OffeneUrteileSuche
Beschluss

III-4 Ws 146+148/16 Strafrecht

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0630.III4WS146.148.16.00
27Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Kleve vom 24. August 2016 (190 Qs 3/16) aufgehoben.

Die Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts Kleve vom 23. Mai 2016 (10 Gs 764/16) bleiben mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beschuldigten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch haften.

Entscheidungsgründe
Auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Kleve vom 24. August 2016 (190 Qs 3/16) aufgehoben. Die Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts Kleve vom 23. Mai 2016 (10 Gs 764/16) bleiben mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beschuldigten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch haften. G r ü n d e Den Beschuldigten zu 1. und 2. liegt zur Last, als offizieller Inhaber (Beschuldigter zu 2.) bzw. faktische Inhaberin mit innerbetrieblicher Leitungsfunktion (Beschuldigte zu 1.) des Bordellbetriebes „F. v. G.“ in G. Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 1.629.239,00 für die dort abhängig tätigen Prostituierten nicht abgeführt sowie Lohnsteuer in Höhe von EUR 561.997,00 und Umsatzsteuer in Höhe von EUR 548.792,00 hinterzogen zu haben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Kleve jeweils mit Beschluss vom 23. Mai 2016 (10 Gs 764/16) wegen des Anspruchs des Landes Nordrhein-Westfalen auf Verfall von Wertersatz (§§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a StGB) bzw. wegen der Ansprüche Geschädigter im Wege der Rückgewinnungshilfe (§§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73a StGB) zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Kleve, den dinglichen Arrest in das Vermögen beider Beschuldigten angeordnet. Auf deren Beschwerde hat das Landgericht Kleve mit Beschluss vom 24. August 2016 die Arrestanordnungen aufgehoben. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Anklage ist bisher nicht erhoben. I. Der Senat erachtet die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur für statthaft und zulässig. Weder der Wortlaut noch das gesetzgeberische Motiv zwingen zu einer einschränkenden Auslegung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 2 Ws 155/08 -, <juris>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2010 - III-3 Ws 114/10 -,<unveröffentlicht>; KG, Beschluss vom 16. April 2010 - 1 Ws 171/09 -,<juris>; OLG Jena, Beschluss vom 15. April 2011 - 1 Ws 129/11 -,<juris>; OLG Braunschweig, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 Ws 103/14 -,<juris>; OLG Bamberg, Beschluss vom 1. April 2016 - 1 Ws 111/16 -,<juris>; KK-StPO, 7. Aufl., § 310 Rn. 13; SK-StPO, 5. Aufl., § 310 Rn. 30). Vielmehr spricht der Vergleich mit den Ausnahmeregelungen in § 310 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO, in denen eine Anfechtungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft allgemein bejaht wird, dafür, diese auch im Fall der Nr. 3 zuzulassen (ablehnend: OLG München, Beschluss vom 12. November 2007 - 2 Ws 942/07 -,<juris>; Beschluss vom 6. Juli 2011 - 1 Ws 545/11 -,<juris>; OLG Hamburg, Beschluss vom 13. März 2008 - 3 Ws 32-35/08 -,<juris>; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 Ws 227/11 -,<juris>; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 310 Rn. 9; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 310 Rn. 18 ff., 21; Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl., § 310 Rn. 16, 11). II. