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Beschluss

I-3 Wx 83/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0307.I3WX83.17.00
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Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 werden zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegenstand des Verfahrens ist die Berichtigung eines Eintrags im Geburtenregister. Die Beteiligten zu 1 sind die Eltern des am 29. Aug. 2011 geborenen Kindes. Im Geburtenregister ist der Familienname des Kindes nach irakischem Recht mit „A…., (Namenskette)“ und dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ beurkundet. Bei den Beteiligten zu 1 ist der Zusatz beurkundet „Identität nicht nachgewiesen“, dies deshalb, weil dem Beteiligten zu 2 keine geeigneten Unterlagen als Beurkundungsgrundlage vorlagen. Am 7. Aug. 2016 meldeten die Beteiligten zu 1 die Geburt eines weiteren Kindes an. Der Familienname dieses Kindes wurde nach deutschem Recht bestimmt und eingetragen. Um für die Kinder Namensgleichheit zu erreichen, beantragte der Beteiligte zu 2 die gerichtliche Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister entsprechend dem deutschen Namensrecht in „B.“ mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“. Durch die nicht nachgewiesene Identität der Kindeseltern könne für die Namensführung nur deutsches Recht zu Anwendung kommen. Die Beteiligten zu 1 sind einverstanden. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen. Die Eintragung sei nicht falsch, auch wenn ihre Richtigkeit ebensowenig feststehe. Die gerichtliche Berichtigung einer vorläufigen Eintragung in eine andere vorläufige Eintragung sei nicht veranlasst. Dagegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3, denen das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. April 2017 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 und 3 sind nach der vom Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG). Sie sind gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerden statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere steht der Wirksamkeit des angegriffenen amtsgerichtlichen Beschlusses nicht entgegen, dass auf ihm entgegen § 38 Abs. 3 Satz 3 Fam-FG das Datum seiner Übergabe an die Geschäftsstelle nicht vermerkt worden ist; die Existenz dieses Vermerks ist keine Voraussetzung der Wirksamkeit, wenn – wie hier – die Übergabe zum Zwecke der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch OLG München RNotZ 2017, 43 ff; Keidel – Meyer-Holz, Fam-FG, 19. Aufl. 2017, § 38 Rdnr. 90 f und 93). In der Sache bleiben die Beschwerden jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die begehrte Berichtigung des Geburtsregistereintrags versagt. Ein abgeschlossener Registereintrag, wie er hier in Rede steht, darf zunächst in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden. Außer in diesen Fällen darf die Berichtigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen; den Antrag auf diese Anordnung können unter anderem alle Beteiligten stellen, § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG. Voraussetzung für die Anordnung der Berichtigung ist die Überzeugung des Gerichts (nicht allein von der Unrichtigkeit der vorhandenen, sondern) von der Richtigkeit der beantragten Eintragung; an den Nachweis dieser Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist der volle Beweis erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht (KG FGPrax 2013, 170 f und StAZ 2015, 208 ff sowie StAZ 2016, 174 f; OLG Hamm 2015, 110 ff; SchlHOLG FGPrax 2014, 28 ff; OLG Köln StAZ 2007, 178 f; Senat in ständiger Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 3. März 2017 in Sachen I-3 Wx 80/16). Die objektive Feststellungslast für die Unrichtigkeit trägt der Antragsteller (BGH, NJW 2017, 3152). Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis aufzunehmen. Nach diesen Grundsätzen müsste vorliegend bewiesen sein, dass der bisher unter Beachtung des irakischen Rechts eingetragene Familienname des Kindes falsch und der unter Beachtung des deutschen Rechts einzutragende Familienname der richtige ist. Das kann aber gerade nicht festgestellt werden. Denn auch nach der hier beantragten Berichtigung soll die Namensführung des Kindes mit dem erläuternden Zusatz gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV „Namensführung nicht nachgewiesen“ beurkundet werden. Damit aber wird auf der Hand liegend dokumentiert, dass die neue Eintragung gerade nicht feststellbar richtig und zweifelsfrei ist, selbst wenn möglicherweise aus formal-rechtlichen Gründen der Name von vorneherein so einzutragen gewesen wäre. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil die Beteiligten zu 2 und 3 von den Gerichtskosten befreit sind, § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG und außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 1 nicht angefallen sind. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. Abs. 2 Satz 1 FamFG) liegen nicht vor; die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats sind allein auf den gegebenen Einzelfall bezogen.