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Beschluss

VII-Verg 55/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0207.VII.VERG55.16.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 25. November 2016 (VK 1 - 42/16) aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird im Vergabeverfahren betreffend die „Bereitstellung von Notärztinnen und Notärzten für den kommunalen Rettungsdienst“, Los zwei, die Erteilung eines Zuschlags aufgrund der bestehenden Ausschreibungsbedingungen untersagt.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer, die der Antragstellerin in jenem Verfahren entstandenen Aufwendungen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren:                bis 155.000 Euro

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 25. November 2016 (VK 1 - 42/16) aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird im Vergabeverfahren betreffend die „Bereitstellung von Notärztinnen und Notärzten für den kommunalen Rettungsdienst“, Los zwei, die Erteilung eines Zuschlags aufgrund der bestehenden Ausschreibungsbedingungen untersagt. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer, die der Antragstellerin in jenem Verfahren entstandenen Aufwendungen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB werden der Antragsgegnerin auferlegt. Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 155.000 Euro G r ü n d e : I. Die Antragsgegnerin schrieb nach Inkrafttreten des GWB 2016 den Abschluss von Dienstleistungsverträgen zur Bereitstellung von Notärztinnen und Notärzten für ihren kommunalen Rettungsdienst im offenen Verfahren EU-weit in zwei Losen aus. Die Vertragsdauer soll jeweils vier Jahre betragen. Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis. Streitbefangen ist das Los zwei. Es betrifft im Wesentlichen das Bereitstellen von Notärztinnen/Notärzten zur Besetzung eines Notarzt-Einsatzfahrzeugs, das Stellen einer Oberärztin/eines Oberarztes Rettungsdienst und einen Sonderbedarf für die D. Kirmes. Gemäß der Leistungsbeschreibung sollten die zur Verfügung gestellten Notärztinnen/Notärzte unter anderem mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen: - Gültige Approbation als Ärztin/Arzt, - mindestens 24-monatige klinische Tätigkeit, - (davon) sechs Monate Weiterbildung ganztägig in Intensivmedizin, Anästhesiologie oder in der Notfallaufnahme, deren Tätigkeitsspektrum zu grundlegenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen befähigt - unter besonderer Berücksichtigung der Themen Differenzierte Katecholamintherapie, Atemwegsmanagement, Differenzierte Beatmungstherapie (invasiv und nicht-invasiv) sowie Notfall-Narkoseführung, - laufende oder abgeschlossene Weiterbildung in einem Fach mit engem Bezug zur Intensiv- und Notfallmedizin (Innere Medizin, Chirurgie, Anästhesiologie, Allgemeinmedizin), - Fachkundenachweis „Arzt im Rettungsdienst“ beziehungsweise Zusatzweiterbildung Notfallmedizin einer Landesärztekammer … In Bezug auf die oder den zu stellenden Oberärztin oder Oberarzt Rettungsdienst formulierte die Leistungsbeschreibung unter anderem folgende Mindestvoraussetzungen: - Gültige Approbation als Ärztin/Arzt, - abgeschlossene Weiterbildung in einem Fach mit engem Bezug zur Intensiv- und Notfallmedizin (Innere Medizin, Chirurgie, Anästhesiologie, Allgemeinmedizin), - Zusatzweiterbildung Notfallmedizin einer Landesärztekammer … Daraufhin verlangte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin, auch Ärzte mit der Fachkompetenz „Orthopädie und Unfallchirurgie“ zum notärztlichen Dienst zuzulassen, weil sie solche Ärzte in ihren Kliniken zahlreich beschäftigt. In der darüber entstandenen Korrespondenz lehnte die Antragsgegnerin eine derartige Erweiterung jedoch ab und präzisierte den Begriff „Fach“ nebst einer Erläuterung des Fachgebiets „Chirurgie“ in einem „Änderungen im Leistungsverzeichnis“ genannten und Ende September 2016 veröffentlichten Dokument wie folgt: Der Rettungsdienst braucht aus Sicht des Aufgabenträgers notärztliche Allrounder, d.h. Notfallmediziner/innen, welche intensivmedizinisch umfangreich ausgebildet sind und insbesondere Störungen der Vitalfunktionen sicher nicht-invasiv und invasiv versorgen können - gerade bei internistischen, neurologischen und Vergiftungs-Notfällen, welche den Hauptanteil der Einsätze ausmachen. Höchste chirurgische Kompetenzen/Spezialisierungen z.B. im Bereich der Herzchirurgie, der Kinderchirurgie oder der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie, sind aus Sicht des Aufgabenträgers