Leitsatz: Ein Bankbürgschaftsvertrag, der für den Fall der Mehrheit von Bürgschaftsgläubigern regelt, dass die formgerechte Inanspruchnahme der Bürgschaft eine schriftliche Zahlungsaufforderung durch alle Bürgschaftsgläubiger voraussetzt, genügt regelmäßig nicht den Anforderungen des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO. I. Der auf die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.07.2017 (Az. 4a O 28/17) gerichtete Antrag zu Ziffer 1. des Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten vom 21.08.2017 wird als unzulässig verworfen. II. Auf Antrag der Verfügungsbeklagten wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.07.2017 (Az. 4a O 28/17) einstweilen gegen Sicherheitsleistung der Verfügungsbeklagten in Höhe von EUR 150.000,- eingestellt. G r ü n d e: Der auf die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag zu Ziffer 1. der Verfügungsbeklagten aus dem Schriftsatz vom 21.08.2017 ist unzulässig. Der Antrag zu Ziffer 2. in der zuletzt geltend gemachten Fassung ist demgegenüber zulässig und begründet. I. Die Unstatthaftigkeit bzw. Unzulässigkeit des Antrages zu Ziffer 1. begründet sich in Anknüpfung an die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 15.09.2017 wie folgt: 1. Die §§ 926 Abs. 2, 936 ZPO sehen vor, dass auf Antrag die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung durch Endurteil auszusprechen ist, wenn einer gerichtlichen Anordnung der Klageerhebung nicht fristgerecht Folge geleistet wird. Schon an einer solchen Anordnung zur Klageerhebung fehlt es hier unstreitig. 2. Die Verfügungsbeklagten können ihr Aufhebungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf §§ 927 Abs. 1, 936 ZPO gründen. Zwar stellt das Versäumen der Vollziehungsfrist nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO einen veränderten Umstand i.S.v. §§ 927 Abs. 1, 936 ZPO dar. Auch ist der Senat aufgrund des bereits anhängigen Berufungsverfahrens zuständig für die Entscheidung über das auf veränderte Umstände gegründete Aufhebungsbegehren. Jedoch fehlt den Verfügungsbeklagten für die Geltendmachung der vermeintlich versäumten Vollziehungsfrist nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO mittels des Rechtsbehelfs nach §§ 927 Abs. 1, 936 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis: Zwar hat der Verfügungsbeklagte grundsätzlich die Wahl, auf welche Weise er den Aufhebungsgrund der §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO gerichtlich geltend macht, weil die Möglichkeit, einen weitergehenden Rechtsbehelf zu ergreifen (hier: das Rechtsmittel der Berufung), ihm nicht von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach §§ 927, 936 ZPO entzieht (vgl. statt aller Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. A., Rn. 539; Cepl/Voß/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 1. A., § 927 Rn. 3 jew. m. zahlreichen w.N.). Ist aber - wie hier - zum Zeitpunkt, in dem der Antrag nach §§ 927 Abs. 1, 936 ZPO anhängig gemacht wird, bereits ein (Widerspruchs- oder) Berufungsverfahren anhängig oder wird letzteres gleichzeitig anhängig gemacht, besteht das vorbezeichnete Wahlrecht nicht (mehr) und infolgedessen entfällt alsdann das Rechtsschutzbedürfnis für das Aufhebungsverfahren nach §§ 927 Abs. 1, 936 ZPO. Dies gilt unabhängig davon, ob der Widerspruch bzw. die Berufung (von Anfang an) auf die veränderten Umstände i.S.v. §§ 929 Abs. 2 ZPO gestützt wird; die bloße Möglichkeit lässt bereits das Rechtschutzbedürfnis entfallen (vgl. statt aller Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. A., Rn. 539; Cepl/Voß/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 1. A., § 927 Rn. 3 jew. m. zahlr. w.N.). Entgegen der Auffassung der Verfügungsgbeklagten beschränkt sich dies auch