Urteil
I-16 U 83/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:0301.I16U83.17.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Februar 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Februar 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten nach Widerruf eines mit diesem angeblich abgeschlossenen Kommissionsgeschäfts Herausgabe einer Skulptur afrikanischer Stammeskunst Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des von dem Beklagten entrichteten „Kaufpreises“. Der Kläger ist Inhaber einer privaten Sammlung afrikanischer Kunst, zu der auch die streitgegenständliche afrikanische ...1 Skulptur mit ..... gehört. Er beabsichtigte im Frühjahr 2010, die Skulptur bestmöglich zu verkaufen. Aus diesem Grunde wandte er sich an den belgischen Kunsthändler A. Der Kläger hatte eine belgische Galerie gesucht, welche Skulpturen wie die streitgegenständliche ...1 Skulptur gut verkaufen können, weil ...1 Skulpturen aus ehemals belgischen Kolonien stammen. Der belgische Kunsthändler A empfahl dem Kläger, dass er die Skulptur über den Beklagten anbieten möge, weil dieser den größten Kundenstamm in Belgien habe. Der Beklagte gilt als Experte auf dem Gebiet der Stammeskunst Afrikas. Der in Stadt 1 ansässige Kläger suchte den Beklagten in seiner Galerie in Brüssel/Belgien auf, übergab ihm die Skulptur und vereinbarte mit ihm, dass er die Skulptur bestmöglich verkaufen sollte, wobei die Parteien sich auf ein Kaufpreislimit von 160.000,00 Euro und eine Vermittlungsprovision des Beklagten verständigten. Der Beklagte sollte die Skulptur absprachegemäß im Frühjahr 2010 auf der renommierten Kunstmesse TEFAF in Maastricht ausstellen, was er auch tat. Zum Ende der Messe teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er - angeblich – nur einen Käufer gefunden habe und dieser lediglich bereit sei, ihm insgesamt 130.000,00 Euro zu zahlen. Der Beklagte riet dem Kläger, diesen Kaufpreis zu akzeptieren. Der Kläger willigte daraufhin in den Verkauf zum Preis von 130.000,00 EUR ein. In Vollzug der Vereinbarung zahlte der Beklagte am 26.03.2010 unter Abzug der zwischen den Parteien vereinbarten Provision an den Kläger 110.000,00 EUR. Fünf Jahre später im Frühjahr 2015, entdeckte der Kläger, dass der Beklagte die Skulptur als aus seiner Privatsammlung stammend auf einer Ausstellung in Mailand anbot. Auf eine vom Kläger initiierte Anfrage der Kunstberaterin Frau B teilte der Beklagte für die Skulptur einen Kaufpreis von 750.000 EUR mit. Darauf bezugnehmend focht der Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 07.06.2015 die zwischen den Parteien getroffene Kommissionsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung an und forderte den Beklagten zur Rückgabe der Skulptur auf. Der Beklagte wies diesen Vorwurf zurück und behauptete, sein Kunde habe die Skulptur letztlich nicht abgenommen, woraufhin er, der Beklagte die Skulptur selbst übernommen habe. Mit Schreiben vom 25. August 2015 widersprach der Kläger dem Selbsteintritt des Beklagten in das Geschäft und widerrief die angebliche Kommission. Die Parteien haben erstinstanzlich über die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gestritten. Der Beklagte hat die Verbrauchereigenschaft des Klägers verneint und zudem behauptet, er habe seine Tätigkeit nicht auf Deutschland ausgerichtet. Er vertreibe seine Waren in seinen Geschäftsräumen in Brüssel und auf Kunstmessen außerhalb Deutschlands. Auch seine Werbung in dem Magazin X und auf seiner Homepage sei nicht auf Deutschland bezogen. Weitere Werbung betreibe er nicht. Ferner haben die Parteien über die Anwendung deutschen Rechts gestritten und die Annahme eines Kommissionsvertrages. Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 17 Abs. 1 Var. c) EuGVVO fehle. Es sei allerdings anzunehmen, dass der Kläger den Vertrag mit dem Beklagten als Verbraucher im Sinne der autonom auszulegenden Vorschrift abgeschlossen habe. Der Kläger betreibe weder eine Galerie noch einen Kunsthandel. Die Zuständigkeit scheitere jedoch daran, dass der Beklagte in Deutschland weder eine berufliche noch eine gewerbliche Tätigkeit ausübe und seine in Brüssel/Belgien ausgeübte Tätigkeit als Galerist auch nicht auf Deutschland oder anderer Mitgliedstaaten der EU einschließlich Deutschland im Sinne der Norm „ausgerichtet“ sei. Die in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 07.12.2010 – C 585/08 und C 144/09 – und des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 28.12.2012 – XI ZR 9/11 – dargestellten Anforderungen seien nicht erfüllt. Zwar sei die Tätigkeit des Beklagten international ausgerichtet. Diese folge aus seiner Internetpräsentation und der Schaltung von Annoncen in dem international als führend angesehenen X Magazine. Zudem beziehe der Beklagte auch Kunstwerke aus dem deutschen Auktionshaus C in Stadt 2 und habe unstreitig in der Vergangenheit auch Kunstwerke der X an fünf vom Kläger namentlich benannte Sammler dieser Kunst in Deutschland verkauft. Dennoch sei ein „ausgerichtet sein“ auf Deutschland nicht festzustellen. Allein die durch die Webseitenpräsenz vermittelte Internationalität reiche nicht aus, um einen internationalen Gerichtsstand zu begründen. Vielmehr müsse sich aus den geschäftlichen Aktivitäten ein spezifischer Bezug zu demjenigen Land ergeben, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz unterhalte. Dies sei nicht festzustellen. Die zentralen Aktivitäten des Beklagten gingen von seiner Brüsseler Galerie aus und bezögen sich auf das Land Belgien. So würden die Bezüge der Kunst zu den Kolonialländern Belgien und Frankreich besonders betont, jegliche Bezüge zu Deutschland fehlten. Die Messe TEFAF in Maastricht/Niederlande werde auf seiner Webseite mit zahlreichen Publikationen an die Spitze gestellt und auch die Skulptur des Klägers sollte dort präsentiert werden und nicht in Deutschland. Messen in Deutschland habe der Beklagte nicht mit seinen Objekten bestückt. Seine Webseite weise keine Hinweise auf Deutschland auf. Der Vertrag zwischen den Parteien sei auch nicht durch eine vom Beklagten ausgehende werbliche Aktivität des Beklagten zustande gekommen, sondern durch die Vermittlung eines vom Kläger angesprochenen anderen belgischen Kunsthändlers und vor Ort in der Brüsseler Galerie des Beklagten. Ergänzend wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (GA 92 ff.) Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags wie folgt begründet: Das Landgericht habe die Frage des Ausübens und/oder Ausrichtens der Tätigkeit des Beklagten nach Deutschland nach Art. 17 lit c) EuGVVO rechtsfehlerhaft verneint. Das Gericht habe bereits selbst festgestellt, dass die Werbetätigkeit des Beklagten im Internet auch Deutschland erreiche, was das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens erfülle. Zudem habe das Landgericht bereits festgestellt, dass der Beklagte auch Kunstwerke aus dem deutschen Auktionshaus C in Stadt 2 beziehe und in der Vergangenheit auch Kunstwerke der X an fünf vom Kläger namentlich benannte Sammler dieser Kunst in Deutschland verkauft habe. Die Entscheidung des Landgerichts berücksichtige nicht, dass er, der Kläger, selbst für seine Mutter bereits mit dem Beklagten ein Geschäft abgeschlossen habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände seien die aktuellen Kriterien des EuGH, die dieser in seinen letzten Entscheidungen aufgestellt habe, für ein Vorliegen des Ausrichtens erfüllt. Das Landgericht habe die neueren Urteile nicht gekannt, sondern nur das veraltete Urteil des EuGH vom 07.12.2010 herangezogen. Es habe sich nur mit dem Vortrag der Parteien auseinandergesetzt und eigene Tatbestandsmerkmale und Voraussetzungen, welche weder das Gesetz noch der BGH/EuGH kennen oder fordern, aufgestellt, z.B. den historische Bezug der Kunstgegenstände zu Belgien sowie die Frage der Teilnahme des Beklagten an deutschen Kunstmessen mit afrikanischer Stammeskunst. Auch habe es verkannt, dass die in der vom Gericht und auch vom Kläger selbst zitierten