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Urteil

I-1 U 33/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:1205.I1U33.17.00
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Leitsätze

Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden gilt nicht für Straßenbahnen.

StVO § 4 Abs. 1, § 1 Abs. 1

Tenor

uf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 02. Februar 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 19.050,70 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 % und die Klägerin zu 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden gilt nicht für Straßenbahnen. StVO § 4 Abs. 1, § 1 Abs. 1 uf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 02. Februar 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 19.050,70 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 % und die Klägerin zu 23 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Die Klägerin als Betreiberin des Straßenbahnzuges der Linie verlangt von der Beklagten zu 1. als Fahrerin und Halterin des Kfz der Marke V. P. sowie von der Beklagten zu 2. als Haftpflichtversichererin Ersatz ihres Sachschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 12.09.2014 auf der Höhe der Lichtstraße Nr. 31 in Richtung Flurstraße ereignete. Damals war der Zeuge P. mit der Straßenbahn der Linie 709 auf der Lichtstraße in Richtung Flingern unterwegs. Vor der Kreuzung Cranachstraße musste er zunächst vor einer roten Ampel warten. Der Zeuge L. befuhr zur gleichen Zeit die Cranachstraße mit einem LKW der Fa. D. und bog vor der Straßenbahn nach links in die Lichtstraße ein. Als die Ampel die Fahrt freigab, fuhr der Zeuge P. mit der Straßenbahn an, überquerte die Kreuzung und folgte dem Lkw des Zeugen L.. Als dieser unmittelbar darauf den Lkw abrupt abgebremste, leitete der Zeuge P. eine Notbremsung ein, konnte den Aufprall auf den Lkw aber nicht mehr vermeiden. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1) sei für die von dem Zeugen L. eingeleitete Vollbremsung verantwortlich gewesen. Denn sie sei mit ihrem bei der Beklagten zu 2) versicherten V. P. plötzlich von einem rechts der Lichtstraße gelegenen Parkstreifen auf die Fahrbahn aufgefahren, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Die Klägerin hat ihren Schaden wie folgt beziffert: - Reparaturkosten des Straßenbahnzugs netto 20.442, 63 € - Gutachterkosten. netto 1.809,85 € - Reservehaltung 23 Tagge a 571 € = 13.133,00 € - Kopierkosten (Ermittlungsakte) 55,55 € - Kosten für den Einsatz der Verkehrsaufsicht 88,15 € - Auslagenpauschale 25,00 € Summe 35.554,18 € Sie meint, 70% von dieser Summe beanspruchen zu können, und hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur verurteilen, an sie 24.887,93 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2015 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 1) sei – kurz vor dem Unfallereignis – in eine an die Lichtstraße angrenzende Parkbucht vorwärts eingefahren. Da sie danach noch leicht schräg gestanden habe, habe sie ihr Fahrzeug aus der Parkbucht herausgefahren, um anschließend rückwärts einzuparken. Durch einen Blick in den linken Außenspiegel sowie einen Schulterblick habe sie sich vergewissert, dass sich von hinten kein weiterer Verkehr genähert habe. Hierbei habe sie die Straßenbahn der Klägerin zwar in einiger Entfernung gesehen, jedoch auch erkannt, dass diese noch gestanden habe. Sie habe den Blinker gesetzt und sei auf die Fahrbahn gefahren. Als sie gerade dazu angesetzt hatte, rückwärts in die Parklücke wieder einzufahren, habe sie bemerkt, dass der vor dem Zeugen L. geführte Lkw hinter ihr plötzlich zum Stillstand gelangt sei. Die Beklagten meinen, dass der Unfall vor allem auf die Unaufmerksamkeit des Zeugen L. sowie auf das Fehlverhalten des Zeugen P. zurückzuführen sei. Im Übrigen sei der geltend gemachte Schaden auch der Höhe nach zum Teil unbegründet. So seien die Kosten für den Ermittlungsaktenauszug nicht erstattungsfähig und die Reservehaltung seien nicht nachvollziehbar berechnet. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P., L., D. und S.. Zudem hat es die Beklagte zu 1. persönlich angehört. Sodann hat es die Klage abgewiesen, weil gegen den Zeugen P. als Auffahrendem und damit auch gegen die Klägerin der Beweis des ersten Anscheins spreche. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Beklagte zu 1. unvermittelt vor dem Lkw des Zeugen L. aus der Parklücke herausgefahren sei. Es sei auch möglich, dass der Zeuge L. das bereits vor ihm stehende Fahrzeug einfach zu spät wahrgenommen habe. Die Vernehmung der Zeugen D., P. und S. sei diesbezüglich nicht ergiebig gewesen. Soweit sich die Angaben des Zeugen L. und der Beklagten zu 1. gegenüberstünden, seien beide Angaben gleichermaßen plausibel. Auch Glaubwürdigkeitsaspekte führten zu keiner anderen Bewertung. Zudem habe der Zeuge L. als Unfallbeteiligter ebenso ein Eigeninteresse an dem Ausgang des Verfahrens wie die Beklagte zu 1. Mit ihrer Berufung, mit der die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt, rügt sie die Beweiswürdigung des Landgerichts. Jedenfalls sei der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden aufgrund der ernsthaften Möglichkeit eines anderen atypischen Geschehensablaufes erschüttert. Eine zutreffende Würdigung der Beweisaufnahme führe zudem dazu, dass die Angaben des Zeugen L. deutlich plausibler seien als die widersprüchlichen Darstellungen der Beklagten zu 1. Zudem habe die Beklagte zu 1. den Vorrang der Straßenbahn gemäß § 2 Abs. 3 StVO nicht beachtet. Die Akten der StA Düsseldorf, Az.: 90 Js 6547/14 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die Berufung ist zulässig und jedenfalls überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf der Basis einer Haftungsquote von 60 % und damit – nachdem die Parteien die Vorhaltekosten auf einen Betrag in Höhe von 9.350,00 € unstreitig gestellt haben - in Höhe von 19.050,70 € zu, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein unfallursächlicher Verstoß der Beklagten zu 1. gegen § 10 StVO bei Auswertung des gesamten Parteivortrags sowie der Beweisaufnahme mit der erforderlichen Überzeugung nach § 286 ZPO festzustellen. Dabei ist vor allem die Einlassung der Beklagten zu 1. zum Unfallhergang im Strafverfahren zu berücksichtigen, die nicht mit ihren Angaben im hiesigen Verfahren übereinstimmt. Auch sprechen die konstanten Angaben des Zeugen L., bei dem ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens zweifelhaft erscheinen muss, und die hiermit übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen P. für die Darstellung der Klägerseite. Im Einzelnen: 1. Die Beklagten haften nach den genannten Vorschriften für die Schäden, die bei dem Betrieb des von ihnen geführten, gehaltenen und versicherten Pkws entstanden sind. Da auch die Klägerin für die Betriebsgefahr der Straßenbahn gemäß § 1 Abs. 1 HPflG haftet, sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Beteiligten gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG bzw. § 13 Abs. 2 HPflG abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommt es nach dem Gesetz insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. In jedem Fall sind in ihrem Rahmen unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05 –, Rn. 15, juris = NJW 2007, 506; Senat, Urteil vom 08.10.2011, Az.: 1 U 17/11, KG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2003 – 12 U 58/01 –, Rn. 41, juris = VersR 2004, 1193). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 – VI ZR 126/95 –, Rn. 11, juris = NZV 1996, 231). a. Die Beklagte zu 1. hat gegen die besonderen Vorsichtspflichten bei der Einfahrt in den fließenden Verkehr gemäß § 10 StVO verstoßen, als sie zur Korrektur ihres Einparkvorgangs aus der Parklücke in Höhe des Hauses Lichtstraße Nr. 31 in Düsseldorf herausfuhr. Sie hätte in diesem Zusammenhang die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen müssen, was ihr nicht gelungen ist. aa. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, dass sowohl die Unfallversion der Klägerin als auch die der Beklagten gleichermaßen schlüssig seien, ist bei Auswertung des gesamten Tatsachenstoffs davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1. in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen aus der Parklücke auf die Lichtstraße eingefahren ist und dadurch die Notbremsung des Lkws und den anschließenden Auffahrunfall mit der Straßenbahn (mit-)verursacht hat. (1) Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beklagten zu 1. ist zunächst ihre Einlassung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren heranzuziehen. Als die Polizei die Beklagte zu 1. nach ihrer unerlaubten Entfernung vom Unfallort aufgespürt hatte, gab diese dem Ermittlungsbericht vom 12.09.2014 zufolge an, sie habe zum Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle ausgeparkt (Bl. 6 d.BA 90 Js 6547/14, StA Düsseldorf). Schon diese Formulierung spricht dafür, dass ihr Fahrvorgang auf die Straße mit dem Unfall in unmittelbarem Zusammenhang steht. Im Rahmen ihrer schriftlichen Einlassung im Strafverfahren über ihre Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2015 lässt die Beklagte zu 1. sodann vortragen, sie sei zur Korrektur ihres Einparkvorgangs auf die Fahrbahn gefahren, als sich just in diesem Moment der Lkw des Entsorgungsbetriebes D. genähert habe. Durch ihr Verhalten habe sich der Zeuge L. veranlasst gesehen, unmittelbar eine Vollbremsung vorzunehmen (Bl. 78 d.BA.). Daher habe sie ihrer Sorgfaltsverpflichtung nach § 10 StVO nicht vollumfänglich entsprochen, so dass eine Beteiligung ihrerseits an dem Unfallgeschehen außer Frage stehe (Bl. 80 f. d.BA.). Angesichts dieser Einlassung besteht ein Widerspruch, wenn die Beklagte zu 1. nunmehr im Zivilverfahren ihre (Mit-)Verantwortlichkeit für den Unfall bestreitet. Denn sie sei vor dem Unfallgeschehen wieder auf die rechte Spur der Lichtstraße aufgefahren, habe dort angehalten und den rückwärtigen Verkehr kontrolliert. Da dort noch alles frei gewesen sei, habe sie den Rückwärtsgang einlegen wollen. In diesem Moment habe sie bemerkt, wie der Lkw hinter ihr zum Stillstand gekommen sei. Diese Angaben deuten einerseits einen größeren zeitlichen Abstand zwischen Einfahrvorgang auf die Straße und dem Herannahmen des Lkws an. Andererseits aber lässt sich ihnen nicht eindeutig entnehmen, dass die Beklagte zu 1. schon längere Zeit auf dem rechten Fahrstreifen gestanden hat. Auch wenn kein unfallanalytisches Gutachten die erforderliche Zeitdauer für den von der Beklagten zu 1. geschilderten Fahrvorgang berechnet hat, weist schon die Unfalldarstellung der Beklagten zu 1. auf einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Einfahren auf die Straße und dem Bremsvorgang des Zeugen L. hin. Denn wenn die Beklagte zu 1. auf der Straße stehend die Rückschau vornimmt, dann den Rückwärtsgang einlegen will und schon in diesem Moment den bremsenden Lkw wahrnimmt, ist dies nur erklärlich, wenn sie ohne hinreichende Beachtung des rückwärtigen Verkehrs aus der Parklücke auf die Straße eingefahren ist. Allein die Gesamtbetrachtung ihrer widersprüchlichen Angaben, für deren geänderte Darstellung die Beklagte zu 1. keine Erklärung abgegeben hat, belegt bereits hinreichend, dass die Beklagte zu 1. den hohen Sorgfaltsverpflichtungen des § 10 StVO nicht gerecht geworden ist. (2) Hinzu kommt, dass die Angaben des Zeugen L. zu jeder Zeit konstant, in sich schlüssig und damit objektiv glaubhaft erscheinen. Bereits gegenüber der Polizei bei der Unfallaufnahme hat der Zeuge L. angegeben, die Beklagte zu 1. sei unmittelbar vor ihm auf die Lichtstraße eingefahren, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Daher sei er zu einer Notbremsung bis zum Stillstand gezwungen gewesen. (Bl. 4 d.BA.). In seiner schriftlichen Zeugenaussage hat der Zeuge L. abermals beschrieben, dass etwa 20 m von der Kreuzung Lichtstraße/Cranachstraße entfernt ein aus einer Parklücke kommender roter V. P. ihm die Vorfahrt genommen habe. Aufgrund