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Amtsgericht hat mit den Beschlüssen vom 23. Mai 2016 (10 Gs 764/16) zu Recht den dinglichen Arrest in das Vermögen der Beschuldigten zu 1. und 2. (im Folgenden die Beschuldigten) angeordnet. Sie sind der Beitragsvorenthaltung sowie der Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung, strafbar nach 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 266a Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB, dringend verdächtig. Es sind Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz bzw. einer Rückgewinnungshilfe in Höhe von EUR 2.740.028,00 vorliegen, so dass der dingliche Arrest in das Vermögen der Beschuldigten in dieser Höhe nach §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a StGB angeordnet werden kann. Der nach § 111d Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 917 ZPO erforderliche Arrestgrund liegt vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Einzelnen: 1. Tatverdacht Den Beschuldigten liegt im Wesentlichen zur Last, als offizieller Inhaber (Beschuldigter zu 2.) bzw. faktische Inhaberin mit innerbetrieblicher Leitungsfunktion (Beschuldigte zu 1.) des Bordellbetriebes „F. v. G.“ in G. im Zeitraum vom 14. Februar 2007 bis zum 31. April 2016 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 1.629.239,00 für die dort tätigen Prostituierten nicht abgeführt, für die Zeit von Mai 2011 bis April 2016 Lohnsteuer in Höhe von EUR 561.997,00 hinterzogen sowie für den Zeitraum von Januar 2010 bis April 2016 Umsatzsteuern in Höhe von EUR 548.792,00 verkürzt zu haben. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen sind – wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – die Beschuldigten bei der gebotenen Gesamtschau der in den angefochtenen Arrestbeschlüssen aufgeführten Taten der Beitragsvorenthaltung, der Lohnsteuerhinterziehung und der Umsatzsteuerhinterziehung dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht stützt sich auf das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft, insb. die Aussagen der im Betrieb tätigen Prostituierten, die sichergestellten schriftlichen Beweismittel, wie „Clubregeln“ (SH 16, Bl. 39), Hausordnung/Dienstleistungsvereinbarung (SH 16, Bl. 74, 133), Anlage zur Hausordnung (SH 16, Bl. 166), Wochenarbeitspläne (SH 16, Bl. 7 ff., 45 ff.), Anwesenheitslisten (SH 16, Bl. 49, 59 ff.), Freierzeiten (SH 16, Bl. 50 ff., 93 ff.), Prostituiertendarstellung mit Angabe der einzelnen sexuellen Dienstleistungsangebote (SH 16, Bl. 161 ff.), und die Finanzermittlungen der Steuerfahndung Düsseldorf und des Hauptzollamtes Duisburg. Die Arbeitnehmereigenschaft der in dem Bordellbetrieb „F. v. G.“ tätigen Prostituierten ist nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit den Wertungen des Amts- und Landgerichts in dieser Sache zu bejahen. Aus den Aussagen der anlässlich der Durchsuchungsmaßnahme am 15. Juni 2016 vernommenen Prostituierten (vgl. SH 11 Vernehmungen) ergibt sich, dass diese in den Betriebsablauf eingebunden waren und den Weisungen der Betriebsleitung unterlagen und deshalb als abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen anzusehen sind. Nach vorheriger Absprache mit den einzelnen Prostituierten erstellten die Beschuldigte zu 1. oder eine Thekenkraft wöchentlich, und zwar in der Regel freitags oder samstags, für die folgende Woche einen „Dienstplan“, der regelte, welche Prostituierten sich im Club befanden, und für diese weitgehend feste Anwesenheitszeiten festlegte. Den Plan hatten die Prostituierten zu akzeptieren. Ein Verlassen des Bordells während der Anwesenheitspflicht war nicht erlaubt und bedurfte der Erlaubnis. Ein eigenmächtiger Verstoß gegen die Anwesenheitszeiten wurde von der Beschuldigten zu 1. regelmäßig mit „Strafgeldern“ geahndet. Das Nichterscheinen zur Arbeit wurde mit einem Betrag von EUR 50,00 oder – abhängig von der „Laune der Chefin“ (SH 11 Vernehmungen Bl. 97) – mehr, das vorzeitige Verlassen des Clubs mit einem Betrag von EUR 30,00 geahndet. Gleiches galt bei einem Überschreiten der erlaubten Abwesenheit während der Mittagszeit. Der „Arbeitsablauf“ und dabei einzuhaltende Vorgaben (Clubregeln) sind von der Beschuldigten zu 1. vorgegeben und schriftlich niedergelegt, für die überwiegend ausRumänien und Bulgarien stammenden Prostituierten auch in deren jeweiliger Sprache. Die Beschuldigte zu 1. legte auch die Preise für „Standardleistungen“ und die meisten „Sonderleistungen“ fest. Über die Erbringung der sexuellen Leistungen durch die Prostituierten führte die Betriebsleitung Aufzeichnungen, insbesondere wurde festgehalten, wie oft und in welchem Zeitraum die jeweilige Prostituierte mit einem Freier verkehrte. Die Prostituierten, die pro Tag – unabhängig von ihrem jeweiligen, ihnen darüber hinaus verbleibenden Verdienst – einen „Eintritt“ von EUR 50,00 an die Betreiber zu entrichten hatten, ansonsten aber kein unternehmerisches Risiko trugen, hatten sich strikt an die von der Beschuldigten zu 1. festgelegten Verhaltensregeln zu halten, Verstöße wurden von ihr regelmäßig mit Strafgeldern geahndet, so bspw. für das verbotene Mitführen von Mobiltelefonen im Gastbereich, für Kaugummikauen, für das Nichttragen hoher Absatzschuhe, für die Unterhaltung mit anderen Prostituierten in ihrer jeweiligen Muttersprache. Über eine Vielzahl installierter Kameras konnte die Beschuldigte zu 1. die Einhaltung der Regeln kontrollieren und bei Verstößen mit Ansagen sofort reagieren. „Kundenbeschwerden“ erfolgten an der Rezeption und führten im Einzelfall zu Abmahnungen oder zur Aufforderung an die Prostituierte, dem Freier einen Teil des vereinnahmten Dirnenlohnes zu erstatten. Die Werbung für den Betrieb und die dort tätigen Prostituierten erfolgte einheitlich durch die Beschuldigte zu 1. Diese fotografierte oder filmte die Prostituierten und stellte die Bilder auf der Internetseite des Bordells ein. Nach den weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Prostituierten hatte die Beschuldigte zu 1. auch die alleinige faktische Leitungsposition des Bordells inne („Nur die Frau (U.) ist die Chefin.“ „U. ist der Chef und hat das Sagen. Alle machen, was U. sagt“ (SH 11 Vernehmungen Bl. 25, 168, 188). Der Beschuldigte zu 2. ist formell eingetragener Inhaber des Betriebes. 2. Verfall von Wertersatz bzw. Rückgewinnungshilfe Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht hat in den angefochtenen Beschlüssen zutreffend ausgeführt, dass dringende Gründe für die Annahme bestehen, beide Beschuldigten hätten für die abhängig beschäftigten Prostituierten Sozialabgaben nicht entrichtet, ebenso wenig hätten sie für diese Lohnsteuern gezahlt. Daneben hätten sie durch Nichtangabe der vollständigen Prostitutionsumsätze Umsatzsteuern verkürzt. Derermittelte Gesamtabgabenschaden beträgt EUR 2.740.028,00 (Steuerschaden: EUR 1.110.789,00; vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge: EUR 1.629.239,00). Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse Bezug genommen. Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht hat zutreffend angenommen, dass damit der Verfall von Wertersatz bzw. eine Rückgewinnungshilfe in Betracht kommt. Das erlangte Etwas kann – wovon der Ermittlungsrichter zu Recht ausgegangen ist, auch in hinterzogenen Steuern in Form ersparter Aufwendungen bzw. nicht abgeführten Sozialabgaben bestehen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73 Rn. 9). Die Höhe des zu sichernden Anspruchs beruht auf der vorläufigen Schadensberechnung der Staatsanwaltschaft für die Betriebsstätte „F. v. G.“ (Vermerk vom 18. Mai 2016; SH 7 Schadensberechnung, Bl. 12 ff.), die sich ihrerseits auf die Auswertung der Meldungen zum Düsseldorfer Verfahren, die die monatlichen Prostituierten-Einsatztage wiedergeben, die vorläufige Umsatzberechnung auf Grundlage der Daten des Unternehmerverbandes Erotik Gewerbe Deutschland zur Sexarbeitsbranche 2000 – 2012 (SH 7 Schadensberechnung, Bl. 4 ff.) und der Vergleichszahlensammlung Rotlicht der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Stand März 2010) (SH 7 Schadensberechnung, Bl. 11) stützt. Auf dieser Grundlage hat die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung weiterer Ermittlungsergebnisse zur Höhe des von der Prostituierten zu entrichtenden Eintritts zutreffend eine vorläufige Berechnung der Prostitutionsumsätze, der Barlöhne der Prostituierten, der vorenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und der verkürzten Lohn- und Umsatzsteuer vorgenommen. Die auf ausreichender Schätzungsgrundlage beruhende Berechnung ist nachvollziehbar; Fehler zum Nachteil der Beschuldigten sind nicht erkennbar und werden von diesen auch nicht dargelegt. 