in der präklinischen Notfallmedizin ebenso von untergeordnetem Nutzen wie umfangreiche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten der konservativen Behandlung und operativen Versorgung von Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane (Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie). Die ärztlich-fachliche Konzentration auf Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane wird aus Sicht des Aufgabenträgers - auch und gerade aufgrund zahlreicher negativer Erfahrungen der vergangenen Jahre im Rettungsdienst der Stadt H - den Bedürfnissen eines großstädtisch geprägten Rettungs- und Notarztdienstes nicht gerecht. Sog. „Chirurgische Notfälle“ stellen im Notarztdienst der Stadt H mit ca. … % des Einsatzaufkommens lediglich eine Ausnahme dar; meist handelt es sich hierbei um geringfügige, nicht lebensgefährliche Verletzungen. Darüber hinaus verteilen sich die „Chirurgischen Notfälle“ auf gefäß-, Thorax-, unfall-, viszeral-, kinder- und gynäkologisch-chirurgische Einsätze. Eine derart breit ausgerichtete notfallmedizinische Kompetenz sieht der Aufgabenträger im Bebiet Chirurgie innerhalb der Facharztkompetenz 6.1 Allgemeine Chirurgie. … In Bezug auf das Gebiet „Chirurgie“ entsprechen die Anforderungen der Ausschreibung … insbesondere der Facharztkompetenz 6.1. FA Allgemeine Chirurgie . Die Facharztkompetenz „FA Orthopädie und Unfallchirurgie“ erfüllt die Qualitätsanforderungen der Ausschreibung … für den Notarztdienst der Stadt H nicht . Mit Anwaltsschreiben vom 13. Oktober 2016 ließ die Antragstellerin den Ausschluss von Ärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie als sachlich ungerechtfertigt rügen. Die Antragsgegnerin half der Rüge nicht ab und begründete dies im Schreiben vom 19. Oktober 2016. Unter dem 24. Oktober 2016 reichte die Antragstellerin ein Angebot zu Los zwei ein, wobei sie im Begleitschreiben darauf aufmerksam machte: Unser Angebot steht unter folgenden Vorbehalten: • Die Facharztkompetenz „FA für Orthopädie und Unfallchirurgie“ wird formell anerkannt als die Facharztgruppe, die die Qualitätsanforderung der Ausschreibung … für den Notarztdienst der Stadt H erfüllt . • Der § 2 Abs. 5 der „Vereinbarung über die Bereitstellung von Notärztinnen und Notärzten für den Kommunalen Rettungsdienst des Auftraggebers“ ist dahingehend zu erweitern, dass der Auftraggeber vor den in diesem Abs. genannten Entscheidungen ein Fachgremium (der ÄLRD* und zusätzlich jeweils ein Leitender Notarzt oder Chefarzt der Auftragnehmer) konsultiert. Der Auftraggeber wird durch dieses Fachgremium nicht in seiner grundsätzlichen Entscheidungsbefugnis eingeschränkt. Es dient einer qualitätsorientierten Kommunikation und der Sachlichkeit der Entscheidungsfindung, die für einzelne Notärztinnen und Notärzte und für den Auftragnehmer gegebenenfalls mit jeweils weitreichenden Konsequenzen verbunden ist. *Ärztlicher Leiter Rettungsdienst § 2 Abs. 5 der den Vergabeunterlagen im Entwurf beigefügten Vereinbarung über die Bereitstellung von Notärztinnen und Notärzten sieht in der Originalfassung vor: Stellt der Aufgabenträger fest, das die/der eingesetzte NA nicht den Anforderungen der Absätze 1 - 4 entspricht oder aus anderem Grund für den Notarztdienst nicht geeignet ist, kann er die weitere Bereitstellung dieser NA für den Rettungsdienst ablehnen und vom Auftragnehmer die unverzügliche Gestellung eines geeigneten Ersatzes verlangen. Ebenso kann der Aufgabenträger die Beseitigung der in der Person des NA liegenden Mängel (z.B. Nachschulung, Rezertifizierung) verlangen. Die Entscheidung wird von Aufgabenträger nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. Im Falle einer Ablehnung begründet der Aufgabenträger seine Entscheidung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer. Ebenfalls unter dem 24. Oktober 2016 reichte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag ein, mit dem sie begehrte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Zuschlag für Los zwei nur unter Berücksichtigung ihres, der Antragstellerin, Angebots und Einbeziehung von Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie, insbesondere mit der Zusatzweiterbildung „Notfallmedizin“ zu erteilen. Die Antragsgegnerin ist dem Nachprüfungsantrag entgegengetreten. Im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren haben die Beteiligten über die Antragsbefugnis der Antragstellerin, über von dieser vorgenommene Änderungen an den Ausschreibungsbedingungen sowie über die sachliche Rechtfertigung der Beschränkung des notärztlichen Dienstes auf die Fachgebiete Innere Medizin, Chirurgie, Anästhesiologie und Allgemeinmedizin gestritten. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit auf ihre Bestimmungsfreiheit berufen. Sie hat geltend gemacht, in den vergangenen Jahren habe es in ihrem Rettungsdienst zum Teil erhebliche Probleme mit auf dem Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie tätigen Notärzten gegeben. Es hätten etwa … solchermaßen tätige Ärzte aus dem Notarztdienst entfernt werden müssen, weil es zu Behandlungsfehlern gekommen sei. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag für zulässig, aber unbegründet erachtet. In der Sache hat sie dies mit der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers beim Beschaffungsgegenstand begründet. Die Antragsgegnerin habe sich - auch aufgrund nachteiliger Erfahrungen in der Vergangenheit - fehler- und willkürfrei dafür entschieden, einen höheren Qualitätsmaßstab an die Qualifikation der Notärzte anzulegen. Außerdem habe die Antragstellerin in zwei Punkten Änderungen an den Ausschreibungsbedingungen angebracht, was zum Ausschluss ihres Angebots führe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung verwiesen. Dagegen geht die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde vor, mit der sie beantragt, 1. den angefochtenen Beschluss aufzuheben; 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Angebotswertung unter Einbeziehung ihres, der Antragstellerin, Angebots zu wiederholen. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Verfahrensbeteiligten wiederholen und ergänzen im Beschwerdeverfahren ihre gegensätzlichen Standpunkte. Die Antragsgegnerin hat zudem eine Dokumentation über Behandlungsfehler von Orthopäden und Unfallchirurgen im Rettungsdienst der Stadt in den vergangenen Jahren vorgelegt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Vergabekammer und die beigezogenen Vergabeakten, insbesondere auf die vorbezeichneten Aktenbestandteile, Bezug genommen. Der Senat hat zur Frage der sachlichen Rechtfertigung eines allgemeinen Ausschlusses von Ärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie vom notärztlichen Rettungsdienst Beweis durch Einholen eines mündlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Dr. M. erhoben (ordentlicher Professor an der Technischen Hochschule L., Ärztlicher Leiter Rettungsdienst der Berufsfeuerwehr der Stadt L., Leiter des Instituts für Notfallmedizin der Berufsfeuerwehr L. und Vorsitzender des Vorstands des Bundesverbands der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst E. e.V.). II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet. 1. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags: Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 160 Abs. 2 GWB) und hat ihrer Rügeobliegenheit genügt (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Die Antragsbefugnis der Antragstellerin lässt sich entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht mit der Begründung verneinen, die Antragstellerin habe mit den beiden im tatbestandlichen Teil dieses Beschlusses dargestellten Vorbehalten die Ausschreibungsbedingungen geändert, was zum Ausschluss ihres Angebots führe (vgl. §§ 57 Abs. 1 Nr. 4, 53 Abs. 7 Satz 1 GWB). Die Vergabekammer hat dem zu Recht entgegengehalten, dass die Antragstellerin, sofern ihrem hauptsächlichen und gegen einen allgemeinen Ausschluss von Ärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie gerichteten Begehren stattgegeben würde und die Ausschreibungsbedingungen abgeändert werden müssten, im Wege einer „zweiten Chance“ ein neues, vergaberechtskonformes Angebot einreichen kann. Ein Interesse am Auftrag und eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin stehen nicht in Frage. Letztere sieht der Senat freilich nicht, wie die Vergabekammer (was auch an der Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 13. April 2016 - VII-Verg 47/15 deutlich wird), in einer Verletzung der vergaberechtlichen Grenzen der Beschaffungsautonomie des öffentlichen Auftraggebers (vgl. § 31 Abs. 6 VgV), sondern in einer behaupteten Überschreitung der dem Auftraggeber bei der Bestimmung der Eignungsanforderungen gesetzlich gesetzten Grenzen (§ 122 Abs. 4 GWB, § 46 Abs. 1 VgV). Auch ein möglicher Schaden - eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Auftragschancen - durch die Beschränkung des Notdienstes auf Ärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Anästhesiologie und Allgemeinmedizin ist von der Antragstellerin