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Urteil

I-22 U 73/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0202.I22U73.17.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Vorsitzenden (als               Einzelrichterin) der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts               Wuppertal vom 11.04.2017 abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108.229,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 996,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Vorsitzenden (als Einzelrichterin) der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 11.04.2017 abgeändert und wie folgt neugefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108.229,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 996,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus einem Vertrag über die Entsorgung von 600 Spulen Lichtwellenleiter, mit deren Entsorgung sie (die Klägerin) ihrerseits von der A… (im Folgenden A…) beauftragt war, Schadensersatz in Höhe von 108.229,33 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 01.07.2016 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 996,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2016 mit der Begründung geltend, (u.a.) der A… seien die 600 Spulen Lichtwellenleiter in China zum Kauf angeboten worden, so dass sie (die Klägerin) auf Aufforderung der A… 416 Spulen Lichtwellenleiter in China aufgekauft, nach Deutschland transportiert habe und dort habe entsorgen lassen, wobei ihr insgesamt Kosten in Höhe der Klageforderung entstanden seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne von der Beklagten keinen Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Pflichten aus einem Werkvertrag verlangen (§§ 280, 631 BGB). Zwar hätten die Parteien einen Entsorgungsvertrag geschlossen und damit einen Werkvertrag. Durch diesen sei die Beklagte aber nur zur Entsorgung gemäß Verwertungsverfahren R 13 und nicht zur Vernichtung der Lichtwellenleiter verpflichtet worden. Für ein etwaiges Verschulden der weiteren Beteiligten in der Verwerterkette hafte die Beklagte daher nicht. Gegenstand des Vertrages über die Entsorgung der Lichtwellenleiter sei nach dem eindeutigen Wortlaut die Übernahme und Entsorgungsbestätigung der Beklagten gemäߠ Verwertungsverfahren R 13. Dies bedeute nach der Anlage 2 des KrWG „Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines in R1 bis R 12 aufgeführten Verfahrens“. Dieser Bestätigung habe die Klägerin nicht nur nicht widersprochen, sondern sich sogar ausdrücklich in ihrer E-Mail vom 26.10.2015 (Anlage K10, 82 GA) und in ihrem Aufforderungsschreiben vom 08.01.2016 an weiteren zwei Stellen auf das Verwertungsverfahren R 13 (vgl. 11 GA) berufen. Allerdings entstehe aufgrund der zitierten Anlagen der Eindruck, dass die Klägerin der - rechtlich bedeutungslosen - Fehlvorstellung unterlegen sei, Entsorgung bedeute Vernichtung. Vor diesem Hintergrund sei der pauschale Vortrag, die Parteien hätten vor und bei der Auftragserteilung ausdrücklich mündlich besprochen, dass die Beklagte die Lichtwellenleiter habe vernichten sollen, unsubstantiiert, denn unklar bleibe, wer, wann mit wem, auf welche Art und mit welchem Inhalt kommuniziert habe. Die Beklagte hafte nicht für ein etwaiges Verschulden der Folgeunternehmen gemäß § 278 BGB, weil diese nicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten tätig geworden seien. R 13 erschöpfe sich in der Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahrens. Die Beklagte sei also zunächst lediglich mit der „Zwischenlagerung“ beauftragt worden, habe aber nicht den vertraglichen Erfolg Verwertung gemäß R 1 bis R 12 oder gar die Vernichtung geschuldet. Da sich die Parteien aber darüber einig gewesen seien, dass die Klägerin bzw. ihr Kunde sich der Lichtwellenleiter endgültig hätten entledigen wollen, sei die Beklagte bei verständiger Vertragsauslegung nach Sinn und Zweck auch dazu verpflichtet gewesen, die Lichtwellenleiter einer Verwertung gemäß R 1 bis R 12 zuführen zu lassen. Alle Verwertungsmethoden gemäß R 1 bis R 12 hätten zur Folge, dass am Ende der Verwertungskette keine Lichtwellenleiter als solche mehr vorhanden seien, sondern allenfalls wiederverwertbare Bestandteile. Genau dies sei das Ziel der Klägerin gewesen. Im Ergebnis habe die Beklagte also Zwischenlagerung und Abgabe an ein geeignetes Unternehmen geschuldet mit der Maßgabe, dass dieses eine Verwertungsmethode gemäß R1 bis R 12 durchführe oder durchführen lassen solle. Dass die Beklagte diese Pflicht schuldhaft verletzt habe, sei nicht ersichtlich, denn die Beklagte habe der Firma B… die Lichtwellenleiter „zur stofflichen Verwertung“ überlassen. Eine weitere vertragliche Verpflichtung der Beklagten als die zuvor genannte lasse sich auch nicht aus § 22 KrWG herleiten. Diese Norm beziehe sich allein auf das Bestehenbleiben der öffentlich rechtlichen Verantwortung des zur Beseitigung Verpflichteten trotz Überlassung des Materials an einen Dritten, erweitere aber nicht automatisch den vertraglichen Pflichtenkreis der Beklagten. So sei auch zu erklären, dass in der Kommentierung zu § 22 KrWG (vgl. Häberle Erbs/Kohhaas, strafrechtl. Nebengesetze, 210. EL) das Wort „Erfüllungsgehilfe“ in Anführungszeichen gesetzt worden sei. Denn damit solle deutlich gemacht werden, dass es sich nicht um einen Erfüllungsgehilfen i.S. des § 278 BGB handele. Mangels Hauptanspruchs könne die Klägerin auch nicht die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt: 1. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Vertragsgegenstand die Entsorgung der Lichtwellenleiter nach dem Verwertungsverfahren R 13 der Anlage 2 des KrWG gewesen sei. Vielmehr sei die Vernichtung der Spulen geschuldet gewesen. 2. Ebenso sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten mit der Vernichtung beauftragte B… nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen sei. Ebenso sei die C… Erfüllungsgehilfin der B… gewesen. Das Landgericht könnte sich nicht darauf berufen, dass in einer Kommentierung zum KrWG das Wort „Erfüllungsgehilfe“ in Anführungszeichen gesetzt sei, da sich hieraus in rechtlicher Hinsicht nicht herleiten lasse, dass es die von der Beklagten beauftragten Subunternehmer keine Erfüllungsgehilfen im zivilrechtlichen Sinne seien. 3. Das Landgericht habe seine Feststellungen infolge einer fehlerhaften Beweiswürdigung getroffen. Insbesondere liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG vor, da das Landgericht den klägerischen Vortrag teilweise unberücksichtigt gelassen habe und Beweisangeboten der Klägerin rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen sei. a. Für die Tatsache, dass sie (die Klägerin) die Beklagte nicht mit der Lagerung oder Zwischenlagerung der Lichtwellenleiter, sondern auch mit deren Entsorgung beauftragt habe, habe sie Beweis durch Benennung der Zeugen D…, E…, F…, G… und H… (253 GA) angetreten. Die Parteien hätten vor und bei Auftragserteilung im Einzelnen besprochen, dass die Lichtwellenleiter auf keinen Fall in den Verkehr gelangen dürften, sondern vernichtet werden müssten. b. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 26.10.2015, dem die beiden E-Mails des Herrn I… von der B… an die C… beigefügt seien, sowie aus der E-Mail der Beklagten vom 26.10.2015 14.22 Uhr, der die E-Mails des Herrn I… an Herrn J… von der Beklagten vom 26.10.2015 09.03 Uhr sowie die E-Mail des Herrn K… von der C… an Herrn I… vom 23.10.2015 09.44 Uhr beigefügt seien. Dieses Vorbringen habe das Landgericht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. c. Weiterhin habe das Landgericht ihr (der Klägerin) Vorbringen insoweit nicht berücksichtigt, als sie vorgetragen habe, dass die Parteien im Vorfeld der Beauftragung und bei der Beauftragung besprochen hätten, dass eine Entsorgung in Form der Vernichtung der 600 Spulen Lichtwellenleiter habe erfolgen sollen. Sie (die Klägerin) habe bereits nach Auftragserteilung von der Beklagten mit E-Mail vom 20.02.2015 09.16 Uhr um Übersendung eines Entsorgungsnachweises gebeten, wobei die Beklagte mit E-Mail vom 04.03.2015 12.19 Uhr der Klägerin nur eine Übernahmeerklärung übersandt habe. Hierdurch habe der Auftrag jedoch nicht von der Beklagten abgeändert werden können. 4. Selbst wenn die Klägerin die Beklagte nur mit der Entsorgung der Lichtwellenleiter im Sinne des KrWG beauftragt hätte und nicht mit der Vernichtung, so habe die Beklagte durch den Weiterverkauf an die B… ihre Verpflichtung aus dem Vertrag nicht erfüllt. Ein Verkauf in unverändertem Zustand stelle keine Entsorgung im Sinne des KrWG dar. a. Bei der Entsorgung handle es sich zivilrechtlich um einen Werkvertrag. Geschuldeter Erfolg sei dabei die tatsächliche Herbeiführung der Entsorgung. Dieser sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bereits mit der Zwischenlagerung nach R 13 der Anlage 2 zum KrWG eingetreten, da es sich dabei lediglich um einen Zwischenschritt zur Entsorgung handle. b. Selbst wenn lediglich eine Verwertung geschuldet gewesen sei, bedeute Verwertung im Sinne des KrWG, dass Bestandteile des Gutes recycelt werden könnten, das Gut jedoch jedenfalls nicht unverändert in den Verkehr gebracht werden dürfe. Verwertung im Sinne des KrWG sei die stoffliche Verwertung des Abfalls, nicht jedoch der Verkauf in unverändertem Zustand. Daher sei auch der Erfolg der „Entsorgung“ nicht eingetreten. 