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Beschluss

25 Wx 76/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0129.25WX76.17.00
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Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird bis zu der vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1-BvR 2019/16 angeordneten Neuregelung der §§ 21 Abs. 3 Nr. 3, 22 Abs. 3 PStG ausgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Beschwerdeverfahren wird bis zu der vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1-BvR 2019/16 angeordneten Neuregelung der §§ 21 Abs. 3 Nr. 3, 22 Abs. 3 PStG ausgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1) begehrt mit ihrem Antrag vom 26.07.2016, die Beteiligte zu 2) anzuweisen, den Geburtseintrag Nr. …/1965 durch Streichung der Geschlechtsangabe im Geburtenregister zu berichtigen, hilfsweise anzuordnen, die Geschlechtsangabe des Geburtseintrages Nr. …/1965 im Geburtenregister zu streichen (Bl. 1 – 75 GA). Die Beteiligte zu 1) wurde am 00.00.1965 in A.geboren. Als Geschlecht wurde – wie von ihrem Vater angegeben – das weibliche Geschlecht eingetragen. Die Beteiligte zu 1) gibt an, sich weder als Frau noch als Mann zu identifizieren. Sie sei deswegen weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen. Auch bereits zum Zeitpunkt der Geburt sei dies der Fall gewesen. Ihr Vater habe die Geschlechtszuordnung aufgrund Unkenntnis falsch vorgenommen. Bereits seit früher Kindheit sei zutage getreten, dass sie sich nicht als männlich oder weiblich identifizieren könne. Sie lebe öffentlich in keinem der zwei rechtlich anerkannten Geschlechter. Die „Zwangszweigenderung“ führe dazu, dass Persone, die sich nicht als Frauen oder Männer verstünden, nicht repräsentiert werden könnten, was zu Diskriminierungen führe. Die Beteiligten zu 2) und zu 3) sind dem Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) entgegengetreten. Durch Beschluss vom 23.08.2015 (Bl. 127 – 131 GA) hat das Amtsgericht Wuppertal den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) mit der Begründung zurückgewiesen, der Anspruch auf die begehrte Streichung des Geschlechtseintrags stehe der Beteiligten zu 1) nicht zu. Gegen diesen ihr am 13.09.2017 (Bl. 137 GA) zugestellten Beschluss (Bl. 166 – 168 GA) hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.10.2017 Beschwerde eingelegt (Bl. 138 – 149 GA), der das Amtsgericht Wuppertal durch Beschluss vom 29.11.2017 (Bl. 203, 204 GA) nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt hat. II. Das Verfahren wird aus wichtigem Grund nach § 21 FamFG bis zu einer vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Neuregelung des Personenstandsgesetzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.10.2017 – 1-BvR 2019/16 –, Bl. 174 – 201 GA) ausgesetzt, was auch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen kann (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 21 FamFG). Ein wichtiger Grund liegt darin, dass das Bundesverfassungsgericht, welches die §§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG und 22 Abs. 3 PStG für verfassungswidrig erklärt hat, soweit die Normen eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen und dabei Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, keinen positiven Geschlechtseintrag ermöglichen, die nicht „weiblich“ oder „männlich“ sind, und angeordnet hat, dass der Bundesgesetzgeber bis zum 31.12.2018 eine Neuregelung zu treffen hat (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts BvR 2019/16 – Bl. 200 GA, Rdnrn. 65, 66). Wenn auch die vorliegende Fallkonstellation nicht identisch ist mit dem Fall, den das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, so ist er doch vergleichbar. Insbesondere kann der Gesetzgeber bei der notwendig werdenden Änderung der §§ 21, 22 PStG auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten, was das Problem, dass die Beteiligte zu 1) hat, lösen würde. Es ist deshalb ermessensgerecht, das Verfahren auszusetzen. Der Beteiligten zu 1) ist auch eine Verzögerung der Entscheidung durch die Aussetzung, die spätestens mit der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eingeräumten Frist am 31.12.2018 endet, zumutbar (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BGH NJW 2012, 3784; OLG Düsseldorf (19. Zivilsenat) NJW-RR 1995, 832; OLG München FGPrax 2008, 254, 259; Keidel/Sternal, a. a. O., § 21 FamFG, Rdn. 20). Wenn schon dem Antragsteller jenes Verfahrens, das dem Bundesgericht vorlag, bei klarem Verfassungsverstoß ein Zuwarten zugemutet werden kann, gilt dies erst recht für die Beteiligte zu 1). Sie hat auch keine Gründe vorgetragen, warum ihr ein Zuwarten nicht möglich ist oder ihr nicht zugemutet werden kann. III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nach §§ 21 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vor (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Normen: BGH FamRZ 2011, 1966; BGH FamRZ 2011, 103; Keidel/Sternal, a. a. O., § 21 FamFG, Rdn. 34 und 46).