nicht auf die Fallkonstellation, dass der Aufhebungsantrag nach §§ 927, 936 ZPO noch in der ersten Instanz gestellt wird und erst später Berufung eingelegt wird. Der Gedanke, dass der Aufhebungsgrund unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses nur im weiter reichenden Berufungsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden kann, sobald letzteres anhängig ist, gilt vielmehr unabhängig vom zeitlichen Ablauf (vgl. Cepl/Voß/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 1. A., § 927 Rn. 3). II. Auf den zulässigen und begründeten Antrag zu Ziffer 2. in der Fassung gemäß Schriftsatz vom 19.09.2017 ist jedoch die Zwangsvollstreckung aus der Urteilsverfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 18.07.2017 einstweilen nach §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 S. 1 ZPO einzustellen. Auch wenn das Verfügungspatent inzwischen infolge Zeitablaufs erloschen ist und die Parteien vor diesem Hintergrund nunmehr teilweise übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben, bliebe eine Vollstreckung aus der Urteilsverfügung im Übrigen (Ziffer I.2 (Auskunft über Benutzungshandlungen bis zum Zeitablauf) und Ziffer I.3. (Sequestration)) möglich, so dass in diesem Umfang nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Einstellung besteht. 1. Gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil – gegen oder ohne Sicherheitsleistung – einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht stets die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits umfassend abzuwägen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. Senat, I-15 U 66/15, Beschluss vom 13.01.2016 = NZKart 2016, 139; Senat, I-15 U 4/17, Beschluss v. 06.04.2017 jew. m.w.N.). Das gilt umso mehr bei Urteilen, die im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ergangen sind, weil bei der Interessenabwägung der Zweck des Eilverfahrens, effektiven Rechtsschutz in angemessener Zeit zu gewähren, besonders zu berücksichtigen ist. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund mit Blick auf die Erfolgsaussichten nur gerechtfertigt, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung feststeht, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben wird (OLG Frankfurt, MDR 1997, 393; KG, NJW-RR 1998, 1381; Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., § 719 Rn. 1 m.w.N.). Dies ist u.a. dann zu bejahen, wenn die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO, die nach § 936 ZPO auch für die einstweilige Verfügung gilt, nicht eingehalten ist (Senat, I-15 U 4/17, Beschluss v. 06.04.2017 m.w.N.). Denn die Versäumung der Vollziehungsfrist führt nicht nur dazu, dass jegliche Vollziehung aus dem Verfügungsurteil unstatthaft ist. Vielmehr wird die einstweilige Verfügung endgültig unwirksam. Das ist vom Prozessgericht von Amts wegen zu beachten, was zur Folge hat, dass die einstweilige Verfügung im Berufungsverfahren ohne weitere materiell-rechtliche Prüfung mit Wirkung ex tunc aufzuheben ist (Senat, I-15 U 4/17, Beschluss v. 6.4.2017; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 929 Rn. 21 m.w.N.; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 55 Rn. 50 m.w.N.). 2. In Anwendung dieser Grundsätze ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung vorliegend geboten. Wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, musste die streitgegenständliche Urteilsverfügung innerhalb einer Frist von einem Monat ab der am 18.07.2017 erfolgten Verkündung des Urteils des Landgerichts durch die Verfügungsklägerin vollzogen werden. Weil das Landgericht in der Urteilsverfügung unter Ziffer III. des Tenors angeordnet hatte, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,- vorläufig vollstreckbar ist, hätte die wirksame Vollziehung