dessen habe er das Fahrzeug vollständig abbremsen und zum Stillstand bringen müssen. (Bl. 22 d.BA.). Auch bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundete der Zeuge L., dass ganz plötzlich ein auf der rechten Seite aus einer Parkbucht fahrender V. ihm die Vorfahrt genommen habe, nachdem er gerade von der Cranachstraße in die Lichtstraße eingebogen sei. Er habe sehr stark abbremsen müssen, so dass die Bahn auf seinen Lkw aufgefahren sei. Die Entfernung zum Pkw, als dieser aus der Parkbucht gefahren sei, habe nur einige Meter betragen („ganz kurz entfernt“ - Bl. 57 f. d.A.). Damit übereinstimmend hat auch der Zeuge P. bestätigt, dass der Zeuge L. ihm gegenüber unmittelbar nach dem Unfall einen entsprechenden Unfallverlauf wiedergab. In die Aussage des Zeugen L. fügt sich auch die Aussage des Zeugen P. ein, die Lichtstraße vor ihm sei während seines Wartens an der Kreuzung bei einem für ihn geltenden Haltesignal frei gewesen und erst durch den Lkw des Zeugen L. sei ihm die Sicht auf die Straße genommen worden. Das vermeintliche eigene Interesse Interesse des Zeugen L. am Verfahrensausgang wird durch das Landgericht nicht begründet. Da der Zeuge selbst ersichtlich zu keinem Zeitpunkt Schadensersatzansprüchen ausgesetzt war, erschließt sich ein Eigeninteresse, das einer wahrhaften Angabe entgegenstehen könnte, nicht ohne weiteres. (3) Der Senat kann diese vom Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichts abweichende Würdigung insbesondere aufgrund der Angaben der Beklagten zu 1. sowie der Aussage des Zeugen L. vornehmen, weil der Senat bei seiner Würdigung der Beweise vom selben objektiven Erklärungswert der Bekundungen der Zeugen bzw. der Partei ausgeht (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 529 Rdnr. 8). bb. Angesichts des erheblichen Verstoßes der Beklagten zu 1. gegen § 10 StVO kann dahingestellt bleiben, ob ihr – wie die Berufung meint – auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StVO vorzuwerfen ist, weil sie durch ihre Fahrweise die Bremsung des Lkws im Bereich der Schienen bewirkt hat, die ihrerseits den Schienenraum der Straßenbahn versperrt hat. Grundsätzlich müssen gemäß § 2 Abs. 3 StVO Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, diese grundsätzlich durchfahren lassen, so dass sich aus dieser Vorschrift ein Vorrecht der Straßenbahn – wenn auch kein allgemeines Vorfahrtsrecht – gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ergibt. Der Straßenbahn ist jedoch nach Möglichkeit Platz zu machen, um den Besonderheiten der Straßenbahn als schienengebundenes Fahrzeug mit schwerer Bremsfähigkeit, welches dem städtischen Massenverkehr dient und an einen Fahrplan gebunden ist, gerecht zu werden (BGH NJW 1962, 860, 861). Insbesondere besteht die rechtliche Verpflichtung, den Gleisbereich freizulassen, wenn durch das Befahren eine bereits sichtbare Straßenbahn an der zügigen Weiterfahrt gehindert wird (BGH VRS 28, 11; Senat, VersR 1988, 90). Dies beinhaltet ggf. auch die Verpflichtung, die Halteabsicht aufzugeben und geradeaus weiterzufahren (vgl. OLG Hamm VRS 61, 331). Die Beklagte zu 1. selbst hat mit ihrem V. P.o außerhalb des Schienenraums gestanden. Ihr kann daher allenfalls eine mittelbar verursachte Sperrung des Schienenraums vorgehalten werden. Da sie die Straßenbahn hinter ihr vor der Kreuzung stehen sah, hätte sie damit hätte rechnen müssen, dass einbiegender Querverkehr von größeren Fahrzeugen ihr Fahrzeug trotz der vorhandenen zweiten Fahrspur im Bereich der Bahngleise bei Gegenverkehr nicht würde passieren können, weil die Fahrspuren hierfür zu schmal waren. Das Verschulden der Beklagten zu 1., die die Möglichkeit einer solchen Kausalkette nicht berücksichtigt hatte, geht jedoch in ihrem Verstoß gegen § 10 StVO auf und trägt in diesem Zusammenhang keinen weiteren Unrechtsgehalt. b. Auf Seiten der Klägerin besteht ein schuldhafter Verursachungsbeitrag des Zeugen P. für die Unfallentstehung bereits aufgrund des gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweises. Darüber