Beschluss
I-3 Wx 125/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0726.I3WX125.17.00
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Tenor
Die Rechtsmittel werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der Kostenausspruch der angefochtenen Entscheidungen nach dem vorliegenden Beschluss richtet.
In beiden erstinstanzlichen Verfahren und in beiden Beschwerdeverfahren ist von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der Kostenausspruch der angefochtenen Entscheidungen nach dem vorliegenden Beschluss richtet. In beiden erstinstanzlichen Verfahren und in beiden Beschwerdeverfahren ist von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. G r ü n d e : I. Mit Schriften vom 25. Januar und 8. Februar 2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten jeweils namens aller Antragsberechtigten zum einen die Eintragung des Eigentumswechsels (von den Beteiligten zu 2. auf den Beteiligten zu 1.) sowie einer Rückauflassungsvormerkung, hernach die Löschung zweier Grundpfandrechte beantragt und jeweils sinngemäß erklärt, es werde gebeten, die Kosten bei dem Beteiligten zu 1. zu erheben. Daraufhin hat das Grundbuchamt jeweils im Wege einer Zwischenverfügung die Erledigung des Antrags unter Berufung auf § 13 GNotKG von der vorherigen Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Die hierfür gesetzten Fristen hat es in der Folgezeit verlängert. Nach ergebnislosem Ablauf auch der verlängerten Fristen hat es die beiden Eintragungsanträge durch die angefochtenen Entscheidungen jeweils wegen Nichtzahlung des Vorschusses zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1. persönlich mit seiner Beschwerde vom30. Mai 2017. Zu ihrer Begründung macht er geltend, seine Eltern hätten erhebliche gesundheitliche Probleme, er selbst sei im Moment finanziell sehr angespannt; nunmehr habe er einen „Ratenantrag zu den alten Rechnungen“ gestellt, und er bitte, ihm „die Kosten zu erlassen“. Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Vorschussanordnung hat es ausgeführt, diese sei erfolgt, weil die Zahlung der Kosten sonst nicht sichergestellt werden könne; in einem Verfahren zu Emmerich Blatt … habe eine Kostenrechnung von rund 1.500 € niedergeschlagen werden müssen, da die Kosten von dem Beteiligten zu 1. nicht hätten beigetrieben werden können (in der Niederschlagungsmitteilung ist vermerkt, die eidesstattliche Versicherung sei abgegeben). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte verwiesen. II. Die Rechtsmittel – es liegen zwei vor, da der Beteiligte zu 1. in der Sache ausweislich der seiner Eingabe beigefügten Ablichtungen beide Vorschussanforderungen beseitigt, mithin beide zurückweisenden Beschlüsse aufgehoben sehen möchte – sind infolge der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, vgl. § 75 GBO. Sie sind als Grundbuchbeschwerden zulässig, §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO. Zwar stellt die Beschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung einer Vorauszahlung gemäß § 82 GNotKG das speziellere Rechtsmittel dar, doch wäre diese nur eröffnet, wenn der Beteiligte zu 1. bereits die Zwischenverfügungen angegriffen hätte; denn diese enthalten die Vorschussanordnungen. Er hat sein Rechtsmittel jedoch erst nach Erlass der zurückweisenden Beschlüsse eingelegt. Diese stellen Ablehnungen eines Eintragungsantrages dar, wie sie in jedem grundbuchlichen Eintragungsverfahren vorkommen können, mögen die Entscheidungen sachlich auch allein auf das Unterbleiben der Vorschüsse gestützt worden sein. Die Beschwerden sind aber zur Hauptsache unbegründet und führen lediglich zur Änderung der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Grundbuchamt. 