Beschluss
I-3 Wx 23/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:0301.I3WX23.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- €
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- € G r ü n d e : I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind im Heiratsregister mit dem Nachnamen A… eingetragen. Sie haben bei dem Beteiligten zu 3 mit Schreiben vom 25. Sept. 2015 eine Korrektur der Schreibweise auf B… beantragt, weil so der Familienname des Vaters geschrieben werde. Die Beteiligten zu 3 und 4 halten die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 47 PStG nicht für gegeben und haben auf gerichtliche Berichtigung gem. § 48 PStG angetragen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es stehe nicht fest, dass der eingetragene Familienname A… unrichtig sei. Dies führt es näher aus. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2, die meinen, das Amtsgericht habe die vorliegenden Unterlagen unzutreffend gewürdigt. Das Amtsgericht hat der nicht näher begründeten Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1 und 2 geltend gemacht, sie seien 1992 auf Vermittlung der Schwester des Beteiligten zu 1 mit ihren Kindern aus C…, Kasachstan, nach Deutschland gekommen. Ihnen sei damals mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht erkennbar gewesen, wie man die russischen Namen richtig ins Deutsche transkribiere. Sie hätten daher die gewählte Schreibweise akzeptiert in der Annehme, sie sei richtig. Im Aufnahmeschein des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Sept. 1992 seien die Nachnamen richtig und einheitlich aufgenommen worden. Die unterschiedliche Schreibweise des Namens von drei der acht Kinder des Vaters des Beteiligten zu 1 könne nur mit Nachlässigkeit erklärt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 ist gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 58 ff. FamFG zulässig und dem Senat nach der von dem Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Jan. 2017 erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen. Der Wirksamkeit der angegriffenen amtsgerichtlichen Entscheidung steht nicht bereits entgegen, dass auf ihr entgegen § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG das Datum ihrer Übergabe an die Geschäftsstelle nicht vermerkt worden ist; die Existenz dieses Vermerks ist keine Voraussetzung der Wirksamkeit, wenn - wie hier - die Übergabe zum Zwecke der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 20. Dez. 2017, I-3 Wx 146/17 veröffentlicht bei juris). Auch in der Sache hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 keinen Erfolg. Die von ihnen begehrte Berichtigung des Heiratsregisters ist nicht anzuordnen. Ein abgeschlossener Registereintrag darf in den Fällen des § 47 PStG von dem Standesamt berichtigt werden. Im übrigen darf die Berichtigung nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen, § 48 Abs. 1 S. 1 PStG. Voraussetzung für die Anordnung der Berichtigung ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis dieser Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen; es ist der volle Beweis erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht (Senat in ständiger Rechtsprechung, z.B. a.a.O. und Beschluss vom 03. März 2017, Az.: I-3 Wx 80/16). Der Senat als Beschwerdegericht kann jedoch ebenso wenig wie das Amtsgericht aufgrund der zur Akte gereichten Urkunden die Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Eintragung gewinnen. Darauf ist der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 und 2 mit Verfügung vom 21. Sept. 2017 wie folgt hingewiesen worden: „Die Beteiligten zu 1 und 2 sind zwar im Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Sept. 1992 – ebenso im Registrierschein vom 12. Jan. 1993 – mit dem Namen ‚B…’ (deutsche Schreibweise) aufgeführt. Sie haben aber in der ‚Erklärung von verheirateten Vertriebenen oder Spätaussiedlern zum Familiennamen‘ gem. § 94 BFVG vom 29. März 1993 gegenüber dem Standesamt D… angegeben, sie nähmen die deutschsprachige Form ihres Familiennamens an und führten künftig den Familiennamen ‚A…‘. Diese Erklärung ist Grundlage für die Registereintragung. Sie ist wegen ihrer konstitutiven Wirkung und aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich unwiderruflich (OLG München, FGPrax 2007, 26; OLG Hamm, StAZ 2012, 337). Eine Berichtigung des nach § 94 BFVG festgelegten Familiennamens im Hinblick auf eine anderslautende ursprüngliche Schreibweise scheidet deshalb aus (OLG München, a.a.O.). In der Rechtsprechung ist erwogen worden, dem Erklärenden das Recht zuzubilligen, seine Namensangleichungserkärung zu widerrufen, wenn er vor Abgabe der Erklärung über die Führung seines Namens nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und beraten worden ist (Mäsch, in BeckOK, BGB Stand 15.06.2017, Art. 47 EGBGB m.N.). Hier ist ein Widerruf weder erklärt, noch ist erkennbar, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Jedenfalls würde ein etwaiger Widerruf (im Wege des Folgenbeseitigungsanspruches) allenfalls dazu führen, dass eine nochmalige Namenserklärung abgegeben werden könnte (LG Kassel, StAZ 1997, 212; LG Bremen, StAZ 1997, 237).“ Dazu haben die Beteiligten zu 1 und 2 sich nicht mehr erklärt. Insbesondere haben sie zu dem Gesichtspunkt unzureichender Belehrung (dazu noch OLG Hamm, FGPrax 2015, 234) keine Angaben gemacht. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtskosten fallen den Beteiligten zu 1 und 2 kraft Gesetzes zur Last, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Außergerichtliche Kosten sind den Beteiligten zu 3 und 4 nicht entstanden. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Der Senat hat auf den gegebenen Fall nur rechtliche Grundsätze angewendet, die in der Rechtsprechung bereits entwickelt sind. Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.