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Beschluss

VI-3 Kart 89/16 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:1206.VI3KART89.16V.00
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Tenor

Die Bundesnetzagentur wird unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 06.05.2016, Az.: BK4-15/170_S1-0000759 (U) verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin vom 21.09.2015 auf Verlängerung der Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Die Bundesnetzagentur wird unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 06.05.2016, Az.: BK4-15/170_S1-0000759 (U) verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin vom 21.09.2015 auf Verlängerung der Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. G r ü n d e : A. Die Antragstellerin betreibt eine Getreidemühle und ist als Letztverbraucherin in der Mittelspannungsebene an das Stromnetz der weiteren Beteiligten angeschlossen. Sie schloss mit dem damaligen Netzbetreiber zunächst eine ab dem Januar 2013 wirkende unbefristete Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt wegen atypischer Netznutzung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unter dem Genehmigungsvorbehalt der Bundesnetzagentur. Mit Schreiben vom 07.01.2013 stellte der Netzbetreiber einen Genehmigungsantrag (Anlage BF 1). In diesem Schreiben begründete der Netzbetreiber die Vorhersehbarkeit des atypischen Netznutzungsverhaltens der Antragstellerin damit, dass durch Steuerung der Mühle innerhalb der Hochlastzeitfenster eine Senkung der Leistungsaufnahme erreicht werden könne. Am 14./18.08.2014 vereinbarten die Antragstellerin und die weitere Beteiligte ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV für dieselbe Abnahmestelle mit Wirkung ab dem 01.01.2014. Diese Vereinbarung zeigte die Antragstellerin der Bundesnetzagentur unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblatts mit Schreiben vom 18.09.2014, das am 19.09.2014 bei der Bundesnetzagentur einging, an. Im Formblatt ist das Feld „Begründung für die Vorhersehbarkeit der Abweichung“ vorgesehen. Dies ließ die Antragstellerin offen. Am 23.09.2014 erhielt ein Mitarbeiter der Antragstellerin einen Anruf von einem Mitarbeiter der Beschlusskammer. Dieser monierte die falsche Bezeichnung des Zählpunkts in der Anzeige und empfahl, die Anzeige zu korrigieren, den Zählpunkt aus der Vereinbarung aufzunehmen und die insoweit geänderte Anzeige der Bundesnetzagentur vor Fristablauf am 30.09.2014 zu übersenden. Noch am 23.09.2014 faxte die Antragstellerin eine entsprechend geänderte Anzeige an die Bundesnetzagentur. Mit Beschluss vom 03.11.2014 (BK4-13-009) genehmigte die Bundesnetzagentur die Vereinbarung für das Kalenderjahr 2013 unter Berücksichtigung der vorgetragenen Begründung mit einer Befristung bis zum 31.12.2013. In der Genehmigung wird auf Seite 4 aufgeführt, dass aufgrund der „technischen Gegebenheiten“ offensichtlich sei, dass die Antragstellerin ein atypisches Nutzungsverhalten haben werde. Nach Überprüfung der Anzeige der Vereinbarung für das Jahr 2014 teilte die Bundesnetzagentur der Antragstellerin mit Schreiben vom 02.06.2015 mit, dass das individuelle Netzentgelt nicht angewendet werden dürfe, da die Anzeige keine nachvollziehbare Begründung im Hinblick auf ein planbares, atypisches Nutzungsverhalten enthalte. In ihren Stellungnahmen vom 14.08.2015 und 21.09.2015 machte die Antragstellerin u.a. geltend, dass die fehlende Begründung unschädlich sei, da diese bereits aus dem genehmigten Verfahren des Jahres 2013 hätte bekannt sein müsse. Des Weiteren zeige der Abschluss der Vereinbarung, dass sie dem Netzbetreiber das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zukunft nachgewiesen habe. Die Vereinbarung sei Bestandteil der fristgerechten Anzeige. Auch sei die Bundesnetzagentur verpflichtet gewesen nachzufragen, falls sie bei der Anzeige weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hätte. Hilfsweise beantragte sie mit Schreiben vom 21.09.2015 vorsorglich, die Frist zur Anzeige einer Vereinbarung für das Jahr 2014 nachträglich bis zum 15.10.2015 zu verlängern und wies darauf hin, dass auch bereits das Schreiben vom 14.08.2015 als konkludenter Antrag auf Fristverlängerung zu werten sei. Mit Schreiben vom 10.11.2015 (Bl. 123 f. VV) unterrichtete die Beschlusskammer die Antragstellerin über die Einleitung eines förmlichen Untersagungsverfahrens. Zugleich teilte sie der Antragstellerin mit, dass bislang keine Gründe vorlägen, die es unbillig erscheinen ließen, die durch den Fristablauf eingetretenen Folgen bestehen zu lassen. Mit Schreiben vom 23.11.2015 machte die Antragstellerin zusätzlich geltend, sie habe bereits wegen des Telefonanrufs des Mitarbeiters der Bundesnetzagentur am 23.09.2014 auf die Vollständigkeit der von ihr unter dem 18.09.2014 eingereichten Anzeige vertrauen können. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.05.2016 untersagte die Bundesnetzagentur die am 14./18.08.2014 zwischen der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für den Zeitraum ab dem 01.01.2014. Zur Begründung führte sie aus, die Untersagung beruhe auf § 19 Abs. 2 S. 8 und 12 StromNEV. Die Voraussetzungen für eine Untersagung seien erfüllt, weil die von der Antragstellerin eingereichte Anzeige einer individuellen Netzentgeltvereinbarung innerhalb der Frist nicht vollständig vorgelegen habe. Die Antragstellerin habe keine nachvollziehbare Begründung im Hinblick auf ein planbares, atypisches Netznutzungsverhalten im Sinne von § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV vorgelegt. In diesem Zusammenhang sei es zwar grundsätzlich möglich, sich zum Nachweis auf bereits vorliegende Erkenntnisse aus früheren Genehmigungsverfahren zu beziehen. Eine ausdrückliche Bezugnahme sei im Streitfall jedoch nicht erfolgt. Es bestehe keine Verpflichtung der Behörde, die Erkenntnisse von Amts wegen zu berücksichtigen. Ein Nachweis lasse sich auch nicht damit begründen, dass man die Einhaltung der Voraussetzungen dem Netzbetreiber gegenüber nachgewiesen habe. Auch seien keine Gründe ersichtlich, die die