20 U 105/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Juli 2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.188,10 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7%) und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 9.866,52 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7%) und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu ½, die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¼ und die Beklagte zu 2) zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1/2, im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/2 und die Beklagte zu 2) zu weiteren 1/2.
Dieses und das angefochtene Urteil sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.