1.Zu Recht hat das Grundbuchamt die Eintragungsanträge wegen unterbliebener Vorschusszahlung zurückgewiesen. a)Nach § 13 GNotKG kann in erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen – wie hier – der Antragsteller die Kosten schuldet, die beantragte gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der hierfür bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden, in Grundbuchsachen aber nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint. Abhängigmachung bedeutet Versagung des beantragten Geschäfts oder Nichtbetreiben des Verfahrens, solange der Vorschuss weder gezahlt noch anderweitig sichergestellt ist. Grundsätzlich ruht mithin das Verfahren bis zur Zahlung. Wer den Vorschuss nicht leistet, hat regelmäßig nur den verfahrensmäßigen Nachteil einer Untätigkeit des Gerichts zu erleiden; sein Begehren wird nicht abgelehnt, vielmehr werden die Akten nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist weggelegt. Eine Zurückweisung eines Antrags wegen Nichtzahlung eines angeordneten Vorschusses ist lediglich ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Ruhen des Verfahrens verbietet. Das ist wegen §§ 17, 18 GBO namentlich bei einem Grundbucheintragungsantrag der Fall. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 GNotKG ist zunächst auszuschließen, dass ein Fall des § 16 GNotKG vorliegt, in dem die Abhängigmachung nicht zulässig wäre. Ferner ist die Abhängigmachung nach § 13 Satz 2 GNotKG in Grundbuchsachen nur zulässig, wenn im Einzelfall ein besonderes, über das allgemeine Interesse an der Kostenerhebung und -beitreibung hinausgehendes konkretes Sicherungsbedürfnis besteht; denn gewöhnlich liegt in Grundbuchsachen das Vorhandensein von Vermögenswerten auf der Hand. Erforderlich sind daher über allgemeine Erwägungen hinausgehende tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kosteneingangs, beispielsweise gescheiterte Vollstreckungsmaßnahmen oder offenkundige Vermögenslosigkeit. In formeller Hinsicht muss in Grundbuchsachen die Abhängigmachung den Anforderungen an eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO genügen; in dieser sind die die Abhängigmachung rechtfertigenden Umstände zu bezeichnen, außerdem hat das Grundbuchamt die anfallenden Kosten zu berechnen und mitzuteilen sowie die Kostennachricht an die Landesjustizkasse in Abschrift beizufügen. Die Abhängigmachung ist dem nach § 15 Abs. 2 GBO bevollmächtigten Notar bekannt zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist für das Grundbuchamt ein Ermessen eröffnet. Im Vordergrund steht bei seiner Ausübung, dem Zweck des § 13 GNotKG entsprechend, das Sicherungsinteresse des Staates. Abzuwägen sind die Nachteile für den Kostenschuldner durch die Verzögerung des Verfahrens oder die Zurückweisung seines Antrages gegen das Risiko eines Zahlungsausfalls für die Staatskasse im Einzelfall. Dabei haben jedoch die Interessen des Betroffenen nicht generell Vorrang vor der effektiven Durchsetzung des Kosteninteresses, andererseits darf das besagte Risiko nicht in keinem Verhältnis zur Verzögerung der Erledigung stehen (zu allem Vorstehenden: OLG München JurBüro 2016, 37 f; OLG Jena, Beschluss vom 15. Oktober 2014 in Sachen 3 W 390/14; Korintenberg-Klüsener, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 13 Rdnr. 20-22 und 26-30a m. zahlr. Nachw.). b)Nach diesen Grundsätzen sind die angefochtenen Zurückweisungsbeschlüsse nicht zu beanstanden. aa)Die Vorschussanordnungen waren formell ordnungsgemäß. Die Beschlüsse sind zwar nicht ausdrücklich als Zwischenverfügung bezeichnet, erfüllen aber alle Anforderungen des § 18 Abs. 1 