Verlängerung der Anzeigefrist unter Billigkeitsgesichtspunkten als geboten erscheinen ließen. Für den Letztverbraucher sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der von ihm ausgefüllte Erhebungsbogen nicht alle vorgesehenen Angaben beinhaltet habe. In den Beschlussgründen heißt es: „Bei der im pflichtgemäßen Ermessen stehenden Entscheidung war vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Untersagung nach Einschätzung der Beschlusskammer erforderlich, geeignet und angemessen ist, um den mit der Vorgabe einer Anzeigefrist verfolgten Zweck zu erreichen. Sie dient dazu erhebliche Rechtsunsicherheiten und Verzögerungen in den Anzeigeverfahren zu verhindern. Hierduch wird zunächst sichergestellt, dass keine tiefgreifenden Verwerfungen im Hinblick auf die § 19 StromNEV-Umlage entstehen. Zum einen soll aber auch generell der Gefahr einer rückwirkenden Bestabrechnung entgegengewirkt werden (vgl. Festlegung BK 4 – 13 – 739, S. 48 f.). ….“ Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Sie meint, die mit dem angefochtenen Beschluss ihr gegenüber ausgesprochene Untersagungsverfügung sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Sie habe einen Anspruch darauf, dass das individuelle Netznutzungsentgelt gemäß der getroffenen Vereinbarung Anwendung finde. Ein die Untersagung rechtfertigender Verstoß gegen die Vorgaben des § 19 Abs. 2 S. 12 StromNEV i.V.m. der Festlegung BK 4-13-739 läge nicht vor. Das Freilassen des Begründungsfeldes des von ihr verwendeten Formulars begründe bereits deswegen keinen Verstoß, weil die Verwendung des Formulars nicht vorgeschrieben sei. Zudem könne die Untersagung nicht auf die fehlende Begründung für die Vorhersehbarkeit der Abweichung des Stromabnahmeverhaltens im Anzeigeformular gestützt werden, weil der Bundesnetzagentur der geforderte Begründungsinhalt sowohl aus dem vorherigen Genehmigungsverfahren als auch durch die weiteren im Rahmen der Anzeige vorgelegten Unterlagen bekannt gewesen sei. Die Bundesnetzagentur habe die dortige Begründung als ausreichend bewertet. Beachtlich sei dabei, dass dieser Beschluss von denselben Mitgliedern der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur erlassen worden sei, wie die hier streitige Untersagungsverfügung. An der Sache vorbei gehe auch der Hinweis der Bundesnetzagentur auf Seite 5 des angegriffenen Bescheids, es sei der Antragstellerin möglich gewesen, bei der Anzeige auf den Genehmigungsantrag aus dem Jahr 2013 Bezug zu nehmen. Auf bekannte Tatsachen müsse kein Bezug genommen werden. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil im Verfahren kein Anlass für die Bundesnetzagentur für die Annahme bestanden habe, dass sich die technischen Gegebenheiten, d.h. die Steuerbarkeit, im Hinblick auf die Mühle in irgendeiner Weise seit dem Vorjahr geändert hätten. Dass die Mühle im Hinblick auf ihren Strombezug steuerbar sei, sei in der baulichen Auslegung der Anlage verankert. Hinzu komme, dass die Anzeige sehr wohl Angaben zur Begründung des vorhersehbar atypischen Netznutzungsverhaltens der Antragstellerin enthalte. Denn die weitere Beteiligte stelle in der angezeigten Vereinbarung unter Ziffer 2.2 fest, die Antragstellerin habe ihr glaubhaft dargelegt, dass für die relevante Abnahmestelle die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV vorlägen. Im Falle von bestehenden Zweifeln oder Unklarheiten bei der Auslegung dieser Zusicherung der weiteren Beteiligten habe es der Bundesnetzagentur offen gestanden, diese aufzuklären. Die Kenntnis des Netzbetreibers, aus welchen Gründen die Antragstellerin die Voraussetzungen erfülle, sei zur Zielverwirklichung des § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV entscheidend. Im Übrigen führe die Bundesnetzagentur im Rahmen der Beschwerdeerwiderung selbst aus, dass zur Beurteilung der Vorhersehbarkeit des atypischen Nutzungsverhalten entweder prognostizierte Verbrauchsdaten oder Informationen im Hinblick auf besondere … technische Gegebenheiten zur Verfügung gestellt werden müssten. Diese Anforderungen erfülle die Anzeige der Antragstellerin, da im Formblatt die prognostizierten Verbrauchsdaten angegeben seien. Jedenfalls sei aber durch die Schreiben vom 14.08.2015 und vom 21.09.2015 eine zulässige und ausreichende Korrektur der Anzeige erfolgt. Nach übereinstimmendem Verständnis der Beteiligten handele es sich bei der durch die Festlegung BK 4-13-739 aufgestellten Frist um eine behördliche Verfahrensfrist und nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Unstreitig sei zudem, dass die Regulierungsbehörde diese Frist auch rückwirkend nach billigem Ermessen verlängern könne. Die Bundesnetzagentur habe die ablehnende Entscheidung über die Fristverlängerung nicht nur ermessensfehlerhaft getroffen, vielmehr sei ihr Ermessensspielraum im Streitfall insoweit reduziert gewesen, dass die Versagung einer Fristverlängerung zur nachträglichen Ergänzung nicht hätte erfolgen dürfen. Zunächst habe es die Bundesnetzagentur versäumt, zu berücksichtigen, dass der Mitarbeiter der Bundesnetzagentur in dem Telefonat vom 23.09.2014 einem Mitarbeiter der Antragstellerin eine unvollständige Auskunft erteilt und damit Amtspflichten der Bundesnetzagentur verletzt habe. Aus § 25 Abs. 1 S. 1 VwVfG ergebe sich die Pflicht der Behörde, Verfahrensbeteiligte auf Fehler und Unzulänglichkeiten in den von ihnen abgegebenen Erklärungen bzw. den gestellten Anträgen hinzuweisen und erforderlichenfalls die Antragstellerin entsprechend zu belehren. Diese Verpflichtung entstehe, soweit sich der Behörde der Eindruck aufdrängen müsse, dass Anträge oder Erklärungen versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben seien. Es sei auf den ersten Blick erkennbar, dass das entsprechende Feld im Formblatt nicht ausgefüllt worden sei. Aufgrund der fehlerhaften Auskunft, deren schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Bundesnetzagentur bekannt gewesen seien, sei diese verpflichtet gewesen, dem Antrag auf Fristverlängerung stattzugeben. Soweit die Bundesnetzagentur behaupte, ihr Mitarbeiter habe mit dem Mitarbeiter der Antragstellerin