der Urteilsverfügung auch den Nachweis der ordnungsgemäßen Sicherheitsleitung innerhalb der vorgenannten Vollziehungsfrist erfordert (vgl. statt aller Berneke/Schüttpelz, a.a.O., Rn. 492 m.w.N.). Die Verfügungsklägerin hat die streitgegenständliche Urteilsverfügung indes nicht wirksam innerhalb der gesetzlichen Frist der §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO vollzogen. Die auf den Hinweis des Senats vom 15.09.2017 erfolgte ergänzende Stellungnahme der Verfügungsklägerin veranlasst keine abweichende rechtliche Beurteilung. a) Zwar ging den Verfahrensbevollmächtigen der Verfügungsbeklagten am 21.07.2017 - und damit innerhalb der o.g. Monatsfrist - eine beglaubigte Abschrift der Urteilsverfügung zusammen mit der als Anlage 1 der Verfügungsbeklagten vorgelegten Kopie der Bürgschaft Nr. ….. der A-Bank zu. Jedoch genügt die betreffende Bankbürgschaft nicht den einschlägigen Anforderungen des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO, weil sie u.a. folgende Regelung aufweist: „Die formgerechte Inanspruchnahme der Bürgschaft setzt eine schriftliche Zahlungsaufforderung durch alle Bürgschaftsgläubiger voraus.“ (nachfolgend auch: „beanstandete Klausel“). aa) Hat das Gericht - wie hier - von seinem durch § 108 Abs. 1 S. 1 ZPO eingeräumten freien Ermessen zur Bestimmung der Art der prozessualen Sicherheit keinen Gebrauch gemacht und existiert auch keine entsprechende Parteivereinbarung , so ist die Sicherheitsleistung entweder durch Bankbürgschaft (§ 108 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO) oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren zu bewirken (§ 108 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO). Von ihrem demnach bestehenden Wahlrecht (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 25. Ed. § 108 Rn. 5) hat die Verfügungsklägerin hier in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie sich für Sicherheitsleistung in Form der Bankbürgschaft entschieden hat. In Bezug auf diese Sicherungsart setzt § 108 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts voraus. Für die Befugnis zum Geschäftsbetrieb im Inland genügt es, wenn - wie hier - die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts mit Hauptsitz in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die Sicherheit gewährt (MünchKomm ZPO/Schulz, 5. A., § 108 Rn. 41 m.w.N.). aaa) Zwar stellt die beanstandete Klausel entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten keine unzulässige Bedingung dar, so dass aufgrund selbiger nicht die in § 108 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO u.a. geforderte „Unbedingtheit“ der Bürgschaft in Frage steht: Dass die formgerechte Inanspruchnahme der von der Verfügungsklägerin präsentierten Bankbürgschaft eine schriftliche Inanspruchnahme durch alle Bürgschaftsgläubiger erfordert, knüpft nämlich nicht die Rechtswirkungen des Bürgschaftsvertrages als solche an eine (aufschiebende oder auflösende) Bedingung i.S.v. § 158 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB; denn die Rechtswirkungen werden nicht etwa vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig gemacht. Vielmehr wird „bloß“ für die Verwertung der unbedingt geleisteten Sicherheit eine qualifizierte Form vorgeschrieben, die nach Eintritt des Sicherungsfalles für den unmittelbaren Zugriff auf den Bürgen gilt. Der bürgenden Bank wird keine rechtshindernde bzw. –vernichtende Einwendung in Form einer Bedingung, sondern ein rechtshemmendes Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt. bbb) Es entspricht jedoch einem allgemein anerkannten (ungeschriebenen) Grundsatz, dass über die in § 108 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO explizit normierten Anforderungen hinaus die durch Bürgschaft