Entscheidung des BGH genannten Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit erfüllt seien. Das Landgericht unterstelle dem Beklagten rechtsfehlerhaft einen Vortrag, welchen er selbst so nicht ernsthaft vorgetragen habe, indem es argumentiere, dass die zentralen Aktivitäten des Beklagten von seiner Brüsseler Galerie ausgingen und sich insbesondere auf Belgien bezögen. Davon könne ein weltweit und international führender Galerist für Stammeskunst jedoch nicht leben. Zudem sei die Web-Seite auf Englisch, der Arbeitssprache des Kunstmarktes. Im Übrigen brauche man nur die Grundsätze des OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 29.03.2017 – 8 U 20/16 – zum Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens ansehen, so komme man ohne weiteres zu einer internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf – 15 O 408/15 – aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die in der Anlage 1 wiedergegebene Skulptur ...1 an ihn zurückzugeben Zug um Zug gegen Zahlung von 110.000,00 EUR. 2. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 3.010,11 EUR zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft zunächst seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er hält eine internationale Zuständigkeit nicht für gegeben. Er habe seine Tätigkeit als Galerist und „Einzelhändler“ für afrikanische, indonesische und ozeanische Stammeskunst nicht auf Deutschland ausgerichtet, insbesondere nicht durch seinen Internetauftritt. Er sei unstreitig als Galerist in Brüssel tätig und dort als Sachverständiger für afrikanische, indonesische und ozeanische Stammeskunst („X“) und als Direktor des Auktionshauses in Stadt 3 tätig. Die Tätigkeit als Galerist werde in seinem Internetauftritt nicht beworben, weil nicht erkennbar sei, dass er als Galerist tätig sei. Sein Internetauftritt informiere über Ausstellungen und Veranstaltungen im Bereich der Stammeskunst und präsentiere seine Sammlung. Sie beinhalteten kein Leistungsangebot. Lediglich im Bereich als Sachverständiger für die Einschätzung der Echtheit und des Wertes von Werken der Stammeskunde biete er seine Leistungen an. Objektiv deute sein Internetauftritt nicht auf den Willen hin, mit deutschen Verbrauchern oder Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten Ankaufs- und Kommissionsgeschäfte zu tätigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. A. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig ist, weil es an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehlt. Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit c) EuGVVO Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 (ehemals Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EGV 44/200 des Rates vom 22. Dezember 2000) über die gerichtliche Zuständigkeit von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) liegen nicht vor. 1. Voraussetzung des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ist zunächst, dass ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers haben muss, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Geimer in Zöller, ZPO 31. Aufl. Art. 17 EUGVVO Anh I Rn. 13a; EuGH, Urteil vom 23.12.2015 – C-297/14 – juris Rn 24). Der Kläger ist nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts als Verbraucher im Sinne der autonom auszulegenden Vorschrift anzusehen. Der Kläger selber betreibt weder eine Galerie noch einen Kunsthandel. Den Kunsthandel betreibt oder hat betrieben, wie der Beklagte unbestritten vorgetragen hat, die Mutter des Klägers. Er selber ist seit 1993 keiner gewerblichen oder galerieartigen Tätigkeit mehr nachgegangen und hat auch im Vertragsjahr 2010 keine Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit erzielt, sondern nach Maßgabe des vorgelegten Steuerbescheids lediglich solche der Vermietung und Verpachtung. Der Kläger ist lediglich als privater Sammler der afrikanischen Stammeskunst anzusehen. Diese aus dem Vorbringen der Parteien und den vorgelegten Unterlagen gewonnenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte in der Berufung auch nicht mehr in Frage gestellt. 