nur mit dem Ziel telefoniert, die Anzeige einem internen Aktenzeichen zuordnen zu können, werde diese Behauptung mit Nichtwissen bestritten. Gleiches gelte für die Behauptung der Bundesnetzagentur, vor dem Telefonat sei keine Prüfung der Voraussetzungen des individuellen Netzentgelts erfolgt. Außerdem müsse darauf abgestellt werden, wie die Beschwerdeführerin das Telefonat habe verstehen müssen und auch verstanden habe. Der Mitarbeiter der Bundesnetzagentur habe mit seinen Ausführungen bei dem Mitarbeiter der Antragstellerin das Vertrauen erweckt, mit der Anzeige sei mit Ausnahme der Zählernummer alles in Ordnung. Dieses Vertrauen sei schutzwürdig. Mit den eintretenden Rechtsfolgen und den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Antragstellerin setze sich die Bundesnetzagentur im angefochtenen Beschluss nicht auseinander, obwohl die Antragstellerin hierzu bereits im Schreiben vom 14.08.2015 im Detail vorgetragen habe. Die Bundesnetzagentur bewerte auch nicht genügend, ob und gegebenenfalls welcher Verschuldensgrad die Antragstellerin im Hinblick auf den seitens der Bundesnetzagentur angenommenen Begründungsmangel treffe. Hiermit lasse sie zunächst außer Acht, dass es keine abschließenden Vorgaben gebe, welche Informationen der Regulierungsbehörde zur Erfüllung des § 19 Abs. 2 S. 10 StromNEV zu übermitteln seien. Insbesondere sei nirgends geregelt, dass der Regulierungsbehörde Tatsachen erneut zu schildern seien, die dieser schon bekannt seien. Soweit die Bundesnetzagentur ausführe, dass aus ihrer Sicht kein Begründungsmangel vorgelegen hätte, wenn die Antragstellerin in dem entsprechenden Formularfeld auf die alte Genehmigung Bezug genommen hätte, offenbare diese Annahme einen sachfremden Formalismus. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass es sich um das erste Jahr gehandelt habe, in dem die Letztverbraucher bei der Regulierungsbehörde selbst hätten Handlungen vornehmen müssen. Davor hätten diese Tätigkeiten in den meisten Fällen, wie auch bei der Antragstellerin, die Netzbetreiber übernommen. Schon aus diesen Gründen könne der Antragstellerin allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Angesichts des Telefonats vom 23.09.2014 sei jedoch auch diese zu verneinen. Zudem orientiere sich die Bundesnetzagentur bei der Ermessensentscheidung auf Seite 6 des angefochtenen Bescheids an gänzlich sachfremden Kriterien. Sie berufe sich darauf, die Untersagung diene dazu, erhebliche Rechtsunsicherheiten und Verzögerungen in den Anzeigeverfahren zu verhindern. Insbesondere gelte es, der Gefahr einer rückwirkenden Abrechnung und der Möglichkeit der Letztverbraucher entgegenzuwirken, entsprechende Vereinbarungen nachträglich für die Vergangenheit abzuschließen und anzuzeigen. Diese Erwägungen hätten mit der hier zu treffenden Entscheidung nichts zu tun. Die Antragstellerin habe vor Fristablauf eine Vereinbarung abgeschlossen und diese der Bundesnetzagentur fristgerecht vorgelegt. Schließlich verkenne die Bundesnetzagentur, dass es den Letztverbrauchern über die Fristverlängerung zumindest ermöglicht werden müsse, geringe Klarstellungen, wie z.B. die Bezugnahme auf vorherige Genehmigungen und dort vorgetragene Tatsachen, nachzuholen. Ansonsten bekäme die Frist faktisch den Charakter einer materiellen Ausschlussfrist. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 06.05.2016, Az.: BK BK4-15/170_S1-0000759 (U) aufzuheben, hilfsweise für den Fall, dass der Senat von der Unvollständigkeit der Fristanzeige der Antragstellerin vom 18.09.2014 ausgehen sollte, 2. unter Aufhebung des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 06.05.2016, Az.: BK4-15/170_S1-0000759 (U), die Bundesnetzagentur zu verpflichten, den Antrag der Antragstellerin vom 21.09.2015 auf Verlängerung der Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Bundesnetzagentur verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seiner Gründe. Die Antragstellerin habe die Anzeige der Vereinbarung unvollständig und damit nicht fristgerecht bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Die Antragstellerin habe das Feld „Begründung für die Vorhersehbarkeit der Abweichung“ in dem Erhebungsbogen zur Anzeige nicht ausgefüllt und damit nicht alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der S. 1-3 des § 19 Abs. 2 StromNEV erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorgelegt. Angaben, die geeignet wären, eine solche Begründung zu ersetzen, seien darüber hinaus weder in den weiteren eingereichten Unterlagen enthalten, noch seien sie der Behörde aus anderen Gründen bekannt gewesen. Dass die Bundesnetzagentur aufgrund eines vorherigen Genehmigungsverfahrens Kenntnis in Bezug auf ein atypisches Netznutzungsverhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit gehabt habe, entbinde die Antragstellerin nicht von der Pflicht, in der Anzeige eine Begründung für die Vorhersehbarkeit der Abweichung für die Zukunft aufzunehmen. Zwar sei es grundsätzlich auch möglich, sich zum Nachweis auf bereits vorliegende Erkenntnisse aus früheren Genehmigungsverfahren zu beziehen, sofern sich diese auch auf das zukünftige Verbrauchsverhalten übertragen ließen. Dies sei in der Anzeige jedoch ausdrücklich mitzuteilen. Eine Verpflichtung der Bundesnetzagentur, mögliche Erkenntnisse aus vorangegangenen abgeschlossenen Verfahren ohne weiteres von Amts wegen zu Gunsten bzw. gegebenenfalls zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen, widerspreche schon der Natur des Anzeigeverfahrens. Abgesehen davon weise der Umstand, dass sich die Antragstellerin in der Vergangenheit vertraglich zu einem atypischen Netznutzungsverhalten verpflichtet habe, lediglich einen gewissen Indizcharakter auf, könne jedoch die für eine neue Vereinbarung anzustellende Prognosebegründung nicht ersetzen. Die seitens der weiteren Beteiligten getroffene Feststellung, die Antragstellerin habe ihr glaubhaft dargelegt, dass für die relevante Abnahmestelle die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts vorlägen, ersetze nicht die Nachweise des Letztverbrauchers gemäß § 19 Abs. 2 