gesicherte Partei nicht schlechter gestellt werden darf als bei der Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren (vgl. LG Düsseldorf MDR 2004, 114 (115); MünchKomm ZPO/Schulz, a.a.O., § 108 Rn. 1; BeckOK ZPO/Jaspersen, 25. Ed. § 108 Rn. 5 jew. m.w.N.). Denn nach der gesetzlichen Konzeption des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO kann nur eine solche Bürgschaft ausreichend sein, die für den Sicherungsnehmer ein entsprechendes Sicherheitsniveau darstellt wie eine Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren. Der Inhalt einer Prozessbürgschaft muss dem Sicherungszweck genügen; im Zweifelsfall ist dies durch Auslegung zu bestimmen, wobei grundsätzlich die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Bürgschaften gelten (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 13, 116, 118). Ein wichtiges Auslegungskriterium ist, ob und ggf. wie ihr Sicherheitsniveau dem der Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren entspricht. (1) Aus dem Verbot der Schlechterstellung des Prozessbürgschaftsgläubigers gegenüber dem durch Hinterlegung gesicherten Gläubiger folgt insbesondere: Bei mehreren Sicherungsgläubigern muss die Bürgschaft zumindest gewährleisten, dass jeder von ihnen aus der Bürgschaft Befriedigung erlangen kann. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Bürgschaft dahin zu verstehen ist, dass die Sicherungsgläubiger nur Gesamt gläubiger (§ 428 BGB) sind. Denn andernfalls könnte sich der Bürge gegenüber jedem Sicherungsberechtigten von seiner Verpflichtung unabhängig davon befreien, ob der Sicherungsfall in seiner Person eingetreten wäre. Allerdings ist im Zweifel eine Prozessbürgschaft wegen ihres Sicherungszwecks so zu verstehen, dass die Sicherungsberechtigten die Stellung von Mitgläubigern haben (LG Düsseldorf, InstGE 13, 116; Cepl/Voß/Rüting, a.a.O., § 108 Rn. 14; MünchKomm ZPO/Heßler, a.a.O., § 751 Rn. 20 jew. m.w.N.). Durch die beanstandete Klausel ist zweifelsohne sichergestellt, dass die A-Bank sich nicht ohne (schriftliche) Zustimmung des jeweils anderen Sicherungsberechtigten durch Leistung an einen der Bürgschaftsgläubiger von ihrer Verbindlichkeit befreien kann. Die Verfügungsbeklagten sind mithin zweifelsohne keine bloßen Gesamtgläubiger, so dass die gewährte Prozessbürgschaft jedenfalls nicht unter diesem Aspekt unwirksam ist. Die bürgende Bank stellt mit der beanstandeten Klausel vielmehr (was auch im wohlverstandenen Interesse aller Sicherungsberechtigten liegt) sicher, dass sie nicht ohne die schriftlich dokumentierte Zustimmung der anderen Sicherungsberechtigten an einen einzelnen von ihnen leisten muss. (2) Über dieses an sich zulässige Ziel schießt die beanstandete Klausel indes hinaus und genügt daher aus einem anderen Grunde nicht den oben erläuterten (ungeschriebenen) Anforderungen des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO. Denn unabhängig von der Frage, ob aus dem zuvor unter (1) Ausgeführten zwingend zu schließen ist, dass mehreren Sicherheitsgläubigern in jeder Hinsicht und ohne Einschränkung die Stellung von Mitgläubigern eingeräumt werden muss (in diesem Sinne wohl BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 108 Rn. 8.5 und MünchKomm ZPO/Heßler, a.a.O., § 751 Rn. 20) oder - wie die Verfügungsklägerin geltend macht - ein „Regelungskorridor“ in dem Sinne verbleibe, dass Raum für solche einzelvertraglichen Regelungen möglich bleiben müsse, die die rechtlichen Rahmenbedingungen des § 108 ZPO auf andere Weise einhalten, beschränkt jedenfalls die beanstandete Klausel die Sicherungsinteressen der Verfügungsbeklagten in einer Weise, dass kein der Hinterlegung nach § 108 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO vergleichbares Sicherungsniveau mehr erreicht wird. Wie