2. Zu bejahen ist auch ein Vertragsschluss des Klägers als Verbraucher und dem Beklagten als gewerblich und beruflich Handelnden. Der Beklagte hat dem Kläger unbestritten die streitgegenständliche afrikanische Skulptur ...1 mit ..... im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts „abgekauft“. Dieser Vertrag unterfällt grundsätzlich der Regelung des Art. 17 Abs. 1 lit c EuGVVO. Diese Regelung enthält keine Beschränkung auf bestimmte Vertragstypen. Sie gilt für alle Verbraucherverträge, die nicht bereits von lit a oder b erfasst werden, dazu gehören z.B. alle Verträge, die schon bisher unter die alte Regelung des Art 13 Abs. 1 Nr. 3 EugVÜ gefallen sind wie Dienstleistungsverträge, wie z.B. Werk- und Werklieferungsverträge, Architektenverträge und Kommissions- und Geschäftsbesorgungsverträge aber z.B. auch Kreditverträge und Grundstücksverträge (vgl. Staudinger/Hausmann (2016) Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen Rn 171/172 m.w.N.) 3. Die weitere Voraussetzung, die kumulativ erfüllt sein muss, dass dieser Vertrag einer der Kategorien von Art. 17 Abs. 1 lit. a) –c) EuGVVO angehört (EuGH, Urteil vom 23.12.2015 – C-297/14 – juris Rn 24), ist indes nicht erfüllt. In Betracht kommt allein die Voraussetzung des Art. 17 abs. 1 lit c) EuGVVO, wonach ein hinreichender Bezug der Geschäftsanbahnung zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers gegeben sein muss. Es genügt hierfür, dass der in einem anderen Mitgliedstaat der EuGVVO ansässige Vertragspartner seine berufliche Tätigkeit so stark auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers „ausrichtet“, dass es gerechtfertigt erscheint, ihn dort auch gerichtspflichtig zu machen. Zum anderen ist Voraussetzung, dass der in Rede stehende Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (EuGH, Urteil vom 23.12.2015 – C-297/14 – juris Rn 27; Urteil vom 17.10.2013 – C-218/12 – juris 22.; Staudinger/Hausmann (2016) Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen Rn 173). a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel ihres Art. 5 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen enthält, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Somit ist diese Bestimmung zwangsläufig eng auszulegen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 23.12.2015 – C-297/14 – juris Rn.32; Urteil vom 07.12.2010 C-585/08 und C-144/09- – juris 53.; Urteil Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass, auch wenn Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 dem Verbraucherschutz dient, dies nicht impliziert, dass dieser Schutz absolut ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23.12.2015 – C-297/14 – juris Rn.32; Urteil Mühlleitner, C-190/11, EU:C:2012:542, Rn. 33). aa) Die Verordnung Nr. 44/2001 enthält keine Definition des in ihrem Art. 15 Abs. 1 Buchst. c verwendeten Begriffs einer auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ Tätigkeit. Dieser Begriff ist ebenso wie die Begriffe, die in Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens verwendet werden, an dessen Stelle der Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 getreten ist, autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren volle Wirksamkeit zu sichern (EuGH, Urteil vom 07.12.2010 C-585/08 und C-144/09- – juris 53). Da sich an der Formulierung dieser Vorschrift nichts geändert hat, haben die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs auch unter der Geltung von Art. 17 EuGVVO nach wie vor Gültigkeit. Zielsetzung der geschaffenen Sonderregelung für Verbraucherverträge ist für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu sorgen (EuGH, Urteil vom 07.12.2010 C-585/08 und C-144/09- – juris Nr. 58). bb) An dieser Zielsetzung ist die autonom vorzunehmende Auslegung des Begriffs des „Ausrichtens“ vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu zunächst im Hinblick auf seine frühere Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28. 