hinaus kann jedoch aufgrund der unstreitigen Tatsachen – auch ohne Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens – positiv festgestellt werden, dass der Zeuge P. zu nah an den Lkw des Zeugen L. aufgefahren ist, so dass er wegen dessen Notbremsung nicht mehr hinter dem Lkw ohne Unfall anhalten konnte, § 4 Abs. 1 StVO. aa. Auch bei dem Auffahren einer Straßenbahn auf ein fahrendes oder stehendes Kraftfahrzeug können dann, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung Rückschlüsse auf den Ursachenzusammenhang sowie auf das Verschulden des Straßenbahnführers gezogen werden. Ebenso wie bei dem Auffahren eines Kraftfahrzeuges auf ein anderes Kraftfahrzeug ist derjenige, der sich auf den Anscheinsbeweis beruft, verpflichtet, die Tatsachen, aus denen sich der typische Geschehensablauf ergibt, in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen. Allerdings unterscheidet sich der typische Geschehensablauf beim Auffahrunfall einer Straßenbahn von demjenigen, aus dem beim Auffahren eines Kraftfahrzeuges der Anscheinsbeweis hergeleitet wird. So lässt sich z. B. nach dem Auffahren eines Pkws auf die Fahrspur, die auch die Straßenbahn nutzt, der von dem Straßenbahnführer einzuhaltende Sicherheitsabstand gemäß § 4 Abs. 1 StVO erst nach viel längerer Zeit des Hinterherfahrens aufbauen, als dies einem Pkw-Fahrer möglich ist. Wegen der Schienengebundenheit und geringen Bremsverzögerung der Straßenbahn sind daher Rückschlüsse auf ein Verschulden des Straßenbahnführers nur dann möglich, wenn er genügend lange Zeit hatte, sich auf ein für ihn erkennbares Hindernis einzustellen (Senat, Urteil vom 12.07.1993 - 1 U 162/93 - NZV 1994, 28; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 86). Bei der Bestimmung des genügenden Zeitraums ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen, dass der Straßenbahn aufgrund der Vorschriften des § 2 Abs. 3 StVO im Straßenverkehr Vorrang zukommt und eine Reaktion des Straßenbahnfahrers erst in dem Augenblick verlangt wird, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereiches unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert (Senat, Urteil vom 12.07.1993 - 1 U 162/93 -, NZV 1994, 28). Aus den genannten Gründen reicht für einen Anscheinsbeweis nicht das bloße Auffahren der Straßenbahn auf einen auf dem Gleiskörper haltenden Pkw aus. Es muss zusätzlich feststehen, dass der Abstand zwischen Straßenbahn und Pkw zum Zeitpunkt der gebotenen Reaktionseinleitung so groß war, dass unter normalen Umständen eine räumliche Vermeidung des Unfalls durch Abbremsen der Straßenbahn möglich war. bb. Einen solchen hinreichenden Abstand hätte der Zeuge L., der gerade erst mit der Straßenbahn anfuhr, ohne weiteres herstellen können. Denn er hätte aufgrund der Einfahrt des Lkws auf die Fahrbahn vor ihm ohne weiteres später und langsamer anfahren können, so dass sich ein hinreichender Sicherheitsabstand auch für eine Notbremsung aufgebaut hätte. Dazu hätte vor allem deswegen Anlass bestanden, weil der Zeuge P. an dem großen Lkw des Zeugen L. nicht vorbeischauen konnte. Auch durfte er nicht darauf vertrauen, dass die Straße vor dem Lkw so frei blieb, wie er sie zuvor, als er an der Kreuzung auf das Fahrsignal wartete, wahrgenommen hatte. Aus den vorgenannten Gründen folgt auch ein feststellbares Verschulden des Zeugen P., der jederzeit mit einer Bremsung des Fahrzeugs vor ihm rechnen musste. c. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge muss der Schwerpunkt auf dem Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu 1. liegen. Diese hat den hohen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO nicht genügt. Sie hätte, als sie kurz nach einer Kreuzung wieder einparken wollte, jederzeit mit von hinten nahendem Verkehr, der auf die Lichtstraße einbog, rechnen müssen. Aber auch die Betriebsgefahr der Straßenbahn, die ohnehin aufgrund der Schienengebundenheit des Fahrzeugs und dem langen Bremsweg erheblich ist, ist noch zusätzlich durch das Verschulden des Zeugen P. erhöht. Denn dieser ist zu nah auf den vor ihm fahrenden Lkw aufgefahren. Da jedoch die Beklagte zu 1. die Ausgangsursache für die Kollision gesetzt hat und sie die höheren Sorgfaltspflichten zu beachten hatte, ist bei Berücksichtigung aller Umstände eine Haftungsverteilung von 60 % zu Lasten der Beklagten und zu 40 % zu Lasten der Klägerin angemessen. 