere onkologische Behandlung notwendig gemacht hätte. 2. Beweiserleichterungen kommen dem Kläger nicht zugute. Beweiserleichterungen bei der haftungsbegründenden Kausalität greifen zu Gunsten des Patienten ein, wenn ein grober Behandlungsfehler festgestellt ist, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen. Dass der Beklagten ein grober Behandlungsfehler, also ein Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH, NJW 2001, 2795 m. w. N.), vorzuwerfen ist, kann nicht festgestellt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. in seinem schriftlichen Gutachten in Übereinstimmung mit denjenigen des Sachverständigen J. in seinem erstinstanzlich erstellten Gutachten vom 18.03.2013 obliegt es zwar grundsätzlich dem behandelnden Arzt, dafür Sorge zu tragen, dass relevante Befunde oder Therapieempfehlungen dem Patienten sowie dem Behandlungsteam mitgeteilt werden. Das Unterlassen der Weiterleitung könne einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln darstellen. Unter Zugrundelegung dessen war nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. in seinem schriftlichen Gutachten die Beklagte gehalten, nach Erhalt des Briefs des Klinikums E. vom 09.01.2009 alle Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Kläger Kenntnis von der Diagnose erhält und sich einem onkologischen Spezialzentrum vorstellt. Das Unterlassen solcher Maßnahmen ist jedoch nicht als grober Behandlungsfehler zu werten. Soweit der Sachverständige Dr. M. in seinem schriftlichen Gutachten einen groben Behandlungsfehler noch angenommen hat, ist er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat mit in jeder Hinsicht nachvollziehbarer und schlüssiger Begründung und im Ergebnis in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen J. hiervon abgerückt. Der Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers könne unter den gegebenen Umständen nicht aufrechterhalten werden. Es sei nachvollziehbar, dass die Beklagte in der gegebenen Situation untätig geblieben sei, so etwas könne unter den gegebenen Umständen im alltäglichen Ablauf passieren. Dabei hat der Sachverständige Dr. M. zutreffend auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls abgestellt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger bereits im Sommer 2008 an die C. Gemeinschaftspraxis in fachärztliche Behandlung überwiesen und ihn letztmals im August 2008 gesehen hatte. Zum Zeitpunkt der Übersendung des in Rede stehenden Arztbriefs hatte der Kläger sich nach Übernahme der Behandlung durch die C. Gemeinschaftspraxis bereits seit rund fünf Monaten nicht mehr bei der Beklagten vorgestellt. Dem üblichen Procedere hätte es daher entsprochen, den Arztbrief vom 09.01.2009 primär an die Ärzte der C. Gemeinschaftspraxis als Behandler und Überweiser, gegebenenfalls noch an das Krankenhaus D., nicht aber an die Beklagte, die zu diesem Zeitpunkt nicht in die Behandlung involviert gewesen war, sondern außerhalb des Geschehens gestanden hat, zu senden. Zwar ist weiter zu bedenken, dass der Arztbrief vom 09.01.2009 ausschließlich an die Beklagte und nicht, auch nicht nachrichtlich, an die behandelnden und überweisenden Ärzte adressiert war. Der Beklagten musste es sich allerdings nicht aufdrängen, dass sie vom Absender, dem Klinikum E., fehlerhaft als maßgebliche Behandlerin angesehen und als einzige Adressatin der Bitte ausgewählt worden war, den Kläger in einem onkologischen Spezialzentrum vorzustellen. Anderes mag in Betracht kommen bei einem direkten Vergleich der Verteilerliste des Arztbriefs vom 04.11.2008 mit derjenigen (leeren) des jetzigen Arztbriefs. Es kann jedoch weder festgestellt werden, dass die Beklagte einen solchen Vergleich vorgenommen hat, noch kann es als grob fehlerhaft gewertet werden, einen solchen Abgleich unterlassen zu haben. Hierzu hat der Sachverständige Dr. M. ausgeführt, es habe kein Anlass für die Beklagte bestanden, sich bei Erhalt des Briefs vom 09.01.2009 die Patientenakte, die einem Arzt üblicherweise nicht zusammen mit eingehender Post vorgelegt werde, noch einmal bringen zu lassen und durchzusehen, da die Beklagte nicht mehr in die Behandlung einbezogen gewesen sei. Schließlich kann angesichts des Zeitablaufs von über 2 Monaten zwischen dem Eingang der beiden Arztbriefe auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Verteilerliste des Arztbriefs vom 04.11.2008 noch präsent war. C Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000 € festgesetzt. Die Verteidigung gegen den allgemein gehaltenen Feststellungstenor rechtfertigt nach Einschätzung des Senats (§ 3 ZPO) keinen Wert, der in der Addition mit dem Wert der Verteidigung der Beklagten gegen die dem Kläger zuerkannten wertmäßig relevanten Leistungsanträgen zu einem höheren Gesamtwert der Berufung als 40.000 € führt.