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Urteil

13 U 40/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:1123.13U40.17.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger zu 1), 2), 4) und 5) gegen das am20. April 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 1) zu 2 %, der Kläger zu 2) zu 3 %, der Kläger zu 3) zu 67 %, die Klägerin zu 4) zu 19 %, der Kläger zu 5) zu 3 % und der Kläger zu 6) zu 6 %, diejenigen des zweiten Rechtszuges die Klägerin zu 1) zu 9 %, der Kläger zu 2) zu 14 %, die Klägerin zu 4) zu 65 % und der Kläger zu 5) zu 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger zu 1), 2), 4) und 5) gegen das am20. April 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 1) zu 2 %, der Kläger zu 2) zu 3 %, der Kläger zu 3) zu 67 %, die Klägerin zu 4) zu 19 %, der Kläger zu 5) zu 3 % und der Kläger zu 6) zu 6 %, diejenigen des zweiten Rechtszuges die Klägerin zu 1) zu 9 %, der Kläger zu 2) zu 14 %, die Klägerin zu 4) zu 65 % und der Kläger zu 5) zu 12 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Klägerin hält an der Auffassung fest, der Grundsatz der Staatenimmunität stehe der Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nicht im Wege. Im Übrigen wird wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Unter Anrechnung zwischenzeitlich eingetretener Zahlungen beantragen die Kläger sinngemäß, abändernd die Beklagte zu verurteilen, 1. nach den erstinstanzlichen Anträgen der Kläger zu 1), 2) und 5) zu erkennen abzüglich vorab auf die Zinsen zu verrechnender am 24. Februar 2017 gezahlter weiterer Zinsen betreffend - die Klägerin zu 1) in Höhe von 94,50 €, - den Kläger zu 2) in Höhe von 151,20 € und - den Kläger zu 5) in Höhe von 283,50 €, 2. an die Klägerin zu 4) 88.261,83 € nebst Zinsen in Höhe von sechs Prozent seit dem 21. Mai 2014 abzüglich am 8. Januar 2016 erlöster 20.734,97 € abzüglich vorab auf die Zinsen zu verrechnender am 24. Februar 2017 gezahlter weiterer Zinsen in Höhe von 1.039,50 € zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und tritt der Rechtsauffassung der Kläger zu 1), 2), 4) und 5) entgegen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Der Grundsatz der Staatenimmunität steht der Klage entgegen. Das entspricht der Judikatur des Bundesgerichtshofes (BGHZ 201, 191), auf die bereits das Landgericht zutreffend Bezug genommen hat und auf die auch der Senat ergänzend verweist. 1. Für die Frage der Immunität kommt es nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es daher nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich die Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben, also die zur Ausbuchung der ursprünglichen Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führenden Maßnahmen. a) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerinnen Ansprüche aus dem ursprünglichen Grundverhältnis (insbesondere vertragliche Erfüllungsansprüche) herleiten wollen bzw. postulieren, dies zu tun. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, dem eine Lohnzahlungsklage gegen den b-schen Staat - also ähnlich wie hier, ein vertraglicher Erfüllungsanspruch - zugrunde lag, der den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohns gekürzt hatte, die Immunität mit der Begründung bejaht, Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den beklagten Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto-)Gehalts (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, Rn. 22). Ebenso ist vorliegend Gegenstand des Rechtsstreits tatsächlich die hoheitlich zu beurteilende Umschuldungsmaßnahme der Beklagten durch das Gesetz ...../2012, die dazu führte, dass etwaige Ansprüche der Klägerinnen aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen erloschen sind, nicht aber die verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags von der Beklagten als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs. Es wäre daher zu kurz gegriffen, auf die bloße Nichtzahlung bzw. Nichterfüllung durch die Beklagte abzustellen, denn diese beruhte auf dem Zwangsumtausch der Anleihen und damit auf einer hoheitlichen Maßnahme. Die Berufung zeigt auch keine Tatsachen auf, aus denen hervorgehen könnte, dass die Kläger Kaufverträge mit der Beklagten abgeschlossen haben könnten. b) Dass sich die Beklagte auf ihre Staatenimmunität berufen kann, zeigt sich insbesondere auch darin, dass bei einer Entscheidung über Ansprüche aus dem Grundverhältnis über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten durchgeführten Umschuldungsmaßnahmen zu befinden wäre. Denn ein Erfüllungsanspruch scheitert schon daran, dass ein solcher gerade infolge des hoheitlichen Handelns der Beklagten, nämlich der Verabschiedung des Gesetzes ...../2012 durch das b-sche Parlament sowie dessen Ausführung durch die zuständigen Regierungsorgane, nicht mehr existiert. Das heißt aber, dass der Klageanspruch - inzident - gerade auf eine behauptete Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit des unstreitig hoheitlichen Handelns der Beklagten gestützt wird. c) Gegenstand der Klagen gegen die Beklagte sind daher - wie das OLG Schleswig (Urteil vom 07.07.2016 - 5 U 84/15, Rn. 40 ff, juris) zutreffend m. w. N. ausführt - nicht nur eventuelle Ansprüche der Kläger aufgrund der von ihnen georderten Wertpapierkäufe, sofern solche gegen die Beklagte überhaupt bestehen sollten, sondern vor allem das Gesetz ...../2012, das den Umtausch der Wertpapiere und infolgedessen die Verringerung der Schuld ermöglichte, indem in die Bedingungen der Schuldverschreibungen eine Umschuldungsklausel eingefügt wurde. Nutzt der emittierende Staat seine Hoheitsgewalt aber dazu, durch eine spezielle und konkrete Norm die Ausgestaltung der emittierten Schuldverschreibungen gezielt zu beeinträchtigen, so kann sein Handeln in Ausübung hoheitlicher Rechte nicht von seinem Handeln als Vertragspartei getrennt werden. In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch, als Herr über das Vertragsstatut (so insbesondere auch BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25). Ein solches Tätigwerden liegt hier vor: Die Beklagte hat einseitig, rückwirkend und bindend die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen- durch hoheitlichen Akt - geändert, indem sie eine Umschuldungsklausel eingefügt hat, die es erlaubte, einer Minderheit von Wertpapierinhabern vorzuschreiben, sich dem Willen der Mehrheit unterwerfen zu müssen. d) Der auf den Schlussanträgen des Generalanwalts fußenden Argumentation des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, der sich das OLG München angeschlossen hat und der sich auch der erkennende Senat anschließt, steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof diesen Schlussanträgen in seinem Urteil nicht gefolgt ist. Denn dieses zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuZustVO ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (EUGH C-226/13 u. a., Fahnenbrock u. a.) steht der Einordnung als hoheitliche Maßnahme nicht entgegen. Der Gerichtshof vertritt insoweit zwar auch die Auffassung, der Erlass des Gesetzes Nr. ...../2012 habe nicht zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt; diese Änderungen hätten erst im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2016 – EUGH C-226/13 u. a., Fahnenbrock u. a., Rn. 57). Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Mehrheits-Entscheidung erst durch das Gesetz ...../2012 vom 23. Februar 2012 und den Beschluss des Ministerrates vom 09.03.2012 Wirkung gegenüber den Gläubigern entfaltete, die wie die Kläger der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatten. Ohne diese hoheitlichen Maßnahmen wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos geblieben. In einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtssubjekten ist eine solche einseitige Abänderung von Vertragsbedingungen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache EUGH C-226/13 u. a. (Fahnenbrock u. a.) haben das Gesetz ...../2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem b-schen Staat in entscheidender Weise verändert (BGH, Urteil vom 8. März 2016 – VI ZR 516/14, Rn. 22). Zudem hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 11.6.2015, C-226/13, selbst betont (Rn der 46 ff; zitiert nach iuris), dass bezogen auf die Verordnung Nr. 1393/2007, die Gegenstand dieses Urteils war, keine eingehende Beurteilung der Frage, ob die erhobene Klage eine Zivil- oder Handelssache sei, stattzufinden hat. Vielmehr sei der Anwendungsbereich dieser Verordnung bereits eröffnet, wenn nicht offenkundig sei, dass die Klage keine Zivil- oder Handelssache betreffe. Hierbei hatte der Gerichtshof auch betont, dass das Ergebnis dieser Prüfung nicht den späteren Entscheidungen vorgreifen könne, die vom angerufenen Gericht in Bezug auf seine eigene Zuständigkeit zu treffen seien (im Einzelnen OLG München, Urteil vom 08. Dezember 2016 – 14 U 4840/15 –, juris; OLG Düsseldorf, I-16 U 85/16 vom 21. Juli 2017). Vor diesem Hintergrund kommt es auf das von der Berufung hervorgehobene - noch nicht in Kraft getretene - Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens vom 2. Dezember 2004 – Resolution 59/38 - und die Frage, ob darin eine Regel des Völkergewohnheitsrechts (Art. 25 GG) kodifiziert werden soll, nicht an. Denn auch wenn dies der Fall ist, streiten die Parteien nicht um privatwirtschaftliche Rechtsgeschäfte, sondern – wie oben erörtert – um hoheitliche Maßnahmen, die private Rechtsbeziehungen entscheidend verändert haben. 2. Entgegen der Auffassung der Kläger erfasst das Gesetz ...../2012 die Anleihen der Kläger. Die Anleihen wurden nicht in Land A gehalten, sondern in Land B. Das ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten und von der Klägerin niemals substantiiert bestrittenen Anlagen B1 bis B7. C war unstreitig Teilnehmerin am Girosystem der b-schen Zentralbank und konnte b-sche Staatsanleihen erwerben. Das ändert aber nichts daran, dass diese im b-schen Zentralbanksystem verblieben. Die Ausführungen der Berufungsbegründung zur Belegenheit der Anleihen vermischen dagegen Überlegungen zum Handel von Rechten auf dem Sekundärmarkt mit Fragen der Inanspruchnahme der Beklagten durch die Kläger. Das alles lässt den Belegenheitsort der Anleihen unberührt. 