2. 2012 - XI ZR 9/11 – (juris Rn 38 m.w.N.) ausgeführt, die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit des Unternehmers müsse den späteren Vertragsschluss durch eine auf den Gewinn von Kunden gerichtete Handlung zumindest motiviert haben. Dabei sei wegen der nunmehr weiten Formulierung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. C) EuGVVO ein insgesamt breites Spektrum an Tätigkeiten möglich. Tatbestandsvoraussetzung sei aber weiterhin, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers herzustellen, also zum Vertragsschluss mit diesen bereit zu sein (BGH, a.a.O juris Rn 39; zuletzt noch BGH, Urteil vom 25.01.2017 – VIII ZR 257/15 – juris Rn 34/35). Dies kann auch durch einen im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ansässigen Vermittler geschehen, der dem Unternehmer Kunden zuführt (vgl. Staudinger/Hausmann (2016) Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen Rn 177 m.w.N.) cc) Einigkeit besteht, darüber, dass das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ jedenfalls erfüllt ist, wenn dem Vertragsschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorausgegangen ist oder wenn der Vertragspartner den Verbraucher in dessen Wohnsitzstaat telefonisch kontaktiert hat. Dabei kommt es auf das verwendete Mittel der Werbung nicht an (vgl. Staudinger/Hausmann (2016) Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen Rn 177 m.w.N.) Alle Formen der Werbung in dem Vertragsstaat sind umfasst , in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, unabhängig davon, ob sie allgemein – über Presse, Radio, Fernsehen, Kino oder in anderer Weise – verbreitet oder unmittelbar, z. B. mit speziell in diesen Staat geschickten Katalogen, an den Empfänger gerichtet wird, und Angebote, die dem Verbraucher persönlich, insbesondere durch einen Vertreter oder Hausierer, unterbreitet werden. Die klassischen Formen der Werbung implizieren für den Gewerbetreibenden Ausgaben von manchmal beträchtlicher Höhe, um sich in anderen Mitgliedstaaten bekannt zu machen, und belegen bereits hierdurch einen Willen des Gewerbetreibenden, seine Tätigkeit auf diese Mitgliedstaaten auszurichten. (EuGH, Urteil vom 07.12.2010 C-585/08 und C-144/09- – juris Nr. 66/67). Dieser Wille ist hingegen, wie der EuGH (Urteil vom 07.12.2010 C-585/08 und C-144/09- – juris Nr. 68/69) ausführt, bei Werbung mittels des Internets nicht immer vorhanden. Da diese Kommunikationsweise ihrem Wesen nach eine globale Reichweite habe, sei die Werbung eines Gewerbetreibenden auf einer Website grundsätzlichen in allen Staaten und somit in der gesamten Europäischen Union zugänglich, und zwar ohne Mehrausgaben zu erfordern und unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende den Willen habe, Verbraucher außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats seiner Niederlassung anzusprechen oder nicht. Daraus folge indessen noch nicht, dass die Worte „eine … Tätigkeit … auf … ausrichtet“ dahin auszulegen wären, dass sie sich auf die bloße Zugänglichkeit einer Website in anderen Mitgliedstaaten als dem der Niederlassung des betreffenden Gewerbetreibenden bezögen. Mithin reicht ein passives Verhalten nicht aus. Auch nach den Ausführungen des Generalanwalts des EuGH ist ein aktives Tun erforderlich. Die bloße Nutzung einer Website, die unabhängig von dem anvisierten geografischen Gebiet zu einem üblichen Mittel des Geschäftslebens geworden ist, wird nicht zu einer auf andere Mitgliedstaaten „ausgerichteten“ Tätigkeit angesehen. Der Europäische Gerichtshof hat daher in seiner Entscheidung vom 17.12.2010 - C-585/08 und C-144/09- – Anhaltspunkte für die Auslegung des umstrittenen Begriffs des „Ausrichtens“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit c EuGVVO für den Fall genannt, dass ein Unternehmer sich zur Vorbereitung oder zum Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über das Internet einer Homepage bedient. Nach Ansicht des Gerichtshofs gehören zu den