Beschluss
VII-Verg 33/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:1213.VII.VERG33.17.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland (Kammer in Köln) vom 2. Juni 2017 (VK VOL 7/17) wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 60.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland (Kammer in Köln) vom 2. Juni 2017 (VK VOL 7/17) wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 60.000 Euro. G r ü n d e: I. Die Antragsgegner ließen durch den B. A. E.radio Beitragsservice als Vergabestelle mit Bekanntmachung vom 09.11.2016 - hinsichtlich vorgesehener Ortstermine geändert durch Bekanntmachung vom 29.11.2016 - Reinigungsdienstleistungen EU-weit im offenen Verfahren ausschreiben. Zuschlagskriterien sind der Preis, gewichtet mit …%, und mehrere qualitative Kriterien. Zum Ende der bis zum 21.12.2016 laufenden Angebotsfrist lagen 23 Angebote vor, darunter diejenigen der Antragstellerin und der Beigeladenen. Auf Eingaben von Bietern versetzten die Antragsgegner in der Folgezeit das Vergabeverfahren mehrfach in den Stand vor Angebotswertung zurück und widerriefen jeweils innerhalb weniger Tage ihre Bieterinformationen vom 25.01.2017 und 16.02.2017. Nach dem Ausscheiden mehrerer Angebote aus der Wertung informierten sie mit Schreiben vom 27.03.2017 die Bieter, dass die Beigeladene den Zuschlag erhalten soll. Die Antragstellerin wurde informiert, dass ihr Angebot aus der Wertung ausgeschlossen wurde. Im Informationsschreiben vom 25.01.2017, das mit Schreiben vom 31.01.2017 widerrufen wurde, und im Informationsschreiben vom 16.02.2017 stützten die Antragsgegner den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin auf eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen, die darin liege, dass die Antragstellerin im 7. Formblatt „Vertrag“ unter § 7 des Vertrags nicht geforderte Eintragungen vorgenommen habe. Auf Rüge der Antragstellerin vom 20.02.2017 traten die Antragsgegner erneut in die Angebotsprüfung ein. Mit Schreiben vom 01.03.2017 begründeten die Antragsgegner den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin mit einer Widersprüchlichkeit des Angebots hinsichtlich der Angaben zum Zuschlagskriterium Raum- und Objektkontrollen (betreffend Häufigkeit und durchführende Personen bei Eigenkontrollen). Zudem seien hinsichtlich der Anzahl und Qualifikation der einzusetzenden Reinigungskräfte die Mindestanforderungen nicht eingehalten. Dem trat die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.03.2017 entgegen. Mit Schreiben vom 14.03.2017 teilten die Antragsgegner mit, dass sie am Angebotsausschluss festhielten. Dies rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.03.2017 als vergaberechtswidrig. In der Bieterinformation vom 27.03.2017 bezogen sich die Antragsgegner auf die bereits mit Schreiben vom 01.03.2017 mitgeteilten Ausschlussgründe und wiesen zudem darauf hin, dass der Angebotspreis der Antragstellerin ungewöhnlich niedrig sei, was aber angesichts des Angebotsausschlusses keiner Aufklärung bedürfe. Am 29.03.2017 stellte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer verneinte das Vorliegen von Ausschlussgründen, untersagte die Zuschlagerteilung auf das Angebot der Beigeladenen und gab den Antragsgegnern auf, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor der Wertung der Angebote zurückzuversetzen und die Angebotswertung unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung erneut vorzunehmen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegner, die an ihrer Rechtsauffassung festhalten. Die Antragsgegner beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss der Vergabekammer. Die Beigeladene hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, die Verfahrensakten der Vergabekammer und die beigezogenen Vergabeakten Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat keinen Erfolg. 