5. Die Höhe des ihr entstandenen Schadens belaufe sich - entsprechend ihrem erstinstanzlichen Vorbringen - auf insgesamt 108.229,33 EUR (Ankauf von 404 Spulen: 94.023,16 EUR, Ankauf von weiteren 12 Spulen: 5.655,40 EUR, Transportkosten von China nach Deutschland: 1.891,78 EUR, Entsorgungskosten: 6.658,99 EUR). 6. Infolge des Verzuges der Beklagten ständen ihr auch Zinsen auf die Hauptforderung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 996,95 EUR (auf Basis einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.953,90 EUR unter Anrechnung zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr, somit 976,95 EUR nebst 20,00 EUR Auslagenpauschale) nebst Zinsen zu. Die Klägerin beantragt, das Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 108.229,33 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 996,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor: zu 1. Die „Entsorgung“, wie sie vertraglich unstreitig geschuldet gewesen sei, sei ein Oberbegriff für verschiedene Entsorgungsleistungen. Die Vernichtung als Maßnahmen der Entsorgung sei gerade nicht vereinbart gewesen. Dem widerspräche auch nicht die Ausführung des Landgerichts dahingehend, es habe dem Parteiwillen entsprochen, dass die Klägerin bzw. ihr Kunde sich der Lichtwellenleiter endgültig hätten entledigen wollen. Eine „endgültige Entledigung“ für die Klägerin habe bereits mit der Übernahme zur stofflichen Verwertung durch die Beklagte stattgefunden. Die Klägerin habe von der Beklagten für die Entsorgung ausweislich Anlage K 7b ein Entgelt in Höhe von 683,90 EUR brutto erhalten. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn die Beklagte die Vernichtung der Spulen geschuldet hätte, da man für eine Vernichtung – im Gegensatz zu einer Entsorgung – gerade kein Entgelt zahlen würde. Hierbei sei auch eine erhebliche Differenz nicht zu verkennen, da die Klägerin die Vernichtungskosten mit 6.658,99 EUR beziffert habe (Anlage K 3). Weiterhin sei bei Auftragserteilung weder schriftlich noch mündlich von einer Vernichtung gesprochen worden. Insbesondere in Bezug auf eine behauptete mündliche Abrede habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, welchen Inhalt diese gehabt haben soll, wer wann und gegenüber wem den Vernichtungswunsch geäußert habe und wer seitens der Beklagten dann die Vernichtung bestätigt habe. Die Entsorgungsbestätigung der Beklagten vom 04.03.2015 habe die Klägerin auch nicht gerügt. Auch sprächen die von der Klägerin vorgebrachten Anlagen K 1, K 5, K 5a, K6 und K7 stets von einer Entsorgungsleistung und nicht von einer Vernichtung. Die nach Auftragserteilung erfolgte Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Drittunternehmer B… sei unerheblich, da diese in Folge des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse ohnehin keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten habe. Zudem habe die Beklagte mit dem Hinweis im Rahmen der Beauftragung der B… lediglich klarstellen wollen, dass das Material einer stofflichen Verwertung, wozu auch jede Art der Sortierung und Sichtung gehöre, zugeführt werden sollte. Auch zu einem späteren Zeitpunkt habe keine Änderung der Leistungsbestimmung mehr stattgefunden. Insbesondere sei in der E-Mail vom 25.11.2015 der Beklagten an die Klägerin erneut nur von einer „Entsorgung“ und nicht von einer „Vernichtung“ die Rede. Auch aus der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit nach § 22 KrWG ergebe sich keine Pflicht zur Vernichtung. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit sei strikt von einer zivilrechtlichen Verpflichtung zur Anwendung eines Entsorgungsverfahrens im Sinne von § 3 Abs. 23 KrWG i. V. m. Anlage 2 zu unterscheiden. Im Rahmen der Vertragsautonomie stünde es den Parteien frei, den Inhalt einer geschuldeten Entsorgungsleistung festzulegen. zu 2. Weder bei der B… noch bei der C… handle es sich um Erfüllungsgehilfen der Beklagten im Sinne von § 278 BGB. Soweit im Rahmen von § 22 KrWG von Erfüllungsgehilfen gesprochen werde, sei dies gerade nicht mit dem zivilrechtlichen Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB gleichzusetzen. So müsse ein Erfüllungsgehilfe im zivilrechtlichen Sinne stets im Pflichtenkreis des Schuldners tätig sein. Der Pflichtenkreis der Beklagten habe jedoch bereits mit Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht in Form der Anwendung des Verwertungsverfahrens R13 geendet, sodass die Abgabe zur weiteren Entsorgung an die B… nicht mehr in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht gegenüber der Klägerin erfolgt sei, sondern im eigenen Interesse der Beklagten, insbesondere zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten als Abfallbesitzer nach dem KrWG. Darüber hinaus erfülle auch die durch die B… vorgenommene Entsorgungsleistung die Anforderungen an eine Entsorgungsleistung im Sinne des § 3 Abs. 22 KrWG, welche vertraglich so geschuldet gewesen sei. Spätestens mit Durchführung der Entsorgung durch diese sei die vertragliche Pflicht der Beklagten erfüllt gewesen. zu 3. Die Klägerin sei darlegungsbelastet hinsichtlich der behaupteten mündlichen Vereinbarung. Dieser Darlegungslast sei sie nicht in substantiierter Art und Weise nachgekommen. Hierzu führt die Beklagte aus, die Klägerin habe sich lediglich auf eine Rechtstatsache, nämlich den Abschluss eines Entsorgungsvertrages über die Vernichtung der Lichtspulen, berufen. In diesem Fall sei zusätzlich vorzutragen, welche Personen was konkret vereinbart hätten (Angebot und Annahme). Die bloße Behauptung, ein Vertrag sei abgeschlossen worden, sei aufgrund des Bestreitens nicht mehr möglich und stelle eine der Beweisaufnahme nicht zugängliche bloße Rechtsbehauptung dar. zu 4. Der Gegenstand der Hauptleistungspflicht richte sich nach dem KrWG, welches für die Beklagte bei der Erbringung ihrer Leistungen als Entsorgungsunternehmen im Allgemeinen und Entsorgungsfachbetrieb im Besonderen maßgebend sei. Die „Abfallentsorgung“ stelle dabei den Oberbegriff für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen dar. Abfallentsorgung im Sinne des KrWG seien dabei Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung im Sinne von § 3 Abs. 23 bis 26 KrWG. Die Beklagte habe die Lichtwellen entsprechend dem Verwertungsverfahren R 13 nach Anlage 2 des KrWG gelagert und sodann mit der B… einem ausgesuchten Fachunternehmen übergeben, mit dem sie schon seit vielen Jahren vertrauensvoll zusammenarbeite. Bei der von der B… durchgeführten Vorbereitung zur Wiederverwendung u. a. in Form der Prüfung der Lichtwellen im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG handle es sich um eine geeignete Entsorgungsleistung in Form der Verwertung. Nach § 3 Abs 24 KrWG sei die Vorbereitung zur Wiederverwendung jedes Verfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet würden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden könnten, für den sie ursprünglich bestimmt gewesen seien Die Ansicht des Landgerichts, es dürften am Ende der Verwertungskette keine Lichtwellenleiter als solche mehr vorhanden sein, sei demgemäß unzutreffend. zu 5. Der Schaden bei der Klägerin sei von dieser selbst zu verschulden gewesen, da sie eigenverantwortlich aufgrund einer Fehlvorstellung über den Begriff der Entsorgung den Ankauf der Lichtwellenleiter in China vorgenommen habe. Auch die Höhe des Schadens sei nicht nachvollziehbar, da eine Instandsetzung der Spulen möglicherweise günstiger gewesen wäre als ein Rückkauf. Der Kaufpreis sei zu hoch. Zudem sei unklar, ob die Spulen unverändert auf dem chinesischen Markt zum Verkauf angeboten worden seien. Die Klägerin hätte darlegen müssen, dass mildere Mittel als ein Rückkauf nicht zur Verfügung gestanden hätten. a. Weiterhin sei der Schaden ihr (der Beklagten) nicht zurechenbar, da die Kausalkette durch das Dazwischentreten Dritter unterbrochen worden sei. Die behauptete Zweckentfremdung in China stünde in keinem zurechenbaren Zusammenhang mehr mit der behaupteten Pflichtverletzung durch die Beklagte. Die Verhinderung von Fehlverhalten am Ende der Verwertungskette läge nicht mehr in ihrem Verantwortungsbereich. b. Weiterhin scheitere die Zurechenbarkeit an dem freien Willensentschluss der Klägerin zum Aufkauf der Spulen, da diese Aufwendungen zur Verhütung eines drohenden Schadens nicht erforderlich gewesen seien. Der Ankauf sei nicht erforderlich gewesen, da zum einen keine Ansprüche aus Produkthaftung gegen den Kunden der Klägerin gedroht hätten. Zudem hätte die Klägerin eine wirtschaftliche Abwägung zwischen Risiken und Kosten des Ankaufs treffen müssen und günstigere Alternativen prüfen müssen, so dass der Ankauf im Ergebnis nicht erforderlich gewesen sei. c. Zudem sei der Schaden auch nicht adäquat