auch die Verfügungsklägerin zu Recht nicht bezweifelt, führt das in der beanstandeten Klausel aufgestellte Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung durch alle Bürgschaftsgläubiger dazu, dass dem einzelnen Bürgschaftsgläubiger bei Eintritt des Sicherungsfalles - anders als in der Situation einer Mitgläubigerschaft i.S.v. § 432 BGB – gerade nicht die Befugnis zukommt, Leistung an alle Sicherungsberechtigten zu fordern. Die Befugnis eines jeden Mitgläubigers, die Schuld notfalls allein durch ein Leistungsverlangen an alle geltend zu machen, soll gerade die Forderungseintreibung im Falle von Mitwirkungsverweigerungen einzelner Mitgläubiger erleichtern, insbesondere soll ein Mitgläubiger allein den Sicherungsgeber in Schuldnerverzug setzen können (BeckOK BGB/Gehrlein, 43. Ed., § 432 Rn. 1; vgl. auch Münchkomm BGB/Bydlinski, 6. A., § 432 Rn. 10). Jedenfalls dieser mit einer Mitgläubigerschaft verfolgte Normzweck muss auch in der Situation zum Tragen kommen, in der ein- und dieselbe Prozessbürgschaft das Sicherungsinteresse mehrerer Vollstreckungsschuldner abdecken soll. Demgegenüber führt die hier einschlägige einzelvertragliche, von den Grundsätzen des § 432 BGB abweichende Regelung zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Position der Verfügungsbeklagten im Vergleich zu der Situation, dass ihnen eine Sicherheit in Form der Hinterlegung i.S.v. § 108 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO zur Verfügung stünde. (2.1) In diesem Zusammenhang ist vor allem zu berücksichtigen, dass auch bei der Prozessbürgschaft nach § 108 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO der Anspruch des/der Bürgschaftsgläubiger(s) der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt, insbesondere § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB keine Anwendung findet (s. zum Folgenden BGHZ 203, 162 Rn. 21 ff. = NJW 2015, 351 (dort zu einer zwecks Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft); MünchKomm BGB/Habersack, 7. A., 2017, § 765 Rn. 119 jew. m.w.N.): Dabei ist die Entstehung des Anspruchs aus der Bürgschaft unabhängig von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers und tritt regelmäßig mit Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld ein. Eine analoge Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist ist insbesondere nicht deshalb geboten, weil ein Anspruch auf Herausgabe hinterlegter Geldbeträge oder Wertpapiere regelmäßig erst mit dem Ablauf von 30 Jahren erlöschen würde (s. etwa § 28 NRWHintG). Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO verlangt keine materiell-rechtlich gleichförmige Ausgestaltung der wahlweise zur Verfügung stehenden Sicherungsmittel Bürgschaft einerseits und Hinterlegung andererseits, sondern das Prozessrecht überlässt die Entstehung und Verwertung einer Prozessbürgschaft den betreffenden Regelungen des materiellen Rechts. Das (formelle) Hinterlegungsrecht, nach dem die Hinterlegungsstelle lediglich als Depotstelle und nicht als eigentlicher Sicherungsgeber fungiert, weist Unterschiede zur Prozessbürgschaft auf, die die Geltung einer 30-jährigen Verfallsfrist auch für die Haftung des Prozessbürgen, der mit seinem eigenen Vermögen für eine fremde Schuld haftet, nicht zu rechtfertigen vermögen. Gilt nach alledem für die Forderung aus einer Prozessbürgschaft eine von einer Leistungsaufforderung durch den Gläubiger unabhängige kurze Verjährungsfrist, muss daher in Fällen einer Mehrheit von Sicherungsberechtigten sichergestellt sein, dass bei Streitigkeiten der Bürgschaftsgläubiger im Innenverhältnis (z.B. über den einzelnen Sicherungsberechtigten gebührende Anteile an der Sicherheit) jeder einzelne Bürgschaftsgläubiger im Außenverhältnis selbständig eine Hemmung der Verjährung herbeiführen kann. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass in dieser Konstellation die einschlägige kurze Verjährungsfrist im Vergleich zur 30-jährigen Verfallsfrist nach formellem Hinterlegungsrecht zu einer signifikanten Benachteiligung der Bürgschaftsgläubiger führt. Dieser Gefahr wird durch die beanstandete Klausel gerade nicht wirksam begegnet. Beispielsweise kann der einzelne Verfügungsbeklagte aufgrund dieser Klausel - anders als ein Mitgläubiger nach § 432 BGB (vgl. BGH NJW 2008, 1807 Rn. 38; BeckOK BGB/Gehrlein, a.a.O., § 432 Rn. 6 f.) – nicht zu seinen Gunsten (vgl. zur sog. Einzelwirkung der Verjährung: BeckOK BGB/Gehrlein, a.a.O., § 432 Rn. 7 m.w.N.) eine Verjährungshemmung nach §§ 208, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung einer Klage als Prozessstandschafter herbeiführen, weil die von der Verfügunsklägerin zur Verfügung gestellte Prozessbürgschaft die gemeinschaftliche Geltendmachung durch alle Bürgschaftsgläubiger zwingend voraussetzt. Die Möglichkeit eines (seiner Auffassung nach vorrangig berechtigten) Bürgschaftsgläubigers, im Innenverhältnis den jeweils anderen notfalls gerichtlich auf die Abgabe der nach der beanstandeten Klausel notwendigen schriftlichen Zustimmung in Anspruch zu nehmen und so den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB bzw. aus § 816 Abs. 2 (analog) BGB auf Auflösung einer etwaig ungerechtfertigt erlangten „Blockadeposition“ durchzusetzen (vgl. zum sog. Prätendentenstreit näher MünchKomm BGB/Schwab, 7. A:, § 816 Rn. 84 m.w.N.), greift angesichts dessen zu kurz. Bevor ein entsprechendes Urteil rechtskräftig ist und damit die benötigte Zustimmung des anderen Teils ersetzt (§ 894 S. 1 ZPO), kann der Anspruch aus der Prozessbürgschaft im Außenverhältnis zum Bürgen bereits verjährt sein, während dieses Risiko im Falle einer Hinterlegung mit Blick auf die dort geltende 30-jähige Verfallsfrist regelmäßig nicht besteht. Aus demselben Grunde streitet für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel auch nicht der Umstand, dass nach § 22 Abs. 1 NRWHintG eine Herausgabeanordnung nur im Fall der nachgewiesenen Berechtigung des Empfängers erfolgt und der betreffende Nachweis u.a. durch Vorlage einer schriftlichen Bewilligung aller Beteiligten (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 NRWHintG) oder einer rechtskräftigen Entscheidung mit Wirkung gegen alle Beteiligten (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 NRWHintG) geführt werden kann. Wiederum ist jedenfalls zu beachten, dass aufgrund der 30-jährigen Verfallsfrist (§ 28 NRWHintG) der betreffende Mechanismus die durch Hinterlegung Gesicherten weit weniger beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass § 22 Abs. 3 HintG die vorgenannten Arten von Nachweisen keineswegs als abschließend erachtet, sondern auch andere geeignete Nachweise der Berechtigung zulässt („ Der Nachweis ist namentlich geführt, wenn… “; Hervorhebung mittels Unterstreichens diesseits). Demgegenüber fordert die streitgegenständliche Klausel apodiktisch die schriftliche Geltendmachung aller Bürgschaftsgläubiger und schließt so andere Möglichkeiten aus. (2.2) Ohne Erfolg macht die Verfügungsklägerin geltend, keinen Einfluss auf Einreden der Drittschuldnerin zu haben. Richtig ist zwar, dass die Geltendmachung von Einreden (nicht nur abgeleitete i.S.v. § 768 BGB, sondern auch solche von selbständiger Natur) im Belieben des Bürgen stehen. Jedoch war es die ureigene Obliegenheit der Verfügungsklägerin, innerhalb der Vollziehungsfrist die vom Landgericht angeordnete Sicherheitsleistung in wirksamer Weise zu erbringen, was u.a. einschließt, dass die zugestellte Prozessbürgschaft keine die Verfügungsbeklagten gegenüber Hinterlegungsgläubigern benachteiligenden