3. Arrestgrund Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch ein Arrestgrund zu bejahen (§ 111d Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 917 Abs. 1 ZPO). a) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne seine Anordnung die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dabei sind grundsätzlich alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - KRB 2/14 -,<juris>). Diese können sich aus der Person des Beschuldigten, seinen Lebensumständen, das den Ermittlungen vor- und nachgelagerte Verhalten sowie Art und Weise der Tatbegehung ergeben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 111d Rn. 8). b) Hat der Täter sich schon durch eine vorsätzliche Straftat einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Arrestforderung nicht mehr beigetrieben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1983 - III ZR 116/82 -,<juris>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Januar 2005 - 3 Ws 42/05 -,<juris>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. April 2007 - 2 Ws 41/07 -, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 2 Ws 328/07 -,<juris>; KG, Beschluss vom 7. Januar 2010 - 23 W 1/10 -,<juris>; OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 2 Ws 123/11 -,<juris>; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.;). Dies ist hier der Fall. c) Hinzu treten vorliegend in der Tatbegehung liegende konkrete Umstände (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 11. März 1993 – 1 W 17/93 -,<juris>; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ws 554/07 -,<juris>, StV 2008, 241; Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 Ws 293/09 -,<juris>, StraFo 2009, 283; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. April 2009 - 1 Ws 339/08 -,<juris>, StraFo 2009, 462; OLG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2010 - III-2 Ws 636/09 -,<juris>), die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der Rückforderungsanspruch des Fiskus und der Sozialversicherungskassen gefährdet ist. So legt bereits die außerordentliche Höhe des verursachten Schadens von rund 2,7 Millionen Euro die Gefahr einer Vermögensverschiebung nahe. Eine Rückzahlung dieses Betrages durch die Beschuldigten erscheint angesichts ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnissen, wie sie die Finanzermittlungen dokumentieren, ausgeschlossen. Ihnen droht bei ordnungsgemäßer Zahlung der wirtschaftliche Ruin. Die Vielzahl der über einen Zeitraum von mehreren Jahren begangenen Abgabendelikte spricht ebenfalls für eine verstärkte Bereitschaft der Beschuldigten zur Vermögensverschiebung. Anders als bei einer einmaligen Steuerverfehlung war ihr Geschäftsmodell darauf angelegt, fortlaufend durch Verletzung der Abgabenpflichten den Gewinn zu maximieren. Zudem war das Geschäftsmodell zum Betrieb des Bordells von den Beschuldigten auf Verschleierung von Vermögenswerten bzw. der erzielten Gewinne angelegt; es war so gewählt, dass die abhängig beschäftigten Prostituierten nach außen in eine Scheinselbständigkeit gezwungen wurden. Ihnen wurde von den Beschuldigten auferlegt, sich als selbstständige Gewerbetreibende beim Gewerbeamt registrieren zu lassen und amsog. Düsseldorfer Modell teilzunehmen. Im Betrieb und nach außen im Internet wurden ausdrücklich eine angeblich bestehende selbstständige Unternehmertätigkeit der Prostituierten hervorgehoben. Eine ordnungsgemäße Buchführung zur Erfassung der Einnahmen aller Prostituierten existierte nicht. Hinzu tritt die Verschiebung der formellen Betriebsinhaberschaft auf den Beschuldigten zu 2., obwohl die Beschuldigte zu 1. – wie bereits ausgeführt – die maßgeblichen Entscheidungen traf. Nach eigenem Bekunden geschah dies, um die Beschuldigte