GBO einerseits, der §§ 38 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3; 39 FamFG andererseits. Die notwendige Begründung (§ 39 Abs. 3 Satz 1 FamFG) hat das Grundbuchamt zulässigerweise in dem Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 1. Juni 2017 nachgeholt und hierbei die die Abhängigmachung rechtfertigenden Umstände bezeichnet. Die anfallenden Kosten sind berechnet, Ablichtungen der Kostenrechnungen beigefügt worden (wie sich bereits dadurch erweist, dass der Beteiligte zu 1. solche als Anlagen zu seinem Beschwerdeschreiben vorgelegt hat). Beide Anordnungen sind dem vertretenden Notar zugestellt worden. bb)Ein Fall des § 16 GNotKG ist nicht gegeben. Näher in Betracht kommen nur die nachfolgend behandelten Ausnahmen von der Abhängigmachung. Dem Beteiligten zu 1. ist keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden (§ 16 Nr. 1 GNotKG). Er hat nicht einmal einen dahingehenden Antrag – der für sich genommen nicht genügen würde (Korintenberg-Hey’l a.a.O., § 16 Rdnr. 2 m.w.Nachw.) – gestellt. Es ist weder die Berichtigung des Grundbuchs im Sinne des § 22 GBO, noch die Eintragung eines Widerspruchs beantragt, noch werden durch die Anordnung Rechte anderer Beteiligter beeinträchtigt (§ 16 Nr. 5 GNotKG). Darüber hinaus hat eine Abhängigmachung auch dann (unter weiteren Voraussetzungen) zu unterbleiben, wenn dem Betroffenen die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage Schwierigkeiten bereiten würde, § 16 Nr. 4. a) GNotKG. Damit sind aber nur vorübergehende Schwierigkeiten einer kurzfristigen Vorschusszahlung gemeint, nicht Fälle, in denen aufgrund der finanziellen Gegebenheiten in absehbarer Zeit gar keine Zahlung erwartet werden kann; gemeint ist etwa der Sachverhalt, dass erst die beantragte Eintragung eines Grundpfandrechts dem Eigentümer ermöglicht, aus den Darlehensmitteln auch die Eintragungskosten zu zahlen (Hey’l a.a.O., Rdnr. 6 m.w.Nachw.). Für eine solche Lage ist hier nichts ersichtlich. Um die Finanzierung eines Grundbesitzerwerbs geht es nicht, und sowohl die vom Grundbuchamt angeführte Abgabe der Vermögensauskunft durch den Beteiligten zu 1. mit der Folge der Niederschlagung namhafter Kostenbeträge in einem anderen Grundbuchverfahren als auch sein eigener Ratenzahlungsvorschlag – der auf eine ratenweise Zahlung über mehr als 30 Monate hinausläuft – einschließlich dessen Begründung (Erkrankungen der Eltern, Probleme des Unternehmens) erweisen, dass seine Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehender Art sind. Schließlich darf eine Abhängigmachung (unter weiteren Voraussetzungen) nicht erfolgen, wenn eine Verzögerung dem Betroffenen einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde (§ 16 Nr. 4. b) GNotKG). Darauf beruft sich der Beteiligte zu 1. jedoch selbst nicht, und für eine solche Lage spricht nach dem Typus des notariell beurkundeten Geschäfts auch nichts. cc)Die Heranziehung des Beteiligten zu 1. als Kostenschuldner ist nicht zu beanstanden. Das folgt aus § 22 Abs. 1 GNotKG in Verbindung mit den ausdrücklichen Erklärungen des Notars in den Eintragungsanträgen. Die Ausführungen unter bb) zu § 16 Nr. 4. a) GNotKG zeigen zugleich, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kosteneingangs vorgelegen haben und vorliegen. dd)Angesichts dessen und der Höhe der hier in Rede stehenden Kosten von insgesamt mehr als 1.500 € kann auch keine Rede davon sein, dass die Durchsetzung des staatlichen Kosteninteresses unverhältnismäßig wäre. Insbesondere folgt eine derartige Unverhältnismäßigkeit nicht daraus, dass es dem Beteiligten zu 1. möglich sein mag, den Vorschussbetrag ratenweise zu erbringen. Denn eine solche