kausal, da zwischen der behaupteten Pflichtverletzung durch die Beklagte und dem behaupteten Schadenseintritt zahlreiche Zwischenschritte lägen, so dass dieser nicht mehr von der allgemeinen Lebenserfahrung gedeckt sei. d. Weiterhin ließe sich aus der Tatsache, dass die Klägerin nicht alle Lichtwellenleiter am chinesischen Markt aufkaufen konnte, herleiten, dass faktisch gar kein Schaden gedroht habe. Ein Schaden hätte dann nämlich auch durch die (184 Stück) nicht aufgekauften Spulen entstehen müssen, was die Klägerin indes nicht dargelegt habe. Die Klägerin entgegnet auf die Berufungserwiderung der Beklagten: Der Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der B… beinhalte Indizien für Inhalt und Umfang der hier in Rede stehenden Vertrages zwischen den Parteien. Das LG und die Beklagte stellten - nach der Rechtsprechung des BGH - zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags. Es werde nochmals klargestellt, dass der Auftrag an die Beklagte nur unter der Bedingung erteilt worden sei, dass die Spulen auf keinen Fall mehr in den Verkehr gelangen, sondern vernichtet werden sollten. Diese Bedingung habe dann die Beklagte an die B… und diese an die C… weitergegeben, wie sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr (Anlage K 8/11/13) ergebe. Da die 600 Spulen einen Produktfehler aufgewiesen hätten, habe die A… sie - die Klägerin - aufgefordert, die Spulen aus China zurückzuholen. Es sei nicht erkennbar, was an diesem Vorbringen unsubstantiiert sein solle. Dass der Aufkauf der Spulen notwendig gewesen sei und dies der Beklagten - nach entsprechender, fruchtloser klägerseitiger Aufforderung - bekannt sei, folge ebenfalls aus dem vorgelegten Schriftverkehr (Anlagen K 12/13/15/16). Der chinesische Besitzer der Spulen sei nicht bereit gewesen, ohne die vorgetragene Kaufpreiszahlung die Spulen herauszugeben. Die Behauptung der Beklagten, die 600 Spulen seien von ihr, der B… bzw. der C… zur Wiederverwendung vorbereitet worden und zu diesem Zweck geprüft, gereinigt und repariert worden, sei unsubstantiiert und auch weder unstreitig noch zutreffend; zudem widerspreche dies dem vorgelegten Schriftverkehr (insbesondere dem Schreiben der Beklagten vom 26.10.2015 - Anlage K ? - sowie dem Schreiben der vom 27.05.2015 - Anlage K 8 - . Vielmehr habe sie - die Klägerin - bereits in erster Instanz vorgetragen, dass die 600 Spulen völlig unverändert auf den chinesischen Markt gelangt seien. Was die Beklagte aus der Rechnung/Gutschrift vom 31.03.2015 (Anlage K7b) herleiten wolle, sei unverständlich. Die Vernichtung sei keinesfalls umsonst gewesen; der Klägerin seien Transportkosten in Rechnung gestellt worden, wobei der Schrottwert (der reine Materialwert, der nach Zerlegung - z.B. Einschmelzen - wiederverwendet werden könne) gegengerechnet worden sei. Es bleibe auch dabei, dass das Verwertungsverfahren R 13 (Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in R1-12 aufgeführten Verfahren) nicht mit der Zwischenlagerung und dem Verkauf durch die Spulen an die B… abgeschlossen gewesen sei, denn keine der unter R1-12 aufgeführten Verfahren sähen eine Reinigung oder Reparatur bzw. einen Verkauf bzw. eine Wiederverwendung in unverändertem Zustand vor (vgl. im Einzelnen Seite 11/12 der Replik, 320/321 GA). Dass die Beklagte durch den Auftrag an die B… nicht von ihrer Verpflichtung frei geworden sei, ergebe sich in aller Deutlichkeit aus § 22 KrWG, der nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und seiner Bußgeldbewehrung auch im Zivilrecht zu beachten sei. Darauf komme es indes nicht an, da es sich bei einem Vertrag über eine Entsorgung um einen Werkvertrag handele und die Beklagte daher als Erfolg die Entsorgung und nicht (nur) den Abschluss von Verträgen mit Subunternehmern (ihren Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB) in Bezug auf die Entsorgung schulde. Der Schaden sei der Beklagten auch zurechenbar, da die aufgewendeten Kosten erforderlich gewesen seien, um den vertraglichen Erfolg (d.h. die Entsorgung) herbeizuführen. Zudem handele es sich um Schadensminderungskosten, da im Falle des Einbaus solcher (defekter) Lichtwellenleiter in Gestalt von Rückrufen/Produkthaftung ein wesentlich höherer Schaden gedroht hätte. Die Beklagte entgegnet: Die von der Klägerin vorgelegte E-Mail-Korrespondenz zwischen den Drittparteien, die Monate nach dem Vertragsschluss liege, sei für den Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien nicht maßgeblich. Ein relevanter Produktfehler der Lichtwellenleiter und die Notwendigkeit deren Entsorgung blieben bestritten. Es bleibe auch bestritten, dass die Lichtwellenleiter unverändert auf dem chinesischen Markt vorgefunden worden seien und die Klägerin deshalb aufgefordert habe, diese zurückzuholen. In der Anlage K 10 heiße es zudem “um Folgeschäden in der Preispolitik zu vermeiden”. Ihr – der Beklagten – sei auch keine Möglichkeit gegeben worden, die Lichtwellenleiter selbst zurückzuholen. Auch der Vortrag der Klägerin zum Rückkauf bleibe bestritten. B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht ist in tatsächlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte eine Entsorgung der Lichtwellenleiter gemäß § 3 Abs. 23 KrWG i.V.m Anlage 2 (dort R1-13) schuldete; dem LG sind indes bei der Anwendung dieser Vorschrift Rechtsfehler unterlaufen. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 108.229,33 EUR (§§ 631, 634 Nr. 4, 280, 281 BGB), da sie ihre vertraglichen Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag (dazu unter 1.) selbst (dazu unter 2.a.) bzw. durch die B… als ihren Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB (dazu unter 2.b.) verletzt hat, ein Nacherfüllungsverlangen ergebnislos blieb und weitere Verlangen bzw. Fristsetzungen entbehrlich waren (dazu unter 3.), die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis fällig geblieben ist (dazu unter 4.) und der Klägerin aus der Pflichtverletzung der Beklagten mit dem notwendigen Kausal-/Zurechnungszusammenhang ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden ist (dazu unter 5.). 1.a. Die Parteien haben einen Vertrag über die Entsorgung von 600 Spulen mit Lichtwellenleitern (im Folgenden: LWL) geschlossen, bei dem es sich um einen Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB handelt (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 21.07.1998, 5 U 36/98, NJW-RR 1999, 1575, dort Rn 32; OLG Schleswig, Urteil vom 07.03.2000, 8 U 1/98, NJW-RR 2000, 896, dort Leitsatz 1 bzw. Rn 11; Palandt-Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, Einf v § 631, Rn 18, Stichwort: Abfallverwertung; Wieberneit, BB 1997, 2333). Dies folgt daraus, dass die Beklagte der Klägerin nicht nur ein bloßes Tätigwerden bzw. eine bloße Verwahrung, sondern einen bestimmten Erfolg in Gestalt der „Entsorgung“ der Lichtwellenleiter (als Erledigung einer abfallrechtlichen Pflicht im Sinne des KrWG) schuldete. aa. Bei den 600 Spulen LWL handelte es sich um Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 KrWG. Abfälle i.S.d. KrWG sind gemäß § 3 Abs. 1 KrWG alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, sei es als „Abfallentsorgung“ in Gestalt einer Verwertung i.S.v. § 3 Abs. 22 und Abs. 23 (nebst Anlage 2), Abs. 24 bzw. Abs. 25 KrWG oder sei als „Abfallentsorgung“ in Gestalt einer Nichtverwertung bzw. Beseitigung i.S.v. § 3 Abs. 22 und Abs. 26 KrWG (nebst Anlage 1). Wiederverwendung i.S.d. KrWG ist gemäß § 3 Abs. 21 KrWG demgegenüber jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren. Gemessen daran besteht hier zwischen den Parteien in beiden Instanzen zunächst kein Streit darüber, dass es sich bei den 600 Spulen LWL um Abfall i.S.d. vorstehenden Begriffsbestimmungen des KrWG handelte, denen sich die A… bzw. (in deren Auftrag) die Klägerin entledigen wollte bzw. musste, und die 600 Spulen LWL (und zwar weder als Erzeugnisse noch als deren Bestandteile) - ohne Vorbereitung i.S.v. § 3 Abs. 24 KrWG - für denselben Zweck verwendet werden sollten, für den sie ursprünglich bestimmt waren (d.h. die Leitung bzw. Übertragung von Lichtwellen). bb. Der von der Beklagten der Klägerin vertraglich geschuldete abfallrechtliche Werkerfolg in Gestalt der (Abfall-)“Entsorgung“ bestand in der Zuführung der 600 Spulen LWL zu einem der gemäß § 3 Abs. 1/2 i.V.m. § 3 Abs. 22 KrWG statthaften Verfahren der (Abfall-)“Entsorgung“. § 3 Abs. 2 KrWG definiert den Begriff der (Abfall-)„Entsorgung“ als Oberbegriff für alle Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren i. S. d. Absätze 23 bis 26, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Dies dient der Umsetzung von Art. 3 Nr. 14 AbfRL 2008/98 EG. Im Gegensatz zur europäischen Richtlinie wird jedoch nicht der Oberbegriff „Behandlung“, sondern der im deutschen Rechtsraum verbreitete Begriff „Entsorgung“ verwendet (Lersner/Wendenburg/Versteyl-Kropp, Recht der Abfallbeseitigung, Stand 10/2017, § 3, Rn 164). § 3 Abs. 22 KrWG definiert (in Übereinstimmung mit Art. 3 Nr. 14 AbfRL) den Begriff der (Abfall-)“Entsorgung“ als die Behandlung bzw. Entsorgung als Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Demnach setzt der Begriff Entsorgung zwar nicht voraus, dass bereits eine Verwertung erfolgt, sondern auch eine Vorbereitung zur Verwertung kann bereits Teil der Entsorgung sein. Gemein ist allen Arten der Entsorgung jedoch, dass diese eine Verwertung oder Beseitigung zum Ziel haben (Lersner u.a.