1. Der Nachprüfungsantrag, mit dem die Antragstellerin den Ausschluss ihres Angebots aus der Wertung beanstandet, ist statthaft und zulässig. Insbesondere fehlt nicht die Antragsbefugnis, § 160 Abs. 2 GWB. Diese erfüllt lediglich die Funktion eines groben Filters, dem die Aufgabe zukommt, eindeutige Fälle, in denen eine Auftragsvergabe an den Antragsteller von vorneherein aussichtslos ist, auszusondern (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.04.2015, VII-Verg 35/14, juris Rn. 57 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zu Unrecht machen die Antragsgegner geltend, das Angebot habe bereits deshalb keine Zuschlagschancen, weil es auszuschließen sei. Bei der Prüfung, ob der Antragstellerin durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß - den Ausschluss ihres Angebots aus der Wertung - ein Schaden in Form der Verschlechterung ihrer Zuschlagschancen droht, ist vom Sachvortrag der Antragstellerin auszugehen. Diese verneint das Vorliegen von Ausschlussgründen. Ob solche gegeben sind oder nicht, ist eine Frage der Begründetheit des Nachprüfungsantrags. Die Antragsbefugnis kann auch nicht mit dem weiteren Argument der Antragsgegner verneint werden, das Angebot der Antragstellerin werde bei einer erneuten Wertung auf einem chancenlosen Rang liegen. Bei der ersten Bewertung durch die Vergabestelle hat es in den qualitativen Kriterien die Höchstpunktzahl erreicht (VA Bl. 655 ff.). In der Gesamtwertung läge es nunmehr an erster Stelle. Eine erneute Wertung durch die Antragsgegner, die zu einem schlechteren Ergebnis führen könnte, lässt die Antragsbefugnis unberührt. Der Sachvortrag der Antragsgegner hierzu beruht auf einem Verständnis der Anforderungen der Vergabeunterlagen und des Angebotsinhalts, das zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig und erst im Rahmen der Begründetheit des Nachprüfungsantrags zu erörtern ist. 2. Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Die von den Antragsgegnern angeführten Gründe rechtfertigen nicht den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin aus der Wertung. a) Das Angebot ist nicht wegen der Nichterfüllung von Mindestanforderungen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 53 Abs. 7 Satz 1 VgV auszuschließen. § 4 Abs. 2 und 3 des in den Vergabeunterlagen enthaltenen Vertragsentwurfs lautet: „(2) Der Auftragnehmer setzt zur regelmäßigen Unterhaltsreinigung der Gebäude… werktäglich mindestens 30 qualifizierte Reinigungskräfte für jeweils 2 Stunden ein. Daneben hat der Auftragnehmer zusätzlich 2 Stunden täglich eine Tagesreinigungskraft für die durchzuführenden Entsorgungsarbeiten einzusetzen. (3) Der Auftragnehmer setzt zur regelmäßigen Unterhaltsreinigung des Kantinenbetriebsgebäudes werktäglich mindestens 3 qualifizierte Reinigungskräfte für jeweils 2 Stunden ein.“ Im Leistungsverzeichnis finden sich in Abschnitt III (Beschreibung der Räumlichkeiten und Reinigungsintervalle) folgende Regelungen: „5.2.5 Sanitärreinigung und Teeküchen Revier div. (Kategorie C): Für diese Reinigungsarbeiten werden 8 Stunden werktäglich (Montag bis Freitag in der Zeit von 11:00 bis 13:00 Uhr) angesetzt (4 Tagesreinigungskräfte à 2:00 Std.)… 5.2.6. Rechenzentrum: Für diese Reinigungsarbeiten werden 6 Stunden täglich in der Zeit von 10:00 - 13:00 und 11:00 - 14:00 Uhr angesetzt (2 Tagesreinigungskräfte)… 5.2.7: Entsorgungsarbeiten durch Tagesreinigungskraft im Rahmen der Unterhaltsreinigung: Für diese Reinigungsarbeiten werden neben den 60 Stunden für die tägliche Unterhaltsreinigung zusätzlich 2 Stunden täglich angesetzt.