dargetan worden. Im Senatstermin vom 8. November 2017 hat ihr Geschäftsführer unbestritten angegeben, die Antragstellerin beschäftige im Facharztbereich Orthopädie und Unfallchirurgie in ihren Kliniken überproportional zahlreiche Ärzte, nämlich etwa …. Allein unter den übrigen Ärzten Notärzte für die streitbefangene Ausschreibung zu finden, sei in ihrer Lage schwierig; diese seien nicht in ausreichender Zahl vorfügbar, wenn der Klinikbetrieb nicht beeinträchtigt werden solle. Die Beschränkung der Ausschreibung wirke sich nachteilig auf ihren Krankenhausbetrieb aus und benachteilige sie, die Antragstellerin, bei der Kalkulation. Dies läst sich nachvollziehen, zumal die Antragstellerin wegen der Beschränkung der Ausschreibung auf bestimmte Fachrichtungen zu Umdisponierungen im Klinikbetrieb und zu Neueinstellungen angehalten werden kann, welche die Kalkulation eines Angebots erschweren und dieses verteuern kann. Die Rügefrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist mit der Rüge vom 13. Oktober 2016, nachdem die geänderte Leistungsbeschreibung auf der gewählten Vergabeplattform Ende September 2016 von der Antragsgegnerin veröffentlich worden ist, unwiderlegt eingehalten worden. 2. Begründetheit des Nachprüfungsantrags: Der Nachprüfungsantrag ist begründet. a) Nichtzulassung von Ärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie zum Rettungsdienst: aa) Die Antragsgegnerin hat in der Leistungsbeschreibung der Sache nach Eignungsanforderungen gestellt (vgl. § 122 Abs. 4 GWB, § 46 Abs. 1 VgV - die berufliche Leistungsfähigkeit betreffend). Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen (§§ 122 Abs. 4, 97 Abs. 1 Satz 2 GWB - Verhältnismäßigkeitsprinzip). Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, sowie bei Dienstleistungsaufträgen darf die berufliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen auch anhand ihrer Fachkunde, Effizienz, Erfahrung und Verlässlichkeit beurteilt werden (§ 46 Abs. 1 VgV). Soweit in den genannten Vorschriften Regeln für Eignungsanforderungen an Unternehmen aufgestellt worden sind, darf der öffentliche Auftraggeber diese gleichermaßen auf die zur Ausführung des Auftrags einzusetzenden Kräfte beziehen. Bei dem gegebenen Normenbestand unterliegen die vom Auftraggeber aufgestellten Eignungsanforderungen einer dichten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen. Zwar hat der Auftraggeber einen Festlegungsspielraum. Ein Ermessen gibt es im Rechtssinn aber nicht. bb) Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. K. hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Einen Facharzt für Notfallmedizin gibt es in E. nicht. Die bislang kodifizierten Anforderungen für eine Notarztausbildung seien generell ungenügend. Darüber sei die Antragsgegnerin in der Ausschreibung aber ohnehin bereits hinausgegangen: - Gefordert werde für Notärzte nicht nur eine 18-monatige, sondern eine 24-monatige klinische Tätigkeit. - Außerdem werde nicht nur eine dreimonatige Weiterbildung in Intensivmedizin, Anästhesiologie oder in der Notfallaufnahme, deren Tätigkeitsspektrum zu grundlegenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen befähigt - unter besonderer Berücksichtigung der Themen Differenzierte Katecholamintherapie, Atemwegsmanagement, Differenzierte Beatmungstherapie (invasiv und nicht-invasiv) sowie Notfall-Narkoseführung, sondern eine sechsmonatige Weiterbildung verlangt. - Und schließlich werde eine laufende oder abgeschlossene Weiterbildung in einem Fach mit engem Bezug zur Intensiv- und Notfallmedizin (Innere Medizin, Chirurgie, Anästhesiologie, Allgemeinmedizin) zum Maßstab erhoben - ebenso wenig eine allgemeine Anforderung. Einen pauschalen Ausschluss von Ärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie vom Notdienst hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang aufgrund seiner Erfahrungen für sachlich ungerechtfertigt gehalten. Beim Einsatz von Notärzten sei auf die individuellen Kenntnisse und Erfahrungen abzustellen, die oftmals eine Eignung belegten (oder aber zu einer Verneinung führen könnten). Bestätigt wird dies dadurch, dass zum Beispiel der F.-S.