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Beschluss

3 Kart 21/16 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0712.3KART21.16V.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.03.2016 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12.02.2016, Az.: BK4S2-0000243, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin. Die weitere Beteiligte trägt ihre Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.03.2016 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12.02.2016, Az.: BK4S2-0000243, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin. Die weitere Beteiligte trägt ihre Kosten selbst. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: A. Die Antragstellerin ist als Letztverbraucherin am Stromnetz der weiteren Beteiligten angeschlossen. An ihrem Standort … überschritt sie im Kalenderjahr 2014 sowohl den Jahresverbrauch von 10 GWh als auch 7.000 Jahresbenutzungsstunden. Am 19./24.09.2014 vereinbarte sie mit der weiteren Beteiligten für das Jahr 2014 mit Wirkung ab dem 01.01.2014 ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV. Nach den zugrunde gelegten prognostizierten Verbrauchsdaten 2014 (Jahreshöchstlast … kW, Jahresarbeit … kW, Jahresbenutzungsstunden … h) reduzierte sich entsprechend der Anzeige das von der Antragstellerin grundsätzlich zu zahlende allgemeine Netzentgelt in Höhe von … € auf ein individuelles Netzentgelt in Höhe von … € (prognostizierte Netzentgeltreduktion: … €). Nach den tatsächlichen Verbrauchsdaten lag das allgemeine Netzentgelt bei … € und das individuelle Netzentgelt bei … € (Reduktion: … €). Die weitere Beteiligte legte ihrer Berechnung des physikalischen Pfads im September 2014 das von der Bundesnetzagentur im Juni 2014 veröffentlichte „Tool für die Berechnung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV“ zu Grunde (sog. Berechnungstool). Sie ermittelte die Verlustenergiekosten anhand des pauschalen sog. „Netzebenenverlustprozentsatzes“ und nicht unternehmensindividuell nach den tatsächlichen Kosten für Netzverluste. Für die Berechnung der Kapitalkosten wurde für jedes Kalenderjahr der volle Wiederbeschaffungswert als Ausgangswert angesetzt. Außerdem wurde der Gewerbesteuerhebesatz in der entsprechenden Formel auch auf das Fremdkapital angewendet. Die Antragstellerin erklärte mit Schreiben vom 19.09.2014 gegenüber der weiteren Beteiligten ihre Annahme der individuellen Netzentgeltvereinbarung unter Vorbehalt gegen die vorgenommene Ermittlung der Verlustenergiekosten und die Kapitalkostenberechnung. Sie hatte bereits zuvor in der Korrespondenz mit der weiteren Beteiligten gefordert, die Kapitalkosten entsprechend dem Leitfaden der Regulierungsbehörden zur Ermittlung von Sonderentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV und die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie entsprechend der Festlegung unter Berücksichtigung der anteiligen Nutzung der für den physikalischen Pfad notwendigen Betriebsmittel zu kalkulieren. Die weitere Beteiligte hatte dies unter Verweis darauf abgelehnt, dass sie dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgend allen Kunden die gleiche Vereinbarung mit den notwendigen individuellen Berechnungen auf Basis des von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten Kalkulationstools habe zukommen lassen (Schreiben vom 16.09.2014, Anlage BF 7). Die Antragstellerin zeigte die Vereinbarung vom 19./24.09.2014 mit Schreiben vom 26.09.2014, dem ihr Schreiben vom 19.09.2014 beigefügt war, bei der Bundesnetzagentur an. Mit Email vom 02.12.2014 teilte die weitere Beteiligte der Antragstellerin nach weiterer diesbezüglicher Emailkorrespondenz zwischen der Rechtsabteilung der weiteren Beteiligten und den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass eine alternative Berechnung zu Gunsten der Antragstellerin nun doch möglich sei. Mit Schreiben vom 18.12.2014 verwies die weitere Beteiligte auf Gespräche mit den Regulierungsbehörden, die zu einer Änderung der Berechnung führen könnten. Mit Schreiben vom 06.02.2015 übermittelte die weitere Beteiligte der Antragstellerin eine korrigierte Berechnung des physikalischen Pfads. In demselben Schreiben kündigte die weitere Beteiligte an, die korrigierte Berechnung des physikalischen Pfads und damit des individuellen Netzentgelts rückwirkend zum 01.01.2014 anwenden zu wollen und dies der Bundesnetzagentur mitzuteilen. Die weitere Beteiligte bat die Antragstellerin, im Rahmen ihrer Informationspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde zu prüfen, welche entsprechenden Informations- und Anzeigepflichten ihrerseits diesbezüglich weiterhin zu erfüllen seien. Mit Schreiben vom 04.08.2015 teilte die weitere Beteiligte der Antragstellerin mit, dass die Bundesnetzagentur das aus der Korrektur resultierende individuelle Netzentgelt nicht anerkennen werde, da es nicht fristgemäß angezeigt worden sei. Gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin teilte der zuständige Mitarbeiter der weiteren Beteiligten telefonisch am 11.08.2015 mit, dass er mit den zuständigen Mitarbeitern der Beschlusskammer der Bundesnetzagentur gesprochen habe. Die Bundesnetzagentur werde die vereinbarte Korrektur voraussichtlich nicht anerkennen. Hierauf zeigte die Antragstellerin die korrigierte Vereinbarung mit Schreiben vom 18.08.2015 bei der Bundesnetzagentur an. In ihrem Schreiben legte die Antragstellerin zunächst dar, weshalb es sich bei der Korrektur der Berechnung ihrer Ansicht nach nicht um eine anzeigerelevante Änderung handele. Hilfsweise stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Verlängerung der Anzeigefrist bis zum Tage des Eingangs einer Mitteilung der weiteren Beteiligten über die Korrektur der Berechnung bei der Bundesnetzagentur, äußerst hilfsweise bis zum Tag des Eingangs des Schreibens vom 18.08.2015. Mit Schreiben vom 22.10.2015 bestätigte die Bundesnetzagentur den Eingang der korrigierten Anzeige und des Fristverlängerungsantrags, kündigte jedoch an, die geänderte Berechnung nicht anzuerkennen und den Fristverlängerungsantrag ablehnen zu wollen. Die Antragstellerin nahm hierzu mit Schreiben vom 16.11.2015 Stellung. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.02.2016 stellte die Bundesnetzagentur fest, dass die Anzeige eines individuellen Netzentgelts auf Basis einer geänderten Berechnungsmethodik für das Jahr 2014 verfristet sei und lehnte den Fristverlängerungsantrag der Antragstellerin ab. Zur Begründung führte sie aus, das mit Schreiben vom 18.08.2015 neu angezeigte individuelle Netzentgelt stelle keine bloße Ergänzung der fristgerecht eingereichten Anzeige dar, sondern die Anzeige einer geänderten und damit neuen Netzentgeltvereinbarung, die der Anzeigefrist der Tenorziffer 4 der Festlegung BK4-13-739 unterliege. Der zulässige Antrag auf Fristverlängerung sei unbegründet. Die Antragstellerin habe das Fristversäumnis verschuldet. Darüber hinaus erscheine es auch nicht unbillig, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie meint, es handele sich bei der Anpassung der Netzentgeltkalkulation um eine untergeordnete Änderung, die keine erneute Anzeige erforderlich mache. Dies sei schon deshalb der Fall, weil die konkrete Berechnungsmethode von der Festlegung BK4-13-739 nicht vorgegeben sei, in der die wesentlichen Kostenbestandteile der Netzentgeltberechnung geregelt seien. Schon der von der Bundesnetzagentur damit vorgenommenen Wertung lasse sich entnehmen, dass es sich bei der Berechnungsmethode nicht um einen wesentlichen Aspekt der Berechnung des individuellen Netzentgelts handeln könne. Dies gelte umso mehr, als die Bundesnetzagentur unablässig betone, dass alternative Berechnungsmethoden zulässig seien. Nur wesentliche Änderungen seien mit einer neuen Anzeige der Bundesnetzagentur bekanntzumachen. In allen anderen Fällen sei eine bloße Mitteilung ausreichend, wie sich auch im Zusammenhang mit dem Ist-Abgleich der Verbrauchswerte zeige. Damit sei die Mitteilung der korrigierten Berechnung schon nicht verfristet. Komme der erkennende Senat zu der Auffassung, die Frist sei mit Blick auf die korrigierte Berechnung nicht abgelaufen, so sei die Verpflichtungsbeschwerde unbegründet, zugleich aber stünde einer Anwendung der korrigierten Berechnung des individuellen Netzentgelts für das Jahr 2014 nichts mehr im Wege. Gehe man von der Erforderlichkeit einer Fristverlängerung aus, sei die Ablehnung der beantragten Fristverlängerung rechtswidrig. Das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, so dass die Frist zur Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gemäß Festlegung BK4-13-739 antragsgemäß zu verlängern sei. Sie treffe kein eigenes Verschulden an der Fristversäumung. Der Verordnungsgeber habe die korrekte Durchführung der Netzentgeltberechnung schon nicht dem Pflichtenkreis des Letztverbrauchers zugeordnet, sondern dem des Netzbetreibers. Sie habe – unstreitig – erstmals mit Schreiben der weiteren Beteiligten vom 06.02.2015 eine korrigierte Berechnung erhalten, wie sie der Bundesnetzagentur gegenüber angezeigt habe. Vor Übermittlung der korrigierten Berechnung sei ihr eine Anzeige bei der Bundesnetzagentur nicht möglich gewesen, da nur die weitere Beteiligte über die für die Berechnung erforderlichen Daten verfügt habe. Die durch den Verordnungsgeber vorgenommene Risikoverteilung sei auch angemessen, da der Letztverbraucher die Berechnung nicht überprüfen könne. In ihrem Fall habe die Beteiligte ausschließlich die Betriebsmittel beschrieben, die Teil des physikalischen Pfads seien, und die Endbeträge ihrer Berechnung mitgeteilt (geschlüsselt auf Gesamtkosten der Betriebsmittel, Verlustenergiekosten und Kosten für Netzreservekapazität). Dies geschehe in der Regel mit der Begründung der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, auch der vorgelagerten Netzbetreiber. Unterstelle man aber eine Pflicht des Letztverbrauchers zur Überprüfung der Berechnung im Detail, würde dem Letztverbraucher die Last aufgebürdet, nicht nur die (nicht kontrollierbaren, weil nicht vorliegenden) Berechnungen der Anschlussnetzbetreiber (und Beteiligten) zu korrigieren, sondern auch die der weiteren Netzbetreiber auf dem physikalischen Pfad, an deren Netze wiederum der Anschlussnetzbetreiber angeschlossen sei. Von den weiteren Netzbetreibern lägen dem Letztverbraucher jedoch keine detaillierten Daten vor und könnten mangels Vertragsverhältnis auch nicht eingefordert werden. Nicht überzeugend sei die Auffassung der Bundesnetzagentur, sie, die Antragstellerin, hätte vor Ablauf der Anzeigefrist die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens beantragen müssen. Denn sie wäre nicht in der Lage gewesen, die Berechnungen der Beteiligten als fehlerhaft zu erkennen, sondern hätte die Berechnungsmethode lediglich pauschal und allgemein angreifen können und damit einen Antrag „ins Blaue hinein“ stellen müssen. Sie hätte sich außerdem gegen das Berechnungstool der Bundesnetzagentur wenden müssen in einem Verfahren, über das die Bundesnetzagentur selbst entscheide. Den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes lasse sich zudem nicht entnehmen, dass der Beantragung der Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens im Sinne von § 31 EnWG eine so genannte fristhemmende Wirkung zukomme. Es fehle damit an einem für den Fristablauf ursächlichen Verschulden der Antragstellerin. Ein mögliches Verschulden der Beteiligten bei der Berechnung der Höhe des individuellen Netzentgelts sei ihr jedenfalls nicht zuzurechnen. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 VwVfG sei nur das Verschulden eines Vertreters zurechenbar. Unter diese Definition falle der Anschlussnetzbetreiber nicht. Der Netzbetreiber handele bei der Berechnung des individuellen Netzentgelts in seinem eigenen Verantwortungsbereich. Die ablehnende Entscheidung sei auch unbillig. Das Ermessen der Bundesnetzagentur sei auf Null reduziert, da dem erheblichen wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an einer rechtmäßigen Netzentgeltreduktion der Vorrang einzuräumen sei. Soweit die Bundesnetzagentur in der Beschlussbegründung pauschal ausführe, die Notwendigkeit der Anzeigefrist überwiege als schützenswertes Kollektivinteresse das wirtschaftliche Individualinteresse der Antragstellerin, finde eine Auseinandersetzung mit der Beeinträchtigung der Kollektivinteressen schlicht nicht statt. Als einziges Argument im Rahmen der Billigkeit benenne die Bundesnetzagentur „tiefgreifende Verwerfungen“ bei Verfolgung der beantragten Anzeigefrist. Dies sei nicht nachzuvollziehen, da einem Gesamtvolumen der § 19 StromNEV-Umlage in Höhe von 530.000.000 € im Jahr 2015 ein Differenzbetrag in Höhe von rund … € zugunsten der Antragstellerin gegenüber stehe. Zudem hätten schon die von der Bundesnetzagentur im Jahre 2014 genehmigten Fristverlängerungen zu Ende 2014 zu erheblichen Abweichungen im Rahmen des Ist-Abgleichs geführt. Hätte die Bundesnetzagentur die Fristverlängerung antragsgemäß beschieden, hätten die entgangenen Erlöse, ebenso wie diejenigen, die bis Ende 2014 zur Anzeige gekommen seien, im Rahmen des Ist-Abgleichs im Juni 2015 berücksichtigt werden können. Auch sei nicht ersichtlich, warum Fristverlängerungsanträge ausufern würden, da es tatsächlich um eine besondere Konstellation des Jahres 2014 gehe, in dem die Berechnungsmethode noch nicht festgestanden habe. Die Antragstellerin beantragt, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 12.02.2016, Az. BK4S2-0000243 die durch Tenorziffer 4 des Beschlusses BK4-13-739 vom 11.12.2013 festgelegte Frist zur vollständigen Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV für die Anzeige der entsprechenden Vereinbarung zwischen ihr und der weiteren Beteiligten für das Kalenderjahr 2014 bis zum 18.08.2015 zu verlängern. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Bundesnetzagentur verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seiner Gründe. Die Antragstellerin sei zur Beachtung der Anzeigefrist verpflichtet gewesen. Insbesondere könne die nachträgliche Vereinbarung nicht im Rahmen der Berichtspflichten des Letztverbrauchers mitgeteilt werden. Die dem Letztverbraucher obliegenden Berichtspflichten dienten lediglich dazu, die zum Vereinbarungszeitpunkt zwangsläufig noch nicht vorliegenden Verbrauchsdaten zu aktualisieren und damit sicherzustellen, dass überprüft werden könne, ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV der Prognose entsprechend auch tatsächlich erreicht worden seien. Gegenstand der erneuten Anzeige der Antragstellerin sei dagegen die Änderung der Berechnungsmethodik und damit eine geänderte und nochmals zu überprüfende Vereinbarung über ein abweichendes individuelles Netzentgelt gewesen. Gerade aufgrund der bestehenden Spielräume bei der Berechnungsmethodik bedürfe es bei der nachträglichen Änderung der Berechnungsmethodik einer ordnungsgemäßen Anzeige. Ein Anspruch auf Verlängerung der gemäß Tenorziffer 4 der Festlegung BK4-13-739 zu beachtenden Anzeigefrist bestehe vorliegend, auch aus Billigkeit, nicht. Eine Ermessensreduktion auf Null liege nicht vor, da die Antragstellerin das festgestellte Fristversäumnis verschuldet habe. Der Letztverbraucher trage im Rahmen des Anzeigeverfahrens die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die ex post -Überprüfung relevanten Angaben und Unterlagen. Aus § 19 Abs. 2 S. 11 StromNEV ergebe sich, dass der Letztverbraucher für die Vollständigkeit der fristgerechten Anzeige verantwortlich sei. Diese Zuweisung der Verantwortlichkeit gelte auch für die Konstellation, in der nachträglich zur ursprünglichen Anzeige grundlegende Änderungen an der Berechnungsmethodik vorgenommen würden. Der Netzbetreiber sei lediglich im Verhältnis zum Letztverbraucher verpflichtet, diesem unverzüglich die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, hingegen nicht gegenüber der Regulierungsbehörde letztverantwortlich. Da der Letztverbraucher ein wirtschaftliches Eigeninteresse an einer möglichst weitreichenden Netzentgeltreduktion habe, sei ihm auch eine Prüfung der Berechnungen zumutbar. Könne der Letztverbraucher die Berechnungen nicht überprüfen, bleibe es ihm unbenommen, gegenüber dem Netzbetreiber die erforderlichen Daten nachzufordern. Die Durchführung eines entsprechenden Missbrauchsverfahrens, bei dem ein Fehlverhalten festgestellt würde, würde im Rahmen eines Antrags auf nachträgliche Fristverlängerung zu Gunsten der Antragstellerin bei der Frage berücksichtigt, ob sie an dem Fristversäumnis ein Verschulden treffe. Die Antragstellerin habe das Fristversäumnis im Hinblick auf die rechtzeitige Anzeige der für sie günstigeren Vereinbarung verschuldet, weil sie bis zum 30.09.2014 davon abgesehen habe, eine Neuberechnung des individuellen Netzentgelts durch die Beteiligte durchzusetzen bzw. die Weigerung der Beteiligten, eine solche Neuberechnung durchzuführen, regulierungsbehördlich oder gerichtlich überprüfen zu lassen, obwohl ihr diese Vorgehensweise möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Kalkulation anhand der von der Antragstellerin in ihrer Anzeige vom 18.08.2015 enthaltenen Berechnungsmethode sei von der Antragstellerin bereits im Zuge der Verhandlungen über ein individuelles Netzentgelt im Sommer 2014 gefordert, aber von der weiteren Beteiligten mit Verweis auf die gebotene Gleichbehandlung aller Netzbetreiber abgelehnt worden. Vor diesem Hintergrund erstaunten die Ausführungen der Betroffenen, wonach sie zum Zeitpunkt der ersten Anzeige die Berechnungen der weiteren Beteiligten nicht habe überprüfen können und sie in einem Missbrauchsverfahren nur allgemeine und pauschale Einwendungen hätte geltend machen können. Die Versagung der Fristverlängerung entspreche auch der Billigkeit. Die Antragstellerin treffe vorliegend ein Verschulden an dem eingetretenen Fristversäumnis, weshalb ihr wirtschaftliches Individualinteresse gegenüber den tangierten öffentlichen Interessen insgesamt zurückzutreten habe. Die Einräumung einer Fristverlängerung wäre sogar unbillig, da ihr ohne sachlichen Grund weitergehende