“ Unter IV. Reinigungsleistungen 1. Ausführungsbestimmungen bestimmt das Leistungsverzeichnis u.a.: „Um die Qualität der Unterhaltsreinigung zu gewährleisten, muss der Auftragnehmer für die Unterhaltsreinigung in den Gebäuden…werktäglich mindestens 30 qualifizierte Reinigungskräfte für jeweils 2 Stunden einsetzen und für die Unterhaltsreinigung in der Kantine werktäglich mindestens 3 qualifizierte Reinigungskräfte für jeweils 2 Stunden einsetzen.“ Auf Bieterfragen (5, 11 und 21) erläuterte die Vergabestelle, dass die Entsorgungsstunden (1 x 2 Std. täglich) zu den 60 Arbeitsstunden im Hauptgebäude hinzutreten, zudem, dass die Sanitärreinigung (4 x 2 Std.) und die Reinigung des Rechenzentrums (2 x 3 Stunden) auf die Arbeitsstunden im Hauptgebäude anzurechnen sind (Bieterfragen 6, 7, 9, 11, 14, 15, 19 und 23). Mit den Antworten auf weitere Bieterfragen (24, 25 und 27) stellte sie - übereinstimmend mit den Regelungen des Vertragsentwurfs - klar, dass damit 30 Reinigungskräfte zu je 2 Stunden für das Hauptgebäude (inklusive Sanitäranlagen und Rechenzentrum), 3 Reinigungskräfte zu je 2 Stunden für die Kantine und zusätzlich 2 Stunden für Entsorgungsarbeiten, insgesamt 68 Stunden, anzubieten waren. Das Angebot der Antragstellerin genügt diesen Anforderungen. Auf Seite 3 der Konzeptdarstellung „Personaleinsatzkonzept“ (S. 124 des Angebots) stellt die Antragstellerin ihren Einsatzplan (mit nachfolgenden, hier nicht zitierten Erläuterungen über zusätzlichen Personaleinsatz in der Startphase) wie folgt dar: „Eingesetzte Personenzahl / Größe / Einarbeitungsmannschaft Unterhaltsreinigung: ca. 27 Reinigungskräfte Tagesdienste: vorauss. 5 Personen Vorarbeiter: vorauss. 1 Person (…) --------------------------------------------- 33-35 Personen“ In der nachfolgenden Personalkalkulation (S. 125 des Angebots) ist für die „Normalphase (vorläufige Planung)“ für die einzelnen Wochentage folgender Personaleinsatz vorgesehen: „VA (3 Std./T.) Reinigungskräfte: 54 Tagesdienste / Müll: 10 Springer: 4 Gesamtstunden: 68“. Legt man das Angebot gemäß §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers aus, liegen damit weder die Anzahl und Qualifikation der einzusetzenden Reinigungskräfte noch die angebotene Stundenzahl unter den Anforderungen der Vergabeunterlagen. Zweifel an der Erfüllung der Mindestanforderungen könnten sich allein aus dem Umstand ergeben, dass die Antragstellerin in der Gegenüberstellung des Personaleinsatzes in der Startphase und der Normalphase zum in der Normalphase einzusetzenden Personal lediglich unbestimmte Angaben macht mit den Zusätzen „ca.“ und „voraussichtlich“ und mit ihrer Angabe von „33-35 Personen“ zwar, wenn man den Vorarbeiter einrechnet, die Zahl der geforderten Reinigungskräfte (30 für die Hauptgebäude, drei für die Kantine) abdeckt, nicht aber eine zusätzliche Tageskraft für zwei Stunden Müllentsorgung. Diese - ohnehin wenig präzisen - Angaben sind entgegen den Befürchtungen der Antragsgegner bei objektiver Betrachtung jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin in der Normalphase weniger Personal einsetzen will als gefordert. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigten, dass auch der Vertragsentwurf Teil des Angebots ist; dieser sieht eindeutig den Einsatz von 30 Reinigungskräften in den Hauptgebäuden zuzüglich einer Tageskraft zur Müllentsorgung und weiterer drei Reinigungskräfte für das Kantinenbetriebsgebäude vor. Wird der Zuschlag erteilt, ist der Bieter hieran gebunden. Die Angaben zum Personaleinsatz sind zudem im Kontext mit der Personalkalkulation (S. 125 des Angebots) zu sehen. Danach erbringen 27 Reinigungskräfte, die je zwei Stunden eingesetzt werden, 54 Stunden, 5 Tagesdienst-Kräfte, die ebenfalls je zwei Stunden tätig sind, weitere zehn Stunden, hinzu treten Springer, die zusammen vier Stunden Arbeit leisten, so dass sich - beim Einsatz von 34 Personen zuzüglich Vorarbeiter - die geforderte Gesamtstundenzahl von 68 zuzüglich drei Vorarbeiterstunden ergibt. Dies zeigt zugleich, dass die Reinigungskräfte nicht länger als zwei Stunden eingesetzt werden sollen, mithin die von den Antragsgegnern angeführten Qualitätseinbußen bei längerem Einsatz des Personals nicht zu besorgen sind. Eine Abweichung des Angebots von den Anforderungen der Vergabeunterlagen liegt schließlich nicht darin, dass die Antragstellerin mit den sog. Tageskräften weniger qualifiziertes Personal zum Einsatz bringen würde als gefordert. Auch die im Personaleinsatzkonzept und in der Personalkalkulation der Antragstellerin genannten Tageskräfte sind als Reinigungskräfte im Sinne der Vergabeunterlagen anzusehen. Die Antragsgegner haben - abgesehen von der allgemeinen Anforderung, qualifizierte Reinigungskräfte einzusetzen - keinerlei Anforderungen an Ausbildung oder Erfahrung der sog. Reinigungskräfte oder Tageskräfte aufgestellt. Vielmehr sieht die Leistungsbeschreibung selbst - so in Ziff. 5.2.5 für Sanitärreinigung und Teeküchen und in Ziff. 5.2.6 für das Rechenzentrum - den Einsatz von „Tagesreinigungskräften“ als Reinigungskräfte vor. Anhaltspunkte dafür, dass die sog. Tageskräfte nicht ausreichend qualifiziert wären, die ausgeschriebenen Reinigungsarbeiten auszuführen, bestehen auch im Übrigen nicht. b) Das Angebot der Antragstellerin ist des Weiteren nicht wegen widersprüchlicher Angaben zu auszuschließen. Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV sind Angebote auszuschließen, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind. Gleiches gilt erst recht für Angebote, die von vornherein in sich widersprüchlich sind. Auf solche Angebote darf, wenn sich der Widerspruch nicht aufklären lässt, ein Zuschlag nicht ergehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.10.2015, VII-Verg 28/14, juris Rn. 79 mwN). (1) Das Angebot der Antragstellerin weist keine derartigen Widersprüche auf. Nach den Vergabeunterlagen (6. Formblatt: Qualität II. Angaben und Konzepte zur Beurteilung der Qualität / Wertungssystematik 2. Raum- und Objektkontrollen) können bei Raum- und Objektkontrollen maximal 100 Punkte erzielt werden. Sie werden wie folgt vergeben: „2.1 Wie oft werden die Kontrollen durchgeführt? - 5 x pro Woche -> 20 Punkte - 4 x pro Woche -> 10 Punkte - weniger als 4 x pro Woche -> 0 Punkte 2.2 Welche Raumkategorien werden bei den Kontrollen nach 1.1 berücksichtigt? - alle Raumkategorien -> 20 Punkte - weniger als 4 Raumkategorien -> 10 Punkte - weniger als 3 Raumkategorien -> 0 Punkte 2.3 Wie viele Räume werden gemäß Ziffer 1.1 kontrolliert? - mehr als 5 Räume -> 20 Punkte - 3 bis 5 Räume - > 10 Punkte - weniger als 3 Räume -> 0 Punkte 2.4 Welche Person führt die Kontrollen nach 1.1 ff. durch? - Objektleiter -> 20 Punkte - Vorarbeiter -> 10 Punkte - operatives Personal -> 0 Punkte 2.5 Konzeptdarstellung „Kontrollmethoden“ (max. 20 Punkte)…“ Die Antragstellerin hat in den hierzu vorgesehenen Kästchen jeweils die bestmögliche Variante angekreuzt, also eine Kontrolle aller Raumkategorien, hier von mehr als fünf Räumen, und dies fünfmal pro Woche durch den Objektleiter (Angebot S. 75 f.). Dies ist bei der gebotenen Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) Gegenstand ihres Angebots. Die übrigen Erklärungen an verschiedenen Stellen des Angebots stehen entgegen der Auffassung der Antragsgegner hierzu nicht im Widerspruch. Dies gilt sowohl für die Angaben zu 2.5 Konzeptdarstellung „Kontrollmethoden“ unter a) Detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise bei Kontrollen a) 1. Eigenkontrolle durch E. N. Gebäudedienste GmbH (Angebot S. 82): „…Für die ordnungsgemäße Durchführung der Eigenkontrollen zeigen sich die zuständige Vorarbeiterin sowie die Objektleiter/in, die Bereichsleitung und der Abteilungsleiter Operative Unterhaltsreinigung verantwortlich.“ als auch zur Konzeptdarstellung „Kontrollmethoden“ b) Dokumentation und Aufbau des Qualitätsmess-Systems Ziff. 8 (Angebot S. 90): „…Grundsätzlich sind bei großen Objekten mehrere wöchentliche / monatliche Überprüfungen geplant, die in einer Gesamtübersicht zusammengefasst werden.“, ebenso zu 3.4 Konzeptdarstellung „Organisatorischer Ablauf / Eskalation“ (Angebot S. 117) zur Reaktion auf Reklamationen: „Erhöhung der eigenen Kontrollen (täglich / wöchentlich) durch den Bereichsleiter und Objektleiter 2.1 tägliche Kontrolle der Reinigungsleistung bis zur Abstellung der Mängel durch Bereichsleitung 2.2 nach Abstellung der Mängel Rücklauf auf Prüfungen bis zu 2 x Woche 2. Prüfungen gerne in Begleitung der Nutzer der Liegenschaft“, zu 4.4 Konzeptdarstellung „Personaleinsatzkonzept“ (Angebot S. 142): „Eigenkontrollen Durch die im Objekt tätigen Vorarbeiter und / oder Objektleiter werden in den ersten Wochen der Übergangsphase vermehrte Eigenkontrollen durchgeführt. Die Durchführung der Eigenkontrollen ist nachfolgend tabellarisch dargestellt: 1. Monat Anzahl Eigenkontrollen Prüfungsperson 1. Woche Täglich Objektleiter / Vorarbeiter 2. Woche Täglich Objektleiter / Vorarbeiter 3. Woche wechseltägig Objektleiter / Vorarbeiter 4. Woche wechseltägig Objektleiter / Vorarbeiter …..5. Woche Objektleiter / Vorarbeiter 2. Monat 5. Woche 2-3 x Woche Objektleiter / Vorarbeiter 7. Woche 2-3 x Woche Objektleiter / Vorarbeiter 3. Monat 8. Woche 2 x Woche Objektleiter / Vorarbeiter ..10. Woche 2 x Woche Objektleiter / Vorarbeiter 4. Monat - 6. Monat mind. alle 2 Wochen Objektleiter / Vorarbeiter Durch die Projektleitung werden zusätzlich bei Besuchen unangekündigte Überprüfungen, die vorzugsweise in Begleitung der Hausverantwortlichen sein sollten, durchgeführt.“ und schließlich zu 5. Konzeptdarstellung „Implementierungskonzept“ (Angebot S. 147): „2 x wöchentliche Qualitätskontrollgänge der Bereichsleiterin oder des Projektleiters bzw. der Geschäftsleitung und regelmäßige Kontrollgänge der jeweiligen Vorarbeiterin.“ Die vorgenannten, von den Antragsgegnern aus dem Angebot der Antragstellerin herausgegriffenen und aus dem Zusammenhang gerissenen Passagen beziehen sich ersichtlich nicht auf die Angaben der Antragstellerin zu Raum- und Objektkontrollen (Angebot S. 75 f.), betreffend die während der gesamten Vertragslaufzeit geschuldete Kontrolle des Reinigungserfolgs durch den Auftragnehmer. Es handelt sich vielmehr um Konzepte dazu, wie die Antragstellerin, insbesondere in der Startphase des Auftrags, durch Schulung von Mitarbeitern und gezielte zusätzliche Kontrollen die geschuldete Qualität der Reinigungsleistungen sicherstellen will. Dass hierzu die im Angebot auf S. 75 f. genannten stichprobenartigen Erfolgskontrollen durch die Objektleitung nicht ausreichen, liegt auf der Hand, wird von der Antragstellerin in dem Passus 2.5 Konzeptdarstellung „Kontrollmethoden“ (Angebot Bl. 82 ff.) aber auch explizit ausgeführt. Auf S. 24 dieser Konzeptdarstellung (Angebot S. 105) heißt es u.a.: „Systematische Reinigungsfehler werden durch die vielfältigen Analysemöglichkeiten erkannt und es werden gezielte