offenkundigen Ausdrucksformen eines Willens des Gewerbetreibenden, Verbraucher in diesem Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen die Angabe, dass dieser seine Dienstleistungen oder Produkte in einem oder mehreren namentlich genannten Mitgliedstaaten anbietet. Das Gleiche gilt für die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst des Betreibers einer Suchmaschine, um in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, wodurch gleichfalls das Bestehen eines solchen Willens belegt wird (EuGH a.a.O., Rn 80,81). Der Gerichtshof zählt auch die folgenden Gesichtspunkte, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist und deren Merkmale kombinierbar sind, als geeignet auf, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, nämlich der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt (EuGH, a.a.aO. Rn 93). Nicht notwendig ist jedoch, dass eine Internetseite kausal für den Vertragsschluss mit dem Verbraucher geworden ist. Liegt indes eines solche Kausalität vor, wird dies als Indiz dafür angesehen, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt (EuGH, Urteil vom 17.10.2013 – C-218/12 – juris Rn 24-16). Die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind, reicht als Indiz grundsätzlich nicht aus, kann unter Umständen jedoch auch als Indiz herangezogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.10.2013 – C-218/12 – juris Rn 30; vgl. Staudinger/Hausmann (2016) Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen Rn 82 m.w.N.). Allein die Angabe einer internationalen Vorwahl oder die Verwendung einer neutralen Top-Level-Domain wie „.com“ oder „.eu“ dürften heutzutage auch noch keine aussagekräftigen Indizien für eine internationale Ausrichtung der Geschäftstätigkeit sein, weil sie heute weithin üblich sind und nichts darüber aussagen, dass eine Ausrichtung gerade auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers beabsichtigt war ( Clausnitzer EuZW 2011, 104 f). Sie können allenfalls in Kombination mit anderen Kriterien Bedeutung erlangen. Die Prüfung, ob im konkreten Fall hinreichende Anhaltspunkte für ein „Ausrichten“ der Geschäftstätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers vorliegen, bleibt stets Sache des nationalen Gerichts (zu allem Staudinger/Hausmann, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). b) Unter Zugrundelegung aller Kriterien zur Intention und Auslegung des Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ein „Ausrichten“ der Tätigkeit des Beklagten auf den Mitgliedsstaat Deutschland, den Wohnsitzstaat des Klägers und Verbrauchers verneint. Zwar hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass der Beklagte seine Tätigkeiten auf dem Gebiet der afrikanischen Stammeskunst international zur Kenntnis bringt. Dies folgt aus seiner Internetpräsentation unter www…….com sowie der Schaltung von Annoncen in dem als führend auf dem Gebiet der afrikanischen Stammeskunst angesehenen X Magazine, das auch von vielen Sammlern afrikanischer Kunst aus Deutschland gelesen wird und von dem der Kläger Auszüge vorgelegt hat. Allerdings reichen diese Merkmale entgegen der Ansicht des Klägers allein nicht aus, um ein „Ausrichten“ seiner Tätigkeit auf den Mitgliedsstaat Deutschland annehmen zu können. Die bloße Nutzung einer Website unter Verwendung einer neutralen, wohl heute als üblich angesehenen Top-Level-Domain wie „.com“ oder „.eu“, die unabhängig von dem anvisierten geografischen Gebiet zu einem üblichen Mittel des Geschäftslebens geworden ist, kann nicht zu einer auf andere Mitgliedstaaten „ausgerichteten“ Tätigkeit angesehen werden. Das Gleiche muss für eine international anerkannte, in vielen Ländern gelesene Zeitschrift gelten. Vielmehr muss bei der Nutzung zumindest in irgendeiner Form angegeben oder erkennbar werden, dass der Unternehmer seine Dienstleistungen oder Produkte in einem oder mehreren namentlich genannten Mitgliedstaaten anbietet, und zwar die Dienstleistungen, die auch den in Rede stehenden Vertrag