Bedingungen enthält. Ebenso wenig verfängt in diesem Zusammenhang der Hinweis der Verfügungsklägerin auf den Normzweck des § 929 Abs. 2 ZPO, der im Interesse des Schuldnerschutzes diesen nicht über längere Zeit im Ungewissen darüber lassen will, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen werden kann (vgl. dazu BVerfG NJW 1988, 3141). Zwar hat die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten keineswegs über ihren Vollziehungswillen im Unklaren gelassen. Ist aber - wie hier - die Vollstreckung der Urteilsverfügung auch von einer Sicherheitsleistung abhängig, ist darüber hinaus dem Interesse der Vollstreckungsschuldner an der Bewirkung einer ordnungsgemäßen Sicherheitsleistung (innerhalb der Vollziehungsfrist) Rechnung zu tragen. Daran fehlt es hier aus o.g. Gründen. (2.3) Ferner vermag das Argument der Verfügungsklägerin, wonach die Erfüllung der Anforderungen gemäß der beanstandeten Klausel in der Sphäre der Verfügungsbeklagten liege, ohne dass es einer Mitwirkung der Verfügungsklägerin bedürfe, nicht zu überzeugen. Soweit die Verfügungsklägerin darauf hinweist, dass ein zur Auskunft / Rechnungslegung verpflichtetes Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, sich die notwendigen Informationen von einem konzernangehörigen Unternehmen zu beschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlus v. 31.07.2008 -I-2 W 60/06, Rn. 45, zit. nach juris), ist das ebenso richtig wie für die vorliegende Konstellation unerheblich. Die Verfügungsbeklagten sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum selben Konzern rechtlich selbständige Unternehmen, die grundsätzlich gegenläufige Sicherungsinteressen haben können. Insoweit ist zu beachten, dass von der streitgegenständlichen Prozessbürgschaft die Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Verfügung abhängt und daher bei deren Auslegung die sich aus dem formalisierten Charakter des Zwangsvollstreckungsverfahrens ergebenden Einschränkungen zu beachten sind (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 108 Rn. 11.2). Die Verfügungsklägerin hatte es selbst in der Hand, den Verfügungsbeklagten eine Bürgschaft zuzustellen, deren Inhalt dem einzelnen Sicherungsberechtigten ein Einziehungsrecht mit Wirkung für alle belässt. b) Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen, weil die Verfügungsbeklagte nicht behauptet und erst recht nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO. Maßgeblich für die Bemessung der Sicherheitsleistung ist das Interesse der Verfügungsklägerin, dass jene Schäden abgedeckt werden, die daraus entstehen, dass die Vollstreckungsmaßnahmen (falls sich die vorliegende Entscheidung als fehlerhaft herausstellen sollte) erst nach Abschluss der Berufungsinstanz fortgesetzt werden können. Die Verfügungsklägerin hat keine Angaben zur angemessenen Höhe gemacht, sondern diese ausdrücklich in das Ermessen des Senats gestellt. In Anbetracht des Zeitablaufs des Verfügungspatents und einem damit nur noch in eingeschränktem Umfang bestehenden Interesse der Verfügungsklägerin an der Vollstreckung - nachdem insbesondere der Unterlassungsantrag bereits übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (vgl. dazu einleitend bereits oben) -, erscheint dem Senat eine Sicherheitsleistung von EUR 150.000,- (= 40 % desjenigen Betrages, den das Landgericht in der Urteilsverfügung als von der Verfügungsklägerin zu leistende Sicherheit festgesetzt hatte) als ausreichend, aber auch erforderlich, um dem oben umrissenen Sicherungsinteresse der Verfügungsklägerin angemessen Rechnung zu tragen. Ein höheres Interesse, das mit der Durchsetzung der titulierten Ansprüche auf Auskunft und Sequestration verbunden sein könnte, ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich.