Beschluss
I-10 W 441/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:0206.I10W441.17.00
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Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 212. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 2017 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 212. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 2017 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO (ab 1. September 2009: § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO) fällt auch die Festgebühr nach Nr. 15213 KV-GNotKG mehrfach an, wenn in einem Auskunftsersuchen nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Anträge zusammengefasst sind, denen unterschiedliche Lebenssachverhalte zu Grunde liegen. Wird das Auskunftsbegehren auf die Verletzung von Rechten an mehreren verschiedenen geschützten Werken gestützt, so liegt eine Mehrzahl von Anträgen vor, die jeweils eine gesonderte Gebühr nach Nr. 15213 Ziffer 4 KV-GNotKG auslösen (vgl. I-10 W 11/09, Beschluss vom 12. März 2009). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Die Rechtsprechung des Senats zu § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO bzw. § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO gilt unter der Geltung des GNotKG unverändert fort. Aus den Gesetzesmotiven ergibt sich, dass das GNotKG insoweit keine Änderung der Rechtslage mit sich bringen sollte, sondern dass „die Nummern15213 und 15214 unverändert die bisher in § 128e KostO bestimmten Gebühren für Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Verwendung von Verkehrsdaten übernehmen“ (BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 215). Fehl geht die Auffassung der Beschwerde, der Gesetzgeber habe die Kosten zum Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG schon immer als Verfahrensgebühr regeln wollen, sei jedoch wiederholt fehlinterpretiert worden. Denn in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde die vorstehend zitierte Auffassung des Senats nahezu einhellig geteilt (vgl. OLG Köln, 2 Wx 391/12, Beschluss vom 28. Januar 2013; OLG Karlsruhe, 6 W 69/11, Beschluss vom 12. Dezember 2011; OLG Frankfurt, 11 W 27/09, Beschluss vom 15. April 2009). Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung äußert, dass die Gebühren im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung „unverändert übernommen“ werden, bzw. dieses voraussetzend das GNotKG erlässt, so kann dies nur so interpretiert werden, dass auch weiterhin davon ausgegangen werden soll, dass es sich gebührenrechtlich um mehrere Anträge handelt, die jeweils eine gesonderte Gebühr auslösen, wenn ein Antragsteller in einer einzigen Antragsschrift auf Grundlage des § 109 Abs. 9 UrhG mehrere unterschiedliche, verschiedene Werke betreffende Rechtsverletzungen geltend macht. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist dies unbedenklich. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang sind. Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (BVerfG, 1 BvL 7/96, Beschluss vom 27. August 1999, juris Rn. 17). Gemessen daran begegnet weder der Gebührentatbestand Nr. 15213 KV-GNotKG noch dessen vorliegend vertretene Auslegung verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Differenzierung nach der Anzahl der Lebenssachverhalte ist sachgerecht und führt – wie auch im Zivilprozess – dazu, dass eine Mehrheit von Streitgegenständen zu einer Erhöhung der Kostenlast führt. Die Gebühr – unabhängig von jeglichen inhaltlichen Kriterien – verfahrensbezogen zu interpretieren, würde die Gebührenhöhe hingegen im Ergebnis vom Antragsgeschick des Verfahrensvertreters bzw. von der Zufälligkeit abhängig machen, wie viele der Anträge unter Dringlichkeitsaspekten faktisch zusammengefasst werden können. Diese formale Betrachtung wäre der Gebührengerechtigkeit abträglich. Zwar bringt es der Charakter der Festgebühr mit sich, dass keine Wertaddition stattfindet, sondern die Gebühr mehrfach anfällt. Auch dies rechtfertigt angesichts der (maßvollen) Gebührenhöhe von 200 € aber nicht die Beurteilung, der Gesetzgeber habe seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der Schaffung von Kostentatbeständen unter Überschreitung der verfassungsrechtlichen vorgegebenen Grenzen verlassen bzw. das Verfassungsrecht gebiete eine Interpretation des Kostentatbestandes im Sinne einer weniger sachgerechten Betrachtung allein anhand formaler Kriterien. II. Der Kostenausspruch folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.