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Beschluss

II-8 UF 96/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0905.II8UF96.17.00
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Leitsätze

Zur Auslegung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache bei Angabe eines falschen Aktenzeichens (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 -).

Tenor

1.

Das Wiedereinsetzungsgesuch der Antragsgegnerin vom 12.07.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts  – Familiengericht – Oberhausen vom 21.04.2017 wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

5.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 13.500 € (12 x 1.125).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache bei Angabe eines falschen Aktenzeichens (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 -). 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Antragsgegnerin vom 12.07.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oberhausen vom 21.04.2017 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 5. Wert für das Beschwerdeverfahren: 13.500 € (12 x 1.125). Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt. In dem (vorliegenden) Verfahren (44 F 911/13, des AG Oberhausen) hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt durch Verbundbeschluss vom 21.04.2017 zurückgewiesen. Mit Beschluss gleichen Datums in dem Parallelverfahren (44 F 767/14) hat das Amtsgericht einen zwischen den Beteiligten am 29.05.2013 geschlossenen Vergleich dahin abgeändert, dass der Antragsteller ab Januar 2015 nicht mehr zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin verpflichtet ist. Beide Beschlüsse wurden den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 24.04.2017 zugestellt. Nach rechtzeitiger Beschwerdeeinlegung in beiden Verfahren durch den nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ging in dem Beschwerdeverfahren II-8 UF 101/17 (AG Oberhausen 44 F 767/14) am 22.06.2017 ein Telefaxschreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 21.06.2017 ein, mit dem dieser um Verlängerung der am 26.06.2017 ablaufenden Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat bat. Diesem Antrag wurde durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 26.06.2017 entsprochen. In dem hiesigen Verfahren II-8 UF 96/17 (AG Oberhausen 44 F 911/13) ging am 29.06.2017 ein Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ein, in dem dieser mitteilte, mit Schriftsätzen vom 21.06.2017 in beiden Beschwerdeverfahren um Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gebeten, jedoch aufgrund eines Büroversehens beide Schriftsätze mit dem Aktenzeichen II-8 UF 101/17 versehen zu haben. Nach Hinweis des Senats vom 03.07.2017 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde im hiesigen Verfahren, reichte der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.07.2017 eine Beschwerdebegründung und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. II. 1. Wiedereinsetzung kann der Antragsgegnerin nicht gewährt werden. Sie war nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung ihres Rechtsmittels zu wahren oder rechtzeitig und in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise um Verlängerung der Begründungsfrist zu bitten, §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 ZPO. Der Fehler ihres Verfahrensbevollmächtigten steht eigenem Verschulden gleich, §§ 113 Abs. 1 FamFG,85 Abs. 2 ZPO. a) In den sog. Familienstreitsachen, zu denen Unterhaltsverfahren nach §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG gehören, hat der Beschwerdeführer gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG sein Rechtsmittel zu begründen. Für die Begründung ist eine Frist von zwei Monaten, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, einzuhalten (§ 117 Abs. 1 S. 3 FamFG). Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist gemäß Satz 4 entsprechend der Regelung in § 520 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO möglich. b) Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (26.06.2017) weder eine Begründung noch einen Antrag auf Verlängerung der Frist eingereicht. Der im Parallelverfahren rechtzeitig per Telefax eingegangene Schriftsatz vom 21.06.2017 auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist kann dem hiesigen Verfahren nicht zugeordnet werden. Der Schriftsatz enthält nicht nur das gerichtliche Aktenzeichen des Parallelverfahrens (II-8 UF 101/17), sondern darüber hinaus auch die dem dortigen Verfahren zugeordnete Register-Nummer der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten (00060/17). Auch im Übrigen enthält der Schriftsatz keinerlei Angaben, die entgegen dieser Bezeichnungen eine Zuordnung zum hiesigen Beschwerdeverfahren zuließen. Anders als in der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.06.2003 (VIII ZB 126/02) lässt sich eine solche von dem angegebenen Aktenzeichen abweichende eindeutige Zuordnung nicht aus dem Inhalt des Schriftsatzes ableiten. Da auch in dem Parallelverfahren II-8 UF 101/17 die Beschwerdebegründungsfrist am 26.06.2017 ablief, lässt die (korrekte) Datumsangabe des Fristablaufes in dem Schriftsatz nicht erkennen, dass gleichwohl ein anderes Verfahren gemeint gewesen sein soll. Als einzige Auffälligkeit verbleibt die –nach Angaben der Antragsgegnerin erfolgte- doppelte Übersendung des Telefaxes binnen einer Minute. Dass hierdurch trotz des gleichlautenden Inhalts und identischem Aktenzeichen und gleicher anwaltlicher Register-Nummer für zwei verschiedene Verfahren eine Fristverlängerung beantragt werden sollte, ist objektiv in keiner Weise erkennbar. c) Ob eine zuverlässige Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten den Verlängerungsantrag versehentlich mit dem falschen Aktenzeichen und der falschen Register-Nummer versehen hat, ist nicht erheblich. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hätte bei der Kontrolle und Unterzeichnung des Verlängerungsantrages prüfen und bemerken müssen, dass beide ihm zur Unterschrift vorgelegten Schriftsätze das gleiche Aktenzeichen und die gleiche Register-Nummer enthielten. Gerade der Umstand, dass zwei Parallelverfahren mit identischer Beteiligtenbezeichnung und identischem Fristenlauf geführt wurden, bot aus anwaltlicher Sicht besonderen Anlass, auf eine korrekte Bezeichnung der Verlängerungsanträge zu achten. Das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten ist der Antragsgegnerin als eigenes Verschulden zuzurechnen. 2. Da der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, ist ihr Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß begründet worden und deshalb als unzulässig zu verwerfen, §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG. 3. Mangels Erfolgsaussicht der unzulässigen Beschwerde kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. III. Gegen den Verwerfungsbeschluss findet die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt, §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 4, 574 ZPO (BGH FamRZ 2012, 204 f.). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof (76133 Karlsruhe, Herrenstrasse 45 a) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen. Sie erfordert eine von dem Verfahrensbevollmächtigten unterschriebene Rechtsbeschwerdeschrift, die den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten muss, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ihre Begründung muss die Anträge, die Darlegung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Angabe der Beschwerdegründe enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 575 Abs. 3 ZPO verwiesen. E. W. D.