3. Auch die Ausführungen der Kläger, dass Art. 6 EGBGB gerade eine Prüfungskompetenz deutscher Gerichte dahingehend vorsehe, ob die an sich gebotene Anwendung ausländischen Recht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei, widerlegt – wie das OLG München (a.a.O.) berechtigterweise ausführt - nicht die obigen Ausführungen. Diese Regelung besagt nicht, dass es deutschen Gerichten auch gestattet ist, über hoheitliche Maßnahmen ausländischer Staaten, wie z. B. Gesetzgebungsakte zu befinden. Sie besagt vielmehr lediglich, dass in jedem Rechtsstreit, unabhängig davon ob eine der Parteien ein Staat ist, in dem das deutsche Gericht ausländisches Recht anzuwenden hat, zu prüfen ist, ob dessen Anwendung im Ergebnis zu einem mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbaren Ergebnis führt, und versagt für diesen Fall die Anwendung dieses Gesetzes. Mit der Frage der Staatenimmunität hatte diese Regelung damit nichts zu tun (OLG Düsseldorf, I-16 U 85/16 vom 21. Juli 2017); vgl. auch OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 13. Februar 2015, - 4 U 2267/14 – zit. In der Berufungserwiderung Seite 10). 4. Die von den Klägern zitierten Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes Wien vermögen eine Ausnahme vom Grundsatz der Staatenimmunität nicht zu begründen. Mit dieser Frage befassen sie sich nicht; dort ging es lediglich um die Zustellung der Klage (vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O.). Ein Zusammenhang zwischen den vom EuGH in seinem Urteil vom 8. September 2010 (C – 409/06) entschiedenen Rechtsfragen mit dem Grundsatz der Staatenimmunität besteht nicht. Gleiches gilt für die von den Klägern in der Berufungsbegründung nachfolgend zitierten Fundstellen aus dem Schrifttum. Das Urteil des EuGH vom 11. Juni 2015 – Fahnenbrock – betrifft die Frage der Zustellung einer Klage nach der EuZustVO. Das hat mit der Staatenimmunität nichts zu tun. Es führt nicht zu einem Wertungswiderspruch, wenn eine – zugestellte – Klage später wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität abgewiesen wird. Vielmehr kann eine Klage nur abgewiesen werden, wenn sie zuvor zugestellt worden ist; andernfalls ist kein Prozessrechtsverhältnis entstanden. Auch der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 20. Juli 2016 – IV ZR 245/15 – nicht mit der Frage der Staatenimmunität befasst. 5. Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, das Landgericht habe unbeachtet gelassen, dass die Kläger den Streitgegenstand bestimmten und aus dem von ihnen geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch einen öffentlich-rechtlichen Rechtsstreit gemacht, übersieht sie, dass es ausschließlich über die Zulässigkeit der Klage entschieden und sich hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerichtet hat. Ausweislich des Urteils vom 24. März 2016 (BGHZ 209, 290 m.w.N.) kann die prozessuale Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei sonstigen Prozessvoraussetzungen, nach der eine schlüssige Darlegung der maßgebenden Tatsachen für die Zulässigkeit der Klage ausreicht und die Klärung erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit erfolgt, auf doppelrelevante Tatsachen betreffend die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit wegen Nichteingreifens der Staatenimmunität nicht übertragen werden. Vielmehr müssen die hierfür maßgebenden Tatsachen vorrangig geklärt werden, um Völkerrechtsverletzungen vorzubeugen. 6. Auf die Frage der internationalen Zuständigkeit kommt es hiernach nicht an. Im Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen des OLG Düsseldorf (a.a.O.) Bezug genommen. 7.Nach dem vorstehend Gesagten kommt auch die hilfsweise beantragte Verweisung an das Landgericht Frankfurt/Main nicht in Betracht. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Frage der Staatenimmunität ist für die dem Senat vorliegend zur Entscheidung unterbreitete Fallkonstellation, in der Ansprüche aus Staatsanleihen bzw. Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung geltend gemacht werden, höchstrichterlich noch nicht geklärt und dürfte sich in einer Vielzahl noch anhängiger Prozesse gegen die D stellen (offen gelassen in: BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 18). Überdies vertreten die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln in den zitierten Urteilen zu dieser Frage eine zu der vom Schleswig-Holsteinischen und Münchener Oberlandesgericht vertretenen Auffassung, der sich der Senat angeschlossen hat, abweichende Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt bis 110.000,00 €.