Zahlungsweise widerspricht dem Zweck und Wesen eines Vorschusses: Die gewünschte Tätigkeit – hier des Gerichts – soll ja gerade erst dann entfaltet werden, wenn der Betrag vollständig erbracht ist. Damit kann der Beteiligte also keinesfalls, wie von ihm erstrebt, einen sofortigen Vollzug seiner Eintragungsanträge erreichen, und den Vollzug rund 30 Monate in der Schwebe zu halten, ihn in dieser Zeit mithin faktisch ruhend zu stellen, geht (wie gezeigt) im Grundbuchverfahren nicht an. ee)Nach Fristablauf hatte das Grundbuchamt nicht etwa lediglich die Akten wegzulegen, sondern die Anträge zurückzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung des Grundbuchamtes kann allerdings keinen Bestand haben, vielmehr ist von der Erhebung der Gerichtskosten – nur um diese geht es – gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen. Wie gezeigt, würde im „Normalfall“ eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit dieses im Anschluss an eine Vorschussanordnung nach § 13 GNotKG so fortgesetzt, dass sich der durch die Anordnung Belastete mit einer Beschwerde nach § 82 GNotKG wehren könnte; unterließe er das oder bliebe die Beschwerde erfolglos und zahlte er innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, würden die Akten weggelegt, das Begehren des Vorschussverpflichteten würde nicht weiter behandelt. Mit anderen Worten entstünden dem Betreffenden nach der Vorschussanforderung keine weiteren gerichtlichen Kosten. Das erscheint auch sachgerecht, da die Vorschussanordnung ja von vornherein insbesondere Fälle erfasst, in denen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners gravierend zweifelhaft ist; erweist sich die Prognose des Gerichts dann in der Folge als gerechtfertigt, ist das Sicherungsinteresse des Fiskus durch die Vorschussanordnung geschützt, der Zweck der Anordnung mithin erreicht worden. Wieso dieser Umstand begründen könnte, den Betroffenen gerade wegen der Zweckerreichung mit nach dem Wert des Antrages berechneten zusätzlichen gerichtlichen Kosten zu belasten, ist nicht einzusehen, und gesonderte Werte für das „Verfahren“ der Vorschussanforderung sieht das Gesetz nicht vor. Dass der Verfahrensablauf bei einer begehrten Grundbucheintragung ein anderer ist und das Unterbleiben eines wirksam angeordneten Vorschusses zur Antragszurückweisung führt, beruht allein auf der durch gesetzliche Regeln begründeten besonderen Bedeutung der Rangfolge von Anträgen im Grundbuchverfahren und damit auf einem vom Kostenrecht unabhängigen Gesichtspunkt. Es erscheint nicht gerechtfertigt, aus diesem Grunde den Kostenschuldner relevant schlechter zu stellen, als er in der weitaus überwiegenden Zahl der sonstigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit stünde. Erst recht drängt sich dieser Schluss auf, wenn man berücksichtigt, dass die Gerichtskosten einer Antragszurückweisung in Grundbuchverfahren beachtlich sein können, im gegebenen Fall etwa ausweislich der Kostenrechnungen 535 € sowie 234,75 €. III. Aus den vorstehenden Erwägungen zu II. 2. folgt zugleich, dass – abweichend von der Regel des § 84 FamFG – auch für das Beschwerdeverfahren dem Beteiligten zu 1. nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine Kosten entstehen. Denn eine Beschwerde nach § 82 GNotKG wäre gerichtskostenfrei gewesen, §§ 82 Abs. 1 Satz 2, 81 Abs. 8 Satz 1 GNotKG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Beteiligten zu 1. kein weiterer Beteiligter im entgegengesetzten Sinne gegenübersteht. Angesichts dessen bedarf es auch keiner Festsetzung der Geschäftswerte für die Beschwerdeverfahren. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen nicht vor.