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Urteil

1 U 61/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0206.1U61.17.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. März 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – 3 O 317/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. März 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – 3 O 317/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Die am 20. März 1962 geborene Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall vom 16. Januar 2014 als Fußgängerin auf dem Gehweg von dem bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten LKW Daimler (Sprinter) der Beklagten zu 2. erfasst und zu Boden geschleudert. Der Fahrzeugführer, der Beklagte zu 1., entfernte sich nach der Kollision unerlaubt vom Unfallort. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin erlitt bei dem Unfall unstreitig folgende Primärverletzungen: Gehirnerschütterung, eine Kopfplatzwunde, eine Unterschenkelprellung links, eine Ellenbogenprellung links, eine Halswirbelsäulenverrenkung und eine Thoraxprellung rechts. Sie befand sich vom 16. bis zum 21. Januar 2014 in stationärer Behandlung und war für dreieinhalb Monate krankgeschrieben. Vorgerichtlich zahlten die Beklagten an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 €. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiteren materiellen und immateriellen Schadens. Sie hat behauptet, sie leide infolge des Unfalls nach wie vor an Schmerzen, insbesondere an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese äußerten sich insbesondere in erhöhter Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsschwäche. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. W. S. vom 29. Oktober 2016 stattgegeben, weil es aufgrund des Gutachtens davon überzeugt sei, dass die Klägerin an einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung leide. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, deren Ziel weiterhin die Abweisung der Klage ist. Sie beanstanden, das Landgericht habe aufgrund des Maßstabes von § 286 ZPO nicht zu dem angenommenen Beweisergebnis gelangen dürfen. Jedenfalls fehle es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Im Einzelnen führen sie aus: Das Unfallereignis sei als Bagatellunfall nicht geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass es sich auch lediglich um eine posttraumatische Verbitterungsstörung bzw. eine somatoforme Störung handeln könne. Zudem fehle es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Eine psychische Störung aufgrund eines Bagatellunfalls könne nur mit einer unangemessenen Lebensverarbeitung erklärt werden und falle daher in das eigene Lebensrisiko des Geschädigten. Die Beklagten sind schließlich der Auffassung, der immaterielle Schaden sei jedenfalls durch die vorgerichtliche Zahlung von 5.000 € angemessen und hinreichend ausgeglichen worden. Die Beklagten machen schließlich geltend, dass ein berechtigtes Feststellungsbegehren nicht bestehe. Es seien keine Befunde erhoben worden, wonach noch psychotherapeutische Maßnahmen erforderlich seien. Die Beklagten beantragen nunmehr, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat auf der Grundlage von §§ 7, 17, 18, 11 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000 €. Vorprozessual hat sie bereits einen Schmerzensgeldbetrag von 5.000 € erhalten, so dass der mit der Klage verlangte weitere Betrag von 5.000 € vom Landgericht zu Recht zuerkannt worden ist. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin unfallbedingt neben den vom Landgericht als unstreitig bezeichneten Verletzungen (Gehirnerschütterung, Kopfplatzwunde, Unterschenkelprellung links, Ellenbogenprellung links, HWS-Verrenkung und Thoraxprellung rechts) eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Wegen der Folgen der unstreitigen Verletzungen war sie dreieinhalb Monate krankgeschrieben und vom 16. – 21. Januar 2014 in stationärer Behandlung. An diese Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Das Landgericht hat seine Feststellungen auf das Ergebnis des von ihm eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. S. vom 29. Oktober 2016 gestützt. Dessen Ausführungen sind auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht zu beanstanden. aa) Soweit die Beklagten in der Berufungsbegründung unter Ziffer I. 1. Einwendungen gegen die Feststellungen des Gutachters erheben, weil dieser nicht berücksichtigt habe, dass auch – lediglich – eine posttraumatische Verbitterungsbelastung oder somatoforme Störung vorliegen könne und hierzu eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen bzw. ein weiteres Sachverständigengutachten beantragen, können sie hiermit nicht (mehr) gehört werden, weil sie mit diesem Vorbringen im Berufungsverfahren präkludiert sind (§ 531 ZPO). Das Gutachten ist den Parteien vom Landgericht durch Beschluss vom 7. November 2016 unter Fristsetzung nach § 411 Abs. 4 ZPO zur Stellungnahme zugeleitet worden. Die Beklagten haben in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 keine substantiierten Einwendungen erhoben. Sie haben lediglich ausgeführt, dass der Klägerin das Schmerzensgeld nicht zustehe, auch wenn sie nach dem psychiatrischen Gutachten „unfallbedingt eine leichte bis mittelgradige nur teilweise remittierte posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat“, weil das gezahlte Schmerzensgeld ausreichend sei. Der neue Vortrag der Berufungsbegründung ist auch nicht zulassungsfähig, weil ein Ausnahmefall des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. bb) Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 weiter eingewandt haben, die Klägerin sei in der Lage in einem Krankenhaus zu arbeiten und könne sich offenbar hinreichend von ihrer Krankheit ablenken, enthält dieser Vortrag keine substantiierten Einwendungen gegen das Gutachten. cc) Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der auf Grundlage des Gutachtens getroffenen Feststellungen des Landgerichts begründen könnten. (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten muss die psychiatrische Erkrankung, d.h. die posttraumatische Belastbarkeitsstörung, nicht gemäß § 286 ZPO bewiesen sein. Sind die – haftungsbegründenden – unfallbedingten Primärverletzungen, wie im vorliegenden Fall, unstreitig, greift für den Geschädigten in Bezug auf den Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung die Beweiserleichterung des § 287 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 287 Rn. 3). Das heißt im konkreten Fall, dass die behauptete posttraumatische Belastungsstörung (nur) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben und auf den Unfall zurückzuführen sein muss. Das ist nach den getroffenen Feststellungen des Landgerichts unzweifelhaft der Fall. Allerdings ist bei der Befunderhebung von psychischen Beschwerden und oder Schmerzsymptomen aufgrund des Unfalls stets zu berücksichtigen, dass die Befunderhebungen häufig hauptsächlich auf den Darstellungen der Betroffenen beruhen und diese immer subjektiv sind. Mit dieser Problematik haben sich aber sowohl der Gutachter als auch das Landgericht eingehend auseinandergesetzt. So führt der Sachverständige in seinem Gutachten auf S. 20 aus, dass durchaus „auf einer Metaebene zur Validität der Angaben der Betroffenen Stellung bezogen“ werden könne und sich bei der Exploration keine Hinweise darauf ergeben haben, dass die Klägerin „eine bewusste und absichtsvolle Tendenz zur Erzeugung oder Erfindung von Gesundheitsproblemen zur Erreichung eines zum Beispiel sekundären Krankheitsgewinnes“ haben könnte. Dieser Einschätzung hat sich das Landgericht angeschlossen. Auch für den Senat bestehen keine Zweifel am Vorliegen der vom Landgericht festgestellten Beschwerden der Klägerin. (2) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zurechnungszusammenhang nicht gegeben oder unterbrochen sein könnte. Die von der Berufung zu diesem Problemfall zitierten Entscheidungen greifen nicht. Der vorliegende Fall kann schon deshalb nicht als reiner Bagatellunfall bezeichnet werden, weil die Klägerin – anders als die angeblich Geschädigte in dem Fall des OLG Köln, 29. Juli 1999, 1 U 27/99 = NJW-RR 2000, 760 - selbst am Körper nicht unerheblich verletzt und deshalb für mehrere Tage in stationärer Behandlung gewesen ist. Auch in dem Fall, der der Entscheidung des OLG Hamm, 22. Februar 2001, 6 U 29/00 = NZV 2002, 234 zugrunde lag, hatte die dortige Klägerin – anders als vorliegend - durch den Unfall keine unmittelbaren Körperverletzungen erlitten. Vielmehr ging es um einen mittelbaren Schockschaden, der durch die Nachricht vom Tod ihres Ehemannes verursacht worden sein sollte. In der Entscheidung des BGH vom 5. Februar 1985 (VI ZR 198/83 = BGHZ 93, 351), in dem eine Haftung bejaht wurde, ging es um die Geburt eines Kindes mit Hirnschäden, weil die Mutter durch Nachricht vom Unfalltod ihres Ehemannes einen Schock erlitten hatte und es zu Durchblutungsstörungen gekommen war. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. b) Für die Bemessung des Schmerzensgeldes, ist grundsätzlich die Doppelfunktion des Anspruchs zu berücksichtigen, der dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden sowie zugleich Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen soll. Bei Schmerzensgeldansprüchen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen steht in der Regel die Ausgleichsfunktion im Vordergrund (vgl. z.B. Senat 7. Juni 2011, 1 U 55/09; KG, 12. September 2002, 12 U 9590/00). Maßgeblich sind dann vor allem die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers (BGH, 12. Mai 1998, VI ZR 182/97; Senat 7. Juni 2011, 1 U 55/09). Das ausgeurteilte Schmerzensgeld von weiteren 5.000 € bewegt sich in der Größenordnung im Betragsrahmen, der in vergleichbaren Fällen von der Rechtsprechung zugrunde gelegt worden ist und fügt sich in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur ein. Darunter finden sich folgende Entscheidungen: Durch Urteil vom 24. November 1992 (5 U 2599/91 = NZV 1993, 434 f.) hat das OLG München bei Feststellung eines HWS-Syndroms und nachfolgender Ausprägung eines psychopathologischen Krankheitsbildes mit zunehmender Manifestation ein Schmerzensgeld von 7.669,38 € zuerkannt. Das OLG München hat in einer weiteren Entscheidung vom 21. März 2014 (10 U 3341/13 = BeckRS 2014, 07364) bei Feststellung eines HWS-Syndroms 1. Grades und Prellungen (Unterarm und Schienbein) eine Chronifizierung von Schmerzen im HWS-Bereich festgestellt und ein Schmerzensgeld von 13.000 € ausgeurteilt. Das LG Bayreuth hat mit Urteil vom 23. Juli 2008 (23 O 501/06) ein Schmerzensgeld von 12.000 € zuerkannt; festgestellte Verletzungen und Folgen: HWS-Syndrom mit Wirbelsäulenverletzung und posttraumatischen, psychischen Beeinträchtigungen (Depressionen, Angst und Schlafstörungen). Im vorliegenden Fall ist auch aus Sicht des Senats aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Beklagte zu 1. als Unfallverursacher nach dem Ereignis vom Unfallort entfernt hat, ohne sich um die Klägerin zu kümmern und sicherzustellen, dass ihr die erforderliche ärztliche Hilfe zuteil wird. Dieses Verhalten ist grob rücksichtslos. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich dies negativ auf die seelische Verarbeitung des Unfalls durch den Geschädigten auswirkt und muss daher berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der unstreitigen Primärverletzungen und einer posttraumatischen Belastungsstörung, bei der ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen S. vom 29. Oktober 2016 bis zum Untersuchungstag eine vollständige Mission der Symptomatik noch nicht eingetreten war, erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000 € angemessen und ausreichend, um der Doppelfunktion gerecht zu werden. 2. Das Landgericht hat zu Recht dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Es besteht ein rechtliches Interesse an der erstrebten Feststellung. Im Falle der Verletzung eines absoluten Rechts reicht für das erforderliche Feststellungsinteresse aus, wenn künftige Schadensfolgen - wenn auch nur entfernt - möglich sind (vgl. nur BGH, 9. Januar 2007, VI ZR 133/06). Ein Feststellungsinteresse ist danach nur zu verneinen, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, „mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen“. Diese Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis des Gutachtens vor. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auf S. 19 ausgeführt, eine vollständige Mission der Symptomatik - einer posttraumatischen Belastungsstörung - sei noch nicht eingetreten. Aufgrund des psychiatrischen/psychischen Befundes könne die Gefahr einer Chronifizierung der Symptome nicht ausgeschlossen werden. Es könne allerdings aus gutachterlicher Sicht noch nicht mit hinreichender Evidenz festgestellt werden, dass eine Besserung der psychischen Beschwerden nicht mehr zu erwarten sei. Damit ist nicht nur das rechtliche Interesse an der erstrebten Feststellung zu bejahen. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 6.000 €. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.