2. Die ersatzfähige Schadenshöhe beträgt 19.050,70€ (13.407,37 € + 5.610,00 € + 33,33 € = 19.050,70 €). a. Die Instandsetzungskosten für die Straßenbahn in Höhe von 20.442,63 € netto, die Sachverständigenkosten i.H.v. 1.809,85 € netto, die Kosten für den Einsatz der Verkehrsaufsicht i.H.v. 88,15 € sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € sind unstreitig. Diese addieren sich zu der Summe in Höhe von 22.345,63 €. 60 % hiervon betragen 13.407,37 €. b. Die Vorhaltekosten für einen Reservestraßenbahnzug sind – dies haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt – für 17 Tage (dies entspricht der im Gutachten genannten Zeitdauer) à 550,00 € angefallen und berechnen sich damit auf 9.350,00 €. Unter Einbeziehung der Haftungsquote von 60 % ergeben sich ersatzfähige 5.610,00 €. aa. Auch wenn Aufwendungen zur Schadensvorsorge grundsätzlich nicht als Schaden ersatzfähig sind, gilt dies für Vorhaltekosten von Reservefahrzeugen, die insbesondere durch öffentliche Verkehrsbetriebe aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs nach § 21 Abs. 1 PBefG getätigt werden, nicht. Der auf die Einsatzzeit eines solchen Fahrzeugs für den öffentlichen Personenverkehr entfallende Kapitalaufwand ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung als erstattungspflichtiger Schaden anzusehen, und zwar auch dann, wenn das Reservefahrzeug nicht nur für fremdverschuldete Ausfälle bereitgehalten wird (vergleiche BGHZ 70, 199; Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010, Az.: I – 1 U 205/09; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3, Rn. 219 m.w.N.). Dies ist bei der Klägerin, die - wie senatsbekannt ist – eine große Anzahl von Bahnen für den öffentlichen Personennahverkehr unterhält, der Fall. Im Hinblick auf das alltägliche Risiko des unfallbedingten Ausfalls eines der Fahrzeuge werden nachvollziehbar zur Aufrechterhaltung des fahrplanmäßigen Einsatzaktes Ersatzfahrzeuge in größerem Umfang vorgehalten. bb. Die Klägerin hat die Höhe ihrer Vorhaltekosten ausgehend von einer 20-jährigen Nutzungsdauer nach dem Berechnungsschema des Verbandes D. V. für Entschädigungen wegen fremdverursachter Fahrzeugausfälle (Anlage K 8) berechnet. Diese Berechnungsweise entspricht im Wesentlichen derjenigen, die auch das OLG Bremen in seinem Urteil vom 24.12.1980 (Az.: 3 U 34/80, juris) aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens zugrunde gelegt hat. Auch der Aufsatz von Klimke, VersR 1985, 720 zeigt, dass die Positionen für die Berechnung der Vorhaltekosten im Wesentlichen denjenigen entsprechen, die auch die Klägerin in Ansatz gebracht hat. Verbleibenden Unsicherheiten in geringem Umfang zur Richtigkeit der klägerischen Berechnung sind die Parteien dadurch begegnet, dass sie übereinstimmend die täglichen Vorhaltekosten auf 550,00 € - und nicht wie mit der Klage geltend gemacht auf 571,00 € - begrenzt haben.c. Die Kosten für die Erstellung eines Ermittlungsaktenauszuges i.H.v. 55,55 € dienen zugleich der zivilrechtlichen Rechtsverfolgung, weil die Angaben der Beklagten zu 1. im Strafverfahren auch für das Zivilverfahren herangezogen werden können. Sie sind in Höhe von 33,33 € (= 60 %) ersatzfähig. 3. Zinsen stehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzugs ab Rechtshängigkeit und damit ab dem 28.09.2015 in der gesetzlichen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Ein Zinslauf bereits ab dem 15.04.2015 lässt sich nicht nachvollziehen, da eine außergerichtliche Mahnung der Klägerin ersichtlich nicht vorliegt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: 24.887,93 €. Dr. S. Dr. P. Dr. S.