-Kreis zeitnah einen Orthopäden als Leiter des ärztlichen Rettungsdienstes eingestellt hat. Die Ausführungen des Sachverständigen sind im Senatstermin von den Verfahrensbeteiligten nicht bezweifelt worden. Sie sind anschaulich und nachvollziehbar gewesen und werden deswegen vom Senat geteilt. Die von der Antragsgegnerin aufgestellten Eignungsanforderungen, die mit einem generellen Ausschluss von Ärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie verbunden sind, stehen zum Auftragsgegenstand zwar in Verbindung; sie stehen zu diesem aber in keinem angemessenen Verhältnis. Dazu hat der Senat auch bereits in den Beschlüssen vom 11. Dezember 2013 – VII-Verg 25/13 und 19. November 2014 – VII-Verg 30/14 entschieden, der öffentliche Auftraggeber dürfe diejenigen Eignungsanforderungen stellen, die zur Sicherstellung des Erfüllungsinteresses erforderlich sind, die mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen und die nicht unverhältnismäßig, nicht unangemessen und für Bewerber und Bieter nicht unzumutbar sind. Die Antragsgegnerin hat sich dagegen verteidigt, für eine Einzelfallprüfung der Eignung von Notärzten über keine ausreichenden Ressourcen zu verfügen. Damit dringt sie nicht durch. Schon das Gebot der Verhältnismäßigkeit (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB) fordert, dass vor einem generellen Ausschluss einer bestimmte Ärztegruppe vom Rettungswesen eine Einzelfallprüfung vom öffentlichen Auftraggeber vorgenommen wird. Dieser hat die Vergabestelle mit den dafür notwendigen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. cc) Vorfälle in der Vergangenheit: Die Antragsgegnerin hat mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumentation … Fälle von Behandlungsfehlern mit zum Teil tödlichen Folgen durch Orthopäden und Unfallchirurgen im ärztlichen Rettungsdienst in der Zeit von Dezember 2014 bis Januar 2017 namhaft gemacht. Dies erfordert jedoch keine andere rechtliche Beurteilung der Sache. Es handelt sich um lokale Einzelfälle, bei denen ebenso wenig der Nachweis geführt worden ist, die behaupteten Behandlungsfehler seien ursächlich für die geltend gemachten Todesfolgen gewesen. Dies entspricht auch der Einschätzung des Sachverständigen, der der Senat folgt. b) Änderungen an den Ausschreibungsbedingungen: Die in zwei Vorbehalten zum Ausdruck gekommenen Änderungen der Antragstellerin an den Ausschreibungsbedingungen wirken sich nicht nachteilig für diese aus. Denn die Antragsgegnerin hat die Ausschreibungsbedingungen zu ändern und hat die Ausschreibung auch für Ärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie zu öffnen. Nach Veröffentlichung jener Änderung haben alle potentiellen Bieter Gelegenheit, neue Angebote einzureichen, zu bekommen, mit denen sie Ausschlussgründe vermeiden können. c) Entscheidung: Auf den festgestellten Rechtsverstoß hat der Senat als Beschwerdegericht – wie die Vergabekammer – die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern (§ 168 Abs. 1 Satz 1 GWB). Dies ist im Streitfall die Untersagung des Zuschlags. Dagegen kann der Senat der Beschwerde nicht nach dem gestellten Antrag, der Antragsgegnerin eine Wiederholung der Angebotswertung unter Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin aufzugeben, stattgeben. Damit unterläge das Angebot der Antragstellerin weiterhin einem Ausschluss wegen einer Änderung an den Vergabeunterlagen (§ 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV), und zwar zumindest deswegen, weil sie an § 2 Abs. 5 des Vereinbarungsentwurfs über die Bereitstellung von Notärzten Änderungen angebracht hat. Der Senat darf aber ebenso wenig in den Entscheidungsspielraum der Antragsgegnerin eingreifen, wie sie den Rechtsverstoß beheben will. Sie kann dies tun, indem sie die Ausschreibung nunmehr für Orthopäden und Unfallchirurgen öffnet. Dabei hat sie sich auch zu entscheiden, ob sie ausschließlich Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie für den Notarztdienst zulassen will oder ob diese Anforderung dem zur Verfügung zu stellenden Oberarzt Rettungsdienst vorbehalten bleiben soll und „einfache“ Notärzte auch solche sein können, die sich in einer laufenden Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin, Chirurgie, Anästhesiologie, Allgemeinmedizin oder Orthopädie und Unfallchirurgie befinden. In jedem Fall bedarf es freilich einer vorherigen Änderung der Ausschreibungsbedingungen, die hinsichtlich der Art und Weise, wie sie ausfallen soll, der Antragsgegnerin zu überlassen ist. Dies verweist den Senat darauf, mit der Beschwerdeentscheidung lediglich eine Untersagung des Zuschlags auf der Grundlage der bestehenden Ausschreibungsbedingungen auszusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 175 Abs. 2 GWB. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 50 Abs. 2 GKG. Der Bemessung ist der Bruttowert des Angebots der Antragstellerin zugrunde gelegt worden.