Urteil
4 U 119/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:1212.4U119.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Juni 2015 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Juni 2015 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners R. H. die Auskehrung des Differenz-Rückkaufswertes von der Beklagten nach Kündigung eines privaten Rentenversicherungsvertrages. Mit Beschluss vom 27.01.2010 eröffnete das Amtsgericht Kleve das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn R. H. (nachfolgend „Insolvenzschuldner“) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter (vgl. Anlagenband K, Bl. K1). Mit Schreiben vom 26.02.2010 lehnte der Kläger eine weitere Erfüllung von Versicherungsverträgen, welche der Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Beklagten abgeschlossen hatte, im Einzelnen einer Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer T … (Rückkaufswert 4.731,04 EUR) sowie zweier privater Rentenversicherungen mit den Versicherungsnummern … (Rückkaufswert 5.320,19 EUR) und … (Rückkaufswert 63.901,26 EUR), gegenüber der Beklagten ab und forderte die Beklagte zur Abrechnung der Verträge und zur Überweisung der Guthaben auf (vgl. Anlagenband K, Bl. K2). Mit Schreiben vom 31.03.2010 bestätigte die Beklagte die Kündigung dieser Versicherungsverträge zum 01.04.2010 (vgl. Anlagenband K, Bl. K3). Die damalige Ehefrau des Insolvenzschuldners, die Streithelferin G. H. (geb. H., heute G.), reichte mit Schreiben vom 05.07.2010 beim Amtsgericht – Familiengericht – Geldern, am 09.07.2010 bei Gericht eingegangen, einen Antrag auf Scheidung ein (vgl. Bl. 1 der Beiakte). Mit ihrem Schreiben vom 07.04.2011 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass lediglich zwei der vorbezeichneten Verträge schlussgerechnet wurden, da ein privater Rentenversicherungsvertrag nach Benachrichtigung durch das Familiengericht Geldern dem Versorgungsausgleich unterfalle und vor der Beendigung des Verfahrens eine Kündigung gemäß § 29 VersAusglG nicht möglich sei. Dabei handelt es sich um den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit Versicherungsnummer … (Anlagenband Anlage K4). Die Ehe des Insolvenzschuldners und der Streithelferin wurde durch Beschluss des Familiengerichts Geldern vom 13.07.2011, Az. 12 F 400/10, mit der Bestimmung des Endes der Ehezeit für den Versorgungsausgleich auf den 31.07.2010 geschieden (vgl. Bl. 21 der Beiakte). Das Familiengericht Geldern führte im Rahmen des Versorgungsausgleichs aus, dass das Anrecht des Insolvenzschuldners bei der Beklagten betreffend den streitgegenständlichen privaten Rentenversicherungsvertrag nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 32.298,20 EUR – der Höhe der Klageforderung – zugunsten der Ehefrau auszugleichen sei. Darüber hinaus vertrat das Familiengericht Geldern die Rechtsansicht, dass sich das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners auf das Versorgungsausgleichsverfahren nicht auswirke und das Verfahren zum Versorgungsausgleich auch nicht unterbrochen werde. Das vom Versorgungsausgleich betroffene „Rentenstammrecht“ unterfalle nicht der Insolvenzmasse nach den §§ 35, 36 InsO. Die Entscheidung, die ohne Beteiligung des Klägers erging, wurde am 30.08.2011 rechtskräftig (vgl. Anlagenband B, Bl. B2). Nachfolgend änderte die Beklagte den streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag zum 01.08.2011 entsprechend, entnahm den Ausgleichswert in Höhe von 32.298,20 EUR und zahlte diesen Betrag in einen neuen Altersvorsorgevertrag für die geschiedene Ehefrau ein (vgl. Anlagenband K, Bl. K8). Durch die Entnahme im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden die Vertragswerte des Insolvenzschuldners entsprechend reduziert. Mit Schreiben vom 02.04.2012 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten nach dem Sachstand und bat gleichzeitig für den Fall der zwischenzeitlichen Beendigung des Versorgungsausgleichsverfahrens um eine Auskehr des Guthabens aus dem streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag (vgl. Anlagenband K, Bl. K6). Daraufhin zahlte die Beklagte am 30.04.2012 einen Betrag in Höhe von 37.438,21 EUR zu Gunsten der Insolvenzmasse aus (vgl. Bl. 4 GA). Bei diesem Betrag handelte es sich um den vollen Rückkaufswert zum 01.05.2012 des abgeänderten Versicherungsvertrages des Insolvenzschuldners (vgl. Anlagenband K, Bl. K8). Der Kläger ist der Ansicht gewesen, der Differenz-Rückkaufswert des streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrags unterliege mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Gänze dem Insolvenzbeschlag. Eine Übertragung des Anrechtes auf die Ausgleichsberechtigte des Versorgungsausgleichsverfahrens – die Streithelferin – sei gegenüber der Insolvenzmasse unwirksam, so dass der Differenz-Rückkaufswert an