S. 12 StromNEV gegenüber der Bundesnetzagentur. Die Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise diene dem Zweck, der Bundesnetzagentur die Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromNEV zu ermöglichen, insbesondere solle geprüft werden, ob die ursprünglich prognostizierten Verbrauchs- und Leistungsdaten tatsächlich aufgetreten seien und somit die Kriterien erfüllt worden seien. Diese Nachweispflicht obliege dem Letztverbraucher als Begünstigten. Soweit die Antragstellerin darauf verweise, ein Mitarbeiter der Bundesnetzagentur habe es versäumt, im Rahmen eines Gesprächs auf das freigelassene Feld „Begründung für die Vorhersehbarkeit der Abweichung“ hinzuweisen, könne dies dahinstehen, weil keine dementsprechende Hinweispflicht bestehe. Die Ablehnung der beantragten Fristverlängerung sei nicht ermessensfehlerhaft. Sie habe die Antragstellerin im Schreiben vom 27.08.2015 auf die Möglichkeit eines Fristverlängerungsantrags bzw. eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hingewiesen. Dabei habe sie deutlich gemacht, dass im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens darüber zu entscheiden sei, ob ausnahmsweise ausreichende Gründe für eine Wiedereinsetzung bzw. eine Verlängerung der Anzeigefrist sprächen. Die Antragstellerin habe daraufhin mit Schreiben vom 21.09.2015 die nachträgliche Verlängerung der Anzeigefrist bis zum 15.10.2015 beantragt. Gründe, aufgrund derer es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen, nämlich die Nichtanwendung der vereinbarten individuellen Netzentgelte, bestehen zu lassen, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Auch die Begründung für die Vorhersehbarkeit der Abweichung habe die Antragstellerin bisher nicht nachgereicht. Es sei somit nicht unbillig gewesen, die Anzeigefrist nicht zu verlängern. Auch sei im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu berücksichtigen gewesen, dass der Mitarbeiter der Bundesnetzagentur im Rahmen des Telefonats am 23.09.2014 das Fehlen der Begründung nicht angemahnt habe. Es habe sich schon deshalb nicht um eine Auskunft gehandelt, weil die Antragstellerin keine Auskunft in Anspruch genommen habe. Vielmehr habe das seitens der Bundesnetzagentur eingeleitete Telefonat der Klärung einer Unklarheit im Rahmen der Eingangsverarbeitung der Anzeige gedient. Der Abgleich des in der Anzeige genannten Zeitpunkts mit dem in der beigefügten Vereinbarung aufgeführten Zählpunkt habe allein der Zuordnung der Anzeige zu einem internen Aktenzeichen gedient. Eine weitere inhaltliche Überprüfung der Voraussetzungen des individuellen Netzentgelts habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Es sei reiner Zufall, dass die Nachfrage vor Ablauf der Anzeigefrist erfolgt sei. Die Anzeigefrist habe nicht die Bedeutung, dass seitens der Bundesnetzagentur eine Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen, insbesondere der Vorlage einer Begründung der Vorhersehbarkeit der Abweichung, bereits vor Ablauf der Anzeigefrist zu erfolgen habe. Vielmehr liege dies im Verantwortungsbereich der Antragstellerin. Auch sei es nicht ermessensfehlerhaft, dass sie sich im Rahmen der Ablehnung der Verlängerung der Anzeigefrist nicht mit den wirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerin auseinandergesetzt habe. Durch die Darstellung ihres wirtschaftlichen Interesses zeige die Antragstellerin im Hinblick auf die Unvollständigkeit der Anzeige keine Gründe auf, die im Rahmen einer Billigkeitsprüfung zu einer vom Normalfall einer unvollständigen Anzeige abweichenden Entscheidung führen müssten. Denn jeder Letztverbraucher, der eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt anzeige, verfolge hiermit ein wirtschaftliches Interesse. Zwar scheine die Bedeutung der Netzentgeltreduktion in der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin von gesteigerter Relevanz zu sein. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass sie gegenüber anderen Letztverbrauchern, die innerhalb der Frist nur unvollständige Unterlagen eingereicht hätten, besser zu stellen sei. Im Gegenteil hätte die der Antragstellerin bewusste Bedeutung des individuellen Netzentgelts schon aus eigenem Interesse dazu führen müssen, dass sie noch sorgfältiger bei der Überprüfung der Vollständigkeit der Anzeige vorgehe. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 32 Abs. 1 VwVfG lägen nicht vor. Danach müsse die Fristversäumung unverschuldet gewesen sein. Als Letztverbraucherin trage die Antragstellerin jedoch gegenüber der Bundesnetzagentur die Verantwortung für die von ihr abgegebene Anzeige. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits Erfahrung in Verwaltungsverfahren hinsichtlich individueller Netzentgelte in der Vergangenheit gesammelt habe. Zwar sei im Jahr 2014 das Anzeigeverfahren erstmals durchgeführt worden. Jedoch sei bereits im Genehmigungsverfahren für individuelle Netzentgelte darzulegen gewesen, dass der Höchstlastbeitrag vorhersehbar von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweiche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat lediglich mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag Erfolg. I. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das nunmehr im Rahmen des Hauptantrags geltend gemachte Anfechtungsbegehren ist gem. § 75 Abs. 1 EnWG statthaft. Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, die von ihr eingereichten Unterlagen seien vollständig. Sie wendet sich damit gegen die Untersagungsverfügung vom 06.05.2016 und begehrt deren Aufhebung. Mit der Beseitigung der Untersagungsverfügung wäre dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin Genüge getan, weil beim Anzeigeverfahren im Gegensatz zum früheren Genehmigungsverfahren kein positiver Bescheid für die Anwendung der individuellen Netzentgeltvereinbarung mit dem Netzbetreiber erforderlich ist. 2. Der Hauptantrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht ist die Bundesnetzagentur von der Unvollständigkeit der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ausgegangen. Dementsprechend ist die Untersagung der Netzentgeltvereinbarung vom 14./18.08.2014 rechtmäßig, solange kein ergänzender Vortrag der Antragstellerin im Rahmen einer bewilligten rückwirkenden Fristverlängerung erfolgt ist. a) Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 StromNEV bedarf gemäß § 19 Abs. 2 S. 5 StromNEV der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gegenüber der Regulierungsbehörde, § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach § 19 Abs. 2 S. 5 StromNEV sowie die Anzeigeerstattung nach § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen, § 19 Abs. 2 S. 11 StromNEV. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen, § 19 Abs. 2 S. 12 StromNEV. Die Bundesnetzagentur hat von der in § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV geregelten Festlegungskompetenz Gebrauch gemacht und mit der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK4-13-739 vom 11.12.2013) diese Vorgaben konkretisiert. Tenorziffer 4 der Festlegung sieht vor, dass hinsichtlich der Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 19 Abs. 2 S. 6 StromNEV (Anm. des Senats: gemeint ist wohl § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV) für Vereinbarungen individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1-4 StromNEV die in Punkt II.5. (Anm. des Senats: so wohl gemeint, tatsächlich in Bezug genommen ist Ziffer II.4.) der Begründung enthaltenen Vorgaben zu beachten sind. Gemäß Punkt II.5.e) der Festlegung (S. 48) sollen im Rahmen des Anzeigeverfahrens alle Vereinbarungen individueller Netzentgelte im Sinne von § 19 Abs. 2 S. 1-4 StromNEV bis zum 30. September des Kalenderjahres angezeigt werden, in welchem sie erstmalig gelten. Bei dieser Frist handelt es sich um eine behördliche Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkungen, die grundsätzlich verlängert werden kann (BGH, Beschluss vom 13.12.2016, EnVR 34/15 Festlegung individueller Netzentgelte, Rn. 40 ff. bei juris; Senat, Beschluss vom 01.07.2015, VI-3 Kart 24/14 (V), Seiten 9, 11). b) Die Antragstellerin hat entgegen § 19 Abs. 2 S. 12 StromNEV nicht bis zum 30.09.2014 alle zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV erforderlichen Unterlagen vorgelegt und damit die Einhaltung der in Punkt II.5.e) der Festlegung BK4-13-739 geregelten behördlichen Verfahrensfrist versäumt. Zwar erfolgte ihre Anzeige bereits mit Schreiben vom 18.09.2014/23.09.2014 und damit innerhalb der bis zum 30.09.2014 laufenden Anzeigefrist. Es fehlte jedoch die für die Beurteilung des Anspruchs auf ein individuelles Netzentgelt durch die Bundesnetzagentur erforderliche Begründung für die Abweichung des Höchstlastbeitrags der Antragstellerin von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen. Die Antragstellerin hat für ihre Anzeige den auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten Erhebungsbogen „Anzeige einer Vereinbarung eines Individuellen Netzentgelts gem. § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV“ verwendet. Die Verwendung dieses Formblatts ist freiwillig. Alternativ kann die Anzeige auch ohne Verwendung des Formblatts erfolgen. Die Einträge der Antragstellerin im von ihr verwendeten Formblatt sind unvollständig im Sinne des § 19 S. 12 StromNEV. Sie hat zwar die vorgesehenen Angaben zu den prognostizierten Verbrauchsdaten, aus denen sich eine Abweichung der Jahreshöchstlast im Hochlastzeitfenster von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen der Netzebene ergibt, gemacht. Sie hat jedoch das zusätzlich vorgesehene Feld „Begründung für die Vorhersehbarkeit der Abweichung“ nicht ausgefüllt. Die Ausfüllung dieses Feldes ist jedoch gerade auch im Falle der Antragstellerin zur Plausibilisierung der Verbrauchsprognose zwingend erforderlich und damit wesentlicher Bestandteil der Anzeige. Denn der Betrieb einer Mühle erfolgt nicht zwangsläufig zu Zeiten außerhalb des Höchstlastzeitfensters, vielmehr ist die atypische Stromentnahme von der technischen Steuerungsmöglichkeit, aber auch von einem entsprechenden Steuerungswillen des Betreibers der Mühle, abhängig. Beides ist in der Anzeige zu dokumentieren, wobei die Angabe der prognostizierten Verbrauchsdaten zusammen mit der Begründung der technischen Steuerbarkeit der Mühle ein hinreichendes Indiz für einen entsprechenden Steuerungswillen des Betreibers darstellen dürfte. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich aus § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nichts anderes. Voraussetzung des § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV ist die Offensichtlichkeit der atypischen Stromentnahme. Soweit sich diese nach dem Verordnungswortlaut auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten ergeben kann, ist dies nicht so zu verstehen, dass die Angabe von prognostizierten Verbrauchsdaten in einem Alternativverhältnis zu besonderen technischen oder vertraglichen Gegebenheiten steht. Vielmehr ist der Wortlaut der Vorschrift ersichtlich weit gefasst, um alle Umstände abzudecken, die ein voraussichtliches atypisches Verbrauchsverhalten plausibel machen. In dem von der Bundesnetzagentur angebotenen Anzeigeformblatt wird dies durch das Feld „Begründung für die Vorhersehbarkeit der Abweichung“ berücksichtigt. Zu Recht verweist die Bundesnetzagentur auch darauf, dass die seitens der weiteren Beteiligten in der angezeigten Vereinbarung unter Ziffer 2 getroffene Feststellung, die Antragstellerin habe ihr glaubhaft dargelegt, dass für die relevante Abnahmestelle die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV vorgelegen hätten, nicht die Nachweispflicht des Letztverbrauchers aus § 19 Abs. 2 S. 12 StromNEV gegenüber der Bundesnetzagentur ersetzen könne. Die Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise dient dem Zweck, der Bundesnetzagentur die Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromNEV zu ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere auch die Prüfung der Plausibilität der angegebenen prognostizierten Verbrauchsdaten. Eine diesbezügliche Einschätzung des Letztverbrauchers genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 2 S. 12 StromNEV nicht. Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur muss sich insoweit auch nicht eine etwaige Kenntnis aus dem Genehmigungsverfahren für das Jahr 2013 anrechnen lassen. Es ist bereits fraglich, ob eine solche Kenntnis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Fristablaufs am 30.09.2014 überhaupt vorlag. Denn die Genehmigung des individuellen Netzentgelts der Antragstellerin für das Jahr 2013 erging erst durch Beschluss vom 03.11.2014. Unabhängig davon darf der Verwender des Formulars aufgrund der allgemein bekannten Vielzahl der zu bearbeitenden Verfahren nicht erwarten, dass Angaben aus früheren Verfahren den Sachbearbeitern der Bundesnetzagentur bekannt sind und ohne Bezugnahme auf das frühere Verfahren übernommen werden. Dies gilt insbesondere, weil für frühere Zeiträume eingereichte Begründungen nicht ohne Weiteres übertragbar sind. Im Fall der Antragstellerin ist zwar davon auszugehen, dass die technische Steuerungsmöglichkeit der Mühle in Bezug auf ein atypisches Stromentnahmeverhalten für das Jahr 2014 weiterhin bestand. Maßgeblich für den Eintritt der Voraussetzungen war jedoch der Wille des Mühlenbetreibers zu einem entsprechenden Nutzungsverhalten im Jahr 2014. Dieser war von der Bundesnetzagentur nicht zwingend anzunehmen, da etwaige vertragliche Verpflichtungen oder sonstige betriebliche Gründe dem hätten entgegenstehen können. Es erscheint auch vor dem Hintergrund der erstmaligen Verwendung des Formulars durch die Antragstellerin nicht unbillig, dass die Bundesnetzagentur sich auf die Unvollständigkeit der Angaben beruft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung des zur Anzeige bereitgestellten Formblatts keine zwingende Voraussetzung für eine wirksame, fristgerechte Anzeigenerstattung ist, sondern dem Anzeigenden die Anzeige erleichtern soll, indem alle erforderlichen Angaben zur Bearbeitung der Anzeige schrittweise abgefragt werden. Gleichzeitig bedeutet die Einführung eines Anzeigeformulars auch eine Vereinfachung für die Regulierungsbehörde, die die Informationen der Letztverbraucher so übersichtlich und auf das Wesentliche komprimiert erhält. Nutzt der Letztverbraucher ein vereinfachendes Anzeigenformular als Hilfestellung, so ist er aufgrund der komprimierten Darstellungsform eines Formulars zu besonderer Sorgfalt beim Ausfüllen und dem Darlegen aller wesentlichen Informationen verpflichtet. Dabei muss er davon ausgehen, dass alle abgefragten Daten auch zwingend anzugeben sind, wenn nicht ausdrücklich auf ein Alternativverhältnis hingewiesen wird. Soweit der Netzbetreiber auf eine Kenntnis der Behörde aus einem anderen Verfahren vertraut, ist dies durch die Bezugnahme auf dieses Verfahren kenntlich zu machen. Schließlich führt der Inhalt des unstreitig am 23.09.2014 zwischen einem Mitarbeiter der Bundesnetzagentur und einem Mitarbeiter der Antragstellerin geführten Telefonats nicht dazu, dass sich die Bundesnetzagentur unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht auf die Unvollständigkeit der eingereichten Anzeige berufen könnte. Denn dieses Telefonat hat kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin darauf begründet, dass die eingereichte Anzeige – bis auf die fehlerhafte Zählpunktbezeichnung – vollständig war. Es besteht keine Pflicht der Regulierungsbehörde, den anzeigenden Letztverbraucher vor Ablauf der Frist auf Mängel – selbst wenn sie offensichtlich sind – hinzuweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Mitarbeiter der Bundesnetzagentur nur auf einen Fehler im Rahmen der Anzeigenerstattung, der die Zuordnung des Zählpunkts betraf, hingewiesen hat und keine allgemeine Auskunft oder Beurteilung der Vollständigkeit der Anzeige abgegeben hat. Daher ist die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung zur Pflicht der Behörde von Amts wegen tätig zu werden und zur Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Auskunftserteilung nicht einschlägig. Die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des VGH Mannheim ( Beschluss vom 20.06. 2006, 1 S 1136/05) betrifft zudem einen Sachverhalt, bei dem ein Antragsteller in Unkenntnis von den für ihn erheblichen nachträglichen Folgen eine Verzichtserklärung hinsichtlich seiner Asylberechtigung abgab. Das Verwaltungsgericht nahm in diesem Fall eine von Amts wegen bestehende Pflicht der Ausländerbehörde zur Ausräumung dieser Unkenntnis an. Diese Sachverhaltsgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Dabei ist der Massencharakter des Netzentgeltanzeigeverfahrens zu berücksichtigen. Auch aufgrund dieses Umstands kann im Streitfall nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass dem Mitarbeiter der Bundesnetzagentur die fehlende Begründung zur Vorhersehbarkeit auffallen musste. Des Weiteren waren für den Mitarbeiter der Bundesnetzagentur auch die - nach dem Vorbringen der Antragstellerin - erheblichen wirtschaftlichen Folgen für deren Betrieb bei Entfallen der Netzentgeltreduktion nicht erkennbar. Unerheblich ist, ob der Mitarbeiter der Antragstellerin nach dem Anruf darauf vertraut hat, dass die Anzeige im Übrigen richtig und vollständig ist. Denn selbst wenn dies der Fall war, hat dies nicht zur Unvollständigkeit oder zum Unterlassen der Korrektur der Anzeige geführt. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin ohne den Telefonanruf des Mitarbeiters der Bundesnetzagentur keine weitere Überprüfung ihrer bereits abgesendeten Anzeige vorgenommen hätte, was Voraussetzung einer Korrektur gewesen wäre. II. Der von der Antragstellerin als Hilfsantrag geltend gemachte Verpflichtungsantrag hat dagegen Erfolg. 1. Die Antragstellerin begehrt hilfsweise – für den Fall, dass der Senat von der Unvollständigkeit der Anzeige vom 18.09.2014 ausgeht – eine Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Neubescheidung des Fristverlängerungsantrags. Die Zulässigkeit und insbesondere die Statthaftigkeit des Hilfsantrags ergibt sich aus §§ 75 Abs. 1, 78 Abs. 1 u. 3, 83 Abs. 4 EnWG. 2. Der Hilfsantrag ist auch begründet. Die Zurückweisung des von der Antragstellerin mit Schreiben vom 21.09.2015 vorsorglich gestellten Fristverlängerungsantrags im angefochtenen Bescheid war ermessensfehlerhaft. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Bundesnetzagentur. a) Behördlich gesetzte Fristen können nach § 31 Abs. 7 S. 1 VwVfG verlängert werden und unterscheiden sich dadurch maßgeblich von gesetzlichen Fristen. Letztere können nur verlängert werden, wenn es das Gesetz selbst ausdrücklich vorsieht. Die Verlängerung behördlicher Fristen liegt gemäß Abs. 7 im Ermessen der Behörde, sofern nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Antragsteller haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Behörde über einen entsprechenden Antrag unter Berücksichtigung aller von ihnen dafür geltend gemachten oder der Behörde selbst bekannten oder von ihr gemäß § 24 VwVfG festzustellenden Gründe nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 40 VwVfG entscheidet (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 31 Rn. 39). Die Ermessensentscheidung hat zu berücksichtigen, dass sie für die behördlich gesetzten Fristen an die Stelle der bei gesetzlichen Fristen allein möglichen Wiedereinsetzung tritt. Die Voraussetzungen, unter denen eine Fristverlängerung erfolgt, dürfen also nicht strenger sein als bei der Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG. Daher ist das Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über die Fristverlängerung auf Null reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bestehen; dann muss die Behörde die Frist verlängern, um nicht ermessensfehlerhaft zu entscheiden. Ermessensfehler liegen auch dann vor, wenn die Behörde persönliche oder sachliche Gründe, die sie zu berücksichtigen hat, nicht berücksichtigt und dadurch die Nichtverlängerung unbillig ist. Vergleichbares gilt, wenn die behördliche Berufung auf die Nichteinhaltung der Frist gegen Treu und Glauben verstößt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 31, Rn. 39a; Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Auflage 2016, § 31, Rn. 26). Eine rückwirkende Verlängerung der behördlich gesetzten Frist ist in § 31 Abs. 7 S. 2 VwVfG vorgesehen. Eine Verlängerung ist danach insbesondere möglich, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (§ 31 Abs. 7 S. 2 VwVfG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.1993, 6 C 10/92, Rn. 19 bei juris). Diese Bestimmung gilt für die rechtzeitige Antragstellung vor Ende der ursprünglich gesetzten Frist, wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach S. 1 vorliegen. Außerdem gilt die Regelung entsprechend auch für die Antragstellung nach Fristablauf (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 49). Die in § 31 Abs. 7 S. 2 VwVfG angesprochenen Gesichtspunkte der Billigkeit im Hinblick auf die Rechtsfolgen und ähnliche Gründe sind entgegen der Fassung des S. 2 nach dem Zweck der Regelung nicht Voraussetzung der rückwirkenden Verlängerung, sondern Gesichtspunkte, die die Behörde bei ihrer Entscheidung besonders zu berücksichtigen hat und bei deren Vorliegen in der Regel zu Gunsten des Antragstellerin zu entscheiden ist, wenn keine wesentlichen Gesichtspunkte dagegen sprechen. Eine nachträgliche Fristverlängerung kommt insbesondere auch sonst aus den Gründen gemäß Abs. 2 S. 2 wegen Unbilligkeit aus persönlichen oder sachlichen Gründen in Betracht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 31 Rn. 40). b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind vorliegend nicht erfüllt. aa) Die Wiedereinsetzung hat gemäß § 32 Abs. 1 VwVfG zur Voraussetzung, dass die Fristversäumung unverschuldet war. Verschulden in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Antragsteller bzw. sein Vertreter die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten, das heißt diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war (BVerwG NJW 1990, 3103). Auch leichte Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen angesichts der Bedeutung der Wiedereinsetzung für den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz der Antragstellerin jedoch nicht überspannt werden (BVerfG NJW 1991, 2208; Klemm, NVwZ 1989, 104; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, § 32 Rn. 20). Im Gegensatz zum objektivierten Fahrlässigkeitsmaßstab des BGB ist auf die konkreten Verhältnisse einschließlich der persönlichen Umstände des Antragstellers abzustellen. Auszugehen ist von einem verfahrensrechtlichen Verschuldensbegriff, d.h. die für einen gewissenhaften Verfahrensbeteiligten nach objektiven Maßstäben gebotene Sorgfalt muss eingehalten werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, § 32 Rn. 20a). Es kommt darauf an, ob dem Beteiligten nach den Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat, z.B. dass er nicht alle ihm persönlich zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das Hindernis schnellstmöglich zu beseitigen. bb) Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist vorliegend ein eigenes Verschulden der Antragstellerin an der Fristversäumung zu bejahen. (1) Als Letztverbraucherin und Anzeigeverpflichtete trägt die Antragstellerin gegenüber der Bundesnetzagentur die Verantwortung für die von ihr abgegebene Anzeige. § 19 Abs. 2 S. 11 und 12 StromNEV sieht vor, dass die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 durch den Letztverbraucher zu erfolgen haben. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1-3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Wortlaut dieser Vorschrift erlegt dem Letztverbraucher und damit vorliegend der Antragstellerin eindeutig die Pflicht zur Anzeige des individuellen Netzentgelts und Vorlage der für die Anzeige erforderlichen Unterlagen auf. Mit der Anzeige erklärt der Letztverbraucher, dass das angezeigte individuelle Netzentgelt zwischen ihm und dem Netzbetreiber verbindlich vereinbart ist. Eine solche Erklärung kann der Letztverbraucher indes nur abgeben, wenn er sich auch des Inhalts seiner Erklärung bewusst ist und die Richtigkeit der Berechnung überprüft hat (vgl. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 08.03.2017, VI-3 Kart 186/15 (V), Rn. 40 bei juris mit ausführlicher Begründung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Reduzierung des Netzentgelts eine Privilegierung für den Letztverbraucher darstellt. Er profitiert von einer für ihn günstigen Berechnung des Netzentgelts und hat daher ein unmittelbares Interesse daran, dass das individuelle Netzentgelt für ihn so gering wie möglich ausfällt. Es entspricht allgemeinen rechtlichen Grundsätzen, dass derjenige, der eine für sich günstige Rechtswirkung in Anspruch nehmen will, deren Voraussetzungen auch fristgerecht geltend zu machen hat. (2) Danach ist ein Verschulden der Antragstellerin an der Unvollständigkeit der eingereichten Anzeige anzunehmen. Wie bereits ausgeführt war die Antragstellerin bei der Verwendung des Formulars aufgrund der komprimierten Darstellungsform gehalten dieses mit größtmöglicher Sorgfalt auszufüllen. Sie musste dabei davon ausgehen, dass zwingend alle Fragen des Formulars zu beantworten waren, weil das Formular keinen Hinweis auf alternative Begründungsmöglichkeiten für ein atypisches Nutzungsverhalten enthält. Auch durfte sie zumindest nicht ohne weitere Nachfrage bei der Bundesnetzagentur davon ausgehen, dass die Begründung für die Prognostizierbarkeit des atypischen Verbrauchsverhaltens der Bundesnetzagentur bekannt war. Dieses schuldhafte Verhalten der Antragstellerin war kausal für die Unvollständigkeit der Anzeige bei Fristablauf. Das mit dem Mitarbeiter der Bundesnetzagentur am 23.09.2014 geführte Telefonat ändert hieran nichts. Allenfalls wäre im Fall eines entsprechenden Hinweises der Bundesnetzagentur seitens der Antragstellerin eine Korrektur der Anzeige auch hinsichtlich der Begründung aufgenommen worden und so die Kausalkette unterbrochen worden. c) Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung ist die Ablehnung der rückwirkenden Fristverlängerung jedoch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Bundesnetzagentur diese nicht hinreichend begründet hat. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernde Ausübung des Regulierungsermessens vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2014, EnVR 59/12, Rn. 25, Stromnetz Berlin GmbH). Im Streitfall liegt ein Abwägungsdefizit vor, da die Begründung der Ermessensentscheidung keine hinreichenden, konkret auf den Fall der Antragstellerin bezogenen Sacherwägungen enthält (vgl. angefochtener Bescheid, S. 5 ff.). Dies gilt, obwohl die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.08.2015 und mit den folgenden Schreiben ausführlich zu den eintretenden Rechtsfolgen und deren Bedeutung für ihr Unternehmen vorgetragen hat, so dass hinreichender Anlass zu einzelfallbezogenen Ausführungen bestanden hätte. Die Begründung im angefochtenen Bescheid beschränkt sich insoweit zunächst auf die allgemeine Aussage, es lägen keine Anhaltspunkte vor, die es unbillig erscheinen ließen, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Soweit die Bundesnetzagentur im Weiteren ausführt, die Unvollständigkeit des Formulars sei für den Letztverbraucher ohne Weiteres erkennbar gewesen, begründet dies zwar ein schuldhaftes Verhalten. Läge dieses nicht vor, wäre die Frist jedoch zwingend zu verlängern gewesen, da bereits die strengen Wiedereinsetzungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. Daher vermag allein der Umstand, dass ein schuldhaftes Verhaltens des Letztverbrauchers vorliegt, keine Ermessensentscheidung zu seinen Lasten zu begründen. Im Rahmen ihrer Ausführungen zu dem mit der Vorgabe einer Anzeigefrist verfolgten Zweck führt die Bundesnetzagentur sodann aus, die Frist diene dazu, erhebliche Rechtsunsicherheiten und Verzögerungen beim Anzeigeverfahren, die zu tiefgreifenden Verwerfungen im Hinblick auf die § 19 StromNEV-Umlage führen könnten, zu vermeiden. Diese Erwägungen mögen zwar in die Ermessensentscheidung einzubeziehen sein, tragen diese jedoch nicht. Denn sie betreffen nicht die konkret zu treffende Einzelfallentscheidung. Könnte allein die Gefahr von Rechtsunsicherheit und Verzögerung die Versagung einer rückwirkenden Fristverlängerung begründen, so würde dies für jeden nachträglichen gestellten Fristverlängerungsantrag gelten. Zu Recht verweist die Antragstellerin darauf, dass eine solche Handhabung durch die Bundesnetzagentur der behördlichen Frist faktischen den Charakter einer materiellen Ausschlussfrist zumessen würde. Im Weiteren sind die Erwägungen der Bundesnetzagentur sachfremd. Es geht im Streitfall nicht um eine rückwirkende Bestabrechnung oder auch nur eine nachträgliche Vereinbarung für die Vergangenheit. Die Antragstellerin hat vor Fristablauf eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt abgeschlossen und diese der Bundesnetzagentur fristgerecht vorgelegt. Sie hat nie beabsichtigt, nachträglich eine andere Vereinbarung abschließen zu wollen. bb) Die fehlende Begründung zur rückwirkenden Anpassung konnte im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei Vorliegen eines behördlichen Gestaltungsspielraums eine fehlende Begründung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 VwVfG im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, weil die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu beschränken ist, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 07.06.2016, EnVR 62/14, Rn. 46, Festlegung volatiler Kosten und vom 22.07.2014, EnVR 59/12, Rn. 29, Stromnetz Berlin GmbH). Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur aber auch im Beschwerdeverfahren keine Gründe vorgebracht, die die Verzögerung der Festlegung der individuellen Qualitätsvorgabe erforderlich erscheinen ließen. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. Da der Hauptantrag erfolglos ist, die Antragstellerin aber mit ihrem Hilfsantrag durchdringt, entspricht es billigem Ermessen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben. II. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO bereits in der öffentlichen Sitzung vom 15.11.2017 im Einverständnis mit den Parteien auf … € festgesetzt. D. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Es ist weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.