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Beschluss

I-3 Wx 46/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0316.I3WX46.18.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 21. Febr. 2018 wird kostenpflichtig verworfen.

Beschwerdewert: 5.000 €.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten vom 21. Febr. 2018 wird kostenpflichtig verworfen. Beschwerdewert: 5.000 €. G r ü n d e: I. Der Notar legte dem Registergericht am 4. Sept. 2017 eine Anmeldung zur Eintragung vor (Eintragung eines Prokuristen). Das Registergericht bat den Notar mit Schreiben vom 7. Sept. 2017, zu der Anmeldung einen Prüfvermerk gemäß § 378 Abs. 3 FamFG n.F. vorzulegen. Auf den Hinweis des Notars, dies sei entbehrlich, teilte das Registergericht mit Schreiben vom 13. Sept. 2017 mit, es halte die Vorlage des Prüfvermerks für erforderlich. Hiergegen legte der Notar „Rechtsmittel“ ein. Das Registergericht half mit Beschluss vom 25. Sept. 2017 nicht ab und legte die Sache dem Beschwerdegericht vor. Es mangele an einer (rechtsmittelfähigen) Entscheidung. Auf Hinweis des Senats vom 2. Okt. 2017 nahm der Notar mit Schreiben vom 2. Okt. 2017 die Beschwerde zurück und bat das Registergericht um Eintragung bzw. beschwerdefähige Entscheidung. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung – zugestellt am 18. Dez. 2017 – hat das Registergericht dem Notar aufgegeben, einen Prüfvermerk vorzulegen, § 378 Abs. 3 FamFG . Mit Schreiben vom 18. Dez. 2017 teilte der Notar mit, dass er die Anmeldung vom4. Sept. 2017 auf Eintragungsfähigkeit geprüft habe. Die Eintragung erfolgte am 21. Dez. 2017. Mit Datum vom 21. Febr. 2018 legte der Notar gegen die genannte Zwischenverfügung Beschwerde ein. Die Hauptsache sei inzwischen erledigt, weil die Eintragung des Prokuristen nach mehr als drei Monaten nach Antragstellung so dringlich gewesen sei, dass nicht länger habe zugewartet werden können. Auch unmittelbar nach Eintragung des Prokuristen habe er nicht Beschwerde einreichen können, weil eine weitere dringliche Anmeldung – Bestellung eines neuen Vorstands – unmittelbar bevor gestanden und so zügig wie möglich habe eingetragen werden müssen. Die Eintragung sei heute erfolgt. Es bestehe ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, weil bei künftigen Handelsregisteranmeldungen eine Wiederholung der mit der angefochtenen Zwischenverfügung auferlegten „Maßnahme“ konkret zu erwarten sei. In der Sache gehe er davon aus, dass eine Bestätigung der Prüfung auf Eintragungsfähigkeit nicht erforderlich gewesen sei. Nach herrschender Meinung sei sie nicht erforderlich bei einer Handelsregisteranmeldung, die der Notar erkennbar selbst vorbereitet habe, weil den Notar bei einer von ihm selbst vorbereiteten Registeranmeldung ohnehin die entsprechenden Prüfungspflichten träfen. Die Beschwerde ist dem Senat vom Registergericht aufgrund der Verfügung vom 26. Febr. 2018 „zum Antrag vom 21. Febr. 2018“ vorgelegt worden, ohne dass zuvor ein Abhilfeverfahren durchgeführt worden ist. II. Die Beschwerde des Beteiligten ist unzulässig. Sie ist nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG eingelegt. Die Zwischenverfügung ist dem Notar am 18. Dez. 2017 zugestellt worden, daher war die Monatsfrist im Zeitpunkt ihrer Einlegung am 21. Febr. 2018 abgelaufen, was dem Notar durchaus bewusst gewesen ist. Die von ihm für die späte Einlegung der Beschwerde angegebenen – letztlich rein verfahrenstaktischen – Gründe rechtfertigen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 17 FamFG. Die angegebene Dringlichkeit der Anmeldungen entschuldigt das Fristversäumnis nicht. Soweit das Registergericht dem Senat die Akten „zum Antrag vom 21. Febr. 2018“ vorgelegt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat über diesen Antrag nicht befinden kann. Zwar ist nach § 62 FamFG die Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme grundsätzlich im Beschwerdeverfahren zu klären (Kretz in Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 62 FamFG, Rdnr. 4 m.N.). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber – erstmals für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit – die Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache geregelt. Aus dieser Regelung folgt, dass die Frage der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme (ausschließlich) im Beschwerdeverfahren zu klären ist (BGH NJW-RR 2012, 1350 und FGPrax 2011, 143). Ist aber – wie hier wegen Ablaufs der Beschwerdefrist – die Beschwerde selbst schon unzulässig und kann es daher nicht zu einem Beschwerdeverfahren kommen, so kommt auch eine Klärung der Frage der Rechtswidrigkeit im Beschwerdeverfahren folglich nicht mehr in Betracht. Allerdings kann der Antrag, die Rechtswidrigkeit der Zwischenverfügung festzustellen, nicht unbeschieden bleiben. Hierüber zu befinden ist zunächst Sache des Registergerichts. Dies nicht nur aus den vorstehenden Erwägungen, sondern auch deshalb, weil der Antrag bei ihm gestellt worden ist. Erst gegen die Entscheidung des Registergerichts kann dann Beschwerde eingelegt werden. Bei seiner Entscheidung wird das Registergericht zu berücksichtigen haben, dass nach ganz überwiegender Meinung das isolierte Begehren der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nicht statthaft sein dürfte und ein isoliertes Feststellungsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht gerade nicht zur Verfügung steht (BGH NJW-RR 2012, 1350; Keidel/Budde, FamFG, § 62, 4 m.w.N.; vgl. auch LG Bayreuth, Beschluss vom 29.07.2015 – 42 T 109/13, BeckRS 2016, 08813). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Entscheidung über den Geschäftswert stützt sich auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung über die (Un-)Zulässigkeit der Beschwerde berührt keine Rechtsfragen, aus denen sich Zulassungsgründe ergeben können.