die Insolvenzmasse auszukehren sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.298,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, das „Rentenstammrecht“ sei unpfändbar und gehöre nicht zur Insolvenzmasse. Daher werde die Insolvenzmasse durch den Versorgungsausgleich nicht tangiert. Im Übrigen sei die Entscheidung des Familiengerichts Geldern formell und materiell rechtskräftig. Die Beklagte hat der ehemaligen Ehefrau des Insolvenzschuldners den Streit verkündet (vgl. Bl. 17 GA), woraufhin diese dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist und ebenfalls Klageabweisung beantragt hat (vgl. Bl. 34 GA). Mit seinem am 05.06.2015 verkündeten Urteil, auf welches hinsichtlich der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 50 ff. GA), hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung von 32.298,20 EUR auf Auskehrung des Differenz-Rückkaufwerts aus dem zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten geschlossenen streitgegenständlichen privaten Rentenversicherungsvertrag zu. Eine Anspruchsgrundlage ergebe sich insbesondere nicht aus den §§ 35, 82, 91 InsO. Es könne dahinstehen, ob der Rentenversicherungsanspruch nach §§ 35, 36 InsO überhaupt zur Insolvenzmasse gehöre und deshalb mit einem Beschlagsrecht der Gläubiger bzw. des Klägers als Insolvenzverwalter belegt werden könne, da hier das Familiengericht Geldern bereits rechtskräftig über die Übertragung des streitgegenständlichen Rentenanspruchs entschieden habe, worin ein hoheitlicher Akt zu sehen sei, der einen Erwerb trotz der Regelung in § 91 Abs. 1 InsO möglich mache. Zudem verbiete es die durch den Beschluss des Familiengerichts Geldern eingetretene materielle Rechtskraft, in einem neuen Gerichtsverfahren inhaltlich abweichend von der rechtskräftigen Entscheidung zu urteilen. Gegen dieses dem Klägervertreter am 05.06.2015 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 06.07.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.09.2015 mit einem am 04.09.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Kläger ist insbesondere der Ansicht, das Landgericht habe die zeitlichen Zusammenhänge im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27.01.2010, die Kündigung des privaten Rentenversicherungsvertrags am 26.02.2010 und das Ehezeitende am 31.07.2010 verkannt. Zum Stichtag der Berechnung des Versorgungsausgleiches am 31.07.2010 habe der streitgegenständliche Rentenversicherungsanspruch dem Insolvenzschuldner nicht mehr zugestanden, so dass auch die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht mehr möglich gewesen sei. Darüber hinaus bestehe ein schadensersatzrechtlicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, weil diese dem Familiengericht Geldern falsche Auskünfte erteilt habe. Zudem sei eine Bindungswirkung hinsichtlich der Entscheidung des Familiengerichts Geldern im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ausgeschlossen. Mit der Anordnung der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich bestimmter Versicherungsleistungen sei nicht im Umkehrschluss die rechtskräftig gewordene Feststellung verbunden, dass dem am Versorgungsausgleichsverfahren nicht beteiligten Insolvenzverwalter insolvenzrechtliche oder schadensersatzrechtliche oder sonstige vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte nicht mehr zustünden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 05.06.2015, Az. 15 O 356/14, dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an ihn 32.298,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Streithelferin beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages verteidigt die Beklagte das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dem Kläger stehe kein schadensersatzrechtlicher Sekundäranspruch gegen die Beklagte wegen einer Auskunftspflichtverletzung zu. Indem sie, die Beklagte, das Familiengericht Geldern mit ihrem Schreiben vom 21.02.2011 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie über die Kündigung des streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrages informiert habe, habe sie vollständige und richtige Auskünfte gegenüber dem Familiengericht Geldern erteilt. Auch könne keine Pflichtverletzung daraus abgeleitet werden, dass sie als am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligter Versorgungsträger nicht zugunsten des Klägers einen für ihn nachteilhaften Versorgungsausgleich verhindert habe. Insbesondere habe sie den Beschluss des Familiengerichts Geldern bereits mangels eigener Beschwer im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG nicht angreifen können. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 04.09.2015 (Bl. 78 ff. GA), auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 02.12.2016 (Bl. 121 ff. GA), auf den Schriftsatz der Streithelferin vom 23.02.2017 (Bl. 139 GA) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 17.03.2017 (Bl. 140 ff. GA) Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskehrung des Differenz-Rückkaufswertes in Höhe von 32.298,20 EUR gegen die Beklagte. I. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 35, 91 InsO. 1. Allerdings ist der Kläger gemäß § 80 Abs. 1 InsO als Partei kraft Amtes aktivlegitimiert (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2006 – IX ZR 282/03 = ZInsO 2006, 260; BGH, Urteil vom 14.04.1987 – IX ZR 260/86 = NJW 1987, 3133; BGH, Urteil vom 27.10.1983 – I ARZ 334/83 = NJW 1984, 739). Der Insolvenzverwalter führt die Masseprozesse im eigenen Namen für fremdes Vermögen, nicht aber in Vertretung des Insolvenzschuldners oder für die Insolvenzgläubiger (vgl. Mock in Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 80 Rn. 170). 2. Zutreffend hat das Landgericht jedoch festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte daran scheitert, dass die Entscheidung des Familiengerichts einen Hoheitsakt darstellt, der einen Rechtserwerb durch die Streitverkündete trotz der Regelung in § 91 Abs. 1 InsO möglich macht. a) Die Vorschrift des § 91 InsO schützt die Insolvenzmasse zugunsten der Insolvenzgläubiger. Während § 91 Abs. 1 InsO ein absolutes Verfügungsverbot hinsichtlich eines Rechtserwerbs statuiert, sind in § 91 Abs. 2 InsO Ausnahmen des Verfügungsverbots aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs geregelt. Neben diesen gesetzlich geregelten Ausnahmen ist in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur anerkannt, dass ein Rechtserwerb aufgrund hoheitlicher Maßnahmen grundsätzlich nicht von der Regelung in § 91 InsO erfasst wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2012, Az. 3 U 14/12 = FamRZ 2013, 485; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, 24. EL August 2012, § 91 Rn. 9c; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Auflage 2017, § 91 Rn. 11). Unter einen Rechtserwerb durch Hoheitsakt fallen neben Enteignungen, Erwerben in der Zwangsvollstreckung und der strafrechtlichen Einziehung auch gerichtliche Entscheidungen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2012, Az. 3 U 14/12 = FamRZ 2013, 485; Mock in Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 91 Rn. 69). Ob eine Durchbrechung von § 91 InsO geboten ist, entscheidet sich danach, ob es der Zweck der hoheitlichen Regelung im jeweiligen Einzelfall erfordert (vgl. hierzu Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, 2007, § 91 Rn. 7). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe unterfällt der Rechtserwerb, d.h. die Übertragung des privaten Rentenversicherungsanspruchs in Höhe von 32.298,20 EUR durch die Beklagte auf die Streithelferin aufgrund des familiengerichtlichen Beschlusses des Amtsgerichts Geldern vom 13.07.2011, nicht dem Anwendungsbereich des § 91 InsO. aa) Gerichtliche Entscheidungen stellen unzweifelhaft Hoheitsakte dar. Es führt zu Wertungswidersprüchen, wenn die in rechtskräftigen Entscheidungen getroffenen Vermögenszuweisungen durch den Insolvenzbeschlag materiell keinen Bestand haben. Bereits deshalb unterfallen Regelungen der Vermögenszuordnung in gerichtlichen Entscheidungen regelmäßig nicht dem Anwendungsbereich des § 91 InsO. bb) Dies gilt in besonderem Maße für familiengerichtliche Beschlüsse, mit denen Rentenrechte eines insolventen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs auf den anderen übertragen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2012, Az. 3 U 14/12 = FamRZ 2013, 485; Mock in Uhlenbrock, InsO, 14. Auflage 2015, § 91 Rn. 69; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 24. EL August 2012, § 91 Rn. 9c). Denn der Zweck des durch den familiengerichtlichen Beschluss betroffenen Versorgungsausgleichs beruht auf dem Gedanken der hälftigen Teilhabe des einen Ehegatten an der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des anderen Ehegatten. Die in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte stellen das Ergebnis einer partnerschaftlichen und gleichwertigen Lebensleistung dar, selbst wenn vorwiegend nur einer der Ehegatten mit seiner Erwerbstätigkeit und dem daraus erzielten Arbeitsverdienst finanziell zum Familienunterhalt beigetragen hat. Die Ehegatten bestimmen in gleichberechtigter Partnerschaft in der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft ihre persönliche und ihre wirtschaftliche Lebensführung, nach der sich Art und Höhe der späteren Versorgung richten. Für den Gesetzgeber war es ein Gebot der Gerechtigkeit, die als Ergebnis gemeinsamer Lebensleistung erworbenen und als wirtschaftliche Basis für den Lebensabend gedachten Versorgungsanwartschaften im Falle einer Scheidung der Ehe gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, sodass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungswerte auf den künftigen Lebensweg mitnimmt. Das BVerfG hat die verfassungsrechtliche Legitimation des Versorgungsausgleichs durch Artikel 6 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 3 Abs. 2 GG bestätigt und hieraus einen in der Verfassung angelegten Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an dem während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen hergeleitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.02.1980, Az. 1 BvL 17/77 = NJW 1980, 692; ferner Dörr in MüKo-BGB, VersAusglG, 7. Auflage 2017, § 1 Rn. 4 m.w.N.). Dieser verfassungsrechtlich garantierte Anspruch erfordert es, Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich des nicht von der Insolvenz betroffenen Partners vom Anwendungsbereich des § 91 Abs. 1 InsO auszunehmen. 3. Auch steht die durch den Beschluss des Familiengerichts Geldern eingetretene materielle Rechtskraft einer inhaltlich abweichenden Entscheidung entgegen. Dabei ist anerkannt, dass Versorgungsausgleichsentscheidungen in materieller Rechtskraft ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.6.2014, Az. XII ZB 410/12 = NJW-RR 2014, 1094; BGH, Beschluss vom 17.01.2007, Az. XII ZB 134/03 = NJW-RR 2007, 578; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2012, Az. 3 U 14/12 = FamRZ 2013, 485, Rn. 21; Obermann in BeckOK-FamFG, 23. Ed., Stand: 01.07.2017, § 45 Rn. 2a; Ulrici in MüKo-FamFG, 2. Auflage 2013, § 48 Rn. 43; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 6; Ruland , Versorgungsausgleich, 4. Auflage 2015, 11. Kapitel Rn. 1218; Engelhardt in Keidel FamFG, 19. Auflage 2017, § 45 Rn. 27). Dies gilt auch für fehlerhafte Entscheidungen über den Versorgungsausgleich (vgl. BGH, Beschluss vom 25.6.2014, Az. XII ZB 410/12 = NJW-RR 2014, 1094), so dass dahinstehen kann, ob der Beschluss des Familiengerichts Geldern inhaltlich zutreffend war. Die eingetretene Rechtskraft verbietet es, die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Entscheidung nochmals aufzuwerfen (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.1985, Az. IVb ZR 76/83 = NJW 1985, 2535; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, Vor § 322 Rn. 71). II. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Auskunftspflichtverletzung der Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Denn die Beklagte hat keine Pflichtverletzung begangen. Die von ihr gegenüber dem Familiengericht Geldern erteilten Auskünfte waren richtig und vollständig. Die Beklagte hat alle ihr durch den Kläger als Insolvenzverwalter übersandten Informationen dem Familiengericht Geldern mitgeteilt und die daraufhin ergangenen gerichtlichen Anordnungen befolgt. Mit Schreiben vom 23.09.2010 bat das Familiengericht Geldern die Beklagte, ihr bezüglich des Versorgungsausgleiches die erforderlichen Wertauskünfte zur Rentenversicherung mit der Versicherungsnummer: … zu erteilen (vgl. Anlagenband B, Bl. B3). Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 21.02.2011 mitgeteilt, dass für den Insolvenzschuldner als Versicherungsnehmer am 27.01.2010 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Zudem hat sie mitgeteilt, dass der Kläger den Vertrag mit Schreiben vom 26.02.2010 gekündigt habe. Auch hat die Beklagte beim Familiengericht Geldern angeregt, den Insolvenzverwalter am Verfahren zu beteiligen. Zudem hat sie um Information gebeten, ob die Abwicklung des Versorgungsausgleiches dem Insolvenzverfahren vorzuziehen sei. Dem Familiengericht Geldern hat sie als Anlage zu diesem Schreiben die ihr vom Kläger zugesandten Mitteilungen (Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens, Schreiben des Klägers vom 28.01.2010 und 26.02.2010) übersandt (vgl. zum Ganzen Anlagenband zur Beiakte des Familiengerichts, Bl. 51 ff.). Mit Schreiben vom 01.04.2011 hat das Familiengericht Geldern der Beklagten mitgeteilt, dass sich das Insolvenzverfahren auf das Versorgungsausgleichsverfahren nicht auswirke. Zudem hat das Gericht auf Beachtung des Leistungsverbots nach § 29 VersAusglG hingewiesen und um Übersendung der Auskünfte gebeten (Anlagenband zur Beiakte des Familiengerichts, Bl. 65 sowie Anlagenband B, Bl. B4). Mit ihrem Schreiben vom 08.04.2011 hat die Beklagte dem Familiengericht Geldern die entsprechenden Informationen erteilt (vgl. Anlagenband zur Beiakte, Bl. 67). Damit hat die Beklagte das Familiengericht vollständig und der Sachlage entsprechend unterrichtet. Weitergehende Pflichten oder Einflussmöglichkeiten auf das dortige Verfahren hatte sie nicht. III. Aufgrund der Unbegründetheit des Hauptanspruchs steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie auf Zinsen zu. IV. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Revision, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Streitwert für die Berufungsinstanz: 32.298,20 EUR.