-Versteyl-Kropp, a.a.O.). § 3 Abs. 22 KrWG definiert die Abfallentsorgung im Sinne des KrWG mit den dort genannten Verfahren der Verwertung i.S.v. § 3 Abs. 23 bis Abs. 25 KrWG i.V.m. Anlage 2, dazu nachfolgend (a)) bzw. der Beseitigung i.S.v. § 3 Abs. 26 KrWG i.V.m. Anlage 1, dazu nachfolgend (b)) einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. (a) Bei den Verwertungsverfahren i.S.v. § 3 Abs. 22 KrWG ist zwischen -der Verwertung (§ 3 Abs. 23 KrWG i.V.m. Anlage 2, dazu unter (aa), -der Vorbereitung zur Wiederverwendung (§ 3 Abs. 24 KrWG, dazu unter (bb), -dem Recycling (3 Abs. 25 KrWG, dazu unter (cc)) zu differenzieren. (aa) § 3 Abs. 23 KrWG definiert die „Verwertung“ i.S.d. KrWG mit jedem Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder in dem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine (nicht abschließende) Liste von Verwertungsverfahren. R 13 der Anlage 2 zum KrWG bezeichnet als statthaftes Verwertungsverfahren die „Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in R 1 bis R 12 der Anlage 2 zum KrWG aufgeführten Verfahren“. Demnach kann auch eine solche Lagerung (als bloße Vorbereitungsmaßnahme zur Anwendung eines der in R 1 bis 12 genannten Verwertungsverfahren) bereits Teil der Entsorgung sein. Gemein ist allen Arten der Verwertung jedoch, dass diese erst abgeschlossen ist, wenn die Verwertung erfolgreich stattgefunden hat. Die bloße Zwischenlagerung i.S.v. R 13 ist damit zwar Bestandteil der Verwertung, aber eben noch nicht deren Abschluss. Auch wenn die Bezeichnung „R“ in Anlage 2 für „Recycling“ bzw. „Recovery“ steht (Lersner u.a.-Versteyl-Kropp, a.a.O., § 3 En. 183), ist klarzustellen, dass es sich dabei nur um Verfahren der („sonstigen“) Verwertung („insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung“) i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 23 KrWG bzw. es sich dabei gerade nicht um ein „Recycling“ i.Sv. § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 25 Halbsatz 1 KrWG handelt (d.h. die Aufbereitung von Abfällen ... für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke), da in § 3 Abs. 25 Halbsatz 2 KrWG davon die o.a. „energetische Verwertung und Verfüllung“ i.S.v. § 3 Abs. 23 KrWG (i.V.m. Anlage 1, dort R1-13) gerade abgegrenzt bzw. ausgenommen wird. (bb) § 3 Abs. 24 KrWG definiert die „Vorbereitung zur Wiederverwendung “ i.S.d. KrWG mit jedem Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren. (cc) § 3 Abs. 25 KrWG definiert das „Recycling“ i.S.d. KrWG mit jedem Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden (...). (b) § 3 Abs. 26 KrWG definiert die „Beseitigung“ i.S.d. KrWG demgegenüber mit jedem Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine (nicht abschließende) Liste von Beseitigungsverfahren. D 15 der Anlage 1 zum KrWG bezeichnet als statthaftes Verwertungsverfahren die „Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 der Anlage 1 zum KrWG aufgeführten Verfahren“. Demnach kann auch eine solche Lagerung (als bloße Vorbereitungsmaßnahme zur Anwendung eines der in D 1 bis 14 genannten Beseitigungsverfahren) bereits Teil der Entsorgung sein. Gemein ist allen Arten der Beseitigung jedoch, dass diese erst abgeschlossen ist, wenn die Beseitigung erfolgreich stattgefunden hat. Die bloße Zwischenlagerung i.S.v. D 15 ist damit zwar Bestandteil der Beseitigung, aber eben noch nicht deren Abschluss. b. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Begrifflichkeiten des KrWG ergibt sich - unter Anwendung der von der Rechtsprechung anerkannten Auslegungsmethoden (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 133, Rn 14 ff.; vgl. auch § 157, Rn 1 ff. mwN) – dass die Parteien hier eine Entsorgung der LWL im Sinne von § 3 Abs. 23 KrWG (i.V.m. Anlage 2) vereinbart haben. Dies folgt aus der notwendigen Gesamtschau des zwischen den Parteien vor dem Vertragsschluss geführten Schriftverkehrs in Gestalt der in diesem Zeitraum ausgetauschten E-Mails und zwar sowohl unter vorrangiger Berücksichtigung ihres Wortlauts (nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont, dazu unter aa.) als auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände und der Interessenlage (dazu unter bb.) als auch - und zwar hier erst recht - aus den nachvertraglichen Umständen (dazu unter cc.). aa. Die Klägerin schrieb in ihrer Angebotsanfrage an die Beklagte per E-Mail vom 10.11.2014 11.40 Uhr (Anlage K 5a), dass sie einen Preis zur „Entsorgung“ der Lichtwellenleiter benötige. In der E-Mail vom 25.11.2014 08.53 Uhr (Anlage K 6, 73 ff. GA) unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Angebot für die „Übernahme und Entsorgung“ der Lichtwellenleiter mit der Modalität „Abholung Palettenware“ zum Transportpreis von 90 EUR pauschal und einer Vergütung Material von 200 EUR pro Tonne. Auf dieser Basis erteilte die Klägerin der Beklagten unstreitig den Auftrag. Aus der wörtlichen Auslegung dieses Schriftverkehrs ergibt sich demgemäß, dass die Beklagte die „Entsorgung“ der 600 Spulen LWL gemäß KrWG schuldete. bb. Begleitumstände bzw. Interessenlage sind hier im Rahmen der Auslegung dergestalt zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich - insoweit unstreitig - der 600 Rollen LWL im Sinne der o.a. Begrifflichkeiten des KrWG (im Sinne deren Entsorgung als Abfall) entledigen wollte. Dabei versteht sich von selbst, dass die Parteien - als beiderseits große und erfahrene Transport- bzw. (Abfall-)Entsorgungsunternehmen - bei ihren Formulierungen bzw. deren Verständnis in ihrem Schrift- und Rechtsverkehr die o.a. abfallrechtlichen Begrifflichkeiten des KrWG zugrundelegen wollten. Davon geht insbesondere auch die Beklagte ausdrücklich aus (vgl. Klageerwiderung, dort Seite 2 ff. bzw. 37 ff. GA, zu Ziff. 1.) cc. Das nachvertragliche Verhalten der Beklagten belegt zudem als hinreichend belastbares indizielles Auslegungskriterium, dass sie - insoweit über den vorstehenden Wortlaut der vorvertraglichen Erklärungen beider Parteien („Entsorgung“ i.S.d. KrwG) hinaus - als von ihr übernommene Vertragspflicht eine konkrete „Entsorgung“ im Sinne des o.a. § 3 Abs. 23 KrWG (i.V.m. Anlage 2) verstanden hat. Auch nachträgliches (d.h. nach Vertragsabschluss gezeigtes) Verhalten einer Partei kann nämlich im Rahmen der Auslegung in der Weise berücksichtigt werden, dass daraus Rückschlüsse auf deren tatsächlichen Willen und deren tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung gezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2006, VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 529; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 133, Rn 6b mwN). Gemessen daran folgt hier sowohl aus dem Verhalten der Beklagten gegenüber ihrer Subunternehmerin B… (dazu unter (a)) als auch dem Inhalt der von ihr der Klägerin auf Anforderung übersandten Übernahme- und Entsorgungsbestätigung (dazu unter (b)), dass der konkrete Inhalt der Vertragspflichten der Beklagten hier eine „Entsorgung“ im Sinne des o.a. § 3 Abs. 23 KrWG (i.V.m. Anlage 2) war. (a) Die Beklagte hat sich in ihrem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 26.10.2015 (Anlage K 11) dahingehend geäußert, dass sie das LWL-Material an die B… „zur stofflichen Verwertung“ veräußert habe und dass aus dem (nicht zur GA gelangten) Angebot der B… vom 27.05.2015 eindeutig hervorgehe, dass das Material ausdrücklich zum Zwecke des Recyclings übernommen werde und keiner Wiederverwendung zugehe. Damit hat sich die Beklagte selbst - wenngleich nachvertraglich, so doch ohne weiteres als taugliches Auslegungskriterium zu berücksichtigen - im Sinne einer Selbstbindung darauf gestützt, dass sie die stoffliche (d.h. die o.a. energetische) Verwendung i.S.v. § 3 Nr. 23 i.V.m. Anlage 2, dort R1-13, schulde, die indes eine Aufbereitung der LWL zum ursprünglichen Zweck (Leitung von Lichtwellen) i.S.v. § 3 Abs. 25 KrWG – wie oben vom Senat bereits festgestellt - ausschließt. (b) Mit den vorstehenden Feststellungen des Senats zum Vertragsinhalt steht im Einklang, dass die Beklagte der Klägerin am 04.03.2015 (12:19 Uhr) per E-Mail eine „Übernahme- und Verwertungsbestätigung“ (Anlage K 1) mit dem Zusatz übersandt hat, in der es heißt: „Es findet das Verwertungsverfahren R 13 Anwendung“ (Hervorhebung durch den Senat). Das von der Beklagten ausdrücklich genannte Verwertungsverfahren R 13 („Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung der in R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren ...“) bezieht sich indes - wie oben bereits ausgeführt - auf Anlage 2 zu § 3 Abs. 23 KrWG. Alle dort in R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren betreffen indes - im Sinne einer „energetischen“ Verwertung (bzw. nach dem von der Beklagten verwendeten Begriff einer „stofflichen“ Verwertung, damit gleichen Inhalts) jedenfalls gerade zweifelsfrei nicht eine Vorbereitung zur Wiederverwendung der LWL dahingehend, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck (die Leitung von Lichtwellen) verwendet werden können (i.S.v. § 3 Abs. 24 KrWG) oder eine Aufbereitung der LWL zum ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke im Sinne eines Recyclings gemäß § 3 Abs. 25 KrWG. Alle dort in R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren betreffen zudem erst recht keine Wiederverwendung der - insoweit in beiden Instanzen unstreitig (siehe bereits oben) - als Abfall zu entsorgenden LWL i.S.v. § 3 Abs. 22 KrWG, da dessen Anwendung bereits ausdrücklich die fehlende (hier indes unstreitige) Abfalleigenschaft der LWL voraussetzt. Die Beklagte hat keinen Vortrag gehalten, der eine andere Auslegung der der Beklagten vertraglich obliegenden Pflichten gebieten könnte. 2. Die Beklagte hat ihre wie vorstehend mit der Klägerin vereinbarten Pflichten zur Entsorgung der 600 Spulen LWL als Abfall in Gestalt einer Verwertung i.S.v. § 3 Abs. 23 KrWG i.V.m. Anlage 2 objektiv durch eigene Handlungen bzw. Unterlassungen verletzt (dazu a.); zudem ist ihr das Fehlverhalten ihres Subunternehmers B… (ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB) zuzurechnen (dazu unter b.). a. Die Beklagte selbst hat ihre vertraglichen Pflichten dadurch verletzt, dass sie die Entsorgung der 600 Spulen LWL nicht selbst ordnungsgemäß und vollständig i.S.v. § 3 Nr. 23 KrWG i.V.m. Anlage 2 (dort R 1-13) durchgeführt hat, sondern die LWL an ihre Subunternehmerin (B…) weitergegeben hat, ohne pflichtgemäß dafür Sorge zu tragen, dass jedenfalls dort eine (energetische bzw. stoffliche) Verwertung i.S.v. § 3 Abs. 23 KrWG i.V.m. Anlage 2 stattfinden würde. aa. Das LG hat sich - insoweit noch zutreffend - darauf gestützt, dass die Beklagte eine Zwischenlagerung und Abgabe der Lichtwellenleiter an ein weiteres geeignetes Unternehmen schuldete mit der Maßgabe, dass die Beklagte dabei sicherzustellen hatte, dass ein solches weiteres geeignetes Unternehmen eine Verwertungsmethode gemäß R 1 bis R 13 selbst durchführte oder durch Dritte durchführen ließ. Das LG hat sich - auch insoweit noch zutreffend - darauf gestützt, dass am Ende der vereinbarten Entsorgung der 600 Spulen LWL als Abfall jedenfalls keine LWL als solche mehr vorhanden sein durften, da eben keine Wiederverwendung der LWL (als „Nichtabfall“) i.S.v. § 3 Abs. 21 KrWG und auch keine Vorbereitung zur Wiederverwendung der LWL (als Abfall) i.S.v. § 3 Abs. 24 KrWG vereinbart worden ist bzw. - und sei es nur ansatzweise - jemals vorvertraglich oder nachvertraglich thematisiert worden ist (siehe dazu bereits oben). bb. Das LG hat indes - insoweit in der Begründung und infolgedessen auch im Ergebnis unzutreffend - verkannt, dass diese vertragliche Pflicht der Beklagten nicht bereits durch die Weitergabe der 600 Rollen LWL an die B… endete, sondern grundsätzlich auch die eigene Verantwortung der Beklagten für den weiteren Entsorgungsvorgang durch Dritte bis zur endgültigen Entsorgung (durch Verwertung der 600 Spulen LWL im o.a. Sinne von § 3 Nr. 23 KrWG i.V.m. Anlage 2) umfasste. (a) Nach objektiven Maßstäben musste der Beklagten als Entsorgungsfachbetrieb klar sein, dass die Klägerin aufgrund ihres hier in Rede stehenden Vertrages mit der A… dafür einzustehen hatte, die Entsorgung (i.S.d. KrWG) ordnungsgemäß (d.h. insbesondere auch vollständig) durchzuführen. Es musste sich der in der Abfallwirtschaft unstreitig fachkundigen Beklagten ohne weiteres aufdrängen, dass sie ihre Pflichten keinesfalls mit einer bloßen Zwischenlagerung i.S.v. R 23 der Anlage 2 zu § 3 Nr. 23 KrWG erfüllen konnte, da es sich hierbei - wie bereits oben vom Senat festgestellt - eben um keine vollständige Entsorgung (in Gestalt der vereinbarten Variante energetischen bzw. stofflichen „Verwertung“) handelte, sondern nur um einen bloß unvollständigen Zwischenschritt. (b) Zudem erhielt die Beklagte dadurch, dass sie vertragsgemäß die Zwischenlagerung nach R 13 der Anlage 2 zu § 3 Nr. 23 KrWG übernahm, eine besondere Einwirkungsmöglichkeit auf die 600 Spulen LWL. Durch diese Zwischenlagerung erhielt sie den unmittelbaren Besitz an den Spulen, wodurch sich gleichzeitig für sie die unmittelbare Verantwortung für diese ergab. Durch diese vertraglich vereinbarte Sachnähe oblag ihr auch die Verantwortung dafür, dass das Entsorgungsverfahren bis zum Abschluss der Beseitigung bzw. Verwertung i.S.d. KrWG durch sie selbst oder durch Dritte ordnungsgemäß weiter betrieben und vollendet wurde. Das steht damit im Einklang, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zur Verwertung der LWL (als gemäß § 7 Abs. 2 KrWG gesetzlich bzw. vertraglich Verpflichtete, vgl. Schink/Verstyl, KrWG, 2. Auflage 2017, § 7, Rn 7) zwar jeweils Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen konnten, gemäß § 22 KrWG ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung ihrer Pflichten hiervon unberührt und so lange bestehen bleibt, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2007, Az. 7 C 5/07, BVerwGE 129, 300; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 14.03.2001, 2 K 2191/99, Anlage K 18). Insoweit schlägt der Gedanke des § 22 KrWG auch auf die vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten (als Hauptunternehmerin) und der B… (als deren Subunternehmerin) durch, da nur hierdurch den in § 1 niedergelegten Zwecken des KrWG hinreichend Genüge getan werden kann. Die Beklagte hatte daher im Rahmen des hier in Rede stehenden Vertrages selbst und in eigener Verantwortlichkeit dafür Sorge zu tragen, dass das Entsorgungsverfahren im o.a. Sinne des KrWG (durch Verwertung der 600 Spulen LWL) gesetz-/ordnungsgemäߠ weiter betrieben und vollendet wurde. Dies ergibt sich daraus, dass das Verfahren R 13 ja - wie bereits ausgeführt - gerade die Verwertung des Abfalls zum Ziel hat, indem eines der Verwertungsverfahren R 1 bis R 12 nicht nur betrieben, sondern vielmehr auch ordnungsgemäß vollendet wird. (c) Dieser (eigenen) Verpflichtung mag die Beklagte - nach ihrem Vorbringen - zunächst noch nachgekommen sein, indem sie das (nicht zur Gerichtsakte gelangte) Angebot der B… vom 27.05.2015 (vgl. Anlage K 11) angenommen hat, wonach die B… das Material ausdrücklich zum Zwecke des Recyclings übernommen hat und das Material keiner Wiederverwendung zugehen sollte. Indes wird von der Beklagten nicht vorgetragen und es ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich, dass die Beklagte von der B… zeitnah einen Übernahme- und Entsorgungsnachweis gefordert bzw. erhalten hat, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht. Zu einer solchen Vergewisserung bestand für die Beklagte schon deswegen eine Pflicht, weil ihr diese Anforderung als Entsorgungsfachbetrieb im Rahmen ihrer gemäß § 22 KrWG und durch den in Rede stehenden Vertrag auf sie weitergeleiteten Verantwortlichkeit auch bekannt und bewusst war bzw. jedenfalls bekannt und bewusst sein musste. § 22 Satz 2 KrWG sieht gerade vor, dass beauftragter Dritter nicht jedermann sein kann, sondern dies eine besondere Zuverlässigkeit voraussetzt. Zwar regelt § 22 Satz 2 KrWG selbst keine inhaltlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Dritten. Jedoch ist im Anschluss an die amtliche Begründung zu § 16 S. 3 Abs. 1 S. 3 KrWG davon auszugehen, dass der Begriff der Zuverlässigkeit durch persönliche und sachliche Komponente bestimmt ist: Der Dritte muss sowohl über die zur Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben notwendige persönliche Eignung als auch über die hierfür erforderliche Fachkenntnis verfügen (Schink/Verstyl, KrWG, a.a.O., § 22 Rn 17 mwN). Es widerspräche dem in § 1 KrWG festgelegten Zweck dieses Gesetzes, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern, wenn ein in die Verwertungskette eingeschalteter Dritter sich über die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und vollständige Verwertung hinwegsetzen würde. Dieses Ziel setzt voraus, dass jeder an der Verwertungskette Beteiligte die Verwertung des Abfalls anstrengt. Ziel ist es gerade nicht, den ursprünglich Verantwortlichen gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen, sondern dass vorrangig direkt für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls Sorge zu tragen ist. Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass jeder eingeschaltete Dritte sich um die Verwertung des Abfalls bemüht und die Erfüllung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Anforderungen sicherstellt. cc. Ob - so der Vortrag der Klägerin - vom o.a. Inhalt des Angebots der Beklagten bzw. der Übernahme- und Verwertungsbestätigung zwischen den Parteien abweichend bzw. darüber hinausgehend - eine Vernichtung (d.h. eine Beseitigung i.S.d. KrWG) des LWL-Materials rechtsverbindlich vereinbart worden ist, ist demgemäß nicht entscheidungserheblich, da sich die anspruchsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten schon daraus ergibt, dass sie das LWL-Material nicht vereinbarungsgemäß gemäß § 3 Abs. 23 i.V.m. Anlage 2 (dort R1-13) entsorgt hat bzw. durch Dritte hat entsorgen lassen. b. Abgesehen von ihrer vorstehenden eigenen Pflichtverletzung ist der Beklagten jedenfalls das objektiv pflichtwidrige Handeln ihres Subunternehmers B… als ihres Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB zuzurechnen. aa. Nach § 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. § 278 BGB umfasst die gesamte Verpflichtung des Schuldners. Im Werkvertragsrecht ist der Sub-/Nachunternehmer des Hauptunternehmers regelmäßig als dessen Erfüllungsgehilfe anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.1976, VII ZR 96/74, BGHZ 66, 43; BGH, Urteil vom 23.04.1981, VII ZR 196/80, NJW 1981, 1779; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1318 mwN in Fn 296; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 278, Rn 39; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 63 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.03.1992, VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318; vgl. auch BGH, Urteil vom 08.05.2003, VII ZRE 205/02, BauR 2003, 1213). Dass dies auch im Bereich des KrWG zu gelten hat, folgt aus § 22 Satz 1 und 2 KrWG. Danach kann der abfallrechtlich Verpflichtete Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen. Die Verpflichtung bleibt somit bestehen und wird lediglich (vollständig) an einen Erfüllungsgehilfen weitergegeben. Derjenige, der für den Verpflichteten tätig wird, handelt daher ausdrücklich in dessen Pflichtenkreis bzw. erfüllt dessen Verbindlichkeiten i.S.v. § 278 BGB. Etwas anderes folgt auch - entgegen der Annahme des LG - nicht daraus, dass das Wort Erfüllungsgehilfe teilweise in der Literatur in Anführungszeichen gesetzt wird. So sieht die Literatur überwiegend durch den Wortlaut des § 22 Satz 1 KrWG jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt, bestätigt, dass es sich bei dem Dritten um einen Erfüllungsgehilfen handelt (Schink/Versteyl, KrWG, § 22 Rn. 8; Beckmann/Kersting, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: Mai 2017, § 22 KrWG Rn. 8; de Vivie, NuR 1997, 147; Kloepfer, VerwArch. 70 (1979), 195). Es entspricht dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Norm, dies entsprechend auch einen privaten Entsorgungsträger anzuwenden. Wird der Dritte von einem privaten Abfallbesitzer oder Abfallerzeuger beauftragt, handelt es sich zivilrechtlich ebenfalls um einen Auftragnehmer des Entsorgungspflichtigen, so dass eine unterschiedliche rechtliche Qualifikation nicht gerechtfertigt ist. Soweit das Wort Erfüllungsgehilfe in manchen Kommentaren zum KrWG in Anführungszeichen gesetzt wird, kann dies nur so verstanden werden, dass die Bezeichnung im öffentlichen Recht, der das KrWG dem Grunde nach zuzuordnen ist, nicht gebräuchlich ist. Für das hier in Rede stehende Privatrecht hat dies jedenfalls keine Auswirkungen, da die von der Beklagten beauftragte B… hier ohne weiteres die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB erfüllt. Der Anwendung des zivilrechtlichen Begriffs des Erfüllungsgehilfen auf § 22 KrWG steht hier auch nicht entgegen, dass es sich dabei lediglich um eine „Erfüllungssubstitution“ handelt, da weil nach dem KrWG ursprünglich Verpflichtete - wie vom Senat oben bereits festgestellt - nach wie vor voll (weiter-)haftet. Scheitert die Erfüllung, haben die Verpflichteten wieder selbst die Verwertung und Beseitigung durchzuführen (Frenz, a. a. O., § 22 Rn. 6). bb. Gemessen an diesen Grundsätzen folgt hier aus dem Schriftwechsel zwischen der B… (I) und der C… (K) vom 23./25.10.2015 (Anlage K 13), dass es die B… zum einen (im Rahmen ihrer o.a. vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten) pflichtwidrig versäumt hat, die C… bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die C… dahingehend zu verpflichten, dass das hier in Rede stehenden LWL-Material ausschließlich zur o.a. „stofflichen“ („energetischen“) Verwertung (i.S.v. § 3 Abs. 23 KrWG i.V.m. Anlage 2, dort R 1-13) weitergegeben werde. Zum anderen folgt daraus, dass die B… jedenfalls bis zum 21.09.2015 - nach den vorstehenden Feststellungen des Senats ebenfalls pflichtwidrig - keine Übernahme- und Entsorgungsbestätigung (i.S.v. § 3 Abs. 23 KrWG) angefordert hat. cc. Ob auch die weitere C… als (Subunternehmerin der B…) in der Vertragskette als Erfüllungsgehilfin der Beklagten anzusehen ist, ist nach alledem nicht entscheidungserheblich. 3. Ein Nacherfüllungsverlangen (mit der Aufforderung, die Ware zu lokalisieren und umgehend nach Deutschland zu verbringen) ist mit Schreiben vom 26.10.2015 (Anlage K 13) - insoweit unstreitig (vgl. 168 GA) erfolgt. Die Beklagte hat daraufhin - vertreten durch die B… (ihren Erfüllungsgehilfen) - die Nacherfüllung unter Hinweis auf den Schriftverkehr mit der der C… mit Schreiben vom 29.10.2015 (Anlagen K 15/16) ernsthaft und endgültig verweigert, so dass weitere Nacherfüllungsverlangen bzw. Fristsetzungen seitens der Klägerin entbehrlich waren. Soweit die Beklagte nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit erstmals geltend macht, die Klägerin habe ihr Kenntnisse über den Verbleib der Spulen vorenthalten (vgl. 168 GA), kann sie damit im Nachhinein nicht gehört werden, da sie eine solche Mitwirkungshandlung der Klägerin (bzw. der MI) seinerzeit nicht gefordert hat, vielmehr der Rückkauf und Rücktransport der Spulen - wie oben ausgeführt – von ihr ernsthaft und endgültig verweigert wurde. 4. Einen Entlastungsbeweis i.S.v. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte nicht geführt. a. Ihre zivilrechtliche Verantwortlichkeit (als Nachunternehmerin der Klägerin) bzw. ihre o.a. öffentlich-rechtliche „weitergeleitete“ Verantwortlichkeit musste der Beklagten als zuverlässigen Entsorgungsfachbetrieb ohne weiteres bekannt und bewusst sein. § 22 Satz 2 KrWG sieht gerade vor, dass beauftragter Dritter nicht jedermann sein kann, sondern setzt eine besondere Zuverlässigkeit voraus. Zwar regelt § 22 Satz 2 KrWG selbst keine inhaltlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Dritten. Jedoch ist im Anschluss an die amtliche Begründung zu § 16 S. 3 Abs. 1 S. 3 KrWG davon auszugehen, dass der Begriff der Zuverlässigkeit durch persönliche und sachliche Komponente bestimmt ist: Der Dritte muss sowohl über die zur Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben notwendige persönliche Eignung als auch über die hierfür erforderliche Fachkenntnis verfügen (Schink/Verstyl, KrWG, § 22 Rn. 17 m. w. N.). Dies spricht insbesondere dafür, dass dem Dritten besondere Pflichten, die weiter als die reine Lagerung gehen, gesetzlich zugetraut werden müssen, denn andernfalls wäre eine erforderliche Sachkenntnis entbehrlich. Auch wird durch die Zuverlässigkeit die notwendige Fachkenntnis gefordert, zu wissen, welche Pflichten eine Abfallerzeugerin konkret treffen bzw. wie ein Verwertungsvorgang gemäß KrWG ordnungsgemäß und vollständig abzuwickeln. Diese Pflichten mussten der Beklagten also bei Übernahme der vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin bzw. deren Weitergabe an die B… bewusst sein, sodass die Beklagte - entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats - zugleich davon ausgehen musste, dass sie eine (ordnungsgemäße und vollständige) Verwertung der Lichtwellenleiter nach R 1 bis R 13 der Anlage 2 zu § 3 Abs. 23 KrWG schuldete bzw. dies gemäß § 22 KrWG sicherzustellen hatte, was indes – wie ausgeführt - nicht erfolgt ist. Es widerspräche auch dem in § 1 KrWG festgelegten Zweck dieses Gesetzes, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürliche Ressourcen zu fördern, wenn ein in die Verwertungskette eingeschalteter Dritter sich über die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwertung hinwegsetzen würde. Dieses Ziel setzt voraus, dass jeder an der Verwertungskette Beteiligte die Verwertung des Abfalls anstrengt. Ziel ist es gerade nicht, den ursprünglich Verantwortlichen gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen, sondern dass vorrangig direkt für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls Sorge zu tragen ist. Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass jeder eingeschaltete Dritte sich um die Verwertung des Abfalls bemüht. Der Beklagten war zudem - entsprechend den o.a. Feststellungen des Senats - auch tatsächlich bekannt, welche Pflichten konkret aus der hier in Rede stehenden Vertragskette resultieren. Sie erklärte selbst auf Anfrage der Klägerin mit Schreiben vom 26.10.2015 hin, sie habe der B… die Lichtwellenleiter ausdrücklich nur zur stofflichen Verwertung veräußert und dieser aufgegeben, dass die Spulen keiner Wiederverwertung zugeführt werden dürften. b. Der Entlastungsbeweis gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss sich auch auf den Erfüllungsgehilfen erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1987, VII ZR 172/86, NJW 1987, 1938; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280, Rn 40 mwN). Insoweit fehlt – unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen des Senats - hinreichendes Vorbringen der Beklagten, warum die B… kein Verschulden treffen soll. 5. Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzung der Beklagten auch ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. a. Dies folgt daraus, dass die Klägerin mit einer Verbindlichkeit gegenüber der A… aus dem zwischen diesen geschlossenen Vertrag belastet wurde. Zum einen war sie im Rahmen ihrer o.a. öffentlich-rechtlichen bzw. abfallrechtlichen Verpflichtung bis zur endgültigen Entsorgung der Lichtwellenleiter weiterhin verantwortlich für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gegenüber ihrer Kundin. Nach § 22 S. 2 KrWG entfällt die Verantwortlichkeit des Verpflichteten erst dann, wenn die Entsorgung ordnungsgemäß und endgültig abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2007, Az. 7 C 5/07, BVerwGE 129, 300; VG Freiburg, Urteil vom 14.03.2001, 2 K 2191/99, Anlage K 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.10.1975, VI ZR 43/74, NJW 1976, 46). Weiterhin ist aus öffentlich-rechtlicher Sicht der ursprüngliche Erzeuger als Verpflichteter Störer und kann demnach bei illegaler Abfallentsorgung in Anspruch genommen werden, beispielsweise dadurch, dass er selbst den Abfall (erneut) entsorgen muss oder dass er für die Entsorgung zu zahlen hat. Es besteht also eine umfassende Haftung (Schink in Schink/Verstyll, KrWG, § 22 Rn. 21; Fren in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, KrWG, Loseblattsammlung, Stand: August 2017, § 22 Rn. 25) einschließlich eines etwaigen Risikos einer strafrechtlichen Haftung gemäß § 326 Abs. 5 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1994, 2 StR 604/93, NJW 1994, 1745, Wieberneit, BB 1997, 2333, a.A.: Frenz, a. a. O., Rn. 26 f.). Aufgrund dieser Vielzahl an öffentlich-rechtlichen (bzw. ggf. auch strafrechtlichen) Haftungsrisiken war es geboten, dass die Klägerin die von ihr getätigten Aufwendungen ausführt, da sie nur so verhindern konnte, ihrerseits von der A… (insbesondere auch wegen deren fortbestehenden Produkthaftung) in Anspruch genommen zu werden. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung insoweit ohne Erfolg geltend, es erschiene fraglich, ob der A… überhaupt eine Produkthaftung gedroht habe, weil diese gemäß § 1 Abs. 2 ProdHaftG ausgeschlossen sei, soweit der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht habe. Die Beklagte berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass die A… die 600 Spulen LWL - insoweit unstreitig - in den Verkehr gebracht hatte und damit - jedenfalls im Außenverhältnis - dafür solange im Sinne des ProdHaftG verantwortlich war, bis diese tatsächlich wieder aus dem Verkehr gezogen waren (d.h. im Sinne des KrWG stofflich bzw. energetisch verwertet bzw. beseitigt waren). Die stoffliche bzw. energetische Verwertung gemäß KrWG war von der Fa. A… bzw. der Klägerin gewollt und mit der Beklagten rechtsverbindlich vereinbart, ist indes infolge der Pflichtverletzung der Beklagten unterblieben. b. Zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem Schaden der Klägerin besteht auch der notwendige Kausal- bzw. Zurechnungszusammenhang. aa. Eine Ersatzpflicht kommt nämlich auch dann in Betracht, wenn der Schaden durch eine Handlung verursacht wird, die auf einem eigenen Willensentschluss des Verletzten beruht. Ein hinreichender Kausal- bzw. Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen zu bejahen, wenn die Handlung durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden oder wesentlich mitbestimmt worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2000, X ZR 169/99, NJW 2001, 512; Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vor § 249, Rn 41 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da das Verhalten der A… (bzw. auf deren Aufforderung das Verhalten der Klägerin) im Rahmen der Entscheidung zum Rückkauf und zum Rücktransport der LWL durch die o.a. haftungsbegründende Pflichtverletzung seitens der Beklagten, das LWL-Material nicht selbst vereinbarungsgemäß zu entsorgen bzw. durch Dritte nachweislich entsorgen zu lassen, wenn nicht herausgefordert, so doch zumindest wesentlich mitbestimmt worden ist und ohne weiteres als angemessene Reaktion der A… bzw. der Klägerin angesehen werden kann. Die Berufung der Beklagten wendet ohne Erfolg ein, zwischen der ihr angelasteten Pflichtverletzung und der behaupteten Zweckentfremdung des LWL-Materials in China bestehe nur ein äußerlicher Zusammenhang und die Verhinderung von Fehlverhalten am Ende einer Verwertungskette liege bei einer wertenden Betrachtung - infolge der zahlreichen Zwischenschritte - nicht in ihrem (der Beklagten) Verantwortungsbereich (vgl. 307/308 GA). Die Beklagte blendet dabei in unzulässiger Weise aus, dass durch das ihr zurechenbare Fehlverhalten ihres Subunternehmers B…, die C… nicht vertraglich zu der zwischen den hiesigen Parteien vereinbarten Verwertungsart (energetische bzw. stoffliche Verwertung gemäß § 3 Abs. 23 i.V.m. Anlage 2, dort R1-13) zu verpflichten, erst das erhebliche Risiko begründet worden ist, dass in der weiteren Verwerterkette ein chinesischer Aufkäufer von der Wiederverwendbarkeit des LWL-Materials (ohne jede Veränderung bzw. Vorbereitung) ausgehen würde. bb. Die Ersatzpflicht umfasst dabei auch Aufwendungen, die der Geschädigte zur Verhinderung eines konkret drohenden Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 30.09.1993, I ZR 258/91, BGHZ 123, 303) oder zur Geringhaltung des Schadens getätigt hat (Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vor § 249, Rn 44). Die Ersatzpflicht besteht für Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 74/04, NJW 2005, 1041; Palandt-Grüneberg, a.a.O.). (a) Gemessen daran macht die Berufung der Beklagten ohne Erfolg geltend, der Schaden sei nicht adäquat kausal, da die Möglichkeit eines Schadenseintritts außerhalb jeder Lebenserfahrung läge. Die A… als Vertragspartnerin der Klägerin ist - entsprechend der o.a. Feststellungen des Senats zu § 22 KrWG - mangels ordnungsgemäßer und fachgerechter Verwertung nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Lichtwellenleiter befreit worden. Sie könnte demnach weiterhin - zumindest - als Störer in Verantwortung genommen werden. Dies liegt auch nicht fernab jeglicher Lebenserfahrung, da die Spulen - zumindest - der A… angeboten wurden und damit auch ein Kontakt zum deutschen Markt bestand und damit zugleich hinreichend nahelag, dass die weiterhin defekten LWL unverändert in den Verkehr gebracht wurden und die A… damit wieder jederzeit in Haftung genommen werden konnte. (b) Die Beklagte wendet in beiden Instanzen auch ohne Erfolg ein, wenn der Klägerin bezüglich der 184 verschwundenen Spulen LWL kein Schaden entstanden sei, könne ihr auch kein Schaden bei den 416 zurückgekauften Spulen entstanden sein (vgl. 42/309 GA). Vielmehr drohen der Klägerin in Bezug auf diese 184 verschwundenen Spulen - infolge der Pflichtverletzung der Beklagten - weiterhin die oben dargestellten Schadensrisiken. Der Umstand, dass die Klägerin insoweit bislang auf ein (ohne weiteres zulässiges) diesbezügliches Feststellungsbegehren gegenüber der Beklagten verzichtet hat, kann nicht den Umkehrschluss begründen, dass hinsichtlich der 416 zurückgekauften Spulen ein solches Schadensrisiko ausgeschlossen gewesen sei. (c) Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Spulen unverändert auf dem chinesischen Markt angeboten worden seien, so dass die Erforderlichkeit eines Rückkaufs bestritten werde (vgl. 169/305 GA), hat die Klägerin den Rückkauf und die Höhe des Kaufpreises für die insgesamt 416 Spulen durch Anlagen K 3i und K3l urkundlich belegt. Schon insoweit genügt ein Bestreiten mit Nichtwissen seitens der Beklagten nicht. Zudem traf die Beklagte - durch Einschaltung der C… als Subunternehmerin - hier ihrerseits eine Erkundigungs-/Erforschungspflicht, wie der chinesische Abnehmer der C… mit den von ihm übernommenen 600 Spulen LWL in China verfahren war. (d) Da zudem – wie bereits oben vom Senat festgestellt – alle in R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren gemein haben, dass am Ende des jeweils gewählten Verfahrens die zur Entsorgung übergebenen Lichtwellenleiter sich nicht mehr in einem Zustand befinden dürfen, dass sie noch als Lichtwellenleiter verwendet werden können, kommt es nicht einmal in entscheidungserheblicher Weise darauf an, ob die in China aufgekaufte Ware „unverändert“ angeboten worden ist. Denn der Werkvertrag zwischen den hiesigen Parteien sah – entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats - vor, dass die Lichtwellenleiter nicht mehr als solche in den Markt gelangen durften. Damit ist das Bestreiten der Beklagten, dass die Spulen unverändert auf dem chinesischen Markt angeboten wurden, letztlich nur dahingehend erheblich, ob tatsächlich noch eine Gefahr bestand, dass die Firma A… im Wege der Produkthaftung in Anspruch genommen werden würde. Dies wäre indes erst dann nicht mehr der Fall gewesen, wenn das Produkt so wesentlich verändert auf den Markt gekommen ist, dass die Firma A… nicht mehr als Produzent angesehen werden konnte. Dafür ist aber nicht ansatzweise etwas ersichtlich, denn die Spulen wurden - entgegen der vertraglichen Vereinbarung - nicht so behandelt, dass sie nicht mehr als Lichtwellenleiter verwandt werden konnten. Dass es noch Lichtwellenleiter waren, die auf dem chinesischen Markt angeboten wurden, ergibt sich hinreichend zweifelsfrei aus den Anlagen K3i und K3l sowie der Anlage Zoll K3 H (24 GA: „Lichtwellenleiter“) sowie aus der E-Mail von Aj… (Anlage K 9) und dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Dass die Lichtwellenleiter weiterhin auf ihren Produzenten A…zurückgeführt werden konnten, ergibt sich schon daraus, dass A… von „L…“ (E-Mail von A… Anlage K9) auf die Lichtwellenleiter aufmerksam gemacht worden ist, also L… sehr wohl die Verbindung der LWL zu I… ziehen konnte und gezogen hat. Daher durfte sich die Beklagte dem Verlangen von A... beugen und die unstreitig ursprünglich von der A… stammenden und in den „Verkehr“ gebrachten Lichtwellenleiter aus dem chinesischen Markt entfernen. Zudem hat die Beklagte, bevor die Klägerin die kostenauslösenden Rückkauf- und Entsorgungsmaßnahmen ergriffen hat, diesen Einwand nicht erhoben, obgleich ihr bewusst gewesen sein muss, dass die Klägerin auf Druck von A… nunmehr kostenauslösende Rückkauf- und Entsorgungsmaßnahmen ergreifen wird. d. Die Aufwendungen, die die Klägerin hier als Geschädigte nach den Umständen des Einzelfalls für notwendig halten durfte, umfassen die von der Klageforderung umfassten Positionen (vgl. Aufstellung Anlage K 3), nämlich -Kaufpreis für 404 Spulen (Anlage K 3i) 94.023,16 EUR -Kaufpreis für weitere 12 Spulen (Anlage K 3l) 5.655,40 EUR Transportkosten/Hafengebühren/Handlingskosten 1.891,78 EUR (weitere Anlagen in Anlagenkonvolut 3) -Entsorgungskosten (weitere Anlagen in Anlagenkonvolut 3) 6.658,99 EUR Summe (netto) 108.229,33 EUR aa. Das Vorbringen der Beklagten in beiden Instanzen ist nicht geeignet, die Notwendigkeit dieser Aufwendungen in Frage zu stellen, da es nicht erkennen lässt, inwieweit diese Kosten nicht erforderlich gewesen seien. Insbesondere legt die Beklagte nicht substantiiert dar, weshalb diese Kosten unverhältnismäßig gewesen sein sollten, zumal es nicht auszuschließen war, dass bei einer Inanspruchnahme der A… ähnlich hohe Kosten entstanden wären, für welche die Klägerin letztlich einzustehen gehabt hätte. bb. Soweit die Beklagte einwendet, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein derart hoher Betrag habe aufgewendet werden müssen, denn - soweit überhaupt erforderlich - wäre eine Instandsetzung der Spulen sicherlich günstiger gewesen als ein Rückkauf zu astronomischen Preisen (vgl. 169/305 GA), blendet sie dabei in unzulässiger Weise ihre o.a. Vertragspflichten aus, die sowohl eine Wiederverwendung der Spulen im unveränderten Zustand (als „Nichtabfall“) als auch ein Recycling bzw. eine Wiederverwendung nach entsprechender Vorbereitung (als Abfall) verbindlich ausschlossen. cc. Soweit die Beklagte weiter einwendet, die Kosten für den Rückkauf angeblicher defekter Spulen erscheine astronomisch hoch, wenn sie zuvor bei der Übergabe doch nur „Schrottwert“ gehabt hätten, verkennt sie, dass gerade durch ihre Pflichtverletzung die schrottreifen Spulen wieder in China auf den Markt gelangt sind und dort als reguläre Ware angeboten worden sind, so dass die A… bzw. die Klägerin diese zu regulären Preisen zurückkaufen mussten. Dass es sich bei den von der Klägerin urkundlich nachgewiesenen An-/Rückkaufpreisen (vgl. Anlagen K 3 i/l) um für (vermeintlich) reguläre Ware - bzw. unter ergänzender Berücksichtigung der besonderen Umstände der Rückkaufsituation der A… bzw. der Klägerin – um unangemessene Preise gehandelt haben soll, lässt sich dem Beklagtenvorbringen in beiden Instanzen nicht hinreichend entnehmen. dd. Soweit die Berufung der Beklagten reklamiert, der A… bzw. der Klägerin hätten „mildere Mittel“ zur Verfügung gestanden, bleibt sie nachvollziehbares Vorbringen dazu schuldig, was denn damit gemeint sein soll. Insbesondere durften die A… bzw. die Klägerin hier - nach dem durch die Pflichtverletzung der Beklagten - gescheiterten Versuch einer erstmaligen Entsorgung des LWL-Materials in Gestalt „stofflicher bzw. energetischer Verwertung“ gemäß § 3 Nr. 23 i.V.m. Anlage 2 (R1-13) nunmehr auf Kosten der Beklagten den sichersten Weg dergestalt wählen, dass eine endgültige Beseitigung des LWL-Materials in Deutschland erfolgte. ee. Der Einwand der Beklagten, die Klageforderung stehe in keinem Verhältnis zum vertraglich vereinbarten Werklohn (vgl. 42 GA, vgl. auch 295 GA), ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Der Maßstab für das objektiv berechtigte Interesse des Auftraggebers an einer ordnungsgemäßen Erfüllung ist der vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Zweck des Werks (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2001, VII ZR 241/00, BauR 2002, 613; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 97 mwN). Es reicht deshalb für die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit regelmäßig nicht aus, dass die Mängelbeseitigungskosten hoch sind und den Werklohn übersteigen. Je erheblicher der Mangel ist, umso weniger Rücksicht ist auf die Kosten zu nehmen (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O.). Gemessen daran liegt im Ausbleiben der vereinbarten stofflichen/energetischen Verwertung der LWL insoweit ein erheblicher Mangel, als der Werkerfolg vollständig ausgeblieben ist. Auch wenn die Klägerin zunächst lediglich 90 EUR Transportkosten für die 9 Paletten LWL an die Beklagte gezahlt hat und 791 EUR (aus einer nur vermeintlich stattgefundenen stofflichen bzw. energetischen Verwertung) von der Beklagten gutgeschrieben bekommen hat (vgl. Anlage K7b), stellen sich die nunmehr von der Klägerin urkundlich nachgewiesenen Vernichtungs-/Beseitigungskosten in Höhe von rd. 6.660 EUR (vgl. Anlage K 3) nach den Umständen des Falles nicht als unverhältnismäßiger Aufwand dar, da die A… bzw. die Klägerin nach Scheitern des ersten Entsorgungsversuchs einer „stofflichen/energetischen Verwertung“ infolge der Pflichtwidrigkeit der Beklagten (bzw. ihres Subunternehmers B…) diesen sichersten Weg wählen bzw. gehen durfte. Für die weiteren Kosten (Rückkauf/Transport/Zoll) in Höhe von rd. 101.600 EUR gilt entsprechendes. Insbesondere hat die Beklagte - im Rahmen ihrer Darlegungslast für den Verstoß der Klägerin gegen eine Schadensminderungspflicht - nicht dargelegt, dass und auf welche Weise und mit welchen Kosten in China (nach Scheitern des ersten Entsorgungsversuchs) - eine ebenso sichere Entsorgung der LWL wie in Deutschland möglich gewesen sein soll. ff. Selbst wenn der Senat annehmen wollte, die Beklagte hätte mit ihrem vorstehenden Vorbringen einer Unverhältnismäßigkeit zugleich geltend machen wollen, dass es sich - in Bezug auf die Vertragspflicht „Entsorgung gemäß § 3 Abs. 23 i.V.m. Anlage 2 bzw. R1-13“ - bei der von der A… bzw. der Klägerin nunmehr im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Vernichtung/Beseitigung der LWL um eine von der Vertragspflicht abweichende (und letztlich darüber hinausgehende) Art der Abfallentsorgung handele, könnte sie darauf aus den vorstehenden Gründen nicht den Einwand sog. Sowiesokosten stützen. II. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 2 GG durch das Landgericht liegt nicht vor. 1. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ordnungsgemäß i.S.v. § 373 ZPO Beweis angetreten hat, insbesondere ihre in das Wissen der benannten Zeugen gestellten tatsächlichen Behauptungen (insbesondere zur Abrede einer Vernichtung/Beseitigung der LWL) hinreichend substantiiert hat. 2. Denn bereits aus der Auslegung der dem hier in Rede stehenden Vertrag zugrundeliegenden Erklärungen beider Parteien nach den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen folgt, dass das Verhalten der Beklagten pflichtwidrig war, als sie die – zumindest - vereinbarte Verwertung der LWL i.S.v. § 2 Abs. 23 KrWG i.V.m. Anlage 2 (dort R 1-13) weder selbst ordnungsgemäß und abschließend durchgeführt hat, noch dafür im Rahmen der Beauftragung der B… (als ihres Subunternehmers und Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB) hinreichend Sorge getragen hat. Einer Vernehmung der von der Klägerin für eine angebliche Abrede über die Vernichtung/Beseitigung der LWL benannten Zeugen bedurfte es daher in erster Instanz nicht und bedarf es auch nicht in zweiter Instanz. III. Die Nebenansprüche in Gestalt von vorgerichtlichen Kosten für das anwaltliche Schreiben vom 13.07.2016 (Anlage K 4) und Zinsen stehen der Klägerin - unter Berücksichtigung ihrer Schreiben vom 08.01.2016 (Anlage K 2) bzw. vom 17.06.2016 (unter Fristsetzung bis zum 30.06.2016, vgl. 7 GA unten) - aus Verzug zu (§§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. E. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 108.229,33 EUR festgesetzt. F. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.