Nachschulungen einzelner Mitarbeiter oder auch aller Mitarbeiter durchgeführt… Gerade in der Startphase einer neuen Liegenschaft wird die kontinuierliche Überwachung zu einem wichtigen Steuerungselement der Qualitätssicherung…“ In diesem Zusammenhang ist der zitierte Passus auf S. 82 des Angebots zu regelmäßigen Eigenkontrollen durch die zuständige Vorarbeiterin, die Objektleiter/in, die Bereichsleitung und den Abteilungsleiter Operative Unterhaltsreinigung zu verstehen. Der zitierte Passus auf S. 90 des Angebots bezieht sich auf die Durchführung der Qualitätssicherung (vgl. Angebot S. 87) durch ein eigenes Qualitätsmess-System (Angebot S. 88) und dessen Dokumentation und Aufbau (Angebot S. 89). In diesem Zusammenhang sind laut Ziff. 8 (Angebot S. 90) Checks durch die Objektleitung nach einem von der Geschäftsführung der Antragstellerin festgelegten System vorgesehen. Der von den Antragsgegnern zitierte Passus auf S. 117 des Angebots bezieht sich auf den Punkt „d) Detaillierte Beschreibung der Maßnahmen zur Reklamationsvermeidung“ und die Reaktion auf Reklamationen. Vorgesehen sind insoweit auch eine Schwachstellenanalyse der Reinigungsleistung u.a. durch Überprüfung der Mitarbeiterqualifikationen und eine Überprüfung der Reinigungsmittel und -Geräte (Angebot S. 117). Die zitierten Passagen auf S. 142 und 147 des Angebots betreffend Schulungsmaßnahmen (Angebot S. 140) und „5. Konzeptdarstellung „Implementierungskonzept a) Organisatorischer Ablauf Start-Up-Konzept“ (Angebot S. 146), mithin das Konzept zur Vorgehensweise unmittelbar nach Auftragsvergabe und Beginn der Auftragsausführung. (2) Ein Angebotsausschluss hätte überdies den vorherigen erfolglosen Versuch einer Angebotsaufklärung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VgV) vorausgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.10.2015, VII-Verg 35/15, juris Rn. 35 f.). c) Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin ist schließlich nicht gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV gerechtfertigt. Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung (§ 60 Abs. 1 VgV ). Führt die Aufklärung nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis, darf er den Zuschlag ablehnen (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV). Im Streitfall besteht aber bereits keine Veranlassung für eine derartige Aufklärung. Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, in eine Preisprüfung einzutreten, kann sich aus dem Preis- und Kostenabstand zu den Konkurrenzangeboten ergeben, aus Erfahrungswerten, die er beispielsweise aus vorangegangenen vergleichbaren Ausschreibungen gewonnen hat, oder aus dem Abstand zur Auftragswertschätzung. Die Auftragswertschätzung taugt allerdings nur als Vergleichsmaßstab, soweit die Kosten methodisch vertretbar und auch sonst fehlerfrei ermittelt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2012, X ZR 108/10; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.06.2011, VII-Verg 55/10; OLG Celle, Beschluss v. 10.03.2016, 13 Verg 5/15; juris). Hiernach ist die Aufgreifschwelle für eine Preisprüfung nicht erreicht. Der Preisabstand zwischen dem Angebot der Antragstellerin und der Zuschlagsprätendentin liegt im untersten einstelligen Prozentbereich. Die Auftragswertschätzung, basierend auf Erfahrungswerten aus dem Jahr 2015 zuzüglich eines Aufschlags (VA Bl. 1), ist, wie das Spektrum der eingegangenen Angebote (vgl. VA Bl. 252) zeigt, überhöht. Alle Nettoangebotspreise, selbst der teuersten Angebote, lagen weit darunter. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 175 Abs. 2, 78 GWB. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 50 Abs. 2 GKG.