Urteil
18 U 85/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0906.18U85.16.00
1mal zitiert
13Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 05.07.2016 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 35 O 113/15) wird dieses – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.891,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. 07.2015 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 10% und die Beklagte 90 %.
Dieses und das angegriffene Urteil – soweit nicht abgeändert – sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 05.07.2016 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 35 O 113/15) wird dieses – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.891,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. 07.2015 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 10% und die Beklagte 90 %. Dieses und das angegriffene Urteil – soweit nicht abgeändert – sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, begehrt von der Beklagten, einem Paketdienstunternehmen, aus abgetretenem und übergegangenem Recht Ersatz in Höhe von insgesamt 10.991,04 € für den Verlust eines Pakets, welches für die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die A… mit Sitz in B…, C… am 26.11.2014 von der D… in E…, F…, zu der G… in H…, F…, transportiert werden sollte. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 10.991,04 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten gerichteten Klage mit Urteil vom 05.07.2016, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, in Bezug auf die Hauptsache stattgegeben. Es ist dabei von einen grenzüberschreitenden Transport ausgegangen, auf den die CMR Anwendung findet und hat ein Mitverschulden verneint. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Beklagte rügt das angefochtene Urteil als fehlerhaft und macht geltend, das Landgericht habe die Aktivlegitimation der Klägerin zu Unrecht bejaht. Es liege kein grenzüberschreitender Transport vor, da – inzwischen unstreitig – der Versand von E.., F… aus erfolgt sei. Inhalt und Wert des Pakets stünden nicht fest. Die Voraussetzungen für eine unbegrenzte Haftung seien nicht gegeben. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration und unterlassenem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Schadens sei anzunehmen, zumal ein Inlandstransport vorliege. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung ist teilweise begründet, nämlich in Bezug auf ein anzunehmendes Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration in Höhe von 10% = 1.099,10 €, so dass sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 10.991,04 € - 1.099,10 € = 9.891,94 € ergibt. 1.Die Aktivlegitimation der Klägerin ist aus den vom Landgericht genannten Gründen gegeben. 2.Nach dem nunmehr unstreitigen Sachverhalt ist von einem Inlandstransport auszugehen, auf den die Regeln des HGB Anwendung finden. 3.Das Paket ist in der Obhutszeit der Beklagten in Verlust geraten. Die Übernahme des Pakets in E…, F… als solche ist unstreitig. 4.Haftungsbefreiungs- und Haftungsausschlussgründe (§§ 426, 427 HGB) liegen nicht vor. Die Haftung ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich um ein Unikat im Sinne der Beförderungsbedingungen der Beklagten und damit um Verbotsgut handelt. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben kann, dass das Transportgut nicht reproduziert werden kann. 5.Die Haftungsbegrenzung der Beklagten nach § 431 BGB greift nicht, da der Beklagten der Vorwurf qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB zu machen ist. Grundsätzlich trägt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Anspruchsgegner ein qualifiziertes Verschulden anzulasten ist. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt der Anspruchsteller aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein qualifiziertes Verschulden nahe legt und allein der Anspruchsgegner in zumutbarer Weise zu der Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens beitragen kann (BGH, Urt. vom 13.09.2012, I ZR 14/11, NJW-RR 2013, 813). Dasselbe gilt, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verschulden ergeben (Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 10. Aufl, Rz. 69 m.w.N.). Kann der Frachtführer nichts oder nicht ausreichend dazu vortragen, welche Umstände seines Wissens zum Schaden geführt haben und welche Schadensursachen er ermitteln konnte, wird die Behauptung eines Organisationsverschuldens widerleglich als zutreffend vermutet. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast keinerlei Angaben dazu gemacht, wie es zum Verlust des Pakets gekommen ist und welche Maßnahmen sie zu seinem Wiederauffinden getroffen hat. Ein Organisationsverschulden im dargestellten Sinne ist daher anzunehmen. Ob der Verlust auf einem Diebstahl beruht ist dabei unerheblich. 6.Der Inhalt und der Wert des abhanden gekommenen Pakets stehen zur vollen Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest. Die Würdigung der Umstände, die für Umfang und Wert einer verloren gegangenen Sendung sprechen, unterliegt stets der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012, I ZR 14/11, NJW-RR 2013, 813, 814). Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs der Sendung anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund der vorgelegten Lieferscheine und der damit korrespondierenden Rechnungen zu bilden. Dafür ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch entsprechende Rechnungen vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit auch dann bilden, wenn nur eines der Dokumente vorgelegt wird und der beklagte Frachtführer hiergegen keine substantiierten Einwände erhebt (BGH, a.a.O., Rz. 16). Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass vorliegend die Handelsrechnung der Versenderin vom 26.11.2014 (K 2), die sich über den Inhalt und Wert des in Verlust geratenen Pakets verhält, ausreichend ist. Die dagegen gerichteten Einwände der Berufung greifen nicht. 7.Ein Mitverschulden nach § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) der Versenderin, welches sich die Klägerin als Versicherungsgeberin zurechnen lassen muss, §§ 404, 412 BGB, ergibt sich aus der unterlassenen Wertdeklaration in den Fällen, in denen der Versender Kenntnis hat oder hätte Kenntnis haben müssen, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt hätte. Das Unterlassen muss für den eingetretenen Schaden kausal geworden sein. Im Rahmen eines möglichen Mitverschuldens kommt es darauf an, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforderung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob also der eingetretene Schaden vom Schutzzweck der Sorgfaltsmaßnahme erfasst wird. Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur/Frachtführer angebotenen weitergehenden Schutzvorrichtungen setzt der Versender das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus. Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall des Verlustes höher haften will (BGH, Urt. Vom 13.08.2009, I ZR 76/07, NJW-RR 2010, 848). Das ist vorliegend der Fall, wie sich aus Ziffer 9.4. der Beförderungsbedingungen der Beklagten, die vereinbart waren, ergibt. Der Vortrag der Klägerin hierzu, insbesondere im Schriftsatz vom 13.04.2017, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Voraussetzung für die Kausalität des Mitverschuldens ist, dass der Transporteur seine Sorgfaltspflichten tatsächlich besser erfüllt hätte, wenn ihm der Wert bekannt gewesen wäre; dabei kommt es nicht darauf an, dass ein Verlust vollständig hätte ausgeschlossen werden können. Es ist vielmehr darauf abzustellen, dass dem Frachtführer die Möglichkeit genommen wird, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer auf den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadenshaftung frei zu kommen (BGH, Urteil vom 08.05.2003, I ZR 234/02, zitiert nach juris). Ist nämlich ungeklärt, in welcher Phase des Transports der Schaden eingetreten ist, kann er auch in einem Bereich entstanden sein, in dem der Spediteur/Frachtführer seine Sorgfalt bei dem Transport der wertdeklarierten Ware nicht oder nicht in leichtfertiger Weise verletzt hätte (BGH, Urteil vom 30.03.2006, I ZR 57/03, zitiert nach juris). Hierzu behauptet die Beklagte beim Inlandtransport eine besondere Behandlung von Wertpaketen mittels eines „High-Value“-Verfahrens. Dieses ist dem Senat aus vorangegangenen Gerichtsverfahren bekannt (vgl. Senat, Urteil vom 21.04.2010, I-18 U 315/09, zitiert nach juris) und wird von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 03.11.2015 beschrieben. Die Abholung durch den Fahrer beim Versender ist so ausgestaltet, dass der Abholfahrer die Übernahme der Wertpakete anhand einer besonderen Liste, die der Versender in einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software erstellt hat und die der Beklagten übermittelt wird, quittiert. Die Übernahme der anderen Pakete wird ebenfalls quittiert. Im Abholcenter erfolgt keine EDV-mäßige Erfassung der eingelieferten Pakete, jedoch eine gesonderte Übergabe der Wertpakete. Der Weg zwischen Abholcenter und Zustellcenter ist für normale Pakete und Wertpakete gleich. Bei Ankunft von Wertpaketen im Zustellcenter werden diese entsprechend der aus dem Softwareprogramm ersichtlichen Liste („High-Value-Alert“) auf ihr Vorhandensein hin überprüft, wobei bei Paketen im Wert zwischen 511 € und 2.500 € nur stichprobenartig kontrolliert wird, ob sie vorhanden sind, bei Werten darüber hinaus, auf jeden Fall. Daraus folgt: Könnte der Frachtführer aufgrund des gewählten Versandverfahrens feststellen, dass das Paket in einem besonders gesicherten Bereich verloren gegangen ist, könnte er sich von dem Vorwurf qualifizierten Verschuldens entlasten. Diese Möglichkeit wird ihm genommen, wenn der Versender diese Option nicht wählt. So liegt der Fall hier. Das Mitverschulden ist auf 10% zu schätzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Versenderin als österreichischem Unternehmen eine Wertdeklaration für einen Transport innerhalb von Deutschland nicht möglich gewesen wäre, liegen auch nach dem Vortrag der Parteien nicht vor. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 13.07.2017 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 8.Ein darüber hinaus gehendes Mitverschulden nach § 425 Abs. 2 HGB, das sich daraus ergeben könnte, dass der Geschädigte es – wie hier - unterlassen hat, den Schädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen musste, ist nicht gegeben, da es an einer Ursächlichkeit des unterlassenen Hinweises für den eingetretenen Schaden fehlt. Die Obliegenheit zur Warnung hat den Zweck, dem Schädiger Gelegenheit zu geben, geeignete Schadensabwendungsmaßnahmen zu treffen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte, dass der Spediteur/Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Es geht darum dem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Ein ungewöhnlich hoher Schaden wird ab dem 10-fachen der vereinbarten Haftungshöchstgrenze (hier 511 € = 5.110 €) angenommen (BGH, Urt. vom 20.01.2005, I ZR 95/01; Urt. vom 19.01.2006, I ZR 80/03, Urt. vom 15.12.2005, I ZR 95/03, zitiert nach juris). Die Obliegenheitsverletzung muss für den Schaden ursächlich geworden sein. Der BGH führt dazu aus (Urt. vom 13.08.2009, I ZR 205/06): „Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ursächlichkeit des Mitverschuldens nur dann fehlt, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (…). Dies kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden. Ohne besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte. Bei einem entsprechenden Sachvortrag des Anspruchstellers zur fehlenden Ursächlichkeit der unterlassenen Wertangabe obliegt es nach den allgemeinen Grundsätzen allerdings dem Frachtführer, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes für den entstandenen Schaden zumindest mitursächlich war (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - III ZR 116/06)“. Es ist davon auszugehen, wie dem Senat aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle bekannt ist, dass die Beklagte auch die Beförderung von Wertsendungen bis zu einem Betrag von 50.000 $ nicht ablehnt und dabei auch keine Maßnahmen zur Sicherung ergriffen hätte, die über dasjenige hinausgehen, was im Rahmen des „High-Value“-Verfahrens durchgeführt wird, und was vorliegend schon mit einer Mitverschuldensquote von 10% berücksichtigt ist. Dann ist der unterlassene Hinweis nicht ursächlich geworden. Die Beklagte trägt jedenfalls nicht vor, was sie bei einem entsprechenden Hinweis unternommen hätte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Streitwert für die Berufungsinstanz: 10.991,04 €