zu 1., die selbst über keine eigenen Bankverbindungen verfügt (vorläufiger Finanzbericht vom 17. August 2016, Auskunft BaFin vom 27. Mai und 14. Juli 2016; SH 9 Finanzermittlungen Bd. 1, Bl. 42 ff., 105 ff., 94 ff.), sondern verfügungsberechtigt bei vom Beschuldigten zu 2. geführten diversen Konten ist, Unterhaltsforderungen ihres geschiedenen Ehemannes zu entziehen. Dies legt nahe, dass sie sich den Forderungen des Steuerfiskus und der Sozialkassen ebenso entziehen werden. d) Die in den angefochtenen Beschlüssen angeordnete Lösungssumme beruht auf §§ 111d Abs. 2 StPO, 923 ZPO. 4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der im Wege einer Gesamtbetrachtung nochmals zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Anordnung des Arrestes nicht entgegen. Der Senat verkennt nicht, dass das Bundesverfassungsgericht strenge Anforderungen an die Anordnung eines dinglichen Arrestes stellt. Zu berücksichtigen ist, dass das möglicherweise strafbar erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. DasEigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen (vgl. BVerfG,Kammerbeschluss vom 14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03 -,<juris>; Kammerbeschluss vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06 -,<juris>). Im Rahmen der Abwägung hat der Senat insbesondere bedacht, dass aufgrund des Ergebnisses der bisherigen Ermittlungen von einem besonders hohen Verdachtsgrad, nämlich einem dringenden Tatverdacht, auszugehen ist. Die Voraussetzungen für den Verfall von Wertersatz bzw. der Rückgewinnungshilfe liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Der durch das strafbare Verhalten verursachte Abgabenschaden ist auch durch die Steuerfahndung – ausgehend von den Angaben der Beschuldigten im Düsseldorfer Verfahren – ordnungsgemäß ermittelt und mit dem festgestellten Betrag von insgesamt EUR 2.740.028,00 zutreffend festgestellt worden. Weiterhin hat der Senat den Grad des konspirativen Vorgehens der Beschuldigten bei der Tatbegehung berücksichtigt, der die Taten von einer durchschnittlichen Steuerhinterziehung erheblich nach oben abweichen lässt. Hinzu treten die Vielzahl der Taten und der lange Gesamtzeitraum des strafbaren Handelns. Der insgesamt verursachte, erhebliche Abgabenschaden ist den Beschuldigten als (formelle bzw. faktische) Inhaber des Bordells auch unmittelbar zugutegekommen. Angesichts dieser bedeutenden Tatumstände überwiegt derzeit das staatliche Sicherungsinteresse die geschützte Eigentumsposition der Beschuldigten. Dabei hat der Senat auch in den Blick genommen, dass es sich bei dem dinglichen Arrest lediglich um eine vollstreckungssichernde Maßnahme handelt; die Arrestvollziehung bewirkt nur eine Verfügungsbeschränkung, macht den Arrestschuldner aber nicht vermögenslos (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - X R 3/10 -,<juris>). Im Zeitraum der nach Erlass der Arrestbeschlüsse bereits eingeleiteten Arrestvollziehung war demgemäß den Beschuldigten die Fortführung des Betriebes durch geeignete Maßnahmen ermöglicht worden, dies wird – wovon der Senat ausgeht – auch weiterhin so gehandhabt werden. Dass die Finanzbehörden ihrerseits keinen dinglichen Arrest nach § 324 AO angeordnet haben, beeinträchtigt demgegenüber nicht das Sicherungsbedürfnis des Staates. Nach Aufhebung der angefochtenen Arrestbeschlüsse durch das Landgericht lag es vielmehr für die Finanzbehörden nahe, den Ausgang des strafrechtlichen Arrestverfahrens abzuwarten. Der Senat, der im Rahmen seiner Abwägung auch die bereits für Januar 2017 angekündigte Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft hatte einbeziehen wollen, geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage nunmehr zeitnah erheben wird, so dass das Verfahren zügig betrieben werden kann, um der Eigentumsposition der Beschuldigten auch künftig gerecht zu werden. 5. Die gesamtschuldnerische Haftung beider Beschuldigten war in den Tenor aufzunehmen (vgl. Fischer, a.a.O., § 73a Rn. 2).