Möglichkeiten der Selbstoptimierung eingeräumt werden würden als den übrigen Letztverbrauchern. Schließlich stünde auch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Fristverlängerung entgegen. Sie könne ein Anzeigeverfahren mit einer nach Belieben der Letztverbraucher zu verlängernden Frist als bundesweit zuständige Behörde nicht sachgerecht durchführen. Im Hinblick auf die sachgerechte Ermittlung individueller Netzentgelte sei es eine ihrer zentralen Aufgaben, die Entwicklungen im Markt zu beobachten und vor dem Hintergrund von § 21 EnWG sicherzustellen, dass die Netzentgelte angemessen und diskriminierungsfrei seien und Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Hierfür sei eine Gesamtbetrachtung essenziell, die aber unmöglich wäre, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Fristverlängerung ausuferten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin spielten auch Netzbetreiberinteressen eine Rolle. Zu berücksichtigen sei, dass die Beteiligte nicht der einzige von der nachträglichen Vereinbarung einer neuen Berechnungsmethodik betroffene Netzbetreiber sei, da sie die ihr infolge der neuen Berechnungsmethodik noch zusätzlich entgangenen Erlöse vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einfordere. Dieser vertraue indes schutzwürdig darauf, dass er nur die entgangenen Erlöse zu erstatten und in den Wälzungsmechanismus einzustellen habe, die aus individuellen, fristgerecht bis zum 30.09.2014 angezeigten Netzentgelten resultierten. Unzutreffend sei auch die Ansicht der Antragstellerin, die stärkere Reduktion des Netzentgeltes verschwinde im Hinblick auf das Volumen des bundesweiten Wälzungsmechanismus in der Bedeutungslosigkeit. Ließe man eine solche Betrachtungsweise zu, wäre jede Fristverlängerung aus Billigkeitsgründen zu gewähren. Die die Umlage betreffenden tiefgreifenden Verwerfungen, die sie bei der Einführung der Anzeigefrist im Blick gehabt habe, zeigten sich nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, wenn man unterstelle, dass bundesweit unbegrenzt nachträglich Vereinbarungen abgeschlossen und angezeigt werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. I. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsbeschwerde statthaft, §§ 75 Abs. 1, 78 Abs. 1 u. 3, 83 Abs. 4 EnWG. II. Sie hat indes aus den mit den Beteiligten in der Senatssitzung erörterten Gründen keinen Erfolg. Zu Recht hat es die Bundesnetzagentur abgelehnt, die durch Tenorziffer 4 des Beschlusses BK4-13-739 festgelegte Frist zur vollständigen Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV für die Anzeige der entsprechenden Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten für das Kalenderjahr 2014 zu verlängern. 1. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das den Vorgaben des § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV entsprechen soll, wenn die Stromentnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 StromNEV bedarf gemäß § 19 Abs. 2 S. 5 StromNEV der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gegenüber der Regulierungsbehörde, § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach § 19 Abs. 2 S. 5 StromNEV sowie die Anzeigeerstattung nach § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen, § 19 Abs. 2 S. 11 StromNEV. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen, § 19 Abs. 2 S. 12 StromNEV. Die Bundesnetzagentur hat von der in § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV geregelten Festlegungskompetenz Gebrauch gemacht und mit der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK4-13-739 vom 11.12.2013) diese Vorgaben konkretisiert. Tenorziffer 4 der Festlegung sieht vor, dass hinsichtlich der Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 19 Abs. 2 S. 6 StromNEV (Anm.: gemeint ist wohl § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV) für Vereinbarungen individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1-4 StromNEV die in Punkt II.5. (so wohl gemeint, tatsächlich in Bezug genommen: Ziffer II.4.) der Begründung enthaltenen Vorgaben zu beachten sind. Gemäß Punkt II.5.e) der Festlegung (S. 48) sollen im Rahmen des Anzeigeverfahrens alle Vereinbarungen individueller Netzentgelte im Sinne von § 19 Abs. 2 S. 1-4 StromNEV bis zum 30. September des Kalenderjahres angezeigt werden, in welchem sie erstmalig gelten. Bei dieser Frist handelt es sich um eine behördliche Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkungen, die grundsätzlich verlängert werden kann (BGH, Beschluss vom 13.12.2016, EnVR 34/15 Festlegung individueller Netzentgelte, Rn. 40 ff. bei juris; Senat, Beschluss vom 01.07.2015, VI-3 Kart 24/14 (V), Seiten 9, 11). 2. Die Antragstellerin hat die Einhaltung dieser in Punkt II.5.e) der Festlegung BK4-13-739 geregelten behördlichen Verfahrensfrist versäumt. Zwar erfolgte die erste Anzeige bereits mit Schreiben vom 26.09.2014 und damit innerhalb der bis zum 30.09.2014 laufenden Anzeigefrist. Die Antragstellerin möchte jedoch nicht die mit dieser Anzeige vorgelegte Vereinbarung zwischen ihr und der weiteren Beteiligten, sondern eine für sie günstigere Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts zur Anwendung kommen lassen. Die weitere Beteiligte hatte die Berechnungsmethodik nach der ersten Anzeige der individuellen Netzentgeltvereinbarung durch die Antragstellerin geändert und eine Neuberechnung des physikalischen Pfads zugunsten der Antragstellerin vorgenommen. Für diese Neuberechnung, die zu einer weiteren Netzentgeltreduktion führt, ist eine erneute Anzeige gemäß § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV erforderlich. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin erfasst der Anwendungsbereich der Anzeigefrist auch die mit Schreiben vom 18.08.2015 und damit nach Fristablauf der Bundesnetzagentur zur Kenntnis gebrachte hinsichtlich der Berechnungsmethodik geänderte Vereinbarung. Denn es handelt sich bei der vorgenommenen Änderung der Berechnungsmethodik für die Kosten des physikalischen Pfads um eine anzeigepflichtige wesentliche Änderung der Vereinbarung. Die beiden zur Anzeige vorgelegten Vereinbarungen über ein individuelles Netzentgelt unterscheiden sich unstreitig sowohl bei der Berechnung der Kosten für Verlustenergie als auch im Hinblick auf die Kapitalkostenermittlung. Aufgrund der Veränderung der Berechnungsmethoden für die Kapitalkosten und die Beschaffung von Verlustenergie ändert sich das individuelle Netzentgelt gegenüber demjenigen, das sich bei unveränderten Werten für die Parameter Arbeit und Leistung bei Beibehaltung der ursprünglichen Berechnungsmethode ergibt. Im Ergebnis wird durch die neue Berechnungsmethode eine gegenüber der vorhergehenden Netzentgeltreduzierung höhere Reduzierung um einen Betrag von rund … € erreicht. Unerheblich für die Beurteilung, ob die Veränderung der Berechnungsmethode einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt, ist zunächst, dass die Festlegung BK4-13-739 die Berechnungsmethodik nicht im Einzelnen vorgibt. Zu Recht verweist die Bundesnetzagentur bereits im angefochtenen Bescheid (Seite 5) darauf, dass die angewendeten Berechnungsmethoden zur Bestimmung der Kosten des physikalischen Pfads integraler Bestandteil der Anzeige eines individuellen Netzentgelts sind. Zwar bestehen hierbei nach der Festlegung gewisse Wahlmöglichkeiten bei der konkreten Ausgestaltung der Berechnung. Die Bestimmung einer Berechnungsmethode durch die Vertragsparteien sowie deren Dokumentation in den Unterlagen der Anzeige machen die konkrete Berechnung des individuellen Netzentgelts aber erst nachvollziehbar und nachprüfbar. Auch ist die Änderung der Berechnungsmethodik nicht mit der nachträglichen, nicht fristgebundenen Mitteilung über Ist-Verbrauchsdaten vergleichbar. Die dem Letztverbraucher obliegenden Berichtspflichten (vgl. Festlegung S. 48), die die nachträgliche Mitteilung von Ist-Daten zum Inhalt haben, dienen lediglich dazu, die zum Vereinbarungszeitpunkt zwangsläufig noch nicht vorliegenden Verbrauchsdaten zu aktualisieren und damit sicherzustellen, dass überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV der Prognose entsprechend auch tatsächlich erreicht worden sind. Die nachträgliche Meldung der Ist-Daten und die entsprechende Anpassung der Netzentgeltkalkulation ist der prognostischen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts aufgrund von Plan-Daten immanent, da jederzeit Entwicklungen eintreten können, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht vorherzusehen waren. Demgegenüber ist die nachträgliche Optimierung der Berechnungsmethodik zwar für den Letztverbraucher vorteilhaft, aber dem Sinn einer Anzeigefrist grundsätzlich fremd. Somit ist die nachträgliche Wahl einer abweichenden Berechnungsmethodik zu Gunsten des Letztverbrauchers nicht mit der nachträglichen Meldung von Ist-Daten vergleichbar, weshalb eine schlichte Mitteilung durch den Letztverbraucher über eine geänderte Berechnungsmethodik im Rahmen der Berichtspflichten nicht in Betracht kommt. Vielmehr handelt es sich bei der von Antragstellerin und der weiteren Beteiligten vorgenommenen Vertragsänderung um eine zentrale Methodenänderung und damit um die Änderung eines wesentlichen Vertragsbestandteils. 3. Den von der Antragstellerin mit Schreiben vom 18.08.2015 vorsorglich gestellten Fristverlängerungsantrag hat die Bundesnetzagentur zu Recht zurückgewiesen. a) Behördlich gesetzte Fristen können nach § 31 Abs. 7 S. 1 VwVfG verlängert werden und unterscheiden sich dadurch maßgeblich von gesetzlichen Fristen. Letztere können nur verlängert werden, wenn es das Gesetz selbst ausdrücklich vorsieht. Die Verlängerung behördlicher Fristen liegt gemäß Abs. 7 im Ermessen der Behörde, sofern nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Betroffenen haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Behörde über einen entsprechenden Antrag unter Berücksichtigung aller von ihnen dafür geltend gemachten oder der Behörde selbst bekannten oder von ihr gemäß § 24 VwVfG festzustellenden Gründe nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 40 VwVfG entscheidet (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 31 Rn. 39). Die Ermessensentscheidung hat zu berücksichtigen, dass sie für die behördlich gesetzten Fristen an die Stelle der bei gesetzlichen Fristen allein möglichen Wiedereinsetzung tritt. Die Voraussetzungen, unter denen eine Fristverlängerung erfolgt, dürfen also nicht strenger sein als bei der Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG. Daher ist das Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über die Fristverlängerung auf Null reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bestehen; dann muss die Behörde die Frist verlängern, um nicht ermessensfehlerhaft zu entscheiden. Ermessensfehler liegen auch dann vor, wenn die Behörde persönliche oder sachliche Gründe, die sie zu berücksichtigen hat, nicht berücksichtigt und dadurch die Nichtverlängerung unbillig ist. Vergleichbares gilt, wenn die behördliche Berufung auf die Nichteinhaltung der Frist gegen Treu und Glauben verstößt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 31, Rn. 39a; Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Auflage 2016, § 31, Rn. 26). Eine rückwirkende Verlängerung der behördlich gesetzten Frist ist in § 31 Abs. 7 S. 2 VwVfG vorgesehen. Eine Verlängerung ist danach insbesondere möglich, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (§ 31 Abs. 7 S. 2 VwVfG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.1993, 6 C 10/92, Rn. 19 bei juris). Diese Bestimmung gilt für die rechtzeitige Antragstellung vor Ende der ursprünglich gesetzten Frist, wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach S. 1 vorliegen. Außerdem gilt die Regelung entsprechend auch für die Antragstellung nach Fristablauf (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 49). Die in § 31 Abs. 7 S. 2 VwVfG angesprochenen Gesichtspunkte der Billigkeit im Hinblick auf die Rechtsfolgen und ähnliche Gründe sind entgegen der Fassung des S. 2 nach dem Zweck der Regelung nicht Voraussetzung der rückwirkenden Verlängerung, sondern Gesichtspunkte, die die Behörde bei ihrer Entscheidung besonders zu berücksichtigen hat und bei deren Vorliegen in der Regel zu Gunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, wenn keine wesentlichen Gesichtspunkte dagegen sprechen. Eine nachträgliche Fristverlängerung kommt insbesondere auch sonst aus den Gründen gemäß Abs. 2 S. 2 wegen Unbilligkeit aus persönlichen oder sachlichen Gründen in Betracht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 31 Rn. 40). b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind vorliegend nicht erfüllt. aa) Die Wiedereinsetzung hat gemäß § 32 Abs. 1 VwVfG zur Voraussetzung, dass die Fristversäumung unverschuldet war. Verschulden in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Betroffene bzw. sein Vertreter die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten, das heißt diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war (BVerwG NJW 1990, 3103). Auch leichte Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen angesichts der Bedeutung der Wiedereinsetzung für den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz der Betroffenen jedoch nicht überspannt werden (BVerfG NJW 1991, 2208; Klemm, NVwZ 1989, 104; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, § 32 Rn. 20). Im Gegensatz zum objektivierten Fahrlässigkeitsmaßstab des BGB ist auf die konkreten Verhältnisse einschließlich der persönlichen Umstände des Betroffenen abzustellen. Auszugehen ist von einem verfahrensrechtlichen Verschuldensbegriff, d.h. die für einen gewissenhaften Verfahrensbeteiligten nach objektiven Maßstäben gebotene Sorgfalt muss eingehalten werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, § 32 Rn. 20a). Es kommt darauf an, ob dem Beteiligten nach den Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat, z.B. dass er nicht alle ihm persönlich zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das Hindernis schnellstmöglich zu beseitigen. bb) Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist vorliegend ein eigenes Verschulden der Antragstellerin an der Fristversäumung zu bejahen. (1) Als Letztverbraucherin und Anzeigeverpflichtete trägt die Antragstellerin gegenüber der Bundesnetzagentur die Verantwortung für die von ihr abgegebene Anzeige. § 19 Abs. 2 S. 11 und 12 StromNEV sieht vor, dass die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 durch den Letztverbraucher zu erfolgen haben. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1-3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Wortlaut dieser Vorschrift erlegt dem Letztverbraucher und damit vorliegend der Antragstellerin eindeutig die Pflicht zur Anzeige des individuellen Netzentgelts und Vorlage der für die Anzeige erforderlichen Unterlagen auf. Mit der Anzeige erklärt der Letztverbraucher, dass das angezeigte individuelle Netzentgelt zwischen ihm und dem Netzbetreiber verbindlich vereinbart ist. Eine solche Erklärung kann der Letztverbraucher indes nur abgeben, wenn er sich auch des Inhalts seiner Erklärung bewusst ist und die Richtigkeit der Berechnung überprüft hat. Sollte der Netzbetreiber zur Herausgabe der zur Überprüfung notwendigen Daten an den Letztverbraucher nicht bereits sein, kann der Letztverbraucher die Datenherausgabe im Wege des Missbrauchsverfahrens vor der Bundesnetzagentur geltend machen. Auch die Verordnungsbegründung spricht für die hier vertretene Auffassung. Hier wird ausgeführt: „Die Antragstellung kann, anders als nach der bisherigen Regelung, nunmehr ausschließlich durch den Letztverbraucher erfolgen, um dem Letztverbraucher die Wahlmöglichkeit, ob er die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz oder die Regelung des § 19 Absatz 2 in Anspruch nehmen will, zu erhalten. Um den Letztverbrauchern die ordnungsgemäße Antragstellung zu ermöglichen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Letztverbraucher für den Antrag alle zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 erforderlichen Unterlagen nach dessen Aufforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Dies ist keine neue Anforderung an den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber ist nunmehr nicht mehr verpflichtet, diese Unterlagen der Bundesnetzagentur oder den Landesregulierungsbehörden zu übersenden, sondern bei Bedarf dem Letztverbraucher. Der Letztverbraucher kann seinen Netzbetreiber bevollmächtigen, den Antrag nach § 19 Absatz 2 bei der Regulierungsbehörde in seinem Namen zu stellen.“ (BR-Drs. 447/13, S. 16). Ausweislich der Verordnungsbegründung erfolgt die Antragstellung durch den Letztverbraucher nunmehr, um ihm die Wahlmöglichkeit zu überlassen, welche Vergünstigung er in Anspruch nehmen will. Eine solche Wahlmöglichkeit kann der Letztverbraucher aber nur dann sinnvoll ausüben, wenn er sich des Inhalts der abgegebenen Erklärung bewusst ist und beurteilen kann, welche Wahlmöglichkeit für ihn die wirtschaftlich günstigere ist. Das bedeutet für den Fall der Abgabe einer Anzeige gemäß § 19 Abs. 2 S. 11 und 12 StromNEV, dass er die Berechnung nachvollzieht und überlegt, ob er mit der von dem Netzbetreiber gewählten Berechnungsmethode einverstanden ist. Die von der Antragstellerin vorgenommene künstliche Aufspaltung zwischen der Verantwortung für die Vollständigkeit und die Verantwortung für die Richtigkeit der Anzeige ist daher abzulehnen. Vielmehr trägt derjenige, der eine Anzeige abgibt, mit der eine bestimmte Rechtsfolge verknüpft ist, grundsätzlich auch für den Inhalt der Anzeige die Verantwortung. Denn mit der Abgabe der Anzeige geht auch die Erklärung einher, dass der Inhalt der angezeigten Vereinbarung verbindlich gelten soll. Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls dafür, eine Pflicht der Antragstellerin als Letztverbraucherin zur Überprüfung der Berechnungen zum physikalischen Pfad zu bejahen. Die Reduzierung des Netzentgelts stellt eine Privilegierung für den Letztverbraucher dar. Er profitiert von einer für ihn günstigen Berechnung des Netzentgelts und hat daher ein unmittelbares Interesse daran, dass das individuelle Netzentgelt für ihn so gering wie möglich ausfällt. Demgegenüber hat der Netzbetreiber keine Vorteile von Netzentgelten in geringer Höhe. Seine Mindererlöse werden über den bundesweiten Wälzungsmechanismus lediglich kompensiert. Schon aufgrund dieses wirtschaftlichen Eigeninteresses ist es gerechtfertigt, dem Letztverbraucher auch die Pflicht zur Kontrolle der von dem Netzbetreiber angebotenen Netzentgeltreduktion aufzuerlegen und ihn für den Fall, dass er eine Kontrolle nicht (rechtzeitig) vornimmt, auch an die von ihm angezeigte Netzentgeltvereinbarung zu binden. Es entspricht allgemeinen rechtlichen Grundsätzen, dass derjenige, der eine für sich günstige Rechtswirkung in Anspruch nehmen will, deren Voraussetzungen auch fristgerecht geltend zu machen hat. Auch wenn es in den von der Bundesnetzagentur selbst veröffentlichten FAQ`s - Häufig gestellte Fragen zur Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK4-13-739) - zu Frage 26 heißt: „Der Netzbetreiber ist dazu verpflichtet, für den Letztverbraucher auf Anfrage die Berechnungen der Kosten eines physikalischen Pfad sowohl bis zur nächsten geeigneten Erzeugungsanlage, als auch bis zu einem geeigneten Netzknoten vorzunehmen. Der Netzbetreiber ist dabei verpflichtet, den aufgrund seiner Erfahrungen voraussichtlich jeweils günstigsten Pfad zu wählen.“, stellt dies den Letztverbraucher nicht von seiner Verpflichtung zur Überprüfung der Berechnung frei. (2) Die danach für den Inhalt der Anzeige verantwortliche Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei eine Überprüfung der Berechnung nicht möglich gewesen. Die Kalkulation anhand der im Antrag vom 18.08.2015 enthaltenen Berechnungsmethode war seitens der Antragstellerin bereits im Zuge der Verhandlung der ersten Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelts im Sommer 2014 gefordert worden, aber von der Beteiligten mit Verweis auf die gebotene Gleichbehandlung aller Netzbetreiber abgelehnt worden. Die Antragstellerin hat daraufhin die Vereinbarung zu beiden Punkten „Kapitalkostenermittlung“ und „Verlustenergieberechnung“ nur unter Vorbehalt abgeschlossen. Der Antragstellerin waren somit konkrete Einwände gegen die zunächst vorgenommene Berechnungsmethode bereits vor Fristablauf am 30.09.2014 bekannt. Abgesehen davon, dass der Antragstellerin im Streitfall ausweislich des von ihr erklärten Vorbehalts alle zur Überprüfung erforderlichen Daten vorlagen, räumt § 19 Abs. 2 S. 12, 2. HS StromNEV dem Letztverbraucher aber auch das Recht ein, alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1-3, mithin zur Überprüfung der Berechnung des individuellen Netzentgelts erforderlichen Unterlagen bei dem Netzbetreiber anzufordern. Weigert sich dieser, die Unterlagen vorzulegen, kann der Letztverbraucher diese klare Pflichtverletzung im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens gemäß § 31 EnWG durch die Bundesnetzagentur überprüfen lassen. Dass nicht nur eine, sondern mehrere mögliche Berechnungsmethoden bestehen, war der Antragstellerin bekannt. Dies ergibt sich bereits aus dem von ihr erklärten Vorbehalt und zudem aus der allgemeinen Formulierung in der Verordnung, wonach sich die Berechnung des individuelle Netzentgelts an der Berechnung der allgemeinen Netzkosten zu orientieren hat, wobei die Vorgaben von § 4 StromNEV zu beachten sind. Auf Seite 42 der Festlegung heißt es zur Ermittlung der Kosten des physikalischen Pfads: „Die Annuitäten der Betriebsmittel enthalten dabei sowohl Kapitalkosten als auch den Betriebsmitteln direkt zuzuordnende Betriebskosten. Die Berechnung der Annuitäten für Betriebsmittel hat sich an der Berechnung der allgemeinen Netzkosten zu orientieren. Individuell geleistete Netzanschlusskostenbeiträge und Baukosten bleiben bei der Ermittlung der Annuitäten für Betriebsmittel unberücksichtigt. Bei der Kalkulation der Betriebsmittelannuitäten sind die Vorgaben des § 4 StromNEV zu beachten. Der Netzbetreiber ist insoweit verpflichtet, diese Kosten auf Verlangen des Letztverbrauchers nachzuweisen.“ Diese Passage belegt eindeutig, dass mehr als nur eine Berechnungsmethodik zulässig ist, solange sich diese an die Vorgaben der §§ 4 ff. StromNEV hält. Gleiches folgt aus der Formulierung auf Seite 46 der Festlegung. Hier führt die Bundesnetzagentur zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten aus: „Für die Berechnung der tatsächlich genutzten Verlustenergie ist insoweit der ermittelte prozentuale Nutzungsanteil der zum physikalischen Pfad gehörenden Betriebsmittel zugrunde zu legen. Soweit in den Stellungnahmen zur beabsichtigten Festlegung gefordert wurde, eine bestimmte Methode vorzugeben, ist dies nach Einschätzung der Beschlusskammer nicht erforderlich. Die Beschlusskammer hält es insoweit für ausreichend, wenn die Wahl der Berechnungsmethode in beiderseitigem Einvernehmen erfolgt. Dies stellt insoweit auch keine unangemessene Benachteiligung des Letztverbrauchers gegenüber dem Netzbetreiber dar, da dieser entsprechend dem auch in § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken die Möglichkeit hat, vom Netzbetreiber einen ausreichenden Kostennachweis zu verlangen“. Ein ebensolches Verständnis folgt auch aus der Antwort zu Frage 45 der FAQ’s - Häufig gestellte Fragen zur Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK4-13-739). Soweit es hier heißt: „Die Vorschriften nach §§ 4 ff StromNEV gelten. Es ist grundsätzlich eine individuelle Kostenzuordnung vorzunehmen. Für die Berechnung der CAPEX (Kapitalkosten) des physikalischen Pfads kann der Netzbetreiber wahlweise aus Vereinfachungsgründen oder aufgrund fehlender Daten auf die aktuell durchschnittlichen Beschaffungskosten zurückgreifen“, ist zu entnehmen, dass für die Berechnung der Kapitalkosten mehrere Berechnungsmethoden zulässig sind. Bei dem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichten Berechnungstool handelte es sich danach lediglich um eine von ihr für sachgerecht erachtete Methode zur Berechnung des physikalischen Pfads. Die Antragstellerin hätte somit vorsorglich innerhalb der Frist aus Tenorziffer 4. der Festlegung BK4-13-739 einen Fristverlängerungsantrag stellen und die sie begünstigende Berechnungsmethode einreichen und abwarten können, ob die Bundesnetzagentur Bedenken gegen diese Abrechnung äußert. Dabei hätte sie insbesondere auch auf die Weigerung der weiteren Beteiligten zum Abschluss der von ihr favorisierten Vereinbarung hinweisen und die Frage aufklären können, ob nach Ansicht der Bundesnetzagentur aus Gleichbehandlungsgründen die Verwendung einer bestimmten Berechnungsmethode durch den Netzbetreiber gegenüber allen seinen Kunden geboten war. Die Ansicht der Betroffenen, ein Fristverlängerungsantrag sei nach damaliger Sicht nicht erfolgversprechend gewesen, ist nicht zutreffend. Zwar ging die Bundesnetzagentur ausweislich ihrer Email vom 10.09.2014 an die Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen (Bl. 53 VV) davon aus, dass der Letztverbraucher keinen Anspruch auf eine Bestabrechnung hat. Andererseits wird zuvor ausgeführt, aus Sicht der Beschlusskammer handele es sich bei dem Berechnungstool um einen unverbindlichen Vorschlag der Bundesnetzagentur, von der im Einzelfall auch abgewichen werden könne. Dies spricht dafür, dass die Bundesnetzagentur bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausging, dass aus Gleichbehandlungsgründen alle Letztverbraucher eines Netzbetreibers für die Berechnung des physikalischen Pfads zwingend der gleichen Berechnungsmethodik unterlägen. Es liegt daher nahe, dass die Frage der Bindung der Netzbetreiber durch den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen einer verlängerten Frist hätte geklärt werden können. Diese Vermutung wird dadurch bestärkt, dass die weitere Beteiligte der Antragstellerin bereits im Dezember 2014 ein neues Angebot auf Abschluss einer individuellen Netzentgeltvereinbarung vorlegte, dem die von der Antragstellerin gewünschte Berechnung zugrunde lag. c) Die Nichtverlängerung der Frist ist auch nicht unbillig. Die Antragstellerin hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die die Ablehnung des Fristverlängerungsantrags vorliegend als unbillig erscheinen ließen. Die Zwecke, denen die behördliche Anzeigefrist dient, werden insbesondere durch eine verspätete Anzeige nicht nur geringfügig bzw. gar nicht betroffen. Bei dem vorliegenden Anzeigeverfahren handelt es sich um ein Masseverfahren, das die Bundesnetzagentur nur sachgerecht mittels einer vorgegebenen Anzeigefrist durchführen kann. Ohne eine solche Ordnungsfrist würden unbegrenzt Anzeigen eingehen, ohne dass die Bundesnetzagentur in der Lage wäre, eine Gesamtbetrachtung des Marktes im Hinblick auf die sachgerechte Ermittlung individueller Netzentgelte vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Netzentgelte angemessen und diskriminierungsfrei sind und etwaigen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Um ihre Aufgaben sinnvoll erfüllen zu können ist die Bundesnetzagentur daher darauf angewiesen, dass sämtliche Anzeigen über die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts bis zu dem dafür vorgesehenen Stichtag eingegangen sind. Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht nur um einen Einzelfall. Würde die Bundesnetzagentur dem Fristverlängerungsantrag vorliegend stattgeben, wäre sie in vergleichbaren Fällen wegen einer Bindung an die eigene Verwaltungspraxis nach Art. 3 Abs. 1 GG an diese Verwaltungspraxis gebunden. Sie müsste daher in den Fällen, in denen der Letztverbraucher nach Ablauf der Anzeigefrist noch eine für sich günstigere Berechnung des individuellen Netzentgelts ermittelt, dem Fristverlängerungsantrag stattgeben. Entsprechende Fristverlängerungsanträge sind auch jederzeit denkbar und nicht nur einer möglichen Sonderkonstellation des Jahres 2014 geschuldet, auf die sich die Antragstellerin vorliegend beruft. Die für eine Beobachtung des Marktes erforderliche Gesamtbetrachtung würde erheblich erschwert werden. Auch die Netzbetreiberinteressen stehen dem Individualinteresse der Antragstellerin entgegen. Denn diese stellen sich darauf ein, dass sie nur diejenigen entgangenen Erlöse in den Wälzungsmechanismus einstellen müssen, die auch fristgerecht bis zum 30. September eines jeden Jahres angezeigt werden. Eine nachträgliche Bestabrechnung, möglichst über mehrere Jahre, wäre in dem Fall der Stattgabe des Fristverlängerungsantrags zulässig und möglich mit der Folge, dass entgangene Erlöse fortwährend in den Wälzungsmechanismus einzustellen wären. Schließlich ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin für die jetzige Situation mitverantwortlich ist, weil sie es versäumt hat, die Berechnungen des Netzbetreibers und seine Ansicht, hinsichtlich der Berechnungsmethodik alle angeschlossenen Letztverbraucher gleich behandeln zu müssen, von der Bundesnetzagentur nachprüfen zu lassen. Zudem scheidet eine Anwendung des mit Schreiben vom 18.08.2015 angezeigten individuellen Netzentgelts auch nur für das 2014 aus. Ab dem Jahr 2015 kann die Antragstellerin das auf Grundlage der geänderten Berechnungsmethode für sie wirtschaftlich günstigere individuelle Netzentgelt anwenden. Die Individualinteressen der Antragstellerin haben daher hinter den zuvor aufgezeigten Kollektivinteressen an der Fristwahrung zurückzustehen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG. Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg hat, sind ihr die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur aufzuerlegen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Das mit der Beschwerde verbundene Interesse der Betroffenen bewertet der Senat nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verfahren im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung mit … €. D. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EnWG). Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 S. 2, 80 S. 2 EnWG).