betreffen. Derartige Angaben und Hinweise finden sich weder im Inhalt seiner Webseite noch bei der Annonce im X Magazine. In Bezug auf das X Magazine, das in Deutschland nicht ohne weiteres käuflich im Geschäft erworben, sondern nur beim Herausgeber in Stadt 3 in der ganzen Welt bezogen werden kann, wie der Beklagte behauptet, lässt sich ein Bezug zu Deutschland und anderen Mitgliedstaaten nicht ohne weitere Anhaltspunkte herstellen. Wie sich aus der Webseite des Verlages ersehen lässt, werden die Zeitschriften in verschiedenen Abo-Angeboten in die ganze Welt versandt, einschließlich Übersee. In der vorgelegten Annonce (Anlage K 12), die lediglich eine Skulptur der afrikanischen Stammeskunst zeigt, wird keine Verkaufs- oder Ankaufsofferte oder Ähnliches abgebeben und keine geografische Einordnung seiner Angebote in Bezug auf zukünftige Geschäftspartner vorgenommen. Lediglich eine Telefonnummer mit internationaler Vorwahl und eine E-Mail Adresse für Informationen wird angegeben. Diese Angaben sind indes im Geschäftsleben weltweit üblich und keinem Mitgliedsstatt gegenüber spezifisch zuzuordnen. Die Gestaltung der Webseite des Beklagten lässt ebenfalls keine weiteren Indizien erkennen, die eine Ausrichtung seiner Tätigkeit auf Deutschland und andere Mitgliedstaaten im Bereich des streitgegenständlichen Vertrages nahelegen. Vorab ist zu bemerken, dass die Webseite über einen Internetreferenzierungsdienst des Betreibers einer Suchmaschine nicht zu finden ist, d.h. der Beklagte hat nicht versucht, in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zu seiner Website zu erleichtern. Dies spricht zumindest dafür, dass er seine Tätigkeit exklusiv halten wollte und nicht für jedermann zugänglich. Eine Verbindung zu Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten ist daher nicht zu ziehen. Ferner weist die Webseite keine Angabe auf, dass der Beklagte seine Dienstleistungen oder Produkte in einem oder mehreren namentlich genannten Mitgliedstaaten anbietet. Vielmehr ist die Webseite beim Start dadurch geprägt, dass der Beklagte sich zunächst als Experten auf dem Gebiet der afrikanischen Stammeskunst vorstellt und seine Expertisen als Sachverständiger anbietet. Zudem werden Messen in Brüssel und New York herausgestellt. Unter dem Kapitel Events werden Ausstellungen in Paris, New York, London Brüssel und Maastricht vorgestellt. Eine Werbung für eigene Produkte findet nicht statt. Die Rubrik „Appraisal“ weist drauf hin, dass Begutachtungen zu Echtheit und Wert von Objekten afrikanischer Stammeskunst von ihm durchgeführt werden. Nur in diesem Zusammenhang erscheint ein online-Formular wie es in Anlage K 14 wiedergegeben ist, zum Ausfüllen. In diesem Bereich haben die Parteien indes keinen Vertrag geschlossen. Die Rubriken Collection und Publications zeigen lediglich die Sammlungen des Beklagten und Ausstellungskataloge im Bereich der X. Verkaufsofferten oder ähnliches sind nicht zu finden. Im Video wird eine Ausstellung im Jahre 2017 in einer Galerie in Paris von ihm als Experten vorgestellt. Lediglich unter der Rubrik Contact findet sich, wie aus der Anlage K 13 ersichtlich, die Adresse des Beklagten, Telefon- und Faxnummer und Internetadresse sowie öffentliche Verkehrsmittel in Brüssel, die zu seiner Adresse führen. Die Webseite ist entweder auf Englisch oder auf Französisch gehalten. Da lediglich Galerien und Messen in London, New York, Paris, Brüssel und Maastricht vorgestellt werden und dort Englisch - dies dürfte auch für Maastricht in den Niederlanden gelten - oder Französisch gesprochen wird, deutet der gesamte Aufbau der Webseite des Beklagten darauf hin, dass er in diesen speziellen Ländern seine Kunden ansprechen und werben will. Galerien und Messen in Deutschland, die in dem Bereich der X Ausstellungsstücke anbieten, werden von ihm, wie das Landgericht zu Recht gesehen hat, nicht erwähnt oder beworben. Da in Galerien und Messen die Sammlungen der Anbieter präsentiert werden und der Beklagte ansonsten nur dezidiert seine Sachverständigentätigkeit anbietet, lässt sich seinem Internetauftritt nichts entnehmen, dass den Willen offenbart, mit Kunden aus Deutschland ins Geschäft zu kommen. Insbesondere Kommissionsgeschäfte, wie sie hier streitgegenständlich sind, werden an keine Stelle erwähnt, auch für die genannten Städte nicht. Gegen ein Ausrichten seiner Tätigkeit in Deutschland spricht auch die Tatsache, dass der Kläger den Beklagten nur über einen belgischen Galeristen, der den Beklagten als Fachmann kannte, empfohlen bekommen hat. Der Beklagte selbst ist nicht werbend in Erscheinung getreten und hatte den belgischen Kunsthändler A auch nicht als seinen Vermittler eingesetzt. Zwar ist ein Kausalzusammenhang zwischen den Werbemaßnahmen des Beklagten und dem konkreten Rechtsgeschäft nicht erforderlich, jedoch würde es als Indiz dafür dienen, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt. Da hier aber das Gegenteil der Fall ist, der Kläger den Beklagten erst durch Vermittlung eines weiteren Galeristen aufgesucht hat, ist der Rückschluss möglich, dass der Beklagte seine Tätigkeit nicht auf den deutschen Markt ausgerichtet hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte Kunstwerke aus dem deutschen Auktionshaus C in Stadt 2 bezieht, da es sich um Beschaffungsgeschäfte handelt, die nicht in den Bereich der Tätigkeit des in Rede stehende Vertrags fallen. Auch die Verkäufe an fünf deutsche Sammler deuten ohne nähere Angaben nicht auf eine Ausrichtung seiner Tätigkeit auf Deutschland hin, da zum einen nicht bekannt ist, wie die Ankäufe zustande gekommen sind, möglicherweise anlässlich eines Besuchs der Sammler in Brüssel oder auf einer Messe. Zum anderen handelt es sich um Ankäufe und nicht um ein Kommissionsgeschäft, wie das streitgegenständliche. Die Tatsache, dass sich die Galerie des Beklagten in Brüssel befindet und er seine Kunstgegenstände auch in Maastricht unweit der deutschen Grenze anbietet und dabei davon ausgeht, dass auch deutsche Kunden seine Galerie bzw. seinen Messestand besuchen, stellt entgegen der Ansicht des Klägers noch kein „Ausrichten im Sinne von Art. Abs. 1 lit c EuGVVO dar. Es fehlt der offenkundige Ausdruck des Willens, einen Verbraucher gerade aus einem bestimmten Mitgliedstaat zu gewinnen. Jeder zahlende Kunde ist willkommen, der zu ihm kommt. Darüber hinaus handelt es sich bei den Tätigkeiten des Beklagten insoweit primär auch um Verkäufe seiner Kunstgegenstände und nicht die seiner Kunden. Eine Auswahl wird durch die Nähe zu Deutschland nicht getroffen. Über das vom Kläger für seine Mutter getätigte Geschäft im Jahre 2006 sind keine Einzelheiten bekannt, die Rückschlüsse auf eine Ausrichtung des Beklagten auf deutsche Kunden zulassen. Im Übrigen handelt es sich bei der Mutter des Klägers auch nicht um eine Verbraucherin sondern um eine gewerblich tätige Kunsthändlerin. Diese Geschäfte sind mit den Angeboten an Verbraucher nicht zu vergleichen. Soweit der Kläger das Angebot des Beklagten an die Kunstberaterin Frau B als Beleg für ein Ausrichten der Tätigkeit des Beklagten auf Deutschland ansieht, ist dieser Argumentation nicht zu folgen. Frau B ist auf Veranlassung des Klägers an den Beklagten herangetreten. Ein Ausrichten der Tätigkeit des Beklagten nach Deutschland hätte indes vorausgesetzt, dass der Beklagte gezielt an Frau B in Deutschland herangetreten wäre und ihr ein Angebot gemacht hätte. Dass der Beklagte eine gezielte Anfrage und einen Verkauf nach Deutschland nicht ablehnt, bedeutet nicht, dass er aktiv in Deutschland tätig sein will und seine Tätigkeit dahin ausrichtet. Darüber hinaus ist auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Vertragsschluss des Klägers abzustellen. Die Anfrage von Frau B kam fünf Jahre nach dem Vertragsschluss. Der Schriftsatz des Klägers vom 26.02.2018 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. B. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO. 3. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 110.000,00 € festgesetzt.