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Beschluss

VI-3 Kart 70/17 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:1002.VI3KART70.17V.00
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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 14.08.2017 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin vom 14.08.2017 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Mit Beschlüssen vom 20.12.2016 hat die Bundesnetzagentur Festlegungen zur Anpassung der elektronischen Marktkommunikation im Strom- und Gassektor an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende getroffen. Mit diesen Festlegungen sollen alle erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit nach Ablauf der im Markt notwendigen IT-Umstellungsarbeiten rechtzeitig die Einführung intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen mit den dafür notwendigen Marktprozessen massengeschäftstauglich unterstützt wird. Gemäß Tenorziffer 5 zur Festlegung BK 6-16-200 bzw. Tenorziffer 4 zur Festlegung BK 7-16-142 ist die Übermittlung sämtlicher EDIFACT-Nachrichten zur Marktkommunikation spätestens ab dem 01.06.2017 mittels elektronischer Signatur und Verschlüsselung abzusichern. Zudem wurden die Adressaten der Festlegung in Tenorziffer 5d) der Festlegung BK 6-16-200 bzw. Tenorziffer 4d) der Festlegung BK 7-16-142 verpflichtet, die zur Umsetzung der vorgenannten Anforderungen erforderlichen technischen Details zum abgesicherten Austausch zu erarbeiten und der Bundesnetzagentur bis zum 01.02.2017 vorzulegen. Hierfür war das EDI@ENERGY-Dokument „EDI@ENERGY – Regelungen zum Übertragungsweg (Konzepte) - Regelungen zum sicheren Austausch von EDIFACT–Übertragungsdateien“, das den Festlegungen als Anlage beigefügt war, an die vorgenannten Vorgaben anzupassen. Am 03.04.2017 wurden dann mit Mitteilung Nr. 58 zu den Beschlüssen GPKE und GeGLi Gas neue Nachrichtentypbeschreibungen mit Anwendungshandbüchern, unter anderem das überarbeitete Dokument „EDI@Energy – Regelungen zum Übertragungsweg, Version 1.1“, auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Die vorgenannten Regelungen zum Übertragungsweg sollten zum 01.06.2017 in Kraft treten. Die Bundesnetzagentur erhielt im April und Mai 2017 Rückmeldungen aus der Branche, wonach die in der Energiewirtschaft verfügbaren Software-Lösungen derzeit in Bezug auf einige Vorgaben technisch ganz überwiegend noch nicht in der Lage seien, die Vorgaben zum 01.06.2017 umzusetzen. Die Bundesnetzagentur veröffentlichte daraufhin in Abstimmung mit dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik am 16.05.2017 verschiedene Übergangsregelungen in ihrer Mitteilung Nr. 3 zu den Festlegungen BK 6-16-200 und BK 7-16-142. Diese Übergangsregelungen betrafen verschiedene Umsetzungsfristen für die elektronische Signatur und Verschlüsselung, die bis zum 01.01.2018 verlängert wurden. Diese Ergänzungen aus Mitteilung Nr. 3 wurden zudem in eine fehlerbereinigte Lesefassung des Dokuments „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg - Regelungen zum sicheren Austausch von EDIFACT-Übertragungsdateien Konsolidierte Lesefassung mit Fehlerkorrekturen Stand: 10. Mai 2017“ aufgenommen. Darüber hinaus wurde der in der Mitteilung Nr. 58 enthaltenen Link zu dem EDI@Energy-Dokument „Regelungen zum Übertragungsweg“ aktualisiert. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die von der Bundesnetzagentur im Mai 2017 vorgenommene Verlängerung der Umsetzungsfristen. Die Antragstellerin behauptet, ihr sei es auf Basis der Veröffentlichung der Regelungen zum Übertragungsweg vom 03.04.2017 mit erheblichem personellen und wirtschaftlichen Aufwand gelungen, entsprechende Zertifikate gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur zu entwickeln, die sie nunmehr am Markt anbieten könne. In den darauffolgenden Tagen hätten sich vor allem mit der Antragstellerin in Wettbewerb stehende Unternehmen und große, finanzkräftige Zertifikatsdienstleister an den BDEW und die Bundesnetzagentur mit dem Ziel gewandt, die am 03.04.2017 getroffenen Regelungen aufzuheben oder deren Gültigkeitszeitpunkt zeitlich nach hinten zu verschieben, weil es ihnen bislang nicht gelungen sei, den neuen Vorgaben entsprechende Zertifikate zu entwickeln und am Markt anzubieten. Daraufhin habe die Bundesnetzagentur die Umsetzungsfrist verlängert. Damit sei das gesamte Wirtschaftskonzept der Antragstellerin obsolet geworden. Getroffene Investitionen und Aufwendungen von … Euro, welche im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit der von der Bundesnetzagentur getroffenen Vorgaben getätigt worden seien, seien damit wertlos geworden. Bei zutreffender Wertung handele es sich entgegen der Darstellung der Bundesnetzagentur bei den in die Fassung vom 10.05.2017 aufgenommenen Änderungen nicht um „Fehlerkorrekturen“, sondern vielmehr um völlig neue Regelungen, mit welchen ohne tragfähigen Grund die Gültigkeit bestehender Zertifikate (mit nicht zulässiger Signatur) über den 01.06.2017 verlängert würde und die Anwendung des Signaturverfahrens RSASSA-PSS erst ab dem 01.01.2018 verbindlich werde. Zu einer solchen nachträglichen inhaltlichen und wesentlichen Änderung einer Mitteilung sei die Bundesnetzagentur nicht berechtigt gewesen. Sie sei willkürlich, da die Übergangsfrist unnötig sei und nur den wirtschaftlichen Interessen großer Unternehmen bzw. der Mitglieder des BDEW dienten. Der Hilfsantrag gründe sich darauf, dass sich zwischen dem 03.04. und 10.05.2017 diverse Marktpartner bei ihr RSASSA-PSS-Zertifikate hätten ausstellen lassen, die nach der angefochtenen Regelung vom 10.05.2017 aber nicht zu benutzen seien. Die Regelung vom 10.05.2017 lasse die Nutzung solcher Zertifikate ausdrücklich offen. Diese systemwidrige Regelungslücke lasse es zu, dass die rechtmäßig ausgestellten Zertifikate von Marktpartnern abgelehnt würden, was der Bestandsschutzgarantie widerspreche. Das Eilbedürfnis folge daraus, dass der Bestand der Regelung, auf die sie, die Antragstellerin, vertraue, durch die nunmehrige Regelung vom 10.05.2017 auf dem Spiel stehe und durch die Übergangsfrist ihr vormals bestehender Zeitvorteil als von ihr generierter Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen verloren gehe. Dies aber würde sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 und 3 GG sowie in ihren grundrechtsgleichen Rechten gemäß Art. 19 Abs. 3, Abs. 4 GG verletzen, wobei dies ein so schwerwiegender Eingriff sei, dass dieser eine Existenzgefährdung der Antragstellerin zur Folge hätte. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 14.08.2017 Hauptsachebeschwerde mit dem Antrag eingelegt, der Bundesnetzagentur aufzugeben, durch von ihr zu veröffentlichenden Beschluss oder durch zu veröffentlichende Mitteilung klarzustellen, dass die gemäß Mitteilung Nr. 58 zur Umsetzung der Beschlüsse GPKE und GeLiGas vom BDEW erarbeiteten Regelungen zum Übertragungsweg „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg Regelungen zum sicheren Austausch von EDIFACT-Übertragungsdateien, Version 1.1, ursprüngliches Publikationsdatum 01.04.2017 ab dem 01.06.2017“ anzuwenden seien, während zugleich die ebenfalls vom BDEW erarbeiteten „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg Regelungen zum sicheren Austausch von EDIFACT-Übertragungsdateien, konsolidierte Lesefassung mit Fehlerkorrekturen, Stand: 10.05.2017, Version 1.1, ursprüngliches Publikationsdatum 01.04.2017“ ab dem 01.06.2017 nicht anzuwenden seien. Gleichzeitig beantragt sie zu Ziff. 2, der Bundesnetzagentur im Wege der Anordnungsverfügung vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, durch von ihr zu veröffentlichenden Beschluss oder durch zu veröffentlichende Mitteilung klarzustellen, dass die gemäß Mitteilung Nr. 58 zur Umsetzung der Beschlüsse GPKE und GeLiGas vom BDEW erarbeiteten Regelungen zum Übertragungsweg „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg Regelungen zum sicheren Austausch von EDIFACT-Übertragungsdateien, Version 1.1, ursprüngliches Publikationsdatum 01.04.2017 ab dem 01.06.2017“ anzuwenden seien, während zugleich die ebenfalls vom BDEW erarbeiteten „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg Regelungen zum sicheren Austausch von EDIFACT-Übertragungsdateien, konsolidierte Lesefassung mit Fehlerkorrekturen, Stand: 10.05.2017, Version 1.1, ursprüngliches Publikationsdatum 01.04.2017“ ab dem 01.06.2017 nicht anzuwenden seien. Hilfsweise beantragt sie zu Ziff. 3, der Bundesnetzagentur im Wege der Anordnungsverfügung aufzugeben, ab dem 01.06.2017 bisher ausgestellte RSASSA-PSS-Zertifikate als rechtmäßig zu akzeptieren. Die Bundesnetzagentur beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Hauptantrag sei unbegründet. Die Antragstellerin begehre den Erlass einer Regelungsanordnung, deren Erlass überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache voraussetze. Die von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegten Erwartungen auf Monopolgewinne fielen weder in den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG noch unterfielen sie der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Es bestehe deshalb auch keine Dringlichkeit. Darüber hinaus stehe der Annahme eines Verfügungsgrundes entgegen, dass allein der Zeitverlust als solcher noch keinen Anordnungsgrund begründe. Die erforderlichen „wesentlichen Nachteile“ habe die Antragstellerin nicht vorgetragen, insbesondere könne die behauptete Existenzgefährdung nicht ansatzweise nachvollzogen werden. Vorgetragen sei allenfalls der theoretische Verlust nicht schützenswerter Monopolgewinne. Der hilfsweise gestellte Eilantrag sei bereits unzulässig. Die dort genannten Zertifikate seien nicht rechtswidrig. Auch sei sie keine Marktteilnehmerin, die die Zertifikate empfange oder sende. Sofern der Antrag darauf gerichtet sein sollte, Marktteilnehmer zu verpflichten, die genannten Zertifikate während des Umsetzungszeitraums anzuerkennen, so würde hierdurch der Umsetzungszeitraum gerade außer Kraft gesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen. B. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 14.08.2017 bleibt sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. I. Soweit die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend macht, dass die Bundesnetzagentur durch das Beschwerdegericht verpflichtet werden soll, mitzuteilen, dass die ursprüngliche Umsetzungsfrist weiter Geltung hat und die Verlängerung der Umsetzungsfrist nicht anzuwenden ist, ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig, und zwar unabhängig davon, ob die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme Verwaltungsaktcharakter hat und in der Hauptsache eine Verpflichtungsbeschwerde auf Erlass eines Verwaltungsakts statthaft ist, oder ob die begehrte Mitteilung durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln erfolgen kann, mithin in der Hauptsache die Leistungsbeschwerde statthaft ist. Wie der Senat bereits im Einzelnen im Beschluss vom 16.05.2017 zu Az. VI-3 Kart 53/17, mit dem er den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in derselben Sache zurückgewiesen hat, ausgeführt hat, sind im EnWG - ebenso wie im GWB, an dessen Regelungen es sich anlehnt - nur die Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde sowie die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde geregelt. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist indessen anerkannt, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegen den Erlass oder die Unterlassung von Entscheidungen Rechtsschutz erlangen muss, sondern mit der allgemeinen Leistungsbeschwerde in den Fällen Rechtsschutz erlangen kann, in denen wegen des Fehlens eines Verwaltungsakts eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsbeschwerde ausscheiden. So kann gegen „schlichtes Verwaltungshandeln" etwa im Wege der Folgen- oder Störungsbeseitigung in engen Grenzen Rechtsschutz erlangt werden, wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine unmittelbare Rechtsverletzung erkennen lassen, und es an einer anderweitigen Rechtsschutzmöglichkeit fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 35/06; Senat, Beschlüsse vom 23.09.2009, VI-3 Kart 25/08; 02.10.2009, VI-3 Kart 21/08; 30.12.2016, VI-3 Kart 1203/16). Einstweiliger Rechtsschutz kann mangels Statthaftigkeit einer Anfechtungsbeschwerde in der Hauptsache nicht durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach § 77 Abs. 4 S. 3 EnWG gewährt werden, sondern ist in den Fällen, in denen in der Hauptsache eine Verpflichtungsbeschwerde oder eine allgemeine Leistungsbeschwerde zu erheben wäre, über § 76 Abs. 3 EnWG zu suchen. Das EnWG sieht in § 76 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 72 EnWG die Befugnis des Beschwerdegerichts vor, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen zu treffen. Dies entspricht der Befugnis des Gerichts nach § 123 Abs. 1 VwGO, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand oder ein streitiges Rechtsverhältnis zu treffen. Die Übertragung der hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze auf das EnWG liegt daher nahe. Wie in § 123 Abs. 5 VwGO, wonach die einstweilige Anordnung nicht für die (Anfechtungs-) Fälle des § 80 VwGO gilt, gibt es in § 76 Abs. 3 S. 2 EnWG eine ausdrückliche Abgrenzung zu den Fällen des § 77 EnWG. Auch daraus folgt, dass in Leistungs- und Verpflichtungsfällen der Rechtsschutz nur nach § 76 Abs. 3 S. 1 EnWG eröffnet ist. 2. Der zu Ziff. 2 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Auch bei den Voraussetzungen einer Anordnung nach § 76 Abs. 3 S. 1 EnWG liegt es nahe, auf die zu § 123 VwGO entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (Senat, Beschluss vom 29.0 3. 2007, 3 Kart 466/06, NJOZ 2007, 3224, vgl. Säcker/Schönborn/Wolf, NVwZ 2006, 865). Dem Antragsteller muss ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zustehen. In diesem Rahmen gelten die speziellen Gesetzeswertungen des EnWG. Beim Anordnungsanspruch ist ferner zu berücksichtigen, dass das EnWG nach § 77 Abs. 3 Nr. 2 einstweiligen Rechtsschutz in Anfechtungsfällen nur gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen. Dafür genügt nicht, dass die Rechtslage offen ist; vielmehr müssen die Rechtswidrigkeit der Verfügung und die dadurch bedingte Betroffenheit des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich sein (vgl. Senat a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 22.02.2007, Kart 2/06; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.02. 2007, VA 5/06 [Kart]). Es ist kein Grund ersichtlich, beim Eilrechtsschutz nach § 76 Abs. 3 EnWG einen milderen Maßstab anzulegen (Senat a.a.O.). Vorliegend hat die Beschwerde in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten, so dass es bereits an dem erforderlichen Anordnungsanspruch – und damit gleichzeitig an dem Anordnungsgrund (zum Verhältnis von Anordnungsanspruch und –grund vgl. BVerfG NVwZ-RR 2009, 945, 947f.) - fehlt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Bundesnetzagentur einen zu veröffentlichenden Beschluss oder eine zu veröffentlichende Mitteilung mit dem begehrten Inhalt erlässt, mithin dass die Verlängerung der Umsetzungsfristen betreffend die elektronische Signatur und Verschlüsselung „zurückgenommen“ wird. Die Antragstellerin wird durch die Verlängerung der Umsetzungsfrist in keiner schutzwürdigen Rechtsposition verletzt. a) Es liegt zunächst kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG vor. Allerdings kann sich die Antragstellerin als juristische Person auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen, da es nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar ist, soweit sie eine dem Erwerbszwecke dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG NJW 2002, 2621, 2622, BVerfG NJW 1979, 699), was vorliegend der Fall ist. Durch Art. 12 Abs. 1 GG wird die Freiheit der Auswahl und der Ausübung von erwerbsbezogenen Tätigkeiten in allen denkbaren Formen als Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen geschützt, wobei zu letzterem auch die Vertrags- und Dispositionsfreiheit des Unternehmers gehört (BVerfG NJW 2009, 2033; NJW 2002, 2621, 2622; NJW 2006, 3701, 3702; Schmidt in: Erfurter Kommentar, Grundgesetz, 17. Aufl., Art. 12 Rn. 9, beck-online). Betroffen sein könnte hier allenfalls die Berufungsausübungsfreiheit, da der Antragstellerin die Tätigkeit als Zertifikatsdienstleisterin nach wie vor offen steht, d.h. sie in ihrer Berufungswahl nicht beschränkt wird. Es liegt aber auch kein Eingriff in die Berufungsausübungsfreiheit vor. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst nicht einen Schutz vor Einflüssen auf die wettbewerbsbestimmenden Faktoren (st. Rspr., BVerfG NJW 2009, 2033; NJW 2002, 2621, 2622; NJW 2006, 3701, 3702). Das Schutzbegehren der Antragstellerin ist aber gerade darauf gerichtet, ihren Erfolg im Wettbewerb bzw. künftige Erwerbspositionen zu sichern. Sie beabsichtigt, die von ihr nach ihrem Vortrag entwickelten Zertifikatsdienstleistungen zeitnah in einer bestimmten Marktsituation, hier unter Ausnutzung einer Monopolstellung, zu vermarkten und sieht sich hierin durch die angegriffene Verlängerung der Umsetzungsfrist gehindert. Denn durch die Umsetzungsfrist werden die von der Antragstellerin entwickelten Zertifikatsdienstleistungen nicht wertlos, da sie weiterhin vermarktet werden können, sondern es verschlechtern sich lediglich die Vermarktungsbedingungen dadurch, dass die Antragstellerin infolge des Zeitablaufs voraussichtlich dem Wettbewerb anderer Zertifikatsdienstleister ausgesetzt sein wird. Damit begehrt die Antragstellerin letztlich den Schutz ihrer Erwartung auf Monopolgewinne. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG umfasst aber gerade keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (st. Rspr., BVerfG NJW 2009, 2033; NJW 2002, 2621, 2622; NJW 2006, 3701, 3702). b) Ein Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum kann schon deshalb nicht vorliegen, weil Art. 14 GG nicht die Erwerbschancen der Antragstellerin als Unternehmen schützt. Die Eigentumsgarantie soll dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglichen. Sie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Art. 14 Abs. 1 GG erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BVerfG NJW 1985, 1385; NJW 2002, 2621, 2625). c) Unabhängig davon, ob die Antragstellerin als juristische Person sich auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann, gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedenfalls keinen über Art. 12, Art. 14 GG hinausgehenden Schutz. d) Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf Erwägungen des Vertrauensschutzes berufen. Unabhängig davon, ob die Verlängerung der Umsetzungsfrist in der Mitteilung Nr. 3 zu den Festlegungen BK 6-16-200 und BK 7-16-142 der Bundesnetzagentur als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 VwVfG oder als schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln angesehen wird, ergibt sich aus § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG bzw. – in letzterem Fall – aus dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift, dass die Regulierungsbehörde ohne weiteres zur Verlängerung der Umsetzungsfrist befugt war. Nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG ist die Regulierungsbehörde befugt, Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine begünstigende oder eine belastende Entscheidung handelt (Britz/Herzmann in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG, 3. Aufl., § 29 Rn. 22, beck-online). Dies muss erst recht für ein schlicht-hoheitliches Handeln der Bundesnetzagentur gelten. Die in § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG genannten Voraussetzungen liegen vor. Nachdem die Bundesnetzagentur unstreitig von verschiedenen Netzbetreibern die Rückmeldung erhalten hatte, dass die in der Energiewirtschaft verfügbaren Software-Lösungen in Bezug auf einige Vorgaben ganz überwiegend nicht in der Lage seien, die Vorgaben bis zum 01.06.2017 umzusetzen, hat die Bundesnetzagentur ermessensfehlerfrei die Umsetzungsfrist für die Vorgaben um einen angemessenen Zeitraum von sieben Monaten verlängert. Dies war gerechtfertigt, um einen funktionierenden Datenaustausch auch nach dem 01.06.2017 zu gewährleisten. Ein funktionierender Datenaustausch ist für die durch das EnWG nach § 1 Abs. 1 EnWG bezweckte, sichere Energieversorgung erforderlich. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Antragstellerin wie von ihr behauptet zum 01.06.2017 die streitgegenständlichen Zertifikate entwickelt hatte und diese marktfähig waren. Dies erscheint schon deshalb mehr als zweifelhaft, weil die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen ab dem 03.04.2017 RSASSA-PSS-Zertifikate ausgestellt haben will, die A. deren Vorstand der Geschäftsführer der Antragstellerin ist, der Bundesnetzagentur aber noch am 11.04.2017 per E-Mail mitgeteilt hat, dass es keine Marktpartner mit entsprechenden Zertifikaten gebe und es deshalb ab dem 01.06.2017 auch keine EDIFAKT-Kommunikation gebe. Unabhängig davon, ob durch einen einzigen Anbieter die Versorgung sämtlicher adressierter Netzbetreiber mit den benötigten Zertifikaten zum 01.06.2017 durchführbar gewesen wäre, ist Zweck des EnWG gerade auch eine preisgünstige Energieversorgung. Durch zu kurze Umsetzungsfristen geschaffene Monopole liefen dieser Zielsetzung gerade zuwider. III. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bereits unzulässig. Der Antrag ist unbestimmt. Da die Bundesnetzagentur keine Marktteilnehmerin ist, die EDIFAKT-Nachrichten empfängt oder sendet, mithin die streitgegenständlichen Zertifikate nicht benutzt und sie deshalb auch nicht als rechtswidrig abgelehnt hat, geht der Antrag ins Leere. Er ist auch keiner vom Wortlaut noch getragenen, sinnstiftenden Auslegung zugänglich. Soweit die Antragstellerin in der Sache hätte beantragen wollen, dass die Bundesnetzagentur verpflichtet wird, ihrerseits die Netzbetreiber zu verpflichten, die von ihr zwischenzeitlich ausgestellten RSASSA-PSS-Zertifikate zu akzeptieren